Allgemeine Geschäftsbedingungen VERMIETUNG des ATRIUMS
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- Alwin Frei
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1 TULLN Tullner Sport- und Freizeitbetriebe stadtgemeinde Veranstaltungsmanagement Tu n an der Donau 3430 Tulln/Donau Minoritenplalz 1 T 02272/ F 02272/ sport@tulln.at Allgemeine Geschäftsbedingungen VERMIETUNG des ATRIUMS Hinweis: Die in diesem Text vorhandenen personenbezogenen Bezeichnungen sind aufgrund der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes nur in der männlichen Form angegeben, beziehen sich aber selbstverständlich geschlechterneutral sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. 1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Vermietung des Atriums der Stadtgemeinde Tulln sind integrierender Bestandteil der Vereinbarung und treten bei definitiver Reservierung in Kraft. Zusatzinformationen wie Raumpläne und Hausordnung, sind ebenfalls integrierender Bestandteil der Vereinbarung bzw. Reservierungsbestätigung. 2. Die durch den Veranstalter bzw. durch den Mieter eingebrachten beweglichen Gegenstände sind durch die Stadtgemeinde Tulln nicht versichert. Allfällige Versicherungen für Verlust, Beschädigung sind sowohl für eingebrachte Gegenstände als auch für das Inventar der Stadtgemeinde Tulln durch den Veranstalter bzw. Mieter abzuschließen. Die Stadtgemeinde Tulln lehnt jegliche Haftung ab. 3. Die Stadtgemeinde Tulln übernimmt keine Haftung für externe Dienstleistungen (wie Künstler, Darsteller, Dekorateure, etc.) 4. Die Stadtgemeinde Tulln übernimmt keine Annullierungsgebühren von externen Dienstleistungen des Veranstalters / Mieters (wie Künstler, Darsteller, Dekorateure, etc.) 5. Dem Veranstalter / Mieter wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung abzuschließen. 6. Etwaige Meldungen an die AKM haben durch den Veranstalter / Mieter selbst zu erfolgen. 7. Für die Entsorgung des vom Veranstalter / Mieter mitgebrachten Materials ist dieser selbst verantwortlich. 8. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die max. zulässige Besucheranzahl der Veranstaltung (550 Personen) nicht überschritten wird. Bei einer Bestuhlung bzw. Setup für andere Veranstaltungen (z.b. Ballveranstaltungen) richtet sich die max. Besucheranzahl nach der Genehmigung durch die Veranstaltungsbehörde. Gegebenenfalls hat der Veranstalter eine vorübergehende Einlasssperre zu verhängen. 9. Die Anzahl der sich gleichzeitig bei der Veranstaltung im Gebäude befindlichen Personen sind dem Überwachungsorgan der Stadtgemeinde Tulln auf Aufforderung jederzeit bekanntzugeben.
