Optimierung von Aufbau- und Ablauforganisation in Gemeinden
|
|
- Bastian Kranz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bleyer/Sturm / 2007 Optimierung von Aufbau- und Ablauforganisation in Gemeinden Veranstalter: Kärntner Verwaltungsakademie Datum: 9. Mai 2007, 8-12h Referent/-in: Dr. Franz Sturm, Dr. Magdalena Bleyer Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: , kvak@ktn.gv.at Folie 1 Inhaltsverzeichnis Juristische Aspekte der Auf- und Ablauforganisation in der Gemeinde Leitung des inneren Dienstes Funktionsbereiche Dienstpflichten des AL Betriebswirtschaftliche Aspekte der Auf- und Ablauforganisation in der Gemeinde Instrumente Mitarbeitergespräch Funktionsbeschreibungen, Organigramm Ausblick (was erwartet uns?) Prozessanalyse Folie 2 1
2 1. Besorgung der Geschäfte der Gemeinde Das Gemeindeamt ist der bürokratische Hilfsapparat für die Besorgung aller den einzelnen Gemeindeorganen zugewiesenen Aufgaben; ihm obliegt die dienstliche und aktenmäßige Abwicklung der Gemeindeverwaltung. Das Geschäftsbesorgungsmonopol des Gemeindeamtes bedeutet die Unzulässigkeit der Einrichtung eines (zusätzlichen) bürokratischen Hilfsapparates auf Gemeindeebene neben dem Gemeindeamt. Folie 3 1. Besorgung der Geschäfte der Gemeinde Unter Ausgliederungen sind Änderungen der Organisationsstruktur in der Verwaltungseinheit dahingehend zu verstehen, dass eine ursprünglich von einem Verwaltungsapparat einer Gebietskörperschaft selbst besorgte Aufgabe auf einen eigens zu diesem Zweck eingerichteten Rechtsträger übertragen wird (Funk: Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte). Folie 4 2
3 1. Besorgung der Geschäfte der Gemeinde Allgemeine Zielsetzungen von Ausgliederungen sind die Ermöglichung flexibler Entscheidungsprozesse; die Abkürzung komplexer Leitungs- und Kontrollstrukturen; die verstärkte Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte; die Überwindung starrer dienst- und besoldungsrechtlicher Strukturen. Folie 5 1. Besorgung der Geschäfte der Gemeinde Bundesverfassungsrechtliche Grenzen für die Zulässigkeit von Ausgliederungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: die Beschränkung auf vereinzelte Aufgaben der Gebietskörperschaften (VfSlg 10213/1984) und die Sicherstellung von Einflussmöglichkeiten der obersten Organe der betreffenden Gebietskörperschaft auf die Aufgabenbesorgung durch den ausgegliederten Rechtsträger (VfSlg 3096/ 1956). Folie 6 3
4 2. Leitung des inneren Dienstes Dem Amtsleiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters. Ein hiezu befähigter Gemeindebediensteter, in Gemeinden mit mehr als Einwohnern Jurist, Absolvent des Public Managements oder eines vergleichbaren Studiums. Die Funktion eines Bürgermeisters ist mit der Funktion des Amtsleiters nicht vereinbar. Der Bürgermeister hat generell oder im Einzelfall zur Vertretung des AL im Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen (Amtsleiter-Stellvertreter). Folie 7 2. Leitung des inneren Dienstes Die Funktion als Vorstand des Gemeindeamtes ist dem Bürgermeister ausschließlich und unübertragbar zugeordnet, kann daher nicht an andere Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen werden. In seiner Eigenschaft als Vorstand des Gemeindeamtes sind dem Bürgermeister der AL und die übrigen Gemeindebediensteten unterstellt, dh, sie sind an seine Weisungen gebunden. Im Bereich des inneren Dienstes obliegt es ausschließlich dem Bürgermeister im Einzelfall oder generell Weisungen zu erteilen. Im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters wird er durch die Vizebürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Folie 8 4
