Gefahrstoffverordnung GefStoffV
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- Catharina Holtzer
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1 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen Inkrafttreten der letzten Änderung: 5. April
2 Zweck der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen Gilt für: Das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen zum: Schutz der Beschäftigten und anderen Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. 2
3 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt: Gefahrstoffinformation 3 Gefahrenklassen 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten Dritter Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 7 Grundpflichten 3
4 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Inhaltsverzeichnis Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Fünfter Abschnitt: Verbote und Beschränkungen 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang I: Bes. Vorschriften für best. Gefahrstoffe und Tätigkeiten 4
5 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Zielsetzung Anwendungsbereich Ziel der Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch, 1) Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemischen. 2) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und 3) Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemischen und Erzeugnisse. 5
6 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Anwendungsbereich Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von 1) Gefährlichen Stoffen und Gemische, 2) Bestimmten Stoffen, Gemische und Erzeugnissen, die mit einer zusätzlichen Kennzeichnung zu versehen sind, nach Maßgabe Richtlinie 95/96EG (PCB/PCT), Richtlinie 1272/2008 3) Biozid-Produkte im Sinne 3b, Abs. 1, Nummer 1 ChemG, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind 4) Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind. 6
7 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Anwendungsbereich Abschnitt 3 gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Gilt auch, wenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet sein können. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt. 7
8 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Anwendungsbereich Die Verordnung gilt nicht für : für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung sind in Haushalten!! 8
9 Gefahrstoffverordnung GefStoffV 2 Begriffsdefinitionen 9
10 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Gefahrstoffe - 2 Abs Stoffe und Gemische nach 3, 2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. 10
11 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Tätigkeit - 2 Abs. 5 Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder auftreten. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien-und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. 11
12 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Lagern - 2 Abs. 6 Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 12
13 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Beschäftigte 2 Abs. 7 Dem Beschäftigtem stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. 13
14 3. Gefahrstoffverordnung GefStoffV Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK) - 2 Abs. 8 Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. 14
15 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Biologischer Grenzwert (früher BAT) - 2 Abs. 9 Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. 15
16 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Explosionsfähiges Gemisch, 2 Abs. 10 Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird. 16
17 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Gefährliches explosionsfähiges Gemisch - 2 Abs. 12 Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden. 17
18 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Stand der Technik - 2 Abs. 15 Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. 18
19 Gefahrstoffverordnung GefStoffV 3 Gefahrenklassen (1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen. (2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet: 19
20 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Gefährlichkeitsmerkmale Neu machen 20
21 2. ABSCHNITT Gefahrstoffinformation Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 21
22 Gefahrstoffverordnung GefStoffV Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung 4 22
23 GefStoffV - Einstufung 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP). 23
24 Einstufung Ab dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. 24
25 CLP VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1272/
26 CLP Verordnung / GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) CLP Verordnung: Classification, Labelling andpacking GHS: Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals 26
27 CLP-Verordnung Anhänge Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß CLP-Verordnung Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen (tritt in Kraft) 27
28 GHS Global Harmonisiertes System UN-Standard zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Weltweit verbesserter Schutz hinsichtlich Chemikalien Erleichterung des internationalen Handels mit Chemikalien Purple Book CLP Verordnung am in der EU inkraftgetreten CLP Verordnung wird in Deutschland seit dem angewendet 28
29 GHS Inhalte GHS Inhalte Neue Einstufung (Ersatz von R-und S-Sätzen) Neue Kennzeichnung (Neue Gefahrensymbole ) Neue Verpackungsvorschriften 29
