Baustein-Merkheft. Gebäudereiniger

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1 Baustein-Merkheft Gebäudereiniger

2 Impressum Herausgeber und Copyright: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 9/ Berlin Gestaltung und Abbildungen: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH Plaza de Rosalia Hannover Druck: Joh. Walch GmbH & Co. KG Im Gries Augsburg Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs - genossenschaft der Bauwirtschaft für den Inhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Überarbeitete Auflage Abruf-Nr. 406 Weitere Wege zu den Bausteinen Medien und Praxishilfen (Internet) Bausteine-Applikation Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter Medien und Praxishilfen Bausteine/Merkhefte oder von der BG BAU Info CD herunterladen. Bausteine als Applikation für Smartphones. Siehe dazu Service. Mit der Bausteine-Applikation für Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bausteine immer mobil zur Verfügung (Apple ios; Google Android). Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht. BAUSTEINE SICHER ARBEITEN GESUND BLEIBEN Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht trocken. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. Arbeitsschutz leben ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu und. Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet: A. umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen. B. Arbeitsmittel beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden. C. Arbeitsverfahren erläutert sichere Verfahrensweisen. D. Gesundheitsschutz ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.b. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum Thema Gesundheitsschutz vermittelt. E. Persönliche Schutzausrüstungen beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können. F. Formulare enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen. G. Grundlagen der BG informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU. H. Tabellen beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen für Anschlagketten und Chemiefaserbänder. Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter Weitere Informationen entsprechende Angaben. Ihre 3

3 Vorschriften- und Regelwerk Inhalt Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten. DGUV Vorschriften Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich. DGUV Regeln Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften. DGUV Informationen In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst. Staatliche Gesetze und Verordnungen Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit; Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder. Gleichwertigkeitsklausel Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. A Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 07 Verkehrswege auf Dächern 7 B Baustein-Nr. 00 Arbeitsmittel Baustein-Titel Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/Absperrungen 05 Arbeitsplattformnetze Fahrbare Arbeitsbühnen 3 Fassadengerüste 3 Anlegeleitern 3 Stehleitern Podestleitern Plattformleitern 47 Arbeitskörbe Arbeitssitze Arbeitsbühnen 48 Handbetriebene Arbeitssitze 49 Fassadenbefahranlagen 7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen 7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen /05 4 5

4 Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite Hubarbeitsbühnen C Baustein-Nr. Baustein-Titel Hochdruckreiniger 33 Reinigungsmaschinen 35 Arbeitsverfahren 38 Brandschadensanierung Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung Verunreinigungen durch Tauben 33 Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden 33 Reinigungs- und Pflegemittel 333 Desinfektionsreinigungsmittel 334 Glas- und Fassadenreinigung 335 Gebäudeinnenreinigung 336 Krankenhausreinigung 43 Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen F Formulare Baustein-Nr. Baustein-Titel Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste 57 6

5 Verkehrswege auf Dächern A 07 Anforderungen an Aufstiege Als Aufstiege Treppen verwenden 3, Anlegeleitern nur einsetzen, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung keine sichereren Arbeitsmittel als Verkehrsweg verwendet werden können. 3 Unzureichend eingerichtete Verkehrswege können Stolpern, Rutschen, Stürzen und Abstürze zur Folge haben. Verkehrswege so einrichten, dass die Gefährdung durch Absturz von Beschäftigten so weit als möglich vermieden wird. Als Verkehrswege dürfen auch vorhandene Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN verwendet werden. Verkehrswege so herrichten, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher bewegen können. Sind Anlagen, Einrichtungen und andere Arbeitsplätze nur über nicht durchsturzsichere Dachflächen zu erreichen, Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz verwenden. Verkehrswege müssen für die jeweilige Nutzung möglichst eben und ohne Stolperstellen sein, durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit rutschsicher gestaltet werden (z.b. rutschhemmende Matten ), beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht, freigehalten werden. Anforderungen an Laufstege Mindestbreite: 0,50 m, bei einer Neigung über :5 (ca. ): Trittleisten aufbringen, bei einer Neigung über :,75 (ca. 30 ): Trittstufen aufbringen. Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung BGV A /DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS von Personen durch Absturz Allgemeine Anforderungen DIN 860 Teil-5 DIN /05 7 8

6 Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/Absperrungen 0,47 m B 00 4 Absturzkante >,00 m > 60,00 m Ausnahme: Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu,5 Neigung und nicht mehr als 50,00 m Grundfläche entbehrlich, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich quali fizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. Fehlende, unvollständig auf - gebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage können Absturzunfälle zur Folge haben. Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind erforderlich z.b. an: Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe, frei liegenden Treppenläufen und Treppenabsätzen, Wandöffnungen und dauerhaft eingerichteten Verkehrswegen bei mehr als,00 m Absturzhöhe, allen übrigen Arbeitsplätzen bei mehr als,00 m Absturzhöhe 3, Absturzkanten von Öffnungen und Vertiefungen in Böden, Decken und Dach flächen 9,00 m und Kantenlängen 3,00 m. 0,47 m 0,5 m,00 m <,00 m cm x 5 cm 3 cm x 5 cm Konstruktive Befestigung auf dem Untergrund Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als,5 Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens,00 m Abstand von der Absturzkante eine feste Absperrung angebracht ist, z.b. mit Geländer, Ketten, Seilen, jedoch keine Trassierbänder 4. Auf Seitenschutz bzw. Absperrungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z.b. Arbeiten an der Absturzkante, nicht möglich und stattdessen Auffangeinrich-,00 m Geländerholm 3 cm x 5 cm Zwischenholm 3 cm x 5 cm Bordbrett 3 cm x 5 cm tungen (Fanggerüste/Dach fang - gerüste/auffangnetze/schutzwände) vorhanden sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden. Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die PSAgA benutzt wird. Bei Öffnungen und Vertie - fungen 9,00 m und Kanten - längen 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz - kante verzichtet werden, wenn diese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Abdeckungen versehen sind. Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne sta - tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden: bei einem Pfostenabstand bis,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 5 x 3 cm, bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 0 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3, mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 5 cm über - ragen. Mindest dicke 3 cm, für Seitenschutzpfosten aus Holz, die Bild 5 entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht. Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsstättenverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten ASR A. Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 0-03 Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturz - sicherungen bei Bauarbeiten DIN EN

7 Arbeitsplattformnetze Beschädigte oder mangelhaft aufgehängte Arbeitsplattformnetze sowie fehlende Sicherungs - maßnahmen bei der Montage können Absturzunfälle zur Folge haben. Mangelhafte Absturzsiche - rungen an den Außenseiten oder an den Zugängen des Arbeitsplattformnetzes können zu Absturzunfällen führen. Nur geprüfte Netze verwenden. Netze ohne Prüfung der Prüf - masche nur innerhalb der ersten Monate nach Herstellung benutzen. Für die Montage ist eine Montageanweisung zu erstellen. Diese auf der Baustelle vor - halten und beachten. An den Außenkanten der Arbeitsplattformnetze sind wirksame Maßnahmen zur Absturz - sicherung vorzunehmen. der Arbeitsplatz muss über einen sicheren Zugang erreichbar sein, z.b. Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen. Nach Fertigstellung des Arbeits plattformnetzes ist dem Benutzer ein Plan für die Benutzung (Verwendungsanleitung) zu übergeben. Die darin ent - haltenen Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung sind von Benutzer einzuhalten. B 05 Netze und deren Befestigung arbeitstäglich auf mögliche Beschädigung kontrollieren. Arbeitsverfahren einschließlich Arbeitsmittel, und verwendete Baustoffe und Bauteile dürfen nicht zu einer Zerstörung des Netzes führen, z.b. schweißen, schneiden, scharfe Kanten. keine eigenmächtigen Veränderungen, wie z.b.: Entfernen von Befestigungen, Spanngurten und Randsicherungen vornehmen. Das darf grundsätzlich nur der Monteur der Arbeitsplattformnetze. Zusätzliche Hinweise für das Aufhängen und Begehen der Arbeitsplattformnetze Arbeitsplattformnetze sicher benutzen. Bei Arbeitsplattformnetzen darf die Maschenweite des Netzes nicht größer als 45 mm sein, die Neigung des eingebauten Netzes nicht mehr als,5 betragen, der maximale Durchhang des Netzes bei Belastung mit einer Person an der ungünstigsten Stelle nicht mehr als 30 cm betragen (gegebenenfalls sind die Spann- und Traversengurte durch die Netzmonteure nachzuspannen), die Befestigung der Arbeitsplattformnetze an der Trag - konstruktion mit Gurten im Abstand von maximal 50 cm erfolgen, der Abstand der längs- und quer aussteifenden Traversengurte jeweils maximal m untereinander betragen, bei der Benutzung des Arbeitsplattformnetzes eine maximale Belastung von 6 KN in die Tragkonstruktion eingeleitet werden. Hinweis: Werden Arbeitsplattformnetze auch als Einrichtung zum Auffangen von Personen verwendet, sind insbesondere bei kleineren Netzabmessungen mit Kräften über 6 KN in den Befestigungspunkten zu rechnen. Prüfungen Ersteller Arbeitsplattformnetz: Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll). Durchstich Traversengurte mindestens alle 0 Maschen Randbefestigung und Traversengurtbefestigung an der Tragkonstruktion Benutzer: Inaugenschein - nahme durch eine fachkundige Person des jeweiligen Benutzers vor der Verwendung, um die sichere Funktion festzustellen (Nachweis-Checkliste). Arbeitsstättenverordnung Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A.) Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 0-0 Einsatz von Schutznetzen DGUV Information 0-00 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen DGUV Information 0-03 Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutz - systemen sowie Randsicherungen als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten

8 Fahrbare Arbeitsbühnen Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage, unvollständiger Aufbau oder nicht sachgerechte Benutzung, z.b. beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen. Fahrbare Arbeitsbühnen dienen als Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalb von Gebäuden. Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbauund Verwendungsanleitung des Herstellers und darf in Gebäuden maximal,00 m und außerhalb von Gebäuden maximal 8,00 m betragen. Aus Gerüstbauteilen errichtete fahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen und müssen auf ihre Brauchbarkeit geprüft und nachgewiesen werden. Beachte, dass bei der Ver - wendung ab,0 m Absturzhöhe eine Gefährdung durch Absturz vorliegt. Aufbau Fahrbare Arbeitsbühnen nach Aufbau- und Verwendungsan - leitung des Herstellers errichten: Nur Bauteile eines Herstellers verwenden, Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche bzw. Balastierung entsprechend Standhöhe nach Aufbau- und Verwendungs - anleitung montieren. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, aboder umgebaut werden. Die Beschäftigten müssen fachlich geeignet und speziell für diese Arbeiten unterwiesen sein. 3 B Es müssen konstruktiv festgelegte Innenaufstiege vorhanden sein 3. Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander oder Gebäuden/Bau - teilen sind unzulässig. Das Anbringen von Hebezeugen ist verboten. Ausnahme: Die Aufbau- und Verwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu. An fahrbaren Arbeitsbühnen muss an der jeweiligen Arbeitsebene ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein. Ballast ist nach den Angaben aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung sicher anzubringen. Hierfür sind feste Baustoffe, z.b. Stahl oder Beton, jedoch keine flüssigen oder körnigen Baustoffe zu verwenden. Verwendung Zulässige Belastung beachten. Fahrbare Arbeitsbühnen nicht als Fanggerüste einsetzen. Fahrbare Arbeitsbühnen nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren. Fahrrollen müssen vor jeder Benutzung immer durch Bremshebel fest gesetzt werden. Jeglichen Anprall vermeiden. Nur in Längsrichtung oder übereck verfahren. Vor dem Verfahren lose Teile gegen Herabfallen sichern. Nicht auf Belagflächen abspringen. Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nicht zulässig. Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz sichern. Prüfungen Fahrbare Arbeitsbühnen sind nach der Montage und vor der Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Vor Arbeitsaufnahme Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige Person, insbesondere Seitenschutz und Ballastierung. Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN EN

9 Fassadengerüste Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungen am Gerüst können zu Absturz - unfällen oder Gerüstumstürzen führen. Unterschieden werden: Systemgerüste aus vorgefer - tigten Bauteilen (Regelaus - führung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung), Abweichungen von der Regelausführung sind zu beurteilen und ggf. zu berechnen, Stahlrohrkupplungsgerüste (Regelausführung nach DIN 440-3). Abhängig von den durchzu - führenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen. Montage Gerüstbau nur unter ständiger Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten ausführen lassen. Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellen und auf der Baustelle vorhalten. Die Montageanweisung enthält mindestens: Aufbau- und Verwendungs - anleitung des Herstellers/ Regelausführung, Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen, Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.b. Montagesicherheitsgeländer (MSG). Stirnseitenschutz Geländerholm Zwischenholm Bordbrett Belagteil Gerüstanker Längsdiagonale Fußspindel Längsriegel Vertikalrahmen Unterlagsbohle Beschädigte Gerüstbauteile nicht verwenden. Nicht einsatzbereite Gerüste/ Bereiche mit Verbotszeichen Zutritt verboten kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren. Fertiggestellte und geprüfte Gerüste/Bereiche kennzeichnen (Plan für die Verwendung anbringen, z.b. mit Prüfprotokoll ). Verankerung Bei Gerüsten sind Anordnung (Anzahl und Höchstabstände) und Verankerungsart der Montage - anweisung zu entnehmen. Gerüst fortlaufend mit dem Aufbau zug- und druckfest an tragfähigen Bauteilen der Fassade verankern. Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen. B 3 Gerüstfeld Zugänge Alle Arbeitsplätze müssen über sichere Zugänge erreichbar sein. Als Zugänge eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern. Treppen als Zugänge einbauen, wenn über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden, die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 0 m beträgt oder umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden. Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können Leitern verwendet werden. Leitern als Zugänge nur innen - liegend einbauen. Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen. Gerüstbelag Jede benutzte Gerüstlage muss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.b. Treppe oder inneren Leitergang, erreichbar sein. Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüstbelag in voller Breite um die Ecke herumführen. Bei systemfreien Bohlen - belägen genügend große Überdeckungen im Bereich der Riegel vorsehen. Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen (Belagsicherung). An der Innenseite des Gerüstes darf der Abstand zwischen Belag und Bauwerk höchstens 0,30 m betragen. Seitenschutz Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren. An der Innenseite des Gerüstes Seitenschutz montieren, wenn zwischen Belag und Bauwerk der Abstand mehr als 0,30 m beträgt. An der Innenseite darf auf das Bordbrett verzichtet werden, wenn Arbeiten an der Fassade ausgeführt werden. Bei innen liegenden Leiter - gängen muss der Verkehrsweg auch in nicht benutzten Gerüstlagen mit Seitenschutz gesichert werden. Benutzung Für die betriebssichere Herstellung und den Abbau ist der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich. Keine konstruktiven Änderungen am Gerüst vornehmen (z.b. Entfernen von Seitenschutz, Verankerungen, Diagonalen). Gerüste nur nach dem Plan für die Verwendung (Kennzeichnung) verwenden. Lastklassen der Arbeitsgerüste Lastklasse Gleichmäßig verteilte Last kn/m 0,75,50,00 3,00 4,50 6,00 bei übereinanderliegenden Gerüstfeldern darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigen Last belastet werden, Überlastung durch Anhäufung von z.b. Mörtelkübel, Steine, Geräte vermeiden, einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 0 cm bewährt. Für das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist ein Gerüst ab Lastklasse 4 erforderlich. Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.b. Schuttrutschen, Aufzügen, nur in Absprache mit dem Gerüst - ersteller. Klappen in Durchstiegs - belägen nach dem Durchstieg geschlossen halten. Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m W 06 W 09 W, W,5 W,8 W, W,4 Prüfungen 0,6 < w < 0,9 0,9 < w <,, < w <,5,5 < w <,8,8 < w <,, < w <,4,4 < w Gerüstersteller: Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen (Nachweis- Prüfprotokoll). Gerüstbenutzer: Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige Person des jeweiligen Benutzers vor der Verwendung, um die sichere Funktion festzustellen (Nachweis-Checkliste). Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 03 Befähigte Person TRBS Teil Gefährdung von Personen durch Absturz Bereit - stellung und Benutzung von Gerüsten DGUV Information 0-0 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsund Schutzgerüsten DIN 440- und 3 DIN EN 8-5 6

10 Anlegeleitern B m Mangelhafte Standsicherheit des Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicherheit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterbenutzers, fehlende Sicherung im Verkehrsbereich oder die Benutzung einer schadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben. α = Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einer Leiter erforderlich oder nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist. 7 Der Einsatz von Leitern ist auf Arbeiten mit geringer Gefährdung, geringem Arbeitsumfang mit geringem Schwierigkeitsgrad und geringer Dauer der Benutzung zu beschränken. Bauliche Gegebenheiten, die der Unternehmer nicht ändern kann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. Anlegeleitern gegen Aus - gleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z.b. durch: Anbinden des Leiterkopfes, Fixieren des Leiterfußes, Verwendung von Leiterzubehör wie z.b. Fußverbreiterungen 3, Leiterhaken 4, dem Untergrund angepasste Leiterfüße 5, Einhängevorrichtungen. Standsicherheit des Leiter - benutzers verbessern durch den Einsatz von Einhängepodesten 6. Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.b. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern nicht flicken. Holzleitern gegen Witterungsund Temperatureinflüsse ge - schützt lagern. Keine deckenden Anstriche verwenden. Richtigen Anlegewinkel ein - halten 7. Er beträgt bei Sprossenanlegeleitern 65 75, Stufenanlegeleitern Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens m über die Austrittsstelle hinausragen lassen 8. Leitern nur mit geeignetem, sauberem Schuhwerk betreten. Die obersten 3 Sprossen/ Stufen nicht betreten. Beschäftigte im Umgang mit Leitern regelmäßig unterweisen. Leitern im Verkehrsbereich z.b. durch Absperrungen sichern. Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder aus - ziehen. Gegen Durchbiegen sichern, z.b. durch vom Hersteller vor - gesehene Stützstangen. Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßes Einrasten der Feststelleinrichtungen achten 9. Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken. Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten. Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen 0. Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern Bei Bauarbeiten darf bei einer Standhöhe von mehr als,00 m nicht länger als Stunden gearbeitet werden, das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 0 kg nicht überschreiten, die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als,00 m betragen. Es soll kein höherer Standplatz als 5,00 m eingenommen werden. Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsver - fahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z.b. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen, Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z.b. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte. Der Beschäftigte soll mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen. Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege Leitern als Aufstiege zu Arbeitsplätzen nur bei kurzzeitigen Arbeiten einsetzen und wenn dabei 8 0 der zu überbrückende Höhenunterschied 5,00 m ist, sie als Gerüstinnenleiter max. zwei Gerüstlagen verbindet. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung, regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person. Ergebnisse dokumentieren (z.b. Leiterkontrollbuch, Prüf - liste, Prüfplakette). Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS, Teil Gefährdung von Personen durch Absturz Bereit - stellung und Benutzung von Leitern DGUV Information Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten DIN EN 3 und

11 Stehleitern Podestleitern Plattformleitern B Mangelhafte Standsicherheit des Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicherheit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterbenutzers, mangelhafte Aufstellung, Benutzung der oberen Sprossen, fehlende Sicherung im Verkehrsbereich oder eine schadhafte Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben. Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, ist im Rahmen der Gefährdungs - beurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einer Leiter erforderlich oder nicht ein anderes Arbeits - mittel für diese Tätigkeit sicherer ist. Bei der Leiterauswahl sind leichte Plattformleitern sowie Podestleitern den Sprossen - stehleitern vorzuziehen. Der Einsatz von Leitern ist auf Arbeiten mit geringer Gefähr - dung, geringem Arbeitsumfang mit geringem Schwierigkeitsgrad und geringer Dauer der Benut - zung zu beschränken. 9 Bauliche Gegebenheiten, die der Unternehmer nicht ändern kann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. Nur Leitern verwenden, die fest angebrachte und unbeschädigte Spreizsicherungen haben 3. Zum Anstrich von Holzleitern keine deckenden Anstrichfarben verwenden. Schadhafte Leitern nicht be - nutzen, z. B. angebrochene oder angerissene Holme und Spros - sen von Holzleitern, verbogene oder angeknickte Metallleitern. Angebrochene oder ange - rissene Holme, Wangen und Sprossen nicht flicken. Holzleitern gegen Witterungsund Temperatureinflüsse geschützt lagern. Ausreichend hohe Leitern bereitstellen. Leitern standsicher aufstellen, gegen Einsinken und Umfallen sichern. Auf wirksame Spreiz - sicherung achten 3. 5 Standsicherheit des Leiter - benutzers verbessern durch den Einsatz von Einhänge - podesten 4. Stehleitern nicht wie Anlege - leitern benutzen. Auf Treppen und schiefen Ebe - nen nur Stehleitern mit Holm - verlängerungen einsetzen 5. Jede Holmverlängerung nach Herstellerangabe mit Leiter - klammern bzw. Klemmlaschen befestigen. Befestigungsab - stand gemäß Montageanleitung. Von Stehleitern nicht auf andere Arbeitsplätze und Verkehrswege übersteigen. Die obersten zwei Sprossen bzw. Stufen von Stehleitern nicht besteigen; nur bei Leitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung sowie Plattform oder Podest mit Umwehrung ist das Betreten der obersten Trittfläche zulässig 6. Leitern im Verkehrsbereich z.b. durch Absperrungen sichern. Beschäftigte im Umgang mit Leitern regelmäßig unterweisen. Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Stehleitern Stehleiter erst betreten, wenn druck- und zugfeste Spreizsiche - rungen wirksam sind 7. Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder aus - ziehen. Bei Schiebeleitern auf freie Be - weglichkeit der Leiterteile sowie auf vollständiges Einrasten der Feststelleinrichtungen achten. Die oberen vier Sprossen bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter nicht betreten. Zusätzliche Hinweise für Podestleitern Podestleitern nur auf ebenem Untergrund aufstellen. Umwehrung nach dem Betre - ten der Plattform schließen. Höhenverstellbare Podest - leitern nach Herstellerangabe aufbauen und abstützen. 0 Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.: auf augenscheinliche Mängel und ordnungsgemäße Funktion vor jeder Benutzung, regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person. Ergebnisse dokumentieren (z. B. Leiterkontrollbuch, Prüf - liste, Prüfplakette). Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS, Teil von Personen durch Absturz Bereit - stellung und Benutzung von Leitern DGUV Information Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten DIN EN 3 und 7