5 3. Funktionsbereiche des inneren Dienstes Dem Amtsleiter obliegt die Sorge für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang. Dazu gehört auch die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der AL ist der Vorgesetzte der Gemeindebediensteten. Das Handeln im Bereich des inneren Dienstes ist nicht anders als sonstiges Verwaltungshandeln, etwa im hoheitlichen Bereich im Einzelnen durch Gesetze vorbestimmt und auch nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zugänglich. Es erstreckt sich ausschließlich auf interne dienst- und organisationsrechtlich begründete Anordnungen ohne Außenwirkung. Folie 9 3. Funktionsbereiche des inneren Dienstes In der Kompetenz des AL liegt sowohl die technische Seite des Amtsbetriebes (personelle Mittel, Sachmittel, Geschäftsgang) als auch die oberste Koordinierung der fachlichen Leitung im Gemeindeamt. Der AL ist Zwischenvorgesetzter zwischen den politischen Organen der Gemeinde und den übrigen Bediensteten. Der AL verfügt über die sachlichen Befugnisse, Aufsichtrechte und Organisationsbefugnisse eines Behörden-Chefs. Das politische Leitungsorgan, im Bereich des inneren Dienstes ist dies der Bürgermeister, bleibt aber letztverantwortlicher Träger der Verwaltung. Folie 10 5
6 3. Funktionsbereiche des inneren Dienstes Die Stellung des AL ist derart vorgezeichnet, dass er - in Unterordnung unter den Bürgermeister und - bei voller Wahrung der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters zum selbständigen Handeln im Rahmen des inneren Dienstes im Umfang der Bestimmungen des K-AGO solange befugt und verpflichtet ist, als nicht eine gegenteilige Weisung des Bürgermeisters vorliegt. Folie Funktionsbereiche des inneren Dienstes Systematische Gliederung Organisation der personellen Mittel; Organisation der Sachmittel; Bereich des einheitlichen und geregelten Geschäftsganges; Sonstige Angelegenheiten des Dienstbetriebes. Folie 12 6
7 4. Einheitlicher und geregelter Geschäftsgang Die Vorsorge für den einheitlichen Geschäftsgang schließt eine umfassende Koordinationsverpflichtung hinsichtlich aller vom Gemeindeamt besorgten (Hoheits- und Privatwirtschafts-) Aufgaben ein und umfasst auch die Verpflichtung zur Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation. Die Vorsorge für den geregelten Geschäftsgang umfasst etwa die Verpflichtung zur Erlassung - der Kanzleiordnung; - der Skartierungsordnung; - der Fernsprechordnung; - der Datensicherungsvorschriften ua... Folie Einheitlicher und geregelter Geschäftsgang Die Verpflichtung zur Vorsorge für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang setzt voraus: die volle Organisationsgewalt des Amtsleiters für den gesamten Dienstbetrieb des Gemeindeamtes; die Verantwortung des Amtsleiters für die gesamte Entscheidungsvorbereitung; das Weisungs- und Aufsichtsrecht des Amtsleiters gegenüber allen Bediensteten des Gemeindeamtes. Folie 14 7
8 5. Dienstpflichten des AL hinsichtlich des Geschäftsganges 1. Koordinationspflicht Der Amtsleiter ist verpflichtet, für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen. Die Verpflichtung bedeutet, dass die Tätigkeiten der Organisationseinheiten des Gemeinderates so aufeinander abzustimmen sind, dass - weder Lücken - noch Überschneidungen der Aufgabengebiete entstehen. Die Ziele der Koordinationspflicht sind die Sicherstellung - einer gesetzmäßigen Gemeindevollziehung sowie - einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung. Folie Dienstpflichten des AL hinsichtlich des Geschäftsganges 2. Wahrung der Gesetzmäßigkeit sowie der Zweckmäßig-, Wirtschaftlich- und Sparsamkeit der Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeiter Diese Dienstpflicht begründet die Verpflichtung des Amtsleiters zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter. Delegiert der Amtsleiter einzelne Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter, so hat er - die Korrektheit der Durchführung zu überwachen und - für Organisationsmängel bei der Kontrolle einzustehen. Folie 16 8
9 5. Dienstpflichten des AL hinsichtlich des Geschäftsganges 3. Anleitung der Mitarbeiter Der Amtsleiter hat den Mitarbeitern die grundsätzlichen Vorgangsweisen bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu erklären und ihnen die erforderlichen Ratschläge zur erfolgreichen Bewältigung von Problemen zu erteilen. Folie Dienstpflichten des AL hinsichtlich des Geschäftsganges 4. Erteilung von Weisungen Der Amtsleiter hat die Verpflichtung, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, wenn andernfalls die Gesetzmäßigkeit; die Zweckmäßigkeit; die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung nicht erreicht werden können. Diese Verpflichtung kann auf die Erteilung von generellen oder von individuellen Weisungen gerichtet sein. Folie 18 9
