Sonderabfall-Entsorgung Forum am Stand 2017

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1 Sonderabfall-Entsorgung Forum am Sonderfälle bei Sammelaktionen Elektronikschrott Stand 2017

2 Mitglied des AGGB 2 Ausschuss Gefahrgutbeförderung beim BMVI Arbeitsgruppe des AGGB: - Verpackung/Großpackmittel - Beförderung - Klassifizierung - BK 1 BK 2 Container - Lithium-Batterien Arbeitskreis TRGS 520 (AGS)

3 3 Nationale Vorschriften GGVSEB-ÄndV RSEB-ÄndV GGAV-ÄndV Straße ADR-ÄndV (Bundesgesetzblatt Teil II vom ) Schiene RID-ÄndV (Bundesgesetzblatt Teil II vom )

4 Island Schweden Norwegen Dänemark Vereinigtes Königreich Deutschland ADR-Vertragsstaaten Finnland Estland Lettland Russische Föderation 4 Niederlande Irland Belgien Luxemburg Frankreich Liechtenstein Schweiz Andorra Spanien Portugal Österreich Slowenien Litauen Weissrußland Tadschikistan Kasachstan Polen Tschechische Republik Ukraine Republik Moldau Slowakische Republik Aserbeidschan Türkei Rumänien Kroatien Marokko Italien Bosnien-Herzegowina Mazedonien Albanien Griechenland Tunesien Malta Zypern Ungarn Serbien und Montenegro Bulgarien

5 Vorschriften Unternehmer Gefahrgutbeauftragtenverordnung Bestellung Jahresbericht Beratung Mängelanzeige Gefahrgutbeauftragter 5 Pflichtenübertragung ( 9 OWiG) Kontrolle Überwachung Schulung Kontrolle Überwachung Schulung Pflichten ( 17 34a GGVSEB) Geschult und geprüft Intern oder extern Lagermeister Fuhrparkleiter Versandleiter Disponent Verpacker/Verlader Fahrzeugführer Aussteller Beförderungspapier

6 Vorschriften Beförderung Gefahrgutbeförderungsgesetz 2 (2) GGBefG 6 Verpacken Verladen Transport (Beförderer) Die Transportkette Auspacken Entladen Zeitweiliger Aufenthalt Transport (Fahrzeugführer)

7 Eigenschaften der Gefahrgüter 7 C ätzend [corrosive] M Verschiedene Gefahren [miscellaneous] A erstickend [asphyxiant] F Entzündbar [flammable] I Ansteckungsgefährlich [infectious] T Giftig [toxic] Klassifizierungscode als codierte Beschreibung von Eigenschaften D Desensibilisiert Explosiv [self-reactive] SR Selbstzersetzlich [self-reactive] P Peroxid [mit/ohne Temperatur kontrolle] O Oxidierend [entzündend] W in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln S Selbstentzündlich selbsterhitzungsfähig

8 Freistellungen nach Abschnitt ADR: Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen: gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen.

9 9 In den Leuchtstofflampen sind 2,5 5 mg Quecksilber und in Leuchtstoffröhren etwa 15 mg enthalten. Das bedeutet nach obenstehender Gesamtmenge von 30g je Versandstück bis 2000 Leuchtstoffröhren pro Versandstück Verpackungsmöglichkeiten Stülp-Kartonage

10 10 Lightcycle Standard System Runge/Gitterbox

11 11

12 12 Implodierte Leuchtstoffröhren: Kein Austritt von Glasbruch

13 13 Freistellungen nach Sondervorschriften ADR:!!!!!!! Neue M 303!!!!!!! Elektronikschrott: Gerätekategorie 3 und 5 SV 377 Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts verpackt sein. Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes a) bis e). Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein.

14 14 Lithiumbatterie oder Zelle Ja < 500g? Nein Defekt? Nein Defekt? Ja Ja Nein Nein Kritisch? Sammlung im Gemisch Ja Ja Nein Zugelassene Verpackung inkl. Inertmaterial (trockener Sand) P 908 Zugelassene Verpackung und Aufschrift LITHIUMBAT TERIEN ZUM RECYCLING P 909 Zugelassene Verpackung und Kurzschlusssicherung P 909 Transport gemäß SV 377 Verpackung P 909 Transport gemäß SV 376 Verpackung P 908 Transport nur nach Einzelfestlegung durch die zuständige Behörde (BAM)