12 Arbeitskörbe Arbeitssitze Arbeitsbühnen B Durch mangelhafte Sicherungs - maßnahmen bei der Montage bzw. Demontage sowie bei der Benutzung kann es zu Absturzunfällen kommen. Außerdem kann es zu Ver - letzungen durch herabfallende Teile kommen. Im Gegensatz zu Fassadenbefahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe,-sitze und -bühnen vorübergehend eingesetzt, z.b. für Montagen. Jede Benutzung von Einrichtungen bei der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzeigen. Kräfte sicher in bestehende Konstruktionsteile bzw. Bauteile einleiten (statischer Nachweis). Auslegerkonstruktionen für die Aufhängung von Einrichtungen entsprechend Betriebsanleitung oder statischem Nachweis aufbauen, Gegengewicht aufbringen und befestigen. Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für den Personentransport geprüft sind. Einrichtungen mit fest angebauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zwei Tragseilen oder an einem Tragseil mit zusätzlichem Sicherungsseil aufgehängt sein. Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.b. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden. Nur Arbeitskörbe und -bühnen 3 verwenden, die allseits mit einem mindestens,0 m hohen Seitenschutz versehen sind. Seile und Ketten mit Schäkeln 4 oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen. Keine Seilklemmen benutzen. Anschlagmittel nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten verwenden. Arbeitskörbe und Arbeits - bühnen nicht überlasten und Lastanhäufungen vermeiden. Elektroschweißarbeiten von isoliert aufgehängten Arbeits - körben und Arbeitsbühnen aus durchführen. Mitgeführte Elektrowerkzeuge müssen schutzisoliert sein. PSA gegen Absturz als Absturzsicherung benutzen, wenn für Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen Kippgefahr besteht, z.b. durch Aufsetzen oder Verhaken. Arbeitssitze bestimmungs - gemäß benutzen; vorgesehene Absturzsicherungen sorgfältig schließen. Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornstein - bauarbeiten Bei Umrüstarbeiten von Arbeitsbühnen Anseilschutz benutzen. Zur Rettung aus Gefahren - situationen Abseilgeräte bereitstellen. Für Verständigungsmöglich - keiten sorgen, z.b. durch Fernsprechgeräte. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten: Arbeitskorb in Kombination mit dem eingesetzten Hebezeug, welches bestimmungsgemäß nicht zum Heben von Personen vorgesehen ist, vor der ersten Bereitstellung und Benutzung sowie an jedem neuen Einsatzort durch eine zur Prüfung befähigte Person (Sachverständigen) prüfen lassen, Für Anlagen zum Heben von Personen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen (z.b. Fassadenaufzüge) sind weitergehende Prüfverfahren erforderlich. Ergebnisse dokumentieren. Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte DGUV Vorschrift 5 Krane DGUV Regel Hochziehbare Personenaufnahmemittel DGUV Information 0-09 Turm- und Schornsteinbauarbeiten DIN EN /05

13 Handbetriebene Arbeitssitze 3 Unterdimensionierte Auf - hängungen für das Trag- und Sicherungssystem sowie ein nicht gesicherter Zugang bei einem hochgelegenen Einstieg in den Arbeitssitz kann zu Absturzunfällen führen. Arbeitssitze (Bauart A oder B) nur einsetzen, wenn der Einsatz von stationären Arbeitsplätzen (z.b. Gerüste), bodenverfahr - baren Arbeitsplätzen (z.b. Fahrgerüste) oder kraftbetriebenen höhenverfahrbaren Arbeits - plätzen (z.b. Hubarbeitsbühnen) nicht möglich ist. Jeden ersten Einsatz am Objekt der Berufsgenossenschaft 4 Tage vorher schriftlich anzeigen. Arbeiten im Arbeitssitz nur durch fachlich und körperlich geeignete Personen ausführen lassen. Die fachliche Eignung kann durch Teilnahme an Lehrgängen für Höhenarbeiter nachgewiesen werden. Einsatz eines Aufsichtführenden für maximal 5 Höhenarbeiter. 3 B 48 Wenn keine ständige Über - wachung sichergestellt ist, mindestens Höhenarbeiter je Arbeitsstelle einsetzen. Sicherstellen, dass mit er - forderlicher Erster Hilfe oder Rettungsmaßnahmen innerhalb von 5 Minuten begonnen werden kann. Vor Arbeitseinsatz schriftlich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festlegen. Im Arbeitssitz nicht länger als Stunden arbeiten. Keine periodisch wieder - kehrenden Arbeiten, z.b. Reinigungsarbeiten, ausführen. Arbeitssitze nicht zum Transport von Lasten einsetzen. Von Arbeitssitzen darf nicht gearbeitet werden, wenn das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 0 kg überschreitet, die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen mehr als,00 m beträgt, von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsver - fahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z.b. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen. Eine Gefährdung besteht auch bei einer unzulässigen seitlichen Seilauslenkung. Für das Auf- und Abseilen müssen beide Hände frei sein. Arbeiten bei aufkommendem Gewitter oder einer Windstärke von mehr als 6 nach der Beaufortskala einstellen. Verfahrbare oder schwenk bare Auslegerkonstruktionen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern. Bauart B 4 Vor Arbeitsbeginn täglich Sichtund Funktionsprüfung durch - führen. Nur EG-baumustergeprüfte (CE-Zeichen) Tragseile, Auf- und Abseilgeräte, Arbeitssitze und Auffangsysteme einsetzen. Bei gegengewichtsbelasteten Auslegerkonstruktionen die vorgesehene Ballastierung sowie angegebene Abstände einhalten. Die Festigkeit von Auslegerkonstruktionen als Anschlagpunkte rechnerisch nachweisen. Zusätzliche Hinweise zur Aufhängung Grundsätzlich unabhängige Aufhängungen für das Trag- und Sicherungssystem vorsehen. Das Tragsystem besteht aus: Aufhängung, Verbindungselementen/ -mitteln, Tragseil, Auf- und Abseilgerät 4 und Arbeitssitz. Für das Anschlagen bzw. Befestigen an baulichen Ein - richtungen ist eine Last von 9 kn anzusetzen. Das Sicherungssystem besteht aus: Aufhängung, Verbindungselement, Sicherungsseil, Auffangsystem (mitlaufendes Auffanggerät 3 und Auffanggurt). 3 Sicherungssystem Bauart B 3 Mitlaufendes Auffanggerät Spanngewicht Während bei der Bauart A zur Sicherung der Person am Sitz eine Halte - vorrichtung vorhanden sein muss, ist bei Bauart B zusätzlich zum Sitz ein Auf fang gurt zu verwenden. Beide Bauarten bestehen aus einem Trag- und Sicherungssystem. PSA gegen Absturz nur an Anschlageinrichtungen befestigen, die DIN EN 795 entsprechen. Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen können zur Befestigung genutzt werden, wenn deren Tragkraft für eine Person nach den technischen Baubestimmungen mit einer Fangstoßkraft von 9 kn einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten nach - gewiesen ist. Prüfungen Anschlagpunkt Verbindungselement Sicherheitsseil als beweg - liche Führung Auffanggurt Endknoten Art, Umfang und Fristen er - forderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: vor jeder Inbetriebnahme auf ordnungsgemäßen Zustand durch den Höhenarbeiter, nach Bedarf, mind. x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person. 4 Tragsystem Bauart B Verbindungs mittel Tragseil Arbeitssitz mit Rückenstütze Anschlagkonstruktion 4 Abseilgerät Endknoten Fußstütze Ergebnisse durch die zur Prüfung befähigte Person dokumentieren. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS -3 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen DGUV Information 0-08 Hand - betriebene Arbeitssitze DIN EN 795 DIN 446

14 Fassadenbefahranlagen B 49 Bei mangelhaften Sicherungsmaßnahmen an hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Befahranlagen kann es zu Absturzunfällen kommen. Beeinträchtigungen durch Klimaeinflüsse, z.b. Wind, Gewitter sind zu berücksichtigen. Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die in der Regel zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben, Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen. Beim Betreiber der Fassadenbefahranlage über den betriebssicheren Zustand informieren (z.b. letzte Prüfung). Anlagen dürfen nur von ein - gewiesenen Personen benutzt werden. Betriebsanleitung beachten. Angegebene zulässige Belastung durch Personen und Material nicht überschreiten. Fassadenbefahranlagen nur über sicher begehbare Verkehrswege betreten. An Einstiegen müssen wirksame Einrichtungen gegen Absturz vorhanden sein. Während der Benutzung von Fassadenbefahranlagen darunter liegende Arbeitsbereiche und Verkehrswege freihalten und absperren. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, den Betrieb einstellen und die Mängel dem Betreiber mitteilen. Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge Fassadenaufzüge nur benutzen, wenn der Aufzugswärter des Betreibers erreichbar ist. Beschäftigte im Arbeitskorb zusätzlich mittels PSA gegen Absturz sichern (nicht erforderlich bei geführten Arbeits - körben). Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern Bewegliche Steigleitern mit Innenaufstieg nicht von außen besteigen. Bewegliche Steigleitern gegen unbeabsichtigtes Verfahren sichern, z.b. durch Feststell - vorrichtung. Besteht beim Besteigen und Arbeiten auf beweglichen Steig - leitern Absturzgefahr, sind die Beschäftigten durch PSA gegen Absturz zu sichern. Vorhandene Steigschutzeinrichtungen sind zu benutzen. Betriebssicherheitsverordnung DIN EN 808 DIN

