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1 Sichere Schule Eingangsbereich

2 Impressum Herausgeber Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Regionaldirektion Rheinland Sankt-Franziskus Straße Düsseldorf Telefon Telefax Internet Verantwortlich für den Inhalt Gabriele Pappai Redaktion, Konzept Boris Fardel Fachredaktion Boris Fardel Ralph Glaubitt Elke Lattmann Gestaltung, Umsetzung rend Medien Service GmbH Bildnachweis Boris Fardel Ralph Glaubitt Elke Lattmann rend Medien Service GmbH Ausgabe September

3 Inhaltsverzeichnis Eingangsbereich Allgemeine Anforderungen 3 Abstellflächen von Rollstühlen & anderen Hilfsmitteln 7 Akustik 10 Alarmierung 13 Aufzüge 16 Beleuchtung 17 Brandschutz 21 Einrichtungen 24 Fenster 27 Feuerlöscher 32 Flucht- & Rettungswege 35 Flure 42 Fußböden 43 Geländer & Umwehrungen 48 Handläufe 49 Rampen 50 Treppen 54 Treppenraum 55 Türen 56 Verglasung 59 Wände & Stützen 64

4 Inhaltsverzeichnis Räume Bewegte Schule 67 Bewegungsfreundliche Schulhofgestaltung 68 Bewegungswerkstatt 69 Sporthelferinnen & Sporthelfer in NRW 70 Pausenspielausleihe 71 Informationen & Quellen 72 Erste Hilfe & Schulsanitätsdienst 73 Hausmeister 88 Aufgaben 89 Bestellung 90 Haftung 91 Informationen & Quellen 92 Schultoiletten 93 Anhänge Barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken Barrierefreie Gestaltung von Sanitärräumen

5 Allgemeine Anforderungen 01 Informationen Das Erscheinungsbild einer Schule wird insbesondere durch den Eingangsbereich und das angrenzende Foyer geprägt. Die Gestaltung mit Einrichtungsgegenständen, Materialien, Farben und auch Pflanzen gibt jeder Schule eine eigene individuelle und charakteristische Identität. Wird eine Schule zum ersten Mal betreten, so wünschen sich die Schüler, Eltern oder Besucher nicht nur eine ansprechende Atmosphäre, die durch den Raum und die Nutzer erzeugt wird, sondern auch eine gute Orientierbarkeit. So muss sowohl der Eingangsbereich selbst leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar sein als auch der Weg zu den zentralen Bereichen, wie z. B. die Verwaltung, einfach aufzufinden sein. Die leichte Auffindbarkeit wird erreicht: für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen und Menschen mit kognitiven Einschränkungen z. B. durch eine visuell kontrastreiche Gestaltung des Eingangsbereiches (z. B. helles Türelement/dunkle Umgebungsfläche) und eine ausreichende Beleuchtung; für blinde Menschen mithilfe von taktil erfassbaren unterschiedlichen Bodenstrukturen oder baulichen Elementen wie z. B. Sockel und Absätze als Wegbegrenzungen usw. und/oder mittels akustischer bzw. elektronischer Informationen. Die taktile Auffindbarkeit kann auch durch Bodenindikatoren erreicht werden. Bodenindikatoren sind z. B. Boden- Strukturplatten, an denen sich blinde Menschen mithilfe ihres Blindenstocks orientieren können. Anmerkung: Bodenindikatoren werden in der DIN zu Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum geregelt.

6 Allgemeine Anforderungen 01 Informationen Die barrierefreie Erreichbarkeit ist gegeben, wenn alle Haupteingänge stufen- und schwellenlos erreichbar sind. Erschließungsflächen zu diesen Eingängen nicht stärker geneigt sind als 3 % bzw. 4 % in Längsrichtung über eine maximale Länge von 10 m, andernfalls sind Rampen oder Aufzüge vorzusehen, wobei Rampen der Vorzug gegeben werden sollte. vor Gebäudeeingängen und -ausgängen eine ausreichende Bewegungsfläche je nach Art der Tür vorgesehen ist. Neben einem übersichtlichen Orientierungssystem, z. B. in Form einer gut erkennbaren Beschilderung, sind in der Regel auch unterschiedlichste Informationssysteme im Eingangsbereich hilfreich. Hierzu können eine Litfaßsäule, eine Infowand, Schaukästen oder auch digitale Informationssysteme (Bildschirm) dienen, die an zentraler und gut erkennbarer Stelle positioniert werden. Schülerinnen und Schüler wünschen sich durchaus auch ein Foyer, in dem man z. B. bei Regenpausen auch verweilen kann, sodass zum einen der Wunsch nach Spielen und Bewegung und zum anderen das Bedürfnis nach Rückzug und Ruhe bei der Gestaltung zu berücksichtigen sind. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 4

7 Allgemeine Anforderungen 02 weitere Hinweise Bei der Gestaltung von Schulgebäuden sind immer die baulichen Anforderungen des Bauordnungsrechts, z. B. bezogen auf die Anzahl und Breite der Ausgänge und den Brandschutz, einzuhalten. Vorgaben hierzu sind der Landesbauordnung und der Schulbaurichtlinie zu entnehmen. Inhalte dieser Rechtsgrundlagen werden nur erwähnt, wenn sie im Zusammenhang mit den sicherheitstechnischen und gesundheitsförderlichen Anforderungen der Unfallkasse NRW von Bedeutung sind. Eingangshallen und große Foyerbereiche werden gerne auch als Veranstaltungsort, z. B. für Schulfeiern oder Karnevalsveranstaltungen, genutzt, insbesondere wenn eine Schulaula oder ein ähnlich großer und geeigneter Raum nicht zur Verfügung steht. Bei einer solchen Nutzung sind die Anforderungen an die Freihaltung der notwendigen Fluchtwege und auch die Auflagen bezüglich der Zulässigkeit von Brandlasten zu beachten. Sollen Veranstaltungen in den Räumen stattfinden, an denen mehr als 200 Besucher teilnehmen oder teilnehmen können, sind zusätzlich die baulichen und organisatorischen Anforderungen an Versammlungsstätten (Sonderbauverordnung) einzuhalten. Ob eine Eingangshalle oder das Foyer diese Anforderungen erfüllt, ist bei dem zuständigen Sachkostenträger zu erfragen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann zumindest geprüft werden, ob einzelne Veranstaltungen mit dementsprechend abzustimmenden Auflagen stattfinden können. Hinweise zu den Anforderungen an szenische Flächen finden Sie in der Aula. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 5

