Bibliotheksordnung der FHWien der WKW. 1 Geltungsbereich

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1 Bibliotheksordnung der 1 Geltungsbereich 1) Die Bibliothek ist eine zentrale Organisationseinheit der und unterstützt in ihrer Eigenschaft als wissenschaftliche Einrichtung Forschung, Lehre und Studium an dieser Hochschule. 2) Sämtliche Medien (Bücher, Zeitschriften, AV-Medien, Leihnotebooks, E-Ressourcen etc.), die in das Bibliothekssystem aufgenommen wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, bilden den Bestand der Bibliothek. 3) Die Bibliotheksordnung regelt die Nutzung des gesamten Bestandes, sowie die Rechte und Pflichten der BenützerInnen und des Bibliothekspersonals. 4) Neben der Bibliotheksordnung gilt in der Bibliothek außerdem die Hausordnung. 5) Durch die Benützung der Bibliothek wird automatisch die Bibliotheksordnung anerkannt. 2 Zulassung zur Benützung 1) Die Bibliothek ist eine wissenschaftliche Bibliothek und ist nicht für die Allgemeinheit zugänglich. 2) Zugelassen zur Benützung des gesamten Bibliotheksangebotes sind: alle Studierenden der FHWien alle MitarbeiterInnen der FHWien alle externen LektorInnen (Beschränkung Entlehnung) alle Alumni-Club-Mitglieder (Beschränkung Entlehnung) der FHWien AbteilungsleiterInnen/FachreferentInnen der Wirtschafskammer Wien (Standort Stubenring), ReferatsleiterInnen des WIFI Wien (Standort Währinger Gürtel) Studierende der Studiengänge Grafik Design und Advertising and Brand Management an der Werbeakademie des WIFI Wiens 3) Die Zulassung erfolgt automatisch mit der Zulassung zum Studium an den FHWien der WKW und dem Besitz einer gültigen CampusCard, die zur Überprüfung der Benützungsberechtigung auf Verlangen des Bibliothekspersonals vorzuweisen ist. Externe Lektoren, welche eine CampusCard ohne Foto besitzen, werden gebeten sich zusätzlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. AbteilungsleiterInnen/FachreferentInnen der Wirtschafskammer Wien (Standort Stubenring) und ReferatsleiterInnen des WIFI Wien (Standort Währinger Gürtel) müssen sich als solche ausweisen können und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen. Des Weiteren sind diese nicht automatisch im Bibliothekssystem erfasst, sondern werden manuell von den MitarbeiterInnen der Bibliothek im System aufgenommen. Eine zeitlich begrenzte Gastkarte wird diesen für den Aufenthalt in der Bibliothek gegen Pfand (Gültiger Lichtbildausweis) ausgeliehen. Studierende der Werbeakademie des WIFI Wiens erhalten einen personalisierten Bibliotheksausweis der FHWien. Der Ausweis berechtigt den Zutritt zur Bibliothek und ist gleichzeitig der Nutzerausweis der Bibliothek. 1

2 4) Über die Zulassung von externen Personen, die anstelle einer CampusCard eine zeitlich begrenzte Gastkarte beantragen können, wird im Einzelfall durch die Bibliotheksleitung entschieden. Diese Personen müssen sich min. 2 Tage vorher anmelden und durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen. Eine Gastkarte berechtigt nicht zum Entlehnen der Bestände der Bibliothek der FHWien. Ein Anspruch auf die Benutzung besteht nicht 5) Änderungen der relevanten persönlichen Daten oder Änderungen der Voraussetzungen, auf denen die Zulassung zum Studium und somit auch zur Bibliotheksbenützung beruht, sind der zuständigen Administration des jeweiligen Institutes unverzüglich mitzuteilen. 6) Bei Verstößen gegen die Haus- oder Bibliotheksordnung kann das Benützungsrecht vorübergehend oder dauerhaft durch die Bibliotheksleitung eingeschränkt bzw. aufgehoben werden. 7) Eine schwerwiegende oder wiederholte Missachtung der Bibliotheksordnung stellt einen Verstoß gegen den Ausbildungsvertrag dar und kann daher zur Auflösung des Ausbildungsvertrages führen. In einem solchen Fall hat sich das betreffende Institutskollegium damit zu befassen und gegebenenfalls disziplinäre Maßnahmen an die Institutsleitung zu empfehlen. 