10 5. Dienstpflichten des AL hinsichtlich des Geschäftsganges 5. Abstellen von Fehlern und Missständen Ein Fehler liegt dann vor, wenn Mitarbeiter ein gesetzwidriges; unzweckmäßiges oder unwirtschaftliches Verhalten gesetzt haben. Unter einem Missstand ist jede unkorrekte Verwaltungsführung zu verstehen, die gesetzwidrig, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich ist. Die Sorge für die Einhaltung der Dienstzeit stellt einen spezifischen Fall des Abstellens von Fehlern und Missständen dar Folie Dienstpflichten des AL hinsichtlich des Geschäftsganges 6. Lenkung der Verwendung der Mitarbeiter Der Amtsleiter hat die Verwendung seiner Mitarbeiter so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten entspricht. Die Ziele der Verwendungslenkung sind, dass die Mitarbeiter möglichst nur Tätigkeiten ausüben sollen, für die sie geeignet sind, und die jeweilige Verwendung der Mitarbeiter deren vorhandene Fähigkeiten möglichst ausnutzen soll; als moderne Instrumente der Verwendungslenkung kommen insbesondere auch -das Mitarbeitergespräch und - die Teamarbeitsbesprechung in Betracht. Folie 20 10
11 Bleyer / Sturm 2007 Optimierung von Aufbau- und Ablauforganisation Folie 21 Problemdarstellung: Aufbau und Ablaufbauorganisation aus Sicht der BWL Historisch gewachsene Struktur (historisch gewachsene Aufgaben) Keine Funktionsbeschreibung, sondern auf die Person zugeschnittene Aufgaben Historisch gewachsene Aufgabenerledigung Keine (klaren) Vertretungsregelungen Wie regelt man personelle Knappheit? Kooperationen mit anderen Gemeinden? Institutionalisierung zu viel und zu wenig Struktur (Problemlösungskompetenz?) Regelmäßigkeit Informationsfluss Folie 22 11
12 Organigramm Beispiel SERVICE BÜRO VERWALTUNG FINANZEN BÜRGERMEISTER Wichtig AMTSLEITER Muster BAUEN / UMWELT INFRASTRUKTUR Kommunal GmbH Bürger Santner Müller Berger Maier Sitterle Wasserwerk Huber Wirtschaftshof Pinta Folie 23 Aufbauorganisation Beispiel Funktionsbeschreibung Finanzen für die Zukunft: Genaue Definition der Tätigkeiten, Beschreibung der Funktionen, Diskussion über Leistungskomponenten Folie 24 12
13 Mitarbeitergespräch (1) Ziel: bewusst und ohne Zeitdruck über die gemeinsame Arbeitssituation sprechen Rahmenbedingungen: kein Ersatz für die tägliche erforderliche Kommunikation Vertrauen schaffen Offenes Gespräch über alle Aspekte der Zusammenarbeit ruhige und wertschätzende Form genügend zeitlicher Spielraum! faires Gespräch beide Gesprächspartner ähnlich viel Raum und Zeit Wichtig: Wo möglich, Ziele vereinbaren (nicht vorgeben)! Arbeitsgrundlagen: Funktionsbeschreibung, Gemeindeziele, Formular MitarbeiterInnengespräch Folie 25 Mitarbeitergespräch (2) Inhalte: Rückblick auf das vergangene Jahr mit konstruktivem Feedback zu erbrachten Leistungen Zukünftige Aufgaben und Ziele für das kommende Jahr Maßnahmen zur Förderung der MitarbeiterInnen Sonstige Themen Folie 26 13
14 Analyse u. Optimierung eines Prozesses (1) Prozessname:... Ablaufschritte IST (Vom Prozessauslöser bis zum Prozessergebnis) Hilfsmittel, Instrumente, Standards, Leistungsziel Verantwortung Ablaufschritte SOLL (Vom Prozessauslöser bis zum Prozessergebnis) Hilfsmittel, Instrumente, Standards, Leistungsziel Verantwortung Folie 27 Analyse u. Optimierung eines Prozesses (2) Vereinbarung zur Umsetzung Welche Maßnahmen müssen wir planen/umsetzen, damit wir unseren Soll- Prozess zum Leben bringen? Was? Wer? Bis Wann? Aufwand Folie 28 14
15 Danke für f r die Aufmerksamkeit! Folie 29 15
Leiter des inneren Dienstes Aufgaben, Rechte und Pflichten
Leiter des inneren Dienstes Aufgaben, Rechte und Pflichten Dr. Heinz Ortner Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Verwaltungssteuerung. Hon.-Prof. Dr. Franz Sturm WS 2009/2010
