Rheinisches Ärzteblatt

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1 Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung, Herrn Fox/Frau Schmidt/Frau Ritz Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, Tel.: 0211/ /8517/8518, Fax: 0211/ Bewerbungen für den Bereich Köln: Ansprechpartner für Ärzte: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Hens, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: 0221/ , Fax: 0221/ Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

2 Ansprechpartner für Fachärzte für Psychotherapie und Psychologische Psychotherapeuten: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: 0221/ , Fax: 0221/ Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemeinmedizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten -hausärztliche Versorgung- möglich. Im Bereich Düsseldorf Bewerbungsfrist: Bis Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizin Chiffre: F 001/09 Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: S 002/09 Stadt Krefeld Facharzt/-ärztin für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 004/09 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Innere Medizin - hausärztliche Versorgung (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 005/09 Stadt Mönchengladbach Psychol. Psychotherapeut/-in Chiffre: R 006/09 Stadt Krefeld Facharzt/-ärztin für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde Chiffre: R 007/09 Kreis Viersen Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: R 008/09 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Innere Medizin - hausärztliche Versorgung - (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 010/09 Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Orthopädie Chiffre: S 012/09 Kreis Viersen Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: R 013/09 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Innere Medizin - SP Pneumologie Chiffre: S 014/09 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Augenheilkunde Chiffre: S 015/09 Stadt Essen Berufsausübungsgemeinschaft Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: S 017 a/09 Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: S 017 b/09 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Chirurgie - SP Gefäßchirurgie Chiffre: S 019/09 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 021/09 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Orthopädie (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: S 022/09 Stadt Remscheid Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 023/09 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 024/09 Kreis Wesel Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: S 025/09 Kreis Mettmann Facharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizin Chiffre: F 028/09 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizin Chiffre: S 003/09 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Innere Medizin - hausärztliche Versorgung - Chiffre: F 009/09 Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Kinderund Jugendmedizin Chiffre: S 011/09 Kreis Kleve Facharzt/-ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: S 016/09 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 018/09 Stadt Krefeld Facharzt/-ärztin für Urologie Chiffre: R 020/09 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre. F 026/09 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Kinderund Jugendmedizin Chiffre: F 027/09 Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis Kreis Düren Facharzt/-ärztin für Chirurgie (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 001/2009 Stadt Aachen Praktische(r) Arzt/Ärztin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 002/2009 Stadt Köln Facharzt/-ärztin für Orthopädie (Praxisgemeinschaft) Chiffre: 003/2009 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Einzelpraxis) Chiffre: 004/2009 Rheinisches Ärzteblatt 1/

3 Kreis Düren Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 005/2009 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Hals- Nasen-Ohrenheilkunde (Einzelpraxis) Chiffre: 006/2009 Stadt Köln Arzt/Ärztin (Praxisgemeinschaft) Chiffre: 007/2009 Stadt Köln Facharzt/-ärztin für Chirurgie (Einzelpraxis) Chiffre: 008/2009 Oberbergischer Kreis Facharzt/Fachärztin für Nervenheilkunde -Psychotherapie- (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 009/2009 Oberbergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Nervenheilkunde (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 010/2009 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Nervenheilkunde (Einzelpraxis) Chiffre: 011/2009 Stadt Aachen Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 012/2009 Rhein-Sieg-Kreis Praktische(r) Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 014/2009 Kreis Heinsberg Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 015/2009 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Einzelpraxis) Chiffre: 016/2009 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Köln Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Einzelpraxis) Chiffre: 013/2009 Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis Stadt Bonn Psychol. Psychotherapeut/-in (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre P 01/2009 Rhein-Erft-Kreis Psychol. Psychotherapeut/-in Einzelpraxis Chiffre P 03/2009 Kreis Aachen Facharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizin (Praxisgemeinschaft) Chiffre: P 04/2009 Bewerbungsfrist: Bis Rheinisch-Bergischer Kreis Psychol. Psychotherapeut/-in (Einzelpraxis) Chiffre P 02/2009 Veröffentlichung von durch den Landesausschuss frei gegebenen Vertragsarztsitzen in Bereichen, die bisher für eine Zulassung gesperrt waren (Aufhebungsbeschluss). Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht gemäß 23 Abs. 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Entscheidungskriterien der Zulassungsausschüsse bei der Auswahl der geeigneten Bewerber sowie die Fristen für eine Bewerbung auf die frei gewordenen Vertragsarztsitze: Unter mehreren Bewerbern für eine (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass vorrangig vor Neuanträgen die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen der bisher im Jobsharing zugelassenen oder angestellten Vertragsärzte, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung und maximal bis zur Anzahl der durch den Landesausschuss wieder freigegebenen Vertragsarztsitze, enden. Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fris ten (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf, z. H. Herrn Fox / Herrn Kleine-Vogelpoth, Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, Tel.: 02 11/ /8531 Fax: 02 11/ Im Bereich Düsseldorf Bewerbungsfrist: Bis Düsseldorf, Stadt 2 Hausärzte Rhein-Kreis Neuss 1 Hausarzt 56 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

4 Bedarfsplanung Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Wiedereröffnung weiterer Planungsbereiche für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Bereiche, die neu gesperrt wurden, sind eingerahmt fett gedruckt. Bereiche, die wieder eröffnet wurden, sind eingerahmt dargestellt unter Angabe der maximalen Anzahl wieder zu besetzender Vertragsarztsitze in Klammern. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrags auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlussdatum als frei ausgewiesenen Vertragarztsitze noch frei sind. Für ärztliche Psychotherapeuten waren nach den Regelungen des 101 Abs. 4 SGB V trotz der durch den Landesausschuss angeordneten Sperrungen bei Redaktionsschluss in den folgenden Planungsbereichen noch freie Vertragsarztsitze vorhanden: Bezirk Düsseldorf: Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Viersen, Wesel, Wuppertal; Bezirk Köln: Heinsberg, Oberbergischer Kreis. Veränderungen in den Planungsbereichen, Beschluss des Landesausschusses aus Dezember 2008 Fachgruppe Anästhesisten Augenärzte Chirurgen Fä. Internisten Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte Planungsbereich Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Duisburg, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Essen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Euskirchen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Heinsberg, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Kleve, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Köln, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mettmann, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Remscheid, Stadt gesperrt offen gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein.-Berg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Kreis Neuss gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Fachgruppe Kinderärzte Nervenärzte Orthopäden Psychotherap. Radiologen Urologen Hausärzte Planungsbereich Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Duisburg, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt offen (2) Essen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Euskirchen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Heinsberg, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Fortsetzung siehe nächste Seite Rheinisches Ärzteblatt 1/

5 Fachgruppe Kinderärzte Nervenärzte Orthopäden Psychotherap. Radiologen Urologen Hausärzte Kleve, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt offen Köln, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mettmann, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Remscheid, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein.-Berg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Kreis Neuss gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt offen (1) Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt offen Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt offen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf einerseits und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Düsseldorf dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, Essen der IKK Nordrhein, Bergisch-Gladbach der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Münster der Knappschaft, Bochum sowie den nachfolgend benannten Ersatzkassen der Barmer Ersatzkasse, Wuppertal der Techniker Krankenkasse, Hamburg der Deutschen Angestellten Krankenkasse, Hamburg der Kaufmännischen Krankenkasse, Hannover der Gmünder ErsatzKasse, Schwäbisch-Gmünd der Hamburg Münchener Krankenkasse, Hamburg der Hanseatischen Krankenkasse, Hamburg der hkk, Bremen vertreten durch den gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, Landesvertretung NRW, Düsseldorf andererseits über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2009 im Geltungsbereich Nordrhein gemäß 87 ff. SGB V. Dabei regeln die Parteien die Vergütung auf Basis des Beschlus ses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 38/2008, und der Ergänzungen/Änderungen hierzu durch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 17. bzw. des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 23. Oktober 2008, jeweils veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 48/2008, (insgesamt im folgenden Beschluss genannt), sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt. Teil B Soweit sich die nachfolgenden Vorschriften auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für deren Gemeinschaften, Psychotherapeuten, Angestellte und Medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. 1 Abrechnung 1) Abrechnungsfähigkeit von Leistungen Abrechnungsfähig sind alle zur ärztlichen Behandlung und Betreuung gehörenden Leis tungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 73 Abs. 2 SGB V mit Ausnahme der Nrn. 2 und 2a. Die Leis tungen müssen nach den für die Durchführung maßgeblichen Bestimmungen des SGB V und der darauf gründenden Regelungen, insbesondere im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) inklusive seiner Anlagen, Einheitlichen Bewertungsmaßstab/Euro-Gebührenordnung (EBM) sowie der Richtlinien erbracht worden sein. Nicht abrechnungsfähig sind insbesondere Leistungen, für die eine Genehmigung durch oder aufgrund eines Gesetzes oder eines Gesamtvertrages vorgeschrieben ist, wenn eine solche nicht erteilt wurde, 58 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

6 fachfremde Leistungen, es sei denn, dass sie zur Erstversorgung eines Notfalles notwendig sind, Leistungen, die unmittelbar zwischen Leistungserbringern, deren Zusammenschlüssen und/oder deren Trägern mit den Krankenkassen vereinbart wurden, auch wenn sie Leistungsinhalt einer Leistung nach dem EBM sind, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, Untersuchungen und Behandlungen aus betriebsärztlicher Tätigkeit, Schutzimpfungen, die nicht zur unmittelbaren Krankheitsbehandlung gehören, es sei denn, es bestehen insoweit besondere vertragliche Regelungen, badeärztliche Behandlung, Atteste und Untersuchungen zum Zwecke der Einleitung eines Heil- oder Rentenverfahrens für alle Kostenträger, außer wenn die Primärkrankenkassen, die Knappschaft sowie die Ersatzkassen selbst die Kostenträger sind, Bescheinigungen für Arbeitgeber und Behörden, Leistungen im Auftrag des medizinischen Dienstes sowie die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht be - nötigen, Behandlung von Unfallverletzten oder Berufskrankheiten im Auftrag der Berufsgenossenschaften, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Auftrag der Gesundheitsämter, Besuchsgebühren bei Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, die mit gewisser Regelmäßigkeit am selben Ort (z.b. Krankenhaus, Entbindungsanstalt) durchgeführt werden, Besuchsgebühren, wenn sich ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung zur Vornahme einer vereinbarten ärztlichen Verrichtung (z.b. Anästhesie/Narkose) in die Praxis eines anderen Vertragsarztes oder in ein OP-Zentrum begibt, die Selbstbehandlung sowie die Behandlung von Fami - lienangehörigen, Leistungen in Heimen, für die ein Betreuungsvertrag besteht. Die ärztlichen Leistungen sind mit der jeweiligen GO-Nummer des EBM oder sonstiger Bestimmungen einzutragen. Die Eintragungen haben individuell zu erfolgen. 2) Rechnungslegung a) Einreichung der Abrechnung Die Rechnungslegung ist quartalsweise auf gültigen Abrechnungsscheinen bzw. entsprechend in elektronischer Form vorzunehmen. Dabei sind mehrere, auch elektronische Abrechnungsscheine während eines Quartals für denselben Versicherten zu Lasten derselben Krankenkasse als ein Behandlungsfall für die Abrechnung zusammen zu heften bzw. führen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte während des Behandlungsquartals die Krankenkasse gewechselt hat. Die Abrechnungsunterlagen sind jeweils nach Beendigung eines Kalendervierteljahres bei der zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einzureichen. b) Abrechnung mittels Datenträger oder im Wege elektronischer Datenübertragung Die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen ist auf der Grundlage der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zwecke der Abrechnung gemäß 295 Abs. 4 SGB V (IT-Richtlinien), veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 25/2005 sowie 12/2008, grundsätzlich mittels EDV vorzunehmen. Dabei hat die Übermittlung der Abrechnungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten, einschließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, sowie der zu übermittelnden Statistikdaten auf maschinenlesbaren elektronischen Medien zu erfolgen. Für die Abrechnung mittels EDV ist die Anzeige gegenüber der zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein erforderlich; sie ist an den Einsatz einer von der KBV zertifizierten Software gebunden. Die Voraussetzungen für eine derartige Abrechnungslegung regelt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in Richtlinien. Ärzte, die mit Hilfe einer zertifizierten Praxisverwaltungssoftware abrechnen, werden von der Ausstellung eines Abrechnungsscheines befreit, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Krankenversichertenkarte im jeweiligen Quartal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Daten wird. Die mittels EDV abrechnenden, niedergelassenen Ärzte haben die Abrechnungs-, Überweisungs- und Notfall-/Vertreterscheine in der Praxis über einen Zeitraum von vier Quartalen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die mittels EDV abrechnenden ermächtigten Krankenhausärzte, Krankenhäuser und andere ermächtigten Institute, die nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, haben die Überweisungs-, Notfall-/ Vertreterscheine nicht der zuständigen Bezirksstelle zu übermitteln, jedoch über einen Zeitraum von vier Quartalen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; dies gilt unabhängig davon, ob die Krankenversichertenkarte im aktuellen Quartal eingelesen wurde. Gleiches gilt für den Fall der Online-Abrechnung der ermächtigten Krankenhausärzte, Krankenhäuser und anderen ermächtigten Instituten. Die Aufbewahrungspflicht von vier Quartalen gilt unabhängig von der Pflicht bei Abrechnung mittels EDV Sicherungskopien zu erstellen, die 16 Quartale aufbewahrt werden müssen. c) Persönliche Rechnungslegung Die Rechnungslegung ist persönlich ohne die Einschaltung von Dritten, insbesondere sog. Verrechnungs- Rheinisches Ärzteblatt 1/

7 stellen vorzunehmen. Die Einschaltung Dritter ist soweit und solange unzulässig wie eine gesetzliche Grundlage fehlt, von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die erforderliche Einwilligung zur Datenweitergabe verlangen zu dürfen und die in 73 Abs. 1b SGB V zum Ausdruck gelangte informationelle Selbstbestimmung zu beachten ist. Letztere schließt es aus, entsprechende Erklärungen bei der Behandlung zu verlangen oder wegen der Gefahr einer Beeinflussung auf freiwilliger Basis anzuregen und entgegenzunehmen. Die aufgrund unzulässiger Datenverarbeitung erstellte Abrechnung darf nicht verwendet werden und wird zurückgewiesen. 3) Kennzeichnungspflichten Bei der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen ist eine arztbezogene Kennzeichnung unter Angabe der Arztnummer (LANR) und der Betriebs- und Nebenbetriebsstättennummern (BSNR/NBSNR) vorzunehmen. Die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die von der jeweiligen Praxis zur Abrechnung gebrachten Leistungen vergütet werden. 4) Gesamtaufstellung Voraussetzung der Abrechnung ist, dass alle Leistungserbringer die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführte(n) Erklärung(en) auf Vordruck (Gesamtaufstellung) ordnungsgemäß und vollständig abgeben. In der Erklärung ist durch Unterschrift zu bestätigen, dass der Unterzeichner die Verantwortung für Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen trägt, weil er sie selbst erfüllt oder sich von deren Erfüllung persönlich überzeugt hat. Im letzten Fall genügt bei einer Berufsausübungsgemeinschaft die Unterschrift eines Partners. Bei einem Medizinischen Versorgungszentrum und bei Krankenhäusern ist die Unterschrift des ärztlichen Leiters erforderlich. Bei Abrechnung von Leistungen im organisierten ärztlichen Notfalldienst unter einer speziellen Betriebs-/Nebenbetriebsstättennummer für Notfallpraxen ist die Abrechnung von dem oder den für die Ordnungsgemäßheit der Abrechung jeweils verantwortlichen Arzt/Ärzten zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch in elektronischer Form mit entsprechender qualifizierter Signatur abgegeben werden. Eine Veränderung des Erklärungstextes führt zur Unwirksamkeit. Die Anlage B1 in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages. Sie wird ggf. vom Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung angepasst; die Vertragspartner werden hierüber unterrichtet. 5) Abrechnungsfristen a) Fristen Die Fristen für die Abgabe der Abrechnungsunterlagen werden von der einzelnen Bezirksstelle festgelegt. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach diesem Zeitpunkt erhält, können in den Fällen des 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä bzw. 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV mit der nächsten Quartalsabrechnung eingereicht werden. Bei verspäteter Einreichung von Abrechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für eingereichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. b) Folgen bei verspäteter Abrechnung Bei verspäteter Abrechnung gilt außer bei Geringfügigkeit (z. B. Einreichung vor Bearbeitung der Arztgruppe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) folgendes: (1) Vorauszahlungen werden bis zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen eingestellt bzw. ermäßigt. (2) Von dem anerkannten Honoraranspruch für die verspätet eingereichte Abrechnung werden 10%, jedoch maximal Euro ,00 pauschaliert zur Deckung des zusätzlich entstehenden Aufwandes in Abzug gebracht. Von den vg. Maßnahmen kann auf Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Arzt nachweist, dass er die Einreichungsfrist ohne sein Verschulden versäumt hat. 6) Print-Images und Aufbewahrung In den Fällen, in denen Ärzten auf Antrag ausnahmsweise die Fortführung einer manuellen Abrechnung gestattet ist (DTA-Richtlinien), stellt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein von den Abrechnungsscheinen Print-Images her, die sämtlichen weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden und allein der Aufbewahrung unterliegen. Wenn der abrechnende Arzt eine Abweichung des Print-Images von den Eintragungen auf dem Original-Abrechnungsschein feststellt, hat er soweit eine Korrektur aufgrund eines Abgleichs nicht mehr möglich ist die Abweichung glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemachte Abweichungen sind entweder im Einzelfall oder pauschal durch einen Sicherheitsabschlag zu berücksichtigen. 7) Einzelne Abrechnungsregeln a) Überweisungsscheine Für die Abrechnungsfähigkeit von Überweisungsscheinen sind insbesondere die Bestimmungen des 24 BMV-Ä bzw. 27 EKV maßgeblich. Sofern der Überweisungsgeber seiner Pflicht zur Kennzeichnung der Überweisung nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist der Überweisungsnehmer gehalten, solche Überweisungsscheine zur Vervollständigung an den überweisenden Arzt zurückzugeben. Überweisungen, die nicht oder nicht vollständig gekennzeichnet sind, können nicht abgerechnet werden. b) Organisierter Notfalldienst und Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung Abrechnungsscheine für den ärztlichen Notfalldienst, Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung (Muster 19) berech- 60 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

