Berlin, 11. März 2011

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1 Zentrum Familie, Integration, Bildung und Armut Michael Schröter Reichensteiner Weg Berlin Telefon: Telefax: Stabsstelle Vorstand Sozialpolitik Dr. Friederike Mußgnug Reichensteiner Weg Berlin Telefon: Telefax: Berlin, 11. März 2011 Arbeitshilfe: Durchgeschriebene Zusammenstellung der Diakonie-Stellungnahmen zu sämtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( Hartz-IV-Reform ) Am 23. Februar ist der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zu einer Einigung über die Hartz-IV-Reform gelangt; Bundestag und Bundesrat haben die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 25. Februar angenommen. Die damit verbundenen Gesetzesänderungen treten nach ihrer Verkündung rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Mit dem Gesetz will die Regierungskoalition die Anforderung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 umsetzen, die Ermittlung der Regelbedarfe transparent neu zu ermitteln und die Sozialgesetzbücher II und XII entsprechend anzupassen. Die Einigung vom 23. Februar ergänzt als echtes Vermittlungsergebnis, hinter dem sowohl eine Mehrheit des Bundestages als auch des Bundesrates steht, das bereits am 11. Februar im Bundestag beschlossene unechte Vermittlungsergebnis, über das keine Einigkeit im Bundesrat erzielt wurde. Umgesetzt wird die Einigung durch die vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderungen vom 23. Februar (Bundestags-Drucksache 17/4830) mit Bezug auf den Gesetzesbeschluss vom 11. Februar (Bundestags- Drucksache 17/4719) sowie ergänzende Protokollerklärungen zu einzelnen Einigungspunkten. Eine weitere Protokollerklärung Grundlage einer Einigung bildet das Einigungsergebnis in Gänze in Form einer Kurzfassung ab. Die Änderungen an den Sozialgesetzen II und XII sowie weiteren Gesetzen, die mit der aktuellen Reform erfolgen, haben im Rückblick einen mehrstufigen Entwicklungsprozess durchlaufen: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (Drs. 17/4830) Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (Drs. 17/4719) Beschlussempfehlung des Ausschuss für Arbeit und Soziales vom (Drs. 17/4032) Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom (Drs. 17/3958); weitgehend identisch mit 17/3404, aber ergänzt um Stellungnahme des Bundesrates Gesetzentwurf der Bundesregierung vom (Drs. 17/3631); nur Anpassung der Bundesbeteiligung Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom (Drs. 17/3404) Konsolidierter Referentenentwurf des BMAS vom Referentenentwurf des BMAS vom

2 Chronologisch knüpfen dabei die jeweils jüngeren Entwurfsfassungen als Änderungen der vorhergehenden aneinander an. Der endgültige Gesetztext, der als Neufassung des SGB II in Kraft tritt, ist deshalb das Ergebnis einer Gesamtschau aller Entwurfsfassungen. Die älteren sind insofern immer nur noch soweit relevant, wie sie nicht wiederum nochmals geändert wurden. Die Diakonie hatte am , , und zu den einzelnen Entwicklungsschritten Stellung genommen sowie im Vorfeld der Gesetzgebung am 30. August 2010 ihre Erwartungen an die Reform der Grundsicherung dargelegt. Die jeweiligen Stellungnahmen der Diakonie bewerteten die zu dem Termin neu hinzutretenden Änderungen. Das nun hier vorgelegte Papier stellt als Arbeitshilfe die Neuregelungen im Zusammenhang des neu gefassten Gesetzes und deren Kommentierungen durch die Diakonie als eine durchgeschriebene Fassung aller Diakonie-Stellungnahmen vor. Die bekannten Einzelbewertungen der Diakonie zu den jeweiligen Neuregelungen werden entlang der insgesamt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in der Reihenfolge des endgültigen Gesetzestextes zusammengetragen. Die Bewertung von Teilen der Entwurfsfassungen, die sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erledigt haben bzw. durch spätere Überarbeitungen überholt wurden, entfallen in dieser Zusammenstellung. Die am erfolgte durch die Diakonie erfolgte Kommentierung der noch nicht umgesetzten Protokollerklärungen bildet den Abschluss dieser Darstellung. Grundlage und Maßstab für die Bewertungen der Diakonie war das bereits erwähnte Papier vom 30. August 2010 Erwartungen der Diakonie an die Reform der Grundsicherung, das das Verfassungsgerichtsurteil vom 9. Februar bewertet und Konsequenzen aus dieser Grundlagenentscheidung formuliert. Die Bewertungen der Diakonie erfolgten in den Diakonie- Stellungnahmen insgesamt anhand der im Papier vom 30. August 2010 genannten Grundsätze. Arbeitshilfe Seite 2 von 39

3 Zusammenfassung: Die aktuellen Gesetzesänderungen bewertet die Diakonie zusammenfassend wie folgt: 1. Die vom Gesetzgeber am 25. Februar beschlossenen Gesetzesänderungen bedeuten sicher eine Verbesserung im Vergleich zu den bisherigen Vorlagen. Das Bildungspaket wird ausgeweitet, der Bund übernimmt die wachsenden Kosten bei der Grundsicherung im Alter, eine Benachteiligung von Behinderten wird zumindest problematisiert und Mindestlöhne im Weiterbildungsbereich vermindern die Gefahr, dass Dozierende in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen selber zu Hilfebedürftigen in der Grundsicherung werden. 2. Allerdings bleibt die Neuregelung weit hinter den Notwendigkeiten zurück. Die leicht angehobenen Regelsätze sind offenbar politisch gesetzt und lassen die vom Bundesverfassungsgericht geforderte transparente Ermittlung nach fachlichen Gesichtspunkten vermissen. Vielmehr bleibt es beim problematischen Herausrechnen einzelner Bedarfspositionen wie etwa für Zimmerpflanzen, Zusatzgebühren beim Arzt, Reinigung für Kleidung bei Bewerbungsgesprächen oder Babysitterkosten in Notsituationen. Nach Berechnungen der Diakonie müsste ein neu ermittelter Regelsatz deutlich über 400 Euro liegen. 3. Auch weitere grundsätzliche Kritikpunkte der Diakonie bleiben bestehen. So werden die Sanktionen verschärft. Durch die Einführung von Kostenpauschalen drohen Mieter dauerhaft in Zahlungsverzug mit ihren Mieten zu geraten; eine weitere absehbare Konsequenz der ermöglichten Pauschalisierung sind eine verstärkte Nachfrage nach kostengünstigem Wohnraum und eine zunehmende Konzentration von Problemlagen in bestimmten Stadtteilen. Die Abschaffung der Rentenversicherungsbeiträge schafft weitere Lücken und befördert die Abhängigkeit von Grundsicherung im Alter. Durch die Anrechnung des Elterngeldes auf die Grundsicherungsleistung entfällt eine weitere Unterstützung für junge Eltern, die noch nicht lange genug sozialversichert beschäftigt waren. 4. Als positive Entwicklung begrüßen wir, dass das Bildungs- und Teilhabepaket zukünftig in die Zuständigkeit der Kommunen fällt und diese auch die tatsächlich entstehenden Kosten erstattet bekommen. Diese Gestaltung vermeidet Doppelstrukturen. Zudem sichert sie, dass die zur Verfügung stehenden Mittel den kommunalen Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe zugute kommt, die seit Jahren eine engagierte Arbeit für sozial benachteiligte Kinder und Familien verwirklichen. 5. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines neuerlichen Normenkontrollverfahrens die jetzige Reform beurteilt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint es aber richtig und wichtig, die Verhandlungen abzuschließen. Denn erst mit Inkrafttreten der Neuregelung kommen die erreichten Verbesserungen den Leistungsberechtigten zugute. Zudem schafft das nunmehr erzielte Vermittlungsergebnis Klarheit über den politischen Spielraum und das von den jeweiligen Verhandlungsparteien politisch zu verantwortende Ergebnis. Die Diakonie wird weiterhin ihren anwaltschaftlichen Auftrag wahrnehmen und eine angemessene Reform der Grundsicherung anmahnen, die Armut und ihre Ursachen wirksam bekämpft. Arbeitshilfe Seite 3 von 39

