Logopädie-Verordnung Fakten und Mythen
|
|
- Fabian Bader
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ärzte und Sprachtherapeuten im Dialog Rheine, Logopädie-Verordnung Fakten und Mythen Dr. med. Dominica Schroth Beratende Ärztin Stellvertretende Geschäftsbereichsleiterin
2 Agenda 1) Heilmittelkatalog 2) Heilmittelrichtlinie 3) Patienteninformationen 4) Prüfung und Richtgrößen 5) Besonderer Verordnungs- und langfristiger Heilmittelbedarf Seite 3
3 Heilmittel Maßnahmen der Physikalischen Therapie Verordnung auf Muster 13 Podologischen Therapie Verordnung auf Muster 13 Stimm-, Sprech- u. Sprachtherapie Verordnung auf Muster 14 Ergotherapie Verordnung auf Muster 18 Seite 4
4 Keine Heilmittel Keine Maßnahmen der Heilmittel-Richtlinien sind Rehabilitationssport und Funktionstraining Verordnung auf Muster 56 Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Verordnung auf Muster 61 (seit dem entfällt das Muster 60, der Antrag zum Antrag ) Diese Kosten laufen nicht in die Heilmittel-Statistik ein Seite 5
5 Heilmittelkatalog Indikation: Indikationsschlüssel = Diagnosegruppe + Leitsymptomatik Diagnosegruppen mit abschließender oder beispielhafter Aufzählung ICD-10-Code! Ziel der Therapie Heilmittelverordnungen im Regelfall Vorrangiges Heilmittel: abschließende Aufzählung Optionales Heilmittel: wenn für Patienten das vorrangige nicht möglich ist Ergänzendes Heilmittel: max. 1 ergänzendes Heilmittel erlaubt Das korrekte und vollständige Ausfüllen der Vordrucke schafft VO-Sicherheit Seite 6
6 Heilmittel-Richtlinie 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls Alternativ zur Erst- oder Folgeverordnung anzukreuzen, wenn sich mit der vorgegebenen Gesamtverordnungsmenge gemäß Heilmittelkatalog die Behandlung nicht abschließen lässt. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. Die Angabe einer Begründung im unteren Bereich des Verordnungsvordrucks ist immer erforderlich Seite 7
7 Heilmittel-Richtlinie 6 Keine Heilmittel Bei Kindern, wenn pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen geboten sind (dann nur bei medizinischer Indikation) Bei Kindern in der Interdisziplinären Frühförderung Seite 8
8 Heilmittel-Richtlinie 11 Hausbesuche nur bei medizinischer Notwendigkeit Behandlung in einer Einrichtung (z. B. Fördereinrichtung) allein ist keine Begründung für einen Hausbesuch Kinder und Jugendliche, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind kein Hausbesuch (ausgelagerte Praxistätigkeit des Therapeuten) Seite 9
9 Heilmittelrichtlinie 34 Ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie ist eine Eingangsdiagnostik (gemäß Verordnungsvordruck) notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die in Absatz 4 genannten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen. Seite 10
10 Patienteninformation Navigation Dienste Patienteninformation Seite 11
11 Entwicklung Richtgrößenprüfung in Westfalen-Lippe Anzahl erstinstanzlicher Regresse Heilmittel Arzneimittel Prüfjahr Seite 12
12 Richtgrößen Heilmittel nach Altersgruppen 2017 Fachgruppe Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten (mit HZV) 8,11 3,95 7,51 14,01 Chirurgen 3,31 7,88 12,53 13,09 HNO-Ärzte 26,60 2,60 3,86 3,95 Kinder- und Jugendärzte 17,76 13, Kinder- und Jugendpsychiater 40,88 3, Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 6,10 9,94 14,73 22,34 Neurologen 2,82 15,09 22,06 22,49 Orthopäden 14,25 18,34 20,81 21,92 Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie 9,85 7,58 7,92 14,59 Reha-Ärzte 38,63 55,03 68,78 83,76 Seite 13
13 Berechnung Heilmittel-Richtgrößenvolumen Seite 14
14 Statistische Auffälligkeiten Beratungen sind durchzuführen, wenn das Richtgrößenvolumen um mehr als 15% überschritten wird z. B. Jahresrichtgrößenvolumen: % = Bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens um 25% wird Unwirtschaftlichkeit vermutet z. B. Jahresrichtgrößenvolumen: % = Bei erstmaliger Unwirtschaftlichkeit folgt individuelle regressersetzende Beratung. Überschreitungen können durch Praxisbesonderheiten begründet sein Seite 15