Rechtliche Rahmenbedingungen der Verwaltungssteuerung Hon.-Prof. Dr. Franz Sturm WS 2009/2010 1. Verfassungsrechtliche Grundsätze der Verwaltungsorganisation Die wichtigsten verfassungsrechtlichen Grundsätze
MehrK U N D M A C H U N G
Marktgemeinde Zirl Bezirk Innsbruck-Land 6170 Zirl, Bühelstraße 1 Tel. 05238/54001 Fax 05238/54001-113 Sachbearbeiter: AL Mag. Alexandra Hörtnagl Zirl, am 20.3.2014 K U N D M A C H U N G Gemäß 60 Abs 1
MehrMuster einer Organisationsvorschrift des Bürgermeisters nach 37, 3 der Oö. Gemeindeordnung
Muster einer Organisationsvorschrift des Bürgermeisters nach 37, 3 der Oö. Gemeindeordnung bei der es inhaltlich um Delegation und Zuordnung von Aufgaben geht, die in der Generalkompetenz des Bürgermeisters
MehrOrganisationsvorschrift
Der Bürgermeister der Stadt-, Markt-, Gemeinde hat auf Grund des 37 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idf LGBl 152/2001 zur Organisation des Gemeindeamtes nachfolgende Organisationsvorschrift
MehrGemeindeorganisation. Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter und Bauamtsleiter
Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter und Bauamtsleiter Gemeindeorganisation Einfachgesetzliche Organisationsbestimmungen für f Kärntens Gemeinden Teil 2 Dr. Markus Matschek 1 Inhaltsverzeichnis 1
MehrWeisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung
160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Mauren
Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:
MehrGemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
0 A; 020.05; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 9. September 1982 folgende H A U P T S A T Z U N G beschlossen
MehrVL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Vaduz
Gemeindeordnung der Gemeinde Vaduz Erlassen durch die Gemeindeversammlung der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 6. Oktober 997 Revision:. Juni 05 Akte Nr.: 00 GEMEINDEORDNUNG DER GEMEINDE VADUZ Die Gemeindeversammlung
MehrZur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Aktenzeichen:
MehrPolitische Strukturen, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltung in der Bezirksstadt
Politische Strukturen, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltung in der Bezirksstadt Die Bezirkshauptstadt Schwaz mit derzeit 13.583 Einwohnern (davon ca. 13.000 Hauptwohnsitze Stand 1.9.2009)
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN. 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision 3. Befugnisse der Innenrevision 4. Aufgaben
MehrGEMEINDEORDNUNG. der Gemeinde Triesenberg. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Geltungsbereich
GEMEINDEORDNUNG der Gemeinde Triesenberg Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Triesenberg erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung: I. Allgemeine
MehrGemeindeordnung der Genleinde Planken
Gemeinde Planken Gemeindeordnung der Genleinde Planken vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Planken erlässt gemäss Art 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76,
Mehr4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN
4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder
MehrStärken und Schwächen einer Stellenbeschreibung
Gemeinde Burgkirchen Gemeinde St.Marienkirchen bei Schärding Gemeinde Geretsberg Stärken und Schwächen einer Stellenbeschreibung Projektbeteiligte und Gemeinden Gemeinde Burgkirchen AL Franz Gruber Einwohner:
MehrOrganisation, Zuständigkeit
Dokument: 02-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 19.11.2007 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Zuständigkeiten in den Ländern... 2 4.2 Verantwortlichkeiten
MehrInternes Kontrollsystem im Rechnungswesen
Internes Kontrollsystem im Rechnungswesen Dir. Werner Petzner 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrGemeindeorganisation Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
Gemeindeorganisation Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Teil 1 (Dr. Sturm) Ausbildungslehrgang für Bauhofleiter Inhaltsverzeichnis 1. Die Gemeinde als Gebietskörperschaft... 4 1.1. Begriff der Gebietskörperschaft...