8 tigen nur zur Abrechnung von Vertretungsleistungen und im Notfall von Leistungen der Erstversorgung. Vertretungsleistungen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Vertretung im Sinne des 32 Abs. 1 Ärzte-ZV handelt, die in der Regel eine ganztägige Abwesenheit des vertretenen Arztes voraussetzt. Bei Vertretungen im organisierten Notfalldienst, d.h. ohne Austausch des zum Notdienst Verpflichteten, durch einen Vertragsarzt hat der Vertreter die erbrachten Leis - tungen über Muster 19 unter seiner Betriebsstättennummer abzurechnen, sofern er den Notfalldienst in seiner eigenen Praxis wahrnimmt; dagegen sind die Leistungen bei Vertretung in den Praxisräumen des vertretenen Arztes oder in einer von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und Ärztekammer Nordrhein genehmigten Notfallpraxis unter dessen Betriebsstättennummer abzurechnen. Bei Vertretungen im organisierten Notfalldienst durch einen Nichtvertragsarzt sind die erbrachten Leistungen über Muster 19 unter der Betriebs-/Nebenbetriebsstättennummer des vertretenen Arztes abzurechnen. Sofern Nichtvertragsärzten eine eigene Betriebs-/Nebenbetriebsstättennummer zugeteilt wurde, ist diese nur bei persönlicher Einteilung zum organisierten ärztlichen Notfalldienst verwendbar. Sofern spezielle Betriebs-/Nebenbetriebsstättennummern für Notfallpraxen vergeben wurden, sind diese bei der Ableistung des organisierten Notfalldienstes in den Notfallpraxen zu verwenden. c) Direktabrechnung für Laborgemeinschaften Mit Wirkung vom haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen Änderungen des Bundesmantelvertrages zur Einführung der Direktabrechnung für Laborgemeinschaften vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt haben die in Laborgemeinschaften nach 28 Abs. 3 BMV-Ä bzw. 25 Abs. 3 EKV zusammengeschlossenen Vertragsärzte ihre dort durchgeführten Laborleistungen direkt mit der am Sitz der Laborgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unter Angabe der Betriebsstättennummer der anfordernden Praxis, der Betriebsstättennummer der Laborgemeinschaft und der Arztnummer des anfordernden Arztes abzurechnen. Die Verfahrens-Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 41/2008, ist zu beachten. d) MKG-Chirurgen Sämtliche Leistungen von MKG-Chirurgen, die sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, sind ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein abzurechnen, wenn die Behandlung aufgrund einer Überweisung durch einen Vertragsarzt erfolgt, hingegen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung bei einer Überweisung durch einen Vertragszahnarzt. e) Aufwandserstattungen Für das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes oder Zahnarztes oder in einem OP-Zentrum kann für den ersten Patienten die Nr EBM sowie für jeden weiteren Kranken am selben Tag die Nr E und insgesamt einmal die entsprechende Wegepauschale/das entsprechende Wegegeld abgerechnet werden. f) Krankenhäuser und/oder ermächtigte Krankenhausärzte (1) Eine Abrechnung ambulanter Notfallleistungen erfolgt durch das Krankenhaus; die Abrechnung derartiger Leistungen durch den ermächtigten Krankenhausarzt ist nicht zulässig. Dabei sind sämtliche Leis tungen eines Krankenhauses bei ambulanter Notfallbehandlung bei einem Patienten auf demselben Behandlungsschein abzurechnen; Datum und Uhrzeit der Behandlung sind als Abrechnungsvoraussetzung anzugeben. Während der üblichen Praxiszeiten können grundsätzlich keine ambulanten Notfallleistungen abgerechnet werden. Nicht abrechnungsfähig sind ambulante Notfallleis - tungen eines Krankenhauses, wenn sich die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme ergibt und diese am gleichen Tage erfolgt. Ebenfalls nicht abrechnungsfähig sind Leistungen, die aufgrund einer Krankenhauseinweisung im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung von einem an diesem Krankenhaus tätigen, nach 116 SGB V i.v.m. 31a, 31 Abs. 1 b, 31 Abs. 2 Ärzte-ZV ermächtigten Krankenhausarzt erbracht werden. Gleiches gilt für vor- und nachstationäre Behandlungen im Sinne von 115a SGB V. (2) Ambulant ausgeführte vertragsärztliche Leistungen sind von einem ermächtigten Krankenhausarzt bzw. einem ermächtigten Institut dann nicht abrechnungsfähig, wenn der Kranke an demselben Tage wegen derselben Krankheit in die stationäre Behandlung desselben Krankenhauses aufgenommen wird. 8) Belegärztliche Tätigkeit a) Grundsatz Im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit sind die gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung nicht notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Vereinbarungen der Vertragspartner zu beachten. b) Einzelne Abrechnungsregeln (1) Ambulante Leistungen des Belegarztes am Tage der Aufnahme des eigenen Patienten in das Krankenhaus können nach den für die ambulante Behandlung geltenden Vorschriften abgerechnet werden, wenn aus zwingenden medizinischen Gründen eine sofortige stationäre Aufnahme erforderlich ist. Ambulante Leistungen des Belegarztes am Tage der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus sind nicht abrechnungsfähig, es sei denn, dass ein Notfall vorliegt. (2) Leistungen, die aufgrund einer Krankenhauseinweisung eines anderen Arztes im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung von einem an diesem Krankenhaus tätigen Belegarzt erbracht werden, sind nicht abrechnungsfähig. Lediglich im Falle der Aufnahme auf eine Belegstation sind die Leistungen nach den für die belegärztliche Behandlung geltenden Bestimmungen abzurechnen. Rheinisches Ärzteblatt 1/

9 (3) Die Leistungen des Kapitels 32 sowie die entsprechenden Leistungen aus Abschnitt 11.3 sind nur berechnungsfähig, wenn sie in Belegkrankenhäusern erbracht werden und die Voraussetzungen der 25 und 11 BMV-Ä bzw. 28 und 39 EKV erfüllt sind. Laborleistungen, die in gemischten Krankenhäusern erbracht werden, sind nicht berechnungsfähig. (4) Bei dringend angeforderten und unverzüglich ausgeführten Einzelvisiten mit Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit kann der Belegarzt die Nr EBM, ggf. in Verbindung mit den Nrn bzw EBM abrechnen. Bei dringend angeforderten und unverzüglich ausgeführten Einzelvisiten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten kann der Belegarzt die Nr EBM mit der Kennzeichnung D (01414D), ggf. in Verbindung mit den Nrn bzw EBM abrechnen; in diesen Fällen kann zusätzlich die Wegepauschale/das Wegegeld in Ansatz gebracht werden. (5) Die Abrechnung der Leistungen nach den Abschnitten 2.5 (mit Ausnahme der in Abs. 4d), 3.2, 4.2, 7.3, 18.3, 30.4 (mit Ausnahme der in Abs. 4d), 35.1, 35.2 EBM sowie der Leistungen nach den Nrn , 01911, 10330, 13500, 13501, 13502, 13600, 13601, 13602, 13700, 14240, 14313, 14314, 16230, 16231, 21230, 21231, 21232, 30700, 30702, und EBM ist ausgeschlossen. c) Ärztlicher Bereitschaftsdienst Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird wahrgenommen, wenn sich der bereitschaftsdiensthabende Arzt des Krankenhauses auf Anordnung seines Arbeitgebers oder des Belegarztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Bedarfsfall auf der/den Belegabteilung/en rechtzeitig tätig zu werden. Sofern dem Belegarzt Aufwendungen für diesen ärztlichen Bereitschaftsdienst entstehen, erstatten die Vertragskrankenkassen dem Belegarzt diese. Hierfür hat er ggf. durch eine Bestätigung des Krankenhausträgers gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein nachzuweisen, dass ihm Kosten für den ärztlichen Bereitschaftsdienst entstanden sind. Der von Belegärzten selbst wahrgenommene Bereitschaftsdienst fällt nicht unter die vorstehende Regelung. Auch für jegliche Art von Rufbereitschaft des Belegarztes, seines Assistenten oder von Krankenhausärzten für den Belegarzt wird kein Entgelt geleistet. Als Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes wird von den Vertragskrankenkassen der auf der Bundesebene vereinbarte Betrag je Patient und Pflegetag gezahlt. Die Abrechnung erfolgt auf dem Belegarztschein für jeden Belegpatienten nach der Zahl der Pflegetage mit der Nr d) Hinzugezogene Vertragsärzte Vom Belegarzt zur Durchführung von Assistenz- oder Anästhesieleistungen hinzugezogene Vertragsärzte rechnen nach den Bestimmungen des jeweils geltenden EBM ab; die Vergütung der Leistungen gegenüber den hinzugezogenen Vertragsärzten erfolgt nach 6 Abs. 2. Die Leistungen eines anderen an demselben Krankenhaus tätigen Belegarztes, der zur Diagnostik und/oder Therapie hinzugezogen wird, werden nach den geltenden Vergütungsregeln für die hinzuziehenden Belegärzte ( 3 für Leistungen des Kapitels 36 EBM und 6 Abs. 2 für Leistungen außerhalb des Kapitels 36 EBM) abgegolten. 2 Sachlich-rechnerische Berichtigung Die Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein überprüfen durch automatisierte Verfahren oder repräsentative Stichproben die Abrechnungsunterlagen des Arztes u.a. auf sachlich-rechnerische Richtigkeit. Dabei sind sich ergebende sachlich-rechnerische Berichtigungen (z.b. unrichtige Anwendung des EBM, Abrechnung fachfremder Leistungen, Abrechnung von Leistungen außerhalb der Ermächtigung) dem Arzt, soweit sie diesen beschweren, mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn insbesondere zwingende Bestimmungen des EBM und/oder Bestimmungen des Regelwerks außer Acht gelassen wurden und/oder die sachlich-rechnerische Berichtigung pro Quartalsabrechnung unter EUR 200 liegt. 3 Vergütungsgrundsätze Zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen gegenüber den Leistungserbringern werden die Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung ( 87a SGB V) herangezogen, sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes bestimmt haben. Die regionale Euro-Gebührenordnung ist der EBM für ärztliche Leis tungen gemäß 87 Abs. 1 SGB V, dessen Punktzahlen mit dem Orientierungswert in Höhe von 3,5001 Cent nach dem Beschluss Teil A multipliziert werden. Zusätzlich werden Strukturzuschläge, sofern diese nach Teil A dieses Vertrages vereinbart sind, gezahlt. Da regionale Anpassungen nach dem Beschluss nicht bestehen und die Vertragspartner den regionalen Punktwert gemäß 87c Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Höhe des Orientierungswertes vereinbaren, gilt als regionale Gebührenordnung die Euro-Gebührenordnung, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 48/2008. Dabei wird die Verteilung der zwischen den Vertragspartnern auf der Grundlage des Beschlusses vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entsprechend den nachfolgenden Regelungen durch Regelleistungsvolumen (RLV) bzw. zeitbezogene Kapazitätsgrenzen begrenzt. Außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung findet die arztseitige Vergütung der in der Anlage B2 aufgeführten Leistungen statt. Dazu wird der regional vereinbarte Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent bzw. werden die jeweils vereinbarten Euro-Beträge herangezogen. Die Anlage B2 ist in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Vertrages. 4 Rückstellungen nach Beschluss Teil G Rückstellungen nach Beschluss Teil G werden nach den Prognosen des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Nord- 62 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

10 rhein quartalsweise in voraussichtlich ausreichender Höhe aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gebildet. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein informiert die Krankenkassen je Quartal über die Höhe und die Verwendung der versorgungsbereichsspezifischen Rückstellungen. Die Rückstellungsbereiche sind untereinander ausgleichsfähig. 5 Arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumen 1) Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit gibt 87b SGB V für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumen (RLV) vor. Die Berechnung und Anpassung der RLV ergibt sich aus dem Beschluss Teil F. Die RLV werden quartalsweise je Arzt für die in der Anlage B3 benannten Arztgruppen ermittelt und festgesetzt. Hierbei ist der Umfang der Tätigkeit des einzelnen Arztes laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen. Sofern der Arzt nur eine halbe Zulassung hat, beträgt sein RLV die Hälfte des arztgruppenspezifischen RLV. Angestellte Ärzte erhalten ein RLV mit dem Prozentsatz, mit dem der Angestellte in der Bedarfsplanung berücksichtigt wird. Dabei unterliegen die nicht der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zugeordneten Leistungen der Anlage B2, die in der Anlage B4 Schritt 1 aufgeführten Leistungen sowie die aus dem vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich vorab zu vergütenden Leistungen der Anlage B4 Schritt 2 Abs. 2a) Nrn. (1) und (5) bis (8) sowie Abs. 2b) Nrn. (1) und (5) bis (9) nicht dem RLV. Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch in einer oder mehreren Teilberufsausübungsgemeinschaften tätig sind, wird ein gesamtes RLV für die vom jeweiligen Vertragsarzt in der Arztpraxis und in der(n) Teilberufsausübungsgemeinschaft(en) erbrachten Leistungen ermittelt. 2) Bildung der Regelleistungsvolumen Zu den Einzelheiten der Bildung der Regelleistungsvolumen wird auf die Anlage B4, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist, verwiesen. Sie umfasst die nachfolgenden Schritte. Schritt 1 Bestimmung des Vergütungsvolumens für die Bildung der RLV Schritt 2 Berechnung des (vorläufigen) RLV-Vergütungsvolumens je Versorgungsbereich Schritt 3 Berechnung des arztgruppenspezifischen Anteils am RLV Vergütungsvolumen (RLV AG ) Schritt 4 Berechnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes Schritt 5 Berechnung des arzt- und praxisbezogenen RLV nach 87b Abs. 2 und 3 SGB V einschließlich Abstaffelung mit einer morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen 3) Qualitätszuschläge und Verrechnung im hausärztlichen Versorgungsbereich a) Qualitätszuschläge Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs erhalten ein weiteres Honorarvolumen für qualitätsgebundene Leistungen nach Beschluss Teil F Anlage 1 Nr. 5, sofern sie über die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen verfügen und diese Leistungen im jeweils aktuellen Abrechnungsquartal tatsächlich erbracht und in dem entsprechenden Umfang abgerechnet haben. Dabei werden die kurativ-ambulanten Arztfallzahlen des entsprechenden Vorjahresquartals mit dem jeweils für den Leistungsbereich im Beschluss ausgewiesenen Betrag multipliziert. Für neu, nach dem zugelassene Ärzte wird die durchschnittliche Zahl der kurativ-ambulanten Arztfälle des entsprechenden Vorjahresquartals herangezogen, es sei denn, die Werte ihres Praxisvorgängers haben im Vorjahresquartal bereits den arztgruppenspezifischen Durchschnitt überschritten; in diesem Fall werden diese Werte zugewiesen. b) Verrechnung Sofern ein Arzt das ihm zugewiesene RLV nicht ausschöpft, kann er das noch zur Verfügung stehende Volumen mit den qualitätsgebundenen Leistungen nach Beschluss Teil F Anlage 1 Nr. 5 ausfüllen. Die Honorarvolumen für diese qualitätsgebundenen Leistungen können hingegen nicht zur Vergütung anderer Leistungen verwendet werden; sie können allerdings für die Leistungen nach den Nrn. 3 bis 9 nach Beschluss Teil F Anlage 1 Nr. 5 gegenseitig verrechnet werden. 4) Qualitätszuschläge und Verrechnung im fachärztlichen Versorgungsbereich a) Qualitätszuschläge Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs, die nicht Fachärzte für Nuklearmedizin, Radiologie oder Strahlentherapie sind, erhalten jeweils ein weiteres Honorarvolumen für qualitätsgebundene Leistungen nach Beschluss Teil F Anlage 1 Nr. 6, sofern sie über die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen verfügen und diese Leistungen im aktuellen Abrechnungsquartal tatsächlich erbracht und in dem entsprechenden Umfang abgerechnet haben. Dabei werden die kurativ-ambulanten Arztfallzahlen des entsprechenden Vorjahresquartals mit dem jeweils für den Leistungsbereich im Beschluss ausgewiesenen Betrag multipliziert. Für neu, nach dem zugelassene Ärzte wird die durchschnittliche Zahl der kurativ-ambulanten Arztfälle des entsprechenden Vorjahresquartals herangezogen, es sei denn, die Werte ihres Praxisvorgängers haben im Vorjahresquartal bereits den arztgruppenspezifischen Durchschnitt überschritten; in diesem Fall werden diese Werte zugewiesen. Rheinisches Ärzteblatt 1/