8 Allgemeine Anforderungen 03 Quellen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW), 38 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie (SchulBauR), Pkt. 3 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie (SchulBauR) Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten Sonderbauverordnung (SBauVO) Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, DIN Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum, DIN Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 6

9 Abstellflächen von Rollstühlen & anderen Hilfsmitteln 01 Informationen Insbesondere in Förderschulen mit dem Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung u. a. auf einen Rollstuhl oder andere Hilfsmittel angewiesen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der therapeutischen Betreuung und Förderung der Kinder notwendig wird, die Hilfsmittel im Laufe des Tages zu wechseln (Steh-auf- und Gehhilfen, Rollstuhl etc.). Häufig wird der Wechsel von Rollstuhl auf z. B. Stehhilfen schon im Eingangsbereich der Schule vorgenommen. Bei der Planung dieser Bereiche ist deshalb der Bedarf für die Wechsel- wie auch Abstellflächen für diese Hilfsmittel mit zu berücksichtigen. Idealerweise sollte ein geschlossener, abgetrennter Raum zur Verfügung stehen. Falls dies nicht umgesetzt werden kann, muss darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Fluchtwegbreiten durch das Abstellen der Rollstühle und Hilfsmittel nicht eingeschränkt werden.

10 Abstellflächen von Rollstühlen & anderen Hilfsmitteln 02 weitere Hinweise In einer Schule für alle sind neben der Fortschreibung der Pädagogik, der Methodik und Didaktik vor allem auch die baulichen Anpassungen im Schulgebäude auf Grundlage der Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit erforderlich. Diese Gestaltungsprinzipien finden sich unter diesem Symbol. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 8

11 Abstellflächen von Rollstühlen & anderen Hilfsmitteln 03 Quellen Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen, Schulbaurichtlinie SchulBauR, Pkt. 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2.3 des Anhangs Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3, Abs. 1 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 9

12 Akustik 01 Informationen Das Foyer und auch die Eingangsbereiche können Kommunikationsbereiche oder Aufenthaltsbereiche in den Pausen oder für Kleingruppenarbeiten sein. Auch aufgrund der längeren Verweildauer von Schülern und Lehrkräften wegen der Einführung der Ganztagsschule oder des Nachmittagsangebot an Grundschulen ergibt sich eine intensivere Nutzung dieser Bereiche. Damit Lärm kein Belastungsfaktor wird und eine qualitative Raumakustik erreicht wird, sollten bei der Planung die Informationen zur Akustik aus dem Klassenraum berücksichtigt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 10

13 Akustik 02 weitere Hinweise Insbesondere zu Pausenbeginn und Pausenende werden das Foyer und der Eingangsbereich von einer großen Anzahl Schülern frequentiert, sodass es zu einer enorm starken Lärmentwicklung kommen kann. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, auch in diesen Bereichen schallabsorbierende Maßnahmen vorzusehen. Akustikbauteile sollten nach Möglichkeit so eingebaut werden, dass diese nicht im Zugriffsbereich von Personen liegen, z. B. im Deckenbereich. Da es sich in der Regel um Fluchtwege handelt, sind bei der Auswahl schallabsorbierender Materialien die brandschutztechnischen Anforderungen der Landesbauordnung und der Schulbaurichtlinie zu beachten. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 11

14 Akustik 03 Quellen Lärm in Bildungsstätten, INQA Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen, DIN Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 12

15 Alarmierungsanlagen 01 Informationen Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und an jedem Ort in oder an der Schule gehört werden können. Neben dem Pausenzeichen müssen gegebenenfalls noch weitere verschiedene Alarmierungsmöglichkeiten vorhanden sein. Alle sich üblicherweise in oder an der Schule befindenden Personen müssen auch über die Bedeutung der verschiedenen Alarmierungszeichen informiert sein. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 13

16 Alarmierungsanlagen 02 weitere Hinweise Es ist dabei zu beachten, dass alle Personen, die sich im oder am Gebäude aufhalten, über die Gefahrenlage informiert werden. Das bedeutet, dass neben typischen Personengruppen, wie Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Hausmeister und Sekretariatspersonal, auch andere Personen wie z. B. Handwerker, Eltern, Schulsozialarbeiter/-in oder auch Betreuungspersonal für den Ganztagsbereich informiert werden können. Gegebenenfalls müssen sich die Signale neben dem Pausenzeichen auch insofern unterscheiden, dass erkennbar ist, ob eine Räumung des Gebäudes erforderlich ist oder das Verweilen in Klassenräumen angeordnet wird. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den Notfallplänen der Schulen. Besondere Beachtung sollte auch der Aspekt finden, dass eine Alarmierung möglichst zwei Sinne anspricht, um auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie z. B. Sehbehinderte oder Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen ausreichend über die Gefahrenlage informieren zu können. Dies ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn zur Zielgruppe ebendiese Personengruppen gehören oder die Nutzung absehbar unklar ist; insbesondere sind auch Eltern sowie außerschulische Nutzer wie z. B. die VHS, der Heimatverein o. Ä. zu berücksichtigen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 14

