Baumschutzsatzung Ihre Meinung ist gefragt! Lesen Sie die Seiten 13 bis 16

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1 Löwenberger Land, den 24. April 2013 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land Der Bürgermeister Nummer Jahrgang 17. Woche Baumschutzsatzung Ihre Meinung ist gefragt! Lesen Sie die Seiten 13 bis 16

2 2 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 24. April 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Amtliche Bekanntmachungen Beschlüsse aus der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Löwenberger Land am Seite 3 Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land... Seite 3 Haushaltssatzung der Gemeinde Löwenberger Land für das Haushaltsjahr Seite 4 Allgemeinverfügung der Gemeinde Löwenberger Land zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner... Seite 9 Bekanntmachung über die Auslegung von Planungsunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße 96 Ortsumgehung Teschendorf - Löwenberg... Seite 11 Ende der amtlichen Bekanntmachungen 2. Mitteilung der Friedhofsverwaltung / Baumpflege Satzungsentwurf zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Löwenberger Land... Seite Mitteilung des Hauptamtes Veranstaltungstermine Mai Seite Mitteilung des Einwohnermeldeamtes... Seite Mitteilungen des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land Bereitschaftsplan Monat Mai Seite 18 Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung für den Monat Mai Seite Informationen der Schulen, Kindertagesstätten und Jugendclubs der Gemeinde Löwenberger Land Kampf der Giganten Schülerzeitung der Libertasschule Löwenberg... Seite Notizen aus dem Gemeindebereich Löwenberger Land Ausflug des Arbeitskreises Grieben e.v.... Seite 19 Einladung zur Mitgliederversammlung Jagdgenossenschaft Nassenheide... Seite 19 Einladung zur Mitgliederversammlung Jagdgenossenschaft Neulöwenberg... Seite Kirchliche Nachrichten der Pfarrämter der Gemeinde Löwenberger Land... Seite 20

3 24. April 2013 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 3 1. Amtliche Bekanntmachungen Mitteilungen aus der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Löwenberger Land In der Sitzung der Gemeindevertretung am wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr.: 08/13 Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr 2013 Wirtschaftsplan 2013 des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes der Gemeinde Löwenberger Land Festsetzungen nach 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2013 Aufgrund des 7 Nummer 3 und des 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Gemeindevertretung durch Beschluss vom den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 festgestellt: 1 Es betragen 1.1 im Erfolgsplan die Erträge die Aufwendungen der Jahresgewinn 0 der Jahresverlust im Finanzplan Mittelzufluss/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit Mittelzufluss/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit Mittelzufluss/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit Es werden festgesetzt 2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 Löwenberger Land, Schneck Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende von der Gemeindevertretung am (Beschluss-Nr.: 08/13) beschlossene Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr 2013 wird hiermit entsprechend 16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom öffentlich bekanntgemacht. Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr 2013 wurde dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde und Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Schreiben vom gemäß 14 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung vom (GVBl. II, Nr. 11, S. 150) angezeigt. Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr 2013 liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Büro des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land, Dorfanger 64, Ortsteil Grüneberg, Löwenberger Land, aus. Löwenberg, den Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Beschluss Nr.: 09/13 Auf der Grundlage der 65 und 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Nr. 19 S. 286), in der derzeit gültigen Fassung beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land die Haushaltssatzung der Gemeinde Löwenberger Land mit ihren Bestandteilen und Anlagen für das Haushaltsjahr 2013.

4 4 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 24. April Amtliche Bekanntmachungen Haushaltssatzung der Gemeinde Löwenberger Land für das Haushaltsjahr 2013 Auf der Grundlage des 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom (GVBl. I S. 286) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung Löwenberger Land in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung erlassen. 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ,00 EURO ordentlichen Aufwendungen auf ,00 EURO außerordentlichen Erträge auf ,00 EURO außerordentlichen Aufwendungen auf ,00 EURO im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf ,00 EURO Auszahlungen auf ,00 EURO festgesetzt. Von den Ein- und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ,00 EURO ,00 EURO Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit ,00 EURO Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit ,00 EURO Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 EURO Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 8.900,00 EURO 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,00 EURO 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EURO 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf ,00 EURO 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 260 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 370 v.h. 2. Gewerbesteuer 320 v.h. 4 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen gemäß 4 Abs. 2 KomHKV sind von wesentlicher finanzieller Bedeutung für die Gemeinde, wenn sie ,00 EURO pro Einzelmaßnahme überschreiten. 5 Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf ,00 EURO festgesetzt. 6 Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird wie folgt festgesetzt: Ergebnishaushalt, bei überplanmäßigen Aufwendungen bei außerplanmäßigen Aufwendungen Finanzhaushalt (investiv), bei überplanmäßigen Auszahlungen bei außerplanmäßigen Auszahlungen ,00 EURO ,00 EURO ,00 EURO ,00 EURO Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Berichtigung von Kontenzuordnungen entstehen und das Ergebnis nicht beeinflussen, können unabhängig der Wertgrenzen nach 6 erfolgen. Der Kämmerer entscheidet über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen. Die Deckungsquellen sind jeweils nachzuweisen. 7 Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf ,00 und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf ,00 festgesetzt. Löwenberg, den Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende von der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land am mit Beschluss Nr.: 09/13 beschlossene Haushaltssatzung der Gemeinde Löwenberger Land für das Haushaltsjahr 2013 wird entsprechend 16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung der Gemeinde Löwenberger Land mit ihren Bestandteilen und Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wurde dem Landrat des Landkreises Oberhavel als allgemeine untere Landesbehörde und Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Schreiben vom vorgelegt. Die Haushaltssatzung der Gemeinde Löwenberger Land mit ihren Bestandteilen und Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in der Gemeinde Löwenberger Land, Kämmerei, Haus 1, Zimmer 1, Alte Schulstr. 5, Ortsteil Löwenberg, Löwenberger Land, aus. Löwenberg, den Bernd-Christian Schneck Bürgermeister

5 24. April 2013 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 5 1. Amtliche Bekanntmachungen Beschluss Nr.: 10/13 Zustimmung der Überschreitung der zulässigen Grundfläche für die Hauptanlage um 21,5 qm im Zusammenhang mit dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses Am Winkel (AZ: ) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Waldsiedlung Süd Ortsteil Nassenheide Beschluss Nr.: 11/13 Zustimmung der Überschreitung der zulässigen Grundfläche für die Hauptanlage um 12 qm im Zusammenhang mit dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses Lerchenweg (AZ: ) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Waldsiedlung Süd Ortsteil Nassenheide Beschluss Nr.: 12/13 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land billigte den Entwurf zum Bebauungsplan Waldsiedlung Nord Ortsteil Nassenheide in der Fassung von März 2013 und beschloss die formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung mit den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung für die Dauer eines Monats gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Der Zeitpunkt der Auslage wird ortsüblich bekanntgemacht. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB wird parallel zur öffentlichen Auslage des Planentwurfes durchgeführt. Beim Beschluss zur Billigung des Bebauungsplanentwurfes Waldsiedlung Nord Ortsteil Nassenheide (Stand März 2013) sowie beim Beschluss zur formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach 22 Kommunalverfassung besteht. Beschluss Nr.: 13/13 Zur Fortführung des Planverfahrens des Bebauungsplanes Waldsiedlung Nord im Ortsteil Nassenheide sind die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Die während der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden vorgetragenen Anregungen und Hinweise hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft. Folgende Behörden / Nachbargemeinden haben keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine Abwägung entbehrlich ist: 6. Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe 13. KVE Löwenberger Land 23. Stadt Oranienburg 25. Stadt Liebenwalde Nachfolgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken vorgebracht, so dass eine Abwägung nicht erforderlich ist. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen durch redaktionelle Überarbeitung berücksichtigt: Lfd. Nr. Behörde / Nachbargemeinde Stellungnahme vom 1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz / Oberhavel Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Landesamt für Bauen und Verkehr Bbbg. Landesamt für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege Bbbg. Landesamt für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum, Abt. Denkmalpflege Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst Wasser- und Bodenverband Schnelle Havel EON e.dis AG WGI GmbH i.a. der NBB Netzgesellschaft mbh GDMcom GmbH Deutsche Telekom AG Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Stadt Kremmen Stadt Zehdenick Amt Lindow (Mark) Amt Gransee und Gemeinden Ortsbeirat Nassenheide Eisenbahnbundesamt Berücksichtigt werden Anregungen und Hinweise von: Lfd. Nr. Behörde / Nachbargemeinde Stellungnahme vom 4. Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung West Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Neuendorf Landesbetrieb Straßenwesen, NL Ost, Nebensitz Eberswalde DB Services Immobilien GmbH, NL Berlin

