(Gewinnerzielungsabsicht und Bartender als nebenberufliche Tätigkeit)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(Gewinnerzielungsabsicht und Bartender als nebenberufliche Tätigkeit)"

Transkript

1 FG München, Beschluss v V 2168/12 Titel: (Gewinnerzielungsabsicht und Bartender als nebenberufliche Tätigkeit) Normenketten: 69 Abs 3 S 1 FGO 69 Abs 2 S 2 FGO 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG Abs 2 EStG 2009 EStG VZ 2010 Orientierungsätze: 1. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger ein Gewerbe anmeldet und einen Barstock etc. kauft sowie Schulungen besucht, begründen noch keinen Gewerbebetrieb. 2. Der Betrieb (hier: eines Bartenders) ist nach seiner Wesens- und Bewirtschaftungsart auf Dauer gesehen von Beginn an nicht dazu geeignet gewesen, mit Gewinn zu arbeiten, wenn weder ein Betriebskonzept erarbeitet noch plausible Kalkulationsgrundlagen vorgetragen wurden und Terminanfragen aus privaten Gründen abgesagt wurden. Dies lässt den Schluss zu, dass die persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen eine erhebliche Rolle spielen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass Kosten der privaten Lebensführung durch den Kauf von Spirituosen in den steuerlich abzugsfähigen Bereich verlagert werden sollten. Schlagworte: Barkeeper, Barmixer, Bartender, Gewerbebetrieb, Gewinn, Gewinnerzielungsabsicht, Glaubhaftmachung, Neben, Nebenberuf, nebenberufliche Tätigkeit, Privat, Schulung, Verlust Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 81 %, der Antragsgegner zu 19 %. Tatbestand 1 I. Streitig ist im Einspruchsverfahren noch, ob der Verlust aus der nebenberuflichen Tätigkeit des Antragstellers als Bartender in Höhe von ,23 zu Recht bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2010 unberücksichtigt geblieben ist. 2 Die verheirateten Antragsteller sind Beamte und werden beim Antragsgegner (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Der Antragsteller meldete am 11. August 2009 bei der Gemeinde H. ein Gewerbe als Bartender, Barkeeper, Barmixer im Nebenerwerb an. In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärten die Antragsteller wegen des Kaufs eines Barstocks einen gewerblichen Verlust in Höhe von Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 forderte das Finanzamt den Antragsteller auf, ein ausgearbeitetes Konzept über die

