Versicherungsaufsichtsrecht Konzession, Genehmigungen & Verhaltenspflichten. Dr. Stephan Korinek, FMA 2017

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1 Versicherungsaufsichtsrecht Konzession, Genehmigungen & Verhaltenspflichten Dr. Stephan Korinek, FMA 2017

2 Agenda Erster Teil: Einführung & Grundlagen Zweiter Teil: Konzessionspflicht, Genehmigungen und Verhaltenspflichten 6. VAG Konzession 8. Aktionärskontrolle 9. Bestandübertragung 10. Auslagerung 11. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 13. Prämienkalkulation 14. Besonderer Schutz in der Lebensversicherung Informationspflichten Korinek 2

3 6. VAG 2016 wann anzuwenden? Die 15 Hauptstücke des VAG Allgemeine Bestimmungen 2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 3. Kleine Versicherungsunternehmen 4. Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten 5. Governance 6. Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (BGBl I 2016/118, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz FM-GwG) 7. Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung 8. Solvabilität 9. Gruppenaufsicht 10. Informationen 11. Aufsichtsbehörden und Verfahren 12. Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens 13. Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen 14. Strafbestimmungen 15. Übergangs- und Schlussbestimmungen Korinek 3

4 6. VAG 2016 wann anzuwenden? Legaldefinition Versicherungsunternehmen? 1 Abs 1 VAG 2016: Der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen: 1. Versicherungsunternehmen ( 5 Z 1)... 5 VAG 2016: Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. Versicherungsunternehmen: Ein Unternehmen, das dem Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß 6 Abs erhalten hat... 6 Abs. 1 VAG 2016: Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA." Korinek 4

5 6. VAG 2016 wann anzuwenden? Legaldefinition in ABGB, VersVG? Literatur? Jabornegg (in Festschrift Frotz, S. 553) fasst zusammen: Versicherung ist eine wirtschaftliche Organisation, die den durch ungewisse oder nur schwer vermeidbare Ereignisse verursachten, in der Störung der Wirtschaftspläne einzelner bestehenden (schutzwürdigen) Bedarf nach dem Gesetz der großen Zahl unter Berücksichtigung von Wahrscheinlichkeitsregeln ganz oder teilweise dadurch deckt, dass dem Betroffenen gegen Entgelt selbständige Rechtsansprüche auf bedarfsdeckende Leistungen eingeräumt werden. Korinek 5

6 6. VAG 2016 wann anzuwenden? wesentliche Elemente einer Versicherung ungewissen Ereignisses gegen Entgelt (mit Rechtsanspruch) Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl Risikoübernahme ist kein unselbständiger Bestandteil eines anderen Rechtsgeschäftes Korinek 6

7 6. VAG 2016 wann anzuwenden? Betrieb von Vertragsversicherung durch Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Kleine VU Kleine VVaG Drittland-VU (Sitz außerhalb EWR) EWR-VU Anknüpfungspunkte Betrieb im Inland (inländische VU und Drittstaats-VU; 6 und 13) Risikobelegenheit (für EWR-Versicherer; 5 Z 20 VAG 2016) Korinek 7

8 7. Konzession Konzession je Versicherungszweig ( 7 Abs 4) Anlage A zum VAG: 23 Versicherungszweige Spartentrennung ( 7 Abs. 3) Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer UV und KV schließen einander aus Für vor dem zugelassenen Kompositversicherer gilt lediglich das Gebot der Verwaltungstrennung Verbot versicherungsfremder Geschäfte ( 6 Abs. 3): VU dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Korinek 8

9 7. Konzession 8 VAG 2016: lesen! Zulässige Rechtsformen: Aktiengesellschaft SE (Societas Europaea) VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) Anspruch auf Konzessionserteilung Liegt kein Konzessionsversagungsgrund nach 8 Abs 2 vor, so ist die Konzession zu erteilten. Aus den genannten Gründen ergeben sich Anforderungen, die stets zu erfüllen sind: Korinek 9

10 7. Konzession Konzessionsvoraussetzungen: Hauptverwaltung liegt im Inland ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten nach dem Geschäftsplan ausreichende Eigenmittel Nachweis, dass es in der Lage sein wird, die Governance-Bestimmungen (5. Hauptstück) einzuhalten. Zu den maßgeblichen Governance-Bestimmungen gehört die persönliche und fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder (siehe 120 VAG 2016 fit & proper ). zumindest zwei Vorstandsmitglieder und Vier-Augen-Prinzip Aktionärskontrolle (Aktionäre müssen den Ansprüchen im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens genügen ) keine Behinderung der FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht (durch enge Verbindung mit Personen, mangelnde Gruppentransparenz; aufgrund maßgeblicher Vorschriften aus Drittländern) Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten beim Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung Transparenz der Gruppenstruktur Korinek 10