4 Gesetzesänderungen im Kontext von Einsparungen Insgesamt umfassen 38,6 % des Sparpakets der Bundesregierung Einsparungen bei der Grundsicherung und in der Arbeitsmarktpolitik das sind 31,5 Mrd. von im Sparpaket insgesamt 81,6 Mrd. bis 2014 genannten Euro. Dem stehen sogenannte Mehrkosten von gut 5 Mrd. durch die geplante geringe Erhöhung der Regelsätze und die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes gegenüber. Auch bleibt das Bildungspaket für Kinder und Jugendliche weit hinter dem zurück, was ein realistisch berechneter Regelsatz für Kinder und Jugendliche an Leistungs-Erhöhungen in der Summe bedeutet hätte. Der Gesetzentwurf veranschlagte ursprünglich bis 2014 Mehrkosten in einer Gesamthöhe von 4,74 Milliarden Euro durch die hier vorgenommenen Änderungen, davon 2,86 Milliarden Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen und 1,47 Milliarden Euro für die Erhöhung der Regelsätze. Dem stehen im Kabinettsbeschluss zum Sparpaket der Bundesregierung im Leistungsbereich des SGB II schon allein Kürzungen durch Effektivierung der Vermittlung von 4,5 Milliarden Euro, durch die Abschaffung der Rentenversicherungsbeiträge von 7,2 Milliarden Euro und durch die Streichung des Elterngeldes für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung von 2,4 Milliarden Euro bis 2014 gegenüber. Hinzu kommen noch beim Wohngeld veranschlagte Einsparungen von 120 Millionen Euro jährlich. Schon bei einer Gegenrechnung nur dieser Einsparungsbereiche im Gesamtvolumen von 14,22 Milliarden Euro bis 2014 mit den angesetzten Mehrkosten von 4,74 Milliarden Euro in diesem Zeitraum ergäbe sich somit eine Nettoersparnis von 9,48 Milliarden Euro. Dazu kommen dann weitere Einsparungen durch die Instrumentenreform. Geplant ist, nach der Reform der Regelsätze mit der Instrumentenreform allein bei den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Grundsicherungsempfangende bis Mrd. einzusparen. Selbst wenn die Mehrkosten aufgrund der nunmehr vereinbarten veränderten Anpassungen der Kostenanteile des Bundes höher ausfallen, ist allein schon aufgrund dieser Kürzungen ein großer Spielraum vorhanden, um im Saldo mit deutlichen Einsparungen abzuschließen. Arbeitshilfe Seite 4 von 39

5 I. Das Diakonische Werk der EKD bewertet das Vermittlungsergebnis und die damit in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Detail wie folgt: 1. Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rechnerische Festlegung der Regelsätze wird künftig im Rahmen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) erfolgen, während die systematische Einordnung der Regelsätze in den Gesamtzusammenhang der Grundsicherung weiterhin im Rahmen des SGB und seiner speziellen Leistungsgesetze SGB II und XII erfolgt. Das RBEG grenzt dabei zunächst die einzelnen Referenzhaushalte von einander ab ( 2 bis 4) und definiert dann für jeden der beiden Referenzhaushalte die jeweils regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ( 5 f.). Die aus diesen Vorgaben folgenden Regelbedarfe für die einzelnen Leistungsberechtigten legt 8 fest. Die Fortschreibung der Verbrauchsausgaben bis zum Vorliegen einer neuen EVS bestimmt 7. Anschließend sieht 9 einen Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagessenverpflegung gem. 34 SGB XII vor. Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 gerade die transparente und methodisch plausible Herleitung der Regelsätze zum Kernpunkt seiner Forderung nach einer Neuregelung gemacht hat, liegen gerade hier die gravierendsten Schwachpunkte der gesamten Neuregelung. Insbesondere lassen sich weder die Bildung der Referenzhaushalte, noch die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben auf das zugrundegelegte Statistikmodell zurückführen. Ursache dieser Schwierigkeit ist, dass der Entwurf des RBEG anders als vom Bundesverfassungsgericht gefordert ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund von seinem gewählten Referenzsystem abweicht. Diese Abweichung kommt sowohl beim Zuschnitt der Referenzgruppen als auch bei der Auswahl der relevanten in 5 und 6 RBEG aufgeführten Verbrauchsangaben zum Tragen, ohne dass sich aus dem Gesetzentwurf ein plausibler Grund erkennen lässt. Der Regelsatz für Alleinstehende soll nur geringfügig um fünf Euro auf 364 Euro pro Monat steigen. Die Regelsätze für Kinder werden nicht angehoben, sondern bleiben je nach Altersgruppe bei der jetzigen Höhe von 215, 251 und 287 Euro. Für die Teilhabe von Kindern an Bildung will die Bundesregierung 625 Millionen Euro mehr an Sachleistungen investieren. Völlig ausgelassen hat die Bundesregierung die vom Verfassungsgericht als sinnvoll erwähnte Einzelberechnung des Regelsatzes für einen zweiten Erwachsenen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Hier wird unkritisch die bisherige 80%-Regelung fortgeschrieben. Nach eigenen Schätzungen des Diakonischen Werkes der EKD müsste der Regelsatz steigen und zukünftig bei deutlich über 400 Euro liegen. Die deutlich geringeren Zahlen der Bundesregierung wurden durch Änderungen der Berechnungsgrundlage möglich. Die Bezugsgruppe in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wurde nach unten definiert. Bisher hatte man sich bei der Berechnung nach dem Ausgabeverhalten der unteren 20 % der Haushalte gerichtet. Bei der Berechnung für kinderlose Erwachsene fanden nun nur noch die untersten 15 % Berücksichtigung. Auch andere Berechnungsgrundlagen müssen nach Ansicht der Diakonie in Frage gestellt werden. Im Gesetzentwurf wurden knapp 20 Euro für Alkohol oder Tabak heraus gerechnet. Weitere Abschläge gibt es z.b. für Zimmerpflanzen oder Zuzahlungen beim Arzt. Der Referentenentwurf geht in bestimmten Ausgabebereichen davon aus, dass diese nicht zum Grundbedarf gehören und daher nicht in die Ermittlung des Regelsatzes einfließen müssten. Diese Ausgabenbereiche sind jedoch sehr weit gefasst und stehen allen bisherigen Erhebungen nach dem Statistikmodell sowie früheren Berechnungen mit Hilfe des Warenkorbmodells entgegen. Arbeitshilfe Seite 5 von 39

6 Dagegen werden zwar neue Bedarfsbereiche wie Internet oder Bildungskosten aufgenommen, machen aber bei der Ermittlung des monatlichen Regelsatzes nur wenige Euro aus. Im Saldo entsteht so eine deutliche Kürzung gegenüber einem Regelsatz, der ohne die entsprechenden Abschläge ermittelt worden wäre. Die Argumentation, dass Alkohol, Tabak, Zimmerpflanzen, Autofahren oder ähnliches nicht regelsatzrelevant seien, widerspricht anderen Grundannahmen im SGB II, z.b. zur Nicht-Anrechnung eines eigenen Autos auf den Regelsatz. Betroffen von den so erreichten Abschlägen sind alle Leistungsbeziehenden. Wer keine Genussmittel konsumiert, kann die hier erhobenen Ausgaben auch nicht für gesunde Ernährung, Kinderschuhe, warme Kleidung oder Medikamente nutzen. Unter einem Abzug bei den durchschnittlichen Bedarfen leiden schließlich alle Leistungsberechtigten. Trotz des Karlsruher Urteils wurde der besondere Bildungsbedarf von Kindern bei den Kinderregelsätzen nicht berücksichtigt. Für die Ermittlung der spezifischen Bedarfe von Kindern müssen andere Maßstäbe als das typische Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen zu Grunde gelegt werden. Kinder, die im Armutsrisiko leben müssen, sind nicht der richtige Vergleichsmaßstab, wenn es um die Gewährleistung grundlegender Bedarfe und Chancen geht. Insgesamt fehlen die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten wertenden und normativen Beschreibungen, die der Entwicklung des Regelsatzes zugrunde liegen müssen. Das Gericht stellt auf den gesellschaftlichen Entwicklungsstand bei der Beschreibung des notwendigen Existenzminimums ab. Hinweise hierzu bleibt der Gesetzentwurf jedoch in Gänze schuldig. Ebenfalls fehlen neben der Auswertung der EVS weitere Plausibilitätsrechnungen zur Kontrolle. Sollte die von der EVS festgestellten Ausgaben nicht ausreichen, um notwendige Grundbedarfe zu decken, wird diese Unterdeckung selbstverständlich zur Grundlage der Regelsatzentwicklung genommen. Es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der Zunahme der prekären Beschäftigung in den letzten Jahren auch ein niedriges Erwerbseinkommen nicht unbedingt reicht, um das soziale und kulturelle Existenzminimum zu decken. 1.1 Zu den Gesetzesformulierungen im Einzelnen: Bestimmung der Referenzhaushalte Geregelt in 2 RBEG: Es ist sinnvoll, zukünftig getrennt Regelsätze auf der Basis der EVS für Alleinstehende und für Familien mit einem Kind zu errechnen. Berechnungen, ob die Annahme richtig ist, dass in einem zwei- oder Mehrpersonenhaushalt der oder die zweite Erwachsene nur einen Bedarf von 90% der Regelleistung bzw. weitere Erwachsene von nur 80% haben, werden jedoch nicht vorgelegt. Abgrenzung Referenzhaushalte Geregelt in 3 RBEG: Es werden zukünftig alle diejenigen aus der Referenzgruppe heraus gerechnet, die ausschließlich Grundsicherungsleistungen beziehen, weiter berücksichtigt werden aber alle, die wenn auch nur in sehr geringem Umfang zu der Leistung hinzu verdienen. Hiermit ist bereits jetzt ein weiterer Zirkelschluss für folgende EVS angelegt. Da bereits mit den beschlossenen Gesetzesänderungen die Anreize für einen Zuverdienst gesteigert werden, sinkt die Zahl der heraus zu rechnenden Haushalte dann weiter. Dieser Effekt verstärkt sich mit jeder weiteren Auswertung einer neuen EVS in späteren Jahren und der hieraus abgeleiteten Leistungshöhe. Diese sinkt umso stärker, je großzügiger die Zuverdienstregelungen angelegt werden. Arbeitshilfe Seite 6 von 39