30 Zeitplan Übergangsphase EU REACH CLP Stoffe Einstufung SDB Stoffe Kennzeichnung Stoffe Stoffrichtlinie Stoffrichtlinie Zubereitungen CLP Verordnung CLP Verordnung Gemische Einstufung SDB Gemische Kennzeichnung Zubereitungsrichtlinie Zubereitungsrichtlinie CLP Verordnung CLP Verordnung 30
31 Übergangsbestimmungen Bis zum wurden Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt Ab dem bis zum wurden Stufe nach der Verordnung 1272/2008 UND der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft. Sie wurden nach der Verordnung 1272/2008 gekennzeichnet und verpackt. Bis zum wurden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Stoffe und Gemische, die vor dem bzw bereits eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden. 31
32 Einstufung und Kennzeichnung Einstufung und Kennzeichnung Die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung ist die Zuordnung zu einem der Gefährlichkeitsmerkmale. Sie ist den zugeordneten H-Sätzen zu entnehmen. Gefahrensymbol, Signalwort und Gefahrenbezeichnung geben lediglich die Kennzeichnung eines Stoffes wieder. 32
33 Legaleinstufung / Harmonische Einstufung Legaleinstufung Anhang VI CLP Verordnung Alte R-Sätze: Tabelle 3.2 Neue GHS Einstufung: Tabelle 3.1 Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Gefahrenhinweis Abkürzung Entzündbare Flüssigkeit Kategorie 2 H225 Entz. Fl. 2, H225 Akute Toxizität Kategorie H302 Akut. Toxizität, H302 33
34 Gefahrenpiktogramme Kennzeichnung Physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren 34
35 Einstufung und Kennzeichnung Gefahrenkennzeichnung bei CLP Unterschiedliche Gefahrenklassen Gefahrenklassen weisen Differenzierungen auf (u.a. für unterschiedliche Expositionswege) Die Gefahrenklassen, Differenzierungen weisen wiederum Unterkategorien (1-4) auf, die eine Abstufung der Gefahr darstellen 35
36 Einstufung und Kennzeichnung Gefahrenklassen Physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren 16 Gefahrenklassen 10 Gefahrenklassen 1 Gefahrenklasse 36
37 Einstufung und Kennzeichnung Kennzeichnungselemente Gefahrenpiktogramme Signalwörter zur Kennzeichnung des relativen Gefährdungsgrades o GEFAHR: sehr schwerwiegende Gefahrenkategorie o Achtung: weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Art der Gefährdung Sicherheitshinweise (P-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Sicherheitsmaßnahmen 37
38 Gefahrenhinweise H-Sätze Codierung Hxyy (z.b. H214) H = Hazard Statement x = Gruppierung 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren y = laufende Nummer 38
39 Sicherheitshinweise P-Sätze Codierung Pxyy (z.b. P301) P = Precautionary Statement x = Gruppierung 1= Allgemein 2 = Prävention (Vorsorgemaßnahmen) 3 = Reaktion (Empfehlungen) 4 = Lagerung (Lagerhinweise) 5 = Entsorgung (Entsorgungshinweise) y = laufende Nummer 39
40 Kennzeichnung Unterklasse 1.1 Expl. 1.1; H201 Gefahrenkategorie Abkürzung Einstufung Gefahrenpiktogramm Gefahr Explosiv; Gefahr der Massenexplosion Signalwort Gefahrenhinweis 40
41 CLP GEFAHRENKLASSEN MIT DIFFERENZIERUNGEN UND UNTERKATEGORIEN 41
42 Physikalische Gefahrenklassen Unterkategorien Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse instabil Entzündbare Gase 1 2 Entzündbare Aerosole 1 2 Oxidierende Gase 1 Gase unter Druck Verdichtet Verflüssigt Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe 1 2 Tiefgekühlt verflüssigt Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische A B C D E F G Pyrophore Flüssigkeiten 1 Pyrophore Feststoffe 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische In Berührung mit Wasser => entzündbare Gase Oxidierende Flüssigkeiten Oxidierende Feststoffe Organische Peroxide A B C D E F G Korrosiv gegenüber Metallen 1 CLP Gefahrenklassen gelöst 42
43 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Instabile Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Organische Peroxide Typ A, B Typ A, B 43
44 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Entzündliche Gase 1 Entzündliche Aerosol 1,2 Entzündbare Flüssigkeiten 1,2,3 Entzündbare Feststoffe 1,2 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Pyrophore Flüssigkeiten 1 Typ B, C, D, E, F Fortsetzung nächste Folie 44
45 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Pyrophore Feststoffe 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase abgeben Organische Peroxide 1,2 1,2,3 Typ B, C, D, E, F 45
46 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Oxidierende Gase 1 Oxidierende Flüssigkeiten 1,2,3 Oxidierende Feststoffe 1,2,3 46
47 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Achtung Unter Druck stehende Gase Verdichtete Gase Verflüssigte Gase Tiefgekühlt verflüssigte Gase Gelöste Gase 47
48 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Auf Metalle korrosiv wirkend 1 48
49 CLP Gefahrenklassen Gesundheitliche Gefahrenklassen Unterkategorien Akute Toxizität Ätz/Reizwirkung auf die Haut 1A 1B 1C 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 2 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 1 Keimzellenmutagenität 1A 1 B 2 Karzinogenität 1A 1 B 2 Reproduktionstoxizität 1A 1 B 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (1x Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (mehrm. Exp.) 1 2 Aspirationsgefahr 1 49
50 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal inhalativ 1,2,3 50
51 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr hautätzend Typ 1A, 1B, 1C Schwere Augenschäden 1 51
