Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 2 TaBVGa 2/10 Chemnitz, BVGa 6001/10 Bautzen BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 2 TaBVGa 2/10 Chemnitz, BVGa 6001/10 Bautzen BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ..."

Transkript

1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, BVGa 6001/10 Bautzen BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von: wegen Wahl des Betriebsrats/Wahlabbruch/Zulassung von Vorschlagsliste/einstweilige Verfügung hier: Beschlussverfahren zweiter Rechtszug... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts..., und die ehrenamtlichen Richter Frau... und Herrn... auf die mündliche Anhörung der Beteiligten am beschlossen: Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom BVGa 6001/10 und wie folgt gefasst: a b g e ä n d e r t Die dem Antrag der Arbeitnehmer vom als Anlage AST 1 in Kopie beigefügte Vorschlagsliste (Wahlvorschlag).../... mit der Listenvertreterin... und den Kandidaten...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,... und... wird unter Streichung der Kandidatin... zu der am stattfindenden Betriebsratswahl zugelassen. Bei der Bekanntmachung der Vorschlagslisten hat der Wahlvorstand auf die Streichung wegen Verlustes der Wählbarkeit hinzuweisen.

2 Seite 2 Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren auf den von den Beteiligten zu 1. bis 17. beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber, ob der Beteiligte zu 18. eine im Betrieb der Beteiligten zu 19. eingeleitete Wahl des Betriebsrats abzubrechen und dies bekanntzumachen hat. Die Antragsteller sind wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer (fortan: Arbeitnehmer) im Betrieb der als Arbeitgeberin beteiligten Beteiligten zu 19. (künftig: Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 18. ist als Wahlvorstand zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrats im Betrieb... der Arbeitgeberin bestellt (künftig: Wahlvorstand). Die Arbeitnehmer sind Kandidaten der ihrem einleitenden Antrag als Anlage AST 1 in Kopie beigefügten Vorschlagsliste für die Wahl des Betriebsrats. Das Wahlausschreiben vom sieht die Wahl für den vor. Für die Einreichung der Vorschlagslisten hatte der Wahlvorstand eine Frist bis :00 Uhr gesetzt. In dem Betrieb wird regelmäßig über 18:00 Uhr hinaus gearbeitet, wobei zwischen den Beteiligten die Zahl der hiervon betroffenen Arbeitnehmer insbesondere für den strittig ist. Am um 08:55 Uhr reichte der Arbeitnehmer... die vorbezeichnete Vorschlagsliste mit 108 Stützunterschriften in Urschrift beim Wahlvorstand ein.

3 Seite 3 Ein Listenvertreter wurde für diese Liste nicht ausdrücklich benannt. Am um 23:57 Uhr teilte die Vorsitzende des Wahlvorstands der Arbeitnehmerin..., welche die erste Stützunterschrift auf der Vorschlagsliste geleistet hatte, per mit, dass die Liste ungültig sei, da sich auf der Liste Kandidaten befänden, die im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb beschäftigt und daher nicht wählbar seien. Dabei handele es sich um die Arbeitnehmerin..., die laut aktueller Wählerliste am ausgeschieden sei, wobei sich die Arbeitnehmer... und... gegenüber dem Wahlvorstand geäußert hätten, bei Erstellen der Liste sei bekannt gewesen, dass Frau... zum aus dem Betrieb ausscheide und damit ab dem weder das aktive noch das passive Wahlrecht habe. Das Schreiben des Wahlvorstandes die Ungültigkeit der Wahlliste betreffend wurde der Arbeitnehmerin... am ausgehändigt. Die Arbeitnehmer haben geltend gemacht, das Wahlverfahren leide unter wesentlichen Mängeln und die Ablehnung der Vorschlagsliste sei zu Unrecht erfolgt. Die Vorschlagsliste sei unter Streichung der Kandidatin... im Übrigen zur Betriebsratswahl am zuzulassen, hilfsweise sei aufgrund der Mängel des Wahlverfahrens die Wahl abzubrechen. Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag nicht unverzüglich geprüft. Zu Unrecht sei die Einreichungsfrist auf 18:00 Uhr des beschränkt worden. Die Frist ende demgegenüber vorschriftsgemäß erst mit Ablauf ihres letzten Tages um 24:00 Uhr, frühestens jedenfalls bei Dienstende/Arbeitsende des Betriebs. Die Information durch den Wahlvorstand am per genüge dem Schriftformerfordernis der entsprechenden Regelung der Wahlordnung nicht.