11 7. Konzession Geschäftsplan ( 10): Mit dem Antrag auf Konzessionserteilung ist der Geschäftsplan vorzulegen, der zu enthalten hat: Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, Grundzüge der Rückversicherung, die Basiseigenmittelbestandteile, Schätzung der Aufwendungen für Aufbau Verwaltung und Vertrieb Schätzungen und Prognosen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend Solvenzbilanz, versicherungstechnische Rückstellungen, Prämien und Leistungen Satzung 11 Korinek

12 Anmeldeverfahren im EWR: 7. Konzession Herkunftsland Tätigkeitsland VU Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde Korinek 12

13 8. Aktionärskontrolle Idee: auch Eigentümer in Kontrolle einbeziehen können einen maßgeblichen Einfluss haben Auslöser: qualifizierte Beteiligung oder Anteilserhöhung Schwellenwerte: 10%, 20%, 30% und 50% am Grundkapital oder an den Stimmrechten Die Anzeigepflicht betrifft einerseits Unternehmen, die Anteile erwerben wollen, und andererseits die VU FMA kann Anteilserwerb untersagen Durchführung: detailliertes EKV-Verfahren Korinek 13

14 8. Aktionärskontrolle FMA kann Anteilserwerb untersagen Durchführung: detailliertes EKV-Verfahren Maßnahmen bei Aktionären, die sich später als ungeeignet herausstellen: Antrag der FMA beim Handelsgericht auf ruhende Stimmrechte Maßnahmen nach 284 Ziel: Die solide und umsichtige Führung des VU soll nicht Schaden nehmen Korinek 14

15 9. Bestandübertragung Wie wechsle ich einen Vertragspartner nach Zivilrecht? Bestandübertragung überhaupt denkbar? Sonderbestimmungen: Bestand an anderes VU Genehmigung der FMA Teil- Bestand VU 1 VU 2 - Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ausreichend gewahrt - übernehmende VU auch nach Übertragung solvent und keine nachteiligen Auswirkungen der Übertragung auf das Gesamtgeschäft dies übernehmenden VU Korinek 15

16 9. Bestandübertragung & Zustimmung betroffener Aufsichten (Mitgliedstaaten, in denen Risken belegen sind) Rechtsfolgen: Gesamtrechtnachfolge Kündigungsrecht VU 1 Teil- Bestand VU 2 (VN soll nicht zu einem neuen Vertragspartner gezwungen werden) Auf Antrag kann die FMA das Kündigungsrecht ausschließen, Wenn bei Übertragung aus Sanierungszwecken durch Kündigung die Interessen der anderen Versicherten in Gefahr wäre Wenn es lediglich um eine Strukturveränderung im Konzern geht Korinek 16

17 10. Auslagerung Durchführung von Funktionen oder Tätigkeiten durch Dritte Grundsätzlich möglich VAG 2016 lesen 1. Allgemeine Anforderungen 2. Wenn wichtig oder kritisch: An anderes VU: Anzeigepflicht An sonstigen Dritten: Genehmigungspflicht Korinek 17

18 10. Auslagerung Allgemeine Anforderungen ( 109 Abs 1) 1. Zusammenarbeit mit FMA 2. VU, Wirtschaftsprüfer und FMA haben Datenzugang 3. FMA hat Zugang zu Geschäftsräumen 4. Einhaltung Datenschutzrecht Untersagungsgründe ( 109 Abs 3) 1. Governance-System beeinträchtigt 2. Operationelles Risiko übermäßig gesteigert 3. Überwachung durch FMA beeinträchtigt 4. Dauerhafte, mängelfreie Leistungserbringung an Versicherte gefährdet Allenfalls Auflagen FMA kann (erforderlichenfalls) Auflösung des Auslagerungsv. verlangen Korinek 18

19 11. Was ist ein VVaG? zulässige Rechtsform für VU VAG 2016 hinsichtlich VVaG Gesellschaftsrecht 2. Hauptstück; VAG 2016) Allgemeine Bestimmungen - zt Verweis aufs AktG - Gleichbehandlungsgrundsatz ( 40 Abs 5) - Nachschussverpflichtung möglich ( 44) Besonderheiten / Umstrukturierungen ( 59 67) Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine VVaG) Korinek 19

20 11. Was ist ein VVaG? Neben AG zulässige Rechtsform für VU VAG 2016 hinsichtlich VVaG Gesellschaftsrecht VVaG (PSt) Besonderheiten / Umstrukturierungen: Einbringung in AG Umwandlung in Privatstiftung Bestand VU AG Korinek 20

21 11. Was ist ein kleiner VVaG? Spezielle Vorschriften für eingeschränkt tätige VVaG: 1. Örtlich: ein Bundesland, 2. Sachlich: Feuer- und Elementarschäden, sonstige Sach-Schäden, und 3. Personenkreis: max Mitglieder FMA-Verordnungen für die Finanzaufsicht (Eigenmittel, Kapitalanlage, Rechnungslegung) Vereinfachtes Gesellschaftsrecht / Governance Korinek 21

22

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