Mehr2190-F. Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO)
LV-GO: Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation 2190-F Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO) Bekanntmachung
MehrOrganisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe
Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe 1. Grundlagen Dieses Reglement wird durch die Geschäftsleitung der EMS-Gruppe erlassen und stützt sich auf das Organisationsreglement der EMS-CHEMIE
MehrERFA-Nachmittag IKS Sicht Gemeindeinspektorat
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES ERFA-Nachmittag IKS Sicht Gemeindeinspektorat 19. Mai 2016 Ausgangslage 2 Rechtliche Grundlagen 3 Rechtliche Grundlagen 4 5 Zielsetzungen Das IKS hat zum Ziel die
MehrAktuelle Fragen zur K-AGO Einführung
Aktuelle Fragen zur K-AGO Einführung Dr. Franz Sturm Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22873-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Aktuelle
MehrPräambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision
Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision 2. Befugnisse der Innenrevision 3. Aufgaben der Innenrevision 4. Durchführung der Revision 5. Rechenschaftsbericht
MehrGZ: BMASK /0049-VII/B/8/2016 Wien,
9309/AB vom 02.09.2016 zu 9736/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 2156 alois.stoeger@sozialministerium.at
MehrJahrgang 2007 Kundgemacht im Internet unter am 6. Juni 2007
Jahrgang 2007 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. Juni 2007 37. Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 23. Mai 2007, mit der die Geschäftbesorgung der Bezirkshauptmannschaften
MehrBegutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1767/ Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz geändert wird
Seite 1 von 6 Begutachtungsentwurf März 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1767/4-2017 Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz geändert wird Textgegenüberstellung Geltende Fassung
MehrE-Government Aargau Rahmenvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und den Gemeindepersonal-Fachverbänden des Kantons Aargau. Version 2.
E-Government Aargau Rahmenvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und den Gemeindepersonal-Fachverbänden des Kantons Aargau Version.0 I. Einleitung Die Gemeindepersonal-Fachverbände und der Kanton erachten
MehrENTWURF WIENER LANDTAG. Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien Zuweisungsgesetz)
Beilage Nr. 4/2004 00724/2004-MDALTG ENTWURF Beilage Nr. 4/2004 WIENER LANDTAG Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien (Fonds Soziales Wien Zuweisungsgesetz)
Mehr5 Ob 204/16k. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 204/16k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
MehrHauptsatzung der Gemeinde Reute
Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrH a u p t s a t z u n g. der Gemeinde Vörstetten. im Landkreis Emmendingen
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Vörstetten im Landkreis Emmendingen Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2,3 Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats
MehrPetitionsrecht Übersicht über Regelungen der und in den Ländern
Übersicht über Regelungen der und in den Ländern Land Gemeindeordnung Landkreisordnung Verfassung bzw. Landesgesetz Ba-Wü* Artikel 35a (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung
MehrStellenbeschreibungen aus dem Blickwinkel der AVR neu
Stellenbeschreibungen aus dem Blickwinkel der AVR neu Dr. Kathrin Raitza / Michael Unger 8. Fachtagung 08.-10. Juni 2009 in Bonn 0. Inhaltsübersicht 1. Wozu brauchen wir überhaupt Stellenbeschreibungen?
MehrGeschäftsordnung Fachgesellschaften von Electrosuisse
Geschäftsordnung Fachgesellschaften von Electrosuisse Gültig ab 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage... 1 2 Zweck der Geschäftsordnung... 1 3 Auftrag, Zielsetzung... 1 4 Organisation der Fachgesellschaft...
MehrDie Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.
Volksschulgesetz (VSG) Schulträger Schulträger, Organisationsstatut 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet
MehrGeschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v.
Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v. 1 Allgemeines Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins Bürger und Kommunen
MehrVerordnung. über den Bevölkerungsschutz
Verordnung über den Bevölkerungsschutz vom 10. Juni 009 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlagen 3 Art. Zweck 3 Art. 3 Zuständigkeit 3 Art. 4 Organisation 3 Art. 5 Aufgaben der Kommission 4 Art. 6 Aufgaben
MehrBetriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit
MehrFragebogen zum erlebten Führungsverhalten von Vorgesetzten
Fragebogen zum erlebten Führungsverhalten von Vorgesetzten Ermöglichung von Beteiligung 1) ist offen für neue Ideen. 2) lässt auch andere Sichtweisen zu. 3) hört mir aufmerksam zu. 4) fördert die aktive
MehrBETRIEBSSATZUNG für die Gemeindewerke Waldfischbach-Burgalben
S e i t e 1 Bekanntmachung der BETRIEBSSATZUNG für die Gemeindewerke Waldfischbach-Burgalben vom 09.09.2013 Der Gemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit
Mehregovernment Bedeutung und Trends in der Schweiz
Kompetenzzentrum egovernment CC egov Institut für Wirtschaft und Verwaltung IWV Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung HSW Berner Fachhochschule egovernment Bedeutung und Trends in der Schweiz Schlüsselinstrument
MehrKommunalrecht Baden-Württemberg
Kommunalrecht Baden-Württemberg Dr. Günter Püttner o. Professor an der Universität Tübingen 2., neubearbeitete Auflage, 1999 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Seite
Mehr(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht
MehrSatzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt
Satzung Kreiskirchenamt Bielefeld SaKKaKKBi 3154 Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt Vom 23. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 164) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle
MehrGemeinde-Selbstverwaltung
Allgemeine Raumplanung 8/1 Gemeinde-Selbstverwaltung Alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen oder geeignet
MehrZur Einheit der Verwaltung
Zur Einheit der Verwaltung Die Wahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis Oder: Warum die mit der Vorgabe alle Risiken zu vermeiden an Ihre Grenzen stößt. Abraham, Expertenanhörung
MehrAnlage 3 LANDESWOHLFAHRTSVERBAND. (DA Revision)
Anlage 3 LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Dienstanweisung der Revision (DA Revision) Stand: 31.01.2005 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S: Abschnitt Seite 1. Ziele der Revision 3 2. Leitung der Revision
MehrGeschäftsordnung der Werk- und Betriebsleitung des Dienstleistungs- (Eigen-)betriebes "Neuer Betriebshof Saarlouis"
Geschäftsordnung der Werk- und Betriebsleitung des Dienstleistungs- (Eigen-)betriebes "Neuer Betriebshof Saarlouis" B 1.1.2 Vorbemerkung: Nach 6 Abs. 1 der Betriebssatzung vom 27.11.1987 obliegt die Werkleitung
MehrJuristische Kurz-Lehrbücher. Verwaltungslehre. Ein Studienbuch. von Günter Püttner. 4. Auflage
Juristische urz-lehrbücher Verwaltungslehre Ein Studienbuch von Günter Püttner 4. Auflage Verwaltungslehre Püttner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag
MehrVEREINBARUNG. über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der. Technikunterstützten Informationsverarbeitung. im Land Brandenburg
VEREINBARUNG über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Technikunterstützten Informationsverarbeitung im Land Brandenburg beschlossen auf der Mitglieder-Konferenz der TUIV-AG Brandenburg am 29.05.2013
MehrProf. (FH) MMag. Dr. Franziska Cecon Gemeinden müssen geführt werden, 11. Salzburger Landestag 2012 der FLGÖ, Bischofshofen, 28.
