Die dienstliche Beurteilung. - Rechtsprechung -
|
|
- Angelika Blau
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jürgen Kentenich Leitender Regierungsdirektor i.r. Finanzamt Trier Rückfragen und Infos bitte an: Telefon: 0176/ Die dienstliche Beurteilung - Rechtsprechung - Neu z.b.: BVerwG, Urteil vom zum Vier-Augen-Prinzip des 50 I 1 BLV BVerwG, Beschluss vom zum einheitlichen Beurteilungsmaßstab und der Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung BVerwG, Beschluss zu Potenzialbeurteilungen, die einer Gesamtnote nicht zugänglich seien Stand: Veröffentlicht im Allgemeinen Informationssystem der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz (AIS) unter: Themen / Personal / Beurteilung und Beförderung und unter / service / personalwesen
2 - 2 -
3 Inhaltsverzeichnis Durch Anklicken der Zeile erreichen Sie die gewünschte Seite A. Allgemeines 1. Abkürzungsverzeichnis Zitierte Entscheidungen Rechtsgrundlagen in der Bundesverwaltung Rechtsgrundlagen in Rheinland-Pfalz B. Grundlagen 1. Beurteilungsgrundlagen: Werturteile - Tatsachen; Beweislast - Gegenstand der Beurteilung Beurteilungsmaßstab Anforderungen an Besoldungsgruppe oder identische Dienstaufgabe / Funktionsebene - Bedeutung des Arbeitsgebietes / der Dienstpostenbewertung Fazit Richtsätze/Quoten Absenkung der Note nach Beförderung oder Laufbahnaufstieg Das Gesamturteil (Note) - Schlüssigkeit - Plausibilisierung - Benennung von Vergleichsfällen - Beurteilungen Dritter - Arithmetisierungsverbot Zweck der Beurteilung - Beurteilung und Motivation, Wohlwollensgebot des Dienstzeugnisses Beurteilung Schwerbehinderter Anhörung der Schwerbehindertenvertretung Beurteilung von Personalräten, Kommunalvertretern, bei Beurlaubung wegen Kinderbetreuung - Fiktive Nachzeichnung, Fiktive Fortschreibung bei rechtswidriger Dienstpostenübertragung, Beurlaubung zu Postnachfolgeunternehmen Beurteilung von Beauftragten für Frauen, Gleichstellung oder Chancengleichheit Der Beurteiler Persönliche Eindrücke des Beurteilers - Erkenntnisquellen des Beurteilers - Vier-Augen-Prinzip 134 Beurteilungsbeiträge von Sachvorgesetzten und früheren Dienstvorgesetzten 134 Personalakte - Beurteilungsbeiträge Dritter 134 Fazit zu Erkenntnisquellen des Beurteilers und Beiträgen Dritter: 157 Zuständigkeit des Beurteilers bei zeitweise abgeordneten Beamten 158 Wechsel des Beurteilers im Verlauf des Beurteilungsverfahrens 159 Befangenheit des Beurteilers oder eines Sachvorgesetzten 160 Beurteilung durch möglichen Konkurrenten 167 Fazit Beurteilung durch möglichen Konkurrenten Änderung durch Beurteiler im gerichtlichen Verfahren / im Widerspruchsverfahren / nach Bekanntgabe - Verwirkung des Abänderungsrechts Abänderungsrecht des Zweitbeurteilers Einflussnahme von Vorgesetzten oder Endbeurteiler auf Erstbeurteiler
4 7. Beurteilerkonferenzen/Beratungsgremien Zulässigkeit 198 Vertraulichkeit 198 Begründung von Empfehlungen 198 Verhältnis Beratungsgremium zum Beurteiler 198 Datenschutz: Personalaktendaten und Sachgebietsleiterkonferenz Rankinglisten - Beurteilungspläne Beurteilungsrichtlinien - Beurteilungsbogen Zur Auslegung von Beurteilungsrichtlinien Beurteilungsrichtlinien und Mitbestimmung des Personalrats Änderung der Beurteilungsvorschriften im oder nach dem Beurteilungszeitraum Vereinfachte Beurteilung Einheitlicher Beurteilungsbogen auch bei unterschiedlichen Aufgabenbereichen Ankreuzverfahren bei Ausprägungsgraden der Beurteilungsmerkmale Einverständnis mit der Anwendung von Richtlinien Abweichung von bisheriger Handhabung des Beurteilungsverfahrens Absehen von Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale Verhältnis Leistungsbeurteilung - Verwendungsbeurteilung, Verwendungsvorschlag - Gesamtbewertung, Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung, Negativattest Beurteilungszeitraum - Beurteilungsstichtag - Teilzeitbeschäftigung und Beurteilungszeitraum Aktualität von Beurteilungen Verfahrensvorschriften: Unterlassene Anhörung / Beurteilungsgespräch / Personalentwicklungsgespräch / Form der Eignungs- und Bewährungsfeststellung 252 C. Rechtsschutz 1. Beurteilung kein Verwaltungsakt - Abänderungsantrag - Widerspruch - Verwirkung - Zeitpunkt der Wirksamkeit Rechtsschutzinteresse - Rechtsweg - Beurteilungsbeiträge / Benennung von Vergleichsfällen Uneingeschränkter Prüfungsumfang im verwaltungsinternen Abänderungs- und Widerspruchsverfahren - Verböserung Eingeschränkter Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren Fazit zu C - Schaubild Rechtsschutz D. Beurteilungsmaßstab - Einzelfälle Notwendigkeit differenzierender Beurteilungen Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe Maßstabsverschärfung Schlechtere Note gegenüber Vorbeurteilung, keine Abmahnungspflicht bei schlechter Leistung Keine üble Nachrede durch Beurteilung
5 Kein automatisches Ansteigen in der Note trotz längerer Lebens- und Diensterfahrung Keine Notenvergabe nach Standzeiten in der Besoldungsgruppe Beachtung sozialer Gesichtspunkte, z.b. des Alters Subjektives Leistungsvermögen als Maßstab Selbsteinschätzung des Beurteilten Teilzeit und dienstliche Verwendbarkeit Beachtung künftiger Auswahlentscheidungen bei Beurteilung Außerdienstlich begangene strafbare Handlung - Getilgte Missbilligung Zur Berücksichtigung von Disziplinarverfügungen Erwähnung häufiger Fehlzeiten wegen Erkrankung Rechtsfehlerhafte Beurteilung wegen unvollständigem Sachverhalt Unrichtige/unvollständige Aufzählung der Tätigkeiten/ Verwendungen Beurteilen durch Vergabe von Punkten und Ankreuzen - verbale Begründung Keine SGL-Eignung (Vorgesetzteneignung) mangels Mobilität Beschränkung der Spitzennote auf Bewerber für höhere Funktionsstellen Beschränkung der Spitzennote auf Engagement über den Arbeitsplatz hinaus Beurteilung von Führungsleistung und Führungsergebnis Arbeitsgebiet Bewertung / Spitzenbeurteilung Arbeitsgebiet Arbeitnehmerstelle Betriebsprüfung: Mehrergebnisse und Punktzahlen/ Vergleich mit Innendienst Leistungsmerkmal Arbeitsmenge Leistungen zum Ende des Beurteilungszeitraums Keine Beteiligung des Personalrats im Beurteilungsverfahren Zusage einer bestimmten Note vor Abschluss des Beurteilungsverfahrens nicht verbindlich Angebot einer besseren Beurteilung bei Verzicht auf Widerspruch E. Ablauf eines Beurteilungsverfahrens