6 6 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 24. April Amtliche Bekanntmachungen Teilweise berücksichtigt werden Anregungen und Hinweise von: Lfd. Nr. Behörde / Nachbargemeinde Stellungnahme vom 3. Landkreis Oberhavel Nicht berücksichtigt werden Anregungen und Hinweise von: Lfd. Nr. Behörde / Nachbargemeinde Stellungnahme vom 21. BVVG GmbH, NL Berlin/Brandenburg Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch öffentliche Auslage des Planvorentwurfes einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom bis in der Gemeindeverwaltung. Während dieser Auslagezeit hat ein Bürger Einsicht in die Unterlagen genommen und schriftlich Stellung genommen. Die tabellarische Abwägung in Anlage 1a und 1b ist Gegenstand des Beschlusses und liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in der Gemeinde Löwenberger Land, Bauverwaltung, Haus 2, Zimmer 5, Alte Schulstr. 5, Ortsteil Löwenberg, Löwenberger Land, aus. Die numerische Aufzählung ist identisch mit der Nummer im Abwägungsbeschluss. Im Ergebnis der Abwägung ergeben sich gegenüber dem Vorentwurf folgende Änderungen für den Bebauungsplanentwurf: Herausnahme von Flurstücken aus dem räumlichen Geltungsbereich und Konkretisierung der Geltungsbereichsabgrenzung im Bereich Alter Kiefernweg / Lerchenweg Darstellung von Flächen für Wald in einem Umfang von rund 2,60 ha. Nachrichtliche Übernahme von Bahnanlagen (Flurstück 1116) Kennzeichnung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 entlang der L 213 und der Bahntrasse. Festsetzung von bewerteten Luftschalldämmmaßen für die Außenbauteile in den Lärmpegelbereichen III, IV und V. Festsetzungen zur Grundrissgestaltung (Anordnung von Schlafräumen) sowie zur Verwendung von schallgedämmten Lüftungsanlagen in den Lärmpegelbereichen III, IV und V. Kennzeichnung von Flächen auf denen die Orientierungswerte der DIN für WA von 55 db(a) tags und 45 db(a) nachts überschritten werden. Änderung der TF Nr. 1: Im allgemeinen Wohngebiet WA sind die Ausnahmen nach 4 Absatz 3 Nr. 3 (Anlagen für Verwaltungen), nach 4 Absatz 3 Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und nach 4 Absatz 3 Nr. 5 (Tankstellen) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Änderung der TF Nr. 2: Im Mischgebiet MI ist die Ausnahme nach 6 Absatz 3 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Änderung der TF Nr. 6: Im allgemeinen Wohngebiet WA darf die Größe der Baugrundstücke 600 m² nicht unterschreiten. Diese Festsetzung gilt nicht für die Baugrundstücke, deren Größe zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bebauungsplanes unter der festgesetzten Mindestgröße lag. Änderung der TF Nr. 9: Je angefangene 300 m² Baugrundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger, standortgerechter Laubbaum (Stiel-Eiche, Sand-Birke, Spitz-Ahorn) oder eine Wald-Kiefer - jeweils mit einem Stammumfang von mindestens 1,20 m in 1,30 m Höhe auf dem Baugrundstück zu erhalten und bei Abgang auf dem Baugrundstück zu ersetzen. Beim Beschluss zur Abwägung des Bebauungsplanvorentwurfes Waldsiedlung Nord Ortsteil Nassenheide haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach 22 Kommunalverfassung besteht. Beschluss Nr.: 14/13 Zur Fortführung des Planverfahrens der 1. Planänderung des Flächennutzungsplanes Löwenberger Land sind nach 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Die während der Behördenbeteiligung und Beteiligung der Nachbargemeinden vorgetragenen Anregungen und Hinweise hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft. Nachfolgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben zum 4. Planentwurf keine Stellungnahmen abgegeben, so dass eine Abwägung entbehrlich ist. lfd. Nr. Behördenbezeichnung 05 Deutsche Telekom AG 09 Geo-Forschungszentrum Potsdam 12 KVE Löwenberger Land 13 Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung 14 Landesamt für Bauen und Verkehr 17 Land Brandenburg, Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst 21 NBB Netzgesellschaft über WGI 23 TLG GmbH

7 24. April 2013 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 7 1. Amtliche Bekanntmachungen lfd. Nr. Behördenbezeichnung 25 Gewässerunterhaltungsverband Rhin/Temnitz 26 Wasser- und Bodenverband Rhin-/Havelluch 27 Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel 29 Amt Lindow (Mark) 30 Stadt Zehdenick 31 Stadt Oranienburg 32 Stadt Liebenwalde 33 Stadt Kremmen Nachfolgende Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken vorgebracht bzw. sind von der Planung nicht berührt, so dass eine Abwägung nicht erforderlich ist. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen durch redaktionelle Überarbeitung berücksichtigt. Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt: Nr. Abwägungsbericht Stellungnahme vom Behördenbezeichnung Bbg. Landesamt für Denkmalpflege u. Arch. Landesmuseum, Abt. Denkmalpflege Bbg. Landesamt für Denkmalpflege u. Arch. Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege BVVG NL Berlin/Brandenburg Deutsche Bahn Service Immobilien GmbH EON e.dis AG GDMcom Gesellschaft für Dokumentation und Telekommunikation GDF Suez E&P Deutschland Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Land Brandenburg, Landesbetrieb für Straßenwesen Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Wasser- und Bodenverband Schnelle Havel Amt Gransee und Gemeinden Teilweise berücksichtigt werden Anregungen und Hinweisen von: Nr. Abwägungsbericht Stellungnahme vom Behördenbezeichnung Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, GL Berücksichtigt werden Anregungen und Hinweise von: Nr. Abwägungsbericht Stellungnahme vom Behördenbezeichnung Landesbetrieb Forst Brandenburg, Untere Forstbehörde DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Landkreis Oberhavel Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz / Oberhavel Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch öffentliche Auslage des Planentwurfes einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom bis in der Gemeindeverwaltung. Während dieser Auslagezeit haben ein Bürger und eine Firma Einsicht in die Unterlagen genommen. Die Firma hat einen schriftlichen Kommentar abgegeben. Eine weitere schriftliche Stellungnahme ist während der Auslagezeit von einer Firma eingegangen. Berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von: Firma Nr. 34 im Abwägungsbericht schriftlicher Kommentar während der Auslage Nicht berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von: Firma Nr. 36 im Abwägungsbericht Stellungnahme vom und Die tabellarische Abwägung in der Anlage ist Gegenstand des Beschlusses. Aus der Abwägung ergeben sich folgende Änderungen, die Gegenstand des 5. Entwurfes sind: in der Planzeichnung Verzicht auf die Darstellung der Konzentrationsfläche Windenergie im Ortsteil Falkenthal Verzicht auf die Darstellung von Mischbauflächen zur Arrondierung des westlichen Ortsrandes Grieben Reduzierung von Mischbauflächen in der Siedlung Falkenthaler Plan (Verbindung der Siedlungsbereiche) Verkleinerung der Entsorgungsfläche der Kompostierungsanlage in Pappelhof