15 Heilmittel und Regressschutz Fazit Steuerung über Richtgrößen durch Praxis-EDV möglich? ICD-10 Code auf der Verordnung angeben. Medizinische Indikation und Verordnungsfähigkeit nach der Heilmittel-Richtlinie gegeben? Passive Verordnungen (Massage/Fango) und Syndromsdiagnosen prüfen! Logopädie/Ergotherapie: Indiziert oder Wunschverordnung? Dokumentation Seite 16
16 Heilmittelrichtlinie 34 Ab dem wurden erstmalig verbindliche Ausnahmen vereinbart und in einer Diagnoseliste zusammengefasst unterteilt nach Bundeweite Praxisbesonderheiten Langfristiger Heilmittelbedarf Seite 17
17 ICD-10-Code schafft Verordnungssicherheit Seite 18
18 Praxisbesonderheiten (ab 2017 Besonderer Verordnungsbedarf ) Liste bundesweiter Praxisbesonderheiten (teilweise mit zeitlicher Beschränkung) ICD-10-Code, Diagnose und Indikationsschlüssel Cave: Ablaufdatum beachten Seite 19
19 Besonderer Verordnungsbedarf (Beispiele aus der Liste der Diagnosen) Virusenzephalitis Bösartige Neubildungen des Gehirns, der Meningen, der Nerven... Hereditäre Ataxie Morbus Parkinson (Stadien 3 und 4) Multiple Sklerose Hemiparese/ Hemiplegie Intrazerebrale Blutung, Hirninfarkt Verletzung der Nerven und des Rückenmarks (HWS, BWS, LWS) Polyarthritis, Arthritis bei Psoriasis oder gastrointestinalen Erkrankungen Klumpfuß, Schiefhals, Neurodystrophie Zustand nach operativen Eingriffen (Major-Amputation, Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Kreuzbandruptur, TEP- Hüfte, Knie, Schultergelenk) Seite 20
20 Langfristiger Heilmittelbedarf Beispiele für Diagnosen (1/2) Primäres Parkinson-Syndrom (Stadium 5 nach Hoehn und Yahr) Muskeldystrophie, z.b. Typ Duchenne Infantile Zerebralparese Paraparese und Paraplegie, Tetraparese und Tetraplegie Wachkoma Enzephalozele Angeborener Hydrozephalus Angeborene Fehlbildungen des Gehirns und des Rückenmarks Spina bifida Marfan-Syndrom Folgen einer intrakraniellen Verletzung (S06.1 bis S06.9) Seite 21
21 Langfristiger Heilmittelbedarf Beispiele für Diagnosen (2/2) Skoliose beim Kind/Jugendlichen Reduktionsdefekte der Extremitäten (z.b. Contergan) Arthrogryposis multiplex congenita Elephantiasis, hereditäres Lymphödem Bösartige Neubildungen nach OP/ Radiatio (LY3) Gaumenspalte mit Lippenspalte Autismus Down-Syndrom, Edwards- und Patau-Syndrom Turner-Syndrom Mukoviszidose Seite 22
22 Ab 2017 ist alles besser Zertifizierung der Software zur Verordnung von Heilmitteln Erweiterung der Formulare (Muster 13/14/18) um einen 2. ICD-10 Code/Änderung der Heilmittel-RL Seite 23
23 Ab 2017 ist alles besser Liste der Praxisbesonderheiten wird durch Liste besondere Verordnungsbedarfe fortgeführt und erweitert (KBV + GKV-Spitzenverband) Geriatrische Syndrome Sekundäres Parkinson-Syndrom Entwicklungsstörungen bei Kindern (F83) Umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80.1, F80.2-) Chronische Atemwegserkrankungen mit Ursprung in der Perinatalperiode Versorgung von Schulterläsionen Systemkrankheiten des Bindegewebes Kyphosen, Skoliosen, juvenile Osteochondrosen Seite 24
24 Ab 2017 ist alles besser Der Langfristige Heilmittelbedarf nach 32 Abs. 1a SGB V wird ebenfalls erweitert Torticollis spasticus Syringomyelie und Syringobulbie Systemischer Lupus erythematodes Thalidomid-Embryopathie Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegender Beteiligung des Gesichtes Deletion des kurzen Armes des Chromosoms 5 Fragiles-X Chromosom Chronische obstruktive Lungenkrankheiten Seite 25
25 Ab 2017 ist alles besser Vereinfachung des Antragsverfahrens für Langfristdiagnosen Kein Genehmigungsverfahren bei gelisteten Diagnosen Bei nicht gelisteten Diagnosen: Genehmigungsverfahren Antrag des Versicherten Kopie einer Verordnung ggf. Einbeziehung des MDK Genehmigung kann unbefristet erfolgen; nicht unter einem Jahr Regelfall muss für den Antrag nicht mehr durchlaufen werden Seite 26