6 A. Allgemeines 1. Abkürzungsverzeichnis a.a.o. AS RP-SL am angegebenen Ort Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland BAGE BayVerfGH BBG BeamtStG BehindR BLV BeurRFV Beurteilungs-VV BRL BRRG BRZV BVerfGE BVerwGE Bundesarbeitsgericht - Entscheidungssammlung Bayerischer Verfassungsgerichtshof Bundesbeamtengesetz Beamtenstatusgesetz Zeitschrift Behindertenrecht Bundeslaufbahnverordnung Richtlinien über die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung und der Staatsbauverwaltung in Rheinland-Pfalz ( ) Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung und der Staatsbauverwaltung ( ); neu: Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung, der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sowie des Geschäftsbereichs Bundesbau vom 10. März 2003 Beurteilungsrichtlinien Beamtenrechtsrahmengesetz Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung Bundesverfassungsgericht - Entscheidungssammlung Bundesverwaltungsgericht - Entscheidungssammlung DöD DöV DriZ DVBl Zeitschrift Der öffentliche Dienst Zeitschrift Die öffentliche Verwaltung Zeitschrift Deutsche Richterzeitschrift Zeitschrift Deutsches Verwaltungsblatt FöV Fachzeitschrift für öffentliche Verwaltung IöD Zeitschrift Informationsdienst öffentliches Dienstrecht JMBl Justiz Justizministerialblatt Zeitschrift Justiz LAG LBG LbV(O) LS Landesarbeitsgericht Landesbeamtengesetz Laufbahnverordnung Leitsatz NJW NVwZ NVwZ-RR NZA Neue Juristische Wochenschrift Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - 6 -
7 OVG / VGH PersV RiA SchwbG st. Rspr. VBLBW VG vgl. VOP VV ZB ZBR ZfPR ZTR Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: OVG R.-P. in Koblenz Baden-Württemberg: VGH Bad.-Württ. in Mannheim Bayern: BayVGH in München Berlin und Brandenburg: gemeinsames OVG in Berlin Bremen: OVG in Bremen Hamburg: OVG in Hamburg Hessen: HessVGH in Kassel Mecklenburg-Vorpommern: OVG in Greifswald Niedersachsen: Nds. OVG in Lüneburg Nordrhein-Westfalen: OVG NRW in Münster Saarland: OVG in Saarlouis Sachsen: OVG in Bautzen Sachsen-Anhalt: OVG in Magdeburg Schleswig-Holstein: OVG in Schleswig Thüringen: OVG in Weimar Zeitschrift Die Personalvertretung Zeitschrift Recht im Amt Schwerbehindertengesetz ständige Rechtsprechung Verordnungsblatt Baden-Württemberg Verwaltungsgericht vergleiche Zeitschrift Verwaltungsführung/Organisation/Personal Verwaltungsvorschrift Zeitschrift Behinderte im Beruf Zeitschrift für Beamtenrecht Zeitschrift für Personalvertretungsrecht Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - 7 -
8 - 8 -
9 2. Zitierte Entscheidungen Durch Anklicken der Zeile erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite BVerfG Beschluss BvR 1558/ BVerfG Beschluss BvR 1855/ BVerfG Urteil BvR 221/05-35 BVerfG Beschluss BvR 311/ BVerfG Beschluss BvR 2357/ BVerfG Beschluss BvR 723/ BVerfG Beschluss BvR 723/99-35 BVerwG Urteil C 21/ BVerwG Urteil C 21/ BVerwG Urteil C 21/16-36 BVerwG Urteil C 21/16-67 BVerwG Beschluss VR 1/ BVerwG Beschluss VR 1/16-46 BVerwG Beschluss VR 1/16-91 BVerwG Beschluss V R 2/ BVerwG Beschluss VR 2/ BVerwG Urteil A 4/ BVerwG Urteil A 4/ BVerwG Urteil A 4/ BVerwG Urteil A 1/ BVerwG Urteil A 1/ BVerwG Urteil A 1/ BVerwG Urteil A 1/14-91 BVerwG Urteil C 27/ BVerwG Urteil C 27/ BVerwG Urteil C 27/ BVerwG Urteil C 27/ BVerwG Urteil C 27/ BVerwG Urteil C 27/14-36 BVerwG Urteil C 27/14-92 BVerwG Urteil C 12/ BVerwG Urteil C 12/14-93 BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss B 1/ BVerwG Beschluss B 75/ BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss VR BVerwG Beschluss VR
10 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss WB 44/11-46 BVerwG Beschluss WB 20/ BVerwG Beschluss WB 51/ BVerwG Beschluss WB 51/10-67 BVerwG Urteil C BVerwG Urteil WB 59/ BVerwG Beschluss WB 59/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss B 64/ BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss WB 33/ BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil A 7/ BVerwG Urteil A 10/ BVerwG Urteil A 10/07-47 BVerwG Urteil A 7/07-68 BVerwG Beschluss B 117/07-47 BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss P BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C 34/04-48 BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil C 16/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C 41/ BVerwG Urteil C 41/ BVerwG Beschluss WB 17/01; 16/01; 18/01-69 BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C 34/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil A
11 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss C BVerwG Urteil C 17/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil A BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss WB 106/ BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil A 2/ BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss WB 181/ BVerwG Beschluss WB 194/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C 28/ BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss WB 90/83-95 BVerwG Urteil A BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil II C BAG Urteil AZR 617/ BAG Urteil AZR - 865/ BAG Urteil AZR 334/ BAG Urteil AZR 496/ BAG Urteil AZR 262/ OVG R.-P. Beschluss B 11352/17.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10279/ OVG R.-P. Beschluss A 10451/16.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10451/16.OVG - 95 OVG R.-P. Beschluss B 10664/ OVG R.-P. Urteil A 10578/14.OVG