52 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal Inhalativ 4 Reizung der Haut 2 Augenreizung 2 Sensibilisierung der Haut 1 Spezifische Zielorgan- Toxizität(einmalige Exposition) STOT Atemwegsreizung Narkotisierende Wirkung 3 52
53 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Sensibilisierung der Atemwege Keimzellenmutagenität 1A,1B, 2 Karzinogenität 1A,1B, 2 Reproduktionstoxizität 1A,1B, 2 Spezifische Zielorgan- Toxizität(einmalige Exposition) STOT Spezifische Zielorgan- Toxizität(wiederholte Exposition) STOT Aspirationsgefahr 1 4 1, 2 1,2 53
54 STOT Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) bezeichnet alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich von den anderen toxikologischen Parametern abgedeckt werden. Zu den Auswirkungen zählen nicht die tödlich wirksamen (akute Toxizität). Es wird zwischen einmaliger und wiederholter (mehrmaliger) Exposition unterschieden, wobei alle Expositionswege auftreten können. 54
55 STOT Ermittlung Messung durch einmalige bzw. mehrmalige Exposition am Menschen oder aus tierexperimentellen Studien (z.b. aus Prüfungen der akuten Toxizität) ermittelt. Struktur-Wirkungs-Beziehung, Beurteilung durch Experten 55
56 STOT Ermittlung Aus Tierstudien können Konzentrationen abgeleitet werden, ab denen toxische Wirkungen auftreten. Für STOT, einmalige Exposition, können Werte aus der akuten Toxizität abgeleitet werden. Narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen erhält man nur aus der Erfahrung am Menschen. Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition, können Werte aus Toxizitätsstudien für subakute (28 Tage), subchronische (90 Tage) oder chronische Toxizität abgeleitet werden. 56
57 CLP Gefahrenklassen Umwelt Gefahrenklassen Gewässergefährden Die Ozonschicht schädigend Unterkategorien Akut 1 Chronisch 1 Chronisch 2 Chronisch 3 Chronisch 4 gefährlich Ozonschicht: EU Extraeinstufung 57
58 CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Achtung gewässergefährdend Akut gewässergefährdend 1 Chronisch gewässergefährdend 1,2 58
59 Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS01 Gefahr explosionsg efährlich E GHS02 Gefahr hochentzün dlich F+ leichtenzün dlich F 59
60 Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS03 Gefahr brandförder nd E GHS03 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm GHS04 Gefahr ätzend C 60
61 Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS06 Gefahr Sehr giftig T+ Giftig T 61
62 Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm Keine Entsprechung Xn Xi 62
63 Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS07 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm GHS08 Gefahr Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm 63
64 Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS09 Achtung Umweltgefäh rdend N 64
65 Bsp. Umwandlung R-in H-Sätze Symbol Piktogramm Codierung Piktogramm E R2 R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich H200 instabil Gefahr H202 H203 H204 H205 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion Explosiv, Gefahr durch Feuer oder Splitter Gefahr durch Feuer oder Splitter Gefahr durch Massenexplosion bei Feuer Analog R2 65
66 EINSTUFUNG VON STOFFEN Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung) 66
67 Einstufung Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Gemische vordem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung)aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer einstufen. 67
68 Einstufung Einstufung von Stoffen 4 GefStoffV, Anhang VI VO 1272/2008. Stoff in EG-Stoffliste Stoff nicht in EG-Stoffliste Legaleinstufung Selbsteinstufung Daten aus EG-Stoffliste Prüfung nach Verordnung 1907/2006 Gesicherte wiss. Erkenntnis Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren Einstufung 68
69 Einstufung Einstufung anhand der EG-Stoffliste Legaleinstufung / Harmonische Einstufung / Listenprinzip Stoff ist bereits in Anhang VI der VO 1272/2008 aufgenommen. Daten können von dort übernommen werden. Tab. 3.1 enthält Einstufung nach 67/548/EWG Tab. 3.2 enthält Einstufung nach CLP Verordnung 69
70 Einstufung Auszug Anhang VI CLP-Verordnung 70
71 Einstufung Stoff. ist nicht in der EG-Stoffliste aufgeführt Einstufung nach dem Definitionsprinzip Stoff muss eingestuft werden. Festlegen der gefährlichen Eigenschaften nach 1) Prüfungsergebnissen 1907/2006 2) Gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder 3) Den in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen. Für Stoffe, die nicht in der EG-Stoffliste stehen, sind Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Sind die Eigenschaften eines Stoffes nicht ausreichend bekannt, so ist er zusätzlich mit Achtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff zu versehen. 71
72 EINSTUFUNGSKRITERIEN BEI STOFFEN Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung) 72
73 Einstufungskriterien Entzündbare Flüssigkeiten Korrosiv gegenüber Metallen Akute Toxizität Ätz/Reizwirkung auf die Haut Ätz/Reizwirkung auf die Augen 73
74 Einstufungskriterien Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie Flammpunkt Siedepunkt / Siedebeginn 1 < 23 C 35 C 2 < 23 C > 35 C 3 23 C und 60 C 74
75 Kennzeichnung Entzündbare Flüssigkeiten Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Piktogramm GHS02 GHS02 GHS02 Signalwörter Gefahr Gefahr Achtung H-Sätze H224 H225 H226 P-Sätze P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280, P303 + P361 + P353 P370 + P378 P403 + P235, P501 P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280, P303 + P361 + P353 P370 + P378 P403 + P235, P501 P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280, P303 + P361 + P353 P370 + P378 P403 + P235, P501 75