2 10. Während der Veranstaltung bzw. Mietdauer ist durch den Veranstalter / ieter für entsprechende Erste-Hilfe-Maßnahmen selbst Vorsorge zu treffen, Je ein Erste-Hiife- Koffer ist im Erdgeschoss (Bereich Zugang Süd-West und Bereich Zugang Nord-West) vorhanden. Ein Defibrillator steht im Erdgeschoss (Bereich Zugang Süd-West) zur Verfügung. 11. Der Saal ist, geräumt von allem Fremdinventar inkl. Müll, besenrein bis spätestens 07:00 Uhr des folgenden Tages abgesperrt zu verlassen. Bei Verlassen der Räumlichkeiten ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte ausgeschaitet sind, das Licht abgedreht ist und ass alle Fenster geschlossen und sämtliche Türen geschlossen und versperrt sind. 12. Nach Veranstaltungsende, insbesondere nach Ball-Veranstaltungen, ist Sorge zu tragen, dass sämtliche Gangbereiche und Zugänge im Rathaus störungsfrei zu benutzen sind bzw. on keinerlei Inventar verstellt sind. 13. Die Stadtgemeinde Tulln ann den Abschluss dieser Vereinbarung von der Zahlung einer Kaution durch den Mieter / Veranstalter abhängig machen. Die Festsetzung eines angemessenen Kautionsbetrages steht im Ermessen der Stadtgemeinde Tulln. Erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung oder sonstige Kosten, welche vom Mieter zu verantworten sind, werden davon in Abzug gebracht Im Einzelfall kann die Stadtgemeinde Tulln auf die Einhebung verzichten. Der ieter übernimmt die Verant ortung für eine sorgliche Behandlung des Benützungsgegenstandes und die volle Haftung für eventuelle Schaden an diesem. 14. Die Reinigung bei normaler Verschmutzung ist in der Miete enthalten. Bei Verschmutzungen über das übliche Maß hinaus werden die für die Reinigung aufgewendeten Personalkosten errechnet. 15. Ist auf Grund feuerpolizeilicher Vorschriften eine Brandsicherheitswache erforderlich, sind anfallende Kosten vom ieter zu tragen. Die Vorschreibung erfolgt durch die Stadtgemeinde Tulln. Gleiches gilt auch für Kosten eines etwaigen Feuerwehreinsatzes. 16. Das Hantieren mit Feuerwerkskörpern (auch Wunderkerzen) und die Inbetriebnahme von Nebelmaschinen, etc. in den Räumen sind strengstens untersagt Bei erhöhter Hitzeent icklung (z.b. Kerzen auf einer Geburtsta storte) ist ebenfalls auf die Melder der Brandmeldeanlage zu achten. 17. aßnahmen zur Ausschmückung sind vo Stadtamt gesondert zu genehmigen, wobei nur schwer brennbare und schwach qualmende Dekorationen verwendet werden dürfen. Überkopfde orationen sind zus tzlich nicht zündend abtropfend herzustellen. Bei der Ausschmückung ist die Verwendung von Nägeln, Leim und Klebebänder untersagt, 18. Die erwendete Dekoration und der zusätzliche Aufbau sind nach Ende der Veranstaltung zu beseitigen. 19. Bei Reihenaufsteilung der Sessel sind diese zu er etten, die Sitzordnungspläne sind einzuhalten, bei anderer Anordnung der Sessel und / oder Tische ist eine Genehmigung durch die Veranstaltungsbehörde (Gebhard Karina, Tel / 690 / 211, Zimmer 2/01) zeitgerecht zu erwirken. 20. Fluchtwege sind unbedingt freizuhalten. Die Mindestbreite von Fluchtwegen hat 1,20 m zu betragen. Die Grundrisspläne (Kellergeschoß, Erdgeschoß u. 1. Obergeschoß) sind in Bezug auf die erforderlichen Mindestbreiten der Fluchtwege sowie den Standorten der
3 Mittel zur ersten Löschhilfe zu beachten und bindend und genau einzuhalten. Daher ist auch die Brandschutzordnung einzuhalten. 21. Die Stadtgemeinde Tulln hat die Aufstellung und den Betrieb aller vom Caterer / Veranstalter mitgebrachten E-Geräte mit der Vereinbarung über die Vermietung des Atrium schriftlich zu genehmigen. 22. Der Vorplatz des Minoritenklosters ist ausschließlich für Ladetätigkeit zu nutzen und für Einsatzfahrzeuge reserviert. Bei Wochenend- bzw. Abend-Veranstaltungen können nicht reservierte Parkplätze an der Westseite des Minoritenklosters genutzt werden. Reservierte Parkplätze sind freizuhalten. 