4 Seite 4 Die Vorschlagsliste sei auch nicht wegen des Ausscheidens von Frau... ungültig. Da den Unterzeichnern der Liste die Aufnahme der nicht wählbaren Kandidatin in die Liste nicht vorzuwerfen sei, habe der Wahlvorstand das Recht, die nicht mehr wählbare Kandidatin auf der Liste zu streichen. Eine Rückgabe der Liste zur Behebung des Mangels sei wegen Ablaufs der Einreichungsfrist nicht möglich. Die Liste sei nicht insgesamt als ungültig anzusehen und müsse zur Wahl zugelassen werden. Entgegen dem Vorbringen des Wahlvorstandes sei von den Arbeitnehmern... und... nicht geäußert worden, bei Erstellen der Liste sei das Ausscheiden der Frau... zum bekannt gewesen. Den Listenkandidaten konkret der Kandidatin... sei am eine Schulung für die Betriebsratswahl verwehrt und Fragen an den Wahlvorstand hinsichtlich der Einhaltung der Formalien zur Erstellung der Vorschlagsliste unbeantwortet geblieben. Auch Unterlagen aus Schulungen seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt worden. Noch nach Ablehnung der Vorschlagsliste seien Mitarbeiter des Betriebes, die auf dieser und einer anderen Vorschlagsliste unterzeichnet hatten, vom Wahlvorstand per angeschrieben und aufgefordert worden, gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, für welche Vorschlagsliste die Stützunterschrift aufrechterhalten bleiben solle. Die Arbeitnehmer haben beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung 1. dem Wahlvorstand aufzugeben, die ihrem Antrag als Anlage AST 1 in Kopie beigefügte Vorschlagsliste (Wahlvorschlag).../... mit der Listenvertreterin... und den Kandidaten...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,... und... unter Streichung der Kandidatin... zu

5 Seite 5 der am stattfindenden Betriebsratswahl zuzulassen; 2. hilfsweise es dem Wahlvorstand zu untersagen, die auf den angesetzte Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin durchzuführen, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens eingeleitete Wahlverfahren zu beenden und dies bekanntzugeben (sowie die einstweilige Verfügung strafzubewehren). Der Wahlvorstand hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Die Vorschlagsliste sei ungültig und daher zu Recht zurückgewiesen worden. Die fehlende Wählbarkeit der Frau... sei den Arbeitnehmern bekannt gewesen. Ein Abbruch der Betriebsratswahl komme hier nicht in Betracht. Die durchzuführende Betriebsratswahl würde sich im Ergebnis weder als nichtig noch mit Sicherheit erfolgreich als anfechtbar erweisen. Die Vorschlagsliste sei unverzüglich geprüft worden. Am sei Frau... auf der aktuellen und gültigen Wählerliste noch als wählbar aufgeführt gewesen. Erst am habe der Wahlvorstand seitens der Arbeitgeberin neue Informationen zur Aktualisierung der Wählerliste erhalten. Sofort habe er angefangen, die neuen Informationen mit der bisherigen Wählerliste abzugleichen. Dies habe er allein in der Mittagspause des tun können, weil den gesamten Tag über eine Betriebsversammlung im Betrieb stattgefunden habe. Am habe er der Wahlvorstand dann die neuen Informationen der Arbeitgeberin vollständig abgleichen und eine neue, aktualisierte Wählerliste erstellen können. Diese sei dann ab 13:00 Uhr im gesamten Betrieb ausgehangen. Alle bislang eingegangenen Wahlvorschläge seien dann noch einmal mit der aktuellen Wählerliste abgeglichen worden. Dabei sei man nach der Reihenfolge des Eingangs vorgegangen. Man habe versucht, den ausgemachten Mangel auf der Vorschlagsliste der zu Beginn genannten Arbeitnehmerin... mitzuteilen. Diese habe jedoch Urlaub gehabt, weshalb vorab die Arbeitnehmerin... informiert worden sei.

