Zusammenfassung Rechtsgeschichte Blaues Buch

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1 WS 2011 // Universität Wien Zusammenfassung Rechtsgeschichte Blaues Buch Wiener Arbeitsgemeinschaft Rechtsgeschichte - Rechts- und Verfassungsgeschichte

2 Zusammenfassung RG Bis Mitte 18.Jhd Verfassungsrecht -) Herrschaftsorganisation (Reich, Land, Grundherrschaft, Stadt) Mittelalter - Vorindustrielle Gesellschaft feudal strukturiert Grundherrschaft Mittelpunkt war Hof des Grundherrn (Fronhof) umgeben vom Dominikalland (direkt durch die Herrschaft bewirtschaftet wurde - Frondienste) wiederum umgeben vom Rustikalland (bewirtschaftet durch Bauern die das Land gepachtet haben) -> Hofrecht entwickelte sich in jeder Grundherrschaft Stadt entstanden an ehem. römischen Siedlungen, Handelskreuzungen, unter Schutz von Burgen Stadtherr herrschte über Einwohnerschaft Stadtrecht entstand, wenn Stadtherr abgeschafft werden konnte (zb Köln, Regensburg) Reichsstädte: König übte selbst Stadtherrschaft aus Bürgergemeinde genoss im Gegensatz zu Bauern persönliche Freiheit Bürgerrecht (politische Mitbestimmung) hatten aber nur Patrizier Kirchliche Territorialorganisation Kirchenprovinz (Leitung: Metropolit) besteht aus mehreren Diözesen/Bistümer (Leitung: Diözesanbischof) mit einer Hauptstadt (Metropolis) Lehnspyramide König Kronvasallen Aftervasallen In D keine rechtliche Beziehung zwischen König und Aftervasallen, jedoch in F und GB -> Stärkung des Königs in F und GB, Schwächung in D Landesherrschaft zu Landeshoheit Landesherrschaften setzten sich Anfangs aus einem Bündel verschiedenartiger Rechte zusammen (dominium territoriale): im Lehensweg empfangene Reichsrechte, Regalien, Vogteirechte, Stadt- Grundherrschaftsrechte In der Neuzeit verschmolzen diese heterogenen Rechte zu einem einheitlichen Herrschaftsrecht, der Landeshoheit Herzogtümer Stammesherzogtum: Stammesrechtlich definiert Territorialherzogtum: Abgrenzung durch geographische Gegebenheiten Amtsherzogtum: Begrenz durch König Mark König errichtet Marken an strategisch wichtigen Punkten. Markgraf konnte Heer führen, Burgen bauen, hohe Gerichtsbarkeit führen (inkl. Todesstrafe). -) (Entwicklung) Österreichische Länderverbindungen Heutiges Österreich: Herzogtum Schwaben (Vorarlberg, Teil Tirol), Herzogtum Bayern (beinahe der Rest) und Königreich Ungarn (Burgenland) Wegen häufiger Streitigkeiten zwischen König und Stammesherzögen, Teilung von Stammesherzogtümern Entwicklung von Österreich 955 errichtete Otto I. Mark Ostarrichi in der Umgebung des heutigen Neuhofen an der Ybbs seit 976 Babenberger Herrschaft über Österreich 1156 wurde Österreich von Bayern getrennt und zu einem selbstständigen Herzogtum erhoben -> Privilegium Minus 1246 Aussterben der Babenberger 2

3 Nach 1246 sicherte sich Rudolf I. von Habsburg die Macht über Österreich, Steiermark und Kärnten im Kampf gegen Ottokar von Böhmen und belehnte 1282 seine beiden Söhne mit dem Land. -> Beginn der Habsburgischen Herrschaft in Österreich Zwischen 1375 und 1523 gelangten fast alle Grafschaften zwischen Arlberg und Rhein unter habsburgischer Herrschaft (Nur als Länderverbindung) -> Herrschaft zu Österreich Im Spätmittelalter entwickelten sich unter habsburgischer Herrschafft die Gebiete: öberösterreichische Länder (Tirol, Vorarlberg, und die Vorlande) und niederösterreichische Länder (Österreich ob und nid der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain) -) Habsburger Ursprünglich aus dem Gebiet der heutigen Schweiz stellten Habsburger die Herrscher Österreichs Familienbesitz war niemals gesamt vereint, sondern auf verschiedene Linien verteilt Unterschiedlich viele Linien im Laufe der Zeit, grob: spanische und deutsche Linie Spanische Linie zunächst politische Vormachtstellung (BeNeLux, Spanien, zeitweise Portugal, Italien und sämtliche Kolonien Amerika, Asien Versuch der Eingliederung von Ungarn: Ungarn rufen Türken zuhilfe -> Erste Türkenbelagerung Wiens 1529 Ungarn geteilt in Türkischen und österreichischen Teil: Zweite Türkenbelagerung > Ganz Ungarn unter österreichischer Herrschaft 1700 starb der letzte männliche Habsburger aus der spanischen Linie -> Spanische Erbfolgekrieg ( ) entbrannte zwischen Frankreich (Bourbonen) und österreichischen Habsburgern -> Zweiteilung der spanischen Monarchieländer zwischen F und Ö 1713 rief Karl VI die Pragmatische Sanktion aus Unteilbarkeit des Landes wurde ausgerufen Thronfolgerecht wurde auf Primogenitur mir subsidiär weiblicher Thronfolge geändert (Maria Theresia) Das Heilige Römische Reich weiterhin eine Wahlmonarchie Privilegium minus und maius 1156 stellte Kaiser Friedrich I dem neuen österreichischen Herzog einen besonderen Freiheitsbrief aus --> Privilegium minus (Sicherung der Erbfolge, Landesherrschaft stärken) Machtzuwachs der Österreicher im 14.Jhd bewegte Rudolf IV zur Verfälschung des Privilegium minus --> Privilegium maius Bestätigung von Kaiser Karl IV 1359 verweigert 1453 aber von Kaiser Friedrich III (selbst Habsburger) bestätigt, von da an geltendes Recht bis 1806 Habsburger waren nun Erzherzöge, Folge: Pflicht des consilium et auxilium auf ein Minimum reduziert Gerichtsbarkeit ging vom Erzherzog aus legte Prinzip der Primogenitur (Erstgeburt) fest Erbfolge gesichert Privilegium Maius wichtig, weil vorher verschiedene Habsburger Linien (Graz, Wien, Innsbruck) und daher keine Einheit Herrschaftsteilung -) Das heilige Römischen Reich Entstand nach dem Untergang des Römischen Reiches (476 wurde der letzte Kaiser in Rom abgesetzt), nach Fusion von Deutschen Königreich und Königreich Italien (Mitte 10. Jhd) Der dualistische Ständestaat Fürstengesetze von 1220 und 1231 förderten die Umwandlung des Heiligen Römischen Reiches von einem Verband weniger großer Stammesherzogtümer zu einer Vielzahl kleinerer Territorialherrschaften Landesfürsten sollten dual mit den Großen des Landes (sonstige Rechtsträger Landstände) regieren. 3

4 Versammlungen institutionalisierten sich zu Landtagen, deren Ziel aber nicht die Volksvertretung, sondern die Vertretung der Interessen der einzelnen Stände war Landstandschaft: Recht der Großen des Landes auf Teilnahme an Landtagen Großen des Landes : Vasallen des Landesfürsten, Geistliche mit Vogteirechten, Stadtherren Gleichartige Stände bildeten im Landtag eine Kurie, diese gab nach Beratung eine gemeinsame Stimme ab Im Heiligen Römischen Reich hatten die sieben Kurfürsten eine Sonderrolle mit eigener Kurie Reichsreform 1495 folge des massiven Bedeutungsverlust d Römischen Kaisers und Deutschen Königs Institutionalisierung der Reichsstände im Reichstag Verkündung des Ewigen Landfriedens (Ende des Fehdewesens) Schaffung des Reichskammergerichts (RKG) Reichskammergericht (RKG) Überwachung des Landfriedens (Zivilrechtlicher) Gerichtsstand Unabhängig vom König Reichshofrat (RHR) Ursprünglich nur ein Beratungsorgan des Kaisers, entwickelte sich zu einem RKG konkurrierenden Gerichtshof Unterstand dem Kaiser, Sitz in Wien Regierung des Reiches König mit geistlichen und weltlichen Reichsfürsten (= Lehen nur und unmittelbar vom König erhalten). Diese standen in einer Lehensbeziehung zum König und waren daher zu consilium et auxilium (Hoffahrtspflicht und Heerfahrtspflicht) verpflichtet. Kaiser Ursprünglich von Papst gekrönt Ab 13.Jhd immer mehr Machtverlust, weil: - kaum Kaiserkrönungen durch den Papst, deshalb wurde die Königskrönung durch den Erzbischof gleichzeitig als Kaiserkrönung wahrgenommen Kaiser- und Königswürde verschmolzen - Kaiser musste bei Kaiser/Königskrönung eine Wahlkapitulation abgeben: Wahlversprechen gegenüber Kurfürsten, Kaiser durfte meiste Entscheidungen nur noch in Absprache mit Kurfürsten und Reichstag treffen - RKG später unabhängig vom Kaiser urteilte König - Oberster Heerführer und Richter - Mythische Vorstellung: Besaß Königsheil, innerhalb der Familie vermutet --> Geblütsrecht Aber Thronfolge musste vom Volk und geistlichen bzw. weltlichen Adeligen anerkannt werden - Einkünfte gesichert durch Regalien (Bündel verschiedenartiger Rechte), zb Zoll-, Münz-, Salz-, Bergregalt, etc. (Einkünfte aus Zoll, Salz- und Bergbau, das Recht Münzen zu prägen) - Schwächung des Königs aufgrund des Investiturstreits König wurde das Recht selbst Bischöfe und Äbte zu ernennen aberkannt Kurfürsten Ab Ende 13.Jhd, enger Kreis von sieben Reichsfürsten mit aktiven Wahlrecht des Thronfolgers (Kaiser) Geregelt von Karl IV. in der goldenen Bulle 1356, gültig bis 1806 (Ende des Reiches) Habsburger waren bei goldener Bulle bis zum Ende nicht berücksichtigt Grafen Ursprünglich königliche Beamte. Königliche Gerichtsbarkeit wurde in verschiedenen Gauen von Grafen wahrgenommen, oberstes Gericht des Reiches war aber das königliche Hofgericht. 4