3 Verhalten und Pflichten der BenützerInnen 1) Grundsätzlich gelten in der Bibliothek die allgemeinen Benützungsrichtlinien der Hausordnung. 2) In den Räumlichkeiten der Bibliothek ist den BibliotheksbesucherInnen jegliches Verhalten untersagt, welches den laufenden Bibliotheksbetrieb stört oder behindert. Dies gilt insbesondere für das Mitführen von Speisen und Getränken - ausgenommen sind Trinkbehälter mit Drehverschlüssen -, Rauchen, Telefonieren, Musik hören und das Führen lauter Unterhaltungen. Gespräche sind grundsätzlich leise zu führen. Für das Arbeiten in Gruppen stehen die StudentInnen-Aufenthaltsräume zur Verfügung. 3) Die Mitnahme von Gegenständen, welche eine Gefahr für Personen, das Inventar oder die Bestände darstellen, oder den Bibliotheksbetrieb behindern, ist verboten. 4) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebes Folge zu leisten. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, die zur Sicherung der Bestände erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen (s. 3, 5). 5) Jacken, Taschen, Rucksäcke, Laptoptaschen/- hüllen oder Ähnliches sind vor dem Betreten der Bibliothek in den dafür vorgesehenen Garderobekästen zu verwahren. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist beim Verlassen der Bibliothek dem Bibliothekspersonal auf Verlangen Einsicht in die Taschen oder Ähnlichem zu gewähren (s. 3, 4). a) Die Bibliothek übernimmt für Gegenstände, die in der Garderobe aufbewahrt werden, keine Haftung. b) Die Aufbewahrung von Gegenständen in den Garderobenschränken über Nacht und die Mitnahme von Schlüsseln ohne Benützung der Schränke ist nicht gestattet. Der 2

3 Inhalt der Garderobenschränke wird täglich abends geleert und im Servicebereich der Bibliothek aufbewahrt. Speisen und Getränke werden ausnahmslos entsorgt. c) Bei Verlust des Schlüssels ist ein Ersatz in der Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten zu leisten. 6) Das Inventar und die Bestände der Bibliothek sind äußerst sorgsam zu behandeln. Unterstreichungen und Eintragungen in Printmedien, so wie jede Art der Veränderung oder Beschädigung (Blätter umbiegen oder entfernen etc.) sind untersagt. 7) Die zur allgemeinen Benützung aufgestellten PCs und sonstigen technischen Geräte der Bibliothek der dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Lehre und Bildung verwendet werden. Es gelten folgende Bedingungen: a) Die Benützerin/der Benützer übernimmt die volle rechtliche Verantwortung für die widmungsgemäße Verwendung dieser technischen Geräte (z. B. urheberrechtlich, informationsrechtlich, strafrechtlich). Die Benutzeridentifikation erfolgt durch das Einloggen mit dem persönlichen Passwort. b) Nach Maßgabe der vorhandenen Plätze kann eine zeitliche Einschränkung der Benützung der technischen Geräte verfügt werden. c) Den Benützern ist jede Änderung an der Konfiguration von PCs untersagt. 8) Bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums (vgl. 3, 6) liegt es im Ermessen der Bibliotheksleitung, ob und in welcher Form das Medium zu ersetzen ist. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung trägt der/die BenützerIn. 9) Der Zustand des Bibliotheksgutes ist vor der Benützung von dem/der BenützerIn zu prüfen und bereits vorhandene Schäden des Mediums unverzüglich dem Bibliothekspersonal zu melden. Auf diesem Weg kann der/die BenützerIn beweisen, dass er/sie das Bibliotheksgut bereits in fehlerhaftem Zustand vorgefunden hat, weshalb er/sie nicht zur Leistung eventuell anfallender Ersatzbeschaffungskosten herangezogen wird. 10) Für in die Bibliothek mitgebrachte Gegenstände wird von Seiten des Bibliothekspersonals bzw. der Bibliothek keine Haftung übernommen. 11) Die Medien in den Schaukästen und Vitrinen sind von der Benützung ausgeschlossen und dürfen nicht aus den Behältnissen entnommen werden. 12) Vor Betreten der Galerie ist grundsätzlich das Einverständnis des Bibliothekspersonals einzuholen. 4 Dienstleistungen der Bibliothek und des Bibliothekspersonals 1) Zu den Dienstleistungen der Bibliothek und des Bibliothekspersonals zählen die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der erforderlichen Literatur und sonstiger Informationsträger für a) die Erfüllung von Lehr- und Forschungsaufgaben im Rahmen der FH Wien der WKW. 3