11 b) Verrechnung Sofern ein Arzt das ihm zugewiesene RLV nicht ausschöpft, kann er das noch zur Verfügung stehende Volumen mit qualitätsgebundenen Leistungen nach Beschluss Teil F Anlage 1 Nr. 6 ausfüllen. Das Honorarvolumen für diese Leistungen kann hingegen nicht zur Vergütung anderer Leistungen verwendet werden. 5) Arztpraxisbezogene Zuweisung der Regelleistungsvolumen und Abrechnung Die Zuweisung der RLV erfolgt praxisbezogen. Dabei ergibt sich die Höhe des RLV einer Arztpraxis aus der Addition der RLV je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind. Dem einer Arztpraxis zugewiesenen RLV steht die in der Arztpraxis abgerechnete Leistungsmenge gegenüber. Hierbei sind auch die Leistungen zu berücksichtigen, die von den beteiligten Vertragsärzten ggf. in Teilberufsausübungsgemeinschaften erbracht werden. Die Höhe des zutreffenden RLV für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages in Höhe von 10% berechnet. Die Zuweisung an den Arzt oder die Arztpraxis erfolgt durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein jeweils regelmäßig vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer der RLV. Zugleich erfolgt die Mitteilung der Leis tungen, die außerhalb der RLV vergütet werden, durch Verweis auf Anlage B2, Anlage B4 Schritt 1 und Schritt 2 Abs. 2a) Nrn. (1) und (5) bis (8) sowie Abs. 2b) Nrn. (1) und (5) bis (9). 6) Information der Vertragspartner Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein informiert die nordrheinischen Krankenkassen/-verbände quartalsweise per CD-Rom über die Zuweisung der RLV an den Arzt oder die Arztpraxis. 6 Ausnahmeregelungen 1) Zuschläge auf das RLV Auf Antrag des Arztes und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein können Leistungen als Zuschläge zum arzt-/praxisbezogenen RLV vergütet werden. a) Bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten aufgrund (1) urlaubs- und krankheitsbedingter Vertretung eines Arztes der eigenen Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Arztpraxis in der näheren Umgebung der Arztpraxis (2) Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten Tätigkeit eines Arztes der eigenen Berufsausübungsgemeinschaft oder in der näheren Umgebung der Arztpraxis (3) eines außergewöhnlichen und/oder durch den Arzt unverschuldeten Grundes, der zu einer niedrigeren Fallzahl des Arztes im Aufsatzquartal geführt hat. Hier zählt z.b. Krankheit des Arztes. Dabei liegt eine außergewöhnlich starke Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten vor, wenn die Steigerung 10% der Fallzahl des Vorjahresquartals, aber mindestens 80 Fälle beträgt. Zeiten von Vertretung oder Krankheit werden nur berücksichtigt, wenn sie länger als eine Woche dauern und gemäß 32 Abs. 1 Ärzte-ZV der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein mitgeteilt sind und die Anzahl der Vertreterfälle des entsprechenden Vorjahresquartals überschritten ist. Aufgabe einer Zulassung im o.g. Sinn liegt vor, wenn die Praxis nicht durch einen Nachfolger fortgeführt oder die Zulassung nicht in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt wird. Bei Gewährung eines Zuschlages zum arzt-/praxisbezogenen RLV werden die entsprechenden Fälle mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert berücksichtigt. b) In begründeten Fällen kann der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein auf Antrag oder von Amts wegen aus Sicherstellungsgründen Zuschläge auf das arzt-/praxisbezogene RLV bewilligen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen. c) Für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkttätigkeit gemäß Abschnitt 4.4 EBM bzw. mit Erbringung von an eine Zusatzweiterbildung gebundenen Leis - tungen gemäß Abschnitt 4.5 EBM kann das RLV entsprechend des Sicherstellungsbedarfs angepasst werden. d) Ergibt sich aus der Umsetzung dieses Vertrages die Notwendigkeit weiterer (Ausnahme-) Regelungen, so sind diese vom Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein im Einzelfall zu beschließen. 2) Regelleistungsvolumen bei Neuzulassung und Umwandlung der Kooperationsform Ärzten, die ab dem neu zugelassen sind, wird jeweils für die Dauer von 12 Niederlassungsquartalen mindestens das arztgruppendurchschnittliche RLV für das jeweilige Quartal zugewiesen. Haben ihre eigenen Werte oder die eines Praxisvorgängers im Vorjahresquartal bereits den arztgruppenspezifischen Durchschnitt überschritten, werden diese zugewiesen. Die Anstellung mit Ausnahme der Anstellung i.s.d. 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - steht der Neuzulassung gleich. Bei Umwandlung der Kooperationsform sowie Bildung und Trennung von Berufsausübungsgemeinschaften gelten arztbezogen die jeweiligen Werte fort. Liegen derartige Werte nicht vor, sind Gesamtwerte grundsätzlich nach Anteilen zu berücksichtigen. 3) Praxisbesonderheiten Auf Antrag des Arztes und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein können Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe bzw. auf das RLV gewährt werden, wenn Praxisbesonderheiten, die sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, zu einer Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindes - tens 30% geführt haben. Die Vertragspartner vereinbaren, 64 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

12 dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein beurteilt, ob eine Praxisbesonderheit in diesem Sinne vorliegt und welche Überschreitungen daraus resultieren. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Weise der Zuschlag gewährt wird. Das Ergebnis der Beurteilung wird durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein festgestellt. 4) Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten Verringert sich das Honorar einer Arztpraxis um mehr als 15% gegenüber dem Vorjahresquartal, können Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis geleistet werden, sofern die Honorarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch begründet ist, dass die Vertragspartner bisherige Regelungen zu den sog. extrabudgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortführen. Die Vertragspartner vereinbaren, dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein auf Antrag beurteilt, ob die Voraussetzungen der Regelung vorliegen. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Ausgleichszahlungen gewährt werden. Er erteilt hierüber dem Antragsteller einen Bescheid. 7 Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung 1) Vergütung von Leistungen, die dem RLV unterliegen Dem einer Arztpraxis zugewiesenen RLV steht die in der Arztpraxis abgerechnete Leistungsmenge gegenüber, die mit dem Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent vergütet wird. Die das RLV einer Arztpraxis überschreitenden Leistungen werden mit einem abgestaffelten Preis vergütet. Dieser wird quartalsweise je Versorgungsbereich aus dem Vergütungsvolumen von 3% nach Anlage B4 Schritt 2 Abs. 2a) Nr. (2) bzw. Abs. 2b) Nr. (2) und dem überschreitenden Leis tungsbedarf je Versorgungsbereich ermittelt, jedoch begrenzt auf max. 3,0 Cent. Die Vergütung einer versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft/MVZ bzw. einer Praxis/MVZ mit versorgungsbereichsübergreifender Anstellung erfolgt aus dem versorgungsbereichsspezifischen Vergütungsvolumen, in dem der Schwerpunkt der Praxis/des MVZ gemessen am Gesamtleistungsbedarf des entsprechenden Vorquartals liegt. 2) Vergütung von Leistungen, die nicht dem RLV unterliegen a) Die Vergütung der in Anlage B4 Schritt 1 aufgeführten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen des Kapitels 32 EBM und ambulanten Notfallleistungen der Krankenhäuser abzüglich des Investitionskostenabschlages von 10% sowie die Vergütung von Leistungen der ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen abzüglich des Investitionskostenabschlages von 10% und der ermächtigten Krankenhausärzte sowie der Arztgruppen, denen ein RLV nicht zugewiesen wird, erfolgt nach der regionalen Euro-Gebührenordnung. Die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM und der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie erfolgt nach 8. b) Die Vergütung für qualitätsgebundene Leistungen nach Beschluss Teil F Anlage 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 erfolgt nach Maßgabe des 4 Abs. 3a) bzw. 4a); die überschreitenden qualitätsgebundenen Leistungen werden mit einem abgestaffelten Preis gemäß Absatz 1 vergütet. Die Vergütung von den in der Anlage B4 Schritt 2 Abs. 2a) Nrn. (5), (7) und (8) sowie Abs. 2b) Nrn. (5), (8) und (9) aufgeführten Leistungen außerhalb des RLV werden nach der regionalen Euro-Gebührenordnung mit dem Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent bzw. mit den in Euro vereinbarten Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM vergütet. Dies gilt auch für die Vergütung der belegärztlichen Leistungen außerhalb von Kapitel 36 EBM mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach dem Kapitel 33, den Abschnitten 11.3, 19.3, 30.7 (mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Leistungen), 34.2 (mit Ausnahme der Nr ), 34.6 sowie die Leistungen nach den Nrn , 01772, 01773, 01774, 01775, 01785, 01786, 01831, 01902, 02520, 03321, 03322, 03324, 03330, 03331, 03332, 04321, 04322, 04324, 04330, 04331, 10320, 10322, 10324, 13250, 13251, 13252, 13253, 13254, 13255, 13256, 13257, 13301, 13310, bis 13431, bis 13561, bis 13701, 30430, 30431, und EBM mit 60 % der Vergütungssätze, die Kosten der Laborleistungen des vertraglichen Anhangs zu Kapitel 32 EBM nach Umrechnung in Punkte durch Multiplikation mit dem Faktor 26,6 bei Abschnitt 32.2 EBM bzw. dem Faktor 28,6 bei Abschnitt 32.3 EBM, sofern sich eine Bewertung von mindestens 160 Punkte ergibt, mit 60 % der Vergütungssätze, die Leistungen der Abschnitte 17.3, 34.3 und 34.4 sowie nach der Nr EBM mit 20 % der Vergütungssätze vergütet werden. Der vom Belegarzt hinzugezogene Vertragsarzt erhält unter den Voraussetzungen des 41 Abs. 2, 6 und 7 BMV- Ä bzw. 33 Abs. 2, 6 und 7 EKV die Vergütung mit der Maßgabe, dass für das Aufsuchen des Belegkrankenhauses bei Durchführung von Assistenzleistungen die Leistung nach der Nr EBM und je Fall die entsprechende Wegepauschale/das entsprechende Wegegeld die Leistung nach der Nr C und insgesamt einmal die entsprechende Wegepauschale/das entsprechende Wegegeld die Leistung nach der Nr C in Verbindung mit der Gebühr nach den Nrn bzw EBM und je Fall die entsprechende Wegepauschale/das entsprechende Wegegeld mit 70 % der Vergütungssätze, für das Aufsuchen des Belegkrankenhauses bei Durchführung von Anästhesieleistungen die Leistung nach Rheinisches Ärzteblatt 1/

13 der Nr für jeden ersten sowie die Nr E für jeden weiteren Kranken, ggf. in Verbindung mit den Nrn bzw EBM, und insgesamt einmal die entsprechende Wegepauschale/das entsprechende Wegegeld bei konsiliarischer oder mitbehandelnder Tätigkeit für das Aufsuchen des Belegkrankenhauses die Visite nach Nr C, ggf. in Verbindung mit den Nrn bzw EBM, und die jeweils durchgeführten Leistungen nach den für die ambulante Behandlung geltenden Bestimmungen mit 70 % der Vergütungssätze bei Durchführung von Narkosen/Anästhesien die Leis - tungen nach den Nrn , 01853, 01856, 01857, und sowie nach den Kapiteln 2 und 5 EBM mit 60 % der Vergütungssätze vergütet werden. 8 Psychotherapeutische Leistungen 1) Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen Den Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie anderen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien werden zeitbezogene Kapazitätsgrenzen nach Beschluss Teil F Nr. 4 je Abrechnungsquartal zugewiesen. Für andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gelten die Regelungen analog. Die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen werden gebildet unter Zugrundlegung der Prüfzeiten Anhang 3 zum EBM als Summe aus der Kapazitätsgrenze für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM in Höhe von Minuten und der Kapazitätsgrenze für nicht für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen gebildet nach dem Durchschnitt der abgerechneten Zuwendungszeit je Leis tungserbringer im entsprechenden Vorjahresquartal. Die Zuweisung an den Leistungserbringer oder die Praxis erfolgt durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein jeweils regelmäßig vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze. Die Zuweisung kann als Allgemeinverfügung ( 31 Satz 2 SGB X) durch Amtliche Bekanntmachung ( 37 Abs. 3 SGB X, 16 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein) erfolgen. 2) Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung Aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leis - tungen des Abschnitts 35.2 EBM sowie der nicht antragsund genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie aus einem eigenständigen Vergütungsbereich. Hierfür wird der Leistungsbedarf des Jahres 2007, gesteigert um den EBM-Effekt 2008, erhöht um das Punktzahlvolumen gemäß Beschluss Teil D für die Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM insgesamt multipliziert mit dem Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent. Dieses Vergütungsvolumen wird insgesamt erhöht um 3% für die Vergütung bis zur 1,5 fachen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze. Weiterhin wird dem eigenständigen Vergütungsbereich die Entwicklung des Jahres 2008 zugefügt und steht für die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen zur Verfügung. Die vg. 3% des Vergütungsvolumens werden verwendet für die Vergütung der Leistungen bis zum 1,5 fachen der Kapazitätsgrenze mit einem abgestaffelten Preis. Der abgestaffelte Preis wird quartalsweise aus dem Vergütungsvolumen von 3% und dem die Kapazitätsgrenze überschreitenden Leistungsbedarf ermittelt. Dieser abgestaffelte Preis ist begrenzt auf max. 3,0 Cent. Die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze erfolgt mit dem Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent. 9 Erstattung von Kosten Die Kosten für Materialien, die gemäß Abschnitt 7.3 EBM nicht in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind und auch nicht über Sprechstundenbedarf bezogen werden können, werden gesondert nach Maßgabe des 44 Abs. 5 BMV-Ä bzw. 13 Abs. 5 EKV in nachgewiesener Höhe abgerechnet, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben. Telefonkosten, die entstehen, wenn der behandelnde Arzt mit dem Krankenhaus zu einer erforderlichen stationären Behandlung Rücksprache nehmen muss, werden erstattet. Der Arzt hat in der Abrechnung pro Gebühreneinheit die Nr einzutragen. 10 Wegegelder und Wegepauschale 1) Für jeden Besuch erhalten die Ärzte soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist eine Wegepauschale von Euro 1,32 bei Tag und Euro 2,41 bei Nacht. 2) Anstelle der Wegepauschale gemäß Abs. 1 erhalten die Ärzte für Besuche ein Wegegeld, wenn die Entfernung von der Wohnung des Patienten zum Arztsitz mehr als 2 km beträgt. Es kann jedoch höchstens die doppelte Entfernung zum nächsten Praxissitz eines anderen Arztes mit derselben Gebietsbezeichnung zugrunde gelegt werden. Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist der kürzeste befahrbare Weg maßgebend. Bruchteile unter 0,5 km bleiben unberücksichtigt; Bruchteile von 0,5 km und darüber werden auf volle Kilometer aufgerundet. 3) Die im organisierten Notfalldienst innerhalb des Notfalldienstbezirks gefahrenen und auf Abrechnungsscheinen für den ärztlichen Notfalldienst ausgewiesenen Kilometer können ohne Rücksicht auf die Entfernung von der Wohnung des Patienten zu einem ggf. näher liegenden Arztsitz angesetzt werden. 4) Bei Besuchen, die im Rahmen der Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebens- 66 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

14 jahres notwendig werden, ist zur Berechnung des Wegegeldes die Entfernung zwischen der Praxis des Arztes und der Besuchsstelle maßgebend, es sei denn, der Besuch zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchung wird im Verlauf einer allgemeinen Besuchstour erbracht. In diesem Fall ist zur Berechnung des Wegegeldes die Entfernung zwischen dem besuchten Kind und demjenigen besuchten Patienten zugrunde zu legen, der dem besuchten Kind am nächsten wohnt, höchstens aber die Entfernung zwischen Praxis und Besuchsstelle. Besuche nach dieser Bestimmung sind nur nach Nr EBM abrechenbar. Wegegebühren im Zusammenhang mit Früherkennungsuntersuchungen sind nicht abrechnungsfähig, wenn diese mit gewisser Regelmäßigkeit am selben Ort (z.b. Krankenhaus, Entbindungsanstalt) durchgeführt werden. 5) Als Wegegeld wird je Doppelkilometer gezahlt: bei Besuchen/Visiten nach den Nrn , 01412, , , oder EBM Euro 1,85 bei Besuchen/Visiten nach den Nrn N, 01412N, 01414N, 01414N und 01414N , 01415N Euro 2,92 bei Besuchen nach den Nrn und EBM Euro 1, Quartalskonto-/Abrechnungsbescheid 1) Einzelheiten des Quartalskonto-/Abrechnungsbescheides Über die Verteilung des Ausgabenvolumens erhält der Arzt von seiner Bezirksstelle einen Quartalskonto-/Abrechnungsbescheid. Aus dem Bescheid und seinen Anlagen müssen insbesondere ersichtlich sein: a) die Vergütung von Leistungen sowie die Erstattung von Kosten b) weitere Abzüge (z.b. wegen nachträglicher sachlichrechnerischer Berichtigung der Abrechnung etc.) sowie ggf. den Abzug des Zielerreichungsbeitrages zu Gunsten der nordrheinischen Krankenkassen/-Verbände nach der jeweils zutreffenden Vereinbarung über das Arznei- und Heilmittelausgabenvolumen c) Abzüge der Bareinnahmen aus Praxisgebühr d) weitere Gutschriften (z.b. Aufhebung und Ermäßigung von Kürzungen für frühere Quartale etc.) e) sowie die Vergütungen zu Lasten der sonstigen Kostenträger f) die Höhe des Abzuges für Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem jeweils geltenden Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein g) die Höhe des Abzugs für das Ärztliche Hilfswerk h) Honorarkürzungen nach 95d Abs. 3 SGB V i) Einbehalte zur Sicherung bzw. Befriedigung von Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen sowie zukünftiger Forderungen j) der sich aus dem Kontokorrent ergebende Auszahlungsbetrag. 2) Honorarzahlungen für ermächtigte Ärzte Vergütungszahlungen für die von ermächtigten Krankenhausärzten erbrachten Leistungen erfolgen an das jeweilige Krankenhaus. 3) Fälligkeit/Abschlagszahlungen a) Der Honorarbescheid wird in der Regel bis zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden vierten Monats erlassen. Forderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung werden erst fällig, nachdem Prüfungen auf Richtigkeit und ggf. auf Wirtschaftlichkeit durchgeführt und deren Ergebnisse rechtswirksam geworden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Honorarbescheid unter Vorbehalt; Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein an den Vertragsarzt bleiben bis dahin aufrechnungsfähige und ggf. rückzahlungspflichtige Vorschüsse. Auf das Vierteljahreshonorar erhalten die an der Abrechnung Teilnehmenden monatliche Abschlagszahlungen, deren Höhe in der Regel mindestens 20%, höchs - tens jedoch 30% des anerkannten Gesamthonorars abzüglich der Bareinnahmen an Praxisgebühr der letzten durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein fertig gestellten Quartalsabrechnung betragen soll. Die Restzahlung erfolgt nach Erteilung des Honorarbescheides. Die Höhe der Abschlagszahlungen können geschätzt werden, wenn sich die Bedingungen grundlegend insbesondere durch die Umstellung auf eine neue Vergütungssys - tematik, durch die Nicht-Fortführung bisheriger vertraglicher Regelungen oder aufgrund von Änderungen an der Teilnahme der vertragsärztlichen Versorgung ändern. Im Falle der Überzahlung, bei Insolvenz sowie zur Sicherung möglicher Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche oder künftiger Forderungen kann die Abschlags- und/oder Restzahlung reduziert oder ausgesetzt werden. In den ersten beiden Quartalen nach Aufnahme der Vertragsarztpraxis erhält der Arzt angemessene Abschlagszahlungen aufgrund der von ihm nachgewiesenen Zahl der Behandlungsfälle. Bei diesen handelt es sich, wie bei allen Abschlagszahlungen nach diesem HVV, um Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. b) Sofern die Krankenkassen nach den Bestimmungen der Gesamtverträge eine Berichtigung der Abrechnung eines Vertragsarztes nur innerhalb einer Ausschlussfrist geltend machen können, wird der Quartalskonto-/Abrechnungsbescheid gegenüber dem Arzt erst verbindlich, wenn entweder die Ausschlussfrist abgelaufen ist oder die Berichtigungsforderung der betreffenden Krankenkasse endgültig für unbegründet erklärt worden ist. Der betroffene Vertragsarzt ist von einer fristgerecht gestellten Berichtigungsforderung einer Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. Unberührt hiervon bleibt das Recht zur sachlich-rechnerischen Berichtigung der Abrechnung. 4) Honorareinbehalt Zur Sicherung möglicher Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche sowie künftiger Forderungen können fällige Honoraranforderungen in ausreichender Höhe einbehal- Rheinisches Ärzteblatt 1/