23. Entstandene bzw. festgestellte Schäden sind umgehend der Stadtgemeinde Tulln an sport@tulln.atzu melden. 24. Für Veranstaltungen im Bezirk Tulln besteht die Möglichkeit der kostenpflichtigen Plakatierung auf den hierfür vorgesehenen Litfaßsäulen. Die Plakate sind im Bürgerservice der Stadt Tulln, Minoritenplatz 1, abzugeben und werden derzeit jeden Sonntag durch eine Vertragsfirma der Stadtgemeinde Tulln affichiert. Nicht bewilligtes Plakatieren auf öffentlichem Gut im Gemeindegebiet von Tulln ist It. Medienverordnung der BH Tulln untersagt. Widerrechtliche Plakatierung wird kostenpflichtig entfernt. 25. Der Veranstalter / Mieter verpflichtet sich, die Veranstaltung entsprechend den behördlichen Vorschriften abzuhalten. Die Veranstaltung kann durch die Stadtgemeinde Tulln als Veranstaltungsbehörde bzw. als Vermieter jederzeit überprüft werden. Die Stadtgemeinde Tulln hat das Recht, unverzüglich die Beseitigung von festgestellten Missständen zu verlangen. Auf einen max. Lärmpegel von 100 db wird hingewiesen. Der Veranstalter bzw. Hauptverantwortliche der Veranstaltung wird auf die strikte Einhaltung des max. Lärmpegels während der gesamten Veranstaltung ausdrücklich hingewiesen. 26. Den Anweisungen und Anordnungen des Betriebspersonals der Stadtgemeinde sowie des vor Ort befindlichen Haustechnikers ist unbedingt Folge zu leisten. 27. Zur Bewirtung und Betreuung der Besucher von Veranstaltungen im Atrium wird empfohlen, ein Tullner Gastro-Untemehmen zu beauftragen. Hinweis: eine entsprechende Liste liegt im Stadtamt Tulln auf und wird auf Wunsch zugesandt. 28. Der Veranstalter bzw. der Mieter hat während der gesamten Veranstaltungsdauer für ausreichende Sicherheit der Besucher zu sorgen (Security). Die Security-Mitarbeiter bzw. eingesetzten Personen / Ordner müssen vom Veranstalter hinsichtlich ihres Aufgabengebietes geschult und unter iesen werden. Die als Ordner oder Sicherheitsdienst eingesetzten Personen sind besonders leicht sichtbar zu kennzeichnen (z.b. eigene Kleidung, Uniform, Ansteckschilder, Armschleifen etc.) 29. Es hat ein ausgebildeter Ersthelfer während der gesamten Veranstaltung anwesend zu sein. Diese Aufgabe kann sowohl vom Veranstalter selbst als auch von einem Mitglied des Ordnerdienstes (Sicherheitsdienstes) übernommen werden. 30. Vom Veranstalter / Mieter selbst am Veranstaltungsort eingebrachte Ton- und Lichttechnik ist von einer dazu befugten Person oder einem dazu befugten Fachunternehmen zu montieren und abzunehmen. Entsprechende Abnahmebefunde sind zur jederzeitigen Einsichtnahme für Behördenorgane bereit zu halten. 31. Die Stadtgemeinde Tulln haftet für Schäden nur dann, wenn ein Verschulden eines ihrer Mitarbeiter nachgewiesen wird.
4 32. Der Rücktritt von der Vereinbarung steht der Stadtgemeinde Tulln jederzeit zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die an der Bonität des Veranstalters / Mieters zweifeln lassen. 33. Tritt der Mieter / Veranstalter als ertragspartner aus einem Grund zurück, den er selbst zu vertreten hat, so hat er bis zu 14 Tage ordem vereinbarten Termin 20 % 13 bis 5 Tage vordem vereinbarten Termin 50 % 4 Tage bis zum vereinbarten Veranstaltungstermin 100 % der vertraglich vereinbarten Pauschale pro Veranstaltungstag als Ausfallpauschale an die Stadtgemeinde Tulln zu entrichten. Es wird keine Ausfailentschädigung verlangt, wenn die Räumlichkeit anderwärtig vermietet werden kann, 34. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtgemeinde über die Vermietung des Atriums sind integrierender Bestandteil der Vereinbarung mit dem Mieter und treten bei bestätigter Reservierung in Kraft. 35. Für alle aus dieser Vereinbarung etwa hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die Vertragsteile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Bezirksgericht Tulln als den hiermit ausdrücklich bestimmten Gerichtsstand.