4 b) den Bedarf der einzelnen Institute und deren wissenschaftlichem Personal. 2) Außerdem leistet das Bibliothekspersonal allgemeine Auskunftserteilung zur Benützung sowie zu bibliographischen Fragen und der Literaturrecherche. 3) Zu den weiteren Aufgaben und Serviceleistungen der Bibliothek zählen: a) Erwerb und Organisation des Zugriffs auf elektronische Ressourcen (E-Books, Datenbanken), b) Organisation der Teilnahme an zukünftigen informationstechnischen Integrationsmaßnahmen (z.b. beim Österreichischen Bibliothekenverbund), c) Zusammenarbeit mit den Instituten (intern) sowie mit nationalen und internationalen Institutionen (extern) bei der Erfüllung der Teilaufgaben, d) Bestandssicherung und -erhaltung, e) Planung der Weiterentwicklung der Bibliothek der, f) Schulung der BenützerInnen unter dem Aspekt der Förderung der Informationskompetenz, g) Öffentlichkeitsarbeit. 4) Datenspeicherung und Datenschutz: a) Die Bibliothek bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung, weshalb die Stammdaten der BibliotheksbenützerInnen (Name, Adresse, Matrikelnummer, Geburtsdatum, Institut, etc.) elektronisch gespeichert werden. Diese Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes behandelt. b) Änderungen der relevanten persönlichen Daten oder Änderungen der Voraussetzungen, auf denen die Zulassung zum Studium und zur Bibliotheksbenützung beruht, sind der zuständigen Administration des jeweiligen Institutes unverzüglich mitzuteilen (vgl. 2,4). 5) Beschaffung von Bibliotheksmedien und Erweiterung des Bibliotheksbestands: a) Zur Bestellung von Bibliotheksmedien sind ausschließlich MitarbeiterInnen der Bibliothek der berechtigt. Die Bestellung muss in jedem Fall von der Bibliotheksleitung genehmigt werden. 5 Öffnungszeiten 1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushänge an der Bibliothekstür, über die Webseite sowie über Moodle bekannt gegeben und können gegebenenfalls seitens der Bibliotheksleitung modifiziert werden. 2) Die Bibliothek ist an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember grundsätzlich geschlossen. 3) Die Öffnungszeiten der Bibliothek in den vorlesungsfreien Zeiten sowie Änderungen der Öffnungszeiten aus zwingenden organisatorischen Gründen werden den MitarbeiterInnen und Studierenden der durch Aushänge an der Bibliothekstür, über die Homepage sowie über Moodle bekannt gegeben. 4

5 6 Entlehnung 1) Um die Entlehnung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der BibliotheksbenutzerInnen definieren zu können, werden die BenutzerInnen die Entlehnung betreffend in 5 Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Studierende der Angestellte der (wissenschaftliche MitarbeiterInnen, interne LektorInnen) Lehrbeauftragte der (externe LektorInnen) AbteilungsleiterInnen/FachreferentInnen der Wirtschafskammer Wien (Standort Stubenring), ReferatsleiterInnen des WIFI Wien (Standort Währinger Gürtel) Studierende der Studiengänge Grafik Design und Advertising and Brand Management der Werbeakademie des WIFI Wiens Sonstige, Außerordentlich Studierende an der FHWien 2) Personen der Gruppen 1, 3, 4 und 5 haben das Recht, zur Ausleihe vorgesehene Medien zu entlehnen, sofern dieses Recht nicht auf Grund eines Regelverstoßes durch die Bibliotheksleitung eingeschränkt wurde (s. 6, 7). Studierende der FHWien, welche ggf. auch Angestellte der FHWien sind, werden zu Gruppe 1 gezählt. PraktikantInnen sind zwar Angestellte der FHWien, dürfen aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer dennoch nichts entlehnen. 