15 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bauund Montagestellen Beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek - trischen Schlag zu erleiden. Errichtung und Instand - setzung Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden. Anschlusspunkte Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.b.: Baustromverteiler, der Baustelle zugeordnete Abzweige ortsfester elek - trischer Anlagen, Transformatoren mit getrennten Wicklungen, mobile Stromerzeuger der Bauart A und B. Hausinstallationen dürfen nicht verwendet werden. B 7 Anschlusspunkte für kleine Baustellen Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw. sind die Bauarbeiten geringen Umfangs, dürfen als Anschlusspunkte auch Schutzverteiler, ortsveränderliche Schutzver - teiler oder Schutzeinrichtungen (PRCD-S) verwendet werden. Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden. Erforderliche zusätzliche TT-System und TN-S-System Stromkreise mit Steckvorrichtungen AC 3 A über Fehler- strom-schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN 30 ma betreiben. Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN 500 ma betreiben. IT-Systeme nur mit Isola - tionsüberwachung und RCDs betreiben. Weitere : Als Schutzmaßnahme vor Anschlusspunkten ist auch zulässig: Schutzkleinspannung (SELV), Schutztrennung. Elektrische Leitungen Als bewegliche Leitungen sind Gummischlauchleitungen H07RN-F oder gleichwertige Bauarten (H07BQ-F) zu verwenden. Anschlussleitungen bis 4 m Länge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch in der Bauart H05RN-F zulässig. Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen, z.b. unter festen Abdeckungen. Leitungsroller müssen aus Isolierstoff bestehen. Sie müssen eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung haben. Die Steckdosen müssen spritzwassergeschützt ausgeführt sein. Installationsmaterial Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse und nach folgenden Bauarten zulässig: Steckvorrichtungen, zweipolig mit Schutzkontakt, CEE-Steckvorrichtungen, 5-polig. Schalter und Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen. Leuchten Bauleuchten müssen mindestens sprühwassergeschützt ausgeführt sein. Sie sollen für rauen Betrieb geeignet sein. Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein. Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaß - nahmen beeinträchtigen oder unwirksam machen. Dies kann verhindert werden, wenn: frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN 3 A nur über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN 30 ma oder über einen Trenntransformator betrieben werden, frequenzgesteuerte Betriebs - mittel, die über Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN > 3 A bis 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN 500 ma oder über einen Trenntransformator betrieben werden, frequenzgesteuerte Betriebs - mittel durch Festanschluss oder über Sondersteckvorrichtungen angewendet werden, die Abschaltbedingungen eingehalten sind und nachge - schaltete Stromkreise keine Steckvorrichtungen enthalten, Stromkreisen mit allstrom - sensitiven Fehlerstrom-Schutz - einrichtungen vom Typ B oder Typ B+ keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen (Typ A) vorgeschaltet sind. Prüfungen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen nach Errichtung, Veränderung und Instandsetzung, regelmäßig entsprechend den Prüffristen. Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln Gefährliche elektrische Spannung Schutzisoliert (Schutzklasse II) Schutzkleinspannung (Schutzklasse III) Trenntransformator (Schutztrennung) Explosionsgeschützte, baumustergeprüfte Betriebs mittel Für rauen Betrieb Staubgeschützt Regengeschützt (Sprühwassergeschützt) Spritzwassergeschützt Strahlwassergeschützt Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Information Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel DGUV Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montage - stellen Elektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen) 7 8

16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen Beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek - trischen Schlag zu erleiden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs - mittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle A (DGUV Vorschrift 3) orientieren. B 7 Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle A, DGUV Vorschrift 3 Anlage/Betriebsmittel Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel Elektrische Anlagen und ortsfeste elek - trische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z.b. Baustellen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht - stationären Anlagen ) Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehler - spannungs-schutzschalter in stationären Anlagen ) in nichtstationären Anlagen ) Prüffrist 4 Jahre Jahr Monat 6 Monate arbeits - täglich Art der Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand auf Wirksamkeit auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Befähigte Person gem. TRBS 03 Pkt. 3.3 Elektrofachkraft 3) Befähigte Person gem. TRBS 03 Pkt. 3.3 Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Messund Prüfgeräte 3) Benutzer ) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.b. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. ) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent - sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.b. Anlagen auf Bauund Montagestellen, fliegende Bauten. 3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen. Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle B, DGUV Vorschrift 3 Anlage/Betriebsmittel ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss Prüffrist Richt- und Maximalwerte Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 0 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle B der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 verwendet werden. Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate 4). Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwert: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen Jahre. Art der Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand Prüfer Befähigte Person (Elektro - fachkraft) 4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden. Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information Betriebsbedingungen Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen normaler Betrieb Beispiele/Baustelle Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben Nassschleifen von nichtleitenden Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau Hochbau, Innenausbau, allgemeiner Tiefbau, Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsinstallation, Holzausbau Frist wöchentlich 3 Monate 6 Monate Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Prüfungen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits - verordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüf - etikett, Banderole o.ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzu - weisen und die Prüfergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel TRBS 0 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen TRBS 03 Befähigte Personen DGUV Information Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel DGUV Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montage - stellen DGUV Information Wieder - kehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen) 07/

17 Hubarbeitsbühnen B 3 Beschäftigungsbeschränkungen Für die Bedienung von Hub - arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die mindestens 8 Jahre alt und zuverlässig sind, sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen und unterwiesen sind, vom Unternehmer hierzu schriftlich beauftragt sind. Im DGUV Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Qualifikation erreichen können. Umsturz der Hubarbeitsbühne, z.b. durch Einfahren in Bodenöffnungen oder Überfahren von Absätzen. Absturz durch Herausschleudern oder beim Übersteigen z.b. durch Verlassen des Arbeitskorbes im angehobenen Zustand, Aufsteigen auf das Geländer, Hängenbleiben des Geländers an und unter Konstruktionen, Angefahren werden durch andere Fahrzeuge. Quetschen z.b. Einquetschen zwischen Bedienpult bzw. Geländer der Hubarbeitsbühne und Teilen der Umgebung durch Fehlbedienung. Aufstellung Hubarbeitsbühne entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufstellen und betreiben. Bei Aufstellung und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen achten. Betrieb Hubarbeitsbühne nicht überlasten. Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen sichern, wenn sie im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen niedriger als 4,50 m über Gelände abgesenkt sind. 3 Bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr gelbe Blinkleuchten einschalten. Arbeiten im Bereich Spannung führender elektrischer Freileitungen nur durchführen, wenn die Hubarbeitsbühne entsprechend der Nennspannung, mindestens aber für 000 V, isoliert ist. Bei diesen Arbeiten müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten. Klappbare Schutzgeländer vor Arbeitsbeginn in Schutzstellung bringen 3. Vor und beim Betrieb auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen achten. Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne dürfen sich Beschäftigte nur auf der Arbeitsbühne aufhalten, wenn dies im Betriebshandbuch bescheinigt ist. Die Notwendigkeit der Benutzung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (Peitscheneffekt) und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub - arbeitsbühnenherstellers. Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her - steller im Arbeitskorb vorgegebenen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittel zwischen Auffanggurt und Anschlagpunkt sollte so kurz wie möglich gehalten werden, damit Personen nicht aus dem Arbeitskorb herausgeschleudert werden können. 3 Prüfungen Nur Hubarbeitsbühnen benutzen, die vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft wurden (siehe Prüf bescheinigung vor ) oder bei denen die CE-Kennzeichnung angebracht ist und die Konfor mitätserklärung vorliegt. Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: arbeitstäglich mit Funktionsproben, mind. x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung im Prüfbuch dokumentieren. Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen DGUV Grundsatz Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

18 Hochdruckreiniger B Die Schneidwirkung des Hochdruckstrahles kann zu schweren Verletzungen führen und die Injektion von Strahlflüssigkeit kann schwere Infektionen auslösen. Vor jeder Inbetriebnahme sind Spritzpistole, Schlauchleitungen und Sicherheitseinrichtungen, z.b. Druck- und Temperaturanzeige, auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen. Vor Einsatz prüfen, ob die austretende Flüssigkeit mit Produktresten auf gefährliche Weise reagieren kann, gegebenenfalls treffen. Elektrisch betriebene Hochdruck-Reinigungsgeräte nur über besonderen Speisepunkt anschließen, z.b. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Bei Geräten mit Pumpenwechselsätzen darauf achten, dass Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Pumpensatzes entsprechen. Schlauchleitungen Nur einwandfreie Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen verwenden, die auf Grund ihrer Kennzeichnung für den zulässigen Betriebsüberdruck des Druckerzeugers ausgelegt sind. Schlauchleitungen nur vom Fachpersonal, z.b. Hersteller oder Lieferer, einbinden und durch befähigte Person prüfen lassen. Bei Betriebstemperaturen über 70 C muss an Schläuchen die max. zulässige Betriebstemperatur angegeben sein. Betrieb Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungen gemäß Herstelleranweisung aufeinander abstimmen. Übersteigt die Rückstoßkraft 50 N, eine Körperstütze verwenden, durch die die Rückstoßkräfte ganz oder teilweise auf den Körper übertragen werden. Die maximale Rückstoßkraft darf 50 N nicht überschreiten. Schlauchleitungen nicht einklemmen, über scharfe Kanten führen, mit Fahrzeugen über - fahren. Schlingenbildung, Zugoder Biegebeanspruchung und Scheuerstellen vermeiden. Geräte nicht mit der Schlauchleitung ziehen. Abzughebel der Spritzpistole oder Fußschalter der Spritzeinrichtung während des Betriebes nicht festsetzen. Bei Rohr- und Wärmetauscherreinigung Rückhaltevorrichtung einsetzen. Gegenseitige Gefährdung bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Spritzeinrichtungen vermeiden. Nicht von Leitern aus mit Hochdruck-Spritzeinrichtungen arbeiten, sondern z.b. von Gerüsten 3. Hochdruckstrahl nie auf Personen richten. Bei Arbeitsunterbrechung Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern. Vor Düsenwechsel, Wartungsund Instandsetzungsarbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten Gerät ausschalten, Wasserzufuhr absperren und System drucklos machen, z.b. Abzugshebel der Spritzpistole betätigen. Für das Arbeitsverfahren geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen, bereitstellen und benutzen, z.b. Hose, Handschuhe, Kopf- und Gesichtsschutz, ggf. auch Atemschutz 4. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für den Nassbereich beim Einsatz von Geräten bis max. 50 bar Fußschutz z.b. Polymerstiefel S5 und Nässeschutzkleidung geeignet. Ist die Lanzenlänge kleiner als 75 cm oder werden Geräte mit mehr als 50 bar eingesetzt, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Stiefel (Fußschutz mit speziellem Schutz vor dem Hochdruckwasserstrahl) oder Stiefel mit speziell geeig - neten Gamaschen und geeignete Schutzkleidung notwendig. Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer Abgaswerte regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüfen lassen. Prüfergebnisse beim Gerät belassen. Einsatz nicht in geschlossenen Räumen, z.b. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr). Auf ausreichende Lüftung achten. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.b.: nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten, vor Inbetriebnahme mindestens x jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.b. Sachkundiger). Ergebnisse dokumentieren. Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche über 5 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert, mit Hochdruckreinigungsgeräten arbeiten. Nur schriftlich beauftragte und unterwiesene Personen beschäftigen Betriebssicherheitsverordnung BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRBS Mechanische Gefähr - dungen Allgemeine Anforderungen DGUV Regel Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel -9 Benutzung von Fuß- und Knieschutz 33 34