15 ten werden. Die Einbehaltung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern abgewendet werden. 5) Aussetzung von Honorarzahlungen Bei Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z.b. Beendigung oder Entziehung der Zulassung, Tod, Wegzug) können weitere Zahlungen an den Arzt bzw. dessen Erben ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn Honorarkürzungs-, Regress-, Berichtigungs- oder Erstattungsverfahren anhängig sind oder nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen noch eingeleitet werden können. Die Aussetzung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern abgewendet werden. 12 Überleitungsvorschrift Zur Überleitung der Vergütung von Notfällen, die von Krankenhäusern in dem Zeitraum von I/99 bis IV/06 erbracht worden sind, wird bestimmt, dass soweit über die Honorierung nicht bereits bestandskräftig entschieden wurde der Punktwert für die Vergütung quartalsweise aus der Division der Summe der Vergütungsanteile für Leistungen im organisierten Notfalldienst und der Vergütungsanteile für Notfallleistungen durch Krankenhäuser durch das für Notfallleistungen abgerechnete Gesamtpunktzahlvolumen ermittelt wird. Die Differenz zwischen dem jeweils ausgekehrten Vergütungspunktwert zu dem ermittelten Punktwert wird unter Berücksichtigung des 10 %igen Investitionskostenabschlages bei Krankenhäusern für den anerkannten Leistungsbedarf für Notfallbehandlungen durch das jeweilige Krankenhaus im jeweiligen Quartal unter Abzug der Verwaltungskosten nach vergütet. 13 Haftungsausschluss 1) Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung Für den Fall, dass sich aus der Umsetzung des Beschlusses bzw. den Regelungen in diesem Honorarverteilungsvertrag eine Rechtswidrigkeit von Honorarbescheiden der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ergibt, so hat dies keine Auswirkung auf die Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Davon wird die gesetzlich vorgegebene Verlagerung des Morbiditätsrisikos auf die gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere bei Fehlschätzungen zur Mengenentwicklung und zu den Auswirkungen des zum in Kraft getretenen EBM, nicht tangiert. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gez. Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender des Vorstandes BKK Landesverband NRW gez. Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse gez. Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V. gez. Sieghart Niggemann Leiter der Landesvertretung NRW 14 Laufzeit Diese Vereinbarung (Teil B) tritt zum in Kraft und läuft bis zum Sie verlängert sich jeweils um ein Quartal, wenn sie nicht von einer Vertragspartei von den Krankenkassen gemeinsam gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt wird. Zur Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang bei der anderen Vertragspartei an. Die Frist gegenüber den Krankenkassen wird dadurch gewahrt, dass einem Vertragspartner die Kündigung rechtzeitig zugeht. Einvernehmliche Änderungen dieses Vertrages sind auch ohne Kündigung möglich. AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse gez. Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes IKK Nordrhein gez. Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Knappschaft gez. Rolf Stadié Direktor 2) Verfahrenskosten Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Honorarbescheiden, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung ergehen, gehen evtl. anfallende Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten ausschließlich zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, sofern seitens der anderen Partner dieser Vereinbarung im Rahmen der Beiladung keine Anträge gestellt werden. 68 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

16 Anlage B 1 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Eingang Quartal 2009 Annahme Grobsort (Vertragsarztstempel der Praxis) Gesamtaufstellung Abrechnungsgebiete Gebühren Arbeitsgebiet Anzahl der ordnung Behandlungsfälle Ersatz- und Primärkassen BMÄ/EGO B KOV-Bundesbehandlung (BVG/BEG) BMÄ/EGO H Auslandsabkommen, Grenzgänger, Rheinschiffer Sonstige Kostenträger (Polizei, Bundeswehr, Zivildienst, BMÄ/EGO I Bundespolizei, SHT), Postbeamte A, Entschädigungsamt Berlin Gesamt Es wird darauf hingewiesen, dass eine Veränderung des Erklärungstextes zur Unwirksamkeit der Erklärung führt mit der Folge, dass die Abrechnung abgelehnt werden kann. 1) Erklärung zur Quartalsabrechnung Ich versichere/wir versichern, dass die Abrechnung ordnungsgemäß und vollständig und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( 12 Abs. 1 SGB V) durch mich/uns erfolgt ist. Ich versichere/wir versichern ferner, dass die in den beiliegenden Abrechnungsunterlagen in Rechnung gestellten Leistungen von mir selbst/uns oder von nichtärztlichen Hilfskräften unter meiner/unserer Aufsicht bzw. von einem Vertreter (vgl. 32 ZV-Ärzte) ausgeführt wurden. Keine der in Rechnung gestellten Leistungen wurden durch einen von der KV Nordrhein nicht genehmigten ärztlichen Assistenten/AiP und/oder angestellten Arzt/Ärztin sowie in einer nicht genehmigten Zweigpraxis ausgeführt. In der Zeit vom... bis... war Frau/ Herr Dr. med.... als genehmigte(r) Assistent/in und/oder angestellte(r) Arzt/Ärztin in meiner Praxis tätig. In der Zeit vom...bis... wurde ich in meiner Praxis von Frau/ Herrn Dr...vertreten. Insbesondere versichere ich/versichern wir, dass ich/wir die Verantwortung für die Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzung trage(n), weil ich/wir diese selbst erfülle(n) bzw. ich/wir mich/uns von deren Erfüllung persönlich überzeugt habe(n). Ich habe/wir haben davon Kenntnis genommen, dass durch die Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten/Vertreters Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein entstehen können. Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst Ich versichere/wir versichern, die am.../ an folgenden Tagen... die am.../ an folgenden Tagen... die am.../ an folgenden Tagen... die am.../ an folgenden Tagen... die am.../ an folgenden Tagen... die am.../ an folgenden Tagen... abgerechneten Leistungen selbst oder durch einen Vertreter als Leistungen im organisierten Notfalldienst in eigener Praxis bzw. in einer von KVNo und ÄKNo genehmigten Notfallpraxis erbracht zu haben. Bitte wenden. Unterschriften rückseitig. Danke. Rheinisches Ärzteblatt 1/

17 Abrechnung von Überweisungsscheinen Ich versichere/wir versichern, nur vollständig gekennzeichnete Überweisungsscheine zur Abrechnung gebracht zu haben. Ich versichere/wir versichern, dass in den von mir/uns zur Abrechnung gebrachten Zuweisungsfällen die mir/uns erteilten Aufträge nicht überschritten wurden. 2) Erklärung bei datentechnischem Abrechnungsverfahren (Datenträger- oder Onlineabrechnung) Hiermit bestätige(n) ich/wir, dass durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist. Das verwendete Abrechnungssystem ist von der KBV zertifiziert und gültig. Der zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ist die Abrechnung mittels EDV angezeigt worden. Ich versichere/wir versichern, dass alle gemäß den aktuell gültigen DTA-Richtlinien einzureichenden Abrechnungsbelege an die zuständige Bezirksstelle termingerecht übersandt wurden. Art der Abrechnung Datenträgerabrechnung, Anzahl eingereichter Datenträger: Onlineabrechnung 3) Erklärung zur Verordnung von Arzneimitteln gem. 29 Abs. 5 BMV-Ä/ 15 Abs. 5 EKV Ich versichere/wir versichern, dass ich/wir zur Verordnung von Arzneimitteln ausschließlich zertifizierte Arzneimittel-Datenbanken und Software-Versionen eingesetzt habe(n). Hierbei wurde folgende nach 29 Abs. 3 BMV-Ä/ 15 Abs. 3 EKV zugelassene Arzneimittel-Datenbank und zu ihrer Nutzung zugelassene Software angewendet: 4) Erklärung bei Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen (Abschnitt 32.3 EBM) Ich bestätige/wir bestätigen, dass die von mir zur Abrechnung gebrachten speziellen Laboratoriumsuntersuchungen aus dem Abschnitt 32.3 EBM sowie den Abschnitten 1.7.1, und in meiner Praxis von mir bzw. unter meiner persönlichen Überwachung (persönliche Anwesenheit) nicht in den Räumen einer Laborgemeinschaft - aus- und durchgeführt wurden. 5) Erklärung bei Abrechnung von Beobachtungs- und Betreuungsleistungen oder postoperativen Behandlungskomplexen Ich versichere hiermit, dass in denjenigen Fällen, in denen an der Erbringung der Leistungen, die nachfolgend eine Beobachtung und Betreuung nach den Nrn bis 01531, 01857, 01910, 01911, 05350, oder bis bzw bis EBM erforderlich machen oder an der Beobachtung und Betreuung selbst mehrere Ärzte mitgewirkt haben, von mir mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, wonach nur ich allein in den jeweiligen Fällen diese Leistungen abrechne. 6) Erklärung bei Abrechnung von Kosten gem. Abschnitt I Punkt 7.3 der Allg. Bestimmungen des EBM Ich erkläre/wir erklären, dass bei der Abrechnung von Kosten für Materialien, die gemäß Abschnitt I Punkt 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM in den berechnungsfähigen Leistungen nicht enthalten sind, die tatsächlich realisierten Preise gegenüber der KV Nordrhein in Rechnung gestellt werden. Ich versichere/wir versichern weiterhin, dass ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligung, Bonifikation und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen (mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten) an die KV Nordrhein weitergegeben werden.... Datum... Unterschrift des Vertragsarztes bzw. Vertragspsychotherapeuten (bei Berufsausübungsgemeinschaften ggf. eines Partners - ansonsten auf gesondertem Blatt bzw. für ein Medizinisches Versorgungszentrum der ärztliche Leiter bzw. für Notfallpraxen der jeweils verantwortliche Arzt) 70 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

18 Anlage B 1 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle 1. Quartal 2009 Eingang... Annahme Grobsort (Vertragsarztstempel der Praxis) Gesamtaufstellung / Ermächtigte Ärzte Abrechnungsgebiete Gebühren Arbeitsgebiet Anzahl der ordnung Behandlungsfälle Ersatz- und Primärkassen BMÄ/EGO B KOV-Bundesbehandlung (BVG/BEG) BMÄ/EGO H Auslandsabkommen, Grenzgänger, Rheinschiffer Sonstige Kostenträger (Polizei, Bundeswehr, Zivildienst, BMÄ/EGO I Bundespolizei, SHT), Postbeamte A, Entschädigungsamt Berlin Gesamt Es wird darauf hingewiesen, dass eine Veränderung des Erklärungstextes zur Unwirksamkeit der Erklärung führt mit der Folge, dass die Abrechnung abgelehnt werden kann. 1) Erklärung zur Quartalsabrechnung Ich versichere, dass die Abrechnung ordnungsgemäß und vollständig und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( 12 Abs. 1 SGB V) durch mich erfolgt ist. Ich versichere ferner, dass die in den beiliegenden Abrechnungsunterlagen in Rechnung gestellten Leistungen von mir selbst (persönlich) oder von nichtärztlichen Hilfskräften unter meiner Aufsicht ausgeführt wurden. Insbesondere versichere ich, dass ich die Verantwortung für die Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen trage, weil ich diese selbst erfülle bzw. ich mich von deren Erfüllung persönlich überzeugt habe. Abrechnung von Überweisungsscheinen Ich versichere, nur vollständig gekennzeichnete Überweisungsscheine zur Abrechnung gebracht zu haben. Ich versichere, dass in den von mir zur Abrechnung gebrachten Zuweisungsfällen die mir erteilten Aufträge nicht überschritten wurden. 2) Erklärung bei datentechnischem Abrechnungsverfahren (Datenträger- oder Onlineabrechnung) Hiermit bestätige ich, dass durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist. Das verwendete Abrechnungssystem ist von der KBV zertifiziert und gültig. Der zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ist die Abrechnung mittels EDV angezeigt worden. Ich versichere, dass alle gemäß den aktuell gültigen DTA-Richtlinien einzureichenden Abrechnungsbelege an die zuständige Bezirksstelle termingerecht übersandt wurden. Art der Abrechnung Datenträgerabrechnung, Anzahl eingereichter Datenträger: Onlineabrechnung Rheinisches Ärzteblatt 1/

19 3) Erklärung zur Verordnung von Arzneimitteln gem. 29 Abs. 5 BMV-Ä/ 15 Abs. 5 EKV Ich versichere, dass ich zur Verordnung von Arzneimitteln ausschließlich zertifizierte Arzneimittel-Datenbanken und Software-Versionen eingesetzt habe. Hierbei wurde folgende nach 29 Abs. 3 BMV-Ä/ 15 Abs. 3 EKV zugelassene Arzneimittel-Datenbank und zu ihrer Nutzung zugelassene Software angewendet: 4) Erklärung bei Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen (Abschnitt 32.3 EBM) Ich bestätige, dass die von mir zur Abrechnung gebrachten speziellen Laboratoriumsuntersuchungen aus dem Abschnitt 32.3 EBM sowie den Abschnitten 1.7.1, und von mir bzw. unter meiner persönlichen Überwachung (persönliche Anwesenheit) nicht in den Räumen einer Laborgemeinschaft aus- und durchgeführt wurden. 5) Erklärung bei Abrechnung von Beobachtungs- und Betreuungsleistungen oder postoperativen Behandlungskomplexen Ich versichere hiermit, dass in denjenigen Fällen, in denen an der Erbringung der Leistungen, die nachfolgend eine Beobachtung und Betreuung nach den Nrn bis 01531, 01857, 01910, 01911, 05350, oder bis bzw bis EBM erforderlich machen oder an der Beobachtung und Betreuung selbst mehrere Ärzte mitgewirkt haben, von mir mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, wonach nur ich allein in den jeweiligen Fällen diese Leistungen abrechne. 6) Erklärung bei Abrechnung von Kosten gem. Abschnitt I Punkt 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM Ich erkläre, dass bei der Abrechnung von Kosten für Materialien, die gemäß Abschnitt I Punkt 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM in den berechnungsfähigen Leistungen nicht enthalten sind, die tatsächlich realisierten Preise gegenüber der KV Nordrhein in Rechnung gestellt werden. Ich versichere weiterhin, dass ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligung, Bonifikation und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen (mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten) an die KV Nordrhein weitergegeben werden.... Datum... Unterschrift des ermächtigten Arztes 72 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

20 Anlage B 1 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle 1. Quartal 2009 Eingang... Annahme Grobsort (Stempel des Krankenhauses/Betriebsstättennummer) Gesamtaufstellung / Krankenhäuser Abrechnungsgebiete Gebühren Arbeitsgebiet Anzahl der ordnung Behandlungsfälle Ersatz- und Primärkassen BMÄ/EGO B KOV-Bundesbehandlung (BVG/BEG) BMÄ/EGO H Auslandsabkommen, Grenzgänger, Rheinschiffer Sonstige Kostenträger (Polizei, Bundeswehr, Zivildienst, BMÄ/EGO I Bundespolizei, SHT), Postbeamte A, Entschädigungsamt Berlin Gesamt Es wird darauf hingewiesen, dass eine Veränderung des Erklärungstextes zur Unwirksamkeit der Erklärung führt mit der Folge, dass die Abrechnung abgelehnt werden kann. 1) Erklärung zur Quartalsabrechnung Ich versichere, dass die Abrechnung ordnungsgemäß und vollständig und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( 12 Abs. 1 SGB V) erfolgt ist. Ich versichere ferner, dass die in den beiliegenden Abrechnungsunterlagen in Rechnung gestellten Leistungen nur von den zur Leistungserbringung berechtigten Personen erbracht wurden. Insbesondere versichere ich, dass ich die Verantwortung für die Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzung trage, weil ich diese selbst erfülle bzw. ich mich von deren Erfüllung persönlich überzeugt habe. Abrechnung von Überweisungsscheinen Ich versichere, dass nur vollständig gekennzeichnete Überweisungsscheine zur Abrechnung gebracht werden. Ich versichere, dass in den zur Abrechnung gebrachten Zuweisungsfällen die erteilten Aufträge nicht überschritten wurden. 2) Erklärung zu ambulanten Notfallleistungen Hiermit bestätige ich, dass die Abrechnung der ambulanten Notfallleistungen ausschließlich durch das Krankenhaus erfolgt. Die Abrechnung derartiger Leistungen durch den ermächtigten Krankenhausarzt ist demnach ausgeschlossen. Ferner bestätige ich, dass Datum und Uhrzeit der ambulanten Notfallbehandlung angegeben wurden. Ich erkläre hiermit, dass die zur Abrechnung gebrachten Notfallleistungen nur die medizinische Erstversorgung umfassen. Rheinisches Ärzteblatt 1/