3) Personen der Gruppe 2 haben das Recht, Medien welche nicht für die Ausleihe bestimmt sind, jedoch für ihre laufende Lehr- und Forschungstätigkeit benötigen, aus der Bibliothek zu entlehnen, sofern dieses Recht nicht auf Grund eines Regelverstoßes durch die Bibliotheksleitung eingeschränkt wurde (s. 6, 7). Unter dem Aspekt des projektbezogenen Arbeitens können die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen der Medien der Bibliothek für max. 3 Monate entlehnen (s. 7). 4) Personen der Gruppe 3 dürfen lediglich Diplomarbeiten und Leihnotebooks entlehnen. Die Bibliothek behält sich vor, in Ausnahmefällen darüber zu entscheiden, ob die Fachbücher entlehnt werden dürfen oder nicht. 5) Personen der Gruppe 6 ist es nicht gestattet, Medien des Bibliotheksbestandes zu entlehnen. Die Medien können jedoch vor Ort gelesen oder mit den dafür zur Verfügung gestellten Kopiergeräten reproduziert werden (zur Anfertigung von Kopien s. 12). a) Die Bibliotheksleitung behält sich vor, im Einzelfall über die Entlehnberechtigung dieser BenutzerInnen zu entscheiden. 5

6 6) Entlehnvorgang: a) Die Bereitstellung der Medien für die Entlehnung kann auf zwei Wegen erfolgen, nämlich durch Vorbestellung der Medien mithilfe der Vorbestellungsfunktion im OPAC und Bereitstellung derselben durch das Bibliothekspersonal. durch Direktentnahme der Medien aus dem Freihandbereich durch die BenutzerInnen. b) Die Entlehnung selbst erfolgt ausschließlich am Entlehnschalter durch das Bibliothekspersonal während der Öffnungszeiten. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer gültigen CampusCard. c) AbteilungsleiterInnen/FachreferentInnen der Wirtschafskammer Wien (Standort Stubenring), ReferatsleiterInnen des WIFI Wien (Standort Währinger Gürtel) müssen einen amtlichen Lichtbildausweis vorweisen. d) Entlehnungen können ausschließlich persönlich durchgeführt werden. 7) Die BenutzerInnen haben die Möglichkeit ihr Benutzerkonto und Informationen über alle von ihnen entlehnte Medien (Entlehnfristen, etc.) über den OPAC abzurufen sowie Vorbestellungen und Verlängerungen der Entlehnfristen vorzunehmen. 8) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Bibliotheksordnung hinsichtlich der Entlehnung kann den betreffenden Personen die Ausleihe verweigert oder das Recht auf Entlehnung eingeschränkt werden. 9) Die BenutzerInnen sind für die von ihnen entlehnten Medien voll verantwortlich. 10) Die Weitergabe entlehnter Informationsträger an dritte Personen ist nicht gestattet und schließt im Falle einer Zuwiderhandlung die Haftung des/r eigentlichen EntlehnerIn nicht aus. 11) Die selbständige Entnahme eines Mediums aus der Bibliothek ist für alle Personen unabhängig von der Zeitspanne der Entlehnung, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Öffnungszeiten, untersagt! 7 Entlehnfristen und Fristverlängerung 1) Die Entlehndauer und die Anzahl der pro Person gleichzeitig entlehnbaren Medien werden durch den Status der jeweiligen BenutzerInnen wie folgt bestimmt (zu den BenutzerInnengruppen s. 6,1): Gruppe Entlehnung Dauer Stückzahl Gruppe 1 Fachliteratur (kein Präsenzbestand)/Diplomarbeiten/ 7 Tage 5 Stück Leihnotebook Gruppe 2 Fachliteratur (in Ausnahmen auch Präsenzbestand)/ 28 Tage 10 Stück Leihnotebook Gruppe 3 Diplomarbeiten/ Leihnotebook 28 Tage 10 Stück Gruppe 4 Fachliteratur (kein Präsenzbestand)/Diplomarbeiten 7 Tage 5 Stück 6