5 TULLN Hausordnung MINORITENKLOSTER 1. Der Saal ist, geräumt von allem Fremdin entar inkl. Müll, besenrein bis spätestens 07:00 Uhr des folgenden Tages abgesperrt zu verlassen. Bei Verlassen der Räumlichkeiten ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte ausgeschaltet sind, das Licht abgedreht ist und dass alle Fenster geschlossen und sämtliche Türen versperrt sind. Stadtgemeinde Tulln an der Donau 3430 Tulln/Donau Minoritenplatz 1 T 02272/ F 02272/ sport@tulln.at 2. Dem Vermieter steht das Recht zu, Kaution einzuheben. Erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung oder sonstige Kosten, welche vom Mieter zu verantworten sind, werden davon in Abzug gebracht. Der Mieter übernimmt die Verantwortung für eine sorgliche Behandlung des Benützungsgegenstandes und die volle Haftung für eventuelle Schäden an diesem. 3. Die Reinigung bei normaler Verschmutzung ist in der Miete enthalten. Bei Verschmutzungen über das übliche Maß hinaus werden die für die Reinigung aufgewendeten Personalkosten verrechnet. 4. Ist auf Grund feuerpolizeilicher Vorschriften eine Feuerwehrwache erforderlich, sind anfallende Kosten vom Mieter zu tragen. Die Vorschreibung erfolgt durch die Stadtgemeinde Tulln. Gleiches gilt auch für Kosten eines etwaigen Feuerwehreinsatzes. 5. Das Hantieren mit Feuerwerkskörpern (auch Wunderkerzen) und die Inbetriebnahme von Nebelmaschinen, etc. in den Räumen sind strengstens untersagt. Bei erhöhter Hitzeentwicklung (z.b. Kerzen auf einer Geburtstagstorte) ist ebenfalls auf die Melder der Brandmeldeanlage zu achten. Die Folgekosten eines etwaigen Feuerwehreinsatzes hat der Mieter zu tragen. 6. Maßnahmen zur Ausschmückung sind vom Stadtamt gesondert zu genehmigen, wobei nur schwer brennbare und schwach qualmende Dekorationen verwendet werden dürfen. Überkopfdekorationen sind zusätzlich nicht zündend abtropfend" herzustellen. Bei der Ausschmückung ist die Verwendung von Nägeln und Leim und Klebebänder untersagt. 7. Die verwendete Dekoration und der zusätzliche Aufbau sind unmittelbar nach Ende der Veranstaltung zu beseitigen. 8. Im gesamten Minoritenkloster herrscht absolutes Rauchverbot! 9. Die Sitzordnungspläne sind einzuhalten, bei anderer Anordnung der Sessel und / oder Tische ist eine Genehmigung durch die Veranstaltungsbehörde (Gebhard Karina, Zimmer 2/01) zeitgerecht zu erwirken. 1/2
6 10. Die Fluchtwege sind unbedingt freizuhalten. Die Wlindestbreite von Fluchtwegen hat 1,20 m zu betragen Die Grundrissplane (Kellergeschoß, Erdgeschoß u 1 Obergeschoß) sind in Bezug auf die erforderlichen Mindestbreiten der Fluchtwege sowie den Standorten der Mittel zur ersten Loschhilfe zu beachten und bindend und genau einzuhalten. Daher ist auch die Brandschutzordnung emzuhalten. 11 Die Stadtgemeinde Tulln hat die Aufstellung und den Betrieb aller om Caterer / Veranstalter mitgebrachten E-Geräte zu genehmigen 12 Entstandene bzw festgestellte Schäden sind u gehend der Abteilung Sport- und Freizeitbetriebe, Veranstaltungsmanagement, Tel , sport@tulln at, zu melden 13 Der Verkauf von Getränken ist ausnahmslos verboten und wird im Anlassfaü sofort zur Anzeige gebracht Ebenfalls verboten ist ie Einhebung von pauschalen Beträgen zur Abgeltung entstandener Kosten vor Ort. Veranstaltungen mit Eintrittsentgelten