19 Reinigungsmaschinen Ungeschützt bewegliche Maschinenteile können zu Verletzungen führen. Nur Maschinen bereitstellen, die den Gegebenheiten im Objekt entsprechen. Zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube nur geprüfte Entstauber, Saugmaschinen oder Kehrsaugmaschinen einsetzen. Staubklasse beachten (Tabelle). Für Reinigungsarbeiten in Räumen mit Explosionsgefahr nur Maschinen in explosionsgeschützter Ausführung einsetzen. 3 Weibliche Beschäftigte sollen Lasten von mehr als 5 kg nicht anheben oder tragen auch nicht gelegentlich. Werdende Mütter dürfen ständig nicht mehr als 5 kg und gelegentlich nicht mehr als 0 kg heben oder tragen. Für jede Maschine im Objekt die Betriebsanleitung für die Benutzung und Wartung bereithalten. Beschäftigte im Objekt in die Benutzung und Wartung anhand der Betriebsanleitung einweisen; ebenso beim erstmaligen Einsatz neuartiger Maschinen. Unterweisung in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich wiederholen. Regelmäßige Wartung der Maschinen überwachen und kontrollieren. B 9 Bei Mängeln an Maschinen den Betrieb einstellen, die Maschine als nicht betriebssicher kennzeichnen und den Objektleiter unverzüglich informieren. In Arbeitspausen, vor Wartungsarbeiten bzw. vor dem Umrüsten der Maschinen Antriebe abschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten sichern, z.b. Zündschlüssel abziehen, Netzstecker aus der Steckdose ziehen. Feststellbremse betätigen. Maschinen mit Fahrerstand oder Fahrersitz nur von dort aus in Bewegung setzen. Nach der Benutzung Maschinen in verschließbaren Räumen abstellen. Verspritzen und Verschütten von Säuren und Laugen vermeiden. Schutzbrillen oder Gesichtsschutzschild, Schutzhandschuhe und Schutzschürzen benutzen. Staub beseitigende Maschinen, Einteilung nach Staubklassen Staubklasse Eignung für Stäube mit Durchlassgrad Expositionsgrenzwerten Max. (%) leicht > mg/m 3 light leger mittel > 0, mg/m 3 0, medium moyen hoch Alle (inkl. krebserzeugende 0,005 high Stäube und Stäube mit haut Krankheitserregern) Zusätzliche Hinweise für netzabhängigen Betrieb elektrischer Maschinen Für Reinigungsarbeiten mit elektrisch betriebenen Betriebsmitteln dürfen die für das Objekt erforderlichen vorhandenen Speisepunkte genutzt werden, ausgenommen: im Freien und in feuchten und nassen Räumen, wenn das Betriebsmittel besondere Anforderungen an den Speisepunkt stellt. Beschädigte Steckdosen nicht benutzen. Elektrische Leitungen in einer Schlaufe durch die Hand oder über die Schulter führen. Elektrische Leitungen nur am Stecker aus der Steckdose ziehen 3. Nicht mit Reinigungsmaschinen über elektrische Leitungen fahren. Elektrische Leitungen nicht einquetschen. An selbstschließenden Türen Zwischenlagen benutzen. Beschädigte bzw. defekte Leitungen und Steckvorrichtungen nicht benutzen, sondern aussortieren und besonders kennzeichnen. Objektleiter unverzüglich informieren! Elektrische Reparaturen nur durch Elektrofachkräfte durchführen lassen. Zusätzliche Hinweise für batteriebetriebene Maschinen Batterien entfernen, bevor die Maschinen für Wartung oder Transport gekippt werden. Beim Befüllen der Batterien Fülleinrichtungen benutzen. Laden der Batterien nur in besonderen Räumen. Zusätzliche Hinweise für flüssiggasbetriebene Maschinen Das Befüllen von Gastanks bzw. das Wechseln von Gasflaschen nicht in Räumen unter Erdgleiche durchführen. Maschinen mit Gastank und Gasflaschen nur über Erdgleiche abstellen. Vor dem Abstellen und bei längeren Arbeitspausen Absperrventile schließen. Zusätzliche Hinweise für kraftstoffbetriebene Maschinen Abgaswerte (z.b. bei Hochdruckreinigern mit ölbefeuertem Erhitzer) regelmäßig überprüfen lassen. Prüfergebnisse bei Reinigungsmaschine belassen. Einsatz nicht in geschlossenen Räumen, z.b. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr). Auf ausreichende Lüftung achten. Zusätzliche Hinweise für Batterieladeräume Batterieladeräume müssen trocken, kühl und belüftet sein. Künstliche Belüftungsanlagen sind vor Beginn des Ladevorgangs einzuschalten und müssen mindestens Stunde länger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben. Funken reißende Einrichtungen (z.b. Schalter, Steckdosen, elektrische Betriebsmittel) müssen mind. m von den zu ladenden Batteriezellen entfernt sein. Ladestellen sind von entzündbaren Stoffen freizuhalten. Batterien nicht unter Stromfluss abklemmen. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten. Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren. Betriebssicherheitsverordnung BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas TRBS 5 / TRGS 70 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre DGUV Regel Betreiben von Arbeitsmitteln DIN EN DIN EN

20 Brandschadensanierung C 38 Ablaufschema nach VdS 357 Meldung an den Versicherer, Sicherung der Schadensstelle Erstbegehung Einteilung der Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche Gefahrenbereiche (GB) GB 0 GB GB GB 3 Sofortmaßnahmen Sanierungs- und Entsorgungskonzept einschließlich Arbeits- und Sicherheitsplan Gefährdungsbeurteilung, Schadenbeseitigung Abnahme und ggf. Ergebniskontrolle Hausmüll Entsorgung der Rückstände entsprechend Entsorgungskonzept Bei der Brandschadensanierung können Personen durch Gefahrstoffe oder auch Biostoffe Gesundheitsschäden erleiden. Brandschadensanierung gehört zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß DGUV Regel "Kontaminierte Bereiche" (bisher BGR 8) bzw. TRGS 54 und umfasst sämtliche Tätigkeiten auf der kalten Brandstelle, die zur Beseitigung der brandbedingten Schäden an Gebäuden und Anla gen auszuführen sind, inklusive aller Vorund Nacharbeiten, z.b.: Begehungen zur Brandursachen- oder Schadensermittlung, Sofortmaßnahmen zur Sicherung, Trocknung, Beseitigung von Brandschutt oder belastetem Löschwasser, Beseitigung brandbedingter Verschmutzung vom Abwischen bis Materialabtrag, Rückbau betroffener Gebäude (-teile) und Anlagen. Brandfolgeprodukte sind Stoffe, die durch einen Brand entstehen oder freigesetzt werden können: Gefahrstoffe, die an Brandkondensate und Ruß gebunden sind, Gefahrstoffe aus Produktionsund Lagerbeständen, Gefahrstoffe aus der Bausubstanz (z.b. Asbest, KMF), biologische Arbeitsstoffe, die freigesetzt oder entstehen können. Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei Arbeitsbereiche gemäß VdS 357 (Tab. ) in Gefahrenbereiche einteilen: Gefahrenbereich 0 umfasst Brände mit räumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. qm) des brandverschmutzten Bereiches oder 37 Brände von größerer Ausdehnung, aber minimaler Brandverschmutzung, Gefahrenbereiche bis 3: Festlegung anhand der Art des Brandgutes, des Brandbildes und der Belastung der Arbeitsbereiche durch Brandkondensate bzw. zusätzliche Gefahrstoffe aus Produktion oder Lagerung, Baustoffen oder biologischen Arbeitsstoffen (GB 3). Wenn keine Einstufung in Gefahrenbereiche erfolgt ist, Maßnahmen nach Gefahrenbereich 3 vorsehen. Ab Gefahrenbereich gehört die Brandschadensanierung zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Aufgaben des Auftraggebers Sofortmaßnahmen ergreifen, Erstbegehung, einstufen der Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche, erstellen eines Sanierungsund Entsorgungskonzeptes, Auftraggeber (Vertreten bzw. beraten durch Regulierer der Versicherung oder Gutachter) Nach DGUV Regel (bisher BGR 8) sachkundiges Unternehmen erarbeiten eines Arbeits- und Sicherungsplanes (A+S-Plan) durch Sachkundigen, sind Beschäftigte mehrerer Unternehmen im kontaminierten Bereich tätig, sachkun - digen Koordinator bestellen, Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Unternehmern und deren Beschäftigten ausstatten. Aufgaben des ausführenden Unternehmens Sachkunde nach DGUV Regel (bisher BGR 8) erwerben, Arbeitsverfahren festlegen, Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des A+S-Planes des Auftraggebers durchführen, und Ausrüstungen bereitstellen, Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen, Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unter weisen, Erste Hilfe organisieren. Sachkunde/Fachkunde Die nach der DGUV Regel (bisher BGR 8), Anhang 6 A bzw. 6 B erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundean - forderungen nach Anlage A bzw. B der TRGS 54. Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaß nahmen entsprechend Gefährdungs - beurteilung und Einteilung in Gefahrenbereiche festlegen. Hilfe - stellungen zu entsprechend VdS 357 (Tab. ). 38 Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Biomonitoring mit Betriebsarzt abstimmen. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRGS 54 bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen DGUV Regel Kontaminierte Bereiche VdS 357 Richtlinien zur Brandschadensanierung