5 -) Reformation und Gegenreformation Wende Mittelalter Neuzeit (15./16. Jhd) durch Rezeption und Reformation Rezeption Übernahme der gelehrten Rechte in die Rechtspraxis (ab S.10) Reformation Martin Luther und Jean Calvin am Beginn des 16.Jhd nicht auf die Spaltung der Kirche, sondern auf die Reformation/Umstrukturierung der bestehenden Kirche aus. Erst nach Ablehnung bildete sich die heterogene protestantische Kirche. Zu Unterscheiden: Calvinisten Lutheraner Kirchenspaltung aber nicht nur theologisch bedingt, auch politische Zwecke Summepiscopat: Negierung des Päpstlichen Primats führt zur obersten Leitung der Landeskirche durch die Fürsten, daher wendeten sich viele Fürsten der Reformation zu (Machterweiterung) Probleme in vielen Ländern nach der Umkonvertierung der Herrscher zu neuen Glauben Augsburger Religionsfrieden Kaiser Karl V (gleichzeitig spanischer König) hielt an Katholizismus fest, dies konfrontierte ihn mit einer fülle von politischen Gegnern. Wiederstand der mittlerweile mächtigen Evangelisten (ab hier wegen dem Protest, Protestanten genannt) zu stark: erster und einziger Kaiser des römisch-deutschen Reiches der freiwillig ab. Sein Bruder und Nachfolger Kaiser Ferdinand I schloss mit den protestantischen Reichsständen den Augsburger Religionsfrieden -> Glaubenskriege wurden untersagt, Landfrieden auf Religionsfrage ausgedehnt, Reichsfürsten konnten ihre Religion frei wählen Die Untertanen hatten sich den Entscheidungen der Landesfürsten zu beugen und mussten die Religion des Landesfürsten annehmen. Gegenreformation.. ist die Rekatholisierung der schon mehrheitlich Evangelisch gewordenen Bevölkerung Kaiser Ferdinand II betrieb Gegenreformation, führte unter anderem zu Aufstände der böhmischen Stände -> Prager Fenstersturz = Beginn des Dreißigjährigen Krieges ( ) Krieg endete aus allgemeiner Erschöpfung mit dem Westfälischer Frieden 1648 Zwei Friedensschlüsse: Friede von Osnabrück (Kaiser und Schweden) Friede von Münster (Kaiser und Frankreich) Nach Krieg eine Zersplitterung des Reiches in hunderte Herrschaften, König noch mehr geschwächt RKG und RHR aber weiterhin aktiv und Teils sehr effektiv Neuzeit brachte eine Intensivierung der Landesherrschaft auf Kosten der Kirche (Protestanten: Landesfürst Oberhaupt der Landeskirche) Aktive Gesetzgebung, die bewusste Rechtsveränderung durch Normsetzung, trug zusätzlich dazu bei Policey (gr. Politeia = Staat) Maßnahmen, die auf ein gut geregeltes staatliches Gemeinwesen abzielen, wie auch das Gemeinwesen selbst. Policeyordnungen, Patente, Edikte, Mandate und Verordnungen regelten Themen, welche das Gemeinwesen betrafen Auf Reichsebene war das dualistische System effektiv, auf Landesebene verloren die Ständeversammlungen jedoch gegenüber den Fürsten an Einfluss. Der Fürst erlangte nach und nach das politische Übergewicht über die Stände. Fürsten lösten sich schließlich immer häufiger von den Ständen los, erweiterten ihre Macht auf Kosten der Stände. Es entwickelte sich der Absolutismus Behörden entwickelten sich aufgrund der ausgedehnten staatlichen Aufgaben. Wichtigste Stelle war die Reichshofkanzlei in Wien mit einem Reichserzkanzler und einem Vizekanzler Regimente wurden Ländergruppen zugeteilt, sie waren für alle Verwaltungs- und Justizaufgaben zuständig, bis 1620 waren sie der Reichshofkanzlei unterstellt Danach errichtete Ferdinand II eine Österreichische Hofkanzlei, von nun an waren alle Regimente dieser unterstellt, die Reichshofkanzlei verlor ihre Kompetenzen 1496 wurde die Hofkammer gegründet, sie war zuständig für die Finanzen der Monarchie 5

6 Bis Mitte 18.Jhd Privatrecht Kein einheitliches Recht, sondern Rechtskreise Gewohnheitsrecht dominant, da nur mündlich war ein wichtiger Faktor die Publizität Sehr statisch, kaum Veränderungen Es gab keine Rechtssetzung durch obrigkeitliche Organe -> Rechtsbildende Gemeinschaft Landrecht Umfasste grundsätzlich die ganze Bevölkerung eines abgegrenzten Landes (Territorialitätsprinzip), primär aber für Landesherrschaft (Landesfürsten, Landstände) Subsidiaritätsprinzip: Engerer, speziellerer Rechtskreis vor allgemeineren Rechtskreis Landrecht war sehr weit, also meist nur subsidiär (wenn engeres, spezielleres nichts regelte) Hofrecht.. quantitativ am bedeutendsten, erfasste grunduntertänige Bauern Jeder Hof hatte ein eigenes Hofrecht Dienstrecht für unfreie Gefolgschaft der Fürsten (Amtsleute, Soldaten) aus diesem Recht ging der Ritterstand hervor Stadtrecht unabhängig davon ob Reichsstadt, landesfürstliche Stadt, etc. Auch hier: Jede Stadt ein anderes Recht Kanonisches Recht entstand anders als Rechtskreise durch Gesetzgebung (Papst) und wurde später durch Juristen weiterentwickelt Für Klerus, manchmal auch Laien (Eherecht, teils Erb- und Schuldrecht) Reichsrecht nicht relevant für Privatrecht. Enthielt nur Materie des öffentlichen Rechts, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Strafrecht und Lehensrecht In Urkundenformeln bei Fernkaufleuten wurde oft Angaben über Rechtskreise gemacht ( wie es Recht ist in der Stadt Wien und in der Stadt Nürnberg ) Rechtsgebiete entstanden aufgrund von sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten. deutsches Recht französisches Rechtsgebiet Norden: droit coutumier - Gewohnheitsrecht ( coutumes ) Süden: droit écrit - schriftlich fixierte Völkerrechte hispanisches (iberisches) Rechtsgebiet spanisches Recht Recht der oberitalienischen Stadtstaaten (aufgrund intensiver Kontakte untereinander) skandinavische Recht Common Law Ab 13. Jhd Verschriftlichung des Rechtslebens Komplexer werdende Rechtsverhältnisse wachsendes Bedürfnis nach Rechtssicherheit Folge: Aufzeichnungen von Rechtsgeschäften und Rechtsakten zu Beweiszwecken Unterschied zu heute: keine abstrakten Normen, sondern konkret angewendete Fälle des Gewohnheitsrechts In Anlehnung an das kanonische Recht (Klöster hatten schon lange Urkunden verfasst und archiviert) wurden Urkundensammlungen (Archive) in städtischen Kanzleien angelegt Kirche hatte weit verzweigtes Netz von Schulen, Kleriker wurden in den Fächern des Trivium unterrichtet: Grammatik, Rhetorik, Dialektik/Logik) Schulen standen aber auch anderen Ständen offen, sie wurden in den ars dictandi (Kunst des stilistisch richtigen Verfassens von Texten, vor allem Urkunden über Rechtsgeschäfte) unterrichtet 6

7 Formularbücher... enthielten Muster für die praktische Gestaltung von Urkunden über Rechtsgeschäfte als Muster dienten zuerst konkrete Urkunden, später abstrakte Schablonen Schablonen führten zur Verfestigung und Ausprägung der Institutionen des Gewohnheitsrecht -> Formalismus und Typenbindung waren die Folge Rechtsgeschäftsbücher entwickelten sich (von Stadtschreibern geführt) um Publizität zu gewährleisten, die Eintragung war freiwillig: Gewerebücher (Eintragung von Eigentum u.ä.) Kaufbücher (beschränkte dingliche Rechte Erbleihe, Rentenkauf) Satzbücher (Pfandrechte) Urteilssammlungen wurden von wichtigen Gerichten angelegt, sie enthielten wichtige Entscheidungen -> führte zu einer Homogenität der Gerichtspraxis Grundsätze des MA Rechtswesens: Publizität, Formalismus, Typenzwang Verlobung verpflichtete die Übergabe der Braut an die Familie des Bräutigams Trauung weiterer Formalakt, der die Übergabe Publik machte und somit rechtsgültig Friedelschaft keine Aufnahme von Braut oder Bräutigam in einen neuen Familienverband Heirat einer Witwe, Heirat standesungleicher Personen (Vermeidung der Standesänderung) -> im kanonischen Recht nicht erlaubt Konkubinat formlose Partnerschaft. Kinder waren uneheliche Kinder [ S ausgelassen! - nachlernen ] Das Römische Recht und seine Verbreitung Im Oberitalienischen Raum entstand die moderne Rechtswissenschaft Anknüpfungspunkt hierfür war aber nicht das antike Römische Recht, sonder das von Kaiser Justinian I nach dem Zerfall des Weströmischen Reiches modifizierte Recht. Es diente der Machtsicherung nach dem Zerfall Weströmischen Reiches. Corpus Iuris Civilis (um 530) Digesten (Pandekten) 533 umfangreichster und wichtigster Teil, enthält Auszüge aus Juristenschriften bezogen auf das klassische römische Recht. Sie behandelten konkrete Rechtsfälle und enthielten Fallösungen, diese wurden von den Juristen Justinians gekürzt und abgeändert (sog. Interpolationen). Hauptsächlich PR, teils ÖR. Institutionen 533 gekürzte Form der Digesten. Lehrbuch im Rechtsunterricht. Ordnung: personae res actiones Beide Sammlungen wurden 533 per Kaisergesetz ausdrücklich mit Gesetzeskraft ausgestattet Codex 529 Compilationen der Kaisergesetze, wurden vor Justinian verfasst. 534 wurden sie aktualisiert. Novellen enthält Kaisergesetze nach Justinian. Geltungsbereich war anfangs nur Ostrom, später nach der kurzfristigen Rückeroberung Westroms auch teilweise dort. Hauptsächlich wurde in Westrom in der Praxis noch das klassische römische Recht vor Justinian gelebt Vulgarrecht Sonst wurde von den vielen Germanenstaaten auch das dem Personalitätsprinzip folgendem Volks- bzw. Stammesrecht gelebt. 7