21 3) Erklärung bei datentechnischem Abrechnungsverfahren (Datenträger- oder Onlineabrechnung) Hiermit bestätige ich, dass durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist. Das verwendete Abrechnungssystem ist von der KBV zertifiziert und gültig. Der zuständigen Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ist die Abrechnung mittels EDV angezeigt worden. Ich versichere, dass alle gemäß den aktuell gültigen DTA-Richtlinien einzureichenden Abrechnungsbelege an die zuständige Bezirksstelle termingerecht übersandt wurden. Art der Abrechnung Datenträgerabrechnung, Anzahl eingereichter Datenträger: Onlineabrechnung 4) Erklärung zur Verordnung von Arzneimitteln gem. 29 Abs. 5 BMV-Ä/ 15 Abs. 5 EKV Ich versichere, dass zur Verordnung von Arzneimitteln ausschließlich zertifizierte Arzneimittel-Datenbanken und Software-Versionen eingesetzt wurden. Hierbei wurde folgende nach 29 Abs. 3 BMV-Ä/ 15 Abs. 3 EKV zugelassene Arzneimittel-Datenbank und zu ihrer Nutzung zugelassene Software angewendet: 5) Erklärung bei Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen (Abschnitt 32.3 EBM) Ich bestätige, dass die zur Abrechnung gebrachten speziellen Laboratoriumsuntersuchungen aus dem Abschnitt 32.3 EBM sowie den Abschnitten 1.7.1, und unter persönlicher Überwachung des verantwortlichen Arztes (persönliche Anwesenheit) nicht in den Räumen einer Laborgemeinschaft - aus- und durchgeführt wurden. 6) Erklärung bei Abrechnung von Beobachtungs- und Betreuungsleistungen oder postoperativen Behandlungskomplexen Ich versichere hiermit, dass in denjenigen Fällen, in denen an der Erbringung der Leistungen, die nachfolgend eine Beobachtung und Betreuung nach den Nrn bis 01531, 01857, 01910, 01911, 05350, oder bis bzw bis EBM erforderlich machen oder an der Beobachtung und Betreuung selbst mehrere Ärzte mitgewirkt haben, eine Vereinbarung mit den anderen Ärzten darüber getroffen wurde, wonach nur die ermächtigte Einrichtung/das Krankenhaus in den jeweiligen Fällen diese Leistungen abrechnet. 7) Erklärung bei Abrechnung von Kosten gem. Abschnitt I Punkt 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM Ich erkläre, dass bei der Abrechnung von Kosten für Materialien, die gemäß Abschnitt I Punkt 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM in den berechnungsfähigen Leistungen nicht enthalten sind, die tatsächlich realisierten Preise gegenüber der KV Nordrhein in Rechnung gestellt werden. Ich versichere weiterhin, dass ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligung, Bonifikation und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen (mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten) an die KV Nordrhein weitergegeben werden.... Datum... Unterschrift des ärztlichen Leiters 74 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

22 Anlage B2 zum Honorarverteilungsvertrag mit Wirkung ab dem Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach 73b SGB V (HZV BKK) Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach 73b SGB V (HZV AOK, IKK, LKK ab 2008) Vertrag zur präventionsorientierten Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (HZV BIG) Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (BIG Früherkennung) Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V (HZV Knappschaft) Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V (HZV GEK) Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs- Screening AOK) Vertrag über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening BKK) Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening IKK) Vertrag über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening LKK) Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening Knappschaft) Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening EKK) Vertrag nach 73 c SGB V zur Förderung der Qualität in der homöopathischen Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Homöopathie EKK) Vertrag nach 73 c SGB V zur Förderung der Qualität in der homöopathischen Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Homöopathie BKK für Heilberufe, pronova BKK, BKK Mobil Oil) Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Katarakt-Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 73 c SGB V (Katarakt AOK Kontingentvertrag) Vertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß 73 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß 73 b SGB V i. V. m. 140 a ff. SGB V (Palliativ PKK) Vereinbarung über die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld (Palliativ EKK) Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale bzw. COPD (DMP Asthma/COPD) Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1-Diabetikern (DMP Diabetes 1) Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2-Diabetikern (DMP Diabetes 2) Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Koronarer Herzkrankheit (KHK) (DMP KHK) Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Brustkrebspatientinnen (DMP Brustkrebs) Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen (Vereinbarung Schienenverbände) Vereinbarung über die Versorgung der Versicherten der BARMER mit parenteralen Ernährungslösungen (parenterale Ernährung) Vertrag nach 132 e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß 20 d Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungen) Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen für Auslandsreisen (Reiseschutzimpfungen mit ktpbkk, BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI, BKK für Heilberufe, BKK Novitas, pronova BKK, BKK Victoria-D.A.S, KKH, TK, GEK und BIG Gesundheit) Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomvirus-Impfstoff (HPV Impfung mit BKK DE- MAG KRAUSS-MAFFEI, BKK für Heilberufe, BKK Novitas, pronova BKK, BKK Victoria-D.A.S, KKH, TK, GEK und BIG Gesundheit) Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten vertragsärztlichen Katarakt-Operation (Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei Katarakt LKK) Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot als Ergänzung zu den Kinderrichtlinien gemäß des Gemeinsamen Bundesausschusses (Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei Katarakt Knappschaft) Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Katarakt-Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung (Kata rakt BKK Kontingentvertrag) Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien (Katarakt BKK Fallpauschale) Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Katarakt-Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung (Kata rakt EKK Kontingentvertrag) Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten vertragsärztlichen Katarakt-Operation (Katarakt EKK Fallpauschale) Rheinisches Ärzteblatt 1/

23 Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Katarakt-Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung (Kata rakt IKK Kontingentvertrag) Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten vertragsärztlichen Katarakt-Operation (Katarakt IKK Fallpauschale) Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien (Katarakt AOK Fallpauschale) Vertrag zur Behandlung der feuchten, altersabhängigen Makuladegeneration (AMD) mittels intravitrealer Eingabe von VEGF-Hemmern (Makuladegeneration (IVI) AOK ) Vertrag zur Behandlung der feuchten, altersabhängigen Makuladegeneration (AMD) mittels intravitrealer Eingabe von VEGF-Hemmern (Makuladegeneration (IVI) Knappschaft) Vertrag zur Behandlung der feuchten, altersabhängigen Maku ladegeneration (AMD) mittels intravitrealer Eingabe von VEGF-Hemmern (Makuladegeneration (IVI) BKK LV NRW) Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot als Ergänzung zu den Kinderrichtlinien gemäß des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) (Prävention Kinder U10 BKK) Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot als Ergänzung zu den Kinderrichtlinien gemäß des Gemeinsamen Bundesausschusses (Prävention Kinder U10 und U11 AOK) Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot als Ergänzung zu den Kinderrichtlinien gemäß des Gemeinsamen Bundesausschusses (Prävention Kinder U10 und U11 IKK) Wegepauschale und Wegegelder Primär- und Ersatzkassen Rahmenvereinbarung über die Auffangkonzeption für die aus dem Krankenhausplan ausscheidenden Psychiatrie - betten Belegärztliche Leistungen des Kapitels 36, 13311, EBM und Geburtshilfe Leistungen nach Kapitel 31 und nach dem Katalog zu 115b SGB V Abschnitt 2 und Abschnitt 5.3 EBM sowie Nrn und 04514, 04515, und EBM Leistungen der Abschnitte bis EBM Früherkennungsuntersuchung U7a EBM nach der Nr Hautkrebs-Screening nach den Nrn und EBM Vakuumstanzbiopsien nach der Nr Strahlentherapeutische Leistungen, einschließlich Kostenpauschalen, nach den Nrn sowie und EBM Phototherapeutische Keratektomie nach den Nrn , und EBM Leistungen der künstlichen Befruchtung Substitutionsbehandlung nach den Nrn , und EBM Anlage B3 zum Honorarverteilungsvertrag mit Wirkung ab dem Für nachfolgende Arztgruppen werden Regelleistungsvolumen gemäß 87b Abs. 2 und 3 SGB V ermittelt und festgesetzt: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Herz- und Neurochirurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Gefäßchirurgie Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Humangenetik Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie und invasiver Tätigkeit Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Nephrologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem Anteil an Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie im Vorjahresquartal von höchstens 30% 76 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

24 Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem Anteil an Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie im Vorjahresquartal von mehr als 30% Fachärzte für Diagnostische Radiologie ohne Vorhaltung von CT und MRT Fachärzte für Diagnostische Radiologie mit Vorhaltung von CT Fachärzte für Diagnostische Radiologie mit Vorhaltung von MRT Fachärzte für Diagnostische Radiologie mit Vorhaltung von CT und MRT Fachärzte für Urologie Fachärzte für Physikalisch-Rehabilitative Medizin Ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung Anlage B4 zum Honorarverteilungsvertrag mit Wirkung ab dem Bildung der Regelleistungsvolumen Schritt 1 Bestimmung des Vergütungsvolumens für die Bildung der RLV Das RLV wird ermittelt auf der Grundlage der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf der Basis der Vergütungsanteile des Jahres 2007 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 75 Abs. 7 und 7a SGB V unter Abzug der Vergütung für psychotherapeutische Leis - tungen nach Maßgabe des 8 Abs. 2 unter Abzug der Vergütung für ambulante Notfallleistungen der Krankenhäuser unter Berücksichtigung der Entwicklung in 2008 unter Abzug der Vergütung für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32 EBM unter Berücksichtigung der Entwicklung in Die so angepasste vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird als RLV-Vergütungsvolumen (RLV VG ) verwendet. Schritt 2 Berechnung des (vorläufigen) RLV-Vergütungsvolumens je Versorgungsbereich 1) vorläufiges RLV-Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich (VRLV VB ) Zunächst wird das vorläufige RLV-Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich nach Beschluss Teil F, Anlage 2, Nr. 1 berechnet. Danach wird zzgl. der Entwicklung in 2008 das Vergütungsvolumen 2007 ohne die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen nach Maßgabe des 8 Abs. 2 multipliziert mit dem Faktor für EBM 2008 Anpassungen des jeweiligen Versorgungsbereichs (VG VB ) ermittelt. Das sich ergebende Vergütungsvolumen wird dividiert durch das Vergütungsvolumen 2007 zzgl. der Entwicklung in 2008 ohne die psychotherapeutischen Leistungen nach Maßgabe des 8 Abs. 2 multipliziert mit dem Faktor für EBM 2008 Anpassungen aller Arztgruppen multipliziert mit dem sich aus Schritt 1 ergebenden RLV Vergütungsvolumen. Dadurch ergibt sich das vorläufige RLV je Versorgungsbereich. 2) RLV-Vergütungsvolumen für den haus- und den fachärztlichen Versorgungsbereich (RLV VB ) Das vorläufige RLV-Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich wird auf Basis der Vergütungsanteile des Jahres 2007 zzgl. der Entwicklung in 2008 im a) hausärztlichen Versorgungsbereich gemindert um (1) die zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen für Sonographie nach den Nrn bis 33002, bis 33012, bis 33044, bis 33052, bis 33062, 33076, 33080, 33081, bis EBM, Psychosomatik nach den Nrn und EBM, Prokto/Rektoskopie nach den Nrn bzw EBM, Kleinchirurgie nach den Nrn bis EBM, Langzeit-EKG nach den Nrn bzw EBM, Langzeit-Blutdruckmessung nach den Nrn bzw EBM, Spirometrie nach den Nrn bzw EBM, Ergometrie nach den Nrn bzw EBM, Chirotherapie nach den GOPen des Abschnitts 30.2 EBM, (2) 3% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, (3) die gemäß Beschluss Teil G gebildeten Rückstellungen, zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten für Sicherstellungsaufgaben (z.b. Gewährung von Ausnahmen, nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen) zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlus - ten für Praxisbesonderheiten gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge gemäß Beschluss Teil F Anlage 2 Nr. 2 (4) die zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei arztgruppen- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes, (5) die zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, EBM), (6) die zu erwartenden Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein Regelleis - tungsvolumen erhalten, (7) die Vergütungen des Jahres 2007 unter Berücksichtigung der Entwicklung in 2008 für folgende Leistungen: Besondere Inanspruchnahme (GOP bis EBM) Rheinisches Ärzteblatt 1/

25 Leistungen im organisierten Notfalldienst Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, EBM) Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag (GOP und EBM) Leistungen des Abschnitts EBM zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten, durch nicht ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte Akupunktur des Abschnitts EBM Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage B2 benannten Kostenpauschalen (8) die zu erwartenden Zahlungen für u.a. folgende regionale Vereinbarungen: belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM nach Maßgabe der Regelung in 7 Abs. 2b) Pauschalerstattung für suprapubische Katheter Sozialpsychiatrie-Vereinbarung AIDS-Vereinbarung Onkologie-Vereinbarung Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung ambulant durchgeführter netzhaut- und glaskörperchirurgischer Eingriffe (vitreoretinale Chirurgie) bis mit der Maßgabe, dass die Vertragspartner über die Fortführung für Anschlusszeiträume noch verhandeln. Dadurch ergibt sich das RLV-Vergütungsvolumen im hausärztlichen Versorgungsbereich. b) fachärztlichen Versorgungsbereich gemindert um (1) die zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen für Diagnostische Radiologie nach den Nrn bis EBM, (2) 3% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, (3) die gemäß Beschluss Teil G gebildeten Rückstellungen, zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten für Sicherstellungsaufgaben (u. a. nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen, Gewährung von Ausnahmen) zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlus - ten für Praxisbesonderheiten gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge gemäß Beschluss Teil F Anlage 2 Nr. 2 (4) die zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei arztgruppen- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes, (5) die zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, EBM), (6) die zu erwartenden Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein Regelleis - tungsvolumen erhalten, (7) die zu erwartenden Zahlungen für nicht in Anlage 3 zu diesem HVV genannte Arztgruppen, (8) die Vergütungen des Jahres 2007 unter Berücksichtigung der Entwicklung in 2008 für folgende Leistungen: Besondere Inanspruchnahme (GOP bis EBM) Leistungen im organisierten Notfalldienst Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, EBM) Ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge (GOP bis EBM) Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen der Abschnitte bis EBM Behandlung von Naevi Flammei und Hämangiomen (GOP bis EBM) Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauschale (GOP und EBM) Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag (GOP EBM) Histologie, Zytologie (GOP bis und EBM) ESWL (GOP EBM) Leistungen des Abschnitts EBM zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten, durch nicht ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte Akupunktur des Abschnitts EBM Polysomnographie (GOP EBM) MRT-Angiographie des Abschnitts 34.7 EBM Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage B2 benannten Kostenpauschalen (9) die zu erwartenden Zahlungen für u.a. folgende regionale Vereinbarungen: belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM nach Maßgabe der Regelung in 7 Abs. 2b) Pauschalerstattung für suprapubische Katheter Sozialpsychiatrie-Vereinbarung AIDS-Vereinbarung Onkologie-Vereinbarung Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung ambulant durchgeführter netzhaut- und glaskörperchirurgischer Eingriffe (vitreoretinale Chirurgie) bis mit der Maßgabe, dass die Vertragspartner über die Fortführung für Anschlusszeiträume noch verhandeln. Dadurch ergibt sich das RLV-Vergütungsvolumen im fachärztlichen Versorgungsbereich. c) Versorgungsbereichswechsel Die RLV-Vergütungsvolumen sind bei einem Versorgungsbereichswechsel durch einen Vertragsarzt dahingehend anzupassen, dass die Berücksichtigung des Wechsels quartalsweise stattfindet und die Bereinigung auf der Basis des Honorarbescheides des Vorjahresquartals des wechselnden Vertragsarztes durchgeführt wird. d) Bereinigungen der Gesamtvergütungen Soweit im Zusammenhang mit Verträgen nach den 63 ff., 73 b, 73 c und 140 ff. SGB V Bereinigungen der Ge- 78 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