6 Seite 6 Die Einreichungsfrist sei zutreffend bestimmt worden. Auch in Schichtbetrieben sei die Bestimmung einer konkreten Dienststunde zur Bestimmung der Einreichungsfrist unbedenklich, insbesondere jedenfalls dann, wenn das Ende der Dienststunden des Wahlvorstandes mit dem Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Arbeitnehmer an diesem Tag korrespondiere. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Erklärung des Wahlvorstandes sei entgegen der Auffassung der Arbeitnehmer nicht formwidrig erfolgt. Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Das von den Arbeitnehmern angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat dem Hilfsantrag unter Zurückweisung des Verfügungsantrags im Übrigen entsprochen. Gegen die am verkündete Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich (allein) der Wahlvorstand mit seiner am bei dem Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen und am selben Tag ausgeführten Beschwerde. Der vom Arbeitsgericht verfügte Abbruch der Betriebsratswahl komme hier nicht in Betracht. Der Wahlvorstand beantragt, den Verfügungsantrag unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bautzen vom BVGa 6001/10 insgesamt zurückzuweisen. Die Arbeitnehmer beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Die Arbeitnehmer verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss.

7 Seite 7 In der Beschwerdeverhandlung machen sie deutlich, dass es ihnen in erster Linie um die Durchführung der Betriebsratswahl unter Zulassung der eigenen Vorschlagsliste gehe. Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag. In der Beschwerdeverhandlung bringt sie zum Ausdruck, kein Interesse an einer betriebsratslosen Zeit zu haben. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet, weil kein Abbruch der Betriebsratswahl zu verfügen ist (1.). Die weitere Durchführung der Wahl steht jedoch unter der Einschränkung der in dieser Beschwerdeentscheidung verfügten Zulassung der hier näher bezeichneten Vorschlagsliste unter der ebenfalls hier angeordneten Bekanntgabe (2.). Letzterem steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmer nicht ihrerseits Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Hauptantrages eingelegt und sich auch nicht dem Rechtsmittel des Wahlvorstandes angeschlossen haben. Denn in Rede steht der nach 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im Beschlussverfahren zulässigerweise im Wege der einstweiligen Verfügung ausgeurteilte Hilfsantrag der Arbeitnehmer, gegen den sich der Wahlvorstand nunmehr im Rahmen seiner Beschwerde wehrt. Im Rahmen des ausgeurteilten Verfügungsantrags bestimmt bei lediglich partiellem Erfolg der Beschwerde nach 938 Abs. 1 ZPO das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Einreichung des Zwecks der Regelung eines einstweiligen Zustands ( 940 ZPO) erforderlich sind. Dabei stellt die Wahldurchführung nach Maß-

8 Seite 8 gabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts das Minus gegenüber dem mit der Beschwerde bekämpften Abbruch der Wahl des Betriebsrats dar. 1. Allerdings war die Wahl des Betriebsrats nicht abzubrechen. Wird gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und ist eine Berichtigung nicht erfolgt, kann nach 19 Abs. 1 BetrVG eine Wahl des Betriebsrats angefochten werden, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Anfechtungsgründe im vorstehenden Sinne machen die Arbeitnehmer geltend. Dahinstehen kann jedoch, ob eine Wahlanfechtung aufgrund der Ursächlichkeit der aufgezeigten Wahlrechtsverstöße auch erfolgreich wäre. Denn diese Frage müsste in einem Wahlanfechtungsverfahren beantwortet werden. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die aufgezeigten Mängel so schwerwiegend wären, dass sich die Wahl als nichtig erwiese. Denn dann käme es auf die Wahlanfechtung nicht an. Die Arbeitnehmer zeigen allerdings keine Rechtsverstöße auf, welche die Nichtigkeitsfolge begründen könnten. Für diese Situation stellt das Gesetz mit dem Wahlanfechtungsverfahren in 19 BetrVG allein das Instrument der Wahlanfechtung zur Verfügung, in dessen Rahmen die durchgeführte Betriebsratswahl bis zu ihrer Kassation als wirksam zu behandeln ist. Unterlaufen werden kann dies nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der schon die Durchführung der Wahl verhindern soll und mithin auch einen gänzlich anderen Streitgegenstand als das Wahlanfechtungsverfahren hat. 2. Die näher bezeichnete Vorschlagsliste ist allerdings zu der am stattfindenden Betriebsratswahl im Wege der gestaltenden einstweiligen Verfügung