8 Kapitularien außerhalb des ehem. westr. R. dauerte es mit ersten Vereinheitlichungen bis zur Mitte des 8.Jhd. Als Karl d Große die Kapitularien anfertigen ließ. (Hauptsächlich germanische Rechtsvorstellungen) Langobarden einziger germanischer Stamm, der sein Recht weiterentwickelte. 9. Jhd. In Pavia eigene Rechtsschule entwickelt. Viele verschiedene Rechtsquellen zur lex Lombarda verwoben. Recht der Langobarden primärrecht, justinianisches Recht wurde lex omnium universalis ( Höhere Rechtsquelle ) Scholastik Die Wissenschaft der Scholastik begründet sich auf Philosophischen Schriften von Aristoteles und Platon als auch theologischen Schriften wie der Bibel. Aufgabe der Scholastik war es sie richtig zu deuten und zu erklären und widersprüchliche Aussagen der verschiedenen Quellen mittels Interpretation aufzulösen. Mittels exegetischer Methode (erste Exegese bei Theologischen Texten -> Bibel) 1. Sprachlich- Grammatikalische Analyse 2. Durch Abstraktion allgemeine Regeln festlegen (Scholastik ist deduktiv - Schließt von allgemeinen Aussagen auf Spezielles) 3. Kontroversen mit anderen Quellen in Einklang bringen Scholastik wurde im kirchlichen Schulwesen praktiziert, welches sich über ganz Europa erstreckte. Schule unterrichtete Trivium (Gramatik, Rhetorik, Logik/Dialektik) Bologna war der wichtigste Standort und wurde zur Wiege der modernen Rechtswissenschaft prominentesten Juristen: quatuor doctores (Glossatoren) Entstehung: Einzellehrer und ihre Scholare ließen sich an einem Ort nieder -> Entwicklung zu Universitas Juristen wurde vor allem im Zuge des Investiturstreits immer wichtiger Papst und Kaiser wollten Ihre Ansprüche mit Juristen untermauern. Staufer strebten renovatio imperii (Wiederherstellung des römischen Imperiums) an Durch diese Politik wurde das römische Recht als Kaiserrecht angesehen Später wurde mittels des Gutachtens der quatuor doctores dem justinianisches Codex ein umfangreiches Gesetzeswerk angefügt: authentica Die zwei mittelalterlichen Schulen des "mos italicus" Die Legistik 2 verschiedene Zweige: Glossatoren, Kommentatoren Glossatoren (12 Jhd.) Antike, lateinische Teile des Corpus Iuris Civilis Gegenstand der Glossatoren Mit Hilfe der exegetischen Methode bearbeitet Glossen (Erläuterungen)zwischen den Zeilen oder am Rand notiert. Mehrere Glossen ergaben Summen Verdienst: Durch Glossen und Summen wurde der gesamte Text des Corpus Iuris Civilis überarbeitet und Zusammenhänge besser angeführt Accursius Glossa ordinaria fasste alle Glossen zusammen und wurde allmählich selbst zur Rechtsquelle. Da keine Justinianischen, griechischsprachigen Teile behandelt wurden, entwickelte sich die Meinung: graeca non leguntur Kommentatoren (Ab dem 13. Jhd.) Grundlage waren Glossen der Glossatoren, v.a. Glossa ordianria Glossen waren zu speziell und nicht praxisbezogen, Kommentatoren änderten dies und verfassten abstraktere, weit gefasste Schriften. Analogie kam zur Anwendung und es entwickelten sich neue Rechtsgebiete Legistik strahlte von Bologna ausgehend bis nach England, Spanien, Frankreich,.. aus Paris wurde sogar vorübergehend Zentrum der Legistik, bis Papst im 14.Jhd den Rechtsunterricht verbieten lies. Das römische Recht kam nur subsidiär zur Geltung, nach dem Statutarrecht (lokal geltendes Recht) Aber wegen dem Analogieverbot im Statutarrecht ( statuta stricte sunt interpretanda ) kam es als ius commune oft zum Einsatz 8

9 Außerdem war modernes römisches Recht Grundlage des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) -> Von der Legistik entwickelte Statutentheorie: kam bei interlokalen Rechtsanwendungsprobleme zum Einsatz Als wichtigste Vertreter sind Bartolus und Baldus zu nennen. Dogmatische Beispiele und Innovationen: Entwicklung des ius ad rem Todesvermutung bei Verschollenheit (Früher nur mit Zeugen) wichtig für Erbe geteiltes Eigentum starker Praxisbezug Kollisionsrecht Die Kanonistik (canones kirchliche Rechtsnormen) ist die Wissenschaft des Kirchenrechts. Weiter verbreitet als Legistik, aufgrund der kirchlichen Vernetzung Ebenfalls exegetische Methode, aber Quellen waren die seit dem Hochmittelalter stetig steigende Zahl an Papstentscheidungen (Dekretalen) und Konzilbeschlüsse (Kirchenversammlungen) Ab Mitte 12.Jhd. Entstand der Corpus Iuris Canonici (CIC), bestand hauptsächlich aus Papstentscheidungen, diese prägten monopolartig die Rechtsbildung der Kiche CIC waren mehrere Bücher -> Decretum Gratiani (DG) + amtliche Sammlungen der Dekretalen DG von Mönch namens Gratian in Bologna zusammengestellt, und homogenisiert (Auflösung von Widersprüchen) welche sich mit exegetischer und scholastischer Methode mit canones beschäftigte (Konzilbeschlüsse, Papstentscheidungen, Bibel, etc.) Wurde Begründer der ersten Schulde des Kirchenrechts: Dekretisten Sie befassten sich (zeitgleich wie Glossatoren) ab 12.Jhd mit dem DG. Dekretalisten folgten vor Mitte des 13.Jhd (etwas früher als Kommentatoren) und behandelten die anschließend folgenden Päpstlichen Rechtssammlungen. Außerdem schrieben sie consilien (Gutachten) Liber extra 1234 Bestand aus 5 Büchern - ergänzte DG mit weiteren Papsbeschlüssen > amtliche Feststellung des Kirchenrechts (vorher nur in unübersichtlichen privaten compilationes zusammengefasst) Weitere Beschlüsse wurden in einem sechsten Buch zusammengefasst liber sextus 1298 Letzte amtliche Sammlung 1317 von Klemens V. Veranlasst Clementinae. Danach verlor Papst immer mehr an Macht. Mit Konzil v Trient (Mitte 16.Jhd) erfolgte Bereinigung der wieder unübersichtlichen Rechtslage 1582 erfolgte amtliche Gesamtausgabe CIC Wichtiger Vertreter: Johannes Teutonicus (1.Hälfte 13.Jhd.) - Verfasste Glossa ordinaria zum Decretum Gratiani Dogmatische Beispiele: weltlicher Einfluss: Prozessrecht PR: Eherecht, Personenstandsrecht, Erbrecht, Schuldrecht Moraltheologie ( Die Lehren vom guten Glauben, Vertragstreue, Billigkeit, etc.) Testierfreiheit gefördert - wollte ein Jurist damals das Doktorat erreichen, musste er in beiden Rechten gelehrt sein: doctor utriusque iuris Rechtswissenschaften im heimischen Raum Einen höheren Stellenwert hatte das kanonische Recht, dem röm. Recht kam kaum Bedeutung zu. Es diente hauptsächlich zur Untermauerung von Herrschaftsansprüchen Ausbreitung erfolgte über importiertes Wissen von Klerikern vorwiegend aus dem Oberitalienischen Raum (vorzugsweise Padua, Siena, Pavia) meistens Kanonisches Recht Rechtswissenschaft entwickelte sich nicht aus dem Gewohnheitsrecht sondern aus den gelehrten Rechten (Kanonisches Recht / Legistik) 9

10 Heimischer Unterricht zunächst nur an Domschulen und Klöstern 1365 erste Universität in Wien (Initiative von Rudolf IV) -> Universitäten waren die ersten höheren Bildungseinrichtungen neben den kirchlichen Einrichtungen. Sie entstanden entweder durch Fürstlichen Akt (wie in Wien), oder sie entwickelten sich von alleine (wie in Bologna) Überwiegender Teil Kleriker. Der Papst übertrug Fallweise juristisch gebildeten Klerikern (Klerikerjuristen / iudices delegati) seine Gerichtsbarkeit. Diese wickelten vor Ort (nicht wie sonst in Rom) das Verfahren ab. Angewendet wurde Gewohnheitsrecht und Kanonisches Recht. Später entstanden als ständige bischöfliche Gerichte die Offizialate Nachfrage an Juristen in der Landesherrschaft stieg im Spätmittelalter sowohl im weltlichen als auch im kirchlichen Bereich: Ratgeber, Professionalisierung von politischen Ämtern, Aufbau von Behördenstrukturen Behördenstrukturen die auf Dauer bestanden (also Herrscher überlebten ) führten schließlich zu institutionellen Flächenstaaten Auch in der Stadtherrschaft entwickelten sich sog. Stadtschreiber Es war eine standesunabhängige "Karrieremöglichkeit" Aufzeichnungen Rechtsbücher (oft Spiegel genannt, da sie das Recht wiederspiegeln ) =europaweite, abstrakte (gesetzesähnliche) Aufzeichnungen heimischer Gewohnheitsrechte zwischen 1200 und 1500 keine Gesetzgebungsakte, nur schon geltendes Recht! Angewendet bei Land-, Lehens- und Stadtrecht Sie ersetzten die fehlende Gesetzgebung der Kaiser im Interregnum Vorbilder waren kirchliche Rechtsbücher wie liber sextus / extra Normalerweise waren Rechtsbücher nur in kleinen Gebieten gültig (zb Stadtbücher), Ausnahmen: Sachsenspiegel 1230 wurde als gesetzesgleiche Quelle in Mitteleuropa anerkannt verfasst von offensichtlich gut Ausgebildeten Autor eine handschriftliche Version des Sachsenspiegels beeinflusste den später entstandenen... Schwabenspiegel 1375 wichtige Rechtsquelle des Gewohnheitsrecht im Gebiet des heutigen Bayern und Österreich Weistümer (überwiegend Hofrecht) generell abstrakte Gesetzesaufzeichnungen von allen Rechtskreisen (städtische Weistümer, Verfassungsrecht, vor allem aber im Hofrecht) nicht auf privaten Initiative (wie bei Rechtsbüchern), sondern auf Initiative der Obrigkeit Sie befassten sich (anders als Rechtsbücher) nicht mit dem gesamten Gewohnheitsrecht, sondern mit einzelnen Rechtsfragen hypothetische Fälle wurde ähnlich wie in einem Gerichtsverfahren behandelt Sie stellten also generell-abstrakt formulierte Tatbestände auf, die fürkünftige Fälle bindend waren (! ähnlich Gesetze) Obrigkeit erkannte die Möglichkeiten schnell und im Laufe der Zeit wurden bei Neufassungen von Weistümern Änderungen zu Gunsten der Obrigkeit durchgeführt Entwicklung der Gesetzgebung Begriffe Gebote - Herrschaftlicher Akt (zuerst in der Kirche -> Papst) Satzungen - "durch Konsens" verändertes Recht -> Städte die Setzung von neuem Recht entstand im heimischen Raum im Stadtrechtskreis Besonderes Privileg der Stadtherren: das Stadtrecht durfte nach besonderer Vereinbarung mittels Satzungen autonom gestaltet werden Rechtsetzung im PR traten im Spätmittelalter signifikant in Wien hervor. Wiener Stadtherren setzten sich über die Gewohnheitsrechtlich geregelten Rechtsgeschäfte über Erbgüter 10