8 8 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 24. April Amtliche Bekanntmachungen in der Begründung: ergänzende Ausführungen zur Bevölkerungsentwicklung zum Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit dem Vorrang der Innenentwicklung zur Darstellung von neuen Bauflächen (Misch- und Wohnbauflächen) zum Verzicht von Bauflächen (Misch- und Wohnbauflächen) in der Begründung: Übernahme von Hinweisen zur Regionalplanung zum Verkehr (DB) zur Wasserbewirtschaftung Erdöl-Tiefbohrung im Flächenbereich des Ortsteiles Teschendorf Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land billigt den 5. Entwurf der 1. Planänderung Flächennutzungsplan Gemeinde Löwenberger Land einschließlich Begründung (Stand Februar 2013) und beschließt eine 5. Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie eine erneute Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung soll gemäß 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt werden. Zeitpunkt der öffentlichen Auslage ist ortsüblich bekanntzumachen. Gemäß 4a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass das erneute Beteiligungsverfahren nur auf die geänderten Planteile beschränkt wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Beim Abwägungs- und Billigungsbeschluss zur 1. Planänderung Flächennutzungsplan Gemeinde Löwenberger Land haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach 22 Kommunalverfassung besteht. Beschluss Nr.: 15/13 Veräußerung der Flurstücke 25/1 und 26/1 der Flur 4, Gemarkung Gutengermendorf Beschluss Nr.: 16/13 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss im Bodenordnungsverfahren Neulöwenberg/Düngerhalle das Flurstück 28/3 der Flur 5 von Neulöwenberg im Flächentausch gegen eine Teilfläche des Flurstücks 31/7 der Flur 5 zu erwerben. Der über den Flächentausch hinausgehende Flächenanteil wird in Geld abgefunden. Beschluss Nr.: 17/13 Veräußerung einer Teilfläche aus den Flurstücken 18/1 und 18/2 der Flur 7, Gemarkung Neuendorf Beschluss Nr.: 18/13 Veräußerung des Flurstücks 1223 der Flur 5, Gemarkung Nassenheide Beschluss Nr.: 19/13 Veräußerung einer Teilfläche aus dem Flurstück 31 der Flur 2, Gemarkung Linde Beschluss Nr.: 20/13 Veräußerung der Flurstücke 438/2 und 442/7 der Flur 6, Gemarkung Grüneberg Beschluss Nr.: 21/13 Veräußerung des Flurstücks 438 der Flur 1, Gemarkung Häsen Beschluss Nr.: 22/13 Veräußerung des Dorfgemeinschaftshauses im Ortsteil Klevesche Häuser Beschluss Nr.: 23/13 Veräußerung einer Teilfläche aus dem Flurstück 83 der Flur 2, Gemarkung Glambeck Beschluss Nr.: 24/13 Veräußerung einer Teilfläche aus dem Flurstück 86 der Flur 2, Gemarkung Glambeck Beschluss Nr.: 25/13 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss, den Bürgermeister zu ermächtigen, den Pachtvertrag über das Bürgerhaus im Ortsteil Löwenberg abzuschließen.

9 24. April 2013 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 9 1. Amtliche Bekanntmachungen Allgemeinverfügung der Gemeinde Löwenberger Land zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (nachfolgend EPS genannt) wird nachfolgend verfügt: 1. Auf der Grundlage der 1,2, 3 Abs.1, 4 Abs.1, 5 Abs.1, 13,14,15,19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) des Landes Brandenburg vom (GVBl.I/96, Nr.21, S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl.I/10,Nr.47), in Verbindung mit 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2827) m.w.v , wird die Gemeinde Löwenberger Land zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den vermehrt auftretenden Baumschädling EPS (Thaumetopoea processionsea) auf befallenen Eichen im Gebiet der Gemeinde Löwenberger Land ein Biozid mit dem Wirkstoff Bacillus thurigiensis subsp. Kurstaki (Dipel ES) durch Bodengeräte ausbringen. 2. Die Ausbringung des Mittels auf ausgewählten Eichenbäumen erfolgt überwiegend auf Flächen und an Wegen, die im öffentlichen Eigentum sind. Die Bekämpfung erstreckt sich auf bewohnte Gebiete (Ortslagen), Straßen, Plätze und Anlagen, auf wichtige Ortsverbindungsstraßen sowie auf Wegen, die der touristischen Erschließung dienen. Sofern Bäume Dritter von der Bekämpfung betroffen sein sollten, ist der Einsatz von diesen Personen zu dulden. Die Schwerpunktbereiche der Bekämpfung sind in der Anlage dieser Verfügung aufgelistet. Nähere Auskünfte über die Standorte der zu behandelnden Eichen und über Art und Umfang der Bekämpfung des EPS, sind in der Gemeindeverwaltung Haus II, Zimmer 13 Ordnungsamt und Zimmer 11 Bauhof, Alte Schulstraße 5 in Löwenberger Land während der allgemeinen Dienstzeiten zu erhalten. Hierbei kann auch die kartographische Darstellung der Behandlungsgebiete eingesehen werden. Diese Allgemeinverfügung ist weiterhin auf der Webseite der Gemeinde unter veröffentlicht. 3. Der Bekämpfungszeitraum ist für die 18. bis 20. Kalenderwoche festgesetzt. Die konkreten Termine der Bekämpfungsmaßnahmen werden ortsüblich durch Bekanntmachungen und auf der Website bekannt gegeben. 4. Während der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist der Aufenthalt im unmittelbaren Wirkungsbereich der Arbeiten verboten. Personen, die sich in dieser Zeit am Einsatzort aufhalten, haben sich für die Zeit des Einsatzes in einen Mindestabstand von 50 m zu begeben. Für die Zeit des Einsatzes können Straßen, Wege und Freiflächen bis längstens 24 Stunden gesperrt werden. Den Weisungen der Bediensteten ist unbedingt Folge zu leisten. 5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung durch Aushang in den amtlichen Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Löwenberger Land als bekannt gegeben und wird damit wirksam. Begründung: Die Gemeinde Löwenberger Land nimmt nach 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Die in den letzten Jahren zu verzeichnende, zunehmende regionale Verbreitung und das vermehrte zahlenmäßige Auftreten des EPS, stellt mittlerweile ein ernst zu nehmendes gesundheitliches Problem für die Bevölkerung dar. So führt bei den im befallenden Gebiet lebenden Menschen der Kontakt mit dem EPS in jedweder Form immer wieder zu allergischen Reaktionen. Dabei reicht die Palette von Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsystems, lokalen Hautentzündungen, Augenentzündungen - wenn die Schleimhäute betroffen sind -, bis zum anaphylaktischen Schock und Atemwegsbeschwerden. Aufgrund der Großflächigkeit und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden möglichen Zeitraumes zur Bekämpfung während der aktuellen Befallsituation, ist eine Bekämpfung, auch im bewohnten Gebiet, dringend erforderlich und im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Ursachenbekämpfung als effektives und geeignetes Mittel anzusehen. Das zum Einsatz vorgesehene Mittel Dipel ES ist ein biologisches Pflanzenschutzmittel ohne negative Auswirkungen auf die restliche Umwelt. Es enthält ein Bakterium - Bacillus thuringensis - welches bei den EPS Raupen nach Fraß der damit benetzten Eichenblätter den Tod auslöst. Das Mittel ist nicht bienengefährlich, sowie im Sprühverfahren unschädlich gegen Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Da der Zweck der Bekämpfung des EPS s nicht primär zum Schutz von Pflanzen eingesetzt werden soll, sondern eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr für Mensch und Tier darstellt, wird mit dieser Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren die Möglichkeit gegeben, eine Bekämpfung nach Ordnungsrecht auch in bewohnten Gebieten der Gemeinde Löwenberger Land durchzuführen. Der Wirkstoff des Mittels ist in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 298/ 2010 als Identifizierter alter Wirkstoff gelistet. So lange eine Entscheidung über eine Aufnahme oder Nichtaufnahme noch aussteht, längstens jedoch bis zum , können Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen Übergangsregelungen in Anspruch nehmen. Das heißt, sie können in Deutschland ohne Zulassung unter Beibehaltung der Übergangsregelungen vermarktet werden. Von dieser Möglichkeit soll durch diese Verordnung auch für die Anwendung des Mittels Dipel ES für den genannten beschränkten Zeitraum Gebrauch gemacht werden, solange noch keine bundeseinheitliche Regelung in Kraft getreten ist. Nach gründlicher Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Gefahren durch den EPS erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergische Reaktion durch das zum Einsatz kommende Mittel Dipel ES. Durch die Bekämpfungsmaßnahme werden erhebliche vom EPS ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet. In Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen im Pflanzenschutzrecht ist eine Verfügung nach dem allgemeinen Ordnungsrecht zu erlassen. Die Maßnahme kann auf Grund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden, da neben der vegetativen Komponente ebenso die geeignete aktuelle Umweltsituation während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle spielt. Aus diesem Grund kann für eine Anordnung zur Festsetzung der Einsatzzeiten nur ein zeitlicher Rahmen hinreichend festgesetzt werden. Da allergische Reaktionen bei Menschen auf das Pflanzenschutzmittel Dipel ES und den darin enthaltenen Wirkstoff bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollte man sich am Tage der Bekämpfung nicht unmittelbar im Bereich der zu behandelnden Eichen aufhalten. Im Hinblick auf die nicht unerheblichen gesundheitlichen Folgen für eine Vielzahl von Personen, die durch den Kontakt mit dem EPS in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sind, ist unter der Risikoabwägung einer möglichen allergischen Wirkung des Mittels Dipel ES diese Gefahr durch das temporäre Sperren der jeweiligen Einsatzflächen beim Ausbringen des Mittels als verhältnismäßig und hinnehmbar zu betrachten und daher als zumutbare Ein-