9 Seite 9 mit der Konsequenz der aufgegebenen Bekanntmachung ( 10 Abs. 2 WO) zugelassen. Denn insoweit haben die Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund (vgl. 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. a) Als wahlberechtigte und wählbare Bewerber und Bewerberinnen haben die antragstellenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen den Wahlvorstand im Rahmen dessen Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrats nach 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Zulassung der Vorschlagsliste, die aufgrund zu Unrecht erfolgter Verweigerung der Zulassung nunmehr gerichtlich zugelassen ist. Aus 19 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift berichtigt werden kann ( 19 Abs. 1 Halbsatz 1 in seiner zentralen letzten tatbestandlichen Voraussetzung [... und eine Berichtigung nicht erfolgt ist ]); eine Beschränkung der Berichtigung auf bestimmte Verstöße oder offenbare Unrichtigkeiten ist nicht ersichtlich (vgl. BAG vom ABR 4/89 Juris Rdnr. 28). Das Gesetz gibt zu erkennen, dass nach einem Wahlfehler eine Berichtigung grundsätzlich immer vorzugswürdig ist, weil die rechtzeitige Berichtigung den bis dahin bestehenden Anfechtungsgrund beseitigt. Grundsätzlich sind alle Wahlfehler reparabel, von der fehlenden Bestellung des Wahlvorstands über Fehler des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Dabei hängt es von der Art des Verstoßes ab, in welcher Weise die Berichtigung jeweils zu erfolgen hat. Die Berichtigung ist in weitem Sinne zu verstehen. Maßgeblich ist die Wahrung der Bestimmungen des Gesetzes und der Wahlordnung. Ziel der Berichtigung (und damit Maßstab der Berichtigungsfähigkeit) muss es sein, den Einfluss des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis zu unterbinden. Dies erfordert bei Wahlfehlern, die vor der Stimmabgabe erfolgt sind, eine so rechtzeitige Korrektur, dass ihr Einfluss auf den Wählerwillen ausgeschlossen wird (vgl. m. w. N. etwa GK- BetrVG/Kreutz 19 Rdnr. 35). Zum richtigen Verhalten des Wahlvorstandes gegenüber einem Wahlvorschlag, der wie hier eine nicht wählbare Bewerberin enthält, ist zu unterscheiden:

10 Seite 10 (1) Der Wahlvorstand handelt nach einer nicht unumstritten gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom BVerwG VII P 13/59 Volltext AP Nr. 2 zu 10 WO zum PersVG m. krit. Anm. Küchenhoff) rechtmäßig, wenn er einen Wahlvorschlag, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar sind, zurückweist. Zu beurteilen war allerdings eine bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des genannten Mangels fehlerhafte Vorschlagsliste. (2) Grundlegend mit der Frage, wie im Falle des Verlustes der Wählbarkeit nach Feststellung der Gültigkeit einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl zu verfahren ist, hat sich ausführlich erstmals Schneider (FS Wolfgang Däubler 1999 S. 286 ff.) befasst. In der Folge wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme (auch auf DKK/Schneider 8 WO Rdnr. 4) Schneiders Vorschlag gemäß (a. a. O. [FS]) eine Korrekturmöglichkeit durch den Wahlvorstand durch Streichen des Bewerbers nach Verlust dessen Wählbarkeit befürwortet für die Zeit nach Ablauf der Einreichungsfrist (Fitting 8 WO 2001 Rdnr. 4) bzw. auf die Zeit nach Einreichung (GK- BetrVG/Kreutz 8 WO Rdnr. 9). Zum Teil wurden zusätzliche und von Schneider nicht aufgestellte Voraussetzungen ohne nähere Erläuterung hinzugefügt, etwa die, dass den Listenunterzeichnern die Aufnahme des nicht wählbaren Kandidaten auf die Liste nicht vorzuwerfen sein dürfe (so etwa Fitting a. a. O.). (3) Hier war die Liste auch i. S. der vorerwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Einreichung gültig. Subjektive Versagungsgründe der bei Fitting bezeichneten Art sind dem Wahlverfahrensrecht fremd. Auch auf den Wegfall der Wählbarkeit erst nach Ablauf der Einreichungsfrist kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung (Unterstreichung durch die Kammer) einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat ( 7 Abs. 2 Satz 2 WO). In dieser Phase gibt es keinen einsichtigen Grund, warum eine bei ihrer Einreichung gültige Liste insgesamt zurückzuweisen ist, wenn ab dem Zeitpunkt des Beginns des Prü-