76 Einstufungskriterien Korrosiv gegenüber Metallen Kategorie Kriterien 1 Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer Prüftemperatur von 55 C die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen 6.25 mm pro Jahr. 76
77 Kennzeichnung Korrosiv gegenüber Metallen Einstufung Kategorie 1 Piktogramm Signalwörter H-Sätze P-Sätze GHS05 Achtung H290 P234, P390, P406 77
78 Einstufungskriterien Akute Toxizität Schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24h in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 h lang eingeatmet werden. 78
79 Einstufungskriterien ATE Acute Toxicity Estimates Kriterien LD50 / LC50 Werte Fest-Dosis Methode Serie fester Dosierungen Endpunkt deutliche Toxizitätserscheinungen Akute toxische Klassenmethode 2-4 Schritte mit jeweils 3 Versuchstieren Feste Dosierung Bestimmung des Expositionsbereiches Limit Tests Wenn angenommen werden kann, dass keine Toxizität an der Einstufungsgrenze 79
80 Einstufungskriterien Akute Toxizität Kategorie ATE Oral 1 5 mg/kg mg/kg mg/kg mg/kg Dermal 1 50 mg/kg mg/kg mg/kg mg/kg Inhalativ 1 0,5 mg/l 2 0,5-2,0 mg/l 3 2,0-10,0 mg/l 4 10,0-20,0 mg/l 80
81 Kennzeichnung Akute Toxizität - oral Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Piktogramm GHS06 GHS06 GHS06 GHS07 Signalwörter Gefahr Gefahr Gefahr Achtung H-Sätze H300 H300 H301 H301 P-Sätze P264, P270 P301 + P310 P321, P330 P405, P501 P264, P270 P301 + P310 P321, P330 P405, P501 P264, P270 P301 + P310 P321, P330 P405, P501 P264, P270 P301 + P312 P330 P405, P501 81
82 Einstufungskriterien Ätz/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1A 1B 1C 2 (Reizend) Kriterien (Expositionsdauer) Zerstörung des Hautgewebes 3 Min. Zerstörung des Hautgewebes > 3 Min. 1 h Zerstörung des Hautgewebes > 1 h 4 h 82
83 EINSTUFUNG VON GEMISCHEN Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung) 83
84 Anhänge CLP Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme 84
85 Einstufung von Gemischen Seit dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. 85
86 Einstufung von Gemischen Einstufung basierend auf Erfahrungen beim Menschen* Prüfdaten (Gemisch als Ganzes) Beurteilung durch Experten Übertragungsgrundsätze ( Bridging-Principles )** Einstufung über Bestandteile** * Bei Gesundheitsgefahren ** Bei Gesundheits- oder Umweltgefahren 86
87 Einstufung von Gemischen Übertragungsgrundsätze ( Bridging-Principles ) Nur gültig für Gesundheits- und Umweltgefahren Beispiel: Gemische A und B sind geprüft und in die gleiche Kategorie eingestuft. Gemisch C hat die gleichen relevanten Bestandteile wie A und B in Konzentrationen, die zwischen denen in A und B liegen. => Einstufung von A und B gilt auch für C 87
88 Einstufung von Gemischen Physikalische Gefahren Test-Messungen am Gemisch Bestimmung Gesundheitsgefahren Test am Gemisch (Ausnahme CMR-Eigenschaften) Anwendung von Übertragungsprinzipien Anwendung von Berechnungsverfahren Bestimmung Umweltgefahren Test am Gemisch (Ausnahme biologische Abbaubarkeit) Anwendung von Übertragungsprinzipien Anwendung von Berechnungsverfahren 89
89 Einstufung von Gemischen Kriterien Einstufung nach Berechnungsverfahren Rezeptur (Bestandteile und deren Konzentrationen) Gefahrstoff-Einstufung der Rezepturbestandteile Aus 1272/2008 Aus REACH-Registrierungsdossier Aus Sicherheitsdatenblatt Physikalisch-chemische Daten 90
90 Einstufung von Gemischen Beispiel Akute Toxizität von Gemischen anhand des Berechnungsverfahrens 91
91 Einstufung von Gemischen Berechnungsverfahren - Additivitätsformel 100 ATE mix n Ci ATE i Ci = Konzentration von Bestandteil i i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n n = Anzahl der Bestandteile ATEi = akute Toxizitätsschätzung von Bestandteil i = LD 50 des Bestandteils i 92
92 Einstufung von Gemischen Beispiel Stoff A Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 600 mg/kg Stoff B Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 150 mg/kg Stoff C Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 1800 mg/kg Stoff D Konz. 10% LD50/oral/Ratte = 36 mg/kg 100 ATE mix ATE mix 183,67 93
93 Einstufungskriterien Akute Toxizität Kategorie ATE Oral 1 5 mg/kg mg/kg mg/kg mg/kg Dermal 1 50 mg/kg mg/kg mg/kg mg/kg Inhalativ 1 0,5 mg/l 2 0,5-2,0 mg/l 3 2,0-10,0 mg/l 4 10,0-20,0 mg/l 94
94 Einstufung von Gemischen Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Haut Summe Bestandteile, die eingestuft sind als: Einstufung des Gemisches Hautätzend Kat. 1 Hautreizend Kat. 2 Hautätzend (Kat. 1A, 1B, 1C) 5% 1% aber < 5% Hautreizend (Kat. 2) 10% (10x hautätzend der Kat. 1A, 1B, 1C) + hautreizend Kat. 2) 10% 95
95 Einstufung von Gemischen Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge Summe Bestandteile, die eingestuft sind als: Einstufung des Gemisches Irreversible Wirkung am Auge Kat. 1 Reversible Wirkung am Auge Kat. 2 Auge (Kat. 1A, 1B, 1C) 3% 1% aber < 3% Auge (Kat. 2) 10% (10x Wirkungen am Auge der Kat. 1A, 1B, 1C) + hautreizend Kat. 2) 10% 96
96 Einstufung von Gemischen Ausnahmen Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge, Haut Bestandteile Konzentration Gemisch eingestuft als Sauer mit ph-wert 2 1% Kategorie 1 Basisch mit ph-wert 11,5 Andere Bestandteile der Kat. 1, auf die die Additivität nicht anwendbar ist Andere Bestandteile der Kat. 2, auf die die Additivität nicht anwendbar ist 3% Kategorie 2 97