AmtsleiterIn als LeiterIn des inneren Dienstes Aufgaben, Möglichkeiten und damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen in Bezug auf diese verantwortungsvolle Führungsaufgabe Prof. (FH) MMag. Dr. Franziska
MehrBETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom
BETRIEBSSATZUNG für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau vom 01.10.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs-
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Bad Bellingen vom mit Änderungen vom und vom Gemeinde Bad Bellingen Landkreis Lörrach
Hauptsatzung der Gemeinde Bad Bellingen vom 07.11.1994 mit Änderungen vom 29.10.2001 und vom 17.12.2007 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat am 07.11.1994 und
MehrEntscheidungsbefugnis des Gemeinderats bei Gesellschaftsangelegenheiten
GPA-Mitteilung 9/2001 Az. 800.043 01.07.2001 Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats bei Gesellschaftsangelegenheiten Viele kommunale Unternehmen und Einrichtungen sind aus den Haushalten ausgegliedert
Mehrzum Regierungsentwurf vom eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG)
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 17.4.2017 SYNOPSE zum Regierungsentwurf vom 12.4.2017 eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern Jugendlichen (Kinder- Jugendstärkungsgesetz KJSG) Finanzierung/Sozialraum
MehrPressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen
Einwohnergemeinderat Pressemitteilung Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen Gemeindeverwaltung: Projekt Überprüfung der Organisationsstruktur mit der Einrichtung einer Geschäftsleitung Es ist das Ziel des
MehrLeitbild. der Verwaltung der Universität zu Köln
2 Leitbild der Verwaltung der Universität zu Köln Präambel Dieses Leitbild ist das Ergebnis von gründlichen Beratungen und lebendigen Diskussionen in der Dezernentenrunde unserer Verwaltung. Es bildet
MehrVertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe
Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Schule Musterschule diese vertreten durch ihre Schulleitung, im Folgenden: Auftraggeberin und Helmut
MehrMuseumsreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn. Es bestehen die folgenden Museen: a) Kunstmuseum; b) Naturmuseum;
Museumsreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 19. November 1996 I. MUSEEN 1 Es bestehen die folgenden Museen: a) Kunstmuseum; b) Naturmuseum; c) Historisches Museum Blumenstein. II. MUSEUMSKOMMISSION
MehrStand: 07/ HAUPTSATZUNG
HAUPTSATZUNG Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 16. März 1994 zuletzt geändert am 15. Juli 2009 - folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrGrundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
IV. Betriebsführung Neben den elementaren Produktionsfaktoren Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe stellt die Betriebsführung bzw. das Management den dispositiven Faktor dar. 1. Aufgaben Oberstes Ziel
MehrSCHULLEITUNGS- REGLEMENT
SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,
MehrH a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.
MehrMuster Mitarbeitergespräch
Muster Mitarbeitergespräch Allgemeine Daten Name, Vorname Personal-Nr. Organisationseinheit Funktion seit Vorgesetzter Datum des Gesprächs Erörterung der allgemeinen Situation Gibt es grundsätzliche Veränderungen
MehrORTSVORSTEHER der Marktgemeinde Sieghartskirchen. Gemeinsam mehr bewegen!
ORTSVORSTEHER der Marktgemeinde Sieghartskirchen Gemeinsam mehr bewegen! Kontakt Gemeindeamt: Wiener Straße 12, 3443 Sieghartskirchen 02274/5005 gemeinde@sieghartskirchen.gv.at Auf einen Blick Einleitung
MehrGEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit
GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft
MehrGemeinde Hohenstein Landkreis Reutlingen. Hauptsatzung
Gemeinde Hohenstein Landkreis Reutlingen Hauptsatzung vom 27. November 2001, geändert am 11. Juni 2002, in der aktualisierten Fassung vom 11. Oktober 2016 Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung
MehrOrgane des Verbands sind die Regionalversammlung, der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor.