26 samtvergütungen erfolgen, sind diese in der entsprechenden Höhe auf die beteiligten Versorgungsbereiche zu beziehen. Schritt 3 Berechnung des arztgruppenspezifischen Anteils am RLV Vergütungsvolumen (RLV AG ) Für die Ermittlung der arztgruppenspezifischen Anteile am RLV - Vergütungsvolumen eines jeden Versorgungsbereichs erfolgt die Berechnung der arztgruppenspezifischen Anteile am Vergütungsvolumen nach den in Anlage B3 benannten Arztgruppen für den haus- bzw. fachärztlichen Versorgungsbereich. Zur Berechnung des jeweiligen Anteils der Arztgruppen am RLV Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich wird der Leis - tungsbedarf in Punkten in 2007 zzgl. der Entwicklung in 2008 ohne die psychotherapeutischen Leistungen nach Maßgabe des 8 Abs. 2, sowie abzgl. der Leistungen nach Schritt 2 Abs. 2a) Nrn. (1) und (5) bis (8) sowie Abs. 2b) Nrn. (1) und (5) bis (9), zzgl. EBM Anpassungen einer Arztgruppe dividiert durch den vg. Leistungsbedarf, allerdings zzgl. EBM Anpassungen aller Arztgruppen des Versorgungsbereichs, multipliziert mit dem RLV-Vergütungsvolumen eines Versorgungsbereichs. Somit erhält man den arztgruppenspezifischen Anteil am RLV - Vergütungsvolumen (RLVAG) jeweils für einen Versorgungs - bereich. Schritt 4 Berechnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes Für RLV relevante Fälle sind kurativ-ambulante Arzt- und Behandlungsfälle gemäß 21 Abs. 1 und Abs. 1b, Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. 25 Abs. 1 und Abs. 1b, Satz 1 und Abs. 2 EKV, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19a der Vordruckvereinbarung), es sei denn, es handelt sich um eigene Patienten, und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen, die gemäß Schritt 1 und Schritt 2 Abs. 2a) Nrn. (1) und (5) bis (8) sowie Abs. 2b) Nrn. (1) und (5) bis (9) nicht dem RLV unterliegen, abgerechnet werden. Zur Berechnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes wird die Anzahl der kurativ-ambulanten Arztfälle der Arztgruppe des Vorjahresquartals (FZ AG ) ermittelt. Das RLV AG wird dividiert durch die FZ AG und ergibt den arztgruppenspezifischen Fallwert (FW AG ). Schritt 5 Berechnung des arzt- und praxisbezogenen RLV nach 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage B 3 zu diesem HVV benannten Arztgruppen ergibt sich aus der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen Fallwertes und der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes für Ärzte, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen sind, auf den Schwerpunkt der Tätigkeit gemessen am Gesamtleistungsbedarf des entsprechenden Vorjahresquartals abgestellt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden Fall wie folgt gemindert: um 25% für Fälle über 150% bis 170% der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe, um 50% für Fälle über 170% bis 200% der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe, um 75% für Fälle über 200% der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe. Bei angestellten Ärzten i.s.d. 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung des RLV die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe vor Abstaffelung verdoppelt, sofern der Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem Umfang seiner Beschäftigung. Für das 1. und 2. Quartal 2009 sind die Arztfälle des 1. und 2. Quartals 2008 zu verwenden. Die Kennzeichnung der Abrechnungen unter Angabe der Arztnummer eines Arztes gemäß 44 Abs. 6 BMV-Ä bzw. 34 Abs. 12 EKV wurde erst zum 3. Quartal 2008 eingeführt. Zur Bemessung der Anzahl der Arztfälle für das 1. und 2. Quartal 2009 werden daher die Abrechnungen des 1. und 2. Quartals 2008 wie folgt ausgewertet: In Einzelpraxen entspricht die Zahl der Arztfälle der Zahl der Behandlungsfälle. In fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe entspricht die Zahl der Arztfälle je Arzt der Zahl der Behandlungsfälle der Arztpraxis dividiert durch die Anzahl der in der Arztpraxis zu berücksichtigenden Ärzte. Die Zahl der Arztfälle in fachungleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen werden nach der Zahl der abgerechneten arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und Konsi - liarpauschalen bemessen. Für Ärzte des gleichen Fachgebiets wird die Zahl der Arztfälle je Arzt mit der Zahl der entsprechenden abgerechneten Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen bemessen. Das so ermittelte RLV je Arzt wird mit dem sich aus der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen ergebenden Faktor multipliziert. Der Faktor errechnet sich dadurch, dass der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe in den Altersklassen für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr und ab Beginn des 60. Lebensjahres ebenso ermittelt wird wie der durchschnittliche Leis tungsbedarf der Arztgruppe für alle Versicherten. Die Fallzahl des Arztes wird nach den Altersklassen differenziert und multipliziert mit der Division des durchschnittlichen Leis - tungsbedarfs der Arztgruppe je Altersklasse durch den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Arztgruppe insgesamt. Aus der Multiplikation des bisher ermittelten RLV je Arzt mit dem morbiditätsbezogenen Faktor ergibt sich das RLV je Arzt im entsprechenden Abrechnungsquartal. Rheinisches Ärzteblatt 1/

27 Zuweisung zeitbezogener Kapazitätsgrenzen für psychotherapeutische Leistungen Ab dem erfolgt die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mit einer festen Vergütung nach der Euro-Gebührenordnung. Allerdings gelten zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zeitbezogene Kapazitätsgrenzen. Die Leistungen werden bis zu dieser Grenze nach der Euro-Gebührenordnung vergütet. Leistungen, die über die zeitbewertete Kapazitätsgrenze hinausgehen, werden bis zum 1,5fachen der Grenze mit einem sich nach Leistungsmenge ergebenden abgestaffelten Preis vergütet. Die zeitbewertete Kapazitätsgrenze wird gebildet als Summe aus der Kapazitätsgrenze für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen (Kapital 35.2 EBM) in Höhe von Minuten und der gruppenbezogenen Kapazitätsgrenze für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen. Die gruppenbezogenen Kapazitätsgrenzen für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen ergeben sich aus dem Durchschnitt der für diese Leistungen abgerechneten Zeiten. Dabei ergeben sich die Zeiten jeweils nach den Prüfzeiten der Leis - tungen gemäß Anlage 3 zum EBM. Welche Kapazitätsgrenzen im Einzelnen gelten, regelt sich nach der Zugehörigkeit zu einer der nachstehend aufgeführten Gruppen. Für die Angehörigen der nachstehenden Gruppen gelten die zugeordneten Kapazitätsgrenzen. Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuweisung der Kapazitätsgrenzen zu den Angehörigen der jeweiligen Gruppe gilt für das Quartal I/2009; für nachfolgende Quartale werden erneut Kapazitätsgrenzen zugeordnet. Fachgruppe Psychologische Psychotherapeuten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen* (Minuten) 1/2009 *Die Kapazitätsgrenzen für diese Leistungen werden auf Grundlage des entsprechenden Vorjahresquartals des Jahres 2008 berechnet und sind je Quartal unterschiedlich. VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Tersteegenstraße 9, Düsseldorf und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, Düsseldorf dem BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Kronprinzenstraße 6, Essen der IKK Nordrhein Kölner Str. 3, Bergisch Gladbach der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Hoher Heckenweg 76-80, Münster der Knappschaft Pieperstraße 14/28, Bochum den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH), Hannover Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg hkk, Bremen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. 212 Abs. 5 S.6 SGB V Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg (VdAK), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr Ziel der Vereinbarung Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch gemeinsames, ergebnisorientiertes Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung hinzuwirken, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und an den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen/Gemeinsamer Bundesausschuss orientiert. 80 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

28 2 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel Unter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren nach 84 Abs. 2 SGB V wird das Ausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2009 abschließend auf den Betrag von ,28 EUR festgelegt. 3 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Die kontinuierliche Begleitung dieser Vereinbarung obliegt der von den Vertragspartnern gebildeten und paritätisch besetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe. Diese beobachtet zeitnah die Ausgabenentwicklung und schlägt situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach 1 sowie zur Erreichung der nach 4 vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele vor. (2) Zu den nach Absatz 1 genannten Maßnahmen zählen insbesondere die Information der Vertragsärzte über den Ausschöpfungsgrad des nach 2 vereinbarten Ausgabenvolumens sowie die Information der Vertragsärzte über den Zielerreichungsgrad bzw. die Zielabweichung entsprechend der in 4 vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele. 4 Zielvereinbarung (1) Um eine nach gemeinsamer Beurteilung qualifizierte und wirtschaftliche Arznei- und Verbandmittelversorgung im Kalenderjahr 2009 zu erreichen, verweisen die Vereinbarungspartner u.a. auf die zur Weiterentwicklung des Arzneimittelvolumens durchgeführte Arzneimittelstudie 2002 und die dort aufgezeigten Einsparpotentiale, insbesondere im Bereich der in Absatz 2 genannten Wirtschaftlichkeitsund Versorgungsziele sowie auf die Rahmenempfehlungen nach 84 Abs. 7 SGB V (Arzneimittel) des GKV-Spitzenverband und der Kassenärztliche Bundesvereinigung für das Jahr 2009 vom (2) Die Vereinbarungspartner legen die nachfolgenden arzt - bezogenen individuellen Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele fest: Generika Erreichung oder Überschreitung des durch den jeweiligen Vertragsarzt verursachten arztgruppenbezogenen Versorgungsanteils (Zielwert) des Brutto-Generikaumsatzes am generikafähigen Markt für das Kalenderjahr 2009 gemäß nachfolgender Tabelle. Gleichzeitig sollen nach Möglichkeit Generika aus dem unteren Preissegment des jeweiligen Wirkstoffmarktes genutzt und dabei von Krankenkassen geschlossene Rabattverträge mit Generika-Anbietern berücksichtigt werden. Arztgruppe prozentualer Zielwert des jeweiligen der Arztgruppe zuzurechnenden Vertragsarztes Brutto-Generikaumsatz am generikafähigen Markt* Allgemeinmediziner 80,0 % Anaesthesisten 76,8 % Augenärzte 80,4 % Chirurgen 70,5 % Gynäkologen 80,8 % HNO-Ärzte 87,9 % Hautärzte 76,1 % Internisten 80,0 % Kinderärzte 79,3 % Nervenärzte 73,1 % Orthopäden 81,2 % Urologen 80,7 % *Quelle: GAmSi-Arzt Soweit sonstige Arztgruppen ihr Richtgrößenvolumen - auch unterjährig - überschreiten, werden mit den hiervon betroffenen Vertragsärzten individuelle, ggf. von den in 4 Abs. 2 genannten Zielfeldern abweichende Zielwerte vereinbart. Me-Too-Präparate Einhaltung oder Unterschreitung des durch den jeweiligen Vertragsarzt verursachten arztgruppenbezogenen Verordnungsanteils (Zielwert) des Bruttoumsatzes der Me-Too- Präparate ohne relevanten höheren therapeutischen Nutzen, aber mit höheren Kosten, am Gesamtmarkt für das Kalenderjahr gemäß nachfolgender Tabelle: Arztgruppe prozentualer Zielwert des jeweiligen der Arztgruppe zuzurechnenden Vertragsarztes Bruttoumsatz Me-Too- Präparate ohne relevanten höheren therapeutischen Nutzen, aber mit höheren Kosten am Gesamtmarkt* Allgemeinmediziner 6,9 % Augenärzte 3,7 % Gynäkologen 1,9 % HNO-Ärzte 5,4 % Hautärzte 3,9 % Internisten 6,9 % Kinderärzte 1,0 % Nervenärzte 9,9 % Urologen 5,4 % *Quelle: GAmSi-Arzt /Neuberechnung Soweit sonstige Arztgruppen ihr Richtgrößenvolumen - auch unterjährig - überschreiten, werden mit den hiervon betroffenen Vertragsärzten individuelle, ggf. von den in 4 Abs. 2 genannten Zielfeldern abweichende Zielwerte vereinbart. Rheinisches Ärzteblatt 1/

29 DDD-Quotenziele Erreichung oder Überschreitung einer Mindestquote auf Basis der definierten Tagesdosen (DDD) in den nachfolgend genannten Indikationsgebieten: a) Antibiotika Anteil Generika mindestens 95 % b) Mittel des Renin-Angiotensin-Systems Anteil ACE-Hemmer mindestens 80 % c) Mittel zur Therapie von Fettstoffwechselstörungen Anteil Statine mindestens 94 % d) Orale Antidiabetika Anteil Metformin oder Sulfonylharnstoffpräparate mindestens 90 % e) Erythropoetin Anteil Biosimilars mindestens 25 % Die Vereinbarungspartner stimmen darüber überein, dass insbesondere im Bereich der individuell anerkannten Praxisbesonderheiten die vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele von großer Bedeutung sind und insofern im Rahmen der Prüfungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise Berücksichtigung finden. 5 Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen verpflichten sich zur Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Vereinbarung formulierten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele zur Unterstützung des Arztes im Einzelfall bei Umstellung auf eine wirtschaftlichere Verordnungsweise durch Information und Beratung der Versicherten. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewirkt werden, dass über die Inhalte dieser Vereinbarung informierte Mitarbeiter der einzelnen Krankenkassen geschlossen mit den Vertragsärzten gegenüber den Versicherten auftreten auf die Einhaltung des 115 c SGB V (Wirkstoffangabe bei Entlassungsverordnungen) durch die Krankenhäuser hinzuwirken. Dies ist ggf. im Rahmen der Vertragsgestaltungen mit den Krankenhäusern und/oder aufgrund von Hinweisen der KV Nordrhein im Einzelfall durch geeignete Intervention sicherzustellen zur Erstellung einer Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -testgeräten. (2) Die KV Nordrhein verpflichtet sich zur Unterrichtung der Vertragsärzte über den Abschluss und die Bedeutung dieser Vereinbarung sowie die Notwendigkeit der Veränderung des Verordnungsverhaltens der Vertragsärzte in Nordrhein quartalsweisen Weiterleitung einer Auswertung der zusammengeführten Frühinformationsstrukturdaten (GAm- Si) an die Vertragsärzte mit Hinweisen zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise quartalsweisen Weiterleitung einer zeitnahen arztindividuellen Auswertung der Quoten nach 4 Abs. 2 Weiterleitung der durch die gemeinsame Arbeitsgruppe ( 3) vorgeschlagenen Maßnahmen und Informationen sowie der Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -testgeräten an die Vertragsärzte gezielten Information an Vertragsärzte über die therapeutische Bewertung einzelner Arzneimittel und zur Substitution bestimmter Arzneimittelgruppen durch nicht medikamentöse Maßnahmen oder andere Arzneimittel Information der nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. der Ersatzkassen über Krankenhäuser, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach 115 c SGB V nicht nachkommen, soweit die KV Nordrhein hierüber Kenntnis erlangt. Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Ersatzkassen beauftragen die Zentrale Stelle Pharmakotherapie mit der Arzneimittelberatung der nordrheinischen Vertragsärzte insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Spezialpräparaten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und strenger Indikationsstellung auch unter Einbeziehung externen Sachverstandes wirkstoffbezogene Verordnungsmengen bei Standardtherapien sowie Qualitätsindikatoren in der Therapie (z.b. Anteil suchtfördernder Arzneimittel, Anteil nicht geeigneter Arzneimittel für ältere Menschen) den wirtschaftlichen und indikationsgerechten Umgang mit den 4 Abs. 2 genannten Arzneimitteln bzw. Wirkstoffgruppen. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass Vertragsärzte, die die genannten Aufgreifkriterien für eine Pharmakotherapieberatung erfüllen, ein verpflichtendes Beratungsgespräch erhalten. Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Verbände und die Ersatzkassen stellen einen gemeinsamen Prüfantrag, sofern erkennbar ist, dass die festgelegten Beratungsziele nicht erreicht werden. Dies gilt auch für Vertragsärzte, die ein Beratungsgespräch verweigern. 6 Bewertung, Zielerreichungsanalyse Die Vereinbarungspartner stellen nach Vornahme der Bewertung nach 84 Abs. 3 SGB V gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach 2 eingehalten und die Ziele nach 4 erreicht wurden. Gleichzeitig prüfen die Vereinbarungspartner, welche Konsequenzen aus den im Rahmen der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse für die künftige Arzneimittelausgabensteuerung und Arzneimittelversorgung zu ziehen sind. 7 Bonuszahlung bei Unterschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens Wird aufgrund des Ergebnisses der arztbezogenen Erfassung der Arzneimittelausgaben nach 84 Abs. 5 SGB V der KV Nordrhein für das Kalenderjahr 2009 das vereinbarte Ausgabenvolumen 2009 auch unter Beachtung exogener Faktoren um 82 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

30 mindestens 1,2 % unterschritten, erhält die KV Nordrhein für Strukturmaßnahmen einschließlich Bonuszahlungen an wirtschaftlich verordnende Vertragsärzte eine Sonderzahlung von den Krankenkassen in Höhe von 40 Prozent eines Unterschreitungsbetrages, der sich aus der Differenz des um 1,2 % abgesenkten Ausgabenvolumens 2009 und dem Ergebnis der arztbezogenen Erfassung nach 84 Abs. 5 SGB V der KV Nordrhein für das Kalenderjahr 2009 ergibt. Die Bonuszahlung ist auf einen Betrag von 8 Mio. Euro begrenzt. Die Zahlungsmodalitäten werden gesondert geregelt. 8 Folgen der Einhaltung aller Zielwerte (1) Hält ein Vertragsarzt sowohl die Generikaquote als auch die Me-too-Quote ein und werden von ihm auch sämtliche, ihn betreffende DDD-Quotenziele erfüllt, so gilt er hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens weder als auffällig, noch wird von einem normabweichenden Verhalten ausgegangen, so dass insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht mehr durchgeführt wird. 106 SGB V, insbesondere die Regelung in Absatz 2 S. 7, bleibt unberührt. (2) Ausnahmsweise wird eine Prüfung dann durchgeführt, wenn begründete Zweifel bestehen, dass durch die Einhaltung der Zielwerte die Wirtschaftlichkeit als belegt angesehen werden kann. 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Richtgrößenvolumens und der Zielvereinbarung (1) Die individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Vertragsarztes tritt ein, wenn der einzelne Vertragsarzt sein für das Kalenderjahr 2009 maßgebliches Richtgrößenvolumen überschritten hat und der einzelne Vertragsarzt den nach 4 vereinbarten Zielwert für Me-Too-Präparate und ein weiteres DDD-Quotenziel nicht erreicht hat oder der einzelne Vertragsarzt einer Fachgruppe, für die kein nach 4 vereinbarter Zielwert für Me-Too-Präparate festgelegt wurde, ein DDD-Quotenziel nicht erreicht hat. (2) Im Falle des Absatzes 1 erhalten die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen gegenüber den einzelnen Vertragsärzten jeweils einen Zielerreichungsbeitrag in Höhe von bis zu fünf Prozent des für das Kalenderjahr 2009 für den jeweiligen Vertragsarzt anerkannten GKV-Gesamthonorars. Über die Aufteilung verständigen sich die Vertragspartner. Fall verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entgegenkommt. (2) Soweit durch gesetzgeberische Maßnahmen für das Kalenderjahr 2009 Sachverhalte eintreten, die die Arzneimittelausgaben beeinflussen, wird dieses bei der Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelvolumen 2010 angemessen berücksichtigt. (3) Die Vereinbarungspartner stimmen überein, dass die Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel durch Einrichtungen nach 116 b SGB V pauschal mit einem Betrag in Höhe von ,36 EURO berücksichtigt sind. Wird dieser Betrag im Kalenderjahr 2009 nicht erreicht, so wird die Differenz aus dem o.g. Betrag und dem tatsächlich ermittelten Ausgabenbetrag für die Höhe des Ausgabenvolumens 2009 für Arznei- und Verbandmittel berücksichtigt. Die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen weisen die Kosten nach Satz 1 gesondert aus. 11 Laufzeit, Anschlussvereinbarung Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum Die Vereinbarungspartner werden so rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten, dass eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung vor dem erfolgt. Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Münster, Bochum, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. Leonhard Hansen Vorstandsvorsitzender BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Knappschaft Rolf Stadié Direktor Verband der Angestellten- Krankenkassen e.v. Sieghart Niggemann Leiter der Landesvertretung NRW i. V. Dirk Ruiss AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes IKK Nordrhein Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer 10 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte eine Lücke dieser Vereinbarung offenbar werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vielmehr sind die Vereinbarungspartner in einem solchen Rheinisches Ärzteblatt 1/