97 Einstufung von Gemischen Einstufung STOT-Gemische Prüfdaten des Gemisches (Einstufungsverfahren wie bei Stoff) Übertragungsprinzipien Über Bestandteile im Einzelstoffverfahren NICHT ADDITIV, Einzelstoffbetrachtung Kat. 1 und Kat. 2 wenn über Grenzwerte Kat.3 (einmalige Exposition) Orientierungswert 20% Sehr oft Expertenurteil 98
98 KENNZEICHNUNG VON STOFFEN 99
99 Kennzeichnung Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen Allgemeine Angaben Bezeichnung des Stoffes: Gefahrenpiktogramme: Signalwort: H-Sätze: P-Sätze: Name, Anschrift, Telefon: EG-Kennzeichnung: EG-Nummer: Stoffname Gefahr, Achtung Gefahrenhinweise Sicherheitsratschläge Hersteller, Importeur bei Stoffen aus EG-Stoffliste EINECS, ELINCS 100
100 Kennzeichnung Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen Weitere Kennzeichnungspflichten: Nicht vollständig untersuchte Stoffe (5 ChemG) müssen mit Hinweis versehen werden: Achtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff Verharmlosende Kennzeichnungen sind verboten: Nicht giftig Nicht gesundheitsschädlich Nicht kennzeichnungspflichtig 101
101 Kennzeichnung Sonder-Kennzeichnung Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Gemische der Kat. 1+2 sind zusätzlich zu kennzeichnen mit: Nur für den berufsmäßigen Verwender Chloroform, Tetrachlormethan, Trichlormethan, Tetrachlorethan mit: Nur zur Verwendung in Industrieanlagen Gemische, die β-naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrophenyl oder deren Salze enthalten mit: Nur für den berufsmäßigen Verwender 102
102 Kennzeichnung Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht Eingeschränkte Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen bei Kleinstmengen unterhalb 125 ml. Legierungen, Mischungen von Polymeren oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigenschaften müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie keine Gefahr durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. 103
103 Verpackung Verpackung von Stoffen Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen) Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann Verpackungen von gefährlichen Stoffen, die für jedermann zugänglich sind dürfen keinerlei Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken Eine Verwechselung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen Verpackungen von gefährlichen Stoffen für den Einzelhandel sind mit kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen zu versehen. 104
104 KENNZEICHNUNG VON GEMISCHEN 105
105 Kennzeichnung Kennzeichnung von Gemischen Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer, des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen Angabe der Stoffe, aufgrund deren das Gemisch in die Gefahrenkategorie akut toxisch, hautätzend, schwere Augenschäden, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sensibilisierend, STOT oder Aspirationsgefahr eingestuft wurde Angaben können auf die vier wichtigsten Stoffe beschränkt werden Gefahrenpiktogramme Signalwörter H/P-Sätze Nennmenge des Inhaltes bei Gemische, die im Einzelhandel angeboten werden. 106
106 Kennzeichnung Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht Bei Gemischen mit gesundheitsschädlichen Stoffen kann zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf eine genaue Angabe der Stoffe verzichtet werden, wenn stattdessen die wichtigste funktionelle Gruppe oder ein generic name angegeben wird. 107
107 Verpackung Verpackung von Gemischen Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen) Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann Verpackungen von gefährlichen Gemischen für den Einzelhandel dürfen keinerlei Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken Eine Verwechslung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen Verpackungen von gefährlichen, akut toxischen od. ätzenden Gemischen für den Einzelhandel sind mit kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen zu versehen. Gefahrensymbole nach Einstufung und Priorität 108
108 Kennzeichnung 109
109 Kennzeichnung 110
110 Kennzeichnung 111
111 Kennzeichnung 112
112 GefStoffV - Kennzeichnung 113
113 Kennzeichnung Kennzeichnung von Erzeugnissen Asbesthaltige Erzeugnisse (und Gemische) müssen mit folgendem Symbol gekennzeichnet sein. 114
114 ZURÜCK ZUR GEFAHRSTOFFVERORDNUNG 115
115 SICHERHEITSDATENBLATT 116
116 GefStoffV -Sicherheitsdatenblatt 5 Sicherheitsdatenblatt Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemische zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/
117 GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Leitfaden: TRGS 220 (Leitfaden zum Herstellen von Sicherheitsdatenblättern Hersteller muss mit erster Lieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln SDB muss von einer fachkundigen Person erstellt, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt sein und regelmäßig aktualisiert werden. Kein Sicherheitsdatenblatt bei: Abgabe an privaten Endverbraucher(Einzelhandel muss aber für berufsmäßige Verwender SDBs vorhalten) 118
118 GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Angabe von: Physikal.-chem. Daten Sicherheitstechnischen Daten Toxikologischen Daten Umgangsempfehlungen Vorgaben in allen Mitgliedsstaaten identisch. 119
119 GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Zusammensetzung/Angabe von Bestandteilen Mögliche Gefahren Erste-Hilfe Maßnahmen Maßnahmen zur Brandbekämpfung Maßnahmen zur unbeabsichtigten Freisetzung Handhabung und Lagerung Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung Fortsetzung nächste Folie 120