sind ebenfalls verboten Bei Nichteinhaltung verfallt die Kaution automatisch 14 Das Plakatieren auf öffentlichem Gut im Gemeindegebiet von Tulln ist it Medienverordnung der BH Tulln untersagt. Widerrechtliche Plakatierung wird kostenpflichtig entfernt 15 Für Veranstaltungen im Bezirk Tulln besteht die Möglichkeit der kostenpflichtigen Plakatierung auf den hierfür vorgesehenen Litfaßsäulen Die Plakate sind im Bürgerservice der Stadt Tulln, montenplatz 1, abzugeben und werden derzeit jeden Sonntag durch eine Vertragsfirma der Stadtgemein e Tulln affichiert Gil nur bei Ballveranstaltun en: Der Veranstalter hat den anfallenden Müll in den selbst zu organisierenden Mülltonnen (über das Bürgerservice) selbst zu entsorgen. Zur Bewirtung und Betreuung der Besucher von Veranstaltungen im Atrium wird empfohlen, ein Tullner Gastro-Unternehmen zu beauftragen Der Veranstalter bzw der Mieter hat während der gesamten Veranstaltungsdauer für ausreichende Sicherheit der Besucher zu sorgen (Security) Den Anweisungen des vor Ort befindlichen Haustechnikers ist unbedingt Folge zu leisten Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Unterzeichneten Vereinbarung die Stadtgemeinde Tulln das Recht hat von der ermietung der Räumlichkeiten zurückzutreten.
7 BRANDSCHUTZORDNUNG bei Veranstaltungen Atrium - Minoritensaal - Minoritenkeller 1. Allgemeines - Einleitung: Die folgende Brandschutz- und Evakuierungsordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum, aber auch zur Verminderung folgenschwerer Schäden durch Brände, sowie das Verhalten im Brand- und Evakuierungsfall selbst. Diese Brandschutzordnung wurde auf Basis geltender Gesetze, Verordnungen, Normen und anderer geltender Richtlinien zum vorbeugenden Brandschutz erstellt. Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten, wobei das Nichtbefolgen dieser Forderungen unter Umständen auch zivil- und / oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Diese Brandschutz- und Evakuierungsordnung ist daher allen Mietern nachweislich vom Vermieter zur Kenntnis zu bringen. 2. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Den Brandschutzorganen (Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzwart der Stadtgemeinde) sowie einer etwaigen Brandsicherheitswache der Feuerwehr obliegen die Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen, die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzvorschriften sowie die Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen der Brandschutzordnung. Alle Personen sind verpflichtet, den Weisungen der Brandschutzorgane in Bezug auf Brandsicherheit nachzukommen und alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit den Brandschutzorganen bekannt zu geben. Die jeweiligen Mieterinnen sind auf Basis dieser Brandschutzordnung für den Brandschutz in ihren Bereichen eigenverantwortlich. Die den Brandschutz bzw. die Evakuierung betreffenden Weisungen dieser Personen sind unverzüglich zu befolgen. Im Rahmen der Schlüsselübergabe wird (werden) auch die vom Mieter benannte(n) Person(en) für den Brandschutz und Rettungsdienst mit Namen und Telefonnummer protokollarisch festgehalten. 