17 Alarmierungsanlagen 03 Quellen UVV Grundsätze der Prävention, GUV-V A1, 21 und 22 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW), 55 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie (SchulBauR), 8 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie (SchulBauR), Pkt. 9 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 15

18 Aufzüge Alle interessanten Informationen zum Thema Aufzüge erhalten Sie im Bereich Barrierefreiheit. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 16

19 Beleuchtung 01 Informationen Bei der Gestaltung der Eingangsbereiche und des Foyers sollten helle Farben, eine natürliche Belichtung und eine gute und qualitative Beleuchtung zum Einsatz kommen. Eine sinnvolle Farbauswahl, eine gute Belichtung und Beleuchtung sind in allen Lebens- und Arbeitsbereichen eine wichtige Voraussetzung, um gut zu sehen, sich zielgerichtet zu orientieren und sich somit sicher und verletzungsfrei zu bewegen. In der Regel erfolgt die Belichtung des Foyers und des Eingangsbereiches mit ausreichendem Tageslicht über raumhohe Glasfassaden oder entsprechend große Fensterflächen. In Schulen besteht immer aufgrund der Betriebszeiten die Notwendigkeit, eine künstliche Beleuchtung einzubringen. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens die folgenden Werte aufweisen: Art des Raumes Beleuchtungsstärke (lx) Eingangshallen 200 Verkehrsflächen und Flure 100 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 17

20 Beleuchtung 01 Informationen Aus Energiespargründen ist es wünschenswert, die künstliche Beleuchtung automatisch über Präsenz- oder Bewegungsmelder zu schalten. Bei Neuplanungen sollte ebenfalls überlegt werden, ob die künstliche Beleuchtung automatisch der natürlichen Belichtung angepasst wird. Bei der Auswahl der Leuchten und Lampen ist auch darauf zu achten, dass keine Verfälschungen der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftreten. Ebenso darf die künstliche Beleuchtung nicht zu Blendungen der Nutzer führen. Konkrete Anforderungen und Hilfen für die Planung finden sich in der DIN zur Beleuchtung von Arbeitsstätten. Planungshilfen für eine gute und qualitative Beleuchtung sind auch in der Schrift Gutes Licht für Schulen und Bildungsstätten aufgeführt. Lichtschalter sind leicht zugänglich und erkennbar in der Nähe der Zu- und Ausgänge anzubringen. Sie sind leicht erkennbar, wenn sie z. B. in Räumen ohne Tageslicht selbstleuchtend ausgeführt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 18

21 Beleuchtung 02 weitere Hinweise Sicherheitsbeleuchtung Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss nach den Vorgaben der Schulbaurichtlinie eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Dies gilt auch für das Foyer und den Eingangsbereich, wenn sie Teil der notwendigen Fluchtwege sind. Sie muss über eine gesicherte Stromversorgung betrieben werden und den Anforderungen der DIN zu Sicherheitsbeleuchtungs- anlagen entsprechen. Betrieb In der Betriebsphase ist die Beleuchtung einer regelmäßigen Wartung und Reinigung zu unterziehen. Ein Wartungsplan, der das Intervall für den Lampenwechsel, das Intervall für die Reinigung der Leuchten und die Reinigungsmethoden enthalten muss, ist bereits vom Planer zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Leuchtstärke von Leuchtmitteln im zeitlichen Verlauf deutlich nachlässt. Dies ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 19

22 Beleuchtung 03 Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, 12 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie Pkt. 8 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie Pkt. 10 Schulbau Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.8 Beleuchtung von Arbeitsstätten Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen, DIN EN Licht und Beleuchtung grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung, DIN EN Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, DIN VDE 0108 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 20

23 Brandschutz 01 Informationen Brände in Schulen sind heutzutage selten. Doch darf dies nicht zur Vernachlässigung von Brandschutzmaßnahmen führen. Denn wenn es in einer Schule doch einmal brennt, ist wirklich mit dem Schlimmsten zu rechnen. Deshalb ist es im Brandfall notwendig, dass alle Schutzmaßnahmen zur Personenrettung optimal ineinandergreifen und eine zügige Evakuierung der Gebäude gelingt. Hierzu gilt es Folgendes zu beachten: Die Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit gefahrlos zu nutzen sein. Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Alarmproben sind mindestens zweimal im Jahr abzuhalten. Bei der Evakuierung der Schulgebäude sind für Personen mit Einschränkungen und Behinderungen abgestimmte Rettungskonzepte anzuwenden. Es besteht ein Alarmplan nach Brandschutzordnung, der in Abstimmung zwischen Schulleitung, Sachkostenträger und zuständiger Brandschutzstelle erstellt wurde. Hilfen zur Umsetzung der Brandschutzordnung sind in der Schrift Feueralarm in der Schule beschrieben. Die Notrufnummern von Feuerwehr/Rettungsdienst (112) und Polizei (110) sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren geeigneten Stellen gut sichtbar angebracht sein. Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken) müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugäng- lichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Sie dürfen die erforderlichen Fluchtwegbreiten nicht einschränken. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Feuerlöscher. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 21