120 GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Physikal.- und chemische Eigenschaften Stabilität und Reaktivität Angaben zur Toxikologie, Ökologie Hinweise zur Entsorgung Angaben zum Transport Vorschriften, sonstige Angaben 121
121 3. GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Beispiele NaBH 4 Schmiermittel Aerosol WD-40 Company Fertigmörtel Maxit GmbH 122
122 SCHUTZ DER BESCHÄFTIGEN Abschnitt 3 und 4 GefStoffV 123
123 GefStoffV - Grundpflichten Schutz der Beschäftigten Dritter Abschnitt GefStoffV: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 7 Grundpflichten 124
124 GefStoffV - Schutzmaßnahmen Schutz der Beschäftigten Vierter Abschnitt GefStoffV: Schutzmaßnahmen 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere Brand-und Explosionsgefährdungen 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden 125
125 GefStoffV - Begriffsbestimmungen Tätigkeit Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder auftreten. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. 126
126 GefStoffV - Begriffsbestimmungen Lagern Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 127
127 GefStoffV - Begriffsbestimmungen Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. 128
128 GefStoffV - Begriffsbestimmungen Biologischer Grenzwert (früher BAT) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. 129
129 GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs.1 Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so müssen alle Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt werden: 130
130 GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs.1 Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch chemischen Wirkungen, Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege Möglichkeiten der Substitution Arbeitsplatzbedingungen und Verfahren, einschließlich Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen 131
131 GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 2 Informationsbeschaffung Der Arbeitgeber hat sich alle notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder anderen Quellen zu beschaffen. Informationen nach Titel IV Verordnung Nr. 1907/2006 (u.a. Sicherheitsdatenblätter) Sieht 1907/2006 keine Informationspflicht vor, so hat der Inverkehrbringer auf Nachfrage Auskunftspflicht. 132
132 GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 3 Informationsbeschaffung Stoffe und Gemische, die nicht vom Inverkehrbringer nach 4 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, sind vom Arbeitgeber selbst einzustufen. Mindestanforderung hier: Arbeitgeber muss zumindest die Gefährdung für die Beschäftigten feststellen. Anwendbar z.b. auf innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische 133
133 GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 4 Brand-und Explosionsgefährdungen Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Stoffe oder Gemische bei Tätigkeiten zu Brand-und Explosionsgefährdungen führen können. Hierbei sind auch Arbeitsmittel, Verfahren und Arbeitsumgebungen und ihre Wechselwirkungen zu berücksichtigen. 134
134 GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 5 Arten der Tätigkeiten Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. (Instandhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten. Bedien-und Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen) 135
135 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 6 Gefährdungsbeurteilung Dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen sind getrennt zu ermitteln und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Bei gleichzeitigen Auftreten mehrerer Gefahrstoffe sind Wechsel-und Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe zu berücksichtigen (soweit bekannt) 136
136 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 7 Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers übernehmen, sofern die Angaben auf den Betrieb übertragbar sind. 137
137 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen am Arbeitsplatz Ergebnis der Prüfung auf Substitution nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Begründung für Verzicht auf techn. mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach 9 oder 10 zu ergreifen sind. Durchzuführende Schutzmaßnahmen Begründung, wenn von den nach 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln abgewichen wird. Ermittlungsergebnisse, die belegen das die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. 138
138 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet werden. Wird ansonsten auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet, so ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern. 139
139 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 9 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. 140
140 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 10 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs, 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. 141
141 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 10 / 11 Ausnahmen Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. 142
142 GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 10 / 11 Ausnahmen Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund: 1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, 2. einer geringen verwendeten Stoffmenge, 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und 4. der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden. 143