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie: Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach 32 Abs. 1a SGB V (mit Wirkung ab dem
Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie: liste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach 32 Abs. 1a SGB V (mit Wirkung ab dem 01.01.2017) Inhaltsverzeichnis Stoffwechselstörungen... 2 Erkrankungen des Nervensystems...
MehrAOK Rheinland/Hamburg. Die Heilmittel Verordnung
Die Heilmittel Verordnung Inhalt: 1. Der Heilmittelkatalog Aktualität 2. Vordruck Muster 13 Detaillierte Darstellung 3. Rückseite 4. Praxisbesonderheiten Allgemein Langfristiger Heilmittelbedarf 5. Vorlagen:
MehrBeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
MehrExtrabudgetäre Verordnung langfristiger Heilmittelbedarf und Praxisbesonderheiten. Yvonne Görmar, Referat Praxen des DVE
Extrabudgetäre Verordnung langfristiger Heilmittelbedarf und Praxisbesonderheiten Yvonne Görmar, Referat Praxen des DVE Übersicht I. Wege zur extrabudgetären Verordnung II. Kommunikation mit den Ärztinnen
MehrAnlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom
Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom 01.11.2011 zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.04.2010 1. Ziel der Arbeitshilfe
MehrA. Einführung... 1 B. Hintergrund und Zweck der Regelung... 1 C. Begünstigter Personenkreis... 2 D. Antragsverfahren und Genehmigung...
Merkblatt 1 Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie Inhalt A. Einführung... 1 B. Hintergrund und Zweck der Regelung... 1
MehrAnlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom
Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom 01.09.2015 zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.09.2015 1. Ziel der Arbeitshilfe
MehrPN/ AT2 EN1 / EN2 E76.0 Mukopolysaccharidose, Typ I Inkl.: Hurler-Scheie-Variante, Pfaundler-Hurler-Krankheit, Scheie- WS2 / EX2 SB1 / SB7 Krankheit
Erkrankungen des Nervensystems E74.0 Glykogenspeicherkrankheiten (z.b. M. Pompe) E75.0 GM2-Gangliosidose Inkl.: Sandhoff-Krankheit, Tay-Sachs-Krankheit PN/ AT2 E76.0 Mukopolysaccharidose, Typ I Inkl.:
MehrAnlage 2b Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von 32 Abs. 1a SGB V
Erkrankungen des Nervensystems E74.0 E75.0 E76.0 Glykogenspeicherkrankheiten (z.b. M. Pompe) GM2-Gangliosidose Inkl.: Sandhoff-Krankheit, Tay-Sachs-Krankheit Mukopolysaccharidose, Typ I Inkl.: Hurler-Scheie-Variante,
MehrBundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachung
Seite 1 von 11 Bundesministerium für Gesundheit eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Heilmittelverordnung Dezember 2016 Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf: Das ist neu ab 1. Januar 2017 Patienten mit schweren dauerhaften Schädigungen
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Heilmittelverordnung Dezember 2016 Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf: Das ist neu ab 1. Januar 2017 Patienten mit schweren dauerhaften Schädigungen
Mehrdes Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf Vom 19. Mai 2016 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
MehrRichtgrößen und besonderer Verordnungsbedarf
MB 30 AV 01/17 Merkblatt zum Thema 1 Richtgrößen Richtgrößen und besonderer Verordnungsbedarf Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verhandeln jährlich mit den Landesverbänden der Krankenkassen ein
MehrVerordnung von Heilmitteln am Beispiel der Logopädie
Fortbildungsveranstaltung Verordnung von Heilmitteln am Beispiel der Logopädie am 15.01.2014 Inhalte einer Heilmittel-Verordnung Verordnung im Rahmen der Heilmittel- Richtlinie (HMR) was muss ich als verordnender
MehrVerordnungen regresssicher gestalten
MB 60 AV 01/17 Merkblatt zum Thema 1 Verordnungen regresssicher gestalten Die Ausgangssituation Die Richtgröße für Arznei-, Verband- und Heilmittel dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung.