24 Brandschutz 02 weitere Hinweise Nach dem Erlass Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden sind in allen Schulen regelmäßig Feueralarmproben durchzuführen. Ziel dieser Alarmproben ist es, das richtige Verhalten beim Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren zu üben. In jedem Schuljahr sollten mindestens zwei Feueralarmproben durchgeführt werden. Die erste Alarmprobe sollte im Vorfeld angekündigt werden und zu Beginn des Schuljahres erfolgen. Ihr sollte eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über die wichtigsten Verhaltensregeln bei Feueralarm vorausgehen. Sie sollen die wichtigsten allgemeinen Regeln kennen und beherrschen. Dies betrifft vor allem die rasche Räumung des Hauses, die Sorge um Behinderte, das Aufsuchen der Sammelplätze, die Feststellung der Vollzähligkeit und spezielle Verhaltensweisen im Fachunterricht. Das Wichtigste bei Übungen und in Ernstfällen sind die rasche Räumung des Gebäudes und die Vollzähligkeitskontrollen. Eine zweite Alarmprobe ist im Verlauf des Schuljahres unangekündigt durchzuführen. Der örtlichen Feuerwehr sollte die Teilnahme ermöglicht werden. Weitere Hinweise z. B. zu den wichtigsten Verhaltensregeln sind in der Schrift Feueralarm in der Schule zusammengefasst. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 22

25 Brandschutz 03 Quellen UVV Grundsätze der Prävention, GUV-V A1, 22 Feueralarm in der Schule, GUV-SI 8051 Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d.ministeriums für Schule und Weiterbildungv (ABl. NRW. S. 213) Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 23

26 Einrichtungen 01 Informationen Das Gesicht einer Schule zeigt sich insbesondere in der Auswahl der verwendeten Einrichtungen. Einrichtungen sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes. Hierzu zählen in Eingangsbereichen und im Foyer z. B. Informationstafeln, Vitrinen, Bilderrahmen, Garderoben, Sitzgelegenheiten, aber auch Heizkörper oder Kunstgegenstände. Bei der Auswahl und Aufstellung dieser Einrichtungsgegenstände ist darauf zu achten, dass Ecken und Kanten sowie Haken bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so ausgebildet oder gesichert sind, dass Verletzungsgefahren vermieden werden. Dieses Schutzziel wird durch gerundete (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefaste Kanten, Ecken und Haken von festen und beweglichen Einrichtungsgegenständen erreicht. Bei der Anordnung von Thermostaten für die Heizkörper ist darauf zu achten, dass diese nicht in den Verkehrsweg hineinragen. Dies wird z. B. durch eine seitliche Montage erreicht. Haken an Garderoben sollten zur Wand hin weisen und/ oder durch eine Leiste abgeschirmt sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 24

27 Einrichtungen 02 weitere Hinweise In Schulen besteht oft vonseiten der Nutzer der Wunsch, gerade den Eingangsbereich und das angrenzende Foyer z. B. mit Bildern oder anderen Schülerarbeiten zu gestalten. Grundsätzlich ist dies aus pädagogischer Sicht auch wünschenswert, da hierdurch die Identifikation der Schülerinnen und Schüler mit ihrer Schule verbessert werden kann und sie über die Ausstellung ihrer Arbeiten oft eine persönliche Wertschätzung erfahren. Bei der Verwendung von Vitrinen, Schaukästen, Bilderrahmen o. Ä. ist zu beachten, dass die Verglasung den Sicherheitsanforderungen entspricht, üblicherweise wird Einscheiben- oder Verbund-Sicherheitsglas verwendet. Da der Eingangsbereich mit einem angrenzenden Foyer in der Regel auch Teil der notwendigen Flucht- und Rettungswege ist, sind bei der Gestaltung dieser Bereiche folgende Punkte zu berücksichtigen: Die genannten Anforderungen an die Flucht- und Rettungswege sind einzuhalten, die allgemeinen Anforderungen an Eingangsbereiche und das Foyer sind zu berücksichtigen, die erforderliche Breite darf durch Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden, die Fluchtwege sind immer freizuhalten, brennbare Materialien dürfen nicht verwendet werden, gegebenenfalls sind Veränderungen mit der zuständigen Bauaufsicht bzw. Brandschutzdienststelle abzustimmen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 25

28 Einrichtungen 03 Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, 2 Abs. 2 UVV Schulen, GUV-V S1, 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie Pkt. 3.4 Schulbau Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn und Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 26

29 Fenster 01 Informationen Allgemeine Anforderungen Große Fenster- oder Glasflächen sind ein wichtiges Gestaltungsmerkmal für einen hellen und großzügig wirkenden Eingangsbereich. Neben den Themen Lüftung, Sonnenschutz, Barrierefreiheit und möglicherweise auch Einbruchschutz sind auch die Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen. Fenster und Öffnungsflügel in Glasfassaden müssen so gestaltet sein, dass sie sowohl beim Öffnen und Schließen als auch in geöffnetem Zustand keine besonderen Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler darstellen. Dies wird erreicht, wenn: Kipp- und Schwingflügel gegen Herabfallen gesichert sind, Schwingflügel mit Öffnungssicherungen versehen sind, die ein Überschlagen verhindern, Schiebefenster über Vorrichtungen verfügen, durch die der Schließvorgang so abgebremst wird, dass Personen nicht eingeklemmt werden können, die vollständige Lüftungsfunktion bei Bedarf hergestellt werden kann, die erforderlichen Anforderungen an Verglasungen eingehalten werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 27

30 Fenster 01 Informationen Handhabung Bei normalen Fenstern mit Dreh- und Kipp-Funktion besteht die Gefahr, dass die geöffneten Drehflügel in die Aufenthalts- oder Verkehrsbereiche hineinragen und jemanden verletzen. Um derartige Unfallgefahren zu vermeiden, sind die Fenster mit Öffnungssperren, Öffnungsbegrenzern oder mit abschließbaren Kipp-Dreh- Beschlägen auszustatten. Entgegen der weitverbreiteten Auffassung dienen diese Sicherungen also nicht dazu, das Hinausfallen zu verhindern. Die Schlüssel für abschließbare Drehflügel sollten nur an Personen ausgegeben werden, die über die möglichen Gefahren offen stehender Fenster unterwiesen wurden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 28

