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1 Seite 1 von 7 Bundesrecht konsolidiert Abschnitt Ärztliche Hausapotheken 54. (1) Die Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des 28 Abs. 2 Apothekengesetz durch ärztliche Hausapotheken. (2) Die ärztliche Hausapotheke dient der ersorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden Kranken mit Arzneimitteln gemäß 30 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz. Weiters sind ohne Aufschub benötige Medizinprodukte, insbesondere erbandstoffe, vorrätig zu halten. (3) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der erschreibungen anderer Ärzte/Ärztinnen ist zulässig, wenn sie aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. In diesen Fällen besteht auch eine Abgabepflicht. (4) Die ärztliche Hausapotheke ist auf dem Ordinationsschild des Arztes/der Ärztin durch den Zusatz Ärztliche Hausapotheke ersichtlich zu machen. NOR

2 Seite 2 von (1) Die ärztliche Hausapotheke ist vom Arzt/von der Ärztin persönlich zu führen. Er/sie hat die Arzneimittelabgabe selbst durchzuführen. Hilfskräfte dürfen zur Arzneimittelabgabe nicht herangezogen werden. (2) Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen dürfen vom hausapothekenführenden Arzt/von der hausapothekenführenden Ärztin nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden. (3) Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin darf eigenhändig im Einzelfall für seine/ihre Patienten/Patientinnen 1. aus einer Urtinktur oder Dilution eine homöopathische Dilution für die orale Anwendung anfertigen und 2. eine in Österreich zugelassenen Arzneispezialität für die dermale Applikation mit einer Salbengrundlage oder Rezepturbasis homogen vermischen und zur dermalen Anwendung abgeben, sofern aus therapeutischen Gründen die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten nicht sinnvoll ist. Die Mischungen müssen dem Stand der Wissenschaft und dem Arzneibuch entsprechen und insbesondere mikrobiologisch unbedenklich sein. Eine Anfertigung auf orrat ist nicht zulässig. (4) Auf dem Behältnis ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens 1. die Bezeichnung der Hausapotheke, 2. die Art der Anwendung in einer für den erbraucher allgemein verständlichen Form, 3. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, 4. das Herstellungsdatum, 5. einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und 6. falls erforderlich, einen Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen zu enthalten hat. (5) Diese Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen. (6) Weiters ist die angeordnete Gebrauchsanweisung auf der Aufschrift anzubringen. (7) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen. (8) Der Arzt/die Ärztin hat über den Bezug von Arzneispezialitäten, magistralen Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen Aufzeichnungen zu führen, durch die 1. die Lieferapotheke, 2. das Lieferdatum, 3. die Liefermenge und 4. bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung ermittelt werden können. (9) Der Arzt/die Ärztin hat über die Anfertigungen gemäß Abs. 3 übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen 1. das Datum der Herstellung, 2. Art und Menge der Inhaltsstoffe, 3. die Art der Herstellung und

3 Seite 3 von 7 4. die Dauer der erwendbarkeit (Ablaufdatum) ermittelt werden können. (10) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 8 und 9 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der ärztlichen Hausapotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden. NOR zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 474/ a a. (1) Der hausapothekenführende Arzt/Die hausapothekenführende Ärztin darf einen Auftrag von in seiner/ihrer Behandlung stehenden Patienten zur Neuverblisterung von Arzneimitteln nur an eine öffentliche Apotheke weitergeben. Aufträge dürfen nur an solche Apotheken vergeben werden, die in der Lage sind, Blisterrationen kurzfristig an den hausapothekenführenden Arzt/die hausapothekenführende Ärztin zu liefern. (2) Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat Aufträge und Lieferungen gemäß Abs. 1, die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, sowie die Abgabe der neuverblisterten Arzneimittel an den Patienten/die Patientin zu dokumentieren und diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren. 55 Abs. 10 gilt. (3) Die erpflichtungen nach 27 Abs. 1 der Neuverblisterungsbetriebsordnung sind vom hausapothekenführenden Arzt/von der hausapothekenführenden Ärztin einzuhalten. Im RIS seit Zuletzt aktualisiert am NOR

4 Seite 4 von (1) Ärztliche Hausapotheken müssen mindestens einen Raum zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln aufweisen. Dieser Raum sowie allenfalls vorhandene weitere Räume der ärztlichen Hausapotheke dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. (2) Die Gesamtfläche der ärztlichen Hausapotheke hat dem ersorgungsumfang zu entsprechen. (3) Die Einrichtung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet sind. Besondere Lagervorschriften sind einzuhalten. (4) Eine Aufbewahrung der Arzneimittel außerhalb der ärztlichen Hausapotheke ist nicht zulässig. (5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, sind mindestens zehn Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten einer optischen Kontrolle auf Mängel zu unterziehen. Diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Dabei sind Bezeichnung der Arzneispezialität, Chargennummer, Datum und Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat das Prüfprotokoll zu unterfertigen. Besteht der erdacht auf einen Qualitätsmangel oder wird ein solcher festgestellt, so ist dies der Behörde gemäß 75 Arzneimittelgesetz zu melden. Die Dokumentation ist fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren. (6) Im Bereich der ärztlichen Hausapotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen 1. ein Telefon, 2. ein Telefaxgerät und 3. ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger vorhanden sein. Diese Geräte bzw. Einrichtungen müssen ständig funktionsfähig sein. (7) Sofern der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin Tätigkeiten gemäß 55 Abs. 3 durchführt, muss die ärztliche Hausapotheke über 1. einen geeigneten Arbeitsplatz, 2. dafür geeignete Geräte und Behelfe und 3. einen Waschplatz mit fließendem Warm- und Kaltwasser verfügen. Diese haben dem Stand der Wissenschaften und Technik zu entsprechen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen. (8) Die in der Hausapotheke gelagerten Arzneimittel dürfen durch Tätigkeiten gemäß 55 Abs. 3 nicht nachteilig beeinflusst werden. (9) Hinsichtlich der Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse gilt 6. Schlagworte Warmwasser

5 Seite 5 von 7 NOR (1) Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat Sorge zu tragen, dass den allgemeinen Geboten der Hygiene und den Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel entsprochen wird und dass die zur Abgabe gelangenden Arzneimittel den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die vorgesehenen Lagerbedingungen sind ohne Unterbrechung einzuhalten. (2) Führt der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin bei seinen/ihren isiten Arzneimittel mit sich, hat er/sie dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Lagerbedingungen ohne Unterbrechung eingehalten werden. NOR

6 Seite 6 von (1) In der ärztlichen Hausapotheke müssen zumindest 1. die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches, 2. die letztgültige Fassung der Austria Codex-Fachinformation, 3. eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel, 4. der aktuelle Erstattungskodex und 5. eine geordnete Sammlung der die jeweilige ärztliche Hausapotheke betreffenden behördlichen erfügungen in Urschrift oder Abschrift vorhanden sein. (2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher abrufbar zu halten. NOR (1) Die 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 3 und 4, 14, 15 und 18 über die Abgabe von Arzneimitteln gelten für ärztliche Hausapotheken. Sofern der Arzt/die Ärztin eine Abgabe sine confectione bzw. sine informatione angebracht erachtet, gelten 12 Abs. 2 und 3 sinngemäß. (2) Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln, die nicht auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegeben werden, ist dem Patienten/der Patientin stets die vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte erschreibung auszufolgen.

7 Seite 7 von 7 NOR

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