3. Allgemeines Verhalten: 3.1. Ordnung und Sauberkeit einhalten (Brandlasten!) Nutzungsänderungen sind unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in ihrer vollen Breite von Lagerungen aller Art frei zu halten (Flucht- und Hauptverkehrswege zu Not- und anderen Ausgängen bis 120 Personen mind. 1,2m breit / je 10 weiteren Personen + 10 cm) Materialien für Dekorationszwecke müssen den Brennbarkeitsklassen B1/ schwer brennbar, 01/schwach qualmend, und Tr1/ nicht tropfend (Önorm B ) entsprechen. Dekorationen dürfen nur abseits gefahrbringender Wärmequellen, elektrischer Leitungen und außerhalb des Handbereiches der Besucher angebracht werden. Nachweise sind auf Verlangen zu erbringen Der Schließbereich von Brandschutzabschlüssen (Brandschutztüren) ist von Gegenständen aller Art freizuhalten (vor, während und nach der Veranstaltung) Im gesamten Gebäude sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer verboten Hinweisschilder und Hinweiszeichen sind zu beachten und dürfen nicht der Sicht entzogen (Dekoration, etc...), beschädigt oder entfernt werden. TULLN
8 BRANDSCHUTZORDNUNG bei Veranstaltungen Atrium - Minoritensaal - Minoritenkeller 3.9. Vor der Durchführung von Feuer- und Heißarbeiten, insbesondere Schweißen, Schneiden, Löten, Wärmen, Flämmen und Trennschneiden, sowie die Inbetriebnahme von Heizgeräten, welche nicht zur festen Rauminstallation gehören, ist eine schriftliche Freigabe durch eine befugte Person des Vermieters einzuholen (Freigabeschein für Heißarbeiten) Im gesamten Gebäude sind an der Decke sogenannte Brandmelder installiert. Diese Melder lösen bei einer Überschreitung einer gewissen Rauchgaskonzentration Brandalarm aus. Zur Vermeidung von kostenpflichtigen Täuschungsalarmen ist daher vor jeglichen Tätigkeiten die mit Rauchentwicklung zu tun haben der Brandschutzbeauftragte bzw. die Brandsicherheitswache zu informieren, der (die) dann die nötigen Maßnahmen trifft (z.b. Abschaltung der jeweiligen Meldergruppe), sodass es zu keinem Alarm kommt. Nebelmaschinen, Wunderkerzen auf Torten, etc. lösen ebenfalls den Alarm aus Löschgeräte und Löschmittel dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen (z.b. darüber gehängte Kleidungsstücke, Dekorationsartikel,...), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellungsplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden Die elektrischen Anlagen und Sicherungs- bzw. Elektroverteilerschränke der Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen ausschließlich von dazu befugten Personen bedient, repariert, gewartet werden. Das Herstellen von provisorischen Installationen, insbesondere das Überbrücken durchgebrannter Schmelzsicherungen ist strengstens verboten! Für die vom Veranstalter ab Steckdose eingebrachten Elektroinstallationen muss auf Verlangen ein Elektroattest vorgelegt werden können Vom Mieter eingebrachte Geräte, Maschinen und maschinelle Antriebe sind nach den Anweisungen des Herstellers von geschultem Personal zu betreiben und müssen sich in einwandfrei gewartetem Zustand befinden Im Außengelände müssen Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt für Einsatz fahrzeuge frei gehalten werden. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen erlaubt Brennbare, leicht entzündliche, ätzende und giftige Chemikalien / Reinigungsmittel dürfen nur in den dafür entsprechend gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt bzw. bereitgehalten werden. Es darf nur die zum täglichen Bedarf erforderliche Menge in den Veranstaltungsräumen vorhanden sein Nach Betriebsschluss sind die elektrischen Anlagen soweit möglich abzuschalten und/oder die Gerätestecker zu ziehen, Gashähne und Ventile (sofern vorhanden) sowie alle Türen und Fenster zu schließen. 4. Verhalten im Brandfall: Das Informationsblatt Verhalten im Brandfall ist in der Anlage (Anlage 1) ersichtlich und in den Veranstaltungsräumlichkeiten ausgehängt. 5. Evakuierungs- oder Räumungsalarm 5.1. Über Weisung des Brandschutzbeauftragten oder des Brandschutzwartes, insbesondere jedoch auf Weisung des Einsatzleiters der Feuerwehr, ist ein Evakuierungs- oder Räumungsalarm auszulösen. Dies bedeutet, dass an irgendeiner Stelle im Gebäude ein Brand ausgebrochen ist oder eine sonstige Gefahr besteht, die es erfordert, vorsorglich das Gebäude zu räumen. TULLN
9 BRANDSCHUTZORDNUNG bei Veranstaltungen Atrium - Minoritensaal - Minoritenkeller Das Alarmzeichen ist Sirene de Brandmeldeanlage 5.2. Bei Evakuierungs- oder Räumungsalarm ist folgendes zu beachten: Unbedingt Ruhe bewahren! Ausrufe wie Feuer, es brennt oder Panikfördernde Handlungen sind zu vermeiden. Die Türen und Fenster der Büroräume sind vor Verlassen zu schließen!! Nur gekennzeichnete Fluchtwege benützen. Alle im Brandbereich befindlichen Türen wenn möglich aufschließen, aber nicht öffnen Rettung verunfallter und Ortsunkundiger Personen. Anwesende Personen sind auf die Stiegenhäuser, Ausgänge und Notausgänge hinzuweisen und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern. Abgängige bzw. vermisste Personen sind unbedingt sofort der Feuerwehr zu melden. 6. Verhalten bei Unfällen: Das Informationsblatt Verhalten im Unfall ist in der Anlage (Anlage 2) ersichtlich und in den Veranstaltungsräumlichkeiten ausgehängt. 7. Brandschutzpläne: Die Brandschutzpläne sind im Foyer (Eingangshalle) ausgehängt. 8. Sicherheitscheckliste für Brandschutzwart & Brandsicherheitswache: Die Sicherheitscheckliste für den Brandschutzwart bzw. die Brandsicherheitswache einer Veranstaltung ist in der Anlage (AnlageS) ersichtlich. 9. Brandschutzbeauftragte (BSB) der Stadtgemeinde Tulln: BSB: Stv.BSB: TULLN
10 BRANDSCHUTZORDNUNG bei Veranstaltungen Atrium - Minoritensaal - Minoritenkeller Anlaqel: VERHALTEN IM BRA DFALL Atrium - Minoritensaal - Minoritenkeller Falls kein automatischer Brandalarm erfolgt: 1. Druckknopfmelder auslösen und ALARMIEREN Feuerwehr über NOTRUF 122 verständigen Gib an: WER ruft an? WO brennt es? WAS brennt? WIEVIELE Verletzte? 2. RETTEN Verletzten, Körperbehinderten und Gefährdeten Hilfe leisten. Fluchtwegs Kennzeichnung beachten und ihr folgen. Gebäude in Ruhe verlassen. Panik vermeiden. 3. LÖSCHEN Vorhandene Löscheinrichtungen benutzten (Handfeuerlöscher) unter Abschätzung des Risikos. Wichtig: bringe Dich nicht leichtsinnig in Gefahr! 4. EINSATZKRÄFTE EINWEISEN Feuerwehr einweisen, besondere Gefahren bekanntgeben TULLN
BRANDSCHUTZORDNUNG ÖSTERREICHHALLEN 3500 Krems/Donau, Utzstraße12
Kremser Immobiliengesellschaft m.b.h. BRANDSCHUTZRDNUNG ÖSTERREICHHALLEN 3500 Krems/Donau, Utzstraße12 bere Landstraße 4 A 3500 Krems T: +43(2732) 801 219 F: +43(2732) 801 90 271 kig@krems.gv.at www.krems.gv.at/hallen
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