7 Abgrenzung untere Einkommensschichten Geregelt in 4 RBEG: Weitere Widersprüche entstehen aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für Eltern und Kinder, weil hier von einer Referenzgruppe der unteren 15 % der Einkommen, dort aber von 20 % ausgegangen wird. Diese Setzung erscheint beliebig. Regelsatzrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte; Regelsatzrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte Geregelt in 5 und 6 RBEG: Die festgestellten Bedarfe nach der EVS wurden durch Minderung der Bezugsgruppe und Streichen bestimmter Bedarfspositionen verringert. Besondere Ausgaben von Eltern werden nur dann berücksichtigt, wenn sie dem Kind zuzurechnen sind. Ausgaben von Eltern sind z.b. dann nicht den Kindern zuzurechnen, wenn beim Besuch kultureller Einrichtungen regelmäßig Eintritt für die Eltern, nicht aber für die Kinder entsteht. Bei der weiteren Einführung der sogenannten Bildungs- und Teilhabeleistungen in diesem Bereich wird sich diese Problematik ausweiten, zudem hierfür auch keine Erstattung von Fahrtkosten vorgesehen ist. Die Bedarfsermittlung wirft insgesamt Fragen auf, die schon bei früheren Bedarfsermittlungen für die Regelsätze anhand der EVS bestanden. Es bleibt unklar, ob mit Beträgen von 128,46 Euro für Erwachsene, 78,76 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 96,55 Euro bis zur Vollendung des 14. und 124,02 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres überhaupt eine gesunde Ernährung möglich ist. Dies wird auch nicht ergänzend erhoben oder dargestellt. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass mit 22,78 Euro für Verkehrsdienstleistungen Mobilität gesichert werden kann, wenn z.b. in Berlin bereits das ÖPNV- Sozialticket für Grundsicherungsbeziehende 33,50 Euro kostet. Auch bei den veranschlagten bis zu 1,39 Euro im Monat für Bildung ist augenscheinlich, dass dieser Betrag weitab von selbst an den gemeinnützigen Volkshochschulen erhobenen Kursgebühren ist. Es ist davon auszugehen, dass die EVS hier und in anderen Ausgabenpositionen bereits einen erheblichen Mangel abbildet. Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben Geregelt in 7 RBEG: Hier wird implizit festgeschrieben, dass in den nächsten Jahren der Regelsatz für Kinder und Jugendliche nicht steigen kann. Statt der durch die EVS bereits abgebildeten Unterdeckung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in unteren Einkommensbereichen durch ergänzende Erhebungen über die tatsächlichen Bedarfe gegen zu steuern, wird dieser Mangel bekräftigt und fortgeschrieben. Regelbedarfsstufen; Problematik bei Regelbedarfsstufe 3: Geregelt in 8 RBEG: 8 nimmt die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen vor. Dabei unterscheidet das RBEG bei Erwachsenen drei und bei Kindern zwei Regelbedarfsstufen. Diesen Stufen ordnet das RBEG dann die folgenden Regelsätze zu: Regelbedarfsstufe 1: 364 (5 mehr als bisher) Regelbedarfsstufe 2: 328 (entspricht leicht aufgerundet 90 % der Regelsatzstufe 1) Regelbedarfsstufe 3: 291 (entspricht leicht abgerundet 80 % der Regelsatzstufe 1) Arbeitshilfe Seite 7 von 39

8 Regelbedarfsstufe 4: 275 wird als aktueller Wert berechnet - bisheriger Wert von 287 wird eingefroren; keine jährliche Anpassung, bis dieser in Summe überschritten würde Regelbedarfsstufe 5: bisheriger Wert von 251 wird eingefroren Regelbedarfsstufe 6: bisheriger Wert von 215 wird eingefroren Die Herleitung der Bedarfe des zweiten Erwachsenen in einer Bedarfsgemeinschaft fehlt. Ebenso fehlt es an einer nachvollziehbaren Definition und Abgrenzung der Regelbedarfsstufe 3 gegenüber der Regelbedarfsstufe 2. Hier wird nicht hinreichend klar, welche erwachsenen Personen in der Bedarfsgemeinschaft gemeint sind. So stellt sich beispielsweise die Frage, wie eine Gemeinschaft von drei hilfebedürftigen erwachsenen Geschwistern einzustufen ist, die gleichberechtigt und -verpflichtet einen gemeinsamen Haushalt führen. Die gemeinsame Haushaltsführung würde für die Einstufung in die Gruppe 2 sprechen, die aber nach der Begründung in erster Linie auf Lebenspartner und damit eine Zweierbeziehung zugeschnitten zu sein scheint. Eine ähnliche Problematik ergibt sich beim gemeinsamen Leben von oder mit Menschen mit Behinderungen, bei denen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen Erwachsenen die eigene Selbstständigkeit sichern hilft. Die Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 bedeutet in diesen Fällen eine deutliche Verschlechterung, da bisher in dieser Konstellation oft von der Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 ausgegangen worden war. Angesichts der markanten Unterschiede und Probleme solcher und ähnlicher Konstellationen im Vergleich zum Zusammenleben mit einem gerade volljährig gewordenen Kind hatte das Diakonische Werk der EKD hier um eine Klärung gebeten. Es besteht aber weiterhin nur ein vager Prüfauftrag als Inhalt einer ergänzenden Protokollerklärung. Eine Neuregelung muss dem Einsatz der Betroffenen in der Gemeinschaft angemessen Rechnung tragen. Zumindest muss die Regelbedarfsstufe 2 auch dann anerkennt werden, wenn mehr als zwei Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, ohne Eheleute oder Lebenspartner zu sein (z.b. Wohngemeinschaft) oder in einem Haushalt Menschen mit Behinderungen als weitere Erwachsene leben. Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Geregelt in 9 RBEG: Hier wird ein Eigenanteil von 1 Euro für die Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtung nach 28 SGB II berechnet. Eine Differenzierung bei Erkrankung eines Kindes und daraus folgender häuslicher Verpflegung fehlt. Weiterentwicklung der Regelbedarfsermittlung Geregelt in 10 RBEG (Neuer 10): Bis zum 1. Juli 2013 soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten sowie des statistischen Bundesamtes einen Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik verfassen. Hierbei sollen Vorschläge unterbreitet werden zu Haushalten, die nicht in der Referenzgruppe zu berücksichtigen sind, Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel in Bezug auf Kinder und Jugendliche, Ermittlung von Regelbedarfen mehrerer Erwachsener in einem Haushalt. Aus Sicht der Diakonie ist eine solche Weiterentwicklung der Methodik sicher sinnvoll, um Zirkelschlüsse zu vermeiden und die Regelsätze im Sinne von Bedarfsgerechtigkeit weiterzuentwickeln. Es stellt sich aber die Frage, warum eine entsprechend gründliche Weiterentwicklung der Methodik nicht bereits mit der jetzigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfolgt ist. Arbeitshilfe Seite 8 von 39