10 10 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 24. April Amtliche Bekanntmachungen schränkung zu bewerten. Sofern den zeitlichen Flächensperrungen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer allergischen Wirkung als vernachlässigbar zu betrachten. Zu dieser Einschätzung gelangt auch das Gesundheitsministeriums des Landes Brandenburg mit seinem Rundschreiben vom 27. Januar 2012 und befürwortet hierin nachhaltig die beabsichtigten Bekämpfungsmaßnahmen, die einer Exposition des Menschen gegenüber den Brennhaaren des EPS vorbeugen. Nach einer Umfrage des MUGV bei Hausund Hautärzten ist im Vergleich zum Jahr 2010 die Zahl der Betroffenen im Jahr 2011 um etwa eine 10-er Potenz gestiegen, von denen ein hoher Anteil arbeitsunfähig geschrieben werden musste. In einer Stellungnahme des MUGV zum Antrag auf eine Notfallzulassung von Dipel ES nach Pflanzenschutzrecht beim BVL wird ausgeführt, dass es gemäß vorliegender Datenlage vor allem bei Kindern auch zu einer lebensbedrohlichen Krankheitssymptomatik durch die Brennhaare kommt. Dabei sollten aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes auch bewohnte Gebiete keine Ausnahme darstellen und in die Bekämpfung einbezogen werden. Um die Krankheitslast durch EPS-assoziierte Symptome weiter zu verringern, ist die vorgenannte Maßnahme unumgänglich. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die Maßnahme kann auf Grund der Spezifik des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden, da außerhalb dieses Zeitraumes eine Bekämpfung nicht mit Erfolg durchgeführt werden kann. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung steht im absoluten Vordergrund und duldet im beschriebenen Fall keine zeitliche Verzögerung oder andere Hindernisse die geeignet sind, eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme herbeizuführen. Die Maßnahme steht im öffentlichen Interesse und verstößt nicht gegen geltendes Recht. Es sind keine Interessenslagen bekannt, welche den hier getroffenen Regelungen entgegenstehen und mit Vorrang zu behandeln wären. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstraße 5, Löwenberger Land, einzulegen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß 80 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in Potsdam zu stellen. Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Löwenberger Land, Bernd Christian Schneck Bürgermeister Anlage zur Allgemeinverfügung der Gemeinde Löwenberger Land zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner. Neulöwenberg Kirschenallee Neuendorf Badestelle / Zeltplatz Plötzenstraße Neuhof-Siedlung Entscheidung noch offen eventuell Liebenberg Friedhof Hertefelder Weg Grüneberg Weiße Villa Entscheidung noch offen eventuell Nassenheide Hohenbrucher Chaussee Dorfanger 13 Dorfanger 29 Kita Teschendorf Am Denkmal im Hagen Am Todesmarschdenkmal Löwenberg Spielplatz Gewo am Heideweg Am Heideweg Am Sportplatz im Wald Am Waldstadion Bushaltestelle Zum Küsterberg Karl- Marx- Platz Mon Caprice Entscheidung noch offen eventuell Am Hain Hoppenrade Löwenberger Sraße Friedhof Parkstraße Ortslage Torfweg Linde Linde Dorfstraße Nr.3 / 6 und 7 Neuhäsen Neuhäsen 29 und 30 Klevesche Häuser Am Denkmal Häsen Gutengermendorfer Straße Liebenberger Weg Friedhof Falkenthal Schulstraße alte Schule Friedhof Breite Straße Pappelweg Liebenwalder Straße außerorts Bergsdorfer Damm Entscheidung noch offen eventuell Glambeck Friedhof Ortsverbindungsstraße Häsen - Kraatz Ortsverbindungsstraße Großmutz - Meseberg Ortsverbindungsstraße Neulöwenberg - Neuhäsen Ortsverbindungsstraße Neulöwenberg - Grüneberg Ortsverbindungsstraße Löwenberg - Hoppenrade Ortsverbindungsstraße Hoppenrade - B 96 Entscheidung noch offen eventuell Ortsverbindungsstraße Hoppenrade - Großmutz Ortsverbindungsstraße Glambeck - Strubensee

