Vorlesung Privatrechtsentwicklung. Teil A: Wissenschaftsgeschichte und gerichtliche Praxis
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- Christina Böhler
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1 Vorlesung Privatrechtsentwicklung Teil A: Wissenschaftsgeschichte und gerichtliche Praxis I.) Die doppelte Rechtskultur des Mittelalters: Orales Laienrecht und wissenschaftliches Recht auf schriftlicher Basis II.) Die Rezeption des Römischen Rechts nördlich der Alpen III.) Das Zeitalter der Aufklärung: Naturrecht und Kodifikationsbewegung IV.) Das 19., das juristische Jahrhundert: Grundlegung der modernen Rechts-wissenschaft im Zeitalter des Liberalismus V.) Die Umbrüche seit dem Ende des bürgerlichen Zeitalters (20. Jh.) Teil B: Entwicklung zentraler Institutionen des geltenden Privatrechts I.) Schuldrecht: Vertrag II.) Sachenrecht: Eigentum und Besitz
2 Vorlesung Privatrechtsentwicklung Teil A: Wissenschaftsgeschichte und gerichtliche Praxis I.) Die doppelte Rechtskultur des Mittelalters: Orales Laienrecht und wissenschaftliches Recht auf schriftlicher Basis 1.) Das Mittelalter : Einige Basics zu Staat und Gesellschaft im Mittelalter 2.) Laienrecht: mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht a) Entstehung und Überlieferung des Rechts b) Die mittelalterliche Gerichtsverfassung c) Rechtsvielfalt : Die Rechtskreise d) Erste Ansätze beginnender Verschriftlichung: Rechtsbücher, Weistümer und weitere Quellen
3 3.) Wissenschaftliches Recht: Verschriftlichung und Rationalisierung der Rechtskultur seit dem Hochmittelalter a) Rahmen: Die kulturelle Revolution des Hochmittelalters: Ökonomische Expansion, Urbanisierung und die Entstehung eines säkularen Bildungswesens neben der Kirche b) Die Anfänge wissenschaftlicher Rechtskultur und ihre Textkorpora aa) Römisches Recht: Der Corpus Juris Civilis und die Legistik bb) Kanonisches Recht: Der Corpus Juris Canonici und die Kanonistik cc) Der juristische Unterricht und die scholastische Methode 4.) Gesetzgebung im Mittelalter?
4 3.) Wissenschaftliches Recht: Verschriftlichung und Rationalisierung der Rechtskultur seit dem Hochmittelalter Die gelehrten Rechte (S. 19.C) a) Rahmen aa) auffallendes ökonomisches Wachstum + Bevölkerungszunahme bb) Verstädterung cc) erste Ansätze säkularer, d.h. nicht von Klerikern und Mönchen getragenen Schriftkultur -> vor allem das Universitätswesen: erste höhere Bildungseinrichtung außerhalb der Kloster- und Domschulen
5 b) Die Anfänge wissenschaftlicher Rechtskultur und ihre Textkorpora Mittelalterliche Rechtswissenschaft als Teil des Prozesses der Aneignung der antiken Kultur -> Kulturtransfer durch antike Texte * der antiken Philosophie/Theologie: Scholastik * der antiken Rechtskultur (Digesten): mittelalt. Rechtswissenschaft Entstehung der mittelalt. Wissenschaft : Methodenreflektierte Auseinandersetzung mit einem für autoritativ gehaltenen normativen Text.