MehrDiagnose Physio therapie Ergo therapie Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie ZN1/ ZN2 PN/ AT2 WS2/ EX2 EX3/ CS SO1 SO1, SO3
Stoffwechselstörungen E74.0 E75.0 E76.0 Glykogenspeicherkrankheiten (Glykogenose) GM2-Gangliosidose Mukopolysaccharidose, Typ I PN/ AT2 / EX2 EX3/ CS SO1 SB1/ SB7 Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände
MehrHeilmittel: Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung
Informationen für die Praxis Heilmittelverordnungen Heilmittel: Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung Die Ausgaben für Heilmittel, insbesondere die für Physiotherapeutische Leistungen, steigen seit
Mehr40. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung
Bekanntmachungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende
Mehrpluspunkt Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung Hinweise und Erläuterungen zu neuen Vereinbarungen in der Heilmittelversorgung
Nr. 47 Februar 2013 pluspunkt MITTEILUNGEN INFORMATIONEN Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung Hinweise und Erläuterungen
MehrVerordnung von Heil- und Hilfsmitteln
Frauenselbsthilfe nach Krebs Bundesverband e.v. Bundestagung 29.08. bis 01.09.2013 Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln Dr. Maria-Tatjana Kunze Beratende Ärztin Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrLangfristiger Heilmittelbedarf / Besonderer Verordnungsbedarf
Langfristiger Heilmittelbedarf / Besonderer Verordnungsbedarf (ehemals Praxisbesonderheiten) diagnoseliste ab 2017 mit freundlicher Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Tabellarische
Mehrpluspunkt Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung Hinweise und Erläuterungen zu neuen Vereinbarungen in der Heilmittelversorgung
Nr. 47 Februar 2013 pluspunkt MITTEILUNGEN INFORMATIONEN Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung Hinweise und Erläuterungen
MehrErgänzung zur Prüfvereinbarung gemäß 106 SGB V
Seite 1 von 5 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg, und der AOK Schleswig-Holstein Die Gesundheitskasse Kiel, zugleich für die Knappschaft dem BKK-Landesverband
Mehrvom 12. November 2012
Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen
MehrGesamtübersicht Heilmittel gültig:
Gesamtübersicht Heilmittel gültig: 002017 Besondere Verordnungsbedarfe gemäß 106b Abs. 2 SGB V (Anhang 1 zur Anlage 2 Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) langfristiger
MehrHäufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten
Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Die Praxisbesonderheiten für Heilmittel wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt
MehrVerordnungsmanagement
Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern
MehrCheckliste Verordnung Ergotherapie
BEDVOCheck I: Checkliste Verordnung Ergotherapie 1. Patientendaten vollständig? 2. Datum der Verordnung >spätester Behandlungsbeginn nach 14 Kalendertagen!! Ausnahme bei Eintragung durch den Arzt in das
MehrLangfristiger Heilmittelbedarf / Besonderer Verordnungsbedarf
Langfristiger Heilmittelbedarf / Besonderer Verordnungsbedarf (ehemals Praxisbesonderheiten) diagnoseliste ab 2017 mit freundlicher Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Tabellarische
MehrÜbersicht über die Diagnosen Stand: Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems. Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung
8 Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung ICD-10 Diagnose Physio therapie Ergo therapie Sprachtherapie Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis
MehrKassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Stand: 11.04.2016 im Auftrag
Mehrlandes rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen Sonderausgabe
landes rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen Sonderausgabe Langfristverordnung Hinweise und Erläuterungen zu neuen Vereinbarungen in der Heilmittelversorgung Liebe Kolleginnen und Kollegen,
MehrPraxisbesonderheiten und langfristiger Heilmittelbedarf
Praxisbesonderheiten und langfristiger Heilmittelbedarf Übersicht über die Diagnosen Stand: 01.01. 2013 Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis
MehrGesamtübersicht Heilmittel Stand:
Gesamtübersicht Heilmittel Stand: 18.12.2012 Praxisbesonderheiten Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V ROT: Praxisbesonderheiten
MehrRheinisches Ärzteblatt
9 Laufzeit der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2014 in Kraft und gilt für das Kalenderjahr 2014. Düsseldorf, Essen, Münster, Bochum, den 25.08.2014 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr.
