DIE SCHIEDSGERICHTS- VEREINBARUNG IM SPORT WELCHE VOR- UND NACHTEILE BIETET DER WEG ÜBER DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT FÜR DIE SPORTVERBÄNDE?
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- Agnes Michel
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1 VEREINBARUNG IM SPORT WELCHE VOR- UND NACHTEILE BIETET DER WEG ÜBER DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT FÜR DIE SPORTVERBÄNDE? Dr. Franz Steinle Frankfurt am Main I 13. Juni 2014
2 I. EINLEITENDE PROBLEMSTELLUNG 1. Schiedsgerichtsvereinbarung steht im engen Gesamtkontext mit der Athletenvereinbarung. 1. Nach dem Begrifflichkeiten und gerade auch die rechtliche Einordnung in Athletenschreiben zumindest unklar wiedergegeben werden, erscheint es angezeigt in der gebotenen Kürze hierauf einzugehen. 1
3 I. EINLEITENDE PROBLEMSTELLUNG 3. Warum bedarf es einer Athletenvereinbarung REGELUNGSBEDARF Athlet Verein Athlet nicht Mitglied des Spitzenfachverbandes Landesfachverband Spitzen fachverband Regelwerke keine allgemein gültigen Gesetze 2
4 I. EINLEITENDE PROBLEMSTELLUNG 4. Regelungsinhalte 3 ZUM EINEN IST ES NOTWENDIG Den Athleten den Regelwerken der von ihm ausgeübten Sportart zu unterwerfen, so der Fachverbände aber auch der WADA, NADA etc.; kann durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erfolgen, auch die Unterwerfung unter die Disziplinargewalt. In diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung des Athleten zur Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung als Anlage zur Athletenvereinbarung ZUM ANDEREN Die Rechte und Pflichten des Athleten einerseits und des Spitzenfachverbandes andererseits soweit als möglich zu konkretisieren und zu regeln.
5 I. EINLEITENDE PROBLEMSTELLUNG 5. Anlage zur Athletenvereinbarung Schiedsgerichtsvereinbarung (Anlage 1) Schiedsvereinbarung zwischen der DSV Leistungssport GmbH und Name und Anschrift der Athletin/des Athleten Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Athletenvereinbarung vom April 2010 oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach Abschluss des Verbandsrechtsweges des DSV e.v. (geregelt in der Anti-Doping-Ordnung und in der Rechts- und Schiedsordnung) durch das Deutsche Sportschiedsgericht nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. unter ausdrücklichem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Dies gilt auch für den einstweiligen Rechtsschutz. Nach 38.2 der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. 4
6 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG Rechtlich ist die Athletenvereinbarung ein normaler zivilrechtlicher Vertrag zwischen zwei Parteien (Spitzenfachverband- Athlet) mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Im Zivilrecht besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h. die Parteien sind über den Inhalt des Vertrags frei, welche Regelungen zwischen Ihnen gelten sollen. 5
7 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG Eine einschränkende Ausnahme gilt bei sogenannten Monopolstellungen. Nahezu bei allen Sportarten gilt das sogenannte Ein-Platz- Prinzip. Dies bedeutet, dass es jeweils nur einen internationalen und nationalen Spitzenfachverband gibt. Diesen Verbänden kommt somit eine Monopolstellung zu. Monopolstellung untersagt freilich nur den Missbrauch durch die bestehende Marktmacht. 6
8 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG LG München I folgert hieraus jedoch m.e. einseitig, dass allein durch die Monopolstellung die Freiwilligkeit fehle; Nach allgemeiner Meinung wird die Vertragsfreiheit durch diese Monopolstellung nur insoweit eingeschränkt, als eine nach Maßgabe der 26 Abs. GWB, 138,242 BGB umfassende Abwägung gegenüberstehenden Interessen stattzufinden hat (s. Vieweg Spurt 1994, 73,76). 7
9 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG Im Ergebnis hat somit eine Interesseabwägung sowohl im Hinblick auf einzelne Bereiche / Regelungen wie auch bezüglich der Gesamtvereinbarung stattzufinden. Insgesamt ist der Spitzenfachverband gehalten ausgewogene Regelungen anzubieten. 8
10 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG Insoweit kann sich der Spitzenverband regelmäßig auf 3 große Blöcke berufen: SOLIDARSYSTEM WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGS- FÄHIGKEIT LEISTUNGEN GGB. ATHLETEN Ausbildung und Training in der Vergangenheit des Verbandes i. S. eines Rund-um- Sorglos-Pakets (Medizin, Physio, Training, Wettkampfbetreuung etc.) 9
11 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG Auf Athletenseite: RECHT AUF INDIVIDUAL- SPONSORUNG Einhergehend mit dem grds. Recht des Athleten am eigenen Bild und Namen Einwilligungsvorbeha lt des Verbandes / Branchenexklusivität WERBEFLÄCHEN Freigabe bestimmter Werbeflächen und /oder Beteiligung an Hauptsponsoreneinnahmen PRIVATSPHÄRE Definition der reinen Privatsphäre 10
12 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG Zu betonen ist noch einmal, dass für die Athletenvereinbarung nebst Schiedsgerichtsvereinbarung: Allein das Zivilrecht und nicht das Strafrecht einschlägig Dies gilt gerade auch für die Unterwerfung unter die Anti- Doping-Regelwerke, wie den WADA- und NADA-Code, und somit auch für das Dopingverfahren. 11
13 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG Auch wenn insoweit immer missverständlich von Sanktionen etc. die Rede ist. Auch häufig verwandte Begriffe wie Unschuldsvermutung sind dem Zivilrecht wesensfremd. So hat das Schweizer Bundesgericht bei der Überprüfung von CAS-Schiedsentscheidungen festgestellt: Die Nachweispflicht könne nicht auf der Basis von spezifischen Konzepten des Strafrechts geregelt werden. 12
14 II. RECHTLICHE STANDORTBESTIMMUNG In diesem Zusammenhang noch eine klarstellende Anmerkungen zu Äußerungen im Verfahren Pechstein: Wenn es keine positive Probe gebe, sei die Beweislastumkehr zu Lasten des Athleten ein Grundrechtsverstoß, der durch NICHTS zu rechtfertigen sei, vielmehr müsse auch hier der Grundsatz gelten zu Gunsten des Angeklagten Bleibt anzumerken: 13 Nur beim direkten Nachweis, d.h. im Regelfall bei einer positiven Probe gilt nach dem WADA-/NADA-Code die sog. strict liability d.h. die Beweislastumkehr zu Lasten des Athleten, jedoch gerade nicht bei der sog. indirekten Methode über Blutprofile etc.. hier: Beweislast bei der Anti-Doping-Behörde.