11 24. April 2013 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße 96 Ortsumgehung Teschendorf Löwenberg von Bau-km 0+000,000 bis Bau-km ,890 (von Abs. 805, km 0,400, NK bis Abs. 840, km 3,101, NK ) einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in den Gemarkungen Sachsenhausen und Wensickendorf der Stadt Oranienburg, in den Gemarkungen Löwenberg, Nassenheide, Teschendorf, Hoppenrade, Neulöwenberg, Häsen und Neuendorf der Gemeinde Löwenberger Land sowie trassenfern in der Gemarkung Rüthnick Forst der Stadt Kremmen, in der Gemarkung Gransee des Amtes Gransee und Gemeinden im Landkreis Oberhavel, in der Gemarkung Flecken Zechlin der Stadt Rheinsberg und in den Gemarkungen Gadow und Rossow der Stadt Wittstock/Dosse im Landkreis Ostprignitz-Ruppin Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach 17 FStrG 1, 73 VwVfG 2 und 1 VwVfGBbg 3 beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Sachsenhausen, Wensickendorf, Löwenberg, Nassenheide, Teschendorf, Hoppenrade, Neulöwenberg, Häsen, Neuendorf, Rüthnick Forst, Gransee, Flecken Zechlin, Gadow und Rossow beansprucht. In der Gemeinde Löwenberger Land werden Flächen der Gemarkungen Löwenberg, Nassenheide, Teschendorf, Hoppenrade, Neulöwenberg, Häsen und Neuendorf beansprucht. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungs-erheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom 15. Mai bis 14. Juni 2013 während der Dienststunden Montag von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Dienstag von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Mittwoch von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Donnerstag von 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Freitag von 8.00 Uhr bis Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der Verwaltung der Gemeinde Löwenberger Land, Haus II Zimmer 9 - Sitzungsraum, Alte Schulstraße 5, Löwenberger Land, zur allgemeinen Einsichtsnahme aus. Hinweise: 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 28. Juni 2013 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11 - Anhörungsbehörde, Lindenallee 51, Hoppegarten (Telefon: , Fax: oder ) oder bei der Verwaltung der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstraße 5, Löwenberger Land, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 1139-AHB erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können sich die nach 63 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 4 ) oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 63 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umwelt- schutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), zu dem Plan Stellung nehmen. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 17a Nr. 7 FStrG in Verbindung mit 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). 2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Henningvon-Tresckow-Str. 2 8, Potsdam) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

12 12 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land 24. April Amtliche Bekanntmachungen 7. Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 5 entsprechend. 8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach 9 FStrG und die Veränderungssperre nach 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 9a Abs. 6 FStrG). 9. Die Planunterlagen werden zusätzlich zur Auslegung in digitaler Form auf der Internetseite des Landesamtes für Bauen und Verkehr unter veröffentlicht. 1 FStrG Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 2 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) 3 VwVfGBbg Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 [Nr. 12], S. 262, 264) 4 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) Ende der amtlichen Bekanntmachungen Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5, Löwenberger Land, Tel.-Nr.:

13 24. April 2013 Löwenberger Land Mitteilung der Friedhofsverwaltung / Baumpflege Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Löwenberger Land Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vor Erlass der Satzung Am 31. Dezember 2010 ist die Brandenburgischen Baumschutzverordnung außer Kraft getreten. Dies bedeutet, dass die Kommunen eigene Regelungen zum Schutz von Bäumen treffen können. Zurzeit gelten diesbezüglich die Vorschriften der Naturschutzgesetze des Bundes und Landes. Der Geltungsbereich der zukünftigen Baumschutzsatzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Löwenberger Land. Ziel dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen in den Dorfgebieten zu erhalten, zu pflegen, zu sichern und zu entwickeln. Die Schutzregelungen der Satzung werden entsprechend der Baumart, Umfang und Standort unterschieden. Weiterhin sind zulässige und verbotene Handlungen an geschützten Bäumen aufgeführt und das Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen einschließlich des Ersatzes bzw. Ausgleichs beschrieben. Der Erlass der Satzung ist seit längerer Zeit im Bereich der Ortsbeiräte und den Gemeindevertretern sehr umstritten. Aus diesem Grund hat der Bau- und Ordnungsausschuss der Gemeinde Löwenberger Land in seiner Sitzung am 18. März den Hinweis der Gemeindeverwaltung, den Entwurf der Baumschutzsatzung im Amtsblatt zu veröffentlichen, mitgetragen und gebilligt, um sich ein Meinungsbild der Einwohner zu verschaffen. Es besteht daher die Möglichkeit zum nachfolgenden Entwurf der Baumschutzsatzung Anregungen, Hinweise und Ergänzungsvorschläge zu unterbreiten. Diese sollen schriftlich bis zum 24. Mai der Gemeindeverwaltung, Alte Schulstr. 5 in Löwenberger Land vorliegen. Als Ansprechpartner für Rückfragen steht Ihnen Frau Schönbeck unter der Durchwahl zur Verfügung. Alle Anregungen, Hinweise und Ergänzungsvorschläge werden durch die Verwaltung ausgewertet. Dieser wird dann eine Empfehlung zum Erlass einer gemeindeeigenen Baumschutzsatzung treffen. Machen Sie deshalb von der Möglichkeit der Beteiligung vor Erlass der Satzung Gebrauch. Satzungsentwurf zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Löwenberger Land Auf der Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. I Nr. 9), 39 Abs. 5 Nr. 2, 22 und 29 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl 1 S. 95) und 24 Abs. 3 Satz 2 und 77 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Mai 2004 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am.. folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Löwenberger Land. 2 Satzungsziel Ziel dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen zu erhalten, zu pflegen, zu sichern und zu entwickeln. Die nachfolgenden Regeln bezwecken a. die Erhaltung, Gestaltung, Gliederung und Pflege des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes, b. die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, c. die Sicherung der Lebensräume für Tiere, insbesondere Vögel, d. die Erhaltung und Verbesserung des Klimas, e. die Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes, f. die Abwehr schädlicher Einwirkungen, g. die Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung. 3 Schutzgegenstand (1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. (2) Geschützt sind: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Durchmesser von 19 cm) 2. Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen entsprechend 10 dieser Satzung oder im Rahmen der Festsetzungen von Bebauungsplänen oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 Bundesnaturschutzgesetz, gepflanzt wurden 3. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, wenn mindestens ein Stamm einen Stammumfang ab 60 cm aufweist Der Stammumfang von Bäumen ist einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unterhalb dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter zu messen. (3) Nicht geschützt sind: 1. Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen und ganzjährig genutzten Bebauung (kein Nebenwohnsitz) Ausnahmen: Eichen, Ulme, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen 2. Kulturobstbäume, Pappeln, Baumweiden, Robinien Ausnahmen: Walnussbäume, Esskastanien und Ebereschen