6 Mögliche Motive: - Keine unmittelbaren praktischen Bedürfnisse : Aneignung um ihrer selbst willen - höheres Zivilisationsniveau - Römisches Recht als Kaiserrecht - politisches Interesse am Römischen Recht (22) zur Legitimierung von Herrschaftsansprüchen
7 aa) Römisches Recht: Der Corpus Juris Civilis und die Legistik aa.1) Die Entstehung der zentralen Textgrundlage der Legistik * Die Leges der justinianischen Gesetzgebung (S. 19) Institutionen + Digesten + Codex + (Novellen) ab 530 schrittweise in Kraft gesetzt seit dem 12. Jh. zusammengefaßt unter der Bezeichnung Corpus Juris seit E des 16. Jh. Corpus Juris Civilis
8 Westrom / Italien wird von den justinianischen Gesetzgebungsakten nicht erfaßt, da kein Teil Ostroms -> Das antike Römische Recht gerät in Vergessenheit Statt dessen mittelalterliches Gewohnheitsrecht -> Germanische Stammesrechte + Vulgarrecht (S. 20) * Die Wiederentdeckung der Digesten
9 aa.2) Die zwei mittelalterlichen Schulen des mos italicus (S. 23 f.) *Glossatoren: typische Literaturgattungen: Glosse + Summe Personen: - Irnerius/Wernerius(?) gest die Quattuor doctores - Franciscus Accursius ( ) -> Glossa ordinaria
10 *Kommentatoren: Literaturgattungen: Kommentar + Consilium (Gutachten) stärkerer Praxisbezug Ausdehnung des wissenschaftlichen Interesses auf das oberitalienische Statutarrecht: - Harmonisierung beider Rechtsmassen - Entwicklung von Geltungsregeln (1): -> Problem des Geltungsranges im Rechtsquellenpluralismus von Römischem Recht, Kanonischem Recht und Statuten Subsidiaritätsgrundsatz statuta stricte sunt interpretanda
11 - Entwicklung von Geltungsregeln (2): -> Problem interkommunaler Rechtsbeziehungen Kollisionsrecht! (S. 25) Personen: Bartolus und Baldus Gemeines Recht / Ius Commune
12 bb) Kanonisches Recht: Der Corpus Juris Canonici und die Kanonistik (25) aa.1) Textgrundlage: Textcorpus als Produkt - der Wissenschaft - der zeitgenössischen kirchlichen Gesetzgebung * Decretum Gratiani: Concordantia discordantium canonum (ca. 1140): Privatarbeit eines gelehrten Mönches zu Unterrichtszwecken: Auswahl heterogener kirchlicher Rechtsquellen (Konzilsbeschlüsse, Papstentscheidungen, Patristik, u.a.) * Dekretalen = Liber extra, Liber sextus, Clementinae, Extravagantes -> im 16. Jahrhundert offiziell zusammengefasst unter der Bezeichnung CJCan
13 aa.2) Kanonistik und ihre Schulen: (S. 26) Dekretisten (Johannes Teutonicus; S. 27) und Dekretalisten cc) Der universitäre Rechtsunterricht und die scholastische Methode cc.1) Die mittelalterliche Universität und ihre Organisation - allmählicher Zusammenschluß von Einzellehrern an einem Ort (wie etwa Bologna) und ihrer Scholaren zu einer Universitas - städtische, dann zunehmend fürstliche Gründungen (-> Wien)
14 cc.2) Der Rechtsunterricht und seine Methode * scholastische Methode der Textauslegung -> Harmonisierung eines indisparaten Textkorpus durch Bereinigung von Widersprüchen Zuerst praktiziert innerhalb der Bibel: AT <-> NT <-> Aristoteles * Studium in zwei Abschnitten - triviales Propädeutikum: Grundwissenschaft, die das methodische Rüstzeug für den Umgang mit Texten vermittelt - Studium der Rechtstexte möglichst beider Rechte Höchste Qualifikation: Dr. utriusque iuris * die Bedeutung der Vorlesung
15 cc.2) Folge der Verwissenschaftlichung: Die Entstehung eines gelehrten Juristen -Standes - in den Schlüsselstellen der Kirche: Juristenpäpste Professionalisierung der kirchl. Gerichtsbarkeit - später in den Spitzenstellen weltlicher Herrschaft (zuerst Verwaltung, dann Justiz) -> standesunabhängige Karrieremöglichkeit! 4.) Gesetzgebung im Mittelalter? Unterscheide: * Rechtsaufzeichnung (Form!) und * Gesetz (Geltungsgrund!) Grundtendenz: Akzentverlagerung von der Rechtsaufzeichnung zum Gesetz