11 Seite 11 fungsrechts und der Prüfungspflicht des Wahlvorstandes im Falle eines Kandidaten der erst nach Einreichung erfolgte Verlust der Wählbarkeit festgestellt wird und mithin lediglich ein Beanstandungsgrund vorliegt. Das Abstellen auf den Ablauf der Einreichungsfrist wäre gemessen daran bloße Förmelei. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob die Wählbarkeit nach Einreichung der Vorschlagsliste oder nach Ablauf der Einreichungsfrist entfällt. Insbesondere wird nicht der Wille der ihre Stützunterschrift Leistenden verfälscht, wenn ein Kandidat nach Einreichung der Liste seine Wählbarkeit verliert. Denn jede Unterstützung birgt das Risiko, dass der unterstützte Kandidat nach Einreichung der Liste die Wählbarkeit verliert, aus welchen Gründen auch immer (neben einem Ausscheiden aus dem Betrieb etwa der Todesfall oder die Rücknahme der Kandidatur, insbesondere durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand nach Einreichung des ansonsten gültigen Wahlvorschlags). Auch sonst wird überwiegend angenommen, dass es ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Wahlvorschlages ist, wenn ein Bewerber nach Einreichung des ihn benennenden Wahlvorschlags seine Kandidatur zurückzieht. Auch dann wird angenommen, dass der Betreffende vom Wahlvorstand gestrichen werden kann oder die Wähler in sonstiger Weise (etwa durch den Zusatz: Kandidatur zurückgezogen ) auf die Rücknahme hingewiesen werden können (vgl. m. z. N. GK-BetrVG/Kreutz 14 Rdnr. 71). Der korrigierende Eingriff bereits für den Zeitraum zwischen Einreichung und Ablauf der Einreichungsfrist bringt auch in größtem Maße das aktive und passive Wahlrecht sowie die Legitimation des zu wählenden Betriebsrats zur Geltung. Immerhin steht eine Vorschlagsliste mit 17 Kandidaten in Rede, die nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung von etwa 1/6 der Betriebsangehörigen gestützt wird. Würde hier nicht i. S. der Regelung des 19 Abs. 1 Halbsatz 1 BetrVG (mit Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung; ihre Missachtung hätte als grober Verstoß gegen das Wahlrecht auch die Nichtigkeit der Wahl zur Folge, weshalb die angeordnete Bekanntmachung nicht gesondert mit Zwangsmitteln zu bewehren ist) be-

12 Seite 12 richtigt, wäre kaum anzunehmen, dass durch die verweigerte Zulassung der Liste das Wahlergebnis nicht i. S. von 19 Abs. 1 zweiter Halbsatz BetrVG geändert oder beeinflusst werden konnte. Gerade ohne Zulassung hätte eine Wahlanfechtung m. a. W. mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg. Wahlfreundlich ist damit hier allein die Berichtigung, von der die ihre Stützunterschrift leistenden Arbeitnehmer und die Wähler durch entsprechende Bekanntmachung auch erfahren. b) Glaubhaft ist auch ein Verfügungsgrund. Würde die Berichtigung samt Bekanntmachung hier nicht verfügt werden, müssten die Arbeitnehmer, die jeweils für sich allein nicht anfechtungsberechtigt sind, auf eine Wahlanfechtung hoffen, und ihrem passiven Wahlrecht könnte u. U. erst nach einem möglicherweise lang andauernden Wahlanfechtungsverfahren Geltung verschafft werden. Demgegenüber ist die Arbeit des Wahlvorstandes nach Abschluss der Wahl des Betriebsrats erledigt. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Beschlussverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben noch entsteht eine prozessuale Kostentragungspflicht. Ein diesbezüglicher Ausspruch ist hier demgemäß entbehrlich. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. In den Fällen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ( 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) findet nach 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Beschwerde nicht statt. Deshalb kommt auch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. BAG v. 05.05.2004-7 ABR 44/03 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; Aushang des Wahlausschreibens bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten in ganz Deutschland Leitsätze»Wird das