11 hinweg und hoben in mehreren Schritten schließlich 1420 per Gesetz den gewohnheitsrechtlichen Beisitz auf. Problem: Gesetzgebung war normalerweise im Mittelalter nicht effektiv und setzte sich selten durch. Je weniger Vertragspraxis durch Gesetze berührt wurden, desto eher konnten sie sich durchsetzen Rechtsangleichung Weistumsfamilien Häufig kam Rechtsangleichung bei gleichartigen/benachbarten Rechtskreisen vor, etwa wenn ein Herrscher mehrere Gründe besaß -> Vereinheitlichung des Hofrechts durch Weistumsfestellung Stadtrechtsfamilien bestehend aus Mutterstadt und Tocherstädte. Mutterstadt leitete ihr Recht auf Tochterstädte über. Oberhof war in Mutterstadt beheimatet: Tochterstädte holten Rechtsauskünfte beim Oberhof ein Bewidmung: Gemeinsamer Stadtherr übertrug das Recht Rezeption: Recht wird von Bürgergemeinde übertragen Wichtige Stadtrechtsfamilien Lübeck, Magdeburg (teilweise 100 Tochterstädte) Wien mit Klosterneuburg, Krems, Prag, Wiener Neustadt,... Wiener Stadtgericht entwickelte sich aber nie zu einem Oberhof, somit keine echte Stadtrechtsfamilie PRG der Frühen Neuzeit Gekennzeichnet durch: Rechtspluralismus, steigende Gesetzgebung, Allmähliche Professionalisierung d. Rechts Der juristische Humanismus Der mos gallicus Die antike römische Rechtskultur sollte rekonstruiert werden, um für die Gegenwart Nutzen zu ziehen Bearbeitet wurde ebenfalls der CIC, aber nichtmehr als autoritäres Werk, sondern als historische Quelle Interpolationen wurden entfernt, man Versuchte den ursprünglichen vor-justinianischen Text wiederherzustellen Werke wie glossa ordinaria oder Werke von Bartolus und Baldus, der ganze Mos italicus wurden abgelehnt Die systematische Methode entstand: Rationale Ordnung des Rechtsstoffes (nicht mehr Harmonisierung wie bei scholastischer / exegetischer Methode) Mos gallicus hatte wenig Einfluss auf das praktische Rechtsleben, der mos italicus blieb vorherrschend, es änderte sich aber der Blickwinkel auf das Recht unantastbare Authortät wurde in Frage gestellt. Heimisches Recht trat in den Vordergrund Der mos gallicus entwickelte sich in Bourge in Paris hatte der Papst das Lehren des röm. Rechts verboten Wichtige Juristen: Alciatus und Budaeus (beide in Bourge) Der jurisitsche Humanismus im Heiligen Römischen Reich Der erste Vertreter des juristischen Humanismus in D: Zasius -Stadtgerichtschreiber und Professor Uni Freiburg Basel: Sebastian Brant Sachsen wehrte sich gegen mos gallicus, man wollte keine Juristen ausbilden, die in der Praxis versagen Der juristische Humanismus im Gebiet des heutigen Österreich Österreichischer Humanismus blieb sehr Praxisbezogen Bernhard Walther studierte bei Alciatus. Schrieb einen Teil des österreichischen Landesrechts Fest - Differentienliteratur: er stellte (ähnlich usus modernus pandectarum) einheimische Rechte den geschriebenen gegenüber (diese sollten subsidiär angewendet werden) erster namhafter österreichischer Jurist. Vater der österreichischen Jurisprudenz Rezeption ("Romanisierung der Rechtskultur") = Gesamteuropäisches Phänomen der Verwissenschaftlichung der Rechtskultur seit dem Hochmittelalter. -> Professionalisierung der Rechtsanwendung -> Grundstein für die Entstehung des Gesetzgebungsstaates -> Änderung des Rechtsverständnisses -> Verdrängung des heimischen Rechts Enger Zusammenhang mit der Entstehung der institutionellen Flächenstaaten (vermehrt Juristen statt Laien) 11

12 Rechtfertigung der Rezeption (bzw. der Anwendung des gemeinen Rechts statt des Gewohnheitsrechts) im Heiligen Römischen Reich wurde durch renovatio imperii Lotharische Legende begründet. Als die Legende aufflog führte dies zu einem Autoritätsverlust und somit zur Entstehung des usus modernus pandectarum Tatsächlicher Rezeptionsverlauf Herman Conring widerlegte im 17.Jhd die Lotharische Legende. Tatsächlich wurde es durch tagtägliche Anwendung der Juristen rezipiert und erlangte dadurch Geltung. Ab 16.Jhd vordringen der gelehrten Rechtsprechung Reichskammergericht musste ab 1495 zumindest zur Hälfte aus gelehrten Juristen bestehen -> Ab sofort hauptsächlich Rechtsprechung in gemeinen Rechten, Heimische Rechte wurden verdrängt Salvatorische Regel besagte, dass gemeines subsidiär nach heimischen anzuwenden sei. Allerdings fehlten oft Belege des heimischen Rechts, weshalb oft gemeines angewendet wurde (außer zb in Gebieten des Sachsenspiegels, hier waren Belege des Gewohnheitsrechts vorhanden) Der Buchdruck forderte ebenfalls die Verbreitung. Bücher über röm. Recht konnten billig und schnell produziert werden. Klagspiegel (von Brant) und Laienspiegel populistische Bücher über röm. Recht wurden verbreitet Kameralistik = Erkenntnisse des RKG wurden wissenschaftlich bearbeitet und veröffentlicht Kritik - Juristen meist nur halb Ausgebildete, da Doktorat (=Legistik und Kanonistik) nur im Ausland möglich - Juristen hatten wenig Kenntnis von Gewohnheitsrecht Folge der Rezeption Abhängig von der Ausprägung des heimischen Rechts: - völlige Ablehnung (Schweden, GB) - keine Auswirkungen (Vorarlberg, Salzburg) - neue Mischformen entstanden (zb Ius Romano-Germanicum) Frühneuzeitliche Gesetzgebung Reich Röm. Recht galt als Kaiserrecht und war somit Reichsprivatrecht, deshalb fanden kaum nennenswerten Gesetzgeungsakte statt. Nur Reichsnotariatsordnung und Reichspoliceyordnungen Länder Privatrecht auf Landesebene erheblich bedeutender Landrechte regelten Zivil- und Zivilprozessrechte. Wurden im 16.Jhd zahlreich neu aufgezeichnet und ältere überarbeitet mit romanisierender Tendenz (Grund: Gewohnheitsrecht oft zu unklar) Landrechtsreformationen Landespoliceyordnungen ergänzten und erweiterten Reichspoliceyordnungen und griffen stark in PR ein Österreich Tirol erließ Landesordnungen ( Bauernlandesordnung ) gegen Anwendung des gemeinen Rechts, erst zu Beginn des 17.Jhd wurde der subsidiäre Einsatz des gemeinen Rechts vom Fürsten legitimiert, wegen Beschwerden des Landtags - Nid und Ob der Enns nur Landrechts- und Landesordnungsentwürfe - Rest kaum Veränderungen Städte Stadtrechtsrefomationen wurden meist mit gemeinrechtlicher Tendenz durchgeführt Teilweise wurden erst Stadtrechte eingeführt (zb Wiener Stadtrecht 1526) Untergerichte bestanden nur aus Laien, Obergerichte (zb RHR, RKG) zu einem Mindestteil (meist die Hälfte) an Gelehrten, der Rest waren Laien Usus modernus pandectarum Nach entlarvung der Lotharischen Legende durch Hermann Conring konnte Anwendung des gemeinen Recht in complexu nicht mehr gerechtfertigt werden führte zu einem Nebeneinander der beiden Rechte ius commune Glossierte Texte konnten früher ohne weitere Nachprüfung verwendet werden, nach der Entlarvung umdrehung: Geltung römischer Rechtssätze konnten in Frage gestellt werden, so lange nicht der Beweis für ihre tatsächliche Rezeption erbracht worden ist. Große Herausforderung für Juristen, da viele Quellen und an jedem Ort anders. Methode des mos gallicus 12

13 nicht mehr zielführend - mos italicus wurde wieder angewendet, weil praxisbezogener Diese neue eigenständige wissenschaftliche Methode wird usus modernus pandectarum genannt (Titel eines Lehrbuches von Manuel Stryk) Es ging dem usus modernus um eine praxisbezogene Beschäftigung mit dem heimischen Recht und um eine veränderte Anwendung des heimischen Rechts, nämlich mit gesicherten theoretischen Fundamenten. Im Vordergrund stand die Gerichtspraxis -> Deshalb auch forensische Jurisprudenz Geeignetes Privatrecht im Reich für den usus modernuns war das ius romano-germanicum Lehrbücher und Compendia traten vermehrt auf, auch erstmals Rechtslexika Neue wissenschaftliche Literaturgattung: Traktate (praxisorientierte Monografien. Wurden oft wie Gesetze behandelt) Ius Romano-Germanicum = gemeinrechtlich-heimisches Mischrecht (Partikularrechte + Römisches Recht), entwickelte sich ab der Rezeption und intensiviert im Usus modernus pandectarum. Ende des Ius Romano-Germanicum mit Beginn der naturrechtlichen Kodifikationen Praxis: Gemeinrechtliche Institute umgehend/verzögert aufgenommen (besonders wenn heimisches R. lückenhaft) Teilweise Modifikationen des gemeinen R. durch die Praxis Manchmal wurde gemeines R. Ignoriert Dogmatische Beispiele 1.) Personen- / Familien- / Erbrecht Vollkommener Mangel der Geschäftsfähigkeit von Kinder unter 7 Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen Volljährigkeit Todesvermutung bei Verschollenheit von der Legistik übernommen (Wichtig bei Erbrecht) Erbrecht an justinianisches System angepasst Testierfreiheit inklusive Testiersystem übernommen 2.) Sachen- / Schuldrecht Im Sachenrecht viele Mischformen entstanden (v.a. im Ius Romano-germanicum) Ersitzung übernommen Regelungen über den Fruchterwerb übernommen Institution der Hypothek übernommen Servitut war gemeinrechtlich-heimische Mischform Neukonstruktion: Familienfideikommiss Sondervermögen einer Familie, das ungeteilt in der Hand eines Familienmitglieds blieb. Der Inhaber erhielt nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung. Dadurch blieb die vermögensrechtliche Grundlage für eine Familie und ihre soziale Stellung gesichert. Schuldrecht am umfassendsten reformiert Konsensualvertrag setzte sich durch (ein Vertrag der durch bloße Willensübereinstimmung zustande kommt) Irrtumslehre wurde eingeführt (nur beachtliche Irrtümer, keine Motivirrtümer führten zu Nichtigkeit) Zinsverbot wurde abgeschafft, Wucherverbote eingeführt (max. 5-8%) Im Mietrecht eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Mieters Kanonisches Recht Nach der Reformation unterschiedliche Entwicklungen. Es wurde unbeliebt, da es das Papstrecht war. Katholische Länder: Eherecht blieb Disziplin des Kirchenrechts, wurde aber reformiert Protestantische Länder: kirchliche Eherecht durch weltliche Ehegerichtsordnung ausgetauscht Die Differentienliteratur stellt die Rechte gegenüber und arbeitet die Unterschiede heraus, um dem Richter die Anwendung zu erleichtern und um dem einheimischen Recht zum Durchbruch zu verhelfen 13

14 Mitte 18.Jhd bis 1848 Verfassungsrecht Von der Länderverbindung zum Kaisertum Österreich 1804 Federführend bei der Vereinigung der Länder zum Kaisertum waren Maria Theresia ( ) und vor allem Joseph II (Sohn v Maria Theresia) ( ). Die Vereinigung zog sich von Mitte bis Ende des 18.Jhd. Der Vorgang ging auf Kosten der verfassungsrechtlichen Positionen der einzelnen Länder. System der bis dahin dualistischen Ständestaaten ging auf einen Staat mit föderalistischer Struktur über: Gouvernmentsbezirke bzw. Provinzen meist mehrere Länder zusammengefasst Kreise (nicht mehr Länder) Aufgeklärter Absolutismus Absolute Stellung des Monarchen, allerdings hatte Monarch bei allen Regierungshandlungen das Wohl des Volkes im Auge. Bürger hatte keinerlei aktiven Anteil an Staatsgeschehen. Er wurde wie ein Unmündiger bevormundet und kontrolliert ( alles für das Volk, nichts durch das Volk ) Monarch wurde als Staatsorgan aufgefasst. Er stand jedoch nicht über dem Staat, sondern war ein wesentlicher Teil davon. Reformschwerpunkte: Aufbau eines Machtstaates, dem ausschließlich alle obrigkeitliche Gewalt zukommen sollte Schaffung eines geschlossenen Staatskörpers Ausschaltung der Landstände Einheitlicher Untertanenverband (Ausschalten von jeder intermediären Gewalt) Verstaatlichung aller gesellschaftlicher Ebenen (auch Kirche) Mittel zur Verwirklichung waren Behörden-/Rechts- und Religionsreformen Behördenreform Reform bei Behördenaufbau der Länderverbindung (Abbau des Anteils der Landstände) Grundsystem: Gemeinsamer Landesfürst (=Monarch) Staatsrat zur Koordinierung und Leitung der Zentralbehörden, keine Exekutivgewalt nur Berater des Monarchen Haus-/Hof- und Staatskanzlei wurde eingerichtet Außenpolitik, Diplomatie, Belangen des Hofes Hofkanzlei für innere Belangen, Hofkammer für Finanzielles Mittel- und Unterbehörden schalteten in weiterer Folge bestehende Landesbehörden aus Lokale Ebene wegen finanziellen Gründen und Wiederstand der Stände nicht staatlich organisiert. Aber: Einschränkung der Autonomie der Städte durch Magistratsverfassung (1783) Rechtsstellung der Bauern reguliert und verbessert. Teilweise Abschaffung der Leibeigenschaft. Bauern konnten sich mit Beschwerden an Kreisamt wenden. Rechtsreformen Kodifikationen entstanden = Vereinheitlichung der länderweise unterschiedlichen Rechtsordnungen durch allgemeine Gesetze welche für alle Länder wirksam waren. -> Neben Zentralbehörden wirkungsvollstes Mittel zur Einheitlichkeit des Staates Beamtenschaft wurde ausgebaut zur Unterstützung der staatlichen Herrschaft. Der Aufbau eines Berufsbeamtentums, rekrutiert aus dem Bürgerstand, zog die Zurückdrängung des Adels aus der Bürokratie nach sich. Religionsreformen Die katholische Kirche wurde dem Staat völlig untergeordnet Die Kirche wurde auf den geistlichen Bereich zurückgedrängt, der Staat machte sich aber den kirchlichen Apparat zu nutzen. Kirchliche Gerichtsbarkeit außerhalb geistlicher Angelegenheiten wurden abgeschafft. (Aus Sicht des Staates) unnütze Orden wurden aufgelöst, das Vermögen finanzierte die katholische Kirche bis Einflussnahme ausländischer Bischöfe unterbunden, Kontakt zum Heiligen Stuhl kontrolliert Katholizismus blieb Staatsreligion, aber Toleranzgesetzgebung (v.a. Toleranzpatent 1781) erlaubte Protestanten und Orthodoxen die Private Religionsausübung, Rechtsstellung der Juden verbessert Es war aber verboten keiner oder einer nicht vom Staat erlaubten Konfession anzugehören 14

15 Ergebnisse Gesetzgebung wurde staatliches Steuerungsinstrument -> Entwicklung zum Gesetzesstaat Es sollte aber das Gesetz herrschen und nicht die Behörden, daher sollten Publikationen der Gesetze Klarheit verschaffen: Justitzgesetzsammlung (Privat- Straf- Verfahrensrecht), Politische Gesetzsammlung (Verwaltung) Außerdem über Separatdruck und über Wiener Zeitung Funktionelle Abtrennung der Justiz von der Verwaltung im Behördenwesen in mittlerer Ebene des Staates (Gouvernmentsbehörden). Monarch alleinige und unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz, Machtsprüche des Monarchen in der Justiz waren erlaubt und üblich (d.h. Keine Trennung von Gesetzgebung und Justiz) Um 1800 präsentierte sich die Habsburgermonarchie als monarchischer Einheitsstaat, aber mit differenzierten Föderalismus (Habsburgische Erbländer wie oben beschrieben, Ungarn anderes System!) Das Kaisertum Österreich 1804 bis entstand durch Annahme deserblichen Kaisertitels der amtliche Namen des Staates (Länderverbindung vorher ohne Amtlichen Namen) -> Kaisertum Österreich (Gleichzeitige Kaiserkrönung Napoleons) 1805 bis 1813 verlor Kaisertum Österreich viele Ländereien an Napoleon und seine Verbündeten und schrumpfte zu einem Binnenstaat wurden im Zuge des Pariser Friedens und der Niederlage Frankreichs fast alle Länder zurück an Österreich übergeben. Als Schutzschild gegen die neuen Ideen wie Liberalismus und Nationalismus (die kurzzeitig an Frankreich übergegangenen Gebiete spürten kurzzeitig den Geist der Französischen Revolution) galt die stabile bestehende Verfassung. Gefährliche Ideen wurden vom Polizeiapparat unterdrückt und die Zensur verstärkt Heiliges Römisches Reich und Deutscher Bund Ende des Heiligen Römischen Reichs In Europa entwickelten sich moderne Territorialstaaten (Frankreich, England), Heiliges Römisches Reich blieb durch veraltete Verfassung weiterhin dualistischer Ständestaat. Österreich und Preußen erlangten politische Übermacht durch modernes monarchisches System. Zusätzlich entbrannte die Französische Revolution (1789), in weiterer Folge kamen die napoleonischen Truppen. -> führte zu Verfassungsreform nach dem Krieg -> Reichsdeputationshauptschluß (RDHS) 1803 RDHS war geprägt von Säkularisierung (geistliche Territorien wurden aufgelöst und weltlichen Herrschern unterstellt zb Salzburg an Habsburger) und Mediatisierung (Mediatisierung hieß, dass ein zuvor reichsunmittelbares Gebiet mittelbar wurde, also einen Landesherrn bekam) Ab 1805 erklärten sich zahlreiche deutsche Länder für souverän (Bayern, Baden, Württemberg) und schlossen sich zum Reinbund zusammen (unter Französischen Protektorat) 1806 forderte Napoleon Kaiser Franz II zum Rücktritt auf, der daraufhin das Heilige Römische Reich auflöste. Alle Länder wurden damit souverän. Der Deutsche Bund Nach der Niederlage Napoleons, besiegelt durch den Pariser Frieden 1814 wurde Europa im Zuge des Wiener Kongresses neu geordnet ( ) Die deutschen Bundesakte 1815(=Verfassung des dt. Bundes) wurden verabschiedet und begründeten damit den Deutschen Bund. Ergänzt wurde die Verfassung durch die Wiener Schlussakte 1920 Die Rechtsnatur des dt. B. war die eine Staatenbundes mit bundesstaatlichen Elementen. Es gab Einschränkungen der einzelstaatlichen Souveränität durch die Bundesverfassung (zb Unauflöslichkeit d Bundes). Außerdem war stets das Monarchische Prinzip zu wahren. 15