2 geplante Tätigkeit als Barkeeper vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Verlust vorläufig mit 0 angesetzt werde. Die Antragsteller waren damit einverstanden. 4 Am 22. November 2011 meldete der Antragsteller dieses Gewerbe wieder ab. 5 In der Einkommensteuererklärung 2010 vom 8. Dezember 2011 erklärte der Antragsteller gewerbliche Verluste aus dem Betreiben einer Fotovoltaikanlage in Höhe von und aus Bartending in Höhe von ,23 (keine Einnahmen, Aufwendungen für Wareneinkauf von ,55 und Aufwendungen für Glasware, Fachbücher, etc. von 1.223,68 ). 6 Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. März 2012 erkannte das Finanzamt einen Verlust aus dem Betreiben der Fotovoltaikanlage von nur statt des geltend gemachten in Höhe von an, weil die Umsatzsteuer in Höhe von 412,87 eine Einnahme darstelle. Den geltend gemachten Verlust aus der Tätigkeit des Antragstellers als Fotokünstler in Höhe von setzte es wie in den Vorjahren mit 0 an. Den Verlust aus der Tätigkeit als Bartender berücksichtigte es nicht, weil die Gewinnerzielungsabsicht für diese Tätigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2010 auf fest. Nach Berücksichtigung von Steuerabzügen (Lohn- und Kapitalertragsteuer) sind nach diesem Bescheid bis spätestens 10. April zu zahlen. 7 Dagegen legten die Antragsteller am 16. März 2012 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage ergebe sich nach Vorlage ihrer nunmehr berichtigten Gewinnermittlung ein Verlust von 1.354,64. Der Gewerbebetrieb Bartending sei von Antragsteller aufgenommen worden, weil sich nach Gesprächen des Antragstellers mit Barmanagern und Barchefs eine steigende Nachfrage für authentische Cocktailklassiker ergeben habe. Von einigen Barkeepern habe der Antragsteller erfahren, dass diese zu besonderen Anlässen im Cateringbereich tätig seien. Gespräche mit Caterern hätten zutage gefördert, dass eine gewisse Nachfrage in diesem Spezialbereich bestehen könnte. Der Antragsteller habe darauf hin die Idee entwickelt, Dienstleistungen als Bartender anzubieten, wobei gegenüber dem Endkunden nur der Caterer hätte auftreten sollen. Der Antragsteller habe seine Kenntnisse in den letzten Jahren durch den Besuch zahlreicher Veranstaltungen, z.b. der Fachzeitschrift Mixology bei der Fachmesse Bar Convent Berlin und der Schulungen des Barzirkels München weiter ausgebaut. Konkrete Kalkulationen für bestimmte Cocktailklassiker und Beispielsangebote habe er im Vorfeld erarbeitet. Ein kleines Event, wie das in der o.g. Beispielkalkulation für 30 Personen geschilderte, hätte einen Nettogewinn von 300 bis 350 eingebracht. Bei 15 bis 20 solcher Aufträge im Jahr wäre mit einem Nettogewinn von bis zu rechnen gewesen. Die Erstellung eines Businessplans wäre mit zu hohen Kosten verbunden gewesen und sei auch nicht nötig gewesen, da von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei, an einen fremden Geldgeber heranzutreten. Allerdings habe der Antragsteller die Marktlage falsch analysiert. Im privaten Bereich konzentriere sich die Nachfrage sehr stark auf Wein und Bier und ggf. einen Begrüßungsdrink. Für die Zubereitung dieser Getränke werde kein klassischer Barkeeper benötigt. Die Jahre 2009 und 2010 habe der Antragsteller zur Ausarbeitung des oben genannten Angebots vorgesehen. Allerdings hätte im Sommer 2010 der eine oder andere Auftrag eingehen sollen. Zwei Terminanfragen hätten sich dann auch ergeben, deren Wahrnehmung private Gründe des Antragstellers entgegengestanden hätten. Als sich im Verlauf des Sommers 2011 keine weiteren Nachfragen ergeben hätten, habe der Antragsteller den Betrieb eingestellt. Der Antragsteller habe zwar eine Umstrukturierung und Neupositionierung für 2012 geplant. Er habe nach außen auftreten wollen, inkl. Webauftritt, Zeitungswerbung, Flyer, etc. Die Entscheidung, den Betrieb einzustellen, sei dem allerdings zuvorgekommen. 8 Mit Schreiben vom 26. März 2012 teilte das Finanzamt den Antragstellern mit, dass es die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 in Bezug auf den Betrieb der Fotovoltaikanlage befürworte. Die Änderung

3 des Bescheids wegen der Tätigkeit Bartending sei jedoch derzeit nicht möglich. Die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr könne noch nicht geprüft werden. Welche Maßnahmen der Antragsteller ergriffen habe, und welcher Kundenkreis angesprochen worden sei, sei vom Antragsteller noch mitzuteilen. Dem Antrag auf AdV könne daher nicht stattgegeben werden. 9 Am 26. April 2012 übersandte der Antragsteller dem Finanzamt einen Flyer, den er im letzten Frühjahr bei einigen Großhändlern und Spezialitätenhändlern für Spirituosen (z.b. Firma H in Y und Firma M in Y sowie einigen Lebensmittelmärkten) ausgelegt bzw. gestreut habe. 10 Am 31. Mai 2012 teilte das Finanzamt den Antragstellern mit, dass die AdV weiterhin nicht gewährt werden könne, da die eingereichten Unterlagen nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung geführt hätten. Hinsichtlich des stattzugebenden Teils des Einspruchs sei bisher aufgrund der geringen Auswirkung keine AdV gewährt worden. 11 Am 10. Juli 2012 kündigte das Finanzamt die Vollstreckung der fälligen Beträge an. 12 Am 12. Juli 2012 beantragten die Antragsteller die AdV der noch zu entrichtenden Einkommensteuer 2010 in Höhe von bei Gericht. 13 Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010, berücksichtigte den Verlust aus dem Betreiben der Fotovoltaikanlage in Höhe von und setzte die Einkommensteuer 2010 auf herab. Mithin seien nach Berücksichtigung von Steuerabzügen (Lohnund Kapitalertragsteuer) 1.074,12 zu wenig entrichtet worden. 14 Das Finanzamt räumt im gerichtlichen Verfahren ein, dass der Antrag auf AdV hinsichtlich der Anerkennung des Verlustes aus dem Betreiben der Fotovoltaikanlage bis zum Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 begründet gewesen sei. 15 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. Juli 2012 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von 1.074,12 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit von der Vollziehung auszusetzen. 16 Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. 17 Die Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich der Nichtanerkennung des Verlustes aus der Tätigkeit Bartending seien nicht haltbar. Die Antragsteller hätten die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nicht ausreichend nachgewiesen. Zudem sei von den Antragstellern mitgeteilt worden, dass erteilte Aufträge aus privaten Gründen nicht wahrgenommen worden seien, was die Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht stütze. 18 Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Bescheid über die Ablehnung der AdV vom 26. März 2012, die Akten und die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze (samt Anlagen) Bezug genommen. Gründe 19