12 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite OVG R.-P. Beschluss B 10611/14.OVG OVG R.-P. Beschluss L 600/14.MZ OVG R.-P. Beschluss B 10320/14.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10320/14.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10320/14.OVG - 82 OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG - 70 OVG R.-P. Beschluss A 10804/13.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10804/13.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10804/13.OVG - 96 OVG R.-P. Beschluss B 10778/12.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10673/12.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10469/12.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10469/12.OVG OVG R.-P. Urteil A 11273/ OVG R.-P. Urteil A 11273/11.OVG OVG R.-P. Urteil A 11273/11.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10492/ OVG R.-P. Beschluss B 10724/11.OVG OVG R.-P. Beschluss A 11330/10.OVG OVG R.-P. Urteil A 10983/10.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10817/10.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10817/10.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10817/10.OVG - 39 OVG R.-P. Beschluss A 10435/09.OVG - 96 OVG R.-P. Beschluss B 10863/09.OVG OVG R.-P. Urteil A 11028/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 11028/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 11028/08.OVG - 71 OVG R.-P. Urteil A 10593/08. OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG - 50 OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10895/07.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10693/07.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10693/07.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10318/07.OVG OVG R.-P. Beschluss A 11584/05.OVG OVG R.-P. Beschluss A 11584/05.OVG OVG R.-P. Urteil A 11675/05.OVG OVG R.-P. Urteil A 11656/04.OVG OVG R.-P. Urteil A 10795/03.OVG
13 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite OVG R.-P. Urteil A 10795/03.OVG - 71 OVG R.-P. Beschluss A 10682/ OVG R.-P. Urteil A 11751/ OVG R.-P. Beschluss A 10283/01.OVG 211 OVG R.-P. Beschluss A 10176/01.OVG - 39 OVG R.-P. Urteil A 11320/00-74 OVG R.-P. Beschluss A 11056/00-83 OVG R.-P. Beschluss B 11374/00.OVG 211 OVG R.-P. Beschluss B 11285/00.OVG - 2 B 11434/00.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10970/00.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10970/00.OVG OVG R.-P. Urteil A 11245/99.OVG OVG R.-P. Beschluss B 12176/99.OVG OVG R.-P. Beschluss B 11275/ OVG R.-P. Beschluss B 11635/98.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG - 96 OVG R.-P. Urteil A 13682/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 13593/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 13593/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 13593/95.OVG OVG R.-P. Beschluss B 13738/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 10858/ OVG R.-P. Urteil A 12226/92.OVG OVG R.-P. Urteil A 12226/92.OVG OVG R.-P. Urteil A 12226/92.OVG - 39 OVG R.-P. Urteil A 10854/92.OVG - 97 OVG R.-P. Urteil A 10724/92 OVG - 51 OVG R.-P. Urteil A 10312/92.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10408/92.OVG - 51 OVG R.-P. Urteil A 11889/91 OVG - 83 OVG R.-P. Urteil A 11889/91.OVG OVG R.-P. Urteil A 11889/91.OVG OVG R.-P. Urteil A 12437/90.OVG OVG R.-P. Urteil A 12615/90.OVG OVG R.-P. Urteil A 12615/90.OVG OVG R.-P. Urteil A 50/ OVG R.-P. Urteil A 116/ OVG R.-P. Urteil A 36/ OVG R.-P. Urteil A 26/ VG Koblenz Beschluss L 1519/16.KO 321 VG Koblenz Urteil K 149/ VG Koblenz Urteil K 149/16.KO
14 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite VG Koblenz Urteil K 101/16.KO VG Koblenz Urteil K 101/16.KO VG Koblenz Urteil K 101/16.KO VG Koblenz Urteil VG Koblenz Urteil K 1181/09.KO VG Koblenz Urteil K 813/08.KO VG Koblenz Urteil K 813/08.KO VG Koblenz Urteil K 53/08.KO VG Koblenz Urteil K 53/08.KO VG Koblenz Urteil K 53/08.KO VG Koblenz Urteil K 2595/96.KO - 75 VG Koblenz Urteil K 4675/94.KO - 97 VG Koblenz Urteil K 173/95.KO VG Koblenz Urteil K 3471/94.KO VG Koblenz Urteil K 4675/94.KO VG Koblenz Urteil K 1321/91.KO VG Koblenz Urteil K 1321/91.KO - 84 VG Mainz Beschluss L 1467/14.MZ - 84 VG Mainz Beschluss L 712/13 MZ - 40 VG Mainz Urteil K 1277/94.MZ VG Mainz Urteil K 1277/94.MZ VG Neustadt a.d.w. Beschluss L 402/15.NW VG Neustadt a.d.w. Beschluss L 402/15.NW 52 VG Neustadt a.d.w. Beschluss L 390/15.NW 261 VG Neustadt a.d.w. Beschluss L 400/15.NW - 40 VG Neustadt a.d.w. Beschluss L 417/15.NW VG Neustadt a.d.w. Beschluss L 399/13.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 905/09.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 1937/93.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 2562/90.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 2562/90.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 2562/90.NW VG Trier Beschluss L 6429/17.TR VG Trier Beschluss L 1680/16.TR VG Trier Urteil K 1522/14.TR VG Trier Urteil K 1522/14.TR VG Trier Urteil K 1522/14.TR VG Trier Urteil K 1522/14.TR - 40 VG Trier Urteil K 675/12.TR VG Trier Urteil K 692/09.TR VG Trier Urteil K 627/09.TR VG Trier Urteil K 439/09.TR VG Trier Urteil K 439/09.TR VG Trier Urteil K 117/09.TR