14 14 Löwenberger Land 24. April Mitteilung der Friedhofsverwaltung / Baumpflege 3. Wald im Sinne des 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg 4. abgestorbene Bäume im genauen Bäume, die während der Vegetationsperiode keinen Laubaustrieb mehr zeigen 5. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen 6. Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Gemeinschaftsflächen, die nicht kleingärtnerisch genutzt werden, sind hiervon ausgenommen 7. Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden und dieser nach 15 des Gesetzes zugelassen worden ist 8. Parkanlagen und ähnliche öffentlich zugängliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Aufsicht stehen, können auf Antrag und unter Nachweis eines Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Satzung ausgenommen werden. (4) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz: 1. von wild lebenden Tieren und Pflanzen nach 39 Abs. 5 und 37 des Bundesnaturschutzgesetzes 2. von Alleen und Streuobstbeständen nach 31, 32 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes i.v.m. 30 und 67 des Bundesnaturschutzgesetzes 3. von Teilen von Natur und Landschaft nach Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und 78 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. 4 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, zu zerstören, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen. Als Beschädigung sind nachteilige Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich anzusehen. Der Wurzelbereich umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m nach allen Seiten. (2) Insbesondere gelten als Schädigung des Wurzelbereiches: 1. Abgrabungen, Ausschachtungen, oder Aufschüttungen 2. die Befestigung des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.b.asphalt, Beton), das Abstellen von Baumaschinen und ähnlichen Geräten, das Lagern von Baumaterialien und sonstige erhebliche Bodenverdichtungen, die die Wasserdurchlässigkeit unterbinden oder erheblich beeinträchtigen 3. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von baumschädigenden Substanzen wiesäuren, Öle, Laugen, Farben, Abwässer und Abfälle 4. das Ausbringen von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmitteln) 5. die Verhinderung der natürlichen Wasserzufuhr, insbesondere Grundwasserabsenkung 6. Eingriffe, welche die Standsicherheit des Schutzgegenstandes beeinträchtigen oder aufheben. (3) Die im Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Punkte gelten nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf geeignete Weise Vorsorge für ein Gedeihen derer getroffen ist. (4) Zu den Verboten des 4 Abs. 1 gehört auch das Einschlagen von Nägeln, Zwecken etc. und sonstiger Fremdkörper in den Baumstamm (ausgenommen Nägel zur Anbringung der Katastermarken und Befestigung von Nistkästen), das Umwickeln mit Draht sowie das Einritzen der Rinde und andere mechanische Beschädigungen. (5) Als wesentliche Veränderung des Aufbaus von Bäumen gilt auch: 1. der Kronenschnitt zur Herstellung von Kopfbäumen und die Kronenkappung 2. das Entfernen von Ästen (Astquerschnitt über 10 cm) aus Großbäumen 3. das Einkürzen der Krone im Grobastbereich (Astquerschnitt über 5 cm) 5 Zulässige Handlungen (1) Nicht unter die Verbote nach 4 Abs. 1 dieser Satzung fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere: 1. die Beseitigung abgestorbener Äste zur Herstellung der Verkehrssicherheit 2. die Herstellung des Lichtraumprofils im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht 3. die Behandlung von Wunden 4. die Beseitigung von Krankheitsherden 5. die sachgemäße Belüftung und Wässerung des Wurzelwerkes 6. der Pflege- und Aufbauschnitt an bestehenden Kopfbäumen 7. der Erziehungsschnitt an Jungbäumen (2) Nicht unter die Verbote nach 4 Abs. 1 dieser Satzung fallen ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert, sofern die Gefahren nicht durch andere zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können. Die getroffenen Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung Löwenberger Land unverzüglich telefonisch oder schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die Notwendigkeit einer getroffenen Maßnahme ist durch Fotos zu dokumentieren. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens 10 Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten. Bei Maßnahmen, die von zuständigen Ordnungsbehörden oder Katastrophendiensten im Rahmen der Gefahrenabwehr ausgeführt oder angeordnet werden entfällt die Nachweispflicht. (3) Ungeachtet der Zulässigkeit von Handlungen nach dieser Satzung ist es gemäß 39 Abs. 5 Ziff. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Zeit vom 01. März bis 30. September (Vegetationsperiode) grundsätzlich unzulässig, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne von gartenbaulichgenutzten Flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dies gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und zur Nutzung Berechtigte von Grundstücken, im weiteren Verpflichtete genannt, haben die auf ihrem Grundstück stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen im Kronen-, Stamm- und durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereich zu unterlassen. Schäden an Bäumen sind durch den Verpflichteten fachgerecht zu behandeln bzw. behandeln zu lassen. 7 Ausnahmen (1) Die Gemeindeverwaltung kann auf schriftlichen Antrag des Verpflichteten Ausnahmen von den Verboten nach 4 dieser Satzung zulassen, wenn:

15 24. April 2013 Löwenberger Land Mitteilung der Friedhofsverwaltung / Baumpflege 1. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Ziel der Satzung, vereinbar ist 2. eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige oder andere begründete Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann 3. der geschützte Baum krank oder in seiner Vitalität erheblich beeinträchtigt ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist 4. von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf anderer Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können 5. die Beseitigung des geschützten Baumes im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes dringend erforderlich ist 6. der Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf Grund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Baum aus überwiegenden öffentlichen Interessen zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann. 8 Antrag auf Ausnahmegenehmigung (1) Eine nach 4 Abs. 1 verbotenen Handlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch diegemeinde Löwenberger Land. Entsprechende Anträge für Ausnahmen nach 7 dieser Satzung sind bei der Gemeindeverwaltung schriftlich unter Angabe der Gründe zu stellen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Foto beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind. Die Gemeinde Löwenberger Land kann in klärungsbedürftigen Fällen die Beibringung eines den Zustand des zu beseitigenden Baumes bewertenden Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Gehölzsachverständigen auf Kosten des Antragstellers fordern. Zur Nutzung Berechtigte haben die Zustimmung des Grundstückeigentümers zum Antrag nachzuweisen. (2) Für die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Gültigkeit des Bescheides ist auf ein Jahr befristet. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung der Frist ist gebührenpflichtig. (3) Von der Gemeinde Löwenberger Land genehmigte Maßnahmen an Bäumen, welche außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, dürfen gemäß 39 Bundesnaturschutzgesetz in der geltenden Fassung nicht in der Vegetationszeit vom 01. März bis 30. September durchgeführt werden. (4) Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist gemäß 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in der geltenden Fassung zu beachten. (5) Die erteilte Genehmigung für Baumfällungen ist 3 Tage vor Beginn bis 5 Tage nach Abschluss der Arbeiten an der straßenseitigen Grenze des betroffenen Grundstücks deutlich sichtbar vom Antragsteller auszuhängen. Das gilt auch für Fällungen im Zusammenhang mit erteilten Baugenehmigungen. 9 Baumschutz bei Bauvorhaben (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung ein nach 54 der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung genehmigungsbedürftiges Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile voraussichtlich beschädigt, beseitigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 8 dieser Satzung an die Gemeinde Löwenberger Land zu richten. (2) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung nach Abs. 1 beantragt, so ist ein objektbezogener Lageplan erforderlich, aus dem alle auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit Standort, Baumart, Stammumfang,Kronendurchmesser, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Der Plan ist unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der Gemeinde Löwenberger Land zuzuleiten. (3) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn ein nach den baurechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht verwirklicht werden kann. Das gilt auch bei einer Änderung (Verschiebung) des Baukörpers oder einer Verpflanzung des Baumes, sofern solche Maßnahmen ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich sind. Bei einem Eingriff sind fachgerechte Maßnahmen zur geringstmöglichen Schädigung der Bäume in der Ausnahmegenehmigung festzulegen. (4) Eine Ausnahmegenehmigung in Verbindung mit einem Bauvorhaben wird erst nach erteilter Baugenehmigung wirksam. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sind diese an die Zulassung des jeweiligen Vorhabens gebunden. (5) In Bebauungsplangebieten gelten neben den Vorschriften der gemeindlichen Baumschutzsatzung auch die jeweilig festgesetzten Pflanzbindungen des Bebauungsplanes. 10 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung (1) Bei einer Ausnahme nach 7 der Satzung soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung und deren Pflege und Erhaltung beauflagt werden. (2) Die Ersatzpflanzung bestimmt sich nach dem Stammumfang des zu entfernenden Baumes. Beträgt der Stammumfang in 1,30 m Höhe über dem Erdboden bis zu 100 cm, ist als Ersatz eineinheimischer standortgerechter Laubbaum (außer Obstbaum, Weide, Pappel) mit einem Mindestumfang von cm nach der Klassifikation des Bundes deutscher Baumschulen (3 x verpflanzt, Ballenware) zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 100 cm, ist für jede weitere angefangene 50 cm Stammumfang ein zusätzlicher heimischer Laubbaum gleicher Pflanzqualität zu pflanzen. Für Bäume von geringem ökologischem Wert, aber auch für Bäume mit starken Vorschädigungen oder einer eingeschränkten Verkehrssicherheit besteht die Möglichkeit einen geringeren Ausgleich festzusetzen. Im Einzelfall kann die Pflanzung einer geringeren Anzahlvon Bäumen mit stärkerem Stammumfang genehmigt werden. Die Ersatzpflanzung hat, sofern es die Örtlichkeit zulässt, auf dem Grundstück, auf dem der geschützte Baum entfernt wurde, zu erfolgen. (3) Die Realisierung der Ersatzpflanzung ist der Gemeinde Löwenberger Land umgehend mit geeigneten Mitteln wie Fotos sowie Rechnungskopien über den Erwerb des Pflanzgutes schriftlich anzuzeigen. Die Pflanzstellen sind in einem beigefügten Lageplan unter Angabe der Baumart aufzuzeigen.