4 II. 1. Soweit sich der Antrag auf den Verlust aus dem Betreiben der Fotovoltaikanlage bezog, hat das Finanzamt während des gerichtlichen Verfahrens abgeholfen und den Einkommensteuerbescheid 2010 am 27. Juli 2012 geändert. Zugunsten der Antragsteller wird angenommen, dass sie den Antrag auf AdV insoweit nicht mehr aufrechterhalten Im Übrigen ist der Antrag unbegründet Gemäß 69 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf AdV ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 994, vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684). 23 Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). 24 Nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) geht die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde, diejenige steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Der objektiven Beweislast (Feststellungslast) im Hauptsacheverfahren entspricht eine objektive Glaubhaftmachungslast im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44) Die Voraussetzungen für eine AdV sind im Streitfall nicht erfüllt. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2010 in der Fassung vom 27. Juli 2012, der nach 68 Satz 1 FGO analog zum Gegenstand des AdV-Verfahrens geworden ist. Denn 68 FGO gilt entsprechend im gerichtlichen Aussetzungsverfahren und zwar auch dann, wenn das Vorverfahren der Hauptsache (hier: das Einspruchsverfahren) noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611). 26 Gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Die vom Antragsteller entfaltete Tätigkeit als Bartender ist im

5 Streitjahr nach summarischer Prüfung nicht als Gewerbebetrieb i.s. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anzusehen. 27 Gewerbebetrieb ist nach 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen ist und den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, Entscheidungen des BFH -BFHE- 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.b der Gründe). So kann es sich selbst dann verhalten, wenn die Tätigkeit nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird. Maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.b aa der Gründe, mit weiteren Nachweisen -m.w.n.-.). 29 Der steuerrechtlich versierte Antragsteller hat im Streitfall bereits nicht schlüssig vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er im Streitjahr als Anbieter im Bereich Bartending über den privaten Bereich hinaus am allgemeinen Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar aufgetreten ist. Nach seinen Angaben hat er Flyer erst im Frühjahr 2011 aufgelegt. Die im Sommer 2010 erhaltenen Auftragsangebote als Bartender hat er nicht weiter konkretisiert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese Angebote der privaten Sphäre der Antragsteller zuzurechnen sind Daneben hat das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gewinnerzielungsabsicht nach Einbeziehung des bisherigen Sachvortrags des Antragstellers nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. 31 Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend: vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, und vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, jeweils unter II.1.b). Auf die Gewinnerzielungsabsicht kann nur aus objektiv vorhandenen Sachverhalten geschlossen werden (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369). Zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht sind alle Umstände des Einzelfalles einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392). Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kann, da es sich um eine innere Tatsache handelt, aber nur anhand äußerer Merkmale geführt werden. Aus objektiven Umständen (sog. Beweisanzeichen) muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. Beschluss des Großen Senats des in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766). 32 Befindet sich das Unternehmen nach der Gründung noch in der betriebsspezifischen Anlaufzeit, ist das Unterlassen von Umstrukturierungsmaßnahmen noch kein Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht (so bereits BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205, zu einer Reitschule). Der BFH spricht bisweilen von einem Beweis des ersten Anscheins, der bei neu gegründeten Gewerbebetrieben für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995,