9 1.2 Zu den Berechnungen im Einzelnen: Nicht nur durch die Setzung einer Referenzgruppe von den unteren 15 statt wie bisher 20 % der Einkommen für die Regelsätze bei Alleinstehenden werden Abschläge von der Regelleistung vorgenommen, die der Intention des Bundesverfassungsgerichtes widersprechen, eine nachvollziehbare und transparente Herleitung der Regelsätze vorzunehmen. Auch bei einzelnen Ausgabenpositionen nimmt der Gesetzgeber umfangreiche Streichungen vor, die dann zu weiteren Absenkungen bei der Herleitung der Regelsätze führen. Dabei fällt auf, dass diese zu großen Teilen die Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe, kulturellen, sportlichen oder anderweit sinnvollen Beschäftigung (z. B. Bewirtschaften eines Gartens, Unterhalt eines Haustieres) betreffen, die über die physische Existenzsicherung hinaus für ein selbstbestimmtes Leben mit eigenen Schwerpunkten bei der Lebensgestaltung wichtig sind. Hier lässt der Entwurf eine allgemeine Wertungsentscheidung vermissen, die die Angemessenheit der Einzelabstriche überprüfbar und nachvollziehbar machen könnte. Aus diesen Einzelposten ergibt sich jedoch ein Gesamtbild, das den Leistungsberechtigten gerade die Teilnahme und selbstbestimmte Lebensführung verweigert, die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bekräftigt hat. Die Diakonie bewertet im Folgenden die in der Gesetzesbegründung dargestellten Ausgabenpositionen bei Alleinstehenden exemplarisch bezüglich entsprechender Leerstellen. Diese Auswertung macht deutlich, wie sehr das Setzen von bestimmten, teils vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Normalität nicht nachvollziehbaren Annahmen die Berechnung des Regelsatzes nachhaltig beeinflusst und bestimmte Bedarfe konstruiert bzw. herunter rechnet. Erschwerend kommt hinzu, dass die ergänzenden Sonderauswertungen teilweise mit sehr niedrigen Fallzahlen arbeiten und hieraus allgemeingültige Schlüsse entwickeln. Die hier anhand konkreter Zahlen vorgestellten negativen Recheneffekte ließen sich entsprechend ebenfalls bei den neuberechneten Kinderregelsätzen nachweisen. Zur Auswertung wird ergänzend die Ausschussdrucksache 17(11)277 herangezogen, die eine Darstellung der EVS-Ergebnisse für die unteren 20 % der Einkommen in Deutschland bietet. Zur Abteilung 01/ Erwachsene: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Hier wird aufgrund der unteren 15 % der Einkommen von einer Summe regelsatzrelevanter Ausgaben von 128,46 Euro ausgegangen. Entgegen den vorherigen EVS-Auswertungen werden 8,11 Euro für alkoholische Getränke und 11,08 Euro für Tabak aus Abteilung 02 nicht mehr berücksichtigt. Dagegen werden 2,99 Euro für den Erwerb alkoholfreier Getränke hinzu gerechnet. Im Ergebnis entsteht so eine Differenz von 16,14 Euro zum eigentlichen Bedarf, der dann abzüglich der gegenüber der EVS etwas erhöhten Pauschale für zusätzliche alkoholfreie Getränke bei 144,74 Euro liegen müsste. Bei Heranziehung der eigentlich relevanten Bezugsgruppe der unteren 20 % der Einkommen wäre bei Berücksichtigung des vorgenommenen Abzuges von einer Summe von 129,64 Euro plus einer weiteren Pauschale für zusätzliche alkoholfreie Getränke, ohne unzulässige Abschläge jedoch von einem Bedarf von 149,50 Euro auszugehen. Zur Abteilung 03 / Erwachsene: Bekleidung und Schuhe Die Gesetzesbegründung rechnet hier mit einem Bedarf von 30,40 Euro. Darin enthalten ist eine Abrundung um 0,07 Euro. Heraus gerechnet wird die bisher übliche Position chemische Reinigung mit 0,69 Euro, obwohl entsprechende Kleidung für Vorstellungsgespräche vorgehalten werden sollte. Somit ergibt sich einschließlich der Korrektur des Rundungsfehlers ein eigentlicher Bedarf von 31,16 Euro. Arbeitshilfe Seite 9 von 39

10 Auf der Basis der untern 20 % der Einkommen wäre der Bedarf mit neuen Abzügen bei 31,92 Euro anzusetzen, ohne Abzüge bei 32,67 Euro. Zur Abteilung 04 / Erwachsene: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen) Die Gesetzesbegründung geht hier von einem Bedarf von 30,24 Euro aus. Bedarfe, die über die Erstattung der Kosten der Unterkunft gedeckt werden, sind hier nicht einberechnet. Auf der Basis der unteren 20 % beträgt der entsprechende Bedarf hier 31,36 Euro. Zur Abteilung 05 / Erwachsene: Haushaltsgeräte und Gegenstände Beim festgestellten Bedarf in Höhe von 27,41 Euro wurden ohne Begründung 1,22 Euro für Haushaltsgeräte und mit Begründung (nicht regelsatzrelevant) 0,56 Euro für Gartengeräte abgezogen. Bei der EVS 2003 waren 3,80 Euro für die Anschaffung von Kühlschränken, Waschmaschinen und ähnliches sowie die Reparatur an diesen Geräten veranschlagt. Ohne diese Abzüge läge der Bedarf auf der Grundlage der unteren 15 % der Einkommen bei circa 30,55 Euro. Auf der Basis der unteren 20 % der Einkommen läge der ermittelte Bedarf hier mit Abzügen bei 29,20 Euro, ohne Abzüge bei 33 Euro. Der Abzug der minimalen Beträge für Gartengeräte von 0,56 Euro erscheint bezüglich gärtnerischer Tätigkeiten auf dem Balkon oder in Kleinigärten sehr konstruiert. Für die Finanzierung von teureren Haushaltsgeräten plädiert die Diakonie für Möglichkeiten, an Stelle von Darlehen im Einzelfall auch zusätzliche Bedarfe zu erstatten. Zur Abteilung 06 / Erwachsene: Gesundheitspflege Die Gesetzesbegründung geht von einem Bedarf von 15,55 Euro in diesem Bereich aus. Abgezogen wurden Kosten von 5,48 Euro für Eigenanteile bei Arzt- und Zahnarzt-Behandlungen und 1,95 Euro für sonstige Eigenanteile bei ambulanten oder stationären Behandlungen. Tatsächlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Grundsicherungsbeziehenden solche Zusatzzahlungen, z.b. für eine zahnärztliche Prophylaxebehandlung, für nicht-allergieauslösende Zahnfüllungen, für Fieberthermometer, Atteste, Desinfektionsmittel, Blutzuckermessungen, Sehtests etc., nur deshalb nicht anfallen, weil die Krankenkasse diese nicht erstattet. Deswegen erscheint es nicht angemessen, sie bei der Bedarfsermittlung außen vor zu lassen. So ergibt sich auf Basis der unteren 15 % der Einkommen ein Bedarf von 22,98 Euro. Auf Basis der unteren 20 % der Einkommen wäre dementsprechend ein geminderter Bedarf in Höhe von 16,93 Euro und ein tatsächlicher Bedarf von 24,33 Euro zu veranschlagen. Hierbei fehlen jedoch sämtliche zusätzliche Bedarfe aufgrund spezifischer Krankheitssituationen. Hier sind regelmäßig die Fallzahlen zu klein, um über die EVS ermittelt werden zu können. Nach den Vorstellungen der Diakonie sind entsprechende personenspezifische Bedarfe durch Sondererhebungen zu bestimmen und sollten im Einzelfall als personenbezogene Bedarfe gewährt werden. Zur Abteilung 07 / Erwachsene: Verkehr Die Gesetzesbegründung geht hier von einem Bedarf von 22,78 Euro aus. Dabei fehlen allerdings 0,71 Euro für den Kauf von Fahrrädern, die zwar nicht in der Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftfahrzeug, jedoch in der allgemeinen Auswertung der EVS enthalten sind, so dass der eigentliche Bedarf bei 23,49 Euro liegen müsste. Arbeitshilfe Seite 10 von 39

