Teil B: Entwicklung zentraler Institutionen des geltenden Privatrechts

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1 Teil B: Entwicklung zentraler Institutionen des geltenden Privatrechts I.) Schuldrecht: Vertrag 1.) Zum SchuRe allgemein 2.) Der Vertrag: Der Weg zur Vertragsfreiheit a) Der Vertragsschluss b) Die Form des Vertrages: Vom Formal- zum Konsensualvertrag c) Der Inhalt des Vertrages: Der Weg zur Inhaltsfreiheit aa) Wegfall des Typenzwangs bb) Von der materiellen zur formellen Vertragsgerechtigkeit

2 II.) Sachenrecht 1.) Modernes Recht: Individualistisches Eigentumsverständnis 2.) Mittelalter: Kollektivistisches Eigentumsverständnis 3.) Individualisierung des Grundeigentums 4.) sozialgeschichtlicher Kontext: Individualisierung

3 III.) Eherecht 1.) Eheschluß a) Konsensualprinzip b) Der Eheschluß im Spannungsfeld zwischen Kirche und Staat: Der Weg zur Zivilehe 2.) Ehescheidung: Der Kampf um die Auflösbarkeit der Ehe Teil B: Entwicklung zentraler Institutionen des geltenden Privatrechts

4 I.) Schuldrecht: Vertrag Recht der Schuldverhältnisse vertragl. Schuldverh. gesetzl. Schuldverh. 1.) Zum SchuRe allgemein: Zentraler Stellenwert des Schuldrechts in der funktional differenzierten arbeitsteiligen Verkehrsgesellschaft der Moderne: Vom Status zum Kontrakt a) Warum rückt das SchuRe in den Mittelpunkt der ZivilrechtsO?

5 Urbanisierung + funktionale Differenzierung *Selbstversorgung Bedarfsdeckung durc Handel und Dienstleistung *Tauschhandel im Nahbereich Geldwirtschaft, Fernhandel *Besitz und Erbe Vertragsverhältnisse ( Haus und Hof ) b) Worin wird der Aufstieg des SchuRe sichtbar?

6 c) Rechtskreise, die für die Entwicklung des modernen Schuldrechts von besonderer Bedeutung sind: - Stadtrecht (Kaufmannrecht) - Kanonistik (!) - Römisches Recht

7 Teil B: Entwicklung zentraler Institutionen des geltenden Privatrechts I.) Schuldrecht: Vertrag Recht der Schuldverhältnisse vertragl. Schuldverh. gesetzl. Schuldverh. 1.) Zum SchuRe allgemein: Zentraler Stellenwert des Schuldrechts in der funktional differenzierten arbeitsteiligen Verkehrsgesellschaft der Moderne: Vom Status zum Kontrakt

8 a) Warum rückt das SchuRe in den Mittelpunkt der ZivilrechtsO? Urbanisierung + funktionale Differenzierung *Selbstversorgung Bedarfsdeckung durc Handel und Dienstleistung *Tauschhandel im Nahbereich Geldwirtschaft, Fernhandel *Besitz und Erbe Vertragsverhältnisse ( Haus und Hof )

9 b) Worin wird der Aufstieg des SchuRe sichtbar? c) Rechtskreise, die für die Entwicklung des modernen Schuldrechts von besonderer Bedeutung sind: - Stadtrecht (Kaufmannrecht) - Kanonistik (!) - Römisches Recht

10 2.) Der Vertrag: Der Weg zur Vertragsfreiheit Die drei Teilaspekte der modernen Vertragsfreiheit: - Abschlussfreiheit - Formfreiheit - Inhaltsfreiheit a) Der Vertragsschluss Abschlusszwang (regulierte Wirtschaftsordnung) Beispiel: Das Stapelrecht / Niederlagerecht -> Zwang zum Auslegen und zum Anbieten durchgeführter Ware Abschlussfreiheit (liberale Wirtschaftsordnung)

11 b) Die Form des Vertrages: Vom Formal- zum Konsensualvertrag formalisierter Vertragsabschluß im Mittelalter: Beispiele: - eidliches Erfüllungsversprechen - der Weinkauf : Umtrunk zum Abschluss eines Rechtsgeschäft - der Gottespfennig : Hingabe einer Geldoder Sachleistung - der Realvertrag -> reale Handlung eines Vertragsteils in Form der Leistung Entformalisierung des Vertragsschlusses -> Kanonisches Recht!

12 c) Der Inhalt des Vertrages: Der Weg zur Inhaltsfreiheit aa) Wegfall des Typenzwangs bb) Von der materiellen zur formellen Vertragsgerechtigkeit * Bsp.1: Das Gebot des iustum pretium Streben nach Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung -> iustum pretium Zunehmende Abschwächung des Äquivalenzprinzips bb) Bsp. 2: Das Zinsverbot Kanonistische Lehre vom Wucherverbot auf der Basis des biblischen Zinsverbotes

13 3.) Moderne Einschränkungen der Vertragsfreiheit neue Motive: * soziale Motive/Schutz des schwächeren Vertragsteils * Konsumentenschutz * Übereilungsschutz

14 II.) Sachenrecht: Die Individualisierung des Grundeigentums -> Mobilisierung und Kommerzialisierung der Bodenordnung 1.) Modernes Recht: Individualistisches Eigentumsverständnis individuelles + absolutes Eigentum als Regelfall und Leitbild: Einer darf alles -> 354 ABGB: E. ist die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. -> 903 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

15 2.) Kollektivistisches Eigentumsverständnis im Mittelalter -> Frei verfügbar nur die Fahrnis -> Geringe Verfügungsfähigkeit und Mobilität von Grund und Boden a) Gruppengebundenheit des Grundeigentums aa) Familie: Das Beispruchsrecht / Näherrecht der Erben -> Familiengebundenheit des Grundeigentums -> keine Verfügung ohne Erbenlaub bb) Näherrechte anderer Gruppen: * der Nachbarschaft ( Nachbarlosung ) an Liegenschaften eines Nachbarn * Marklosung der Genossen einer Markgenossenschaft

16 b) funktionale Mehrfachzuordnung der Güter: Aufspaltung der Güterzuordnung bei den Liegenschaften auf zahlreiche Besitzrechte -> Obereigentum und Untereigentum 3.) Individualisierung des Grundeigentums a) Übergang vom gebundenen zum freien Liegenschaftseigentum zuerst in den Städten! Rechte der Erben - nicht am Freiteil - nicht an der Fahrnis - nicht am Kaufgut - nachrangig gegenüber den Ansprüchen der Gläubiger

17 b) Tendenz zur ausschließlichen Sachzuordnung auch im Bodenrecht Aufzehrung des Obereigentums durch das Untereigentum -> Verschwinden geteilten Eigentums (Ober-/Untereigentum) c) Rezeption des römisch-rechtl. Eigentumsbegriffs Römisches Recht: absoluter und abstrakter Eigentumsbegriff -> Ausschließlichkeit und Unumschränktheit des Eigentums im Römischen Recht 4.) sozialgeschichtlicher Kontext: Individualisierung -> Auflösung sozialer Verbände und Freisetzung des Individuums Folge: Kommerzialisierung und Mobilisierung von Grund und Boden

18 Eherecht in Österreich * Bis Ende des 18. Jahrhunderts: Rein kirchliches Eherecht * Ehepatent 1783 * Konkordat 1855 * Maigesetze : - Wiederherstellung des Eherechts des ABGB - Notzivilehe * Konkordat 1934 * G zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet v. 6. Juli 1938

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