6 866; BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202). Verluste während der Anlaufphase sind mithin grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, die Art des Betriebs lässt den Schluss zu, dass die persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen eine erhebliche Rolle spielen (sog. Hobbyfälle, z.b. Vercharterung eines Motorboots durch Inhaber eines Motorbootscheins: BFH-Urteil vom 28. August 1987 III R 273/83, BStBl II 1988, 10, oder Vercharterung einer Segelyacht: BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768). Gleiches gilt, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von Anfang an nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 392, m.w.n.) oder wenn der Betrieb zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen geeignet ist, was bei Verlustzuweisungsgesellschaften (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766, unter C.IV.3.c bb [2]) oder dann der Fall ist, wenn Kosten der privaten Lebensführung (z.b. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie Pkw, Wohnung, Telefon, Telefax, Computer usw.) in den steuerlich abzugsfähigen Bereich verlagert werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BStBl II 2004, 1063; Pfützenreuter, jurispr-steuerr 46/2007 Anm. 3). 33 Allein die Tatsache, dass der Antragsteller 2009 ein Gewerbe angemeldet hat und einen Barstock etc. eingekauft hat, sowie (nach seinen nicht glaubhaft gemachten Angaben) Schulungen besucht hat, begründet noch keinen Gewerbebetrieb. Der Betrieb ist nach seiner Wesens- und Bewirtschaftungsart auf Dauer gesehen von Beginn an nicht dazu geeignet gewesen, mit Gewinn zu arbeiten. Infolge der nebenberuflichen Ausübung hat die Ausarbeitung des Beispielangebots nahezu ein Jahr in Anspruch genommen. Ein Betriebskonzept ist weder erarbeitet worden noch sind plausibel Kalkulationsgrundlagen vorgetragen worden. Flyer hat der Antragsteller nach seinen Angaben nur bei einigen Großhändlern und Spezialitätenhändlern für Spirituosen ausgelegt, statt diese an Caterer zu verteilen bzw. Verhandlungen über eine Kooperation zu führen. Im Sommer -dem Zeitraum zahlreich stattfindender Feste hat der Antragsteller die beiden einzigen Terminanfragen aus privaten Gründen abgelehnt. Dies lässt den Schluss zu, dass die persönlichen Interessen und Neigungen des Antragstellers eine erhebliche Rolle gespielt haben. Im Streitfall ist zudem nicht auszuschließen, dass Kosten der privaten Lebensführung durch den Kauf von Spirituosen in den steuerlich abzugsfähigen Bereich verlagert werden sollten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2004, 1063, BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673, m.w.n.). Inwieweit dem Antragsteller neben seinem Hauptberuf, der Familie und seiner Tätigkeit als Fotokünstler noch Zeit für eine Tätigkeit als gewerbsmäßiger Bartender zur Verfügung gestanden hat, hat er nicht durch konkrete Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht Die Vollziehung der Bescheide ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen, weil dafür keine substantiierten Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Titel: (Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs)

Titel: (Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs) FG München, Urteil v. 17.02.2014 7 K 1802/12 Titel: (Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs) Normenketten: 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002 15 Abs 2 EStG 2002 15

Mehr

Tatbestand ./

Tatbestand ./ Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste aus Anwaltstätigkeit BFH, Urt. v. 22. April 1998, Az: XI R 10/97, BFHE 186, 206 = BStBl. II 1998, 663 Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger)

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage)

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) FG Nürnberg, Beschluss v. 23.07.2013 4 V 545/13 Titel: (Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) Normenketten: 3 Nr 2 S 2 GrEStG 16 BewG Orientierungsatz: Maßgebend

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Gründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Gründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gründe I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 1992 bis 1995 Geschäftsführer einer Firma in

Mehr

Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich

Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich 1 Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung 1. Für einen betrieblichen PKW, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. Az: 15 V 2754112 Finanzgericht München. Beschluss ln der Streitsache gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87 435 Kempten StNr./Az: - Antragsteller Antragsgegner wegen Aussetzung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09 Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten - Aufwendungen für die Privatpilotenlizenz als Werbungskosten Leitsätze Bei der Vermietung

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen)

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) FG München, Urteil v. 06.12.2012 10 K 3546/10 Titel: (Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) Normenketten: 220 AO 233a AO 238 AO 240 AO 284 BGB 301 BGB Orientierungsätze: 1.

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Ausfertigung Az: 15 V 2930/12 Finanzgericht München Beschluss ln der Streitsache gegen Finanzamt Iogoistadt vertreten durch den Amtsleiter Esplanade 38 85049 I ngolstagt StNrJAz: Antragsteller Antragsgegner

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Was Sie über die Finanzgerichte wissen sollten.

Was Sie über die Finanzgerichte wissen sollten. Was Sie über die Finanzgerichte wissen sollten. www.justiz.nrw.de Welche Aufgaben hat ein Finanzgericht? Das Finanzgericht gewährt Rechtsschutz in Steuer- und Kindergeldangelegenheiten sowie in Zollsachen.