16 Frühe Formen der Gesetzgebung: * Kirche: - Konzilsentscheidungen - päpstliche Einzelfallentscheidungen * städtische Satzungen * Landfrieden * Privilegien vor allem Stadtrechtsprivilegien -> Stadtrechtsfamilien! (S. 38)
17 Rechtsnormen Gewohnheitsrecht Gesetze oral aufgezeichnet Gebot Konsens (Satzungen) * Aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht: Bsp.. Sachenspiegel, Bayerisches Landrecht * Satzungen: Bsp.: städtische Gesetzgebung, Landfrieden * Gebote: Policey
18 Modernität des Römischen Rechts * Personenrecht: rechtliche Gleichheit der Freien geburtsständisch gegliedertes Recht grundsätzl. rechtl. Gleichstellung der Frau mindere Rechtsstellung der Frau * Vermögenszuordnung: individuelle Vermögenszuordnung Bindung an Sippe und Familie * Bodenrecht kapitalistisches Bodenrecht feudales Bodenrecht
19 II.) Die allmähliche Romanisierung der europäischen Rechtskultur: die sog. Rezeption des Römischen Rechts 1.) Faktoren und Träger: * Kirche: Klerikerjuristen (S. 30) * Universitäten: Akademische Migration * Rezeptionsgesetzgebung
20 2.) Hintergrund (S. 47 B.1: Bedingungen ): * Entstehung städtischer und staatlicher Behördenapparate im Spätmittelalter * Erfindung des Buchdrucks am Ende des Mittelalters: * die geistesgeschichtliche Strömung des Humanismus : Neuartige Aneignung antiken Kulturguts
21 3.) Verdrängung des heimischen Gewohnheitsrechts durch das Römische Recht? (S. 51, Ziff. 2: Folgen ) Abhängig vom - Überlieferungs-/Dokumentationsstand und - Ausmaß der Verwissenschaftlichung des heimischen Rechts:
22 4.) Methoden und Stile im Umgang mit dem Römischen Recht: a) Spätmittelalter: Der mos italicus b) 16. Jh.: Juristischer Humanismus ( mos gallicus ) (S. 46) Zurück zu den Quellen! -> begrenzte praktische Bedeutung
23 c) Frühe Neuzeit: Der Usus modernus pandectarum (55 f.): * führt mos italicus weiter -> Anpassung des römischen Rechts an die kulturellen Rahmenbedingungen der Frühen Neuzeit * Ausgreifen der wissenschaftlichen Methode - auf das überlieferte heimische Partikularrecht - auf die Gerichtspraxis * Verbindung heimischen Partikularrechts mit römischem Recht -> Ius Romano-Germanicum (Kap. IV) -> Nationalisierung des Gemeinen Rechts * freierer Umgang mit dem Römischen Recht zugunsten des heimischen Partikularrechts -> Widerlegung der Lotharischen Legende
24 5.) Deutung der Rezeption Modernität des Römischen Rechts: - Personenrecht: Grundsätzl. rechtl. Gleichheit der Freien geburtsständisch gegliedertes Recht Mindere Rechtsstellung der Frau grundsätzl. rechtl. Gleichstellung der Frau - Vermögenszuordnung: Bindung an Sippe und Familie individuelle Vermögenszuordnung - Bodenrecht feudales Bodenrecht kapitalistisches Bodenrecht
25 6.) Einige charakteristische Elemente der frühneuzeitlichen Rechtskultur im Reich: a) Rechtsquellenpluralismus : b) steigende Bedeutung der Gesetzgebung (57 f.) -> Rezeptionsgesetzgebung (zeitgenössisch: Reformationen des Rechts ):
26 c) teilprofessionalisierte Gerichtsbarkeit Grundaufbau der Gerichtsbarkeit: - Untergerichte - territoriale Obergerichte - Reichsgerichte: Reichskammergericht + Reichshofrat Verfahren: Umgestaltung des mittelalterlichen Gerichtsverfahrens nach dem Muster des römischen-kanonischen Zivilprozesses: - Verschriftlichung des Verfahrens - Entformalisierung - Änderung des Beweisrechts Professionalisierung
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