143 GefStoffV - 7 Grundpflichten 7 Grundpflichten Tätigkeit darf erst nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung und nach Abschluss der erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgenommen werden!! Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden. 144
144 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, Substitution 7 Abs. 3 Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. 145
145 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 4 Können Gefährdungen nicht ganz ausgeschlossen werden so sind sie auf ein Minimum zu reduzieren. Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rangfolge Schutzmaßnahmen: 1.Gestaltung geeigneter Verfahren, Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik, 2.Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be-und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen, 3.sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung) 146
146 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 5 Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken. 147
147 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 7 Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach 6 Absatz 8 aufzubewahren. 148
148 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 8 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Die Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen. Werden Tätigkeiten entsprechend einem Verfahren ausgeübt, das nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. 149
149 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 9 Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch Arbeitsplatzmessungen gehören können. 150
150 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 10 Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind. 151
151 GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 11 Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind. 152
152 SCHUTZMAßNAHMEN 153
153 GefStoffV - 8 Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen, 8 Abs. 1 Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, 4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition. 154
154 GefStoffV - 8 Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen, 8 Abs. 1 Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 5.angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, 6.Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, 7.geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz. 155
155 GefStoffV - 8 Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen, 8 Abs. 2 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass 1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, 2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. 3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs-und Entwicklungszwecke hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten. 156
156 GefStoffV - 8 Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen, 8 Abs. 3 Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs-oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten. 157
157 GefStoffV - 8 Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen, 8 Abs. 4 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist. 158
158 GefStoffV - 8 Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen, 8 Abs. 5 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens-oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein. 159
159 GefStoffV - 8 Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen, 8 Abs. 7 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Gemische unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemische sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Gemische dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen. 160
160 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen, 9 Abs. 1 Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach 8 nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejenigen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach 6 erforderlich sind. Fortsetzung nächste Folie 161
161 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen, 9 Abs. 1 Dies gilt insbesondere, wenn 1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden, 2. bei hautresorptiven oder haut-oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-oder Augenkontakt besteht oder 3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung auf Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale nach 3 und der inhalativen Exposition angenommen werden kann. 162
162 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen, 9 Abs. 2 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn1.die Substitution der Gefahrstoffe nach 7 Absatz 3 durch solche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich ist und2.eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch inhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen besteht. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik und unter Beachtung von 7 Absatz 4 so weit wie möglich verringert wird. 163
163 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen, 9 Abs. 3 Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung nach 6 erneut durchführen und geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs-und Instandhaltungsarbeiten. 164
164 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen, 9 Abs. 3 Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen bei hautresorptiven, haut-oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. 165
