Schulreglement vom 4. Dezember 1992

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1 Schulreglement vom 4. Dezember 99 Die Gemeindeversammlung von Tafers, gestützt auf: - das Gesetz vom. Mai 985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz, abgekürzt SchG); - das Ausführungsreglement zum Schulgesetz (abgekürzt RSchG); - das Gesetz vom 5. September 980 über die Gemeinden; - die Übereinkunft vom 4. Mai 990 mit den Gemeinden Alterswil, Düdingen und Schmitten; - die Übereinkunft vom 4. Mai 990 mit den Gemeinden Heitenried, St. Antoni und St. Ursen; - den Antrag der Schulkommission und des Gemeinderates erlässt folgendes Reglement: Art. Zweck Dieses Reglement ist auf den Kindergarten, die Primarschule und die Kleinklassen des Schulkreises Tafers anwendbar. Es bestimmt den Betrieb und die Verwaltung der Schulen der Gemeinde Tafers. Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden Alterswil, Düdingen und Schmitten beruht auf einer Übereinkunft vom 4. Mai Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden Heitenried, St. Antoni und St. Ursen bezüglich der Aufnahme von Schülern in die Kleinklassen von Tafers beruht ebenfalls auf einer Übereinkunft vom 4. Mai 990. Art. Abgrenzung des Schulkreises Der Schulkreis Tafers umfasst: a) Das Gebiet der Gemeinde Tafers, ausgenommen das Gebiet Langenbitze, Schafersrain (Schulkreis St. Antoni). b) Die Weiler: Breita, Juch, Galtern, Gübel und Säget der Gemeinde Alterswil. c) Die Weiler: Bäriswil, Lengmatt, Lamprat, Mariahilf (teilweise) und Menziswil der Gemeinde Düdingen. d) Die Weiler: Hohi Zelg, Wiler, Moosweidli und Tützenberg der Gemeinde Schmitten. Über Abweichungen des oben genannten Schulkreises entscheidet der Gemeinderat. Der Schulkreis der Kleinklassen kann zusätzlich die Gemeinden Alterswil, Heitenried, St. Antoni und St. Ursen umfassen

2 Art. Schülertransporte (Art. 6 Abs. SchG und Art. 4 bis RSchG) Die Schulkommission organisiert die im Sinne von Artikel 6 Absatz des SchG unentgeltlichen Schülertransporte, namentlich: a) setzt sie den Fahrplan und die Fahrstrecke fest; b) sieht sie die nötigen Halte an ungefährlichen Stellen vor; c) wählt sie den Transporthalter; d) lässt sie die Ankunft und die Abfahrt des Fahrzeuges bei der Schule überwachen; e) sorgt sie allgemein für die Sicherheit des Transports für die Schüler. Die Schulkommission unterbreitet zur Genehmigung: a) dem Erziehungsdepartement Schülertransporte, die wegen der Länge der Strecke (über km) durchgeführt werden; b) dem Gemeinderat Schülertransporte, die wegen der Gefährlichkeit der Strecke durchgeführt werden. Auf Antrag der Schulkommission kann der Gemeinderat, wenn die Umstände dies rechtfertigen, Schülertransporte genehmigen, die nicht im Schulgesetz vorgesehen sind. Art. 4 Beteiligung an den Kosten bei Aufnahme eines Schülers aus einer anderen Gemeinde (Art. 0 SchG) Im Falle der Aufnahme eines Schülers aus einer anderen Gemeinde verlangt die Gemeinde Tafers von der Wohnsitzgemeinde des betreffenden Schülers eine Kostenbeteiligung. Die Berechnungsart für die Gemeinden Alterswil, Düdingen und Schmitten ist in einer Übereinkunft vom 4. Mai 990 festgelegt. Für die anderen umliegenden Gemeinden wird die gleiche Berechnungsart angewendet. 4 Die Berechnungsart des Beitrages bezüglich der Aufnahme von Schülern aus den Gemeinden Heitenried, St. Antoni und St. Ursen in die Kleinklassen von Tafers ist ebenfalls in einer Übereinkunft vom 4. Mai 990 geregelt. Art. 5 Besuch der Schule eines anderen Schulkreises aus sprachlichen Gründen (Art. SchG) Eltern, deren Kinder aus sprachlichen Gründen eine Schule in einem anderen Schulkreis besuchen möchten, stellen beim Schulinspektor ein schriftliches Gesuch. Wird ein Schüler des Schulkreises Tafers ermächtigt, aus sprachlichen Gründen die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen, kann der Gemeinderat von den Eltern eine Gebühr verlangen. Diese Gebühr beträgt die verlangte Kostenbeteiligung des anderen Schulkreises gemäss Artikel 0 des SchG minus den Kostendurchschnitt pro Schüler des Schulkreises Tafers. Die Gebühr darf aber Fr. ' pro Schuljahr nicht überschreiten. Für den Transport sind die Eltern verantwortlich. Die Transportkosten gehen zulasten der Eltern.