7 Gruppe 5 Fachliteratur (kein Präsenzbestand)/Diplomarbeiten/ 7 Tage 5 Stück Leihnotebook Gruppe 6 keine Entlehnung - - 2) Eine Verlängerung der Entlehnfrist durch die BenutzerInnen ist möglich, sofern keine Vormerkung für das Medium, oder andere Gründe, die eine Rückgabe des Mediums erforderlich machen, vorliegen. Die Bibliothek kann vor Verlängerung des betreffenden Mediums die Vorlage desselben in der Bibliothek verlangen. Folgende Verlängerungsmodalitäten sind zu beachten: Nutzergruppe Medium Verlängerungsanzahl Zeit Gruppen 1, 4, 5 Bücher 3 x, OPAC je 7 Tage Gruppen 1, 3, 4, 5 Diplomarbeiten 3 x, OPAC je 7 Tage Gruppen 1, 2, 3, 5 Leihnotebooks 3 x, BIB-Personal je 7 Tage Gruppe 2 Bücher, Diplomarbeiten 3 x, OPAC je 14 Tage 3) Die Verlängerung der Entlehnfrist hat grundsätzlich über die entsprechende Funktion im Benutzerkonto im OPAC und spätestens einen Tag vor Ablauf der Entlehnfrist zu geschehen. Nach Ablauf der Frist ist eine Verlängerung nicht mehr möglich und das Medium auf jeden Fall zu retournieren. 4) Die Bibliotheksleitung kann in Einzelfällen aus zwingenden Gründen eine Verkürzung der Entlehnfrist festsetzen oder eine weitere Verlängerung der Entlehnfrist untersagen (z. B. Inventur, Reparatur, Wartung etc.). 5) Dauerleihgaben sind nicht zulässig. 6) Die Entlehnerin/der Entlehner ist verpflichtet, die Wohnadresse sowie eine gültige - Adresse, unter welcher eine jederzeitige zumindest schriftliche Erreichbarkeit gewährleistet ist, anzugeben. Jegliche Nichterreichbarkeit, aufgrund welcher Umstände (E- Mail-Adressänderung, Weiterleiten der auf einen anderen Mail-Account, volles Postfach und dgl.) auch immer, fällt zu Lasten der Benutzerin/des Benutzers. 8 Rückgabe 1) Entlehnte Medien sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zu retournieren. Kann ein Medium zur Rückgabefrist nicht retourniert werden, muss die Entlehnzeit selbstständig und rechtzeitig über die Entlehnfunktion im OPAC verlängert werden. 2) Die Rückgabe der entlehnten Medien erfolgt ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten beim Bibliothekspersonal. 3) Die Bibliotheksleitung hat das Recht, aus zwingenden Gründen (z.b. zur Durchführung einer Inventur etc.) die Rückgabe einzelner oder aller entlehnten Werke anzuordnen. 7

8 4) Folgende Personengruppen müssen bei Beendigung oder Unterbrechung ihres Studiums an den oder an der Werbeakademie des WIFI Wiens einen Entlastungsschein abgeben: Studienabbrecher Karenzierung Outgoings Incomings Der Entlastungsschein ist von der betreffenden Person selbstständig vom Moodle-Kurs Bibliothek runterzuladen, auszufüllen und in der Bibliothek bestätigen zu lassen, dass weder Ausleihen noch Gebühren offen sind. Im Anschluss ist der Entlastungsschein im Studiengangs Office abzugeben. Studierende der Werbeakademie des WIFI Wiens erhalten den Entlastungsschein direkt in der Bibliothek. 9 Mahnwesen 1) Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist werden die entlehnten Medien mittels schriftlicher Mahnungen per kostenpflichtig zurückgefordert. Jegliche Nichterreichbarkeit, aufgrund welcher Umstände auch immer, fällt zu Lasten der Entlehnerin/des Entlehners: a) Die 1. Mahnung erfolgt am 1. Tag nach Verstreichen der Entlehnfrist, zwei darauf folgende Mahnungen werden in Abständen von jeweils einer Woche verschickt. Ausdrücklich gilt, dass die Kosten auch ohne schriftliche Mahnung bzw. ohne deren Zugang ( 7 Abs 5) anfallen. b) Werden die entlehnten Medien nach dreimaliger Mahnung nicht retourniert, wird das Medium nachgekauft, dem/ der BenutzerIn in Rechnung gestellt und dem/ der BenutzerIn die Berechtigung für die Bibliotheksbenutzung bis zur Entrichtung der Zahlungen entzogen. Weiters wird die entsprechende Institutsleitung über die Umstände in Kenntnis gesetzt. 2) Für die Versäumnis der Bücherrückgabe werden den BenutzerInnen folgende Gebühren verrechnet: 2,00 pro Mahnschreiben 0,20 pro Tag und Medium 3) Solange ein Versäumnis bezüglich Rückgabe und/ oder Zahlung der fälligen Gebühren besteht, ist der/die BenutzerIn von der Entlehnung weiterer Werke ausgeschlossen. 4) Medien, die nach mehrmaliger Aufforderung nicht an die Bibliothek retourniert werden, werden von der Bibliothek neu gekauft und dem Benutzer in Rechnung gestellt. Des Weiteren ist das Benutzerkonto der betreffenden Person bis auf weiteres gesperrt. 8