21 Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung C 33 Ermittlung der Gefährdungsklasse Schwach z.b. Tapete nach Anfeuchten entfernen Zu erwartende Sporen- und Staubkonzentration bei den Tätigkeiten Mittel z.b. Putzfräse mit Absaugung Stark z.b. Abstemmen Dauer der Tätigkeit < Stunden > Stunden Ohne besondere Gefährdung Gefährdungsklasse Gefährdungsklasse Gefährdungsklasse 3 Bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbau - arbeiten an Gebäuden, können die Beschäftigten in Kontakt zu Biostoffen, z.b. Schimmelpilzen, Bakterien oder Fäkalkeimen, kommen. Schimmelpilze können sensibilisierend auf die Atemwege wirken und in Folge allergische Reaktionen auslösen. Schimmelpilze können im Rahmen ihres Stoffwechsels toxische Stoffe (Mykotoxine) bilden. Mykotoxine können sich in den Baustoffen anreichern und werden insbesondere bei staubintensiven Tätigkeiten (z.b. Abstemmen, Fräsen ohne Absaugung) freigesetzt. Sensibilisierende und toxische Wirkungen werden sowohl von vitalen als auch abgestorbenen Schimmelpilzen verursacht. Das Infektionsrisiko durch Schimmelpilze ist bei der Gebäudesanierung von nachrangiger Bedeutung. Bei einem Schimmelpilzbefall können auch weitere Biostoffe wie z.b. Bakterien (Aktinomyzeten) und Milben vorhanden sein, die ebenfalls allergische Reaktionen verursachen können. Bei Schimmelpilzwachstum infolge von z.b. Leckagen in Schmutzwasserleitungen oder nach Hochwasserereignissen sind auch durch Fäkalkeime (Infektionserreger) und Parasiten zu berücksichtigen. Eine Aufnahme der Stoffe in den Körper kann über die Atemwege (Einatmen von Stäuben und Aerosolen), über die Haut oder Schleimhäute (z.b. über Verletzungen der Haut oder aufgeweichte Haut bei Feuchtarbeit) oder den Mund erfolgen. Die Gefährdung ist abhängig von der Staub- und Sporenexposition, die bei den Tätigkeiten zu erwarten ist, sowie von der Dauer der Tätigkeit. Die Tätigkeitsdauer umfasst das Entfernen befallener Materialien und die anschließende Reinigung des Arbeitsbereiches. Über die Faktoren Exposition und Dauer der Tätigkeit kann eine Gefährdungsklasse abgeleitet werden, aus der sich die erforderlichen ergeben. Allgemeine Hygienemaß - nahmen umsetzen: Waschgelegenheit, Umkleideund Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung von der Straßenkleidung getrennt auf bewahren, Pausenräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung/ persönlicher Schutzausrüstung betreten. Einsatz staubarmer Arbeitsverfahren: mit Schimmelpilzen befallene Oberflächen vor dem Entfernen mit einem Industriestaubsauger der Staubklasse H absaugen oder feucht ab - wischen, Verwendung von Maschinen und Geräten mit wirksamer Absaugung, bei manuellem Abtrag (z.b. von Tapete oder bei Stemm - arbeiten): Auftrag sporenbindender Mittel, z.b. Tiefengrund, Kleister, Wasserglas. Beim Auftrag ist darauf zu achten, dass möglichst wenig Sporen aufgewirbelt werden, z.b. Auftrag durch Rollen, ab Gefährdungsklasse eine räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Bereichen (Schwarz/Weiß-Trennung) vorsehen, in Gefährdungsklasse 3 ist zusätzlich eine Personenschleuse erforderlich, ab Gefährdungsklasse technische Lüftungsmaßnahmen vorsehen (Unterdruck mit einem mindestens 8-fachen Luftwechsel pro Stunde), Reinigung der Arbeitsbereiche mit Industriestaubsaugern der Staubklasse H, glatte Ober - flächen feucht abwischen. Persönliche Schutzausrüstung verwenden: bei Feuchtarbeit: flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe, bei Arbeiten über Kopf, Spritzwasser- oder hoher Staubentwicklung: Augen-/Gesichtsschutz, ab Gefährdungsklasse : staubdichte Chemikalienschutz anzüge, (ugs. Einweganzüge) bei Tätigkeiten der Gefährdungsklassen und : Atemschutz mit P-Filter, bei Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 3: gebläseunterstützte Vollmasken mit P3-Filter. Tragezeitbegrenzungen für persönliche Schutzausrüstung beachten. Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unter - weisen. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 0-08 Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung 39 40

22 Verunreinigung durch Tauben C 34 Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung von der Privatkleidung getrennt aufbewahren, Pausenräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung/ persönlicher Schutzausrüstung betreten. Einsatz staubarmer Arbeits - verfahren: Taubenkot nicht mit Besen, Bürsten oder Hochdruck - reinigern entfernen, Industriesauger der Staub - klasse H verwenden, wenn der Taubenkot durch Abschaben vom Untergrund gelöst werden muss, Material zunächst befeuchten, um eine Staubfreisetzung zu unter - binden. Abfälle in dicht schließenden Behältern, z.b. Spannring - fässern, sammeln. Bei erhöhter Exposition eine räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Bereichen (Schwarz/Weiß-Trennung) mit Zutritt über Personenschleuse vorsehen. Persönliche Schutzausrüstung verwenden: Grundausstattung: flüssigkeitsdichte Schutzhand - schuhe, abwaschbare Sicherheitsstiefel, staubdichte Einwegschutzanzüge, Atemschutz mit Partikelfilter P, bei Tätigkeiten mit Spritzwasserbildung wasserdichte Einwegschutzkleidung und gebläseunterstützte Vollmasken verwenden, bei erhöhter Exposition ge - bläseunterstütze Vollmaske mit P3-Filter einsetzen, Tragezeitbegrenzungen für persönliche Schutzausrüstung beachten, Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. In Taubenkot sind Mikroorganismen (Bakterien, Pilze) ent - halten, die Infektionserkrankungen und Allergien verursachen können. Krankheitserreger können auch am Gefieder anhaften und beim Aufflattern der Tiere in die Luft gelangen. Durch Parasiten, z.b. Tauben - zecken oder Taubenmilben, können allergische Reaktionen verursacht werden. Von Taubenkot geht darüber hinaus eine reizende bzw. ätzende Wirkung auf Haut und Schleim häute aus. In Dachböden, leer stehenden Gebäuden, an Fassaden, Brücken und Industrieanlagen befinden sich häufig Aufenthaltsorte und Nistplätze von Tauben, die mit Taubenkot, Federn und Parasiten verunreinigt sind. Bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten in diesen Bereichen können die Beschäftigten gegenüber krankheitserregenden Mikroorganismen (Biostoffen) exponiert sein. Eine erhöhte Gefährdung besteht insbesondere bei Tätigkeiten, die zu einer Freisetzung von Stäuben und Aerosolen führen. Werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, die mit Taubenkot verunreinigt sind, bei denen die Beschäftigten damit aber nicht in Kontakt kommen (z.b. bei Begehungen), sind allgemeine Hygienemaßnahmen ausreichend. Werden Tätigkeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die stark mit Taubenkot kontaminiert sind und bei denen Kontakt zu dem Material besteht, müssen die Bereiche vor Beginn der Tätigkeiten mit geeigneten Methoden gereinigt und danach ggf. desinfiziert werden. Eine Aufnahme der Biostoffe in den Körper kann über die Atemwege (Einatmen von Stäuben und Aerosolen), über die Haut oder Schleimhäute (z.b. über Verletzungen der Haut oder aufgeweichte Haut bei Feuchtarbeit) oder den Mund erfolgen. Allgemeine Hygienemaßnahmen umsetzen: Waschgelegenheit, Umkleideund Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 0-03 Gesund - heitsgefährdung durch Taubenkot 07/05 4 4

23 Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden C 33 Inhaltsstoffe von lösemittel - haltigen Abbeizern und Graffiti- Entfernern können bei der Aufnahme über die Haut oder beim Einatmen zu Gesundheits - schäden führen. Bei der Behandlung von Außenflächen kommen ver - schiedene Gefahrstoffe zur Anwendung: Reiniger (z.b. Säuren und deren Gemische, sowie Laugen), Abbeizer und Graffiti-Entferner (z.b. Löse- und Verdünnungsmittel), Konservierungsmittel (z.b. Silikonharze und Siloxane). Abbeizer, Graffiti-Entferner und Farbentferner sowie Hinweise zu den erforderlichen entsprechend Empfehlung der BG BAU verwenden, siehe BG BAU, Fachinformationen, Gefahrstoffe. Schutz der Beschäftigten Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob durch ein anderes Arbeitsverfahren oder einen ungefährlicheren Stoff das Risiko einer Gesundheitsschädigung gemindert werden kann. Bei Verwendung eines Gefahrstoffes festlegen, z.b. hinsichtlich Lagerung, Handhabung, Brand- und Explosionsschutz, Toxikologie (Giftigkeit), Notfall- und Erste-Hilfe- Maßnahmen, Ökologie. Angaben über enthält das Sicherheitsdatenblatt, welches vom Hersteller des Gefahrstoffes mitgeliefert werden muss. Die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge des Herstellers und die vom Unternehmer zu erstellende Betriebsanweisung beachten. Für ausreichende Lüftung sorgen. Soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden können bzw. bei Aerosolbildung ist wirksamer Atemschutz zu benutzen. Bei der Arbeit Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU online angeboten. Hautschutz-, Hautreinigungsund Hautpflegemittel abgestimmt auf Gefahrstoffe benutzen. Berührung der Augen und der Haut mit den Stoffen vermeiden. Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern sowie bei Überkopf - arbeiten Schutzbrille oder Gesichtsschutz tragen. Abbeizarbeiten von unten nach oben ausführen. Beim Arbeiten weder essen, trinken noch rauchen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen. Schutz von Passanten und Bewohnern Abschirmung des Arbeitsbe - reiches (z.b. Arbeitsgerüst) in voller Höhe seitlich und nach unten durch Planen. Fenster stets geschlossen halten. Dies gilt auch, wenn sich niemand im Raum aufhält. Kennzeichnung von Gefahr - bereichen. Betretungsverbot der Bau - stelle durch Absperrung und Verbotsschild kennzeichnen. Schutz der Umwelt Es sind Vorkehrungen zu treffen, mit denen die schadstoffhaltigen Flüssigkeiten und sonstigen Reststoffe aufgefangen, gesammelt und gefahrlos abgeführt werden können. Das Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf grundsätzlich der Genehmigung der zuständigen Behörde (z.b. Umweltbehörde, Grundstücksentwässerung). Das Einleiten von Stoffen in Gewässer (Grund- und Ober - flächengewässer) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. Das Transportieren von flüssigen und sonstigen Sonderabfällen bedarf der abfallrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Erleichternde Bestimmungen bei geringfügigen Abfallmengen sind auf Antrag möglich. Beschäftigungs - beschränkungen Für Jugendliche und Schwangere sind Arbeiten mit bestimmten gesundheitsschädigenden Stoffen verboten. Einzelheiten sind der Gefahrstoffverordnung, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung zu entnehmen. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen BGV A /DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention Technische Regeln für Gefahrstoffe DGUV Regel -90 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel -95 Benutzung von Schutzhandschuhen DGUV Information -007 Chemikalienschutzhandschuhe GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD 07/