15 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite VG Trier Urteil K 117/09.TR - 41 VG Trier Urteil K 117/09.TR - 53 VG Trier Urteil K 186/06.TR - 75 VG Trier Urteil K 945/05.TR VG Trier Urteil K 1805/04.TR VG Trier Urteil K 1805/04.TR - 41 VG Trier Urteil K 159/06.TR VG Trier Urteil K 159/06.TR VG Trier Urteil K 24/96.TR VG Trier Urteil K 1204/95.TR VG Trier Urteil K 1204/95.TR VG Trier Urteil K 1204/95.TR VG Trier Urteil K 329/95.TR VG Trier Urteil K 329/95.TR - 41 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 2241/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 2241/16-97 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1083/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 126/15-54 VGH Bad.-Württ. Urteil S 126/15-76 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1405/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1405/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1405/15-54 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1016/14-54 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 494/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 2416/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 1655/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 1655/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 3160/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 213/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 213/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 437/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1997/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 1165/03-84 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 905/03 - (rechtskräftig) 244 VGH Bad.-Württ. Urteil S 2464/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1801/93-54 VGH Bad.-Württ. Beschluss IV 2152/77-85 BayVerfGH Entscheidung Vf. 85-VI BayVerfGH Entscheidung Vf.95 - VI BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss ZB
16 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite BayVGH Beschluss ZB BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Urteil B BayVGH Beschluss Nr. 3 B 85 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 85 A BayVGH Beschluss Nr. 3 B 84 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 83 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 82 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 81 A BayVGH Beschluss Nr. 3 B 80 A OVG Berlin- Brandenburg OVG Berlin- Brandenburg Beschluss S Beschluss S OVG Bremen Beschluss B 377/ OVG Bremen Beschluss B 419/ OVG Bremen Beschluss B 419/ OVG Bremen Urteil BA 5/ OVG Hamburg Beschluss Bs 145/ OVG Hamburg Beschluss Bs 2008/ OVG Hamburg Beschluss Bs 2008/08-76 Hess. VGH Urteil A 1274/12-55 Hess. VGH Urteil A 1274/12-86 Hess. VGH Beschluss TP 1731/ Hess. VGH Beschluss UZ 1158/07-55 Hess. VGH Beschluss UE 981/ Hess. VGH Beschluss UE 3659/04-86 Nds. OVG Beschluss ME 197/ Nds. OVG Beschluss LA 210/ Nds. OVG Beschluss ME 98/ Nds. OVG Beschluss ME 98/ Nds. OVG Beschluss ME 98/12-57 Nds. OVG Beschluss ME 296/ Nds. OVG Urteil ME 181/ Nds. OVG Beschluss ME 328/ Nds. OVG Urteil LB 497/ Nds. OVG Urteil LB 497/07-58 Nds. OVG Urteil LB 497/07-86 Nds. OVG Beschluss ME 118/
17 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite Nds. OVG Beschluss ME 353/ Nds. OVG Beschluss ME 70/ Nds. OVG Beschluss ME 108/ Nds. OVG Beschluss LA 119/05-58 Nds. OVG Beschluss ME 235/ Nds. OVG Beschluss ME 235/ Nds. OVG Beschluss ME 117/ Nds. OVG Urteil LB 211/02-58 Nds. OVG Urteil L 3277/ Nds. OVG Urteil L 3277/ OVG NRW Beschluss B 261/ OVG NRW Beschluss B 201/16 58 OVG NRW Beschluss B 1206/15 59 OVG NRW Beschluss B 1027/ OVG NRW Beschluss B 1474/ OVG NRW Beschluss B 146/ OVG NRW Beschluss B 384/15 59 OVG NRW Beschluss A 2721/ OVG NRW Beschluss B 271/ OVG NRW Urteil A 1673/ OVG NRW Urteil A 1673/ OVG NRW Beschluss A 457/ OVG NRW Beschluss A 1241/ OVG NRW Urteil A 63/ OVG NRW Beschluss A 63/ OVG NRW Beschluss B 133/ OVG NRW Beschluss B 133/13-77 OVG NRW Beschluss B 1125/ OVG NRW Beschluss B 681/ OVG NRW Beschluss B 668/ OVG NRW Beschluss B 1173/ OVG NRW Beschluss B 35/ OVG NRW Urteil A 1810/ OVG NRW Urteil A 1810/ OVG NRW Urteil A 1810/ OVG NRW Urteil A 1810/08-98 OVG NRW Beschluss A 596/ OVG NRW Beschluss A 596/10-86 OVG NRW Beschluss B 1001/ OVG NRW Beschluss A 534/08-78 OVG NRW Beschluss B 603/10-87 OVG NRW Beschluss B 1621/09-98 OVG NRW Beschluss B 1482/ OVG NRW Urteil A 67/ OVG NRW Beschluss B 915/ OVG NRW Beschluss B 583/
18 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite OVG NRW Beschluss A 4634/ OVG NRW Beschluss A 2790/ OVG NRW Beschluss A 2790/06-99 OVG NRW Beschluss B 1833/ OVG NRW Beschluss B 1821/ OVG NRW Beschluss B 1642/ OVG NRW Beschluss B 1073/ OVG NRW Beschluss B 1131/ OVG NRW Beschluss B 1131/08-87 OVG NRW Urteil A 395/ OVG NRW Urteil A 395/ OVG NRW Urteil A 395/ OVG NRW Urteil A 395/06-59 OVG NRW Urteil A 1430/ OVG NRW Urteil A 1430/07-99 OVG NRW Beschluss A 1603/ OVG NRW Beschluss B 1155/ OVG NRW Urteil A 1414/ OVG NRW Urteil A 1414/ OVG NRW Urteil A 1414/05-59 OVG NRW Urteil A 1414/ OVG NRW Urteil A 1521/ OVG NRW Beschluss B 1695/ OVG NRW Beschluss B 1081/ OVG NRW Beschluss B 1081/ OVG NRW Beschluss B 1081/ OVG NRW Beschluss A 3345/ OVG NRW Beschluss B 2214/ OVG NRW Beschluss B 2124/ OVG NRW Beschluss B 2124/ OVG NRW Beschluss B 2124/ OVG NRW Beschluss B 1894/ OVG NRW Beschluss B 523/ OVG NRW Beschluss B 523/ OVG NRW Beschluss B 618/ OVG NRW Beschluss B 618/ OVG NRW Urteil A 1474/04-78 OVG NRW Urteil A 4240/ OVG NRW Beschluss B 638/ OVG NRW Beschluss B 301/ OVG NRW Beschluss B 301/ OVG NRW Beschluss B 1158/ OVG NRW Urteil A OVG NRW Beschluss B 2117/ OVG NRW Beschluss B 2117/ OVG NRW Urteil A OVG NRW Urteil A 482/
19 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite OVG NRW Urteil A 482/01-80 OVG NRW Beschluss A 2131/0-256 OVG NRW Beschluss B 1958/ OVG NRW Urteil A 5645/00-61 OVG NRW Beschluss B 704/ OVG NRW Urteil A 2967/ OVG NRW Urteil A 3374/ OVG NRW Beschluss A 4754/ OVG NRW Beschluss B 100/ OVG NRW Beschluss A 3593/ OVG NRW Urteil A 4187/ OVG NRW Urteil A 6370/96-88 OVG NRW Urteil A 2881/ OVG NRW Beschluss B 82/ OVG NRW Urteil A 1575/ OVG NRW Beschluss B 1084/ OVG NRW Urteil A 1664/ OVG NRW Urteil I A 1307/ OVG Saarland Beschluss B 564/ OVG Saarland Beschluss B 454/ OVG Saarland Urteil A 370/ OVG Saarland Urteil A 370/ OVG Saarland Urteil A 370/ OVG Saarland Beschluss A 370/13-61 OVG Saarland Beschluss B 213/12-62 OVG Saarland Urteil A 307/ OVG Saarland Beschluss B 304/07-88 OVG Saarland Urteil R 19/ OVG Saarland Beschluss Q 19/ OVG Saarland Beschluss Q 71/ OVG Saarland Beschluss Q 17/04-44 OVG Saarland Beschluss Q 204/ OVG Saarland Beschluss W 30/ OVG Saarland Beschluss W 38/ OVG Saarland Beschluss W 44/ OVG Sachsen Beschluss B 126/ OVG Sachsen Urteil B 82/ OVG Sachsen Urteil B 277/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 138/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 89/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 125/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 125/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 125/10-44 OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 84/