31 Fenster 02 weitere Hinweise Beschläge Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen vermieden werden. Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn folgende Aspekte bei der Auswahl und Montage beachtet werden: Griffe und Hebel sind gerundet und mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet. Hebel für Oberlichtflügel sind zurückversetzt in der Fensternische angeordnet. Sie sind ebenfalls mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zu angrenzenden Bauteilen einzubauen. Griffe und Hebel können von einem sicheren Standort aus betätigt werden. Die Steuerung und Anordnung elektromotorisch betriebener Fenster ist so zu wählen, dass Quetschgefahren vermieden werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 29

32 Fenster 02 weitere Hinweise Sonnenschutz Insbesondere bei großen Fenster- oder Glasflächen ist zu verhindern, dass sich die angrenzenden Räume zu stark erwärmen. Dies kann z. B. durch die Ausrichtung nach Norden verhindert werden. Fenster und Glasflächen, die nach einer anderen Himmelsrichtung ausgerichtet sind, benötigen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, sodass eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur gewährleistet ist. Wirksam ist ein außen liegender Sonnenschutz oder eine entsprechende Sonnenschutzverglasung. Als Faustregel in den warmen Tagen gilt, dass die Innentemperatur nicht über der Außentemperatur bzw. über +26 C liegen sollte. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 30

33 Fenster 03 Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, 10 Abs. 2 und 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW), 37 Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur ASR A 3.5 Schulbau Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn und Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 31

34 Feuerlöscher 01 Informationen Tragbare Feuerlöscher müssen bezüglich Prüfungen und Anforderungen Tragbare Feuerlöscher, DIN EN 3 entsprechen. Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, müssen nach DIN zugelassen worden sein. Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Tabelle für ihren Einsatzzweck geeignet sein: Feste, glutbildende Stoffe Brandklasse A (z. B. Holz, Kohle) Flüssige oder flüssig werdende Stoffe Brandklasse B (z. B. Benzin, Alkohol) Gasförmige Stoffe, auch unter Druck Brandklasse C (z. B. Propan, Wasserstoff) Brennbare Metalle Brandklasse D (z. B. Magnesium, Aluminium) Brandklasse F Speiseöle, Speisefette Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich. Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen- und Buchstabenkombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahlen bezeichnen das Löschobjekt, die Buchstaben geben die Brandklasse wieder. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 32

35 Feuerlöscher 02 weitere Hinweise Die Erfordernisse bezüglich Anzahl und Ort der aufzustellenden Feuerlöscher ergeben sich aus den Hinweisen der Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern und den Abstimmungen mit der zuständigen Feuerwehr. Die Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Sie dürfen die erforderlichen Fluchtwegbreiten nicht einschränken. Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm erwiesen. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F 05 Feuerlöscher gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen. Betrieb Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige zu prüfen. Es wird empfohlen, neben dem Hausmeister eine möglichst große Zahl von Lehrkräften in dem Umgang von Feuerlöschern zu unterrichten, z. B. im Rahmen einer praktischen Unterweisung durch die Feuerwehr. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Brandschutz. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 33

36 Feuerlöscher 03 Quellen UVV Grundsätze der Prävention, GUV-V A1, 22 Feueralarm in der Schule, GUV-SI 8051 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, GUV-R 133, Abschn. 4 Technische Prüfverordnung (TPrüfVO), 2 Tragbare Feuerlöscher, DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 4: Instandhaltung, DIN Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 34

37 Flucht- und Rettungswege 01 Informationen Das Foyer und der Ausgangsbereich sind in der Regel Teile der Rettungswege. Die nutzbare Breite für notwendige Fluchtwege richtet sich nach den Vorgaben der Schulbaurichtlinie. Sie muss grundsätzlich mindestens 1,50 m betragen. Darüber hinaus muss sie mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Dieses Maß darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Fluchtwege sind ebenfalls von Brandlasten frei zu halten. Zusätzliche Informationen zur barrierefreien Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen erhalten Sie im Bereich Barrierefreiheit. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 35

38 Flucht- und Rettungswege 02 weitere Hinweise Flucht- und Rettungspläne sind an geeigneten Stellen sichtbar auszuhängen, damit im Notfall, z. B. bei einem Brand, eine sofortige Orientierung möglich ist. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gestaltet sein. Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege die Versicherten von ihren Klassenräumen bzw. ihren Arbeitsplätzen oder ihrem jeweiligen Standort aus zu nehmen haben, um ins Freie oder in einen sicheren Bereich zu gelangen. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen. Auf den Flucht- und Rettungsplänen sollten auch die Sammelstellen eingetragen sein. Außerdem sind Kennzeichnungen für die Standorte von Erste-Hilfeund Brandschutzeinrichtungen aufzunehmen. Wird nur ein Teil des Gebäudegrundrisses auf den Plänen dargestellt, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Die Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden müssen aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sein. So sollten die Grundrisse in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichenoder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; das Zeichen für den Betrachterstandort sollte größer gewählt werden. Blinden Personen sollten taktil erfassbare Grundrisspläne zur Verfügung gestellt werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 36

39 Flucht- und Rettungswege 02 weitere Hinweise Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z. B. durch Verwendung von lang nachleuchtenden Materialien erreicht werden. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, regelmäßig (mindestens 2 x im Jahr) Brandschutzübungen durchzuführen, um im Notfall eine so weit wie möglich routinemäßig ablaufende Evakuierung durchführen zu können. Besonders ist das regelmäßige Üben in großen und unübersichtlichen Gebäudekomplexen notwendig sowie in Einrichtungen mit besonderen Personengruppen, z. B. Menschen mit Sehbehinderungen, Gehbehinderte oder geistig Behinderte. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 37