16 Die Bundesgewalt wurde durch Bundeszwecke bestimmt. Wichtige Punkte: Bundesintervention (Bund konnte einzelstaatliche Regierung bei Aufrechterhaltung der inneren Ordnung unterstützen) Bündnissverpflichtungen bei Angriffen auf Bundesgebiet Bund vermittelte bei inneren Konflikten Einziges Organ des Bundes war die Bundesversammlung (Bundestag) unter österreichischem Vorsitz in Frankfurt a.m. BV war eine Delegiertenversammlung der dt. Regierungen. Kompetenz: Bundesbeschlüsse fassen Die größte Gefahr für den Bund waren im Inneren zu finden: Bund reaktionär-repressive Politik gegen Demagogen, mit liberal-demokratischen und nationalen Ideologien. Revolutionsangst gipfelte in Karlsbader Beschlüssen (1819): Verbot der öffentlichen schriftlichen Meinungsfreiheit und der Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze (Turnsperre von ), die Zensur der Presse und Entlassung und Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren, die ihre Einstellung ihren Schülern vermittelten. Preußen und Österreich kämpften um die Macht des Bundes. Preußen gründete 1933 den deutschen Zollverein ohne Österreich (ZV war Nebenbuhler des dt. B. ) -> Grundstein für den Konflikt im die Vorherrschaft im dt.b. Verhältnis Österreich zum Deutschen Bund Österreich trat nur mit deutschen Erbländern dem dt.b. bei, Rest blieb draußen (Ungarn, Lombardo-Venetien, Galizien) Hatte Vorsitz im dt.b., versuchte demokratische, nationalistische Bewegungen zu unterdrücken Mitte 18.Jhd bis 1848 Privatrecht Naturrecht Vernunftrecht An die Stelle eines göttlichen Naturrechts trat ein Menschliches, in der Gestalt des sog. Vernunftrechts Im Zentrum des Vernunftrechts stand die Natur des Menschen, nicht mehr der göttliche Willen. Der Kern war die Freiheit des Menschen. Regeln die nur auf faktische Machtverhältnisse beruhten, oder unvernünftig waren hatten keinen Platz. Das Naturrecht trat zwangsläufig in ein Spannungsverhältnis zu den vorherrschenden Rechten. Grundprinzipien des Naturrechts: Rechtssubjektivität des Menschen Freies Eigentum freie Willensbetätigung im Rahmen der Vertragsfreiheit Gesellschaftsrecht -> Gesellschaftsvertragslehre war geboren (Staatstheorien) -> Begründung von Menschenrechten -> "Gleichheit aller" im Naturzustand Grundsätze konnten durch logische Deduktion zu konkreten Rechtssätzen geformt werden. Andersrum konnten aus mehrfach auftretenden konkreten Rechtssätzen allgemeine Formulierungen induziert werden. Wirkte durch Logische struktur ordnend auf unübersichtlich gewordenes ius Romano-Germanicum 16

17 Dogmatische Beispiele Fünfteilung des Privatrechts auf Vernunftrecht zurückzuführen Vertragsfreiheit mit Konsensualvertragsgrundsatz, kein Typenzwang, Formfreiheit Persönlichkeitsrechte wurden deduziert (daher enge Verbindung zu Völkerrechten) moralische (=jur.) Personen entstanden Eigentumsfreiheit Die naturrechtlichen Kodifikationen Ideale: Klarheit und Kürze, Auch von Laien verständlich, umfassen, vollständig, abschließend, systematisch Wenn nicht erfüllt, dann "nur" Kompilation Hintergedanken: Vereinheitlichung des Rechts, Verkürzung von Prozessen, Bindung der Justiz an die Gesetze Reaktion auf die unübersichtlich gewordenen Rechtssysteme (ius romano-germanicum, common law) Kodifikation ist die systematische Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch). Die naturrechtlichen Kodifikationen waren ein Ergebnis der Aufklärung (Kodifikationen hatte es schon vorher gegeben). Es schuf die Voraussetzungen für die moderne Gesetzgebung (Sprache, Technik). Aufgeklärter Absolutismus hatte großes Interesse an den neuen Gesetzen Durchdringung der Gesellschaft Geschäftsstil wurde die neue jur. Sprache genannt Möglichst einfach, keine ausschweifenden Schachtelsätze, einfache Grammatik. Normen sollten deutlich und einfach sein, damit sie jeder versteht Vernunftrechtliche Kodifikationen erlangten vor allem in Staaten mit vielen unterschiedlichen Ständen (zb Österreich) große Bedeutung: Rechtsvereinheitlichung für alle Stände führte zu Stärkung des Gesamtstaates. Daher großer Wiederstand von Adel und Kirche (weil sie Sonderrechte verloren), deshalb dauerten Kodifikation teilweise sehr lange. Waren Kodifikation nicht alleingültiges Recht und bestanden weitere Rechte noch nebenbei, so nannte man sie nicht Kodifikationen, sondern Kompilationen (deshalb quasi Vorläufer der Kodifikationen) Wichtigste Kompilation: Codex Maximilianeus Civilis in Bayern Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten Das ALR kann als Gesamtkodifikation mit dem umfassenden Anspruch der frühneuzeitlichen Landesordnungen charakterisiert werden. Die Gliederung lehnte am Vernunftrecht an, der Inhalt am ius romano-germanicum und der heimischen Rechte. Ursprünglich als subsidiäres Gesetzbuch konzipiert, wurde es doch meist primär angewendet fehlende Rechtsquellen ALR bewirkte dennoch keine Rechtsvereinheitlichung in manchen Gebieten Preußens wurde Code Civili angewendet (ehemalige Napoleonische Gebiete) Privatrechtliche Teile des ALR galten dennoch bis zum Inkrafttreten des BGB Der Code Civil Chaotisches System in Frankreich, wegen: zwei unterschiedlichen Privatrechtlichen Rechtsgebieten (droit écrit im süden, droit coutumier im norden) vereinzelt königliche Gesetzgebungsakte droit intermédiaire (unzusammenhängende Gesetze während der Französischen Revolution) Unter großer Mitwirkung von Napoleon erstmals (nach davor an Unruhen gescheiterten Kodifikationsversuchen) 1804 erste Kodifikation: Code Civil des Francaise CC war reine Zivilrechtskodifikation und stellte erstmals Einheit im Zivilrecht her. Gliederung nach Vernunftrechtlicher Überlegung in drei Bücher. CC war für damalige Zeit modernes Gesetzbuch, wurde nicht nur in Frankreich positiv angenommen (Teilweise Rezeption und Verbreitung in Westdeutschland, Rheinbundstaaten, Kroatien, Oberkärnten, Osttirol, Oberitalien,...) 17

18 Im zuge des CC entwickelten sich exegetische Rechtsschulen: die italienisch-österreichische Rechtswissenschaft (Lombardo-Venetien) und École de l'exégése (Frankreich) bzw. eine spezielle Form dessen das Rheinische Recht Das ABGB Anstelle der verschiedenen Landrechte sollten Allgemeine Gesetze treten, die in allen Ländern galten. Der einheitliche Behördenapparat in der Monarchie sollte auch ein einheitliches Gesetz vollziehen. Die Rechtseinheit sollte die Stellung des Monarchen gegenüber den Ständen festigen. Besonders Kaiserin Maria Theresia forcierte diese Gesetze (ab 1753 siehe u.a. Preußen u Bayern). Rechtsvereinheitlichung in folgenden Bereichen schon abgeschlossen: Justizrecht. Allgemeine peinliche Gerichtsordnung 1768 Zivilprozessrecht: Allgemeine Gerichtsordnung (AGO), Allgemeine Konkursordnung 1781 Allgemeines Strafgesetz 1803 Unter diesem Kontext entstand dann auch die Zivilrechtskodifikation. Das ABGB ist als Allgemeines Gesetzbuch ein Teil einer ganzen Reihe von Allgemeinen Gesetzen (s.o.) Sämtliche geltenden Normen, auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehen wurden aufgehoben. Das ABGB galt zwar für die gesamte Bevölkerung, hob aber das Ständesystem nicht auf, es schuf also keine Gleichheit in der Bevölkerung. Es enthielt ohne dies zu deklarieren ständisch gebundene Rechtsinstitute (Familienfideikommiss, geteilte Eigentum, Heiratsgabensystem...) Entwurf des Codex Theresianus 1766 enthielt bestehende Landrecht, die zu einem Gesetzestext verarbeitet wurden. Verarbeitet von einer Kompilationskommission Problem: Zu viel Umfang, lehrbuchhafter Stil -> wurde nicht von Kaiserin sanktioniert Bernhard von Horten kürzte den Text auf die Hälfte (Auftrag der Kaiserin) 1780 Regierungsantritt Joseph II, neuer Schwung für Zivilrechtskodifikation. 1786: Erbfolgepatent und Teil ABGB (später Josephinisches Gesetzbuch genannt) 1790: Joseph II verstarb weitere Gesetzgebung auf Eis gelegt 1797: erste moderne Zivilrechtskodifikation Europas Bürgerliches Gesetzbuch für Galizien (BGBG) (auf Basis des Entwurf Martini 1796) Test, ob System in der Monarchie funktionieren würde : ABGB tritt in Kraft nach mehrfacher Überarbeitung des Urentwurfes (BGBG) v.a. durch Franz von Zeiler. Kundmachung erfolgte schon im Juni 1811 Räumlicher Geltungsbereich: ABGB für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie = ehemalige Länder des HRR, daher deutsche Erbländer -> nicht Ungarn, Kroatien, Siebenbürgen Nach Niederlage Napoleons auch in Teilen wo bis dahin der CV galt (Kärnten, Salzburg) Synthese folgender Rechtsgebiete: Gemeines Recht, heimisch-deutsches Gewohnheitsecht, wenig kanonisches Recht Die Verarbeitungstechnik folgte vernunftrechtlichen Überlegungen (zu erkennen zb bei den jur. p. und bei den Persönlichkeitsrechten) ABGB wurde bis Mitte d 19.Jhd nicht novelliert, sondern durch authentische Interpretation abgeändert (Novellierungen hätte das Eingeständnis von Fehlern nach sich gezogen). -> Authentische Interpretation ex tunc (Rückwirksam) // Novellen ex nunc Die kodifikationsdominierte Rechtswissenschaft Die exegetische Schule zum ABGB Die Anwendung der von der Legistik entwickelten exegetischen Methode auf die neue Quellenbasis (Kodifikationen) bezeichnet man als Exegetische Schule, bzw. Exegetik. Teil ABGB bzw. Erbfolgepatent (1786 von Rudolf II) waren erste Ergebnisse der Exegetik. Kommentare lieferten Erklärungen zum ABGB erstes Kommentar von Franz Zeiler selbst in vier Bänden. 18