20 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 84/09-62 OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 52/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 3/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 25/08-62 OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss B 3 S 391/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss B 3 S 391/ OVG Schleswig Beschluss M 18/ OVG Schleswig- Beschluss MM 4/ Holstein OVG Thüringen Beschluss EO 113/ OVG Thüringen Beschluss EO 319/ OVG Thüringen Urteil KO 485/ OVG Thüringen Urteil KO 485/ OVG Thüringen Urteil KO 485/14-80 OVG Thüringen Urteil KO 485/14-89 OVG Thüringen Beschluss EO 472/13-62 OVG Thüringen Beschluss EW 313/13-63 OVG Thüringen Beschluss EO 961/ OVG Thüringen Beschluss EO 192/09-89 OVG Thüringen Beschluss EO 471/ OVG Thüringen Beschluss EO 471/09-64 Sächs. OVG Beschluss B 2/ VG Berlin Beschluss L VG Berlin Beschluss L VG Berlin Beschluss S 15/ VG Darmstadt Urteil K 632/11.DA VG Darmstadt Urteil K 632/11.DA 218 VG Darmstadt Beschluss G 285/ VG Darmstadt Urteil E 799/03 (3) VG Düsseldorf Beschluss L 2381/ VG Düsseldorf Beschluss L 2381/ VG Düsseldorf Urteil K 6848/ VG Düsseldorf Urteil K 6848/ VG Düsseldorf Beschluss L 1746/ VG Frankfurt Beschluss K 3565/ VG Frankfurt Urteil K 2941/12.F VG Frankfurt Urteil K 2941/12.F VG Frankfurt/Main Urteil E 5833/
21 Gericht Entscheidung Datum Urteil Seite VG Gelsenkirchen Urteil K 1736/15-65 VG Gelsenkirchen Beschluss L 1932/ VG Gelsenkirchen Beschluss L 1415/10-90 VG Hannover Urteil III A 93/ VG Karlsruhe Beschluss K 2146/ VG Köln Beschluss L 946/ VG Leipzig Beschluss K 365/ VG Meiningen Beschluss E 364/ VG Neustadt Beschluss L 402/15.NW VG NRW Urteil A 6370/ VG Regensburg Urteil RO 1 K 85 A VG Sigmaringen Urteil K 1152/13-81 VG Stuttgart Urteil K 3296/14-64 VG Stuttgart Beschluss K 4747/ VG Stuttgart Beschluss K 4747/ VG Stuttgart Beschluss K 4747/13-81 VG Wiesbaden Urteil K 120/ OLG Dresden Urteil U 289/ LAG Hamm Urteil Sa 1018/ LAG Niedersachsen Urteil Sa 683/ AG Hamm Urteil Sa 1018/ ArbG Hamburg Urteil GA 1/
22 - 22 -
23 3. Rechtsgrundlagen in der Bundesverwaltung Grundgesetz - GG Art. 33 II GG Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Beamtenstatusgesetz - BeamtStG vom Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Bundesbeamtengesetz - BBG vom Auswahlkriterien Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen. 21 Dienstliche Beurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. 22 Beförderungen (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. 25 Benachteiligungsverbote Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen
24 Bundeslaufbahnverordnung - BLV vom i. d. F. vom Leistungsgrundsatz Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des 9 des Bundesbeamtengesetzes und des 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen. 5 Schwerbehinderte Menschen (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen. 32 Voraussetzungen einer Beförderung Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, 2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und 3. kein Beförderungsverbot vorliegt. 33 Auswahlentscheidungen (1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten. (2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. (2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle. (3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben: 1. Bei Beurlaubungen nach 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist
25 2. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und 3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die 28 bis 31 bleiben unberührt. 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. (2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen. (3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten. 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab (1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. (3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt
26 Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG - vom , gültig ab Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Männern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftigten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen beiden Geschlechtern mindestens zwei Personen des gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktuelle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung hauptsächlich bezieht. 6 Arbeitsplatzausschreibung (1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein, dass er Angehörige beider Geschlechter in gleicher Weise anspricht und Angehörige des in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts verstärkt zur Bewerbung auffordert. Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, es sei denn, zwingende dienstliche Belange stehen dem entgegen. Satz 4 gilt auch für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene. (2) Wenn in einem Bereich Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind, soll ein freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen oder der Bewerber zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll öffentlich ausgeschrieben werden, wenn dieses Ziel weder mit einer hausinternen noch mit einer dienststellenübergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann. Ausnahmen nach 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festlegen und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs enthalten. 7 Bewerbungsgespräche (1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden. 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer aufgrund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Auswahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig. (3) Auswahlkommissionen sollen geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen
27 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen (1) Sind Frauen in einem bestimmten Bereich nach 3 Nummer 2 unterrepräsentiert, hat die Dienststelle sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Einstellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei der Abordnung, Versetzung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn diesen ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht. Voraussetzung für die Bevorzugung ist, dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen wie ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegen. Sind Männer strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. 9 Qualifikation; von Bewerberinnen und Bewerbern (1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie aus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind. (2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein: 1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben bedingte a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit, b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre, c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge, d) zeitliche Belastungen, 2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, 3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen, 4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwägungen. 18 Verbot von Benachteiligungen (1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich insbesondere nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken: 1. Teilzeitbeschäftigung, 2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten, 3. eine bestehende Schwangerschaft, 4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, 5. Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben. Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5. (2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend
Die dienstliche Beurteilung. - Rechtsprechung -
Jürgen Kentenich Leitender Regierungsdirektor Finanzamt Trier Rückfragen und Infos bitte an: Telefon: 0651/9360-34001 Telefax: 0651/9360-64001 mailto: Juergen.Kentenich@fa-tr.fin-rlp.de Die dienstliche
MehrAbschnitt 1 Geltungsbereich
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Rechtspfleger und Amtsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beurteilungsrichtlinien Rechtspfleger - BeurtRL RPfl) Bekanntmachung des Justizministeriums
Mehr(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren
Bundeslaufbahnverordnung 39 42 BLV 8 (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische
Mehr- Rechtsprechung - Jürgen Kentenich Leitender Regierungsdirektor Finanzamt Trier
Jürgen Kentenich Leitender Regierungsdirektor Finanzamt Trier Rückfragen und Infos bitte an: Telefon: 0651/9360-34001 Telefax: 0651/9360-64001 mailto: Juergen.Kentenich@fa-tr.fin-rlp.de Auswahlverfahren
MehrDienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen.
MehrIV Beurteilt werden a) die Beamten auf Probe:
Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die Beurteilungen für die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften 1, 2 vom 7. März 2008-2200/1 - I. 1. Diese Allgemeine Verfügung
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.
2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag WD /17
Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Juni 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
MehrAnlage 1 zum Rundschreiben Nr. xx/2015
Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten(BremBeurtV) vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154) zuletzt
MehrAusführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung
Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung - Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AV-Glei) - vom 27. Oktober 2008,
MehrReformen im Beamtenrecht II
Rechtslage nach der Föderalismusreform im Jahre 2009 I. Einleitung II. Dienstrechtsneuordnungsgesetz III. Dienstrecht der Landesbeamten I. Einleitung Beamtenstatusgesetz verkündet im Juni 2008 regelt alles,
MehrErgänzung zu Teil D des Kommentarbandes Urteilsverzeichnis.
Ergänzung zu Teil D des Kommentarbandes Urteilsverzeichnis. Urteilsverzeichnis in Sortierung nach Gerichten und Urteilsaktenzeichen zum leichteren Auffinden einzelner Urteile im Kommentar. ohne weitere
MehrDienstliche Beurteilung
Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen Nr. 20 vom 4. Juli 2014 363 Anlage 1 (Nummer 12.1) vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte) im Geschäftsbereich
MehrPrüfung von deutschen Verteidigungs-, Stationierungs-, sonstigen öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen in den Monaten Januar - Dezember 2016
BMWi - I B 6 - AZ: 2062/009#00 Anlage Prüfung von deutschen Verteidigungs-, Stationierungs-, sonstigen öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen in den Monaten Januar - Dezember 206 Verordnung PR Nr. 0/5
MehrRichtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)
Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand: 01.07.2012 I N H A L T I. Allgemeines...3 1 Geltungsbereich...3 2 Begriffsbestimmungen...3 3 Leistungsgrundsatz...3
MehrDienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst. Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten:
Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten: 01.01.2007 Wesentliche Neuerungen! Grundsätzlich alle 3 Jahre Regelbeurteilung Anlassbeurteilung
MehrReservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.
Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung
MehrKURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit
KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016
Richtlinie für die Beurteilung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft,
MehrPraxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD. 15. Mai 2014 in Magdeburg. Dr. Dorothee Meissner 1
Praxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD 15. Mai 2014 in Magdeburg 1 Bisher galt Die gesundheitliche Eignung fehlt bereits dann, wenn die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder
MehrKWMBl S K
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
MehrNebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst
Herwig v. Zwehl Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst Handbuch für die Praxis 3. Auflage @. Luchterhand 2011 Vorwort... Abkürzungsverzeichnis............................. Literaturverzeichnis................................
MehrBUNDESMINISTERIUM DES INNERN
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D I 2-215 127/80 D I 1 M 126 000/1 D II 2 220 000/1... 0 18 88 Datum 681-1933/1978 28.Februar 2002 Bundesministerium des Innern,
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrDienstliche Beurteilung - Beurteilungsvordruck -
Stadt Ronnenberg Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinie (BRL) Dienstliche Beurteilung - Beurteilungsvordruck - Beurteilung zum Stichtag: Beurteilungsanlass: Regelbeurteilung Ablauf der Probezeit Beförderung
MehrDienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Vom.. III 100/2010-2SH/1/2 Auf der Grundlage des 45 Satz 2
MehrChancengleichheitsplan der Staatsgalerie Stuttgart Analyse, Ziele, Maßnahmen
Vorwort Das Chancengleichheitsgesetz konkretisiert das Verfassungsgebot Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
MehrVom 21. März 2014 (ABl. S. 166) Änderungen. Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle ABl. EKM 1 Verordnung zur Änderung
Laufbahnverordnung der EKM LBVO.EKM 663 Verordnung über die Laufbahnen, die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Laufbahnverordnung
MehrGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Bundesrat Drucksache 77/15 BRFuss 06.03.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages FJ Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
MehrVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrBestellnummer:
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juli 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt
MehrAusschreibungsrichtlinien
Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen 1. Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrKommunale Klagen gegen den Zensus 2011 in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14969 28.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5809 vom 30. März 2017 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/14726
MehrVerwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO
Beck-Texte im dtv 5526 Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO Textausgabe von Prof. Dr. Ulrich Ramsauer 37., neu bearbeitete Auflage Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz:
MehrBerufsfeuerwehren - Deutschland - Stand 2016
BFD Aachen gold Nordrhein-Westfalen W BFD Aachen silber (alt) Nordrhein-Westfalen W BFD Aachen silber (neu) Nordrhein-Westfalen W BFD Altenburg gold Thüringen W BFD Altenburg rot Thüringen W BFD Altenburg
MehrRichtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landkreises Nordwestmecklenburg
Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landkreises Nordwestmecklenburg 1 Ziel und Bedeutung der dienstlichen Beurteilung Jede/jeder Beamtin/Beamte muss die Eignung,
Mehr(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Verordnung zur innerstaatlichen Bestimmung der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems (Europol-Abfrageverordnung - Europol-AbfrageV) Europol-AbfrageV Ausfertigungsdatum: 22.05.2007
MehrTabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern
Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern BMNr Kennziffer Einheit Jahr Min/Max Städtevergleiche C-A-01 Arbeitslosenquote % 2001/2006 C-A-02 Arbeitslosenquote Frauen % 2004/2006 C-B-01
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrKleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 /1244 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013 Benchmark der Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der
MehrVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV) PostLV Ausfertigungsdatum: 12.01.2012 Vollzitat: "Postlaufbahnverordnung
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 zum RdErl. v. 4.7.2012 Vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
MehrKurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich
Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen)
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) Aufgrund von 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................
MehrHinweis: Mit dem Begriff Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint.
Hinweis: Mit dem Begriff Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint. Der Begriff Dienstherr umfasst sowohl den des Arbeitgebers als auch
MehrDurchschnittswarenkörbe bei otto.de zur Weihnachtszeit
Durchschnittswarenkörbe bei otto.de zur Weihnachtszeit OTTO hat die getätigten Einkäufe über otto.de (=Warenkörbe) der vergangenen drei Weihnachtssaison betrachtet und den Durchschnittswarenkorb, d.h.
MehrDienstliche Beurteilung. Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!