Mehr

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung 16.09.2013 Thema: Häufige Fehler bei Betriebsratswahlen 17.09.2013 (c) RA Koll 2012 1 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 17.09.2013

Mehr

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend

Mehr

Ü 32: Vorschlagslisten (Wahlvorschläge)

Ü 32: Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) : Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) Die Betriebsratswahl erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten (Wahlvorschlägen) Wie entstehen Vorschlagslisten? Zuständigkeit Zunächst ist anzumerken, dass der Wahlvorstand

Mehr

Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im normalen Wahlverfahren

Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im normalen Wahlverfahren Terminplan zur jav-wahl nach BetrVG im normalen Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit einem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil I Chronologische Darstellung einer Betriebsratswahl 13

Inhaltsverzeichnis. Teil I Chronologische Darstellung einer Betriebsratswahl 13 Vorwort 10 Das bietet Ihnen dieses Buch 11 Teil I Chronologische Darstellung einer Betriebsratswahl 13 1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen 15 1.1 Die regelmäßigen Betriebsratswahlen 15 1.1.1 Die zu

Mehr

Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren. SGB IX 94 Abs. 6; SchwbVWO 2, 18, 19; BetrVG 19

Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren. SGB IX 94 Abs. 6; SchwbVWO 2, 18, 19; BetrVG 19 Aktenzeichen: 7 ABR 9/05 Bundesarbeitsgericht 7. Senat I. Arbeitsgericht Dortmund Beschluß vom 16. November 2005-7 ABR 9/05 - Beschluß vom 27. November 2003-3 BV 142/02- II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschlußvom

Mehr

Quelle: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen Kennworts

Quelle: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen Kennworts Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 15.05.2013 Aktenzeichen: 7 ABR 40/11 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: 14 Abs 3 BetrVG, 14 Abs 4 BetrVG, 14 Abs 5 BetrVG, 19 Abs 1 BetrVG, 7 Abs 2 S 1 BetrVGDV1WO,

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 Betriebe, mit in der Regel wenigstens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei der Arbeitnehmer wählbar sind, können einen Betriebsrat wählen. Die nächste

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

»1. Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl nur bei anzunehmender Nichtigkeit, jedenfalls offensichtlicher Anfechtbarkeit der durchgeführten Wahl.

»1. Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl nur bei anzunehmender Nichtigkeit, jedenfalls offensichtlicher Anfechtbarkeit der durchgeführten Wahl. LAG München v. 11.04.2006-4 TaBV 38/06 Abbruch der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei offensichtlicher Anfechtbarkeit - Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands bei Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: 2 TaBV 9/06 9 BVGa 1/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A 2. B - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 2): g e g e n

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 2 BV 108/14 (ArbG München) Verkündet am: 18.03.2015 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.

Mehr

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben)

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben) 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs 1. Nach 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG)

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Der Wahlvorstand bei der/dem Dienststelle Ort, TU Kaiserslautern Kaiserslautern, 26.04.16 Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Gemäß 58

Mehr

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Gliederung Hilfen und Material von ver.di Gesetzliche Grundlage Wozu Schwerbehindertenvertretungen? Wahltermine und Voraussetzungen Wahlverfahren Wahlberechtigte

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom , 7 ABR 61/12

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom , 7 ABR 61/12 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 23.7.2014, 7 ABR 61/12 Hauptschwerbehindertenvertretung - vereinfachtes Wahlverfahren - räumliche Nähe Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Kurzhinweise. zur Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl

Kurzhinweise. zur Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl Kurzhinweise zur Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl Es gibt im Betrieb noch keinen Betriebsrat, der die Interessen der Beschäftigten vertritt. Ein Betriebsrat soll jetzt gewählt werden.