24 Reinigungs- und Pflegemittel Bei Verwendung von Reinigungsmitteln können ätzende, reizende oder sensibilisierende Stoffe auftreten und die Haut und die Atemwege schädigen. Reinigungs- und Pflegemittel enthalten u.a. Tenside, Säuren, Laugen oder Lösemittel, die in unterschiedlichen Konzentra - tionen enthalten sind. Organisatorische Maßnahmen Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob die vorgesehenen Reinigungs- oder Pflegemittel gefahrstoffhaltig sind. Auch nicht gekennzeichnete Mittel können Stoffe enthalten, die die Gesundheit schädigen können. Informationen über den GISCODE ( einholen. Prüfen, ob weniger gesundheitsschädliche Produkte eingesetzt werden können. Gefahrstoffverzeichnis erstellen. Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen. 45 C 33 Hautschutzplan aufstellen (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt). Lagerung von Reinigungsund Pflegemitteln in festgelegten Bereichen oder Schränken, nicht in Pausen-, Sanitäroder Bereitschaftsräumen, möglichst originalverpackt aufbewahren. Auf ausreichende Lüftung achten. Technische Beim Umfüllen müssen Originalgebinde oder zugelassene Gebinde verwendet werden und diese wie das Original gekennzeichnet sein. Nicht in Behälter umfüllen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Reinigungsmittel nicht mischen. Zum Ansetzen der Reinigungsflotte grundsätzlich kaltes Wasser verwenden. Dosierangaben des Herstellers beachten. Dosierhilfen wie Dosier - flaschen, -beutel, -pumpen oder automatische Dosieranlagen verwenden. Möglichst technische Hilfs - mittel wie Reinigungswagen, Feuchtwischmops und Pressen benutzen, um Hautkontakt mit der Reinigungs- oder Schmutzflotte zu vermeiden. Persönliche Schutzausrüstung Schutzhandschuhe tragen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU online angeboten. Handschuhstulpen um - schlagen, um ein Hineinlaufen von Reinigungsmitteln zu ver - hindern. Dünne Unterziehhandschuhe aus Baumwolle vermindern die Schweißbildung. Hautschutz beachten: Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit richtige Hautreinigung, nach der Reinigung sorgsame Hautpflege. Bei Spritzgefahr, z.b. beim Umgang mit Konzentraten oder beim Um- oder Abfüllen Schutzbrille (Korbbrille) tragen. Ge - gebenenfalls Augenspülflasche bereitstellen. Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Reinigungsund Pflegemitteln In WINGIS (WINGIS-CD oder stehen Betriebsanweisungsentwürfe zur Verfügung, in denen die und bei Tätigkeiten mit Reinigungsund Pflegemitteln beschrieben werden. Die im Rahmen des GISCODES erstellten Betriebsanweisungsentwürfe beziehen sich überwiegend auf Tätigkeiten mit den Konzentraten. Darüber hinaus liegen Sammelbetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit verdünnten Anwendungslösungen vor: Unterhaltsreinigung /Glasreinigung, Grundreinigung, Sanitärreinigung, Desinfektionsreinigung, aldehydfrei, Desinfektionsreinigung mit Aldehyden (ausgenommen Formaldehyd). Wichtiger zusätzlicher Hinweis für saure Sanitärreiniger Saure Reiniger nicht zusammen mit hypochlorithaltigen Reinigern verwenden, weil dabei giftiges und ätzendes Chlorgas entstehen kann. Zusätzliche Hinweise für Holz- und Steinpflegemittel Gesundheitsgefährdungen können durch Lösemitteldämpfe auftreten (u. a. Kopfschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit). Lösemittel reizen und entfetten die Haut. 46 Geeignete Handschuhfabrikate tragen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU online angeboten. Bei Überschreitung der Arbeits - platzgrenzwerte für Lösemittel Atemschutz mit Filter Typ A tragen. Auf gute Raumbe- und -entlüftung achten. Gebinde geschlossen halten. Von Zündquellen (auch elek - trische Geräte ohne EX-Schutz) fernhalten. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflicht- vorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen TRGS 40 Gefährdung durch Hautkontakt BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention DGUV Regel -95 Benutzung von Schutzhandschuhen DGUV Regel -9 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD

25 Desinfektionsreinigungsmittel C 333 Zusätzliche Hinweise zu formaldehydhaltigen Desinfektionsreinigungsmitteln Nicht für Händedesinfektion benutzen. Nur mit kaltem Wasser an - setzen. Wischverfahren dem Sprühverfahren vorziehen. Bei Flächendesinfektion immer für ausreichende Lüftung sorgen. Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes Atemschutz mit Gasfilter B, bei Sprühverfahren Kombinationsfilter B-P benutzen. Zündquellen und Oxidationsmittel fernhalten. Formaldehyd ist als krebserzeugend und erbgutverändernd eingestuft. Zusätzliche Hinweise zu alkoholischen Desinfektionsreinigungsmitteln Nicht für Raumdesinfektion verwenden. Während und vor allem nach der Desinfektion ausreichend lüften. Desinfektionsreinigungsmittel nicht ungezielt versprühen. Darauf achten, dass keine Zündquellen oder heiße Flächen in den Räumen vorhanden sind. Keine elektrischen Schaltvor - gänge vornehmen. Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche nur unter Aufsicht und zur Erreichung des Ausbildungszieles einsetzen und nur, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Werdende und stillende Mütter dürfen Tätigkeiten mit giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen nur ausführen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist. Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen krebserzeugenden Stoffen nicht ausgesetzt sein. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Bei Verwendung von Reinigungs mitteln können reizende, ätzende oder sensibilisierende Stoffe auftreten und die Haut und die Atemwege schädigen. Desinfektionsarbeiten in Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nur von sachkundigen Personen oder unter Anleitung eines geprüften Desinfektors oder einer Hygienefachkraft vornehmen. Reinigungs- und Desinfektionsplan des Auftraggebers einhalten. Exakte Absprachen mit dem Auftraggeber treffen. Nur geprüfte und anerkannte (gelistete) Desinfektionsreinigungsmittel einsetzen. Aldehydhaltige Produkte möglichst durch andere Produkte ersetzen. Organisatorische Maßnahmen Informationen über den GISCODE einholen (WINGIS). Gefahrstoffverzeichnis erstellen. Lagerung der Desinfektionsreinigungsmittel im Objekt klären. Anwendungslösung nur über spezielle Dosierhilfen herstellen. Dazu nur kaltes Wasser verwenden. Entsprechende Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen. Hautschutzplan aufstellen (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt). Persönliche Schutzausrüstung Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU online angeboten. Latex-Einmal-Handschuhe sind ungeeignet. Über die im OP Bereich nach Vorgabe der Hygienekommission zu tragenden OP-Einmalhandschuhe bei Verwendung von desinfizierenden Reinigungsmitteln Chemikalienschutzhandschuhe tragen und die Stulpen umklappen. Flüssigkeitsdichte Schürzen und Stiefel verwenden. Bei Spritzgefahr, z.b. beim Umgang mit Konzentraten oder beim Umoder Abfüllen Schutzbrille (Korbbrille) tragen. Hautschutz beachten: Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit richtige Hautreinigung, nach der Reinigung sorgsame Hautpflege. Gefahrstoffverordnung Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Verordnung zur arbeitsmedizinischen BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRGS 40 Gefährdung durch Hautkontakt DGUV Regel Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD/

26 Glas- und Fassadenreinigung C Bei Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten besteht die Gefahr des Absturzes sowohl in das Gebäude hinein, als auch nach außen. Fensterreinigung von innen Fensterbänke nur betreten, wenn sie tragfähig und min - destens 0,5 m breit sind. Bei einer Absturzhöhe von mehr als m sind Maßnahmen zur Absturzsicherung zu er - greifen, z.b. mobiles Schutzgeländer anbringen, wenn die Reinigung der Fensterflächen und -rahmen vom Boden aus nicht möglich ist oder wenn fest installierte Geländer oder Brüstungen fehlen, oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden, wenn Anschlagpunkte vorhanden sind. Diese müssen DIN EN 795 entsprechen. Fenster- und Fassaden - reinigung von außen Bei Standplätzen mit Absturzgefahr Hebebühnen oder Gerüste verwenden, wenn fest installierte Einrichtungen fehlen (z.b. Reinigungsbalkone, Fassaden- 49 befahranlage). Einsatz von Leitern nur, wenn andere Arbeitsmittel nicht verhältnis mäßig sind. Ist auf Reinigungsbalkonen der Aufstieg auf Leitern oder Tritte erforderlich, vorzugsweise leichte Plattformleitern einsetzen 3. Reinigungslaufstege müssen mind. 0,5 m breit sein. Öffnungen in Laufstegen max. 35 mm. Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von Glasdächern (bedingte Betretbarkeit) Glasdächer nur betreten, wenn Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Prüfung belegt ist, oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt und keine Gegenstände > 4 kg mitgeführt werden (Ausnahme: wassergefüllter Kunststoffeimer mit max. 0 l). 3,0 m Absturzsicherungen anbringen an Öffnungen, Lichtkuppeln, Lichtbändern, wenn diese weniger als 0,5 m aus der Fläche herausragen. An der Dachaußenkante Absturzsicherungen anbringen bei einer Absturzhöhe von mehr als,0 m oder bei Flachdächern <,5 Absperrungen in mind.,0 m Entfernung von der Absturzkante errichten 4. Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von geneigten Glasflächen Ab einer Neigung von mehr als 5 Einrichtungen vorsehen, die ein Abrutschen beim Betreten verhindern. Laufstege mit Trittleisten, wenn die Neigung mehr als : 5 (ca. ) beträgt. Ist die Glasfläche steiler als :,75 (ca. 30 ), Laufstege mit Stufen verwenden. Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von nicht betretbaren Glasflächen Für Lichtplatten, Staubdecken und Verglasungen, die beim Betreten brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege (z.b. Laufstege) schaffen. Nutzbare Laufbreite mind. 0,5 m, nutzbares Lichtraumprofil mind. 0,5 x,0 m. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden, wenn kein Geländer vorhanden ist. Zusätzliche Hinweise für die Verwendung von Leitern Beschäftigte müssen jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht ver - hindern. Nur Leitern verwenden, die nach ihrer Bauart für die auszuführenden Tätigkeiten geeignet sind. Leitern nur auf tragfähigem, unbeweglichen und ausreichend dimensioniertem Untergrund aufstellen, so dass sie sicher begehbar sind. Leitern zusätzlich gegen Umstürzen und Verrutschen sichern. 50 Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung zu arretieren. Vorzugsweise leichte Plattformleitern verwenden, auf deren Plattform auch Eimer mit Reinigungsmittel abgestellt und Werkzeug abgelegt werden können 5. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Betriebssicherheitsverordnung TRBS Gefährdung von Personen durch Absturz DGUV Regel -98 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz DGUV Information Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten DIN 446 DIN 8008 Teil 5 und 6