3 Art. 6 Gebühren für Lehrmittel, Schulmaterial und Schulveranstaltungen (Art. 6, Abs. SchG und Art. RSchG) Die Lehrmittel werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie können aber den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, wenn das Kind sie nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt. Das Schulmaterial (Grundausrüstung) sowie Verbrauchsmaterial für die Fächer Handarbeit und Werken werden von der Gemeinde kostenlos abgegeben. Den Eltern kann bei grossem Materialaufwand ein Beitrag von höchstens Fr pro Schüler und Schuljahr verlangt werden. Die Kosten für gewisse Schulveranstaltungen wie Theater, Film, Konzerte, Lehrausflüge, Landschultage, Sportwochen und Schulreisen können den Eltern in Rechnung gestellt werden. Der von den Eltern zu übernehmende Betrag darf aber Fr pro Schüler und Schuljahr nicht übersteigen. Art. 7 Schulmaterial (Art. 54, Abs. Lit. c SchG) Die Schulkommission entscheidet im Rahmen des Gemeindevoranschlages über die kostenlose Abgabe des nötigen Schulmaterials sowie des Werk- und Handarbeitsmaterials an Schüler und Lehrpersonen. Für die Bestellung und Kontrolle des Materials sind die Verantwortlichen der verschiedenen Ressorts (besondere Aufgaben der Lehrerschaft) zuständig. Der Schulvorsteher kontrolliert die Rechnungen, holt vom zuständigen Gemeinderat das Visum ein und kümmert sich anschliessend um die Begleichung der Rechnungen. Art. 8 Schulzeiten und Schulfreie Wochentage (Art. und SchG und Art. 7 und 8 RSchG) Die schulfreien Wochentage sind: a) Für Kindergarten und. und. Primarklasse: Samstag ganzer Tag sowie Mittwochnachmittag und zusätzlich alternierend Nachmittage. Für den Kindergarten zusätzlich ein Nachmittag. b) Für die Schülerinnen und Schüler der. bis 6. Klasse der Primarschule: Samstag ganzer Tag und Mittwochnachmittag. Die genauen Schulzeiten für die verschiedenen Stufen werden jeweils vor Beginn des Schuljahres durch die Schulkommission festgelegt und veröffentlicht. Die Bestimmungen des RSchG über die Anzahl Lektionen in den verschiedenen Schulstufen sind einzuhalten. Die Schulkommission legt in Absprache mit den Lehrpersonen die Pausenzeiten fest. 4 Der von der Erziehungsdirektion vorgeschriebene alternierende Unterricht der ersten zwei Primarklassen findet jeweils am Dienstag- und Donnerstagnachmittag statt. Art. 9 Organisation der Klassen (Art. 54 Abs. Lit. f SchG) Die Schulkommission teilt jedes Jahr die Klassen auf die verschiedenen Schulräume auf. Die Schulkommission teilt jeder Lehrperson die Klasse zu. Gegebenenfalls holt sie vorgängig die Ansicht des Schulinspektors ein. Die Lehrerschaft hat zu diesen Entscheiden ein Antragsrecht. Bei mehrfach oder mehrstufig geführten Klassen des Kindergartens und der Primarschule entscheidet die Schulkommission über die Zuteilung der Schüler auf die verschiedenen Klassen. Die Kindergärtnerinnen und die Lehrpersonen der Unterstufe haben beratende Funktion. 4

4 Art. 0 Schul- und Ferienplan (Art. SchG) Der Schul- und Ferienplan deckt sich mit dem Plan der Orientierungsschule des Sensebezirks. Als Richtlinie gelten folgende Bestimmungen: a) Das Schuljahr umfasst 8 Schulwochen oder 85 Schultage. b) Das Schuljahr darf nicht vor dem 0. August beginnen. Art. Inkraftsetzung und Veröffentlichung Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten auf das nächste Schuljahr in Kraft. Das Reglement wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht. Es wird den Gemeinderäten, den Schulkommissionsmitgliedern, den Schulinspektoren, den Lehrpersonen und auf Verlangen den Eltern und anderen Interessierten ausgehändigt. Angenommen vom Gemeinderat an der Sitzung vom 5. Oktober 99. IM NAMEN DES GEMEINDERATES TAFERS Gemeindeschreiber Joseph Riedo Der Ammann Edi Hertli Angenommen von der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 99. IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG TAFERS Gemeindeschreiber Joseph Riedo Der Ammann Edi Hertli Angenommen von der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten am 8. Januar 99. Der Staatsrat, Direktor: Dr. Augustin Macheret 5