9 10 Leihnotebooks 1) Seit können in der Bibliothek Notebooksets entlehnt werden. 2) Ein Notebookset besteht immer aus einem Notebook inkl. Akku, Netzteil (Ladegerät), Maus sowie einer Notebooktasche. Einem/r StudentIn wird jeweils immer nur ein Notebookset entlehnt. Das Notebookset steht dem/der Studierenden ausschließlich für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung und kann für maximal 14 Tage entlehnt werden. 3) Die Bibliotheksleitung kann in Einzelfällen aus zwingenden Gründen eine Verkürzung der Entlehnfrist festsetzen oder eine weitere Verlängerung der Entlehnfrist untersagen (z. B. Inventur, Reparatur, Wartung etc.). 4) Bei der Übernahme eines Notebooksets bestätigt der/die Studierende mit seiner/ihrer Unterschrift, dass das Notebookset leihweise in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand übernommen wurde. Werden bei bzw. unmittelbar nach der Rückgabe des Notebooksets Schäden festgestellt, welche durch unsachgemäße Bedienung durch den/die StudierendeN verursacht wurden, werden die Reparaturkosten dem/der Studierenden in Rechnung gestellt. Verlust bzw. Diebstahl ist umgehend schriftlich der Entlehnungsstelle () zu melden. Es ist in jedem Fall eine Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige vorzulegen. Der/die Studierende hat die Kosten für ein gleichwertiges Notebookset zu tragen. 5) Die Rückgabe des Notebooksets ist nur in der Bibliothek möglich! Eine Verlängerung der Entlehnfrist ist nur gestattet, wenn keine Vormerkung auf das entlehnte Set vorliegt. Die Verlängerung des Fälligkeitsdatums muss persönlich beim Bibliothekspersonal beantragt werden und das entsprechende Notebook mitgebracht werde. Dasselbe Notebookset kann maximal dreimal verlängert werden. Anschließend erhält der/die BenutzerIn ein anderes Notebookset. 6) Im Falle einer versäumten Retournierung des entlehnten Notebooksets zum vereinbarten Rückgabetermin, werden Mahngebühren in folgender Höhe verrechnet: 2,00 pro Mahnschreiben 0,20 pro Tag und Medium 11 Handapparate 1) Personen der Gruppen 2 und 3 (vgl. 6, 1) können als Sonderform der Entlehnung zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben sowie zur Gewährleistung des Studienbetriebes Handapparate einrichten. 2) Die Entlehnung der Medien in Form eines Handapparates ist auf eine Frist von 3 Monaten beschränkt und kann nur in Einzelfällen und aus zwingenden Gründen in Rücksprache mit der Bibliotheksleitung verlängert werden. 3) In begründeten Fällen kann die Bibliothek ein Medium vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordern. 9

10 4) Die InhaberInnen der Handapparate sind für die in ihrem Handapparat befindlichen Medien verantwortlich und verpflichtet, diese Medien in ihren Büroräumlichkeiten präsent zu halten. Weiters müssen sie anderen BenützerInnen der Gruppen 1 bis 3 auf deren Wunsch die in ihrem Handapparat befindlichen Medien innerhalb kürzest möglicher und zumutbarer Frist zum Zweck der Einsichtnahme und/oder des Kopierens zur Verfügung stellen. 12 Benützung des Bestandes innerhalb der Bibliothek 1) Die im Freihandbereich der Bibliothek befindlichen Medien sind entsprechend einer Fachsystematik aufgestellt und frei zugänglich. Die gewünschten Werke sind von den BenützerInnen selbst zu entnehmen. 2) Die benützten Medien sind unmittelbar nach dem Gebrauch auf die Ablageflächen der bereitgestellten Bücherwagen zu legen. 