15 15 ADR-konforme Behälter zur Erfassung und zum Transport akkubetriebener Altgeräte BIG-BAG: widerstandsfähige Außenverpackung gemäß ADR P 909 Absatz 3 Fässer: widerstandsfähige Außenverpackung gemäß ADR P 909 Absatz 3 Großverpackung: LP bauartgeprüfte Verpackung gemäß ADR LP903

16 16 Gitterbox/ASP: Duldung BMVI (rein national; grenzüberschreitend nicht anwendbar) Geprüfte Pappkiste: widerstandsfähige Außenverpackung gemäß ADR P 909 Absatz 3

17 VERPACKUNGSANWEISUNG P (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen (nicht codierte Verpackungen möglich). Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. M303 Nicht mehr erforderlich PC, Laptop oder Handy muss verpackt werden LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG /ZUM RECYCLING

18 18 Laptop zwar ohne Akku, aber mit Stützbatterie auf der Hauptplatine daher LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG oder LITHIUMBATTERIE ZUM RECYCLING M 303

19 19 Gitterboxen sind keine Verpackungen im Sinne des ADR Jedoch durch Schreiben vom des BMVI zugelassen!!! Neu M 303!!! LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG / ZUM RECYCLING

20 20 Gitterboxen sind keine Verpackungen im Sinne des ADR Jedoch durch die M 303 zugelassen.!!! Neu M 303!!! Lose Schüttung ist nicht zulässig!

21 21 Sammlung / Transport von Geräten, welche Lithiumbatterien enthalten Eine zusätzliche Verpackung (Big Bag) ist nicht mehr notwendig. Geräte werden in die Box gestapelt. Geräte werden nicht beschädigt und nicht geschüttet. Box wird gekennzeichnet mit LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING Die Großgeräte in einem Container müssen jeweils gekennzeichnet werden, da diese als Versandstücke betrachtet werden. Bitte denken Sie an eine korrekte Ladungssicherung!

22 22 Freistellungen nach Sondervorschriften ADR: SV 650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt Verpackungsanweisung IBC 06 (11A/Y zulässig) verpackt sein. Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.

23 23 Sondervorschrift 650 RSEDie Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten VerpackungB: en mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäß Absatz wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:», UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, UMWELTGEFÄHRDEND«.

24 Sondervorschrift 650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: P 002 oder IBC 06 oder alternativ IBC 11A Lose Schüttung 24

25 25 Möglichkeit der Entsorgung (z.b. überlagertes Material) als begrenzte Menge Entsorgt werden: Abfall Druckgaspackungen, unbeschädigt, mit Verschlusskappe, 400 ml UN 1950, Begrenzte Menge: Max. 1 L je Innenverpackung, 30 kg Brutto je Versandstück; Zusammengesetzte Verpackung

26 ADR 2011 Kapitel 3.4 begrenzte Menge 26

27 Sondervorschrift Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein (keine Schutzkappe erforderlich), vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.

28 Sondervorschrift 327 Die Verpackungen müssen im Bodenbereich mit absorbierendem Material versehen sein, die jegliche freie Flüssigkeit aufnehmen kann. Zusätzliche Forderung: Die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern 28 28

29 Sondervorschrift Nach P 206 (Pappkiste) max. Nettomasse an Spraydosen 55 kg Saug - Vlies

30 Verpackungsanweisung LP

31 Sondervorschrift Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften: es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden; die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutz-werkstoff befüllt werden, um eine Zündung zu verhindern; unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein; die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern; die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden.

32 Sondervorschrift Angabe im Beförderungspapier: 1 Fass UN 1057 ABFALL-FEUERZEUGE, 2.1, (D)

33 33 Lithiumbatterie Entsorgung z. B. GRS System (i) Herkömmliche Batterien (ii) Hochenergie- Batterien (iii) Beschädigte Hochenergie- Batterien Unkritische Gemische und Monochargen ZnC, Zn-Luft, AlMn, Pb, NiCd, NiMH-Batt. Tolerierbarer Anteil Lithium- Systeme < 1% Mono-Fraktionen primärer und sekundärer Lithiumsysteme, ggf. auch NiMH und/oder zukünftige Alternativtechnolog ien Beschädigte Lithiumbatterien