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Keine Vereinbarung auf gerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern möglich

Keine Vereinbarung auf gerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern möglich Keine Vereinbarung auf gerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern möglich BAG, 07.05.2008, 7 ABR 17/07 Anknüpfung bei der Berechnung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder an die im Betrieb "in der Regel"

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009

Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009 Stadt Zwickau Wahlamt Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009 1. Grundlagen des Wahlrechts Wer ist zur Ortschaftsratswahl wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind

Mehr

WAHLKALENDER FÜR DAS FÖRMLICHE WAHLVERFAHREN

WAHLKALENDER FÜR DAS FÖRMLICHE WAHLVERFAHREN 41 FÜR DAS FÖRMLICHE 1. 1 Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung feststellen: Die Amtszeit endet (spätestens) am 94 Absätze 5 und 7 SGB IX 2. 2 Bestellung des Wahlvorstandes 1 Spätestens

Mehr

Für die Wahlen der Stufenvertretungen nach 97 SGB IX bedeutet dies:

Für die Wahlen der Stufenvertretungen nach 97 SGB IX bedeutet dies: Mitteilung der BIH: BAG, Beschluss vom 23.07.2014 7 ABR 61/12 Das Bundesarbeitsgericht hat die Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der sieben Stellvertreter beim Bundesministerium

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 In der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hierzu dient der nachfolgende Überblick: 1. Errichtung von Betriebsräten 1 Abs. 1 Satz

Mehr

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen 1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen

Mehr

Beschluss. Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 BV 18/08. Im Namen des Volkes. Verkündet am: 10.09.2008. In dem Beschlussverfahren

Beschluss. Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 BV 18/08. Im Namen des Volkes. Verkündet am: 10.09.2008. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 BV 18/08 Verkündet am: 10.09.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 9/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 9/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 16.11.2005, Az.: 7 ABR 9/05 Schwerbehindertenrecht: Nach falscher Wahl geht's von vorne los Wird die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs (mit mehr als 50

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 7 2. Jahrgang Gelsenkirchen, 29.04.2016 Inhalt: Wahlausschreiben für die Wahl zur Besetzung des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v.

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber

1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl mit nur einer Wahlbewerberin 1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist. 2. Bleibt bei

Mehr

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,

Mehr

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates... 21

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates... 21 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates.... 21 I. Geltungsbereich der Gesetze über eine Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung)

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung) 103.310 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung) (Gemeinderatsbeschluß vom 2. Juli 1991) 1 Demokratische

Mehr

Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands

Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands 1. Der Abbruch einer Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt bei fehlerhafter Bildung des Wahlvorstandes nur in Betracht,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n 1 TaBV 14/06 9 BV 141/05 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Gesamtbetriebsrat der Firma A KG - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 18.12.2006 17 BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Wahlvorschlag. Bürgermeisteramt Landratsamt. der. für die am 25. Mai 2014 stattfindende Wahl des/der. in der Stadt Reutlingen.

Wahlvorschlag. Bürgermeisteramt Landratsamt. der. für die am 25. Mai 2014 stattfindende Wahl des/der. in der Stadt Reutlingen. Einreichung der Wahlvorschläge frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl beim zuständigen Bürgermeisteramt (bei Gemeindewahlen) oder Landratsamt (bei Kreistagswahlen) spätestens am

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten?

Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten? Pflichten des Arbeitgebers Worauf ist besonders zu achten? Sie haben als Arbeitgeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl insbesondere folgende Pflichten: Sie sind während des Wahlverfahrens

Mehr

VERTRAUEN IST GUT BETRIEBSRAT IST BESSER BETRIEBSRATSWAHLEN. Wahlleitfaden

VERTRAUEN IST GUT BETRIEBSRAT IST BESSER BETRIEBSRATSWAHLEN. Wahlleitfaden VERTRAUEN IST GUT BETRIEBSRAT IST BESSER BETRIEBSRATSWAHLEN Wahlleitfaden Inhalt Einleitende Benutzerhinweise A. Wo sind Betriebsräte zu wählen? I. Vereinfachtes und normales Wahlverfahren II. Mindestgröße