Verband Region Stuttgart Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung des Verbands Region Stuttgart vom 19. Oktober 1994 *) 1 Verfassung des Verbands Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der
MehrQualitätsmanagementhandbuch ANKÖ. Auftragnehmerkataster Österreich
ANKÖ Auftragnehmerkataster Österreich Stand: Juli 2017 Prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem Voraussetzung für die langfristig erfolgreiche Bewältigung der sich aus der Beziehung von Angebot und
MehrGESCHÄFTSORDNUNG - AMT DER LANDESREGIERUNG (0001/30)
(0001/30) Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. April 2016, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOA), LGBl. Nr. 36/2016 Auf Grund
MehrBundesagentur für Arbeit
FAQ 2004 Name? Bundesagentur für Arbeit Rechtsform? Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (367
MehrPrivate in der Privatwirtschaftsverwaltung. Cornelia Köchle
Private in der Privatwirtschaftsverwaltung Cornelia Köchle 1 I. Einleitung und Überblick 2 Private in der Privatwirtschaftsverwaltung? Kein gängiges Konzept Privatrechtsförmiges Handeln Privater Verwaltung
MehrKrisenmanagement-Vorschrift des DRK Landesverband Rheinland-Pfalz
Krisenmanagement-Vorschrift des DRK Landesverband Rheinland-Pfalz Aufbau 1 Ziele des DRK 2 Rechtsgrundlagen 3 Hilfeleistung des DRK in Rheinland-Pfalz 4 Aufgaben des DRK im Bereich des Bevölkerungsschutzes
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Eschbach, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Gemeinde Eschbach Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Hauptsatzung der Gemeinde 79427 Eschbach, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der
Mehr1. Teil des Mitarbeitergesprächs
Vorgesetzte/r: 1. Teil des Mitarbeitergesprächs Mitarbeiter/in: Termin: Rückschau auf die eigenen Aufgaben und Ergebnisse des vergangenen Jahres Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie im vergangenen Jahr
Mehr- nachfolgend: Gemeinden -
Heranziehungsvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) zwischen dem Landkreis Ammerland und der Stadt Westerstede sowie den Gemeinden Apen, Bad Zwischenahn, Edewecht, Rastede und Wiefelstede - nachfolgend:
MehrGeschäftsordnung zur Umsetzung der Verhaltensrichtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck
Geschäftsordnung zur Umsetzung der Verhaltensrichtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck (Stand: 07.04.2016) Präambel Die Geschäftsordnung zur Umsetzung der Verhaltensrichtlinie
MehrInternes Kontrollsystem für Gemeinden
Internes Kontrollsystem für Gemeinden 2.12.2013 Dir. Harald Bachhofer, MPA MBA Wozu IKS in einer Gemeinde? Gibt es in Ihrer Gemeinde ein Organigramm? Gibt es in Ihrer Gemeinde Funktionsbeschreibungen?
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung
MehrSatzung für die Sparkasse Celle
Satzung für die Sparkasse Celle 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Celle hat den Namen Sparkasse Celle. Sie führt das dieser Satzung beigedruckte Siegel mit dieser Bezeichnung. (2)
Mehrfür die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster
Anlage 7 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Geschäftsordnung der Internen Revision Geschäftsordnung für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2815 19.02.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
MehrReglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen
MehrBetriebssatzung des Eigenbetriebs Pforzheimer Verkehrsbetriebe (EPV) (8.1) Tel /
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Pforzheimer Verkehrsbetriebe (EPV) (8.1) Neu-/Erstfassung Verantwortlicher Fachbereich Beschlussvorlage: O 878 Beschlussfassung im : 17.10.2006 Bekanntmachung: 26.10.2006
MehrQualitätsmanagementhandbuch ANKÖ. Auftragnehmerkataster Österreich
ANKÖ Auftragnehmerkataster Österreich QMH V2-2018 Prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem Voraussetzung für die langfristig erfolgreiche Bewältigung der sich aus der Beziehung von Angebot und Nachfrage
MehrGEMEINDEORDNUNG der GEMEINDE BALZERS
GEMEINDEORDNUNG der GEMEINDE BALZERS Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Balzers erlässt gemäss Artikel 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung: I. Allgemeine
MehrBruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 16. KAPITEL: DIE GEMEINDEVERWALTUNG 1. KREUZEN SIE AN! GEMEINDEVERWALTUNG 1) Österreich ist
Mehrsind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. 2 Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.
Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 Fundstelle: HmbBL I 2000-a, S. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4 geändert durch Gesetz vom 30. März 2017 (HmbGVBl. S. 86) 1 (1)
MehrWIRTSCHAFTLICHERE ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN DURCH NEUE STEUERUNGSMODELLE
A 2003/3389 Andreas Bös! WIRTSCHAFTLICHERE ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN DURCH NEUE STEUERUNGSMODELLE Umsetzungsprobleme und Lösungsansätze AKADEMISCHER VERLAG MÜNCHEN 2001 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Mehr