15 III. SPEZIELL ZUR SCHIEDSVEREINBARUNG 14
16 III. SPEZIELL ZUR SCHIEDSVEREINBARUNG 1. Kein Missbrauch der Monopolstellung Die Monopolstellung der Spitzenfachverbände verlangt nur die bestehende Marktmacht nicht zu missbrauchen. Vertragsfreiheit dergestalt eingeschränkt, dass eine umfassende Abwägung der gegenübersehenden Interessen vorzunehmen ist, insbesondere keine einseitige Benachteiligung der Athleten Bei der Verpflichtung zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen keine einseitige Benachteiligung des Athleten und somit kein Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze zu erkennen; vielmehr liegt der Abschluss nach Abwägung der gegenseitigen Belange im beiderseitigen Interesse. 15
17 III. SPEZIELL ZUR SCHIEDSVEREINBARUNG 2. Abwägung der beiderseitigen Interessen Spitzenfachverbände auf Grund der zwingenden Vorgaben des WADA- Codes verpflichtet solche Schiedsvereinbarungen im Rahmen der Dopingbekämpfung abzuschließen. Auch auf allgemein politischer Ebene besteht die Verpflichtung zur Umsetzung des WADA-Codes durch das völkerrechtlich verbindliche UNESCO-Übereinkommen vom Schiedsgerichtsbarkeit kein minderwertiger Rechtsweg, sondern durch die deutsche Zivilprozessordnung als gleichwertiger Weg der Streitbeilegung gegenüber den staatlichen Gerichten anerkannt. 16
18 III. SPEZIELL ZUR SCHIEDSVEREINBARUNG 2. Abwägung der beiderseitigen Interessen bei staatlichen Gerichten wesentlich längere Verfahrensdauer zum einen schon innerhalb einer Instanz; hinzukommt der Instanzenzug mit 3 Gerichten in Deutschland; Verfahrensdauer von 3-4 Jahren nicht unrealistisch und kann insbesondere nicht im Interesse der Athleten liegen bei einer Verweildauer im Spitzensport von rund 10 Jahren, hinzukommt ein erhebliches Risiko bei den Verbänden bei einer solch langen Dauer, insbesondere bei vorläufigen Suspendierungen. 17
19 III. SPEZIELL ZUR SCHIEDSVEREINBARUNG 2. Abwägung der beiderseitigen Interessen Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten für beide Seiten von Vorteilen: Liegt gerade auch im Interesse der Athleten eine einheitliche und kalkulierbare Rechtsprechung zu haben. Dies wäre trotz zum Teil bekundeter anderweitiger Meinungen bei Aufteilung der Zuständigkeiten national und insbesondere auch international nach meiner Auffassung der Fall; Stichwort: Zersplitterung des Rechtslandschaft. 18
20 III. SPEZIELL ZUR SCHIEDSVEREINBARUNG 2. Abwägung der beiderseitigen Interessen Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten für beide Seiten von Vorteilen: Weitaus mehr fachliches Know-how der Sportschiedsgerichtsbarkeit gegenüber den staatlichen Gerichten; ein Richter einmal in seinem Berufsleben mit der Materie befasst. 19
21 III. SPEZIELL ZUR SCHIEDSVEREINBARUNG 3. Besteht bei den Schiedsverfahren Optimierungs- /Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Ausgestaltung? Mit einem uneingeschränkten Ja zu beantworten; nur ein paar wenige Stichpunkte in diesem Zusammenhang: Offene Schiedsrichterlisten; Auswahl des Vorsitzenden bei Nichteinigung der Parteien durch eine neutrale Institution; PKH bzw. Verfahrenskostenhilfe für Bedürftige; Optionale Öffentlichkeit des Verfahrens; Flexible Regelungen für die Verfahrenssprache. Vereinfachung der Verfahrensordnungen 20
22 BESTEN DANK FÜRS ZUHÖREN! Dr. Franz Steinle Frankfurt am Main I 13. Juni 2014
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