19 Rechtsfortbildung durch Exegetik verdeckte Rechtsfortbildung Die exegetische Schule entfernte sich teilweise in ihren Kommentaren und Erklärungen vom eigentlichen Inhalt des Gesetzes, wo sie den Text ursprünglich nur verständlicher machen wollte. Dies führte zu einer sog. verdeckten Rechtsfortbildung (quasi unabsichtlich) Von der Revolution 1848 bis zum Ende der Monarchie 1918 Verfassungsrecht Der Konstitutionalismus Unterscheidung in früh- (von Monarchen einseitig erlassen) und hochkonstitutionelle (Monatch und Volk gemeinsam) Urkunden Demnach waren in Frühkonstitutionellen Verfassungen Grundrechte nur vereinzelt vorhanden -> Übergewicht des Monarchen und Adels gegenüber dem Volk Die Gesetzgebung erfolgt in konstitutionellen Monarchien durch Monarch und Parlament. Früh: Monarch hatte absolutes Veto (konnte Gesetz verhindern) Hoch: Monarch konnte Gesetz maximal hinauszögern, aber nicht verhindern (suspensives Veto) Parlament in Frühkonstitutionellen System in zwei Kammern unterteilt: erste Kammer - Ober-/Herrenhaus Vertretung des hohen weltlichen und geistlichen Adels zweite Kammer - Volkskammer Vertretung des Volkes Parlament im hochkonstitutionellen System entweder mit einer Kammer (alle Parlamentsmitglieder vom Volk gewählt) Oder mit zwei Kammern. Erste Kammer: Ländervertretung Zweite: Gewählte Vertreter Wahlrecht auf Grund des Zensussystems sehr eingeschränkt - Wählen darf nur, wer finanzielle Unabhängigkeit nachweisen kann Anfangs waren Wahlen öffentlich und über Wahlmänner Justiz Eingriffe des Monarchen in die Justiz unzulässig. Richter ab sofort unabhängig und unabsetzbar. Die Ernennung der Richter war aber noch dem Monarchen überlassen. Wirkungsbereich wurde dafür auf Privatrecht und Strafrecht vermindert. Verwaltung wurde erheblich erweitert und wurde zum Kern der monarchischen Macht. Minister wurden vom Monarchen gewählt und waren unabhängig vom Parlament (bei Neuwahlen blieben Minister also gleich). Nur bei verfassungswidrigen Handeln konnte sie angeklagt werden. Monarch konnte nicht vor Gericht gestellt werden. Jeder Gesetzesakt musste aber von einem Minister unterzeichnet werden, dieser übernahm dafür die Verantwortung. Vom deutschen Bund zum deutschen Reich Französische Februarrevolution 1848 erfasste Deutschland und löste die Märzrevolution aus. Folgen: revolutionäre (also nicht rechtlich legitimierte) Heidelberger Versammlung wurde einberufen. Sie beschlossen, dass ein Ausschuss (sog. Siebenerausschuss) ein Vorparlament vorbereiten sollte. Diese Vorparlament tagte von 31. März bis zum 3. April 1848 in der Pauluskirche in Frankfurt. Hauptergebnis war die Einigung mit der Bundesversammlung (=Bundestag) zu einer Wahl. Die gewählten Kandidaten dieser Wahl bildeten das erste gesamtdeutsche Parlament, die Deutsche Nationalversammlung (DNV) Ergebnisse der DNV Erarbeitung eines Grundrechtskatalogs Schaffung einer Provisorischen Zentralgewalt (ähnlich konstitutioneller Monarchie) Reichsverweser (Erzherzog Johann v. Österreich) an der Spitze der Reichsregierung 19

20 Verfassung des deutschen Reiches (28.März 1849) DNV scheiterte aber an der Grenzziehung des Gebietes des neuen deutschen Reiches. Außerdem wurde Verfassung des deutschen Reiches nicht von Österreich, Preußen, Ungarn, etc. anerkannt. In weiterer Folge löste sich der DNV auf und Erzherzog Johann verzichtete auf sein Amt als Reichsverweser. -> Der dt.b. wurde in den Vorrevolutionären Zustand wiederhergestellt. Ende des deutschen Bundes 1866 Resultierte aus einem Krieg um Schleswig-Holstein zwischen Österreich und Preußen. 1. gemeinsame Eroberung Schleswig-Holsteins von Ö und P gegen Dänemark. 2. Kurze gemeinsame Verwaltung, danach Teilung: Schleswig an P, Holstein an Ö 3. P marschierte mit Truppen in Holstein ein, nachdem Ö inakzeptable Erbfolge für Holstein beschloss 4. Ö forderte Mobilisierung der Bundestruppen 5. P erklärte dt.b. damit für aufgelöst 6. Ö verlor gegen P und musste 1866 Auflösung des Bundes anerkennen Weitere Entwicklung Deutschlands Teilung in Norddeutschen Bund unter Preußischer Herrschaft und mehr oder weniger souveräne Südländer. Nach Sieg von Otto v. Bismarck (Norddeutscher Bundeskanzler) über Frankreich im deutsch-französischen Krieg kamen Südländer auch in den Norddeutschen Bund Umbenennung in Deutsches Reich trat Verfassung des deutschen Reiches in Kraft Kaisertum Österreich Begriffe Inquisitionsgericht Kläger und Richter selbe Person (bis 1850) Leitha als Grenzfluss eigentlich geografisch nicht korrekt. Transleithanien = Länder der Stefanskrone - Kroatien, Ungarn, Siebenbürgen Cisleithanien = Österreich - Österreichische Erblande, Länder der Böhmischen Krone, Königreich Dalmatien -> Begriffe ab 1868 gebräuchlich (ab Doppelmonarchie) Die Verfassungsentwicklung (siehe extra Zettel) 1: März1848 Pillersdorfsche Verfassung 2: Juni 1848: Erste Wahlen zu einem österreichischen Parlament 3: Okt. 1848: Wiener Oktoberrevolution 4: Okt Kremsierer Verfassungsentwurf 5: 1849: Okroyierte Märzverfassung 6: 1849: Antwort auf OMvfg Ausrufung der Republik Ungarn Militärische Niederschlagung Ungarns (mit Hilfe Russlands) Ungarn unter Militärherrschaft Österreichs 7: 1850: Strafprozessordnung (Inquisitionsgerichte abgeschafft Staatsanwaltschaft eingeführt) 8: Dez. 1851: Silvesterpatente Bleibende Errungenschaften der Revolution 1848/49 Gleichheit aller Staatsbürger Recht der gemeinsamten öffentlichen Religionsausübung -> Beides natürlich nicht immer zu 100% gewährleistet Alle Beschränkungen der persönlichen Rechtsfähigkeit und Verpflichtungen der Bauern beseitigt Städte, Märkte und Dörfer gleichgestellt Kanzleien und Kammern in Ministerien umgewandelt 20

21 Der Neoabsolutismus ( ) Gipfel des Zentralismus Zensur wieder eingeführt Konkordat > Vorrang der Kath Kirche vor den anderen Religionsgesellschaften in Ö wieder her, durch das Zugeständnis des Staates, dass die Kath Kirche ein erhöhtes Maß an Einfluss auf die Gläubigen auswirken durfte: o Eheangelegenheiten der Katholiken unterstanden der kirchl Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit o Wiedereinführung der kirchl Strafgerichtsbarkeit f. Geistl und Laien o Unterrichtswesen bekam kirchl Beaufsichtigung und nur kath Professoren an Gymnasien und mittleren Schulen o Staat war verpflichtet die kirchl Zensur staatlich durchzusetzen Regime wurde von Bev. abgelehnt und geriet rasch in eine Krise. V.a. Ungarn leistete Widerstand. Ende Österreichische Truppen, die seit 1848 in Italien stationiert waren, störten die Italiener -> Niederlage österreichischer Truppen 1859 gegen Sardinien-Piemont unterstützt durch Franzosen Führte zu einer Finanzkrise in Ö, Volk führte diese auf das Neoabsolutistische Regime zurück und forderte Abschaffung 20.Okt 1860: Ks verordnete ein beständiges und unwiderrufliches Staatsgrundgesetz = Oktoberdiplom : gewährte Garantien aus dem Silvesterpatent wurden bestätigt und um gleiche Wehr+ Steuerpflichtigkeit erweitert Schwerpunkt des Diploms: Modifikation der Gesetzgebung, : - Landtag hatten insg 100 weitere Mitglieder des Reichsrat (RR) zu nominieren - Gesetzgebung sollt in Zukunft nur mehr unter Mitwirkung des RR erfolgen -> war aber nur Recht zur Beratung (nicht Zustimmung) - für Angelegenheiten, die nicht- ungar. Länder betrafen: engerer RR aus Vertretern der übrigen Länder -> pol. Konzessionen des Oktoberdiploms waren nur sehr dürftig -> Widerstand in Cis+ Transleithanien Kritik: lächerlich geringen Kompetenzen des RR Überrepräsentanz von Adel und Klerus Möglichkeit des Ks, durch Nachnominierungen die Mehrheitsverhältnisse im RR verändern zu können ung. Bev war nicht bereit für Unterordnung unter eine dt- slawische dominierte Zentralgewalt -> forderte staatliche Selbstständigkeit+ Wiedereinführung der 1848er Verfassung -> Einberufung des RR unterblieb Februarpatent 1861 (= Reichsverf 1861) Auslöser: breite Ablehnung des Oktoberdiploms -> Ks entschloss sich daher, durch weitere politische Konzessionen die Basis seiner Herrschaft durch Einbeziehung liberal-bürgerliche Kreise zu verbreitern -> Februarpatent bestand aus: Grundgesetz über die Reichsvertretung (-> Reichsrat mit Herrenhaus und Abgeordnetenhaus) Oktoberdiplom und dessen Durchführung Pragmatische Sanktion 1731 neue Landesordnung für die Chisleithanischen Länder wiederhergestellte Transleithanische Landesverfassungen = Verfassung unseres Reiches = Reichsverfassung 1861= Februarpatent Der mit Oktoberdiplom für Cisleithanien geschaffene engere RR erlies eine Reihe von Grundrechten, Vorzensur wurde durch Nachzensur ersetzt. Ungarn erkannte Franz Joseph nicht als legitimen Herrscher an, auch der für den Rest der Monarchie zuständige weitere RR wurde nicht anerkannt. 1861Sistierungspatent von Kaiser erlassen, folgen: RR aufgelöst -> wieder Absolutismus - Absolutes Monarchenveto / Keine Grundrechte / Keine Ministerverantwortlichkeit - "Neo-Ständisches Wahlrecht" (Kurien und Zensus) 21