Anlage - Seite 1 - Dienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt! Regelbeurteilung gemäß Nr. 3.1 BRL Sonstige Beurteilung während der Probezeit
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 zum RdErl. v. 26.03.2012 Seite 1 von 14 vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
MehrFrauen mit Behinderungen vor Gewalt schützen
Frauen mit Behinderungen vor Gewalt schützen Wir sind laute Frauen. Wir wissen, was wir wollen. Wir sind starke Frauen. Und wir sind viele Frauen. Deshalb heißt unser Projekt: Lauter starke Frauen. WARUM
MehrEinstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund
Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften
MehrFrauenbeauftragte in der kommunalen Verwaltung
Frauenbeauftragte in der kommunalen Verwaltung - Eine Darstellung ihrer Rechte - Dr. jur. Ingrid Alice Mayer Zweite, erweiterte Auflage, 2000 RICHARD BOORBERC VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar
MehrDienststelle: Anforderungsprofil: Dienstliche Beurteilung Regelmäßige Beurteilung Beurteilung aus besonderem Anlass (Nr. 3.2 AV BVPVD) (Nr. 3.3 AV BVPVD) Anlass: 1. Allgemeine Angaben 1.1 Personalangaben
MehrForum B. Gesundheitliche Anforderungen bei der Ernennung von Schwerbehinderten ins Beamtenverhältnis
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 4/2014 Gesundheitliche Anforderungen bei der Ernennung von Schwerbehinderten ins Beamtenverhältnis
MehrBeurteilungsrichtlinien für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Beurteilungsrichtlinien für Kirchenbeamte 664 Beurteilungsrichtlinien für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vom 27. Oktober 2015 (ABl. 270) Das Kollegium
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/096 SEITEN 1-9 DATUM 10.07.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen
MehrDienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Erlass des Kultusministeriums. Vom 23. März 1995
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Fundstelle: Mittl.bl. BM M-V S. 107 Erlass des Kultusministeriums Vom 23. März 1995 Stand: zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
MehrBeurteilung der Beamtinnen und Beamten
Die nachstehenden Verwaltungsvorschriften gelten als Beurteilungsrichtlinien für die Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamten der Universität Trier. Der Personalrat hat gemäß 79 Abs. 3 Nr. 2 LPersVG zugestimmt.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT bundesweit örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1 04107 Leipzig Telefon (0341) 2007-0 Telefax (0341) 2007-1000 OBERVERWALTUNGSGERICHTE
MehrVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung BLV)
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung BLV) Vom 12. Februar
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION Hausberufungsregelungen im Bund und in den Ländern Wenn eine Hochschule (Berufungskommission) beabsichtigt, eine Professur mit einem Wissenschaftler zu besetzen,
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien
Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß
MehrDienstliche Beurteilung
- 1 - Dienstliche Beurteilung Zutreffendes bitte ankreuzen für Frau / Herrn ggf. akademischer Grad, Vorname, Name, Geburtsname Amtsbezeichnung Geburtstag und -ort Schwerbehindert Nein Ja ( Grad der Behinderung:
MehrBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Hinweise zur Erläuterung der Änderungen
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Hinweise zur Erläuterung der Änderungen www.mik.nrw.de
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/5064 19. Wahlperiode 26.01.10 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ties Rabe (SPD) vom 15.01.10 und Antwort des Senats Betr.: A14-Stellen
MehrAufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1
Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 I. Aufgaben 1. Förderung und Überwachung der Umsetzung des NGG, Mitwirkung bei allen
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 515 2013 Verkündet am 2. Oktober 2013 Nr. 78 Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung
MehrDie Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein,
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (BRL) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 6.
MehrSTELLUNGNAHME Reformierung des Beurteilungswesens in der Landesverwaltung
STELLUNGNAHME Reformierung des Beurteilungswesens in der Landesverwaltung Februar 14 ver.di Baden-Württemberg Bereich Beamtinnen und Beamte ver.di Baden-Württemberg nimmt wie folgt Stellung: Grundsätzliches
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrBremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)
Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom
Mehr2030.2.3-UK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.
2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des
MehrBlock 1: Block 2: Block 3: Block 1:
Elternchance II - Kurse in 2016 Egestorf bei Hamburg Block 1: 26.05.2016 29.05.2016 Block 2: 14.07.2016 17.07.2016 Block 3: 28.09.2016 02.10.2016 Laubach bei Gießen (Hessen) Block 1: 16.06.2016 19.06.2016
MehrBundesministerium der Finanzen Herr Abteilungsleiter III MD Julian Würtenberger. per
Bundesministerium der Finanzen Herr Abteilungsleiter III MD Julian Würtenberger per Email 09.12.2013 Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung Sehr geehrter Herr
MehrBeurteilung. zu Beurteilende/r. Art der Beurteilung (s. Anhang zum Beurteilungsvordruck Seite 1) bitte auswählen. Beurteilungsgrundlagen
1 Beurteilung Beschäftigungsstelle zu Beurteilende/r Name, Vorname Geburtsdatum Amts- / Dienstbez. / Lohn- / Verg.Gruppe Beschäftigungsumfang Längerfristige Beurlaubungen Führungsverantwortung ja nein
MehrBeamtinnen und Beamte haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Beurteilung.
Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, B au und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) (Fassung 2006) I. Was ist Zweck der Beurteilung?
MehrPostnachfolgeunternehmen, Auswahlentscheidung, dienstliche Beurteilung, Arbeitszeugnis
VGH München, Beschluss v. 18.11.2015 6 CE 15.2260 Titel: Postnachfolgeunternehmen, Auswahlentscheidung, dienstliche Beurteilung, Arbeitszeugnis Normenketten: GG Art. 33 II BLV 33 III PostLV 1 I, 6 II Schlagworte:
MehrDienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrFreie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 14/ 2015 Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/148 04.07.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Frauenquote in Leitungsfunktionen
MehrDEUTSCHES SPORTABZEICHEN
2009 Veränderung zum Anteil DSA zur 2008 Jugend Erwachsene Gesamt Vorjahr Bevölkerung des BL* Baden-Württemberg** 73.189 33.054 106.243 103.451 2.792 2,70% 0,99% Bayern 134.890 23.690 158.580 160.681-2.101-1,31%
MehrBeurteilungsrecht: Nur aktueller Vorgesetzter kann Erstbeurteiler sein und der Beurteilungszeitraum muss voll ausgeschöpft werden
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamtenrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beurteilungsrecht: Nur aktueller Vorgesetzter
Mehrder Hochschule für Bildende Künste Dresden
Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die
MehrSonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010)
Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010) Gebietskörperschaft Bund Baden-Württemberg 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum Nr.
AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum 02.05.2011 Nr. 27 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVortrag bei der Fachschaft Medizin der Universität des Saarlandes
Dr. Wolfgang Zimmerling, Berliner Promenade 15, 66111 Saarbrücken Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht 22.06.15 Z/L D5/1139-15 Vortrag bei der Fachschaft Medizin der Universität
MehrStand: April 2015. Jürgen Kentenich Leitender Regierungsdirektor Finanzamt Trier
Jürgen Kentenich Leitender Regierungsdirektor Finanzamt Trier Rückfragen und Infos bitte an: Telefon: 0651/9360-34001 Telefax: 0651/9360-64001 mailto: Juergen.Kentenich@fa-tr.fin-rlp.de Auswahllverfahren
MehrDrittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München
Drittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München 1. Ziel des Gleichstellungskonzepts Gemäß Art. 4 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
Mehr