16 16 Löwenberger Land 24. April Mitteilung der Friedhofsverwaltung / Baumpflege (4) Sind die gepflanzten Bäume bis zum Beginn der zweiten Vegetationsperiode nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres zu wiederholen. (5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Deren Höhe bemisst sich nach dem Wert der gemäß 10 Abs. 2 geforderten Ersatzpflanzung, einschließlich einer Pflanzund Pflegekostenvergütung und ist je geforderter Ersatzpflanzung mit einem Stammumfang von cm auf 300,00 festgesetzt. Die Ausgleichszahlung ist an die Gemeinde Löwenberger Land zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Ersatzpflanzungen sowie Pflege und Unterhaltung aller nach dieser Satzung geschützten Bäume im Geltungsbereich zu verwenden. (6) Die Ersatzpflanzung gemäß 10 Abs. 2 wird spätestens ein Jahr, die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 5 spätestens einen Monat nach Beseitigung des geschützten Baumes fällig. (7) Erfolgt die Rückmeldung der geforderten Ersatzpflanzung nicht termingerecht entsprechend der Auflagen und Fristen, so ist anzunehmen, dass die Pflanzung nicht erfolgt ist und die Gemeinde Löwenberger Land kann, nach Abschluss eines Anhörungsverfahrens, die Ausgleichszahlung gemäß 10 Abs. 5 fordern. 11 Folgenbeseitigung (1) Hat der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung Berechtigte entgegen den Verboten des 4 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 8 einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, so ist er zu einer Ausgleichszahlung nach 10 verpflichtet. Sofern der geschützte Baum geschädigt wurde oder wesentliche Veränderung erfahren hat, besteht die Verpflichtung dahingehend, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung Berechtigte zu einer Ausgleichszahlung nach 10 verpflichtet. (2) Hat ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder beschädigt, so ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung Berechtigte zur Folgenbeseitigung nach Abs. 1 bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Gemeindeverwaltung die Abtretung seines Ersatzanspruches erklärt. 12 Haftung der Rechtsnachfolger 13 Gebühren Die Gemeinde Löwenberger Land erhebt für ihre Verwaltungstätigkeiten Gebühren. Die Gebühr gem. 8 Abs. 2 wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land erhoben. 14 Betreten von Grundstücken Den Beauftragten der Gemeinde ist die Möglichkeit einzuräumen, nach Vorankündigung zum Zwecke der Durchsetzung dieser Satzung Grundstücke zu betreten und im Rahmen der Satzung erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, sich ohne Aufforderung des Grundstückseigentümers auszuweisen. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen den Verboten des 4 dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung zu haben 2. der Anzeigepflicht nach 5 Abs. 2 Satz 2 sowie nach 10 Abs. 3 dieser Satzung nicht nachkommt 3. entgegen 5 Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung den beseitigten oder beeinträchtigten geschützten Baum in seinen Teilen nicht mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereit hält 4. den Aushang der Ausnahmegenehmigung nach 8 Abs. 5 dieser Satzung unterlässt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den 7, 8, 9 und 10 dieser Satzung haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers, Erbbauberechtigten oder zur Nutzung Berechtigten.

17 24. April 2013 Löwenberger Land Mitteilung des Hauptamtes Veranstaltungstermine Monat Mai 1. Mai Maiangeln Grieben, Angelverein, Hr. Jüling, Tel Hege-Anangeln Löwenberg, Angelverein, Hr. Kalkbrenner, Tel Mai Schulfrühlingsfest Löwenberg, Schulförderverein, Fr. Urbschat, Tel Anangeln Hegefischen Liebenberg, Angelverein, Hr. Nieder, Tel bis 10. Mai Kneipp-Gesundheitswoche Teschendorf, Kita, Hr. S. Zimmermann, Tel Mai Hegeangeln Kinder und Jugendclub Löwenberg, Angelverein, Hr. Kalkbrenner, Tel Mai Kneippiade Teschendorf, Kita, Hr. S. Zimmermann, Tel Mai Pokalangeln Teschendorf, Angelverein, Hr. Schulz, Tel Hegefischen Frauen u. Jugend ab 16 Jahre Löwenberg, Angelverein, Hr. Kalkbrenner, Tel Maifeuer Liebenberg, Hr. Kreutzmann, Tel Mai 2. Hegefischen Männer u. Jugend ab 16 Jahre Löwenberg, Angelverein, Hr. Kalkbrenner, Tel Mai 19. Jedermann-Mehrkampf des LSV Löwenberg, Löwenberger SV, Hr. Klicks, Tel Mai Nacht der offenen Kirchen Falkenthal, Evangelische Kirchengemeinde, Hr. Vanselow, Tel Nachwuchsfußballtag mit Musikbeschallung Grüneberg, TSG Fortuna, Hr. Dieckhoff, Tel Mai 43. Pfingstturnier, Open-Air mit Feuerwerk Grüneberg, TSG Fortuna, Hr. Dieckhoff, Tel Pfingst-Frühschoppen Teschendorf, Männerchor, Hr. Mydlaszewski, Tel bis 21. Mai Köhlerfest Liebenberg, Schloss & Gut, Tel Mai Sommernachmittag mit Musik Linde, Fr. Fischer, Tel Mai Schlosskonzert im Schlossgarten Löwenberg, Männerchor, Hr. Beier, Tel Mai Kindertag Kita Nassenheide, Fr. Prieb, Tel Mai Sommerfest Kita & Schule (öffentlich) Grüneberg, Kita, Fr. Brückmann, Tel Tag der Generationen Grieben, Kita Fr. Liese, Tel Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Veröffentlichung von Geburten im Amtsblatt Die Gemeinde möchte zukünftig den Eltern der Neugeborenen zum freudigen Ereignis gratulieren. Keine Angst, die Bekanntgabe ist nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich. Diese Einverständniserklärung wird Ihnen mit einem Rückantwortbrief zugeschickt, so dass Ihnen keine weiteren Unkosten entstehen. Unter anderem liegen die Erklärungen aber auch im Einwohnermeldeamt aus. Wie Sie ja wissen, benötigen Sie für den Elterngeldantrag eine Haushaltsbescheinigung, die Sie vom Meldeamt ausgestellt bekommen. Da könnte man also gleich das eine mit dem anderen verbinden. Die Veröffentlichung soll monatlich erfolgen. Ihr Einwohnermeldeamt