34 34

35 35 Zustand/ Gewicht unbeschädigt 500 g pro Zelle unbeschädigt > 500 g pro Zelle Verpackung/Transport Bemerkungen ADR 2015 Systemrücknahme- Fass/Karton oder zugelassene Verpackung bis max. 333 kg Li-Batterien in einer Beförderungseinheit Freistellung vom ADR ** (UN 3090 / UN 3480, Gefahrzettel Muster 9) Zugelassene Verpackung Mengen Beförderungseinheit ** UN 3090/ UN 3480, Gefahrzettel Muster 9 Gemischt mit anderen Batterien (z.b. bei Anwendung GRS- System max. 1,2 % Volumenanteil) in der Verpackung füllungsfreien Raum in der Verpackung ausfüllen Nicht als Gemisch sammeln, jede Batterie muss einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein SV 188 SV 377 SV 636 P 909* LP 903 SV 377 P 909* LP 903 beschädigt < 500 g pro Zelle Transport gem. SV 636 UN 3090 / UN 3480, Gefahrzettel Muster 9 z. B. Rücknahmesystem: gelbes Fass/Kiste oder zugelassene Verpackung Verfüllung beschädigter Zellen, mit Inertmaterial (z. B. trockenen Sand), Empfehlung aus Sicherheitsgründen: keine Zusammenpackung mit Batteriegemisch, unbeschädigt, für Transport Einzelfestlegung (gem. SV 376) nicht erforderlich SV 376 SV 636 P 908 LP 904

36 36 Zustand/ Gewicht beschädigt > 500 g pro Zelle Verpackung/Transport Bemerkungen ADR 2015 Vorschrift Transportverbot! Zur Aufbewahrung separate Verpackung, gegen Kurzschluss gesichert in Inertmaterial (z. B. trockenen Sand) einbetten Einzelfestlegung (gem. SV 376) der zust. Behörde erforderlich (BAM) SV 376 P 908 LP 904 Einzelfestlegung BAM unbeschädigt in Geräten/ Ausrüstungen fest eingebaut Zugelassene Verpackung gemäß P 909 (z. B. IBC; Fässer; Big-Bags; stabile, verschließbare Abfallbehälter) UN 3091 / UN 3481, Gefahrzettel Muster 9 siehe Bemerkungen BMVI: Transport in Gitterboxen (Kleingeräte) gestapelt möglich, wenn Verdichtung oder Umschüttung nicht erfolgt. Einzelkennzeichnung der Versandstücke in der Gitterbox ist nicht notwendig. Großgeräte sind unverpackt, einzeln oder als Ladungseinheit im Container transportierbar. SV 188 SV 636 P 909* LP 903

37 37 Neu ab 2017 Gefahrzettel Nr. 9A Verbindliche Anbringung

38 38 Batterien größer 500 g beschädigt Als beschädigt oder defekt werden Batterien oder Zellen bezeichnet, welche nicht gemäß dem UN38.3-Test als geprüfter Typ deklariert werden können. Hierzu zählen: Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können oder Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben. Wenn diese Eigenschaften auftreten, gelten die Batterien oder Zellen unter normalen Beförderungsbedingungen als eingeschränkt transportsicher. Es bedarf aber weitergehender Einschätzungen, ob eine Zelle oder Batterie tatsächlich kritisch und somit nicht transportsicher ist. Für den Transport dieser Batterien mit einem Gewicht größer 500 g bedarf es einer Einzelfestlegung der zuständigen Behörde (in Deutschland ist das die BAM) gemäß der Sondervorschrift SV 376.

39 Bis eine entsprechende Transportgenehmigung durch die zuständige Behörde erteilt wird, muss die Aufbewahrung in einer separaten Verpackung erfolgen. Eine Sicherung gegen Kurzschluss in dieser Verpackung muss durch Einbettung in Inertmaterial (z. B. trockenen Sand; Vermiculite) erfolgen. 39 Abbildung: füllungsfreie Räume mit nicht leitfähigem, nicht brennbarem Inertmaterial auffüllen

40 40 Abbildung: Beispiele für defekte Batterien mit Gefährdungspotential (aufgeplatzte Hülle, schnelle Zerlegung und Entzündung möglich)

41 Säure- oder Alkalien-Batterien Transport nach ADR Verpackungsvorschrift 801a 41 UN 2794 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, 8 oder UN 2795 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, 8 oder UN 2800 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, 8 41

42 42 Gebrauchte Batterien dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ befördert werden: a) die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein. b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzende aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z.b. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften. 42

43 43 c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien beladen werden. d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich mit einander reagieren können. e) Die Akkukästen müssen entweder - abgedeckt sein oder - in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden. 43

44 44 Muster des Gefahrzettels und Aufschriften auf dem Versandstück: 44

45 45 Transport in loser Schüttung nach Sondervorschrift VC1 oder VC2 in Verbindung mit AP8

46 46 46 Gefahrgut Das war s Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit C.Giefer GmbH Gartenstr.4a Bedburg Tel: 02272/4818 Fax: 02272/2541 Info@Giefer.de

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