40 Flucht- und Rettungswege 02 weitere Hinweise Bei der Evakuierung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung sind im Vorfeld einige Aspekte zu bedenken, um im Brand- und Notfall ein schnelles und sicheres Verlassen des Schulgebäudes aller Anwesenden gewährleisten zu können. Es ist darauf zu achten, dass im Brandfall die vorhandenen Aufzüge nicht benutzt werden dürfen. Ausnahmen bilden hier nur extra darauf ausgerichtete Brandschutz- bzw. Feuerwehraufzüge, die ein sicheres Verlassen des Gebäudes ermöglichen. Folglich stehen häufig nur die Treppen als Fluchtweg zur Verfügung, sodass sich ein eigenständiges Verlassen des Gebäudes durch Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte schwierig gestaltet. Häufig wird im Schulalltag noch das Verfahren praktiziert, dass ältere Schülerinnen und Schüler oder Zivildienstleistende die Mitschüler mitsamt dem Rollstuhl über das Treppenhaus aus dem Gebäude tragen. Dies sollte vermieden werden, da sich dabei sowohl die Hilfe leistenden Personen durch das schwere Tragen von Lasten einer Überlastung der Wirbelsäule wie auch gemeinsam mit dem Rollstuhlfahrer einer erhöhten Sturzund Unfallgefahr auf der Treppe aussetzen. Zudem entsteht auf der Treppe eine Verkehrseinengung, die eine zügige und sichere Fluchtmöglichkeit über die Treppe für alle anderen Personen im Gebäude erschwert. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 38

41 Flucht- und Rettungswege 02 weitere Hinweise Eine alternative Lösung ist, die vom Rollstuhlabhängigen und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen auf gleicher Ebene zuerst in einen gesicherten Bereich, der ein anderer Brandabschnitt sein muss, zu bringen. Aufgrund der Gefahrensituation im Brandfall muss auch hierbei gewährleistet sein, dass die Personen das Gebäude verlassen können. Wichtig ist dabei, sich im Vorfeld mit der zuständigen Brandschutzbehörde und Feuerwehr in Verbindung zu setzen. Räume und Brandabschnitte, die für eine Unterbringung während der Evakuierung kurzfristig aufgesucht werden, müssen nach den Anforderungen des Brandschutzes geeignet sein. Vor der Umsetzung einer solchen Maßnahme ist auf jeden Fall eine Absprache mit der für den vorbeugenden Brand- schutz zuständigen Stelle erforderlich. Bei der Evakuierung sind möglichst alle Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 39

42 Flucht- und Rettungswege 02 weitere Hinweise Eine weitere Möglichkeit, Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte aus dem Gebäude zu evakuieren, ist der Einsatz eines Evakuierungsstuhls. Mithilfe des Evakuierungsstuhls können die hilfebedürftigen Personen über das Fluchttreppenhaus aus dem Gebäude gebracht werden. Nutzungsbeschreibung und Vorteile beim Einsatz eines Evakuierungsstuhls: Bauliche Veränderungen sind für den Einsatz eines Evakuierungsstuhls nicht erforderlich; der Stuhl funktioniert nach den Gesetzen von Schwerkraft und Reibung und kommt ohne zusätzliche Installationen aus. Die Person kann nicht aus dem Fallsitz herausfallen, der den Körper sicher umschließt, und ist zusätzlich angegurtet. Sie sitzt nur wenige Zentimeter über den Stufen. Vor dem Einsatz eines Evakuierungsstuhls müssen die Personen in der Handhabung unterwiesen sein. Es bietet sich an, auch bei Notfallübungen den Evakuierungsstuhl regelmäßig einzusetzen. Erfahrene Begleiter können auch schwerere Personen mühelos transportieren. Der Stuhl ist sofort einsatzbereit. Hinweis: Bei der Entscheidung, einen Evakuierungsstuhl zur Evakuierung von mobilitätseingeschränkten Personen zu nutzen, sollten die Kosten (ca ) und die Anzahl der notwendig vorzuhaltenden Evakuierungsstühle mit berücksichtigt werden. Mit dem Evakuierungsstuhl kann in der akuten Notfallsituation nur jeweils eine Person aus dem Gebäude evakuiert werden da kein Hilfeleistender im Brand- oder Notfall das Gebäude wieder betreten darf, um erneut jemandem mit dem Evakuierungsstuhl aus dem Gebäude zu helfen. Auch sollte bedacht werden, wie die Person mit Behinderung nach der Evakuierung weiter betreut werden kann, wenn der Rollstuhl im Gebäude zurückgelassen wurde. Erfahrungsgemäß kommt somit der Einsatz von Evakuierungsstühlen nur in den Fällen in Betracht, in denen einzelne Personen oder eine geringe Zahl von Personen zu retten ist. Bedacht werden sollte auch, dass Personen evtl. nur zeitweise so hilfebedürftig (z. B. bei Beinfrakturen) sind, dass sie mittels Evakuierungsstuhl gerettet werden müssen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 40

43 Flucht- und Rettungswege 03 Quellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, GUV-V A8 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW), 38 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW), 55 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2.3 des Anhangs Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3, Abs. 1 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie (SchulBauR), Pkt. 3.4 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Teil 1: Elektrisch betriebene Personenund Lastenaufzüge, DIN EN 81-1 Besondere Anforderungen für Personen- und Lastaufzüge Teil 72: Feuerwehraufzüge, DIN EN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, DIN Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 41

44 Flure Alle interessanten Informationen zum Thema Flure erhalten Sie in Flure & Treppen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 42