18 18 Löwenberger Land 24. April Mitteilungen des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Bereitschaftsplan zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Mai Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung Mai Wechsel des Bereitschaftsdienstes Montag 7.30 Uhr Datum zu entsorgender Ortsteil 18. KW, Herr G. Leumann, Tel. 0173/ oder 0172/ KW, Herr W. Werpup, Tel. 0173/ oder 0174/ KW, Herr H. Schönbeck, Tel. 0173/ oder 0172/ KW, Herr V. Witt, Tel. 0173/ oder 0173/ KW, Herr A. Dörre, Tel. 0173/ oder 0173/ Im Havariefall der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist der diensthabende Mitarbeiter zu benachrichtigen. Während der normalen Dienstzeit ist im Havariefall der KVE in Grüneberg, Tel /80101, zu informieren. Der KVE ist zu folgenden Dienstzeiten zu erreichen: Montag und Donnerstag 7.30 Uhr Uhr Dienstag 7.30 Uhr Uhr Mittwoch 7.30 Uhr Uhr Freitag 7.30 Uhr Uhr 18. KW Feiertag Grieben, Nassenheide Grieben 19. KW Grieben Linde Glambeck, Großmutz Christi Himmelfahrt Hoppenrade, Löwenberg 20. KW Häsen, Klevesche Häuser, Neuhäsen Häsen, Gutengermendorf Gutengermendorf, Neulöwenberg Neuendorf, Teschendorf Falkenthal, Liebenberg, Grüneberg 21. KW Pfingstmontag Nassenheide Nassenheide Grieben, Nassenheide Grieben 22. KW Grieben Linde Glambeck Großmutz Hoppenrade, Löwenberg Änderungen behält sich der KVE vor. Diese werden in der Tagespresse bekanntgegeben. Die Werkleitung 6. Informationen der Schulen, Kindertagesstätten und Jugendklubs Impressum Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land Herausgeber, Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH Berlin, Panoramastraße 1, Telefon: 030 / , redaktion@heimatblatt.de Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5, Löwenberg Das Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte des Verbreitungsgebietes verteilt. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Mai 2013; Anzeigen- und Redaktionsschluss ist am 9. Mai Kampf der Giganten Schülerzeitung der Libertasschule Welche ist denn nun die bessere Schülerzeitung alles drin oder doch Werners beste Seiten? Das ist die Frage, die sich die Landesjury des Landeswettbewerbs der Schülerzeitungen jedes Jahr stellt. In diesem Jahr wurden die Granseer Schülerzeitung und wir nominiert. Am 18. März ging es dann mit Bus und Bahn in den Landtag nach Potsdam,wo dann auch schon die erste Überraschung auf uns wartete, denn unsere Freunde der PAULIE -Redaktion waren auch wieder mit dabei. Das löste in mir persönlich sehr große Freude aus! Zum Anfang der Verleihung sprachen der Landtagspräsident Gunter Fritsch, die Bildungsministerin Dr. Martina Münch und die Vizepräsidentin Gerrit Große. Jetzt ging es auf die Kategorie Oberschulen zu. Die Bildungsministerin sagte dann: In diesem Jahr verleihen wir zweimal den zweiten Landespreis. Da war mein Gedanke: Jawohl, keiner braucht sich zu streiten. Nach einem kleinen Snack mussten wir der PAULIE wieder Tschüss sagen. Zum Abschluss ging es in die heiligen Hallen der Märkischen Allgemeinen Zeitung, wo uns der stellvertretene Chefredakteur Lothar Mahrla begrüßte mit: Hallo Kollegen!. Viele große Augen wurden gemacht und Fragen gestellt, die er meistenteils beantwortet hat. Doch als die Frage des Gehaltes kam, hat er nichts gesagt. Danach wartete eine große Führung auf uns. Durch das Papierlager zur Redaktion bis hin zur Druckerei war alles drin (wie bei uns). Um fünfzehn Uhr war auch leider wieder alles zu Ende und wir mussten unsere Heimreise antreten. Tony Sieg, 10a

19 24. April 2013 Löwenberger Land Notizen aus dem Gemeindebereich Ausflug des Arbeitskreises Grieben e.v. was lange währt, wird endlich gut Schon im November plante der Arbeitskreis Grieben e.v. einen Ausflug mit dem Kremser zur Straußenfarm Winkler nach Neulöwenberg. Am 6. April war es endlich soweit, dass der Kremser der Grüber Ranch uns zur Straußenfarm kutschierte. Wer hätte das gedacht, dass wir am 6. April noch hochwinterlich ausgerüstet diese schöne Fahrt starteten. An Bord genügend wärmende Getränke, gute Laune und auch entsprechende laute Mucke, die nur in den Dörfern erklang. So starteten wir um 13 Uhr in Grieben und fuhren über Großmutz, Gutengermendorf, Neuhäsen nach Neulöwenberg. Dort wurde die lusti- ge Gesellschaft schon mit leckerem Kuchen und Kaffee erwartet. Interessiert lauschten alle den Ausführungen von Frank Winkler, der uns von der Haltung seiner Strauße erzählte. Natürlich hat bei der Führung auch so mancher von uns einen Strauß berührt. Ein sehr üppiges Büfett mit Straußenfleisch hat uns sehr gut geschmeckt. Leider haben wir nicht alles aufgegessen. Schade! Zu später Stunde holte uns unter anderem ein Taxi ab. Für alle war es ein sehr schöner erlebnisreicher Tag. Die Jagdgenossenschaft Neulöwenberg lädt ein Am 23. Mai findet um 19 Uhr in der Gaststätte Straußenfarm Winkler in Neulöwenberg die Jagdgenossenschaftsversammlung des Geschäftsjahres 2012/ 2013 statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bestätigung der Tagesordnung sowie des Protokolls der letzten Versammlung 3. Bericht des Jagdvorstehers 4. Kassenbericht 2012/ Bericht der Rechnungsprüfer mit Entlastungsvorschlag 6. Entlastung des Vorstandes 7. Beschluss zum Haushaltsplan 2013/ Abstimmung Auszahlungshöhe Jagdpachtreinerlös 9. Sonstiges 10. Schlusswort des Jagdvorstehers Eingeladen sind alle Grundeigentümer bzw. deren Bevollmächtigte, die bejagbaren Grundbesitz in der Gemarkung Neulöwenberg haben oder deren Flächen durch Bescheid der unteren Jagdbehörde an den Gesamtjagdbezirk Neulöwenberg angegliedert wurden. Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Nassenheide Am Mittwoch, den 15. Mai, findet um 19 Uhr die jährliche Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft in der alten Schule, Am Dorfanger 25 in Nassenheide statt. Eingeladen sind alle Eigentümer der bejagbaren Flächen, die innerhalb der Gemarkung Nassenheide liegen. Eigentümer können sich durch volljährige Personen, die im Besitz einer entsprechenden Vollmacht sind, vertreten lassen. Diese Vollmacht muss, wenn sie dem Vorstand noch nicht vorliegt, beim Versammlungsleiter abgegeben werden. Wichtige Tagesordnungspunkte sind: Rechenschaftsbericht des Vorstandes Auszahlung des Reinerlöses der Pacht Entlastung des Vorstandes Haushaltsplan Veränderungen in der Pächterstruktur Sonstiges Rolf Baumann, Jagdvorsteher Es wird vorsorglich daraufhingewiesen, dass zur Sitzung die entsprechenden Eigentumsnachweise und eine aktuelle Kontoverbindung vorgelegt werden müssen. Manfred Telm Jagdvorsteher

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