11 Auf der Basis der Berechnungen für die unteren 20 % der Einkommen lässt sich ein geminderter Bedarf von 23,30 Euro und ein voller Bedarf von 24,01 Euro errechnen, bei dem der Betrag für Reparaturen in Höhe von mindestens 0,57 Euro fehlt, der den unteren 15 % zusätzlich zugerechnet wurde, in dieser Auswertung aber fehlt. Der Bedarf beträgt demnach 23,87 Euro gemindert und voll 24,58 Euro. Nicht einberechnet sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen entstehen. Das ist ein Widerspruch zu den geltenden Regelungen im SGB II, die den Besitz eines Kraftfahrzeuges erlauben. Nicht erfasst sind Kosten für Kraftstoffe oder Reparaturen bei Autos, sowie Kosten für Kraftstoffe oder Reparaturen von Krafträdern bis zu Mofas. Das erscheint unverhältnismäßig. Probleme entstehen auch dadurch, dass die vorgesehenen Kosten für ÖPNV in größeren Städten schon für den Erwerb eines Sozialtickets nicht ausreichen. Da höhere Mobilitätsbedarfe nicht verallgemeinert werden können, fordert die Diakonie für diese Bedarfspositionen die Einführung von personenbezogenen Leistungen im Einzelfall. Zur Abteilung 08 / Erwachsene: Nachrichtenübermittlung Die Gesetzesbegründung stellt hier einen Bedarf von 31,96 Euro fest, die Tabelle im Begründungstext enthielt in der nicht konsolidierten Entwurfsfassung einen Rechen- und Übertragungsfehler, der die Bewertung zunächst erschwerte. Hier sind die Berechnungsgrundlagen unrealistisch. Es werden in einer ergänzenden Sonderauswertung nur Haushalte zu Grunde gelegt, die entweder nur Festnetzanschluss oder Festnetzanschluss plus Internetzugang haben. Nicht berücksichtigt werden Ausgaben aufgrund von Kombipaketen, die ebenfalls Mobilfunk enthalten. Außen vor bleiben auch Haushalte, die auf einen Festnetzanschluss verzichten, weil sie ein Handy mit Homezone nutzen. Diese willkürliche Veränderung der Berechnungsgrundlage wird der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verhältnisse nicht gerecht und entspricht auch nicht der heutigen Realität von Kommunikationsdienstleistungen. Wird die Sonderauswertung der so abgegrenzten Haushalt nicht berücksichtigt, sondern die allgemeine Auswertung der EVS zugrunde gelegt, ergibt sich hier ein Bedarf von 38,87 Euro. Bei einer Berechnungsgrundlage der unteren 20 % der Einkommen wäre bei Berücksichtigung der beschriebenen Sonderauswertung ein Bedarf von 32,49 Euro zu veranschlagen, bei Berücksichtigung der durch die allgemeine EVS-Auswertung festgestellten Bedarfe ein Betrag von 39,97 Euro. Zur Abteilung 09 / Erwachsene: Freizeit, Unterhaltung, Kultur Auch bei dieser Ausgabenposition gab es Berechnungs- und Übertragungsfehler, die in der Begründung des Gesetzentwurfes zu widersprüchlichen Zahlen führten, die die Berechnung erschwerten. Die Gesetzesbegründung veranschlagt einen Bedarf von 39,96 Euro. Vom Bedarf abgezogen wurden hier die Ausgaben für Schnittblumen und Zimmerpflanzen sowie für Haustiere, obwohl eine Nicht-Deckung dieser Bedarfe unrealistischen Annahmen unterliegt. Dies würde voraussetzen, dass Leistungsberechtigte beim Eintreten des Leistungsfalles ihre Haustiere abgeben und in einer Wohnung ohne Grünpflanzen leben sollen. Das erscheint nicht zumutbar. Auch das Herausrechnen von 1,50 Euro für die Gartenpflege erscheint nicht nachvollziehbar, da hiervon auch Balkone und Kleingärten erfasst werden, die im Alltag der Betroffenen durchaus dazu beitragen, tagesstrukturierende und sinnstiftende Beschäftigungen zu ermöglichen. Im ländlichen Raum wiederum gehören Gartenbereiche regelmäßig auch zu günstigen Wohnungen dazu. Dementsprechend wäre mit einem eigentlichen Bedarf von insgesamt 49,71 Euro zu rechnen. Legt man die unteren 20 % der Einkommen zugrunde, ergibt sich so ein Bedarf von 42,77 Euro mit Abzügen und ein Bedarf von 53,45 Euro ohne Abzüge. Arbeitshilfe Seite 11 von 39

12 Zur Abteilung 10 / Erwachsene: Bildung Hier werden 1,39 Euro als Bedarf veranschlagt. Einzige Ausgabenposition sind Kursgebühren, die hiervon jedoch keinesfalls gedeckt werden können. Zusätzliche personenbezogene Leistungen sind bereits über den Eingliederungstitel möglich und ggf. auch darüber hinaus sinnvoll. Bei Berücksichtigung der unteren 20 % der Einkommen läge dieser Bedarf bei 1,45 Euro. Zur Abteilung 11 / Erwachsene: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Aufgrund der Grundannahme, dass auswärtige Verpflegung für Leistungsberechtigte nicht dem Existenzminimum zuzurechnen ist, wird bei der EVS-Auswertung nur mit dem Warenwert der Speisen und Getränke von 28,50 % gerechnet. So entsteht ein Bedarf von 7,16 Euro. Auf der Grundlage der unteren 20 % der Einkommen wäre so ein Bedarf von 7,26 Euro anzusetzen. Allerdings ist auch für diesen Bereich anzumerken, dass die Grundannahmen nicht stimmig sind. So entstehen bei den so genannten Aufstockern durchaus Bedarfe für auswärtige Verpflegung, z.b. in Kantinen, wenn in einem Umfang von mehr als 20 Stunden einer Beschäftigung nachgegangen wird, oder die Beschäftigung an einzelnen Tagen ganztags erfolgt. In Einzelfällen können auch Übernachtungsbedarfe entstehen. Für diesen Personenkreis wären darum im Einzelfall zusätzliche personenbezogene Leistungen vorzusehen. Zur Abteilung 12 / Erwachsene: Andere Waren und Dienstleistungen Hier wird von einem Bedarf von 26,50 Euro ausgegangen. Nicht mehr enthalten sind ohne Begründung im Gegensatz zu vorherigen EVS-Auswertungen sonstige Dienstleistungen. Von diesen wird nur ein anteiliger Betrag von 0,25 Euro für den Personalausweis gesetzt. Die Ausgabeposition für Schmuck und Uhren von 1,81 Euro wurde auf 0,59 Euro gekürzt, da hier nur Uhren ohne Küchenuhren anzurechnen seien. Es ist aber jenseits der gesellschaftlichen Realität und dürfte auch die soziale Inklusion erschweren, wenn von billigem Schmuck zumal in solch geringen Beträgen ganz abgesehen wird. Auch das Herausrechnen von Küchenuhren erscheint willkürlich. Nicht gedeckt bleiben Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen. Diese sind aber notwendig, um Folgeschäden und einer damit verbundenen Überschuldung, z.b. durch lebenslang bestehende Haftungsansprüche von Dritten, vorzubeugen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wäre von einem Bedarf von 36,47 Euro auszugehen. Legt man die unteren 20 % der Einkommen zugrunde, ergibt sich ein geminderter Bedarf von 26,85 Euro und ein tatsächlicher Bedarf von 36,86 Euro. 1.3 Varianten der Regelsatzberechnung für Erwachsene Vor dem Hintergrund der ausgeführten Berechnungen und Überlegungen ergeben sich die in der folgenden Tabelle zusammengestellten Varianten der Regelsatzberechnung. Ausgabenpositionen, die zusätzliche personenbezogene Leistungen erfordern, sind mit * markiert: Arbeitshilfe Seite 12 von 39

13 Abteilung RS auf Basis untere 15 % der Einkommen mit Abzügen ( ) RS auf Basis untere 15 % ohne genannte Abzüge RS auf Basis untere 20 % mit Abzügen 01 Nahrungsmittel 128,46 144,74 129,64 149,5 und Getränke 03 Bekleidung 30,04 31,16 31,92 32,67 und Schuhe 04 Wohnen, 30,24 30,24 31,36 31,36 Energie 05 Haushaltsgeräte 27,41 30,55 29,2 33 und Ge- genstände* 06 Gesundheitspflege* 15,55 22,98 16,93 24,33 07 Verkehr* 22,78 23,49 23,87 24,58 08 Nachrichtenübermittlung 31,96 38,87 32,49 39,97 09 Freizeit, Unterhaltung, 39,96 49,71 42,77 53,45 Kultur 10 Bildung* 1,39 1,39 1,45 1,45 11 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen* 7,16 7,16 7,26 7,26 12 Andere Waren und Dienstleistungen Summe / Regelsatz-Variante 26,50 36,47 26,85 36,85 361,90 416,76 373,74 434,42 RS auf Basis unter 20 % ohne genannte Abzüge Hierauf würde dann die Fortschreibung der Regelsätze anhand des Preisindexes aufbauen. Ein gemischter Index aus Lohn- und Preisentwicklung bildet die Entwicklung der Bedarfe nicht sauber ab. Legt man den im Referentenentwurf gewählten Ansatz für die Fortschreibung zugrunde, so ergäben sich die folgenden Regelsatzvarianten nach Bereinigung: Summe / Regelsatz-Variante in Fortgeschriebener Regelsatz gerundet in 361,90 416,76 373,74 434, Die Diakonie plädiert dafür, von nicht angemessenen Abschlägen bei den einzelnen Verbrauchspositionen wieder Abstand zu nehmen und sich bei der Berechnung des Regelsatzes auf die unteren 20 % der Einkommen zu beziehen. Die Diakonie weist darauf hin, dass aufgrund der unvollständigen Korrekturen der Referenzgruppe durch fehlendes Herausrechnen von Haushalten, in denen nur geringfügig zur Grundsicherung hinzu verdient wird, sowie von Haushalten, die einen Leistungsanspruch hätten, diesen aber nicht geltend machen, die zugrunde liegende Datenbasis einer weiteren Korrektur bedarf. Arbeitshilfe Seite 13 von 39