31 VEREINBARUNG zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, Düsseldorf dem BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Kronprinzenstraße 6, Essen der IKK Nordrhein Kölner Str. 3, Bergisch Gladbach der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Hoher Heckenweg 76-80, Münster der Knappschaft Pieperstraße 14/28, Bochum den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse - KKH (KKH), Hannover Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg hkk, Bremen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. 212 Abs. 5 S. 6 SGB V Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg (VdAK), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) über Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel 2009 Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und Verfahren der Wirtschaftlich keitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen Die Anlage 2 zur Prüfvereinbarung erhält mit Wirkung vom folgende Fas sung: 1 Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel (1) Zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens 2009 wird das Richtgrößenvolumen 2008 gemäß der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 84 Absatz 7 SGB V (Arznei - mittel für das Jahr 2009 vom ) unter Berücksichtigung einer bedarfs gerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung angepasst. (2) Die Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage B. 2 Information der Vertragsärzte (1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KV Nordrhein über die in ihrem Bereich veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel stellen die Krankenkassen bzw. ihre Verbände über den Spitzenverband die vorläufigen Verordnungskosten im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Arzneimittel-Frühinformation (arztbezogene GKV Arzneimittelschnellinformation, GAmSi ) bis Ende der 10. Kalenderwoche nach Ablauf des Quartals als ungeprüfte Quartalsberichte entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V vom zwischen der Kassenärztlichen Bundes - vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung. (2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie dem Vertragsarzt als Hilfestellung dienen, sein Arzneiverordnungsverhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlich keit kurzfristig zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferungen nach 3. Sie dient als Trendinformation und nicht dem Zwecke einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. 3 Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der Richtgrößensumme (1) Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände übermitteln der Prüfungsstelle ( 106 Abs. 4 S.1) spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats - nach gegebenenfalls erforderlichen Ergänzungen - das endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben: Betriebsstättennummer Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in Euro (gesamt) Summe der Zuzahlungen in Euro und Anzahl der Verordnungsblätter. Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die Datenlieferung legt die Anlage C fest. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die KV Nordrhein übermittelt ebenfalls bis spätestens zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. (2) Die Richtgrößensumme des einzelnen Arztes ergibt sich aus der Addition der Richtgrößenvolumina des AKV- und des KVdR-Bereiches. Die Richtgrößen volumina des AKV- und 84 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

32 KVdR-Bereiches resultieren aus der vorangegangenen Multiplikation der jeweiligen Richtgröße mit der jeweiligen Fallzahl des Arztes im AKV- bzw. KVdR-Bereich. Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen des Arztes im betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliarunter suchung nicht mitberücksichtigt. (3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen genannten Stellen und der KV Nordrhein auf Datenträgern eine arztbezogene Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insge - samt, die abgerechneten Fallzahlen - getrennt nach AKVund KVdR-Bereich sowie zusätzlich getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielauf träge) und Überweisungen zur Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen andererseits - und die Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden Ärzte. 4 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen (1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord nungsvolumen des Arztes innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen). Dabei sind die Rabatte aufgrund von Verträgen nach 130a Abs. 8 SGB V auf Verordnungsebene kassenindividuell, nicht pauschaliert zu berücksichtigen. Ein Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verordnungsvolumen des Arztes die Richtgrößensumme des be treffenden Zeitraums um mehr als 25 % überschreitet und aufgrund der vor liegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass die Über schreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab-Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz ausge wiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Ver ordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß 5 Abs. 3 und 4 entfielen. Die dem 5 Abs. 3 und 4 entsprechenden Pharmazentralnummern werden von den Vertragspartnern gemeinsam spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats abgestimmt und der Prüfungsstelle von der KV Nordrhein quartalsweise zur Verfügung gestellt. (2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungs stelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte auf Daten träger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiver ordnungen des betreffenden Arztes. Die Inhalte und Strukturierung der Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. (3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe über mitteln die Krankenkassen bzw. Ver- bände der Krankenkassen der Prüfungs stelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für alle nordrheinischen Ärzte ohne Versichertenbezug auf Datenträgern eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiverordnung en des betreffenden Arztes. (4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zusammen: Betriebsstättennummer Lebenslange Arztnummer Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in Euro Behandlungsfallzahlen gemäß 3 Abs. 2, getrennt nach Allgemeinversicher ten und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung die ermittelten Richtgrößensummen in Euro die veranlassten Ausgaben des Arztes brutto und netto (Euro) Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß 5 Abs. 3 entfallen Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß 5 Abs. 4 entfallen die von den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen nach Absatz 2 erhaltenen Übersichten. Die Ausweisung der Praxisbesonderheiten erfolgt unter dem Hinweis, dass es sich lediglich um widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten handelt, die im Rahmen eines Prüfverfahrens überprüft werden müssen. Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage C fest. Für ein Prüfverfahren werden ergänzend elektronische Abbilder der Arzneirezepte (Images) bzw. die Originalrezepte des Arztes hinzugezogen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um zum Beispiel vom Arzt geltend gemachte Zweifel an den Aus sagen der Übersicht nach Absatz 4 auszuräumen. Ein einheitliches Datenformat stimmen die Vertragspartner ab. Macht der Arzt Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend, entscheidet die Prüfungsstelle, ob die Zweifel hinreichend be gründet sind und die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage einer Stichprobe aus den Originalbelegen oder aus Kopien dieser Belege zu überprüfen ist. Die Stich probe umfasst mindestens 20 Prozent der abgerechneten Fallzahlen des Arztes, aber mindestens 100 Fälle. Die durchschnittlichen Verordnungskosten der Stich probe müssen den durchschnittlichen Verordnungskosten der Gesamtfallzahl der Praxis entsprechen. Im Übrigen sind die Unterlagen nach Absatz 4 die prüfrelevanten Unterlagen. 5 Praxisbesonderheiten (1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf eine ausreichende, Rheinisches Ärzteblatt 1/

33 zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung der 12 und 70 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinien begrenzt. (2) Abweichend vom üblichen Grundsatz (Absatz 5) obliegt die Beweislast für die Anerkennung als Praxisbesonderheit bei den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Indikationen nicht dem betreffenden Arzt. (3) Indikationen nach Absatz 2 sind die Nachfolgenden. Die Prüfungsstelle hat sämt liche darauf entfallenden Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Be rücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaft liche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha Hormonelle Behandlung der in-vitro-fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach strenger Indikationsstellung Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlauf ender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig ver - lauf enden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikations stellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten, auch in Kombi nation mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB- Richtlinien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechen der Rezepturzubereitungen Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysä ren Minderwuchs Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Inter ferone, auch als Rezepturzubereitung Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen Immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantationen Immunsuppressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankun gen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory- Syncytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern. Therapie des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von Alpha1-Antitrypsin 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten mit Narkolepsie Präparate, die im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens nach Abschnitt Q und Anlage 13 der Arzneimittelrichtlinien verordnet werden. Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Verfüg ung. (4) Weitere Indikationen nach Absatz 2 sind Folgende. Die Prüfungsstelle hat die von der Arztgruppentypik abweichenden Mehrkosten regelmäßig als Praxisbesonder heiten zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind aufgrund der Fall- bzw. Durch schnittswerte der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungs stelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungsrahmens zur Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver bände der Krankenkassen (Anlage E) Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF- Antagonisten Antiepileptika Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latanoprost, Travoprost und Bimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen Antiparkinsonmittel Antithrombotische Mittel, parenteral Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten systemische Psoriasistherapie Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor- Modulatoren bei Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyroidismus bei dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz 86 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

34 Voriconazol, nur wenn andere orale Antimykotika in der Therapie nicht aus reichend wirksam waren. Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Ver fügung. (5) Andere Praxisbesonderheiten sind soweit objektivierbar zu berücksichtigen, wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch not wendige Mehrkosten entstanden. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt dem zu prüfenden Arzt. (6) Der in ein Prüfverfahren einbezogene Arzt erhält vor Einleitung weiterer Verfah rensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonder heiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikati onsgebieten angewandt wurden. Für vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 5 hat der betreffende Arzt darzulegen, aufgrund welcher be sonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abwei chenden Erkrankungen er welche Arzneitherapien mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall veranlasst hat. 6 Entscheidungen der Prüfungsstelle (1) Die Prüfungsstelle hat auf die Durchführung des Prüfverfahrens zu verzichten, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Über schreitungen der Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxis - besonder heiten begründet ist (Vorab-Prüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus oder beauftragt eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung einer Pharmakotherapieberatung, wenn die Überschreitung nicht durch Praxis besonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25% überschritten wird. (2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbe sonderheiten begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenen Mehraufwand als pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle aner - kannten Praxisbesonderheiten sind im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüfungsstelle zugrunde gelegte sachliche Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte Praxisbesonderheiten ist ebenfalls dar zulegen. (3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Netto basis bereinigter Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für die Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verord nungskosten des Arztes die Rabatte gemäß 130, 130a Abs. 1 bis Abs. 7 SGB V sowie die Zuzahlungen der Versicherten subtrahiert. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der Prüfvereinbarung, sowie die Vereinbarung gemäß 8 der Arzneimittelverein barung Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Münster, Bochum, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. Leonhard Hansen Vorstandsvorsitzender BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Knappschaft Rolf Stadié Direktor Verband der Angestellten Krankenkassen e.v. Landesvertretung NRW Sieghart Niggemann Leiter der Landesvertretung i. V. Dirk Ruiss AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes IKK Nordrhein Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.v. Landesvertretung NRW Sieghart Niggemann Leiter der Landesvertretung i. V. Dirk Ruiss Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung 2009 Arztgruppe Richtgröße 2009 AV/RV* in Euro Allgemeinmedizin und AV: 49,37 Praktische Ärzte (80-89) RV: 136,10 Anästhesiologie (01-03) AV: 37,76 RV: 109,71 Augenheilkunde (04-06) AV: 6,02 RV: 14,70 Chirurgie (07-09) AV: 9,36 RV: 17,50 Gynäkologie (10-12) AV: 17,77 RV: 45,52 HNO (13-15) einschl. Phoniatrie und AV: 12,02 Pädaudiol. RV: 7,42 Haut- und AV: 21,45 Geschlechtskrankheiten (16-18) RV: 21,39 Innere Medizin (19-22), AV: 49,37 hausärztlich RV: 136,10 Innere Medizin (19-22), AV: 229,28 fachärztlich RV: 297,37 einschl. Angiologie, Endokrinologie, Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie Rheinisches Ärzteblatt 1/

35 Arztgruppe Richtgröße 2009 AV/RV* in Euro Kinderheilkunde (23-25) AV: 28,17 RV: 52,82 MKG-Chirurgie (35-37) AV: 7,41 RV: 5,21 Nervenheilkunde (38-40) AV: 114,89 (Neurologie/Psychiatrie) RV: 140,49 Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie einschl. Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Orthopädie (44-46) AV: 6,86 einschl. orthopädischer RV: 19,34 Rheumatologie Urologie (56-58) AV: 24,59 RV: 65,19 *AV: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte) *RV: Rentenversicherte Fehlende Fachgruppen: keine Richtgrößen vereinbart Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung 2009 Satzaufbau nach 3 Abs. 1: 01 ARZTSUMMENSATZ. 05 QJJJJ. Zeitraum Quartal/Jahr PIC 9(05). 05 ABSENDER. Kassennummer PIC 9(05). 05 BSNR. Betriebsstättennummer PIC 9(09). 05 ARZTNR. Lebenslange Arztnummer PIC 9(09). 05 SU-MITGL. Summen Mitglieder 10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-FAMI. Summen Familienangeh. 10 BRU-FAMI Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-FAMI Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-FAMI Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-RENT. Summen Rentner 10 BRU-RENT Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-RENT Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-RENT Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-STAT. Summen Verordnungen ohne Vers.status 10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 FILLER PIC X(05). Stellen insg : 121 Satzaufbau nach 4 Abs. 1-4: 01 Verordnungssatz. 05 KASSEN-VKNR Pseudo-VKNR PIC 9(09). der Kassengruppe 05 JJJJMMTT Verordnungsdatum PIC 9(08). 05 BSNR Betriebsstättennummer PIC 9(09). 05 ARZTNR Arztnummer PIC 9(09). 05 VERO-STAT Verordnungsstatus PIC 9(01). 05 VERSI-NR Versichertennummer PIC X(12). 05 VERS-STAT Versichertenstatus PIC 9(01). 05 BELEG-NR Belegnummer PIC X(18). 05 GESAMT-REZ. Gesamtwerte der Verordnung. 10 BRUTTO Gesamtbetrag PIC 9(08)V ZUZAHL Gesamtzuzahlung PIC 9(06)V NAME Name des Versicherten PIC X(47). 1) 05 V-NAME Vorname des PIC X (10). 1) Versicherten 05 GEB-DATUM Geburtsdatum des PIC X(08). 2) Versicherten 05 ANZ-VERORD Anzahl der PIC 9(04). Einzelverordnungen des Rezeptes 05 MEDIK-PREIS. Max. 9 Medikamente pro Verordnung. 10 PZN-NR(1) Erste PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(1) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(1) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(2) Zweite PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(2) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(2) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(3) Dritte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(3) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(3) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(4) Vierte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(4) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(4) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(5) Fünfte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(5) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(5) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(6) Sechste PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(6) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 88 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

36 10 MEDPR(6) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(7) Siebte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(7) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(7) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(8) Achte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(8) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(8) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(9) Neunte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(9) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(9) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. Fixe Länge )= nur im Falle einer fehlenden Versichertennummer Datensatzinhalt 2)= Format TTMMJJJJ; nur für Datenlieferung gemäß 4 Abs. (3) Wenn die Betriebsstättennummern vorliegen, werden Arztnummern übermittelt, soweit diese nach BMV-Ä 44 (6) übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld mit aufgefüllt. Für Arzneimittel, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der Zuzahlungsbetrag ist, ist im Einzeltaxfeld der Betrag anzugeben. Diese Arzneimittel sind jedoch weder im Feld Gesamtbrutto noch im Feld Zuzahlung zu berücksichtigen. Anlage D zur Richtgrößenvereinbarung 2009 Praxisbesonderheiten nach 5 Absatz 3 und 4 können mit der Abrechnung gemeldet werden. Die betreffende Symbolnummer kann dabei an jedem Tag des Quartals an der Stelle des Behandlungsausweises eingetragen werden, an dem auch die Leis - tungen abgerechnet werden. Die Häufigkeit der Abrechnung dieser Symbolnummern wird den mit den Richtgrößenprüfungen beauftragten Stellen mittels Frequenztabelle zur Verfügung gestellt werden. Symbolnummer Praxisbesonderheit Arzneimittel Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase Hormonelle Behandlung der In-vitro- Fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach strenger Indikationsstellung Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron- Therapie bei schub förmig verlaufender bzw. sekundär progredienter Multipler Skle rose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikationsstellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten, auch in Kombination mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richt linien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysärem Minderwuchs Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten ein schließlich der für diese Indikationen zugelassenen Hormon analoga, Zytokine und Interferone, auch als Rezepturzubereitung Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus ein schließlich der dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungsrahmens zur Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Verbände der Kranken kassen Immunsupressive Behandlung nach Organtransplantationen Immunsupressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Anta gonisten Antiepileptika Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V Rheinisches Ärzteblatt 1/

37 90921 Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in der 35. Schwangerschafts woche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopul monaler Dysplasie be handelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herz fehlern Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten Moderne Glaukomtherapeutika (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latanoprost, Travoprost und Brimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen Antiparkinsonmittel Antithrombotische Mittel, parenteral Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten systemische Psoriasistherapie Bisphosphonate und selektive Estrogen- Rezeptor-Modulatoren bei Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreo idismus bei dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Nieren insuffizienz Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha Behandlung des Alpha1-Antitrypsinmangels Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei er wachsenen Patienten mit Narkolepsie Präparate, die im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens nach Abschnitt Q und Anlage 13 der Arzneimittelrichtlinien verordnet werden Voriconazol, nur wenn andere orale Antimykotika in der Therapie nicht ausreichend wirksam waren Anlage E zur Richtgrößenvereinbarung 2009 Gemeinsamer Orientierungsrahmen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver bände zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen: Diagnose/Therapie Diabetes mellitus Typ-2 Diät und Tabletten Insulin Diabetes mellitus Typ-1 Generell ICT- und Pumpentherapie Generell Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) einerseits und Verordnungsfähigkeit von Urinteststreifen Blutzuckerteststreifen nur in Ausnahmefällen bei Folgeerkrankungen oder pathologischer Nierenschwelle; dann höchstens 50 Teststreifen pro Quartal Blutzuckerteststreifen, in der Regel 100 Teststreifen pro Quartal; maximal 200 Teststreifen pro Quartal 400 Blutzuckerteststreifen pro Quartal 600 Blutzuckerteststreifen pro Quartal die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen die IKK Nordrhein die Knappschaft die Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen und die Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse (BARMER) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) Techniker Krankenkasse (TK) Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH) Gmünder ErsatzKasse (GEK) der HEK-Hanseatische Krankenkasse (HEK) Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener) hkk 90 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