45 Fußböden 01 Informationen Bodenbeläge müssen fest verlegt und rutschhemmend ausgeführt sein, sodass ein sicheres Begehen möglich ist. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z. B. die Hinweise zu Schulen im Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr berücksichtigt werden: Art der Raumnutzung Bewertungsklasse Flure, Pausenhalle R 9 Eingangsbereiche R 9 Hinweis: Die Prüfanforderungen für die Rutschfestigkeit der Bewertungsgruppe R 9 haben sich erhöht. Seit Januar 2005 müssen für neu eingebaute Bodenbeläge dieser Bewertungsgruppe entsprechende Prüfzeugnisse vorliegen, in denen dies nachgewiesen wird. In Eingangsbereichen ist ein Bodenbelag mit einer höheren Bewertungsgruppe (R10) empfehlenswert, da es hier zu erhöhten Schmutz- und Feuchtigkeitsansammlungen kommen kann. Aus diesem Grund sind auch Sauberlaufzonen anzuordnen, die mindestens über die gesamte Durchgangsbreite und mindestens in einer Tiefe von 1,50 m verlegt sind, sodass diese mit jedem Fuß mindestens zweimal betreten werden. Die erforderliche Tiefe kann deutlich höher ausfallen, wenn es sich um den Hauptzugang handelt und dieser Bereich entsprechend stark frequentiert wird. Sinnvoll ist hier eine Zonierung, die nacheinander Grob-, Feinund Feuchtschmutz aufnimmt. Außen vor den Eingangtüren eignen sich z. B. Gitterroste für das Zurückhalten von Grobschmutz. Nässe und Feinschmutz wird durch Sauberlauf- oder Schmutzfangmatten bzw. Reinstreifer, die in einem mit dem Boden ebenflächig abschließenden Rahmen eingelegt sind (z. B. Rauhaarrips-Einlagen), wirksam zurückgehalten.

46 Fußböden 02 weitere Hinweise Stolperstellen Stolperstellen sind grundsätzlich zu vermeiden, z. B. dadurch, dass Türpuffer oder -feststeller weniger als 15 cm von der Wand entfernt angeordnet sind. Türpuffer sollten im Falle der Bodenmontage möglichst weit außen, also im Bereich der Hauptschließkante des Türblattes, angeordnet werden, um ein Aushebeln der Tür zu vermeiden. Gefederte Türpuffer sind insbesondere für schwere Türblätter geeignet. Ist die Montage auf dem Boden nicht in Wandnähe möglich, sollte eine Wand- oder Deckenmontage des Türpuffers angestrebt werden. Zu den Stolperstellen gehören auch Einzelstufen. Daher ist anzustreben, dass Einzelstufen durch entsprechende Rampen ersetzt werden, die möglichst auch die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen, also u. a. eine Steigung von max. 6 v. H. aufweisen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 44

47 Fußböden 02 weitere Hinweise Reinigung Die rutschhemmende Wirkung eines Bodenbelages ergibt sich im Wesentlichen durch die Oberflächenstruktur (Rauigkeit der Oberfläche). Eine stärkere Rauigkeit der Oberfläche erschwert jedoch oft die Reinigung. Böden müssen aber dauerhaft leicht zu reinigen sein, deshalb sollten Fußbodenbeläge auch unter diesem Aspekt und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verschmutzung ausgewählt werden. Reinigungsmittel und -verfahren müssen immer auf den Bodenbelag abgestimmt sein, hierzu sind die Herstellerangaben zu beachten, insbesondere auch im Hinblick auf Dosiervorschriften. Die Mindestanforderungen an die Reinigung von Böden in Schulgebäuden, z. B. Angaben zu Reinigungsintervallen, enthält die DIN Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude Anforderungen an die Reinigung. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 45

48 Fußböden 02 weitere Hinweise Bestand Bestehende Fußböden, die aufgrund von aufgetretenen Unfällen oder augenscheinlich über eine zu geringe Rutschhemmung verfügen, sind an die Anforderungen anzupassen. Messgeräte können vor Ort orientierende Vergleichswerte ermitteln. Die erforderlichen Maßnahmen sind in Abhängigkeit von dem verwendeten Bodenbelag vorzunehmen. Erfahrungsgemäß reicht in vielen Fällen zunächst die Grundreinigung des betroffenen Bodens (chemisch und mechanisch) mit anschließender Pflege gemäß Herstellervorgaben aus. Ist diese Vorgehensweise nicht zielführend, besteht auch die Möglichkeit, die Oberflächenbeschaffenheit durch chemische Behandlung (z. B. mit Flusssäure) oder eine geeignete Oberflächenbe- schichtung zu verbessern. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 46

49 Fußböden 03 Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, 5 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, GUV-R 181, Pkt 3.2 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, GUV-R 181, Pkt 5.1 Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen, GUV-I 8527 Geprüfte Bodenbeläge Positivliste Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW), 37 Prüfung von Bodenbelägen Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft, DIN Schulbau Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn und Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude Anforderungen an die Reinigung, DIN Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 47

50 Geländer und Umwehrungen Alle interessanten Informationen zum Thema Geländer & Umwehrungen erhalten Sie in Flure & Treppen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 48

51 Handläufe Alle interessanten Informationen zum Thema Handläufe erhalten Sie in Flure & Treppen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 49