14 1.4 Zur Berechnung des Kinderregelsatzes und zu Daten von Familienhaushalten: Die dargestellten Varianten der Regelsatzberechnung haben auch Einfluss auf die Berechnung des Kinderregelsatzes. So würden sich bei einer Korrektur der erhobenen notwendigen Verbrauchsausgaben und beim Verzicht auf die kritisierten Abschläge hier bereits höhere Grundbedarfe ergeben, die dann wiederum auch höhere anteilige Summen für die Kinderbedarfe zur Folge hätten. Auch diese ließen sich entsprechend errechnen. Zusätzlich erschwert die Berechnung der Kinder-Regelsätze der Fakt, dass Haushalte mit Kindern und somit Kinder selbst ein überproportional hohes Armutsrisiko haben. So ermittelte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung im Februar 2010 bei einer allgemeinen Armutsrisikoquote von 14 % der deutschen Bevölkerung eine Armutsrisikoquote von 15 %bei Haushalten mit einem Kind, während Haushalte ohne Kind bei einer Quote von 13% liegen. Mit zunehmender Kinderzahl steigt die Armutsrisikoquote und liegt bei Haushalten mit mehr als drei Kindern deutlich über 20 % und bei Haushalten mit mehr als 4 Kindern bei über 35 %. Die Armutsrisikoquote von Familien mit Kindern ist zudem von 1998 bis 2008 deutlich gestiegen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Verbrauchsausgaben in Haushalten mit Kindern bereits in beträchtlichem Maße Einkommensrestriktionen widerspiegeln. Deshalb wäre eine Ergänzung der EVS- Auswertung durch weitere Methoden der Bedarfsermittlung für Kinder dringend notwendig. Deutlich negative Effekte bei der erfolgten Berechnung der Kinderregelsätze haben die ungenügenden Regelungen zur Vermeidung von Zirkelschlüssen. Bei Paaren mit einem Kind entsteht sehr schnell der Effekt, dass zumindest bei einem Partner ein Zuverdienst erfolgt, und dann die ganze Bedarfsgemeinschaft nicht mehr aus der Referenzgruppe heraus genommen wird. Hierzu kommt die Problematik der verdeckten Armut. Gerade Familien nehmen oft Sozialleistungen nicht in Anspruch, die ihnen zustehen würden. Nach Erkenntnissen der Armutsforscher Irene Becker und Richard Hauser nahmen im Jahr 2007 rund 5,931 Millionen Menschen ihren Anspruch auf SGB-II / SGB-XII-Leistungen nicht wahr und lebten damit in verdeckter Armut (Irene Becker / Richard Hauser: Kindergrundsicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse aktueller Reformvorschläge, Riedstadt / Frankfurt 2010, Tabelle 24, S. 138). Auch diese Gruppe ist nicht aus der Regelsatzermittlung heraus genommen worden. Ebenfalls Teil der Referenzgruppe sind Familien, die einen Kinderzuschlag beziehen, der ja gerade eine Alternative zum Antrag auf Grundsicherung darstellt und darstellen soll. In den Erläuterungen zur Regelsatzberechnung bei Kindern erfolgen neben den Abschlägen, die wie bei der Berechnung der Erwachsenenregelsätze vorgenommen werden, weitere Abschläge, die nicht nachvollziehbar sind. So werden etwa in der Abteilung 10 Gebühren für Kinderbetreuung nicht berücksichtigt, da diese in der Regel abhängig vom Haushaltseinkommen zu entrichten sind. Unberücksichtigt bleiben so aber sowohl eventuell anfallende Mindestbeiträge, als auch einrichtungsspezifische Zusatzkosten z.b. für Kopien, Feste oder ähnliches. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Kosten für Babysitter, die schon allein aufgrund von Zusatzjobs, Vorstellungsgesprächen oder etwa der Teilnahme an Selbsthilfeaktivitäten von Erwerbslosen anfallen können. In Abteilung 12 werden Beiträge für Vereine als nicht regelsatzrelevant bewertet, da diese im Rahmen des Teilhabepaketes gefördert werden. Tatsächlich erfolgt diese Förderung aber nicht anhand der anfallenden Beiträge, sondern durch einen Fixbetrag, der mit 10 Euro regelmäßig unterhalb der üblichen Beiträge liegen wird. Auch die hier anfallenden Fahrtkosten werden nicht erstattet. Insofern ist es nicht sinnvoll, die entsprechenden Kosten bei der Regelbedarfsermittlung gar nicht mehr zu berücksichtigen. Den Maßnahmen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket entspricht in weiten Teilen eine Nicht-Berücksichtigung der entsprechenden Ausgaben bei der EVS-Auswertung. Da die Ermittlung der Kinderregelsätze bereits den genannten Schwächen unterliegt und die allgemein bei der Auswertung vorgenommenen Abschläge zu einer Unterdeckung der Bedarfe führen, erfolgt somit eine Verlagerung regelsatzrelevanter Leistungen in das Bildungs- und Teilhabepaket. Da für die nächsten Jahre aufgrund der gewählten Berechnungsmethoden und der Annahme, die Kinderregelsätze müssten sinken, eine laufende Erhöhung ausgeschlossen ist, verschärft sich diese Verlagerung im Zeitablauf. Negativ ist in diesem Zusammenhang, dass für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket selbst keine saubere Be- Arbeitshilfe Seite 14 von 39

15 darfsermittlung vorgenommen wurde. So wird es langfristig nicht zu Mehrkosten, sondern vielmehr zu Einsparungen bei den Leistungen für Kinder kommen. Wären die Bedarfe für Kinder ohne die kritisierten wenig plausiblen Abschläge ermittelt worden, so ergäbe sich im Vergleich die folgende Differenz 1. Regelsätze für Kinder auf der Basis der unteren 20 % ohne unplausible Abzüge ( ) Berechnungsergebnisse des BMAS auf Basis der EVS 2008 ( ) Kinder unter 6 Jahre 6 bis 13 Jahre 14 bis 17 Jahre 224,39 286,75 315,93 211,69 240,32 273,62 Differenz ( ) 20,27 46,43 42,31 Die folgende Tabelle vergleicht die in 7 nach Lohn- und Preisindex fortgeschriebenen Kinderregelsätze mit den nach 8 (2) fortgeltenden bisherigen Kinderregelsätzen. Ebenso werden die ohne wenig plausible Abschläge errechneten Kinderregelsätze fortgeschrieben und in den Vergleich einbezogen: Fortgeschriebene Kinderregelsätze nach 7 RBEG ( ) Bisherige Kinderregelsätze ( ) Fortgeschriebene Regelsätze für Kinder auf der Basis der unteren 20 % ohne unplausible Abzüge ( ) Differenz fortgeschriebene Kinderregelsätze nach 7 RBEG zu fortgeschriebenen Kinderregelsätzen ohne unplausible Abzüge Differenz bisherige Kinderregelsätze zu fortgeschriebenen Kinderregelsätzen ohne unplausible Abzüge Kinder unter 6 Jahre 6 bis 13 Jahre 14 bis 17 Jahre Im Ergebnis dürften nach diesen Berechnungen die Kinderregelsätze nicht stagnieren, sondern müssten für Kinder unter 6 Jahren um 11 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren um 37 Euro und für Kinder von 14 bis 17 Jahren um 31 Euro erhöht werden. 1 An dieser Stelle wird darauf verzichtet, nochmals wie bei den Regelsätzen für erwachsene Alleinstehende im Einzelnen den Berechnungsnachweis zu erbringen, und daher auf das vorliegende Gutachten verwiesen. Zu den Details der Berechnungen zu den Kinderregelsätzen siehe: Becker, Irene: Regelleistungsbemessung auf der Basis des Hartz-IV- Urteils des Bundesverfassungsgerichts und nach den normativen Vorgaben im Positionspapier der Diakonie, Projektbericht an das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.v., Riedstadt, im Oktober 2010; zu den Kinderregelsätzen im Überblick s. S. 29. Arbeitshilfe Seite 15 von 39