165 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen, 9 Abs. 6 Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass Arbeitsbereiche, in denen eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten besteht, nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. 166
166 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Zusätzliche Schutzmaßnahmen, 9 Abs. 7 Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer oder einem Beschäftigten allein ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch den Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden. 167
167 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, 10 Abs. 1 Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 hat der Arbeitgeber, unbeschadet des Absatzes 2, zusätzlich die Bestimmungen nach den Absätzen 3 bis 5 zu erfüllen. Die besonderen Bestimmungen des Anhangs II Nummer 6 sind zu beachten. Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert nach 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird oder Tätigkeiten entsprechend einem nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen verfahrens-und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt werden. 168
168 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, 10 Abs. 3 Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber 1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können, 2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warnund Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten und Rauchen verboten 169
169 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, 10 Abs. 4 Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu erwarten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeitgeber nach Beratung mit den Beschäftigten oder mit ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Er hat den betreffenden Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen. 170
170 GefStoffV - 9 Schutzmaßnahmen Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, 10 Abs. 5 Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgut-verändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen. 171
171 GefStoffV - 11 Schutzmaßnahmen 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand-und Explosionsgefährdungen Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zum Schutz vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Insbesondere hat er Maßnahmen zu ergreifen, um bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brand-und Explosionsgefährdungen zu vermeiden oder diese so weit wie möglich zu verringern. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen oder Gemische. 172
172 GefStoffV - 11 Schutzmaßnahmen Zur Vermeidung von Brand-und Explosionsgefährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der nachstehenden Rangfolge ergreifen: 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand-oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden, 2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden, 3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind zu verringern. 173
173 GefStoffV - 12 Schutzmaßnahmen 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach 6 zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und von Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organisatorische und bauliche Schutzmaßnahmen, einschließlich einzuhaltender Abstände. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 174
174 14 BETRIEBSANWEISUNG 175
175 GefStoffV - Betriebsanweisung 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen. Die Beschäftigen müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern von Stoffen/Gemische haben, mit denen sie Tätigkeiten ausführen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Die Beschäftigten müssen in Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit beim Umgang von Gefahrstoffen relevant sind. Fortsetzung nächste Folie 176
176 GefStoffV - Betriebsanweisung 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Die Unterweisung muss vor Aufnahmen der Tätigkeit und danach mindest. jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Unterweisung ist schriftlich festzuhalten. Im Rahmen der Unterweisung muss eine allgemeine arbeitsmedizin-toxikologische Beratung erfolgen. Es ist auf medizinische Vorsorgeuntersuchungen hinzuweisen. Bei Tätigkeiten mit cmr Stoffen der Kat. 1+2 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, die Einhaltung der Bestimmungen der GefStoffV zu überprüfen. 177
177 GefStoffV - Betriebsanweisung Inhalt der Betriebsanweisung Informationen über auftretende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (Bezeichnung und Kennzeichnung sowie ausgehende Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und Schutz anderer Beschäftigten durchzuführen hat (Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition, Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzkleidung) Informationen über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung selbiger. Die Betriebsanweisung muss bei jeder relevanten Änderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. 178
178 GefStoffV - Betriebsanweisung Betriebsanweisung - Beispiele 179
179 HERSTELLUNGS- UND VERWENDUNGSVERBOTE 180
180 Herstellung- und Verwendungsverbote 16 Herstellungs-und Verwendungsverbote Herstellungs-und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Diese sind insbesondere: Krebserzeugend, erbgutverändernd Sehr giftig oder giftig Schädigend für die Umwelt Herstellungs-und Verwendungsverbote gelten auch in Haushalten!! 181
Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C
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