52 Rampen 01 Informationen Bei der Gestaltung der Gebäudezugänge und Eingangsbereiche ist besonders darauf zu achten, dass diese auch von Rollstuhlbenutzern und Gehbehinderten ohne Einschränkung benutzt werden können. Einzelstufen zum Höhenausgleich müssen konsequent vermieden werden. Der Einbau von Rampen und Aufzügen ermöglicht eine barrierefreie Nutzung der Schule. Gerade bei bestehenden Gebäudezugängen kann es erforderlich sein, nachträglich einen barrierefreien Zugang über eine Rampe oder eine Profilrampe herzustellen. Diese ist in der Regel jedoch nur sinnvoll, wenn kein allzu großer Höhenunterschied überwunden werden muss. Bei der Planung und Ausführung von Rampen sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Die nutzbare Laufbreite von Rampen muss mindestens 1,20 m betragen. Die Neigung von Rampenläufen darf maximal 6 % betragen; eine Querneigung ist unzulässig. Am Anfang und am Ende der Rampe ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm anzuordnen. Anfang und Ende von Rampenläufen sollten optisch kontrastreich und taktil erfassbar (z. B. durch Farb-, Material- und Strukturwechsel im Bodenbelag Rampenlauf; Bewegungsfläche, ggf. durch Aufmerksamkeitsfelder) gekennzeichnet werden. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 50

53 Rampen 01 Informationen Handläufe und Radabweiser müssen laufseitig gesehen senkrecht in einer Ebene übereinanderliegen. Die Oberkanten der Handläufe sind in einer Höhe von 85 cm über den Rampenläufen und - podesten anzubringen. Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf höchstens 6,00 m betragen. Bei längeren Rampen und bei Richtungsänderungen sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Tiefe von mindestens 1,50 m erforderlich. In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden. Ist sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 3 m betragen. An Rampenläufen und -podesten sind beidseitig in einer Höhe von 10 cm Radabweiser anzubringen. Radabweiser sind nicht erforderlich, wenn die Rampen seitlich durch eine Wand begrenzt werden. Es sind beidseitig Handläufe vorzusehen, die über Anfang und Ende der Rampenläufe mindestens 30 cm hinaus waagerecht weiter zu führen sind. Frei in den Raum ragende Handlaufenden sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen. Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein, vorzugsweise mit rundem oder ovalem Querschnitt. Sie müssen einen Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm und einen lichten Abstand zur Wand oder zur Halterung von 5 cm haben. Handläufe und Radabweiser müssen laufseitig gesehen senkrecht in einer Ebene übereinanderliegen. Die Oberkanten der Handläufe sind in einer Höhe von 85 cm über den Rampenläufen und - podesten anzubringen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 51

54 Rampen 02 weitere Hinweise Rampen sind allerdings nur für geringe Höhenausgleiche geeignet. Eine Rampe mit einer Länge von 6,00 m und einer Steigung von 6 % ergibt einen Höhenausgleich von 36 cm. Einschließlich der erforderlichen Anfangs-, End- und Zwischenpodeste und der zwei Rampenlängen von je 6,00 m ergibt sich eine Baulänge von 16,50 m mit einem resultierenden Höhenausgleich von 72 cm. Eine stärkere Steigung ist nicht tolerierbar, da bei einigen Rollstühlen die Kippgefahr schon bei einer Steigung von ca. 8 9 % beginnt. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 52

55 Rampen 03 Quellen Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung NRW (LBau NRW), 55 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, DIN Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 53

56 Treppen Alle interessanten Informationen zum Thema Treppen erhalten Sie im Bereich Barrierefreiheit. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 54

57 Treppenraum Alle interessanten Informationen zum Thema Treppenraum erhalten Sie in Flure & Treppen. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 55

58 Türen 01 Informationen Türen im Zugangsbereich der Schule müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Die Zugangstüren sollen im Rahmen der Barrierefreiheit kraftbetätigt zu öffnen und zu schließen sein. An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Das Anstoßen soll vermieden werden. Kraftbetätigte Türen, die im Rettungsweg liegen, müssen auch bei Ausfall der Energiezufuhr ohne fremde Hilfe leicht zu öffnen sein. An den Eingangstüren sind Stolperstellen durch untere Türanschläge und -schwellen zu vermeiden. Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Durch den Einsatz einer absenkbaren Bodendichtung oder einer Magnetdichtung kann ein schwellenloser Übergang erreicht werden. Vor Drehflügeltüren ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m Breite und mindestens 1,50 m Tiefe vorzusehen, die auch seitlich des Türgriffes einen Freiraum von mindestens 50 cm gewährt. An den Ausgängen ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein, die den Vorgaben der Schrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen sind üblicherweise selbstschließend ausgeführt und häufig mit Feststellsystemen versehen, die im Brand- oder Verrauchungsfall selbst schließen und dann zum Passieren von Hand geöffnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Türen auch für jüngere Schülerinnen und Schülern, Rollstuhlfahrer oder andere besondere Personengruppen benutzbar sein müssen, z. B. durch möglichst gering eingestellte Federkräfte. Das automatische Schließen muss selbstverständlich sichergestellt sein. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 56

59 Türen 02 weitere Hinweise Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler vermieden werden. Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn folgende Aspekte bei der Auswahl und Montage beachtet werden: Griffe sind zur Tür hin abzurunden und mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante anzuordnen. Hebel für Panikbeschläge sind seitlich drehbar oder als Wippe auszubilden. Glastüren bzw. verglaste Rahmentüren verfügen in der Regel nur über entsprechend schmale Profile, auf denen der Türbeschlag befestigt werden kann. Als Folge der beengten Platzverhältnisse besteht die Gefahr, dass die Hand beim Öffnen und Schließen der Tür auf der Durchschlagseite mit dem Türrahmen des zweiten Flügels bzw. des Standflügels in Berührung kommt. Hier kann der erforderliche Mindestabstand für den Türgriff von 2,5 cm zur Schließkante mit verkröpften oder abgeschrägten Beschlägen erreicht werden. Die Anforderungen an Verglasungen in Türen sind unter Verglasungen aufgeführt. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 57

60 Türen 03 Quellen UVV Schulen, GUV-V S1, 10 Abs. 1 und 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, GUV-V A8 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie Pkt. 3.4 und 5 Schulbau Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen, DIN 58125, Abschn und Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 58

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