16 2. Änderungen am SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): 2.1 Begrifflichkeiten Der Gesetztext führt umfassend eine geschlechtergerechte Sprache ein und nennt Hilfebedürftige zukünftig Leistungsberechtigte. Ebenfalls bekräftigt der Gesetzestext eingangs das Recht auf Sicherung des Existenzminimums. So positiv wie diese Akzentuierung ist, folgen dieser jedoch keine konkreten Umsetzungen. Vielmehr schreibt die Begründung zu 1 Abs. 2 SGB II im Widerspruch zu diesen Eingangsfeststellungen und zum Bundesverfassungsgerichtsurteil das Lohnabstandsgebot fest: Es ist insbesondere sicherzustellen, dass erwerbstätige Personen finanziell besser gestellt sind als vergleichbare erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zwar mildert der Folgesatz die hier erfolgte Festschreibung des Lohnabstandsgebotes etwas durch die Formulierung ab Dieses Ziel wird vorrangig durch Freibeträge für Erwerbseinkommen erreicht. Es bleibt aber das Ungleichgewicht bestehen, dass anstelle der vom Gericht vorgelegten Leitsätze nunmehr eigene rechtspolitische Prämissen für die Ausgestaltung der Grundsicherung aufgestellt werden, die dem Urteil explizit widersprechen. Ausreichend hohe und dynamisierte Zuverdienstregelungen können die Grundsicherungsleistung zwar ergänzen. Diese können aber kein Ersatz für die Gewährleistung des Existenzminimums sein. Ein gesetzlicher Mindestlohn in ausreichender Höhe stellt sicher, dass Grundsicherungsleistungen nicht als Kombilohn die Arbeitgeber von ihrer Verantwortung als Sozialpartner entlasten und Niedriglöhne festschreiben. 2.2 Zu den Gesetzesänderungen im Einzelne Gutscheine für das Bildungs- und Teilhabepaket Geregelt in 4 SGB II (Änderung in Absatz 1): Gutscheine werden im Gegensatz zu vorherigen Gesetzentwürfen nicht mehr als eigenständige Leistungsform geführt. Die Einstufung der Gutscheine als eigenständige Leistungsform war eine fragwürdige Konstruktion. Mit der Unterscheidung zwischen Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen sind die Leistungsformen hinreichend bestimmt; Gutscheine die das SGB II nach wie vor zulässt sind insofern eine Form von Sachleistungen. Bei der Ausgestaltung des Bildungs- und Teilhabepaketes bleibt es nun den zukünftig allein zuständigen Kommunen überlassen, ob und wie sie Gutscheine ausreichen wollen. Teilhabe von Kindern Geregelt in 4 SGB II (Absatz 2): Die Regelung erweitert die bisherigen Verpflichtungen der Träger zum Einsatz für eine vernetzte Beratung. Künftig sollen sich die Träger auch für verbesserte Teilhabemöglichkeiten an vorhandenen Angeboten einsetzen. Die Regelung bezieht sich auf vorhandene Angebote. Unberücksichtigt bleibt, dass aufgrund der prekären Finanzlage der Kommunen Angebote wie Schwimmbad, Theater oder Stadtteilbibliotheken häufig fehlen. Die Begründung betont ausdrücklich, dass hiermit kein Sicherstellungsauftrag verbunden ist und die Teilhabe sich nur auf vorhandene Angebote bezieht. Diese Einschränkung ist zwar gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips nachvollziehbar. In Zeiten wirtschaftlicher Engpässe besteht jedoch eine erkennbare Neigung der Kommunen, gerade an den hier relevanten Angeboten zu sparen. Von daher stellt sich die Frage nach dem Stellenwert und der Belastbarkeit dieser Verpflichtung. In ihrer gegenwärtigen Formulierung hängt die Bedeutung dieser Verpflichtung allein davon ab, welche Angebote vor Ort möglich sind und unterhalten werden. Hier sollte um dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen genüge zu tun zumindest die Beschränkung der Begründung auf örtliche Angebote entfallen und festge- Arbeitshilfe Seite 16 von 39

17 stellt werden, dass die Leistungsberechtigten auch Angebote in Nachbarkommunen nutzen können, um ihren Anspruch auf Teilhabe zu verwirklichen. Eine weitgehend beitragsfreie soziale Infrastruktur entlastet die Grundsicherung. Sie ist auch ein wesentlicher Beitrag zur Teilhabe von Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen, die keine Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen, und wirkt Stigmatisierung entgegen. Darum wäre es dringend geboten, die Finanzierungsgrundlage der kommunalen Infrastruktur nachhaltig zu sichern. Vorgesehen ist, dass die Träger der Grundsicherung nach 6 SGB II Eltern bei der Förderung ihrer Kinder unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen sollen, dass diese Leistungen der Bildung und Teilhabe nutzen. Das Diakonische Werk der EKD begrüßt, dass sich im Vergleich zum Referentenentwurf nunmehr die Bemühungen der Träger auf Unterstützung beschränken und mit dem Wegfall der Verpflichtung zum Einwirken jeder Ansatzpunkt für einen repressiven Einsatz entfallen ist. Gleichwohl hat die Regelung damit nur bedingt an Klarheit gewonnen. Es muss deutlich werden, dass der Vorrang bei Fragen der Erziehung und Förderung von Kindern nach wie vor den Eltern gebührt. Träger öffentlicher Hilfen sind daneben grundsätzlich auf die Unterstützung der Eltern verwiesen. Dabei darf unter keinen Umständen der Eindruck entstehen, dass Hilfebedürftigkeit i. S. v. 9 SGB II das Kindeswohl gefährdet und die Erziehungskompetenz der Eltern in Frage stellt. Trägerschaft der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Geregelt in 6 und 29 SGB II: Die Kommunen werden Träger der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Dies vermeidet Doppelstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe. Leistungsberechtigte Geregelt in 7 SGB II (Absatz 2): Hier wird in Absatz 2 festgeschrieben, dass Dienstleistungen für Angehörige der Bedarfsgemeinschaften nur erbracht werden, wenn diese der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Erwerbsfähigen zugute kommt. Die bisherige, weiter gefasste Zielsetzung soll sich mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaket erledigt haben. Diese Regelung verkennt jedoch, dass weder die Vermittlung in geringfügige Arbeitsverhältnisse, noch vorbereitende Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Erwerbsfähige den besonderen Hilfeund Integrationsbedarf von Angehörigen beendet, die selbst nicht als erwerbsfähig gelten. Von daher erscheint es bedenklich, unter Verweis auf die Bildungs-und Teilhabeleistungen die Hilfe bei weiterer konkreter Hilfebedürftigkeit für Angehörige als Leistungsziel aufzuheben. Geregelt in 7 SGB II (Absatz 4 a): Hier wird nunmehr klar dargestellt, in welchen Fällen vom Grundsicherungsträger die Genehmigung zu erteilen ist, sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten. Hier werden insbesondere medizinische Maßnahmen, die Teilnahme an kirchlichen, politischen oder gewerkschaftlichen Veranstaltungen sowie die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genannt. Diese Klarstellung und der Verweis auf die Möglichkeit einer dreiwöchigen Abwesenheit auch ohne wichtigen Grund wird von der Diakonie begrüßt. Insbesondere erkennt der Gesetzgeber mit Nr. 3 das ehrenamtliche Engagement der Leistungsberechtigten an und schafft damit auch Freiraum für eine aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Wünschenswert wäre allerdings, dass der Gesetzgeber diese Anerkennung ehrenamtlichen Engagements von Leistungsberechtigten im Rahmen der Anerkennung von Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Betätigungen in 11 a durchhält. Arbeitshilfe Seite 17 von 39