Mehr

Betriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3

Betriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Betriebsratswahl BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Zu den vom Arbeitgeber nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 20.04.2005, Az.: 7 ABR 47/04 Betriebsrat: Soll der Personalrat wachsen, dürfen die alten bleiben Sind sowohl der Betriebsrat für ein Unternehmen (hier mit 3.000 Angestellten)

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

4 Ta 307/08 Chemnitz, Ca 1399/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 307/08 Chemnitz, Ca 1399/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 13.02.2009 14 Ca 1399/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91 Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes Leitsätze»1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach 17 Abs. 3

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/06 11 TaBV 3/05 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 13. Juni 2007 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Bekanntmachung der Stadt Erkrath. Kommunalwahlen 2014

Bekanntmachung der Stadt Erkrath. Kommunalwahlen 2014 Bekanntmachung der Stadt Erkrath Kommunalwahlen 2014 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die im Jahr 2014 stattfindende Wahl der Vertretung der Stadt Erkrath Gemäß 24 der Kommunalwahlordnung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung

Wahlordnung zur Vertreterversammlung BAUVEREIN RHEINHAUSEN EINGETRAGENE GENOSSENSCHAFT GEGRÜNDET 1919 Wahlordnung zur Vertreterversammlung 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsratswahl

Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsratswahl Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsratswahl 16. September 2013 Fachgespräch Betriebsratswahl 2014 Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf Vor der Wahl Betriebsbegriff Wahlverfahren Wahlvorstand Wahlbewerber/Wählbarkeit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n 5 TaBV 14/07 3 BV 4/06 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4

Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Die Gewerkschaft ist im Sinne von 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als

Mehr

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ga 67/07 ArbG Dresden Verkündet am 29. April 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

LAG Hamm v TaBV 31/05

LAG Hamm v TaBV 31/05 LAG Hamm v. 14.03.2005-10 TaBV 31/05 Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren um Herausgabe einer Mitarbeiterliste an Wahlvorstand - Einwand der fehlenden Betriebsratsfähigkeit - Interessenabwägung

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates... 21

1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates... 21 Inhalt Vorwort.................................... 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 15 1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates................................

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2002 durch

Mehr

Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG

Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG 1. Beamte, die der Deutschen Post AG dienstrechtlich zugeordnet sind und denen nach 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem

Mehr

Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands/Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb

Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands/Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands/Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb 1. Das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb im Sinne des 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus,

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

Beschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Beschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit

Mehr

Wahlordnung (in der Fassung vom )

Wahlordnung (in der Fassung vom ) Wahlordnung (in der Fassung vom 05.06.2014) für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter der Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 1/10 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 304/09 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung n GmbH & Co KG, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Werkstattratswahlen. Arbeitshilfen für den Wahlvorstand Mustervorschläge Listen Anträge

Werkstattratswahlen. Arbeitshilfen für den Wahlvorstand Mustervorschläge Listen Anträge Werkstattratswahlen Arbeitshilfen für den Wahlvorstand Mustervorschläge Listen Anträge Zusammengestellt vom Beirat für Menschen mit Behinderung und/ oder psychischer Erkrankung In der Diakonie Werkstättenmitwirkungsverordnung

Mehr

3. Der Wahlvorstand darf die Briefwahl nicht generell, sondern nur unter den in 26.WahlO 1953 bestimmten Voraussetzungen zulassen.

3. Der Wahlvorstand darf die Briefwahl nicht generell, sondern nur unter den in 26.WahlO 1953 bestimmten Voraussetzungen zulassen. BAG v. 27.01.1993-7 ABR 37/92 Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat Leitsätze»1. Am Verfahren über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem BetrVG 1952 sind

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Seite. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 6. Formularverzeichnis 14. Einleitung 18

Seite. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 6. Formularverzeichnis 14. Einleitung 18 Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Formularverzeichnis 14 Einleitung 18 A. Betriebsrat und Betriebsverfassung 19 I. Betriebsräte gibt es nur in Betrieben 19 II. Mehrere Betriebsräte bei einem Arbeitgeber

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr