Übersicht 3. Juni 2008

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1 AG Strafrecht I - SS Dr. Angie Genenger Übersicht 3. Juni 2008 Rechtfertigungsgründe Übersicht Notwehr, 32 StGB Selbsthilfe BGB (jedermann) - 562b BGB (Vermieter) BGB Abs. 1 Besitzwehr Abs. 2 Besitzkehr BGB (Besitzer eines Grundstücks) Zivilrechtlicher Notstand BGB (defensiver Notstand) BGB (aggressiver Notstand) (mutmaßliche und hypothetische) Einwilligung Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB) elterliches Erziehungsrecht Recht der (vorläufigen) Festnahme ( 127 StPO, 87 StVollzG) Befugnisse und Pflichten von Amtsträgern politisches Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG) strafrechtlicher Notstand ( 34 StGB, tritt in den Fällen der 228, 904 BGB zurück) Notwehr ( 32 StGB) Prüfungsschema objektive Rechtfertigung 1) Notwehrlage Angriff auf rechtlich geschütztes Interesse/Rechtsgut gegenwärtig rechtswidrig 2) Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet erforderlich geboten Prüfung, ob ein Fall der sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts vorliegt (dann ist Notwehr nicht geboten): - krasses Missverhältnis, unerheblicher Angriff, Unfugabwehr - Angriff schuldlos Irrender oder Handelnder - enge familiäre/persönliche Bindungen - Notwehrprovokation subjektive Rechtfertigung Kenntnis des Täters, dass er sich in einer Notwehrlage befindet und sich mit einer zur Abwehr des Angriffs erforderlichen Handlung verteidigt. 1

2 Einzelne Merkmale 1) Notwehrlage Angriff gegen notwehrfähiges (Rechts-)Gut Jede durch einen Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten (Nothilfe) zustehende Gut bzw. rechtlich anerkannte Interesse. Beispiele (Angriff gegeben?) Schlafender Familientyrann (-) Der gerade die Bank betretende A versperrt dem Kassierer K den Weg, so dass dieser dem Bankräuber B nicht nachrennen kann. (-) (anders, wenn sich A dem B in Blockierungsabsicht in den Weg stellt. Angriff auf Fortbewegungsfreiheit) Sozial übliches und tolerables Verhalten (Drängeln in Warteschlange u.ä.) (-) A befiehlt seinem Hund, den B anzufallen ( Hasso fass! ). (+) Tier wird zum Werkzeug des Menschen A sitzt im Gefängnis. Nach dem Wegfall des Haftungsgrundes ergeht zu seinen Gunsten ein Entlassungsbefehl. Der zuständige Beamte B lässt A trotzdem nicht raus. (+) Angriff auch durch Unterlassen möglich gegenwärtig Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Beispiele (Gegenwärtigkeit gegeben?) Wirt W befürchtet (berechtigt), dass die im Lokal verbliebenen Gäste ihn in der Nacht überfallen wollen und schüttet ihnen vorsorglich ein Schlafmittel ins Bier. (-) Präventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige Angriffe werden nicht von 32 StGB erfasst (sog. notwehrähnliche Lage). Möglich ist aber eine Rechtfertigung des Verhaltens gemäß 34 StGB. Vorsorglich installierte Selbstschussanlage, die erst beim laufenden Angriff auf das geschützte Grundstück losgeht. (+) keine bloße Abwehr eines künftigen Angriffs, da Selbstschussanlage erst im Moment des stattfindenden Angriffs ihre Wirkung zeigen soll (sog. antizipierte Notwehr). Dieb D flieht mit der Beute. (+) Dieb D ist mit der Beute unbehelligt entkommen und überlegt sich, vielleicht irgendwann noch einmal in das Haus einzusteigen (-) Angriff ist beendet und daher nicht mehr gegenwärtig, wenn Rechtsgutsverletzung deswegen nicht mehr abgewendet werden kann, weil Angriff vollständig durchgeführt ist. Dieb D will den Pkw des E stehlen. Er merkt, dass er das falsche Werkzeug mitgenommen hat, zieht unverrichteter Dinge ab und hat nicht vor, irgendwann später einen neuen Versuch zu starten. 2