3) Beim Verlassen der Bibliothek müssen alle Medien, die aus der Bibliothek mitgenommen werden, am Entlehnschalter vorgelegt werden, um sicher zu stellen, dass diese Medien Eigentum des/der BenützerIn und nicht der Bibliothek sind. 4) Zum Umgang mit den Medien des Bibliotheksbestandes siehe 3, Elektronische Bestände Die elektronischen Bestände (Datenbanken, E-Books, E-Journals usw.) der können innerhalb des gesamten Campus-Bereiches entweder an den Studierenden-PCs oder auf privaten Laptops via Wireless Lan genutzt werden. Die BenützerInnen sind verpflichtet, sich an die jeweiligen Vertragsbedingungen zu halten. Zusätzlich gilt: a) Zugriff auf lizenzierte Volltexte und alle anderen Daten ist ausschließlich Angehörigen (Studierende, Lehrende und MitarbeiterInnen) der FHWien WKW gestattet. b) Die Volltexte der Artikel und Bücher dürfen nur zum Gebrauch für Studium und Forschungszwecke ausgedruckt oder gespeichert werden. c) Systematisches Ausdrucken oder Abspeichern von Artikeln, kompletten Heften oder kompletten Büchern, insbesondere durch Robots, ist untersagt. d) Artikel oder Kapitel dürfen weder elektronisch noch in gedruckter Form an Dritte weitergegeben werden. 14 Anfertigung von Kopien 1) Kopien aus dem Präsenzbestand sind grundsätzlich nur an den in der Bibliothek befindlichen Kopiergeräten durchzuführen. In Einzelfällen kann das Werk aus zwingenden Gründen durch die Hinterlegung eines amtlichen Lichtbildausweises für kurze Zeit aus der Bibliothek entlehnt werden (jedoch nur die Gruppen 1-5). Dies entscheiden bei Bedarf die BibliotheksmitarbeiterInnen. 10

11 2) Bei Vervielfältigungen aus Medien des Bibliotheksbestandes obliegt den BenutzerInnen die Verantwortung für die Einhaltung etwaiger bestehender urheberrechtlicher Bestimmungen (vgl. 42 UrhG). 15 Rechercheplätze 1) Die Computerausstattung der Rechercheplätze steht vorrangig der bibliographischen und wissenschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Für die Benützung der Computer gelten die Bestimmungen der EDV-Ordnung der in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter. 2) Der Bestand der Bibliothek ist im OPAC (Online Public Access Catalogue) abrufbar. Dieser ist unter folgender Adresse abrufbar: 3) Die BenutzerInnen können außerdem ihr Benutzerkonto und Informationen über alle von ihnen entlehnten Medien (Entlehnfristen, etc.) über den OPAC abrufen sowie Vorbestellungen und Verlängerungen der Entlehnfristen vornehmen. 16 Verstöße gegen Bibliotheksordnung 1) Jeder Verstoß gegen die Bibliotheksordnung kann mit schriftlicher Mahnung geahndet werden. 2) Mittelschwere Verstöße (wie z.b. lärmendes, störendes Verhalten, Mitführen/Verzehr von Speisen und Getränken in der Bibliothek etc.) können mit einem Widerruf der Benützungsberechtigung für die Dauer von zwei Wochen geahndet werden. Des Weiteren kann eine persönliche Verwarnung durch die Bibliotheksleitung erfolgen. Im Wiederholungsfall kann die Benützungsberechtigung für vier Wochen verweigert werden. 3) Schwere Verstöße (wie z.b. bewusste Umgehung der Medienverbuchung, ausständige Mahngebühren, mutwillige oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachbeschädigung) können zum dauerhaften Ausschluss der Benutzungsmöglichkeit der Bibliothek führen. Derartige Verstöße werden der zuständigen Institutsleitung zur Kenntnis gebracht und können somit in weiterer Folge zum Ausschluss vom Studium führen. Alle aus dem Benützungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss aufrecht. 17 Wirksamkeit 1) Die vorliegende Bibliotheksordnung tritt mit in Kraft. 2) Sie löst alle vorhergehenden Bibliotheksordnungen ab. 3) Sie liegt in der Bibliothek zur Einsicht auf und ist auch über die Webseite der FHWien der WKW abrufbar. 4) Änderungen der Bibliotheksordnung dürfen nur in schriftlicher Form erfolgen und sind allen BenutzerInnen umgehend zur Kenntnis zu bringen. 11

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