MehrPraxisbesonderheiten / Langfristverordnung. Hinweise und Erläuterungen zu neuen Vereinbarungen in der Heilmittelversorgung
Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung Hinweise und Erläuterungen zu neuen Vereinbarungen in der Heilmittelversorgung KVSH Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Vorwort von Dr. Monika Schliffke,
Mehrvom 12. November 2012
Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen
MehrDiagnosegruppe/Indikationsschlüssel. Hinweis/ Spezifikation. Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis
Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis Bösartige Neubildungen der Meningen C70.0 Hirnhäute C70.1 Rückenmarkhäute C70.9 Meningen, nicht näher bezeichnet gruppe/indikationsschlüssel
MehrHeilmittelverordnung 14 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Gebühr pflicht. Gebühr frei Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Heilmittelverordnung 14 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie IK des Leistungserbringers Gesamt-Zuzahlung
MehrAnlage. Stand: 26. April 2016
Anlage zu den Tragenden Gründen zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf Stand: 26. April
MehrVermerk über die Richtgrößenprüfung in Hamburg:
Vermerk über die Richtgrößenprüfung in Hamburg: Hamburger Ärzte erhalten derzeit Post von der Gemeinsamen Prüfstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hamburg. In diesen Anschreiben geht es noch nicht um
MehrKassenärztliche Vereinigung Saarland
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Saarland Stand: 11.04.2016 im Auftrag erstellt
MehrHeilmittel Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem des Jahres. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. nachfolgend KV Berlin genannt
1 Heilmittel Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04. des Jahres zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband
MehrPraxisbesonderheiten / Langfristverordnung
Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung Januar 2013 HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN ZU NEUEN VEREINBARUNGEN IN DER HEILMITTELVERSORGUNG Praxisbesonderheiten und Langfristverordnungen Aufgrund der Vorgabe
MehrAnlage 2 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem des Jahres (für Berlin)
15 Anlage 2 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04. des Jahres (für Berlin) Bundesweite Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V se* szbet B94.1 Folgezustände der
MehrDiagnosegruppe Diagnosen Bemerkungen. - peripheren und zentralen Hörstörungen (-verlust) - periphere Anomalien der Sprechorgane
Anlage 8 zur Prüfvereinbarung Praxisbesonderheiten Heilmittel Logopädie (außer HNO- und Kinderärzte) Indikationsschlüssel SP1 Diagnosegruppe Diagnosen Bemerkungen Störungen der Sprache vor Abschluss der
MehrACHTUNG! Anerkennung von Praxisbesonderheiten und langfristigem Therapiebedarf bei der Verordnung von Heilmitteln
ACHTUNG! Wichtige Informationen für verordnende Ärzte zu neuen RegelUNGen der Heilmittelversorgung Anerkennung von Praxisbesonderheiten und langfristigem Therapiebedarf bei der Verordnung von Heilmitteln
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrAnlage 1 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016
Anlage 1 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 Bundesweite Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V: Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis
MehrPraxisbesonderheiten / Langfristverordnung
Praxisbesonderheiten / Langfristverordnung DEZEMBER 2012 HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN ZU NEUEN VEREINBARUNGEN IN DER HEILMITTELVERSORGUNG Vorwort Von der Unterversorgung zur verantwortungsvollen Therapiefreiheit
MehrTragende Gründe. Vom 19. Mai 2016
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf Vom 19. Mai 2016 Inhalt 1 Rechtsgrundlagen...