5 Ausführungsbestimmungen zum Schulreglement Art. Zweck Die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen betreffen die Rechte und Pflichten der Schüler und der Lehrpersonen sowie die Organisation, Zusammensetzung und das Pflichtenheft der Schulkommission. Alle geschlechtsabhängigen Bezeichnungen wie Schulvorsteher, Schüler usw. gelten für beide Geschlechter. Art. Rechte der Schüler Jeder Schüler hat das Recht auf einen Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht. Bei auftretenden Problemen sollten die beteiligten Parteien versuchen, vorerst im direkten Gespräch, eine Lösung zu finden. Fühlt sich ein Schüler ungerecht behandelt, so kann er oder seine Eltern (gesetzliche Vertreter) jederzeit mit der Lehrperson, der Schulkommission oder dem Schulinspektor eine Aussprache verlangen. Art. Pflichten der Schüler Der Schüler verpflichtet sich: a) Die Schulordnung sowie die Weisungen der Lehrerschaft zu befolgen. b) Die Schule regelmässig zu besuchen. c) Pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. d) Die Hausaufgaben gewissenhaft zu erledigen. e) Schulräume, Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtsmaterial sorgfältig zu benützen. f) Sich jeglichem Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen zu enthalten. g) Sich auf dem Schulweg an die allgemeinen Verkehrsregeln und an die Anordnung der Strassenpatrouilleure zu halten. Für Urlaube und andere Absenzen ist der Lehrperson ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Lehrperson wird im Rahmen ihrer Befugnisse über die Bewilligung oder die Ablehnung des Gesuches entscheiden. Bei unvorhergesehener Abwesenheit, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, benachrichtigt der Schüler oder seine Eltern unverzüglich die Lehrperson. 4 Schullager sowie Ski- und Sporttage sind Bestandteil des Unterrichts. Art. 4 Lehrpersonen Die Lehrperson ist, zusammen mit den Schulbehörden und den Eltern, besorgt, die ihr anvertrauten Kinder auszubilden. Sie enthält sich gegenüber ihren Schülern jeglicher ideologischer Propaganda und diskriminierender Äusserungen oder Handlungen.

6 Sie ist für die Gewährung eines begründeten Urlaubs eines Schülers bis zu drei Tagen zuständig. Darüber hinaus entscheidet der Schulinspektor. 4 Sie erkundigt sich, bei unentschuldigter Abwesenheit eines Schülers, nach Unterrichtsbeginn bei den Eltern über den Verbleib des Schülers. Bei längerem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht des Schülers benachrichtigt sie nötigenfalls den Schulinspektor bzw. das Oberamt. 5 Sie kann für folgende besondere Aufgaben innerhalb der Schulorganisation beigezogen werden: a) Verwaltung von Schulmaterial und Lehrmittel; b) Organisation von Ski- und Schullagern; c) Verwaltung von Sportmaterial und Schulräumen; d) als Schulvorsteher. Der Gemeinderat setzt, für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben, auf Antrag der Schulkommission die jeweilige Entschädigung fest. Art. 5 Schulvorsteher und Stellvertreter Der Schulvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Gemeinderat, auf Antrag der Lehrerschaft und der Schulkommission, jeweils für eine Amtsperiode von zwei Jahren ernannt. Die Amtszeit des Schulvorstehers und seines Stellvertreters dauert zwei Jahre und kann in gegenseitigem Einverständnis um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein vom Gemeinderat erlassenes Pflichtenheft regelt die Aufgaben des Schulvorstehers und seines Stellvertreters. Der Gemeinderat setzt auch die Entschädigung fest. Art. 6 Schulkommission Organisation und Zusammensetzung: a) Die Schulkommission ist beratendes Organ des Gemeinderates in sämtlichen Schulangelegenheiten. b) Sie besteht aus fünf bis elf Mitgliedern und wird vom Gemeinderat für eine Amtsperiode ernannt. c) Bei Beginn der Amtsperiode muss die Schulkommission aus einer Mehrheit von Eltern schulpflichtiger Kinder bestehen. d) Die Angehörigen der protestantischen Pfarrei des Schulkreises Tafers haben Anrecht auf einen Vertreter. e) Die Nachbargemeinden Alterswil, Düdingen und Schmitten bestimmen gemeinsam einen Vertreter. f) Der Schulvorsteher und sein Stellvertreter und der Direktor der OS Tafers nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. g) Die Protokolle der Kommissionssitzung können von einer Person der Gemeindeverwaltung geführt werden (Schulsekretariat). Aufgaben und Befugnisse: a) Sie ist um die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern besorgt und informiert die Öffentlichkeit. b) Sie nimmt Anregungen und Probleme der Eltern entgegen. c) Sie schlichtet Streitigkeiten zwischen Eltern, Lehrpersonen und Schülern.

7 d) Sie überwacht und organisiert den Schulbetrieb und führt Schulbesuche durch. e) Sie schlägt dem Gemeinderat personelle Änderungen bei den Lehrpersonen vor. Art. 7 Inkrafttreten Die Ausführungsbestimmungen treten mit der Annahme durch den Gemeinderat auf das neue Schuljahr in Kraft. Angenommen vom Gemeinderat an der Sitzung vom 0. November 99. IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG TAFERS Gemeindeschreiber Joseph Riedo Der Ammann Edi Hertli Schulpräsident Charles Riedo

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