27 Gebäudeinnenreinigung C Rutschhemmung von Fußböden In Arbeitsräumen und -bereichen mit Rutschgefahr müssen rutschhemmende Bodenbeläge eingesetzt werden. Bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel und bei deren Dosierung darauf achten, dass die Rutschhemmung nicht gemindert wird. Beim Einsatz von Wischpflegemitteln mit rutschhemmenden Eigenschaften Bodenbelag nicht nachpolieren. Dosierangaben des Herstellers genau beachten. Bodenbeläge regelmäßig auf optisch erkennbare Schäden untersuchen. Anforderungen an die Rutsch - hemmung von Fußböden ASR A.5/, Anhang Der Anhang beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeits - bereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, wo also die Gefahr des Ausrutschens zu vermuten ist. Bei Gebäudeinnenreinigungen besteht die Gefahr des Ausrutschens auf nassen oder seifigen Untergründen. Beschäftigte vor der ersten Arbeitsaufnahme objektbezogen und im Hinblick auf das an - zuwendende Arbeitsverfahren unterweisen. Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholen. Ausländische Beschäftigte gegebenenfalls in ihrer Landessprache unterweisen. Im Objekt einsatzbereite Telefone ausweisen. Rufnummern von Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst und Polizei deutlich sichtbar angeben. Während der Betriebsruhe des auftraggebenden Betriebes Funktionsfähigkeit von Aufzügen, automatisch öffnenden Türen, Beleuchtungssteuerung usw. vereinbaren. Beschäftigte verpflichten, nur Anweisungen von betrieblichen Vorgesetzten entgegenzunehmen. Glattböden nur abschnittsweise bearbeiten. Nicht durch die Reinigungsflotte laufen. Bearbeitete Flächen erst nach Absaugen oder Abtrocknen des Flüssigkeitsfilmes betreten. Bei Publikumsverkehr Verkehrswege von den Arbeitsbereichen trennen. Warnschilder aufstellen. Während der Arbeit flachen, fersenumschließenden Fußschutz mit rutschhemmender Sohle tragen. Vor Ort testen, ob ausreichend Rutschhemmung gegeben ist. Bei Nassreinigung gegebenenfalls wasserdichte Schutzkleidung benutzen, z.b. Handschuhe, Schürze, Anzüge, Stiefel, Gesichtsschutz. Hautschutz beachten: Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit und vor Pausen Hautreinigung und nach der Reinigung rückfettende Hautpflege. Möglichst ohne Leitern und mit Arbeitsstiel vom Boden arbeiten oder leichte Plattformleitern verwenden. Lange Transport wege vermeiden. Nicht auf Stühle und anderes Mobiliar steigen. Herde, Öfen und Grills rechtzeitig vor Beginn der Reinigungsarbeiten abschalten und Ab - kühlen abwarten. Abfallbeseitigung Beim Entleeren der Abfallbehälter und Papierkörbe nicht hineingreifen. Behältnisse ausschütten bzw. mit der Einweg - tüte entnehmen 3. Abfall in den Behältnissen nicht von Hand zusammen - drücken. Baureinigung Werden im Objekt noch Bau - arbeiten ausgeführt, Reinigungsarbeiten nur in Absprache mit dem koordinierenden Bauleiter vornehmen. Besteht die Gefahr von Fuß - verletzungen, sind Sicherheitsschuhe (Kennzeichnung S 3) zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen. Staubentwicklung durch Sprengen mit Wasser eindämmen, nicht trocken fegen. Gegebenenfalls Atemschutz FFP benutzen. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention Arbeitsstättenrichtlinie A.5/, Fuß - böden 5 5

28 Krankenhausreinigung Je nach Arbeitsbereich kann eine mehr oder weniger hohe Infektionsgefährdung durch Krankheitserreger bestehen. Bei Verwendung von Reinigungsmitteln und insbesondere desinfizierenden Reinigungsmitteln können ätzende, gesundheitsschädliche oder sensibilisierende Stoffe vorkommen und die Haut und die Atemwege schädigen. Vom Krankenhaus aufgestellten Hygieneplan einhalten. Beschäftigte regelmäßig unterweisen und über Gefahren aufklären. Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem Krankenhaus und dem Reinigungsunternehmen entsprechend der Infektionsgefährdung koordinieren. Mischverhältnisse oder Dosierung der Reinigungs- und Desinfektionslösungen nach Hygieneplan einhalten. Waschräume zur Verfügung stellen, wenn die Art der Tätigkeit es erfordert. Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stellen. Hautschutz beachten: Vor der Arbeit gezielter Hautschutz, nach der Arbeit richtige Hautreinigung, nach der Reinigung sorgsame Hautpflege. Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU online angeboten. Umkleideräume zur Verfügung stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muss. 53 C 336 Für Arbeitskleidung und Straßenkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen, wenn die Beschäftigten infektiösen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgesetzt sind. Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern Pausenräume / -bereiche zur Verfügung stellen (mit dem Krankenhaus koordinieren). Zusätzliche Hinweise für Arbeitsbereiche mit erhöhter Infektionsgefährdung (z.b. Dialyse-, Infektionsein - heiten) Zusätzliche Schutzkleidung nach Bedarf und ggf. Vorgaben der Hygienekommission des Krankenhauses zur Verfügung stellen, z.b. flüssigkeitsdichte Handschuhe, Schürzen, Fußschutz, Atemschutz. Für getrennte Aufbewahrung der Schutzkleidung sorgen. Gebrauchte und verschmutzte Schutzkleidung ist wie Krankenhauswäsche zu behandeln, bzw. zu entsorgen. Vor Betreten der Aufenthaltsund Speiseräume die Schutzkleidung ablegen. Schutz gegen Schmierinfektion durch Unterbrechung der Infektionswege sicherstellen, z.b. durch Händedesinfektion, persönliche Schutzausrüstung. Schleimhäute und offene Wunden dürfen mit infektiösem Material nicht in Berührung kommen. Zum Händetrocknen Einmalgebrauchshandtücher oder Warmlufttrockner verwenden. Bei möglichen Kontakten mit Blut, Sekreten und Körpergeweben Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. Das Essen, Trinken, Rauchen sowie das Tragen von Schmuckstücken (auch Uhren und Ehe - ringe) ist in diesen Arbeitsbereichen nicht erlaubt. Nach Verletzung durch Instrumente (z.b. Nadelstichverletzung) umgehend einen D-Arzt aufsuchen. Zusätzliche Hinweise für den Umgang mit Krankenhauswäsche Benutzte Wäsche unmittelbar in widerstandsfähigen, dichten und gekennzeichneten Behältnissen (z.b. Container, Textiloder Kunststoffsäcke) entsprechend dem Reinigungsverfahren erfassen. Wäschesäcke nur geschlossen transportieren, nicht werfen oder stauchen. Direktes Berühren der Wäsche vermeiden. Infektiöse Wäsche desinfizieren, infektionsverdächtige Wäsche desinfizierend waschen, z.b. in zugelassenen Waschmaschinen. Zusätzliche Hinweise für die Abfallentsorgung Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände (z.b. Spritzen, Kanülen) nur in geschlossenen Behältern, die nicht durchstoßen werden können, in den Abfall geben (Abwurfboxen). Infektiösen Abfall von dem übrigen Abfall getrennt erfassen und vor dem Transport desin - fizieren oder in geeigneten Transportbehältnissen, z.b. Kunststoffsäcken oder Spezialbehältern, sicher verschließen und kennzeichnen. Abfälle unmittelbar in widerstandsfähigen, dichten und feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern sammeln und vor dem Transport verschließen (Verschlusszange benutzen). Abfallsäcke nur auf Transportwagen befördern, nicht von Hand tragen, über den Fuß - boden ziehen oder zusammendrücken. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Beschäftigungsbeschränkungen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefahr Nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand regelmäßig überwacht wird. Arbeitsmedizinische für die Beschäftigten veran - lassen. Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis-B- und Hepatitis-A- Viren wird empfohlen. Keine werdenden und stillenden Mütter in diesen Bereichen einsetzen. Jugendliche nur unter Aufsicht und zur Erreichung des Ausbildungszieles in diesen Bereichen einsetzen. 54 Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Biostoffverordnung Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen BGV A / DGUV Vorschrift Grundsätze der Prävention TRBA 50 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege TRGS 40 Gefährdung durch Hautkontakt Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes Informationsblatt zum Verhalten bei Nadelstichverletzungen

29 Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen C 43 Gefahrbereich Pers. Schutzausrüstungen Gefahrenbereich Bereich erhöhter Exposition Kurzzeitbereich h Expositionsbereich Elektromagnetische Strahlung kann zu Gesundheitsschäden führen. Bekannte Wirkungen elektromagnetischer Strahlen sind thermischer Natur. Bei Personen die Implantate aus Metall tragen, können diese durch die elektromagnetische Strahlung beeinflusst werden. Expositionsbereiche erkunden. Angaben über einzuhaltende Sicherheitsabstände beim Auftraggeber bzw. beim Betreiber der Anlage einholen. Liegen Angaben über Sicherheitsabstände nicht oder nur unzureichend vor, den Auftraggeber auffordern, Messungen zu veranlassen. Können Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, den Auftraggeber auffordern, durch den Betreiber das Abschalten der Anlage zu veranlassen bzw. die Sendeleistung zu mindern. Ist das Abschalten, die Minderung der Sendeleistung der Anlage oder die Abschirmung nicht möglich, Expositions- und Gefahrbereiche nach Angaben des Betreibers fest legen und mit Warn- und Verbotszeichen kennzeichnen. Für Arbeiten im Expositionsbereich Betriebsanweisung aufstellen. Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung vor Arbeitseinsatz, mindestens jedoch einmal jährlich unterweisen. Beschäftigungsbeschränkungen Träger von Herzschrittmachern, Insulinpumpen, Hör ge räten oder Implantaten aus Metall in den Expositionsbereichen nicht einsetzen. Träger Draufsicht R/ R/ R Hauptstrahlrichtung Expositionsbereich Träger Seitenansicht R/ R/ Bei Mobilfunkantennen beträgt der Sicherheitsabstand üblicherweise 50 cm. Weicht der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 50 cm ab, muss bei Überschreitung der Mindestabstand grundsätzlich gekennzeichnet werden. R Im Bereich erhöhter Expositionen nur zwei Stunden je Arbeitsschicht aufhalten. Innerhalb vom Gefahren - bereich nur mit persönlicher Schutz ausrüstung (z.b. Schutzkleidung für hoch frequente elektromagnetische Felder) arbeiten. Arbeitsmedizinische Arbeitsmedizinische nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. DGUV Vorschrift 5 Elektromagnetische Felder DIN VDE 0848 Gefährdung durch elektromagnetische Felder EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur,

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