Mehr* Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel muss immer inklusive Leitsymptomatik (a-g) angegeben werden Seite 1 von 7
Anlage 2 zur Prüfvereinbarung Praxisbesonderheiten Bereich Heilmittel (von Amts wegen zu berücksichtigen, vorabzugsfähig) auf der Basis der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84
MehrRheinisches Ärzteblatt
Anlage 1 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2015 Bundesweite Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V: Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis
Mehrvom 12. November 2012
Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen
MehrVerordnung nach den alten Richtlinien auf Muster 16
Verordnung nach den alten Richtlinien auf Muster 16 1. Hier ein Beispiel zum Vergleich, wie derzeit auf dem alten Verordnungsvordruck - Muster 16 - die Verordnung erfolgt. 2. Die beiden Funktionsstörungen
MehrRheinisches Ärzteblatt
7 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verein - barung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle
MehrSozialmedizinische Hinweise zur Begutachtung von Fragen zu Genehmigungen eines langfristigen Behandlungsbedarfs mit Heilmitteln gemäß 32 Abs.
Sozialmedizinische Hinweise zur Begutachtung von Fragen zu Genehmigungen eines langfristigen Behandlungsbedarfs mit Heilmitteln gemäß 32 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie
MehrRichtlinientext Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2001 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren?
Richtlinientext Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2001 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren? Alle Verordnungen ab 01.07.2001 gelten als Erstverordnung.
MehrPraxisbesonderheiten und langfristiger Heilmittelbedarf. Hinweise und Erläuterungen zu der neuen Vereinbarung in der Heilmittelversorgung
Praxisbesonderheiten und langfristiger Heilmittelbedarf Hinweise und Erläuterungen zu der neuen Vereinbarung in der Heilmittelversorgung Hinweis: Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines
Mehrlandes rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen Sonderausgabe
landes rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen Sonderausgabe Langfristverordnung Hinweise und Erläuterungen zu neuen Vereinbarungen in der Heilmittelversorgung Liebe Kolleginnen und Kollegen,
MehrAnlage 2a Liste über Praxisbesonderheiten nach 84 Abs. 8 S SGB V
Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis C70.0 C70.1 C70.9 Bösartige Neubildungen der Meningen Hirnhäute Rückenmarkhäute Meningen, nicht näher bezeichnet C71.0 C71.1 C71.2
MehrÄrzte? Budget?? Ab ? HMRL? vdek? Och nee, bitte nich schon wieder was Neues! Listen? Anträge von Patienten? Außerhalb des Regelfalls?
Praxisbesonderheiten? ICD-10? Langfristverordnung oder Langfristgenehmigung? Genehmigungsverfahren? Hab ich das Fax pünktlich abgeschickt? Ärzte? Budget?? Ab 1.1.2013? Ich muss den Arzt nochmal anrufen!!
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVerordnung von Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (am Beispiel der Physiotherapie)
Verordnung von Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (am Beispiel der Physiotherapie) Stand: Mai 2012 (su / ID beha_heilmittel) Heilmittel sind Dienstleistungen, die von Vertragsärzten
MehrDer Direktzugang Patientenversorgung ohne Ärzte?