18 Erwerbsfähigkeit Geregelt in 8 SGB II: Hier erfolgt nunmehr eine Klarstellung, dass im Sinne des SGB II in jedem Fall diejenigen Ausländerinnen und Ausländer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, die juristisch betrachtet zumindest theoretisch eine Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erhalten könnten. Hilfebedürftigkeit Geregelt in 9 SGB II: Weiterhin gelten die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft unabhängig von anderslautenden Regelungen im Unterhaltsrecht. Insbesondere kommt dies bei der Einstufung von Schwangeren unter 25 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft zum Tragen. Wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können und im Haushalt ihrer Eltern leben, zählen sie gem. 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft dazu. Dasselbe gilt für Eltern oder Elternteile, die jünger sind als 25 und ein eigenes Kind betreuen, das seinerseits das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine differenzierte Regelung besteht insoweit allein für die Bedürftigkeitsprüfung und die Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und Vermögens. Dieses wird nicht der Bedarfsgemeinschaft als ganzer, sondern der Schwangeren bzw. den Eltern oder Elternteilen zugerechnet. Das Diakonische Werk der EKD begrüßt die Absicht, Schwangere und Eltern(teile) zu schützen, die kleine Kinder betreuen. Die Ausnahmeregelung soll den finanziellen Druck von der Bedarfsgemeinschaft nehmen, der durch die Verpflichtung zum Vermögenseinsatz für alle Mitglieder der Gemeinschaft entsteht. Da gerade derartiger finanzieller Druck und die damit einhergehenden Sorgen den Ausschlag dafür geben, ob sich Schwangere für oder gegen ihr Kind entscheiden, schützt eine solche Klarstellung und Ausnahmeregelung auch das ungeborene Leben. Allerdings setzt diese Schutzregelung im Rahmen der Bedürftigkeitsfeststellung zu spät ein und verlangt durch den weiteren Verbleib der Betroffenen in der Bedarfsgemeinschaft deren Mitgliedern nach wie vor weitgehende Erklärungen, Offenlegungen und Mitteilungen ab, die die gemeinsame Antragsstellung mit sich bringt. Der Schutz käme besser zur Geltung, wenn die in 9 SGB II eingefügte Regelung in 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB als Ausnahme zu der Regelung eingefügt würde, die junge Menschen vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Bedarfsgemeinschaft einbezieht. Eine parallele Bestimmung müsste dann auch in 9 Abs. 5 SGB II Schwangere und die genannten Eltern(teile) von der Vermutung der regelmäßigen finanziellen Unterstützung für im Haushalt lebende hilfebedürftige Verwandte ausnehmen. Grundzüge der Neuregelung: Anzurechnendes Einkommen; Nicht zu berücksichtigendes Einkommen Geregelt in 11 und 12 SGB II: Neuregelung Elterngeld: Bereits seit Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes gibt es keinen Mindestsatz von 300 Euro im Elterngeld mehr, der in jedem Fall Leistungsberechtigten in der Grundsicherung anrechnungsfrei zugeht. Im Vergleich zum Referentenentwurf ist aber dort die Verbesserung erfolgt, dass Eltern, die vor der Geburt des Kindes einen Zuverdienst hatten, bis zu 300 Euro Elterngeld anrechnungsfrei zusätzlich zur Grundsicherungsleistung beziehen können. Das Diakonische Werk der EKD begrüßt, dass das Haushaltsbegleitgesetz in diesen Fällen von der ursprünglichen vollen Anrechnung des Elterngeldes Abstand genommen hat und in Art. 14 Nr. 4 vorsieht, dass das Einkommen aus Elterngeld bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen nicht berücksichtigt wird. Arbeitshilfe Seite 18 von 39

19 Damit bleibt allerdings nach wie vor das Problem, dass diejenigen Eltern ausgeschlossen bleiben, die außer der Grundsicherungsleistung keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit haben. Zuwendungen: Zuwendungen der Wohlfahrtspflege sollen solange nicht angerechnet werden können, wie sie die Lage der Empfangenden nicht so günstig beeinflussen, dass daneben keine Leistungen nach SGB II angemessen wären. Im Referentenentwurf zum Gesetz waren Zuwendungen jeglicher Art, etwa auch von Verwandten, als Einkommen gefasst. Ebenso bestand ein rechtlich sehr unklarer Darlehensbegriff, der ausschließlich als Grundlage für Anrechnung oder Nicht-Anrechnung von Zuwendungen Dritter, die nicht Träger der Wohlfahrtspflege sind, dienen konnte. Im überarbeiteten Gesetzentwurf wurden hier Präzisierungen vorgenommen. Nunmehr werden darlehensweise gewährte Sozialleistungen noch angerechnet. Hier wäre zu klären, welche das abschließend sind, oder ob hier ausschließlich das BAFöG gemeint ist. Ebenso wäre noch klar zu stellen, dass die Hilfe z.b. der Tafeln keinesfalls als Ersatz für das SGB II angenommen werden kann. Es bleibt Aufgabe des Staates, für die Sicherung des sozialen und kulturellen Existenzminimums zu sorgen. Differenzierung weiterer Zuwendungen: Eine Differenzierung bezüglich weiterer Zuwendungen nimmt aber 11 a vor. Nunmehr sollen Zuwendungen, die nicht auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, jedenfalls dann nicht als Einkünfte gelten, wenn diese den Hilfebedarf nicht aufheben. Diese Regel lässt Raum für zwischenmenschliche Unterstützung, wie sie unter einander nahestehenden Menschen üblich und Ausdruck des füreinander Einstehens ist. Damit bleibt es möglich, im Einzelfall schnell Hilfe zu leisten, ohne den Leistungsberechtigten mit aufwändigen bürokratischen Nachweisen zu belasten. Diese Modifikation ist ein wichtiger Ansatz, um die in 1 SGB II bekräftigte Menschenwürde im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II zu verwirklichen. Denn auch im Fall der Grundsicherung hat der leistende Staat keinen Anspruch darauf, sämtliche Lebensverhältnisse und Beziehungen der Leistungsberechtigten bis ins letzte Detail hinein auszuforschen und zu kontrollieren. Preise und Spenden: Weitere Beispiele wie etwa Spenden aus Tombolas an Bedürftige, Preise für gesellschaftliches Engagement oder Begrüßungsgelder für Neugeborene sollen nunmehr verdeutlichen, in welchen Fällen keine Anrechnung als Einkommen geboten ist. Das Diakonische Werk der EKD begrüßt diese Klarstellungen, verweist aber auf die Notwendigkeit, die hier zu erfassenden Tatbestände weiterhin zu beobachten und ggf. noch nachträglich zu regeln. Unklar bleibt nämlich weiterhin, was genau die mögliche maßgebliche Beeinflussung der Lebenssituation der Leistungsberechtigten meinen kann, die den Hilfebedarf dann doch aufheben kann. Unklar bleibt insbesondere, unter welchen Umständen eine so günstige Beeinflussung der Lebenssituation stattfindet, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb das Gesetz weiterhin eine mögliche Anrechnung von Darlehen vorsieht, und die Befreiung von dieser Anrechnung von der wenig konkreten Voraussetzung abhängig macht, dass Darlehen einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen haben. Dies könnte unter Umständen Darlehen zur Finanzierung von regelsatzrelevanten Bedarfen wie etwa für ein Kinderfahrrad oder einen Kinderschreibtisch ausschließen, während nicht berücksichtigte Bedarfe wie die Anschaffung eines Autos, von Grünpflanzen oder von einem Haustier über ein anrechnungsfreies Darlehen finanzierbar wären. Arbeitshilfe Seite 19 von 39

20 Kindertagespflege, Pflegekinder: Ebenfalls als nicht anzurechnende Einkünfte anerkannt sind in Wechselwirkung mit 77 Abs. 2 mit Übergangsfrist noch bis zum Einkünfte aus Tätigkeiten nach dem SGB VIII in der Kindertagespflege ( 23) oder für die Aufnahme von Pflegekindern. Die Privilegierung dieser Einkünfte knüpft an der gesellschaftlichen Bedeutung insbesondere der Kindertagespflege aber auch des erzieherischen Einsatzes für Pflegekinder an. Insofern setzt eine Nicht- Anrechnung dieser Einkünfte diese Anerkennung um und trägt zu einer gesetzübergreifenden Umsetzung der Bemühung bei, Anreize für das Engagement in der Kinderbetreuung zu schaffen. Darum erscheint es nicht sinnvoll, nach dem diese Einkünfte anzurechnen. Erwerbstätigenfreibeträge: Im Zuge der Überarbeitung des Gesetzentwurfes wurden im 11b die Zuverdienstgrenzen leicht angehoben. Das Diakonische Werk der EKD begrüßt die damit erleichterten Möglichkeiten zum Hinzuverdienst. Anrechenbarkeit des Kindergeldes Geregelt in 11 (Abs. 1 Satz 4): Hier wird die Anrechenbarkeit des Kindergeldes als Einkommen präzisiert. Die Bedarfe nach 28 sind nicht durch das anzurechnende Kindergeld abgedeckt. Diese Präzisierung sorgt dafür, dass mögliche Widersprüche bezüglich der Gewährung von Kindergeld und Leistungen zur Bildung und Teilhabe an diesem Punkt vermieden werden. Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen Geregelt in 11 b SGB II (Absatz 1 Nr. 3): Die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen bleibt auf solche Versicherungen beschränkt, deren Abschluss rechtlich vorgeschrieben ist. Dies gilt insbesondere nicht für die Beiträge zur Haftplicht- oder Hausratversicherung. Das Diakonische Werk bittet darum, diese Ausnahme jedenfalls auch auf die vorgenannten Versicherungsformen auszudehnen. Deren Nichtberücksichtigung setzt einen Fehlanreiz, diese Beiträge einzusparen. Vielmehr erscheinen nicht zuletzt angesichts der geringen Spielräume für die Finanzierung bei der Anschaffung neuer Haushaltsgeräte im Rahmen des SGB II die Versicherungsbeiträge sowohl bei der Hausratsversicherung als auch bei der Haftpflichtversicherung als Ausdruck einer vorausschauenden Schadensminderung sinnvoll und sollten deshalb im Rahmen von 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II als anrechenbar anerkannt werden. Arbeitshilfe Seite 20 von 39

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