3 (-) Angriff ist auch dann nicht mehr gegenwärtig, wenn er fehlgeschlagen bzw. endgültig aufgegeben ist. rechtswidrig Jedes menschliche Verhalten, das den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwider läuft und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. 2) Notwehrhandlung Abwehr des Angriffs Der Angegriffene muss sich dem Angriff nicht durch Ausweichen entziehen: Ausweichen ist keine Verteidigung, Weglaufen ist keine Abwehr. Als wehrhafte Formen der Verteidigung stehen dem Angegriffenen die defensive Schutzwehr (schützendes Vorhalten eines Messers) und die offensive Trutzwehr (Motto: Angriff ist die beste Verteidigung) zur Verfügung. Auch die antizipierte Notwehr (Selbstschussanlage) ist als Verteidigung anerkannt. Die Qualifizierung als Verteidigung entfällt auch dann nicht, wenn das eingesetzte Mittel gesetzwidrig eingesetzt wird (z.b. nicht registrierte Selbstschussanlage). Wichtig: Die Verteidigung darf nur gegenüber dem Angreifer und seinen Rechtsgütern erfolgen! Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Die Verteidigung ist dann erforderlich, wenn und soweit sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Die Verteidigung ist geeignet, wenn sie generell dazu führen kann, den Angriff zu beenden oder ihn zumindest in qualitativer oder quantitativer Hinsicht abzuschwächen bzw. zu verzögern. Beispiele (Geeignetheit gegeben?) Beschimpfung des unbeeindruckten Angreifers. (-) Anbringung von Kratzern am eigenen Pkw, mit dem der Dieb gerade wegfährt. (-) Zerkratzen eines den Gehweg blockierenden Pkws (-) von vornherein aussichtslose Verteidigungshandlungen sind ungeeignet. Beispiele (Erforderlichkeit gegeben?) (Die Bewertung des relativ mildesten Mittels hat nach der sog. konkreten Kampflage zu erfolgen. Je stärker und gefährlicher der Angriff ist, desto härter darf das gewählte Verteidigungsmittel sein.) Der schwache A greift den starken B an. B hat ein Messer bei sich und benutzt dieses, um A kampfunfähig zu machen. (-) der Einsatz der Fäuste wäre ein milderes Mittel gewesen A hat auf seinem Grundstück eine Selbstschussanlage installiert und lässt Wachhunde herumlaufen, ohne irgendwelche Warnungen hinsichtlich dieser Verteidigungsmittel anzubringen. (-) A wird von B mit einem Messer angegriffen. Um den Angriff abzuwehren, versetzt A dem B mit seiner Pistole einen Schlag auf den Kopf. Dabei löst die Pistole einen Schuss aus, durch den B tödliche Verletzungen erleidet. (+) sofern Erforderlichkeit vorliegt, ist auch der durch diese eingetretene Verteidigungserfolg erforderlich, selbst wenn dieser unnötig schwer ausfällt. 3

4 A wird von B angegriffen. Um den Angriff abzuwehren, schlägt A den B mit der Faust ins Gesicht, wodurch B seine vorderen Zähne verliert. (+) Verlust der Zähne ist typische Folge des erforderlichen Schlags ins Gesicht. Sozialethische Einschränkungen der Notwehr/Gebotenheit Fallgruppen krasses Missverhältnis, unerheblicher Angriff, Unfugabwehr Angriffe von schuldlos Handelnden oder Irrenden Angriffe im Rahmen von engen persönlichen Beziehungen Notwehrprovokation Rechtsfolgen sind der Ausschluss des Notwehrrechts oder Einschränkungen der Notwehr, die Verpflichtung zur schonenden Verteidigung. Beispiele (krasses Missverhältnis, unerheblicher Angriff oder Unfugabwehr gegeben?) Kirschdieb-Fall (+) Parklückenfälle (Zufahren im Schritttempo auf Reservierer der Parklücke) (+) Studentenulk (+) Dreiste Studentenstreiche (-) Kaum messbare Rechtsgutbeeinträchtigungen, sozialübliche Belästigungen (+) Beispiele (Angriff von schuldlos Handlenden oder Irrenden gegeben?) Angriffe von Kindern, Geisteskranken, (schwer/sinnlos) Betrunkenen (+) Angriffe von schuldlos/ersichtlich Irrenden (+) Angriffe von in hochgradigem Affekt befindlichen Personen, in entschuldigendem Notstand ( 35) Handelnden, unreifen Jugendlichen (+) Beispiele (enge persönliche Beziehungen gegeben?) E schlägt seine ihm körperlich unterlegene Frau F. Um weiteren Schlägen zu entgehen, setzt sich F mit einem gefährlichen Werkzeug zur Wehr und verletzt ihren Mann tödlich. (+), keine Rechtfertigung nach 32 StGB Gleiche Situation, doch F ist schwanger (-), Rechtfertigung nach 32 StGB möglich. Allgemeiner, rechtfertigender Notstand ( 34 StGB) Prüfungsschema objektive Rechtfertigungselemente 1) Notstandslage Notstandsfähiges und -pflichtiges Rechtsgut Gefahr für Rechtsgut gegenwärtig 2) Notstandshandlung erforderlich wesentlich überwiegendes Interesse angemessen subjektive Rechtfertigungselemente 4