Forum Physiotherapie am 6. Mai 2010 in Berlin Der Direktzugang Patientenversorgung ohne Ärzte? Dr. Lothar Lieschke Dezernent Dezernat 4 Verträge und Verordnungsmanagement Kassenärztliche Bundesvereinigung
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Heilmittel Februar 2013 und langfristiger Heilmittelbedarf: Neue Regelungen für Heilmittel auf einen Blick Eine Optimierung der Heilmittelversorgung und deutlich weniger Regressdruck
MehrVerordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13
1 Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und Podologischen Therapie Muster 13 Die Verordnung ist nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie vollständig auszufüllen. 2 3 1- Patientendaten, Krankenversicherung,
MehrVerordnungen außerhalb des Regelfalls
MB 14 a AV 12/12 Merkblatt zum Thema Verordnungen außerhalb des Regelfalls Heilmittel-Richtlinie Bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten ist die Heilmittel-Richtlinie (HMR) zu beachten diese regelt
Mehr- Seite 1 - Diagnose ICD-10 Hinweis/Spezifikation Praxisbesonderheit nach Anlage 1. Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf nach Anlage 2
Diagnose gruppe/ Indikations schlüssel Diagnose ICD-10 Hinweis/Spezifikation Praisbesonderheit nach Anlage 1 Postpoliosyndrom G14 / Myelopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten Spinal(kanal)stenose
MehrBARMER GEK Heil- und Hilfsmittelreport 2014
BARMER GEK Heil- und Hilfsmittelreport 2014 Kristin Sauer, Prof. Dr. Heinz Rothgang, Prof. Dr. Gerd Glaeske Universität Bremen, Zentrum für Sozialpolitik (ZeS) www.zes.uni-bremen.de Kein Interessenskonflikt
Mehr3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung ab 2010... Seite 1 von 5 3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zur Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 106 SGB V
MehrDer Heilmittelmarkt in der KV Hamburg. Januar bis Dezember (Stand April 2005)
GKV Heilmittel Informations System (GKV-HIS) Der Heilmittelmarkt in der KV Hamburg Januar bis Dezember 2004 (Stand April 2005) Proktträger des GKV Heilmittel Informations Systems: AOK-Bundesverband BKK
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrHeil- und Hilfsmittelversorgung für Muskelkranke
DGM Patiententag für Menschen mit NME und ALS Landesverband Baden-Württemberg Heil- und Hilfsmittelversorgung für Muskelkranke 25. Oktober 2014, Mannheim - Janine Aleksov, Physiotherapeutin Weshalb eigentlich
MehrSozialrechtliche Aspekte - Für eine gute Versorgung bei ALS
Sozialrechtliche Aspekte - Für eine gute Versorgung bei ALS Christina Reiß, Soziologin M.A. Ehemalige Sozialberatung am Neuromuskuläres Zentrum der Universitätsmedizin Mannheim Ehemalige DGM-Mitarbeiterin
MehrMuster 56: Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / Funktionstraining
Muster 56: Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / Funktionstraining 1. Vordruck Die ehemaligen Vordrucke "Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport" (früher Muster 56) und Antrag
MehrOrphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten
Orphan Drugs Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Seltene Krankheiten 30 Millionen Europäer, davon etwa 4 Millionen Deutsche, leiden an seltenen Krankheiten. Als selten gilt hier eine Krankheit, wenn
MehrEmpfehlungen zur Leistungsdauer des Rehabilitationssports bei Herzkrankheiten
Empfehlungen zur Leistungsdauer des Rehabilitationssports bei Herzkrankheiten der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.v. und der Spitzenverbände der
MehrRheinisches Ärzteblatt
Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen gez. Peter Duschicka Direktor Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gez. Andreas Hustadt Der Leiter der vdek-landesvertretung NRW Vereinbarung zwischen
MehrHeil und Hilfsmittelversorgung
Heil und Hilfsmittelversorgung Christina Reiß, Sozialberatung, Neuromuskuläres Zentrum der Universitätsmedizin Mannheim, Theodor-Kutzer-Ufer 1-3, 68167 Mannheim, Tel. 0621 / 383-2918, christina.reiss@dgm.org,
MehrAnhang 1 zur Anlage 2 der Rahmenvorgaben nach 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen vom
Erkrankungen des Nervensystems gruppe/indikationsschlüssel B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis /SO3 EN1/EN2 Bösartige Neubildungen der Meningen C70.0 Hirnhäute C70.1 Rückenmarkhäute C70.9 Meningen,