22 1867 Ausgleich Österreich Ungarn Dezemberverfassung 1867 (siehe Zusatz 5 ff) Wahlrechtsreformen Dezemberverfassung brachte keine Neuerungen im Wahlrecht (keine direkte Wahl der Reichsvertretung, sondern über Gesandte des LT) 1873 Lassersche Wahlrechtsreform: Direkte Wahl des Reichsrats, aber Steuerbeschränktes Wahlrecht (nur 6% Wahlberechtigt) 1882 Taaffesche Wahlrechtsreform: Senkung des Steuerzensus um ein viertel 1896 Badenische Wahlrechtsreform: Allgemeines Männerwahlrecht (ü 24 J) Allerdings Gewichtung bei Adel und des Gutbürgertum, also noch keine Gleichheit zwischen den Klassen 1907 Becksche Wahlrechtsreform: (fast) allgemeine, (fast) gleiche, direkte und geheime Wahlrecht aller Männer Das bisherige Prinzip der Interessenvertretung wurde durch das der allgemeinen Volksrepräsentation abgelöst (Kaiser erhoffte sich Ende des Nationalitätenkonflikts) Staat und Kirche Maigesetze 1868 haben Konkordat 1855 quasi aufgehoben StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährte begrenzte Religionsfreiheit (Freihe Wahl zwischen Anerkannten Religionen) Unfehlbarkeitsdogma führte zur Kündigung des Konkordat (Unfehlbarkeit habe die Person des Vertragspartners geändert) Maigesetze 1874 führten zu endgültiger Trennung von Staat und Kirche Staat und Nationalitäten Viele Nationalitäten in Monarchie vereint, Nationalismus immer intensiver. Große wirtschaftliche Unterschiede (Alpenländer, Böhmen > Galizien, Südslawien), religiöse, kulturelle,... Art. 19 StGG gewährleistete Gleichberechtigung aller Volksstämme des Staates + Cisleithanisches Sprachenrecht Sozialgesetzgebung Wirtschaftsliberalismus führte zu extremen sozialen und ökonomischen Ungleichheiten 1870 Gewerkschaftsverbot aufgehoben 1880 Sozialgesetzgebung forciert: Maximalarbeitszeiten, Kinder- Jugend- Arbeiterschutz, Pensions- Gesundheitsversicherungen Ende der Österreich-Ungarischen Monarchie Nach der Ermordung des österreichischen Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand am 28. Juni 1914 richtete Österreich-Ungarn in der sogenannten Julikrise am 23. Juli ein Ultimatum an Serbien, was letztendlich den Weltkrieg auslöste. Im April 1917 trat USA in den Krieg ein -> Endes des WK zeichnete sich ab Kaiser Karl I folge Franz Joseph 1916 auf den Thron, der im kaiserlichen Manifest von die Neuordnung Österreichs anordnete. Am traten die Abgeordneten des Reichsrates zur Provisorischen Nationalversammlung zusammen und begründeten den Staat Deutschösterreich (Weitere Staatsgründungen folgten: SHS Staat, Polen, Ungarn, Tschechoslowakei) 22

23 Von der Revolution 1848 bis zum Ende der Monarchie 1918 Privatrecht Die historische Rechtsschule... löste erst um 1850 in Österreich die Exegetik ab (In anderen Ländern aber schon früher dominierend). Deren Anfänge reichen aber bis an den Beginn des 19.Jhd. So entwickelte sie sich zur führenden rechtswissenschaftlichen Methode im 19.Jhd. Das Recht entsteht aus dem dynamischen Volksgeist, der Gesetzgeber (spielt eine Untergeordnete Rolle) kann Recht bestenfalls ergänzen, oder kurrzeitig schriftlich festhalten. Klare Abkehr vom Vernunfrecht und deren Kodifikationen, dies würde nur Absolutistische Ansprüche sichern, aber nicht Helfen sich von Monarchen abzukehren. Wo noch keine einheitliche Gesetzgebung vorhanden war, fasste die historische Rechtsschule schnell Fuß, in schon vereinheitlichten Gebieten (wie Österreich) dauerte es bis ins 19.Jhd. Die Hochblüte war demnach in der zweiten Hälfte des 19.Jhd. Österreich, Deutschland, Schweiz, restliches Europa, bis nach Südamerika und Ostasien (!) Nach 1840 (Kodifikationsstreit) Aufteilung in Pandektistik und Germanistik. Pandektistik (Romanistik) Grundlage: Corpus Iuris Civilis (somit nur PR) Begründer: Carl Friedrich von Savigny, Schüler Georg Friedrich Puchta Veränderung des römischen Rechts durch Legisten denaturierung ABGB ablehnend, forderten Anfangs sogar Totalrevision, später aber waren sie Urheber der Teilnovellen Puchta Begründer der Begriffsjurisprudenz: Das im Volksgeist enthaltene Rechtsbewusstsein bedarf einer Konkretisierung zu zeitlos-abstrakten Begriffen, die von der Rechtswissenschaft formuliert werden Germanistik Grundlage: heimisch-deutsches Recht (Weistümer, Stadtrechte, etc.) Begründer: schon im 17.Jhd Hermann Conring Kodifikationsstreit zwischen Savigny (Pandektistik) und Thibaut (Germanistik) Verwendeten ebenfalls Begriffsjurisprudenz und ordneten auch nach Pandektensystem. Musste sich Quellenbasis erst zusammensuchen, dafür in allen Bereichen (PR und ÖR) Gegenströmungen zur Historischen Rechtsschule Jherings war ein Schüler von Puchta und brach in aller Öffentlichkeit mit seinem Lehrer. Er begründete die Zweckjurisprudenz. Die Realitätsferne der Rechtswissenschaft wurde vielfach kritisiert, so entstand aus verschiedenen Ansätzen die Rechtssoziologie Reine Rechtslehre von Kelsen Die pandektistischen Kodifikationen Das BGB 1888 erster vollständiger BGB Entwurf Davor nach dem Zerfall des dt.b. Vereinheitlichung auf Eis Einberufung einer Kommission wegen großem Widerstand (zb durch Germanisten) 1895 zweiter vollständiger Entwurf, der 1896 beschlossen wurde 1900 Inkrafttreten des BGB nach vierjähriger Legisvakanz Pandektistisch und sehr abstrakt formuliert, daher schwer verständlich für Nichtjuristen. Großer Einfluss auf weitere PR Werke, da sehr hoch entwickelte Regelungstechnik. Teilnovellen des ABGB 1907 Beginn der Modernisierung des ABGB zwischen 1914 und 1916 kriegsbedingte Notverordnungen des Kaisers (Schuldrecht, Sachenrecht, etc. nicht Eherecht) 1918 wurden Notverordnungen zu Teilnovellen des ABGB 23

24 Kurzüberblick Sozialgesetzgebung Der Liberalismus im 20.Jhd. führte zu großen sozialen Ungleichheiten (Kartelle, Großunternehmen -> ökonomische Ungleichheiten) Dies verursachte die Wende zum "sozialen Interventionsstaat" * soziale Absicherungen bei Unfall, Alter, Krankheit * Arbeiterschutz * Vertragsrecht (Versicherungs-, Arbeitsverträge) -> Kündigungsfristen * Wohnmietverträge (Kündigungsschutz, Mieterhöhungen verboten) * Konsumentenschutz * Entstehung des Arbeitsrechts -> Nach Wirtschaftskriese nach dem 1.Wk. wieder reduziert bis ganz aufgegeben Ende der Monarchie Von 1918 bis zur Gegenwart Verfassungsrecht Karl I., Kaiser von Österreich und König von Ungarn, veröffentlicht ein "Völkermanifest" zur Neugliederung der österreichisch-ungarischen Monarchie. Österreich soll demnach in einen Bundesstaat umgewandelt werden, in dem jeder Volksstamm ein eigenes staatliches Gemeinwesen bildet. Folgen: - Österreich zerfiel in 2 Staaten (Tschechoslowakei, Deutschösterreich, Rest an andere Länder verloren) - Ungarn blieb als Staat erhalten, aber erheblich reduziert Monarch und Volksvertretung [Abgeordnetenhaus ( ) und Herrenhaus ( )] verzichteten auf Ausübung der Staatsgewalt. 24

25 Gründung Deutschösterreich Abbildung 1: In Anspruchnahme des Deutschösterreichischen Gebiets: "geschlossene deutsche Siedlungsgebiete innerhalb Cisleithaniens + dt. Enklaven in CSR Provisorische Nationalversammlung (ProvNV) bestand aus gewählten Vertretern aus den Reichsratswahlen Einberufung der ProvNV direkt nach dem Waffenstillstand und der Vereinbarung der Auflösung der Monarchie. ProvNV sollte nur Staatsgründung vollziehen und Deutschösterreich bis zur ersten offiziellen Wahlen führen, da Mitglieder nicht vom Deutschösterreichischen Volk gewählt wurden Gründung (existierte somit zwei Wochen parallel zur Monarchie) Deutschösterreich war ein neuer Staat, und kein Nachfolgestaat der Monarchie. Politischer Gedanke: frage der Kriegsschuld, Reparationszahlungen, während Krieg angewachsenen Staatschulden -> DÖ setzte zur Untermauerung seiner Diskontinuität auf verfassungsrechtl.+ völkerrechtl. Argumente: o altes Ö sei durch dismembratio (Zerfall) untergegangen -> keine rechtl. Verbindung f Nachfolgestaaten o Staatsgründung = revolutionärer Akt gewesen -> Meinung setzte sich durch, dass Ö-Ung durch dismembratio untergangen ist, jedoch muss Ö im Vertrag v St. Germain Rechtsnachfolge bekennen Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt Deutschösterreich gefasst enthielt bloß die wichtigsten Fragen der Ausübung der Staatsgewalt offene Fragen: Staats- und Regierungsform (weder von Monarchie, Demokratie oder Republik die rede Hinweise auf demokratische Republik), sein Verhältnis als Zentralstaat zu anderen Ländern, Grenzziehung -> sollten erst später durch weitere Verfassungsgesetze näher bestimmt werden Nicht behandelte Themen wurden vorerst von der Monarchie übernommen, um Übergang zu regeln Ausrufung der Staatsform Republik für Deutschösterreich (Unter Druck, da am Republik Deutsches Reich ausgerufen wurde) Jänner 1919 Verfassungsgerichtshof gegründet, im Februar der Verwaltungsgerichtshof 25

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