5 Der Notstandstäter muss in Kenntnis der nach 34 StGB rechtfertigenden Umstände und mit Rettungswillen handeln. Einzelne Merkmale Gefahr für notstandsfähiges Rechtsgut Die Gefahr für ein Rechtsgut setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Notstandsfähig sind Rechtsgüter aller Art, das zu rettende Rechtsgut muss nur von der Rechtsordnung überhaupt anerkannt werden. gegenwärtig Eine gegenwärtige Gefahr ist bei Vorliegen eines Zustands gegeben, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Alsbald kann die Gefahr in einen Schaden umschlagen, wenn der Schadenseintritt in allernächster Zeit zu erwarten ist bzw. jederzeit (sog. Dauergefahr) eintreten kann. Beispiele (gegenwärtige Gefahr gegeben?) Baufälliges Haus, das einer jederzeitigen Einsturzgefahr ausgesetzt ist. (+) Latent gefährlicher Geisteskranker, der von seinen Angehörigen vorübergehend eingesperrt wird. (+) Wirt W schüttet in einem entlegenen Gasthaus den Gästen Schlafmittel ins Bier, um ihrem Angriff auf ihn zuvorzukommen. (+) sog. Präventiv-Notwehr Haustyrannen-Fälle (+) sog. Dauergefahr Erforderlichkeit ( nicht anders abwendbar ) Die Erforderlichkeit entspricht beim Notstand grds. derjenigen der Notwehr. Im Gegensatz zum schneidigen Notwehrrecht, bei dem das Recht nicht dem Unrecht weichen muss, ist der Täter beim Notstand aufgefordert, alle Möglichkeiten der Gefahrabwehr in Betracht zu ziehen. Wesentlich überwiegendes Interesse (Interessenabwägung) Das vom Täter geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Zur Ermittlung der Wesentlichkeit des Überwiegens wird die sog. Notwehrprobe vorgeschlagen, bei der gefragt wird, ob sich der Betroffene den Eingriff ohne Recht zur Gegenwehr wirklich gefallen lassen muss. Verbleibende Zweifel gehen hier aber nicht zu Gunsten des Täters, sondern sie schließen es aus, dem Träger des Eingriffsguts ein Sonderopfer abzuverlangen. Beispiele zu Abwägungsfaktoren (wesentliches Überwiegen gegeben?) Rangverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter Rettung der schwangeren Mutter, womit der Tod des ungeborenen Kindes verbunden ist. (+) geborenes Leben ist höherrangig als ungeborenes, siehe auch Strafrahmenvergleich 218/ 211, 212 StGB) Abstellen der Herz-Lungen-Maschine bei einem älteren Patienten um einen jüngeren zu retten. (-) Leben ist grundsätzlich einer qualitativen wie quantitativen (ein Leben zur Rettung mehrerer) Abwägung entzogen. 5

6 Grad der drohenden Gefahr Der betrunkene A kann den verletzten B nur durch eine Fahrt ins Krankenhaus retten (+) bei Gleichrangigkeit der Rechtsgüter überwiegt das konkret gefährdete Rechtsgut (Leben/Gesundheit des B) das abstrakt gefährdete Rechtsgut (Leben/Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer) sofern es bei der abstrakten Gefährdung bleibt. Brandrettungs-Fall (Mann wirft Kind aus 3. Etage eines brennenden Hauses in ein bereit gehaltenes Sprungtuch (+) wenn Erstickungstod des Kindes ansonsten so gut wie sicher ist. Ausmaß der drohenden Rechtsgutverletzungen Rettung eines Hauses durch Löschen eines Brandes, der Dritten infolge Durchnässen eine Erkältung ( 223 StGB) verschafft. (+) Gerade beraubter Tankstellenpächter stößt bei Verfolgung des Räubers im engen Eingangsbereich eine Kundin, die nicht auf seinen Zuruf reagiert hat, zu Boden. (+) Defensivnotstand oder: Herkunft der Gefahr aus der Sphäre des Eingriffsopfers Spanner-Fall (+) Rechtfertigung einer Schussverletzung, die sich als erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität darstellt. Zwar überwiegen die vom Spanner gefährdeten Interessen diejenigen des besuchten Ehepaares, doch ändert sich dieses negative Abwägungsergebnis zugunsten des Notstandstäters (Ehemann), da das verletzte Notstandsopfer (Spanner) die Notstandslage überhaupt erst geschaffen hat. Weitere Fälle der Präventiv-Notwehr / Dauergefahr, wie z.b. Haustyrannen-Fall Angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung (Angemessenheitsprüfung) Prüfung, ob die Notstandshandlung in unsere Gesamtrechtsordnung oder zu den sie prägenden Prinzipien passt. Eine Rechtfertigung der Tat wäre danach abzulehnen, wenn sie in Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung stünde oder mit deren Prinzipien unvereinbar wäre. Beispiele (Angemessenheit gegeben?) Arzt, der zur Rettung eines Schwerkranken mit seltener Blutgruppe einen Dritten nötigt ( 240 StGB, aber auch 223 StGB), die von diesem verweigerte Blutabnahme zur Blutübertragung zu dulden. (-) ein solcher Zwang zum Opfer für den Mitmenschen wäre mit der freiheitlichen Struktur unseres Gemeinschaftslebens bzw. mit dem Freiheitsprinzip unserer Rechtsordnung unvereinbar. Mittelloser Schwerkranker entwendet einem Millionär das für eine lebensnotwendige O- peration oder Kur erforderliche, legal nicht beschaffbare Geld. (-) die Behebung einer solchen Notlage ist allein Aufgabe der Sozialgemeinschaft. Versagt sie ihre Hilfe, so dürfen auch dem Einzelnen (wie hier dem Millionär) keine weitergehenden Duldungspflichten als Sonderopfer auferlegt werden. 6

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