MehrDiagnosegruppe/Indikationsschlüssel. Hinweis/ Spezifikation. Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis
Erkrankungen des Nervensystems B94.1 Folgezustände der Virusenzephalitis Bösartige Neubildungen der Meningen C70.0 Hirnhäute C70.1 Rückenmarkhäute C70.9 Meningen, nicht näher bezeichnet /ST1/SP1/ SP3/
MehrRheinisches Ärzteblatt
Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungs - beschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden
MehrHeilmittel. Voraussetzung für die Kostenübernahme. Art und Dauer der Behandlung. Heilmittel-Übersicht
Heilmittel Heilmittel sind nichtärztliche medizinische Leistungen, die von speziell ausgebildeten Fachkräften wie zum Beispiel Physiotherapeuten oder Logopäden durchgeführt werden. Sie sollen Krankheiten
MehrPraxisbesonderheiten und regionale Strukturen in Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang-Axel Dryden 1. Vorsitzender
Praxisbesonderheiten und regionale Strukturen in Westfalen-Lippe 1. Vorsitzender 65 EURO pro Patient und Quartal Alles darüber hinaus zahlt der Arzt Für Patienten engagierte Ärzte werden kriminell, um
MehrWorkshop I Mobile Rehabilitation in der Neurologie - aus Sicht der GKV -
Symposium Der Beitrag der Mobilen Rehabilitation zur Bewältigung der Zukunft, 06./07.November 2009, Berlin-Spandau Workshop I Mobile Rehabilitation in der Neurologie - aus Sicht der GKV - Dr. med. Sabine
Mehrhttps://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...
Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die
MehrAnhang zu Anlage 4 zum Vertrag über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V
Anhang zu Anlage 4 zum Vertrag über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 7 b SGB V lfd. Nr Indikationsgruppe Abrechnungsausschluss Alkohol- oder Drogenabhängigkeit F0., F., F., F., F4., F5., F6., F8.,
MehrBVKJ LV Nordrhein Hornivius / van der Gaag
BVKJ LV Nordrhein Hornivius / van der Gaag 1 BVKJ LV Nordrhein Hornivius / van der Gaag 2 Die Honorarzwillinge Dr. Jörg Hornivius und Dr. Holger van der Gaag BVKJ LV Nordrhein Hornivius / van der Gaag
MehrName des Weiterzubildenden: Geb.-Datum: Name der/des Weiterbildungsbefugten: Weiterbildungsstätte: Berichtszeitraum:
Dieser Vordruck ist nur für ein Weiterbildungsjahr gültig und sollte kontinuierlich (z.b. alle 2 Monate) geführt werden. Bei Wechsel der/des Weiterbildungsbefugten, ist ebenfalls ein neuer Vordruck anzuwenden.
Mehr70. Öffentliche Sitzung des G-BA am Antrag der Patientenvertretung nach 140f SGB V
70. Öffentliche Sitzung des G-BA am 17.09.2015 Antrag der Patientenvertretung nach 140f SGB V TOP 8.4. Antrag auf Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der Podologischen
MehrKorrekte Ausstellung von Heilmittelverordnungen. Ort, Datum, Name etc.
Korrekte Ausstellung von Heilmittelverordnungen Ort, Datum, Name etc. Ablauf der Schulung Vollständigkeit der korrekten Verordnung Plausibilität der korrekten Verordnung Fragen 2 Notwendige Angaben auf
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrRheinisches Ärzteblatt
dem GKV-HIS (Heilmittelinformationssystem) als Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V sowohl arztbezogen (HIS- Arzt) als auch KV-bezogen (HIS-KV) quartalsweise entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene
MehrRheinisches Ärzteblatt
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) - einerseits - und die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft
MehrKurarztverträge - Kurärztliche Behandlung
GB Abrechnung - Plausibilitätsprüfung Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kassenärztliche Bundesvereinigung Seite: 2 1 Die (KÄV) Die (KÄV) betreute im Jahr 2008 bundesweit 1.100 Kurärzte * 373 Kurorte
MehrErläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Juli 2009
Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Juli 2009 1 Muster 56: Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / Funktionstraining 1. Vordruck Die
MehrArznei- und Heilmittelvereinbarung 2013
Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 Arzneimittel-Richtgrößen und Praxisbesonderheiten Heilmittel- Praxisbesonderheiten Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf Serviceheft der Kassenärztlichen
Mehr