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 V 271/15 Beschluss des Senats vom 13.05.2016 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 15, EStG 21 Leitsatz: Die Vermietung von einzelnen Zimmern in sog. Modellwohnungen an Prostituierte

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung. FG München, Beschluss v. 08.06.2012 14 V 1319/12 Titel: (Umsatzsteuer bei Sicherungsübereignung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005 3 Abs 1 UStG 2005 3 Abs 3 UStG 2005 930 BGB Orientierungsätze: 1. Übernimmt

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte

Mehr

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.05.2006, Az.: IX R 35/05 Das Finanzamt darf keine Einnahmekalkulation anfordern Der Besitzer einer möblierten Eigentumswohnung, der seine Immobilie an ständig wechselnde Mieter

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09 Auch "Bestandskräftiges" kann aufgeschnürt werden Ein Ehepaar, das (trotz Steuerberater) Rentenbeiträge in der Steuererklärung nicht angegeben hatte,

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011 Sachverhalt 1 (5½ Punkte) Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 21.07.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung

Mehr

NLP-Kurse steuerlich absetzbar.

NLP-Kurse steuerlich absetzbar. NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

FG München, Urteil v K 905/12

FG München, Urteil v K 905/12 FG München, Urteil v. 23.01.2014 15 K 905/12 Titel: (Erlass teilweise vorläufiger Einkommensteuerbescheide - Zur Vermietungsabsicht bei jahrelanger Renovierung mit stereotyper Wiederholung von Vermietungsanzeigen

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1014-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 15. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom

Mehr

3. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

3. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. FG München, Urteil v. 07.04.2014 7 K 40/13 Titel: (Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer) Normenketten: 2 Abs 2 EStG 1997 2 Abs 2 EStG 2002 4 Abs 3 EStG 1997 4 Abs 3 EStG 2002 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1

Mehr

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 29.01.2009 Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. April 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Ausfertigung Az: 13 V 1918/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch den Amtsleiter Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner

Mehr

Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG)

Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG) FG Nürnberg, Urteil v. 04.10.2012 4 K 1065/12 Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG) Normenketten: 35a Abs 2 EStG 2009 35a Abs 3 EStG 2009

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt,

Mehr

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte)

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) FG München, Gerichtsbescheid v. 29.10.2014 8 K 3653/12 Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) Normenketten: 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2009 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 Art 12 Abs 3 DBA IRL 1962

Mehr

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2

Mehr

Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) FG München, Urteil v. 20.01.2015 2 K 1518/12 Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Normenketten: 173 Abs 1 Nr 2 AO 110 AO 25 Abs 3 EStG 2009 EStG

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 46/01 Werbungskosten: Die nächste Stufe beruflichen Fortkommens zählt Ein Maschinenbautechniker kann Aufwendungen für einen (hier: Französisch-)Sprachkurs

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 V 619/07 Finanzgericht München BESCHLUSS In der Streitsache Antragsteller prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Finanzamt Antragsgegner wegen Aussetzung der Vollziehung in Sachen Hinterziehungszinsen

Mehr

Tenor. FG München, Beschluss v V 955/15

Tenor. FG München, Beschluss v V 955/15 FG München, Beschluss v. 15.07.2015 7 V 955/15 Titel: (Inhaltliche Anforderungen an den fristgerechten Nachweis für die Gewährung des Bankenprivilegs nach 19 GewStDV - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) FG München, Gerichtsbescheid v. 27.06.2014 2 K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG 2005 15 Abs 1 S

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) FG München, Urteil v. 21.05.2015 10 K 2195/12 Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) Normenketten: 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 2 LStDV 26 ArbnErfG 4 ArbnErfG EStG VZ 2007 Orientierungsatz:

Mehr

Tatbestand. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Tatbestand. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, BUNDESFINANZHOF (BFH) Beschluss vom 13.3.2013, X R 16/11 zu den Anforderungen an die Büroorganisation für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Tatbestand 1 I. Der erkennende Senat hatte

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen

Mehr

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland)

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) FG Nürnberg, Urteil v. 26.09.2013 6 K 1014/12 Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) Normenketten: 33a Abs 1 S

Mehr

Titel: (Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage)

Titel: (Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage) FG Nürnberg, Urteil v. 19.03.2012 3 K 308/11 Titel: (Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage) Normenketten: 4 Abs 4 EStG 2002 4 Abs 5 Nr 6b EStG 2002 Orientierungsätze:

Mehr