38 gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. 212 Abs. 5 S. 6 SGB V Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg (VdAK), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Nordrhein- Westfalen (nachfolgend Krankenkassen genannt) - andererseits - schließen gemäß 84 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 SGB V folgende Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2009 Präambel Die Vereinbarungspartner haben sich auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2009 auf die Inhalte einer Heilmittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V verständigt. Über die Ausgabenvolumina für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Heilmittel ( 32 SGB V) sowie auf die Einhaltung dieses Volumens ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) besteht Einvernehmen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Heilmittelversorgung hinzuwirken. 1 Ausgabenvolumen 2009 Unter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren nach 84 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wird das Ausgabenvolumen für Heilmittel ( 32 SGB V) für das Jahr 2009 auf den Betrag von EUR festgelegt. 2 Gemeinsame Arbeitsgruppe Die kontinuierliche Begleitung dieser Heilmittelvereinbarung obliegt der von den Vereinbarungspartnern zu bildenden und paritätisch besetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe. Diese beobachtet zeitnah die Ausgabenentwicklung und schlägt situa - tionsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens nach 1 dieser Vereinbarung vor. Die Vereinbarungspartner können der Arbeitsgruppe einvernehmlich weitere Aufgaben zuweisen. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe ohne eigenes Stimmrecht beratend teilzunehmen. 3 Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens (1) Zur Einhaltung des Ausgabenvolumens sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertragsärzten, gezielte Hinweise zu Auffälligkeiten in der Verordnungsweise sowie Anträge auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen. (2) Zur kontinuierlichen Information der Vertragsärzte stellen die Spitzenverbände der Krankenkassen der KV Nordrhein Auswertungen für die nordrheinischen Vertragsärzte aus dem GKV-HIS (Heilmittelinformationssystem) als Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V sowohl arztbezogen (HIS- Arzt) als auch KV-bezogen (HIS-KV) quartalsweise entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung. (3) Die Arbeitsgruppe nach 2 berät über die Durchführung regionalspezifischer Beratungsmaßnahmen wie z. B. die Beratung von Qualitätszirkeln. (4) Die KV Nordrhein stellt insbesondere sicher, dass die in der Arbeitsgruppe nach 2 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die nordrheinischen Vertragsärzte in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) weitergegeben werden. 4 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine erlaubte Regelung treten, die dem Willen der Parteien möglichst nahe kommt. (2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen gemäß 84 SGB V beruhen auf den zum Zeitpunkt der Vereinbarung verfügbaren Daten für die Heilmittel. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2009 zugrunde gelegten Annahmen spätestens in den Verhandlungen für das Ausgabenvolumen 2010 zu berücksichtigen. 5 Laufzeit (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum (2) Die Vereinbarungspartner werden so rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten, dass eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung vor dem erfolgt. Rheinisches Ärzteblatt 1/

39 Düsseldorf, Essen, Münster, Bochum, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. Leonhard Hansen Vorstandsvorsitzender BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V. Sieghart Niggemann Leiter der Landesvertretung NRW i. V. Dirk Ruiss Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen der IKK Nordrhein der Knappschaft der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen und den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse (BARMER) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) Techniker Krankenkasse (TK) Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH) Gmünder ErsatzKasse (GEK) der HEK-Hanseatischen Krankenkasse (HEK) Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener) hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. 212 Abs. 5 S. 6 SGB V Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg (VdAK), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Nordrhein- Westfalen (nachfolgend Krankenkassen genannt) und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) über AOK Rheinland Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes IKK Nordrhein Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Knappschaft Rolf Stadié Direktor Richtgrößen für Heilmittel 2009 A I. Richtgrößen für Heilmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen Die Anlage 3 zur Prüfvereinbarung erhält mit Wirkung vom folgende Fassung: 1 Richtgrößen für Heilmittel (1) Für die in der Anlage 3 D genannten Arztgruppen werden jeweils die aus Anlage 3 B ersichtlichen Richtgrößen getrennt nach den beiden Versichertengruppen AKV- und KVdR festgesetzt. Grundlage für die Ermittlung des Anteils der einzelnen Arztgruppen ist die von der KV Nordrhein erhobene Zahlenbasis der Quartale I/07 bis IV/07, getrennt nach AKV- und KVdR- Versicherten, unter Berücksichtigung der zugehörigen Behandlungsfallzahlen, wiederum getrennt nach AKV- und KVdR-Versicherten. Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie Konsiliaruntersuchung werden bei den Behandlungsfallzahlen nicht berücksichtigt. 2 Information der Vertragsärzte (1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KV Nordrhein über die in ihrem Bereich veranlassten Ausgaben für Heilmittel stellen die Kranken kassen bzw. ihre Verbände über die Spitzenverbände der Krankenkassen die vorläufigen Verordnungskosten im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Heilmittel-Frühinformation ( GKV-HIS-Arzt ) als ungeprüfte Quartalsberichte entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung. (2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie dem Vertragsarzt als Hilfestellung dienen, sein Heilmittelverordnungsverhalten zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferungen nach 3. Sie dient als Trendinfor - mation und nicht dem Zwecke einer Wirtschaftlichkeits - prüfung. 3 Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der Richtgrößensumme (1) Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände übermitteln der Prüfungsstelle Mitte des neunten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats nach Ergänzung zum Beispiel um die von außerbereichlichen Rechenzen tren abgerechneten Kosten 92 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

40 das endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben: Betriebsstättennummer Arztnummer Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in Euro (gesamt) Summe der Zuzahlungen in Euro und Anzahl der Verordnungsblätter. Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die Datenlieferung legt die Anlage 3 C fest. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die KV Nordrhein übermittelt ebenfalls bis spätestens zum Ende des neunten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Behandlungsdaten obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. (2) Die Richtgrößensumme des einzelnen Arztes ergibt sich aus der Addition der Richtgrößenvolumina des AKV- und des KVdR-Bereiches. Die Richtgrößenvolumina des AKV- und KVdR-Bereiches resultieren aus der vorangegangenen Multiplikation der jeweiligen Richtgröße mit der jeweiligen Fallzahl des Arztes im AKV- bzw. KVdR-Bereich. Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen des Arztes im betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auf tragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliar untersuchung nicht mitberücksichtigt. (3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen genannten Stellen und der KV Nordrhein auf Datenträger eine arztbezogene Über - sicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insgesamt, die abgerechneten Fallzahlen getrennt nach AKVund KVdR-Bereich sowie zusätzlich getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) und Überweisungen zur Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen andererseits und die Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden Ärzte. 4 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen (1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord nungsvolumen des Arztes innerhalb des Kalenderjahres - die Richtgrößensumme des betref fenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen). Ein Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord nungs - volumen des Arztes die Richtgrößensumme des betreffenden Zeit raums um mehr als 25 % überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorabprüfung). Basis der Vorabprüfung sind die auf der Quartalsbilanz ausgewiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf potenzielle Praxisbesonderheiten gemäß 5 Abs. 2 u. 3 entfielen. (2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungsstelle Mitte des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Heilmittelverordnungen des betreffenden Arztes. Die Inhalte und Strukturierung der Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Behandlungsdaten obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. (3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungsstelle Mitte des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für alle nordrheinischen Ärzte ohne Versichertenbezug auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Heilmittelverordnungen des betreffenden Arztes. (4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zur Verfügung: Betriebsstättennummer Arztnummer Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in Euro Behandlungsfallzahlen gemäß 3 Abs. 2, getrennt nach Allgemeinversicher ten und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung die ermittelten Richtgrößensummen in Euro die veranlassten Ausgaben der Betriebsstätte brutto und netto (Euro) Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe die von den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen nach Absatz 2 er haltenen Übersichten. Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage 3 C fest. 5 Praxisbesonderheiten (1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung des 12 und 70 SGB V und der Heilmittel-Richtlinien begrenzt. (2) Die Prüfungsstelle hat sämtliche, auf nachfolgende Indikationen (gemäß Anlage 3 E) entfallende Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. Rheinisches Ärzteblatt 1/

41 Therapie 3.1 Maßnahmen der Ergotherapie 3.2 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie 3.3 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD 3.4 Manuelle Lymphdrainage (MLD) bei folgenden Indikationen: Indikationen Zu 3.1 bis 3.3 für Kinder und Jugendliche bei folgenden Indikationen: Hemiparesen, spastische Di- oder Tetraplegie Komplexe zerebrale Dysfunktion bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebrale Anfallsleiden oder neurodegenerative bzw. metabolisch bzw. muskuläre Systemerkrankung Schwere/tiefgreifende Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F84 Erworbene und/oder angeborene schwere geistige und/oder körperliche Behinderung, Mehrfachbehinderung Palliativmedizinische Betreuung zu 3.3 für Kinder und Jugendliche bei folgender Indikation: Mukoviszidose zu 3.1 bis 3.3 für erwachsene Patienten bei folgenden Indikationen: Angeborene oder erworbene Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zentralparesen, Plexusparesen Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) Schwere neurologische Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-Co dier - ungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis zu 3.3 und 3.4 Maßnahmen der Physikalischen Therapie und manuelle Lymphdrainage für die ersten 2 Monate nach chirurgisch-orthopädischen Eingriffen zu 3.4 Manuelle Lymphdrainage bei einer chronischen Lymphabfluss-Störung, aufgrund einer onkologischen Erkrankung (3) Andere Praxisbesonderheiten sind soweit objektivierbar zu berücksichtigen, wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch not wendige Mehrkosten entstanden sind. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt dem zu prüfenden Arzt. (4) Der in ein Prüfverfahren einbezogene Arzt erhält vor Einleitung weiterer Verfahrensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbe sonderheiten nach dem Absatz 2 hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche Zeiträume Heilmitteltherapien aus den betreffenden Indikati onsgebieten angewandt wurden. Für vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 3 hat der betreffende Arzt darzulegen, aufgrund welcher be sonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abwei chenden Erkrankungen er welche Heilmitteltherapien mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall veranlasst hat. 6 Entscheidungen der Prüfungsstelle (1) Die Prüfungsstelle kann auf die Durchfüh rung des Prüfverfahrens verzichten, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Überschreitungen der Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab-Prüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus, wenn die Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25% überschritten wird. (2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbesonderheiten begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus er gebenen Mehr aufwand als pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannten Praxis besonderheiten sind im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüfungsstelle zu grunde gelegte sachliche Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte Praxisbesonderheiten ist ebenfalls darzulegen. (3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Netto basis be reinigter Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für die Richtgrö - ßensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verord nungskosten des Arztes die Zu zahlungen der Versicherten subtrahiert. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der Prüfvereinbarung. 7 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine erlaubte Regelung treten, die dem Willen der Parteien möglichst nahe kommt. 8 Laufzeit der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt zum in Kraft und gilt für das Kalenderjahr Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

42 Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Münster, Bochum, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender des Vorstandes IKK Nordrhein Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V. Sieghart Niggemann Leiter der Landesvertretung NRW i. V. Dirk Ruiss Anlage 3 A zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 Nicht belegt. Anlage 3 B zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 Fehlende Fachgruppen: keine Richtgröße vereinbart Arztgruppe AOK Rheinland/Hamburg, Die Gesundheitskasse Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen Jörg Hoffmann Vorstandsvorsitzender Knappschaft Rolf Stadié Direktor Richtgröße 2009 AV/RV* in EURO Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte AV: 5,12 RV: 14,64 Chirurgie AV: 10,24 einschließlich Gefäß-, Plastische, Unfall- RV: 15,83 und Visceralchirurgie HNO einschl. Phoniatrie und Pädaudiol. AV: 5,42 RV: 2,55 Innere Medizin, hausärztlich AV: 5,12 RV: 14,64 Innere Medizin, fachärztlich AV: 2,37 einschl. Angiologie, Endokrinologie, RV: 4,07 Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie Kinderheilkunde AV: 19,48 RV: 28,61 Orthopädie AV: 24,29 einschl. orthopädischer Rheumatol. RV: 25,89 *AV: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte) RV: Rentenversicherte Die Richtgröße wird für die fachärztlichen Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie (früher Teilgebiet Rheumatologie ) ausgesetzt. Anlage 3 C zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 Datensatzbeschreibung Heilmittel Satzaufbau nach 3 Abs. 1: Die nachfolgenden Punkte beschreiben die Datenlieferungen von Heilmitteldaten an die Prüfungsstelle. 1. Datenformat Die Datenlieferungen an die Prüfungsstelle erfolgen in Form von Textdateien. Der Aufbau der Dateien ist ein variables ASCII mit Semikolon ( ; ) als Feldbegrenzer und CR+LF als Satztrenner. 1.1 Inhaltskennung Der Dateiname beschreibt den eigentlichen Inhalt der Datei: Feldname Lieferant Art VerQuart Lieferung Beschreibung AOK, BKK, BKN, IKK, LKK oder VDK HEIF Heilmittel, Frühinformation HEIL Heilmittel JJJJQ, Q=1-4, J Laufende Nummer der Lieferung: 01 Erste Lieferung 02 Erste Korrekturlieferung Z.B. AOKHEIL txt für die erste Lieferung von Heilmitteldateninformationen der AOK zum Quartal 1/ Definition der Befüllvorgaben Für jede Satzstruktur und Aggregationsstufe werden die empfohlenen Befüllvorgaben aufgelistet. Folgende Befüllvorgaben kommen in Frage: Datensatz auf Blattebene: M Mussfeld Dieses Feld muss belegt werden. K Kannfeld Sofern Werte vorhanden sind dürfen diese geschickt werden. Ein leeres Feld ist auch zulässig. L Leerfeld Hier darf kein Wert eingetragen werden. Rheinisches Ärzteblatt 1/

43 1.3Satzbeschreibung Die folgende Satzbeschreibung ist eine kompakte Darstellung von den beiden verschiedenen Inhaltslieferungen auf der Aggregationsstufe Heilmittelblatt: HEIF Frühinformation ohne Versichertenbezug. HEIL Heilmitteldaten mit Versichertenbezug. HEIF HEIL Nr Bezeichnung Typ Beschreibung 1 Betriebsstätten- N9 M M Exakt 9 Stellen nummer 2 Arztnummer N9 N N Exakt 9 Stellen (soweit diese nach BMV-Ä 44 (6) übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld mit aufgefüllt). 3 Verordnungs- C5 M M JJJJQ mit Q=[1-4, J] quartal 4 IK der KK N9 M M 5 Versicherten- N1 M M 0 = unbekannt status 1 = Mitglied 3 = Familienangehöriger 5 = Rentner 6 Beleg- C68 M M Eindeutige Identifikation identifikation für den Heilmittelurbeleg, z.b. Belegnummer und Rechnungsnummer 7 Heilmittel- N8 M M JJJJMMTT, Datum der blattdatum Ausstellung 8 Versicherten- C50 L M Nicht mit Leerzeichen nummer auffüllen. 9 Geburtsdatum N8 L M JJJJMMTT, Geburtstag des Versicherten 10 Gesamtbrutto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen 11 Gesamt- N15 M M Betrag!, in Cent, Kein zuzahlung Trennzeichen, keine prozentual führenden Nullen 12 Pauschal- N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, zuzahlung keine führenden Nullen 13 Gesamtnetto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch führendes - zulässig NICHT zwangsläufig die Summe über die Positi- HEIF HEIL Nr Bezeichnung Typ Beschreibung onsnettos, da hier Gesamtrabatte und Rezeptzuzahlung berücksichtigt werden. 14 Begründungs- N1 K K 0=nein; 1=ja pflicht 15 Indikations- C12 K K Beinhaltet den Indikatischlüssel onsschlüssel gemäß aktuellem Heilmittelkatalog, soweit vorhanden. 16 Leistungs- N5 M M Heilmittelpositionsschlüssel 1 nummer 17 Faktor 1 N4 M M Das Feld enthält den original Faktor laut Einzelverordnung in der Blattzeile. 18 Positions- N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, brutto 1 keine führenden Nullen. Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis 19 Positions- N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, netto 1 keine führenden Nullen, Negativ durch führendes - zulässig Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis abzüglich aller Rabatte, die in diese Position eingegangen sind. Unberücksichtigt bleiben Zuzahlungen auf Rezeptebene. 132 Leistungs- N5 M M schlüssel Faktor 30 N4 M M 134 Positions- N15 M M brutto Positions- N15 M M netto 30 Bei diesen Datensätzen handelt es sich um ein Satzformat mit variabler Feldanzahl. Der Leistungsblock 1 ist zwingend zu belegen. Die folgenden Leistungsblöcke 2-30 sind, sofern vorhanden, aufsteigend zu belegen. Der jeweilige Datensatz (Zeile) endet mit dem jeweils letzten befüllten Leistungsblock. Auf das Anfügen von leeren Semikolonfolgen bis Leistungsblock 30, Feld 135 kann verzichtet werden. 96 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

44 2. Prozess der Datenübermittlung Die Daten werden der Prüfungsstelle durch die Vertragspartner innerhalb der in der Prüfvereinbarung genannten Fristen zur Verfügung gestellt. Die Übersendung erfolgt auf dem Postwege auf CD-ROM im Format ISO Kompression nach dem Standard ZIP ist möglich. Anlage 3 D zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte Chirurgie einschließlich Gefäß-, Plastische, Unfall-, und Visceralchirurgie HNO einschließlich Phoniatrie und Pädaudiologie Innere Medizin (hausärztlich) Innere Medizin (fachärztlich) einschließlich Angiologie, Endokrinologie, Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie Kinderheilkunde Orthopädie einschließlich orthopädischer Rheumatologie Anlage 3 E zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 Symbolnummer Praxisbesonderheit Heilmittel Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD für die ersten 2 Monate nach chirurgischorthopädischen Operationen Manuelle Lymphdrainage für die ersten 2 Monate nach chirurgisch-orthopädischen Operationen Für Kinder und Jugendliche: Maßnahmen der Ergotherapie bei Patienten mit Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei Patienten mit Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie Maßnahmen der Ergotherapie bei komplexen zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw. metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei komplexen zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw. metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei komplexen zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw. metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen Maßnahmen der Ergotherapie bei schweren/tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei schweren/tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei schweren/tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F Maßnahmen der Ergotherapie bei erworbener und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung, Mehrfachbehinderung Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei erworbener und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung, Mehrfachbehinderung Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei erworbener und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung, Mehrfachbehinderung Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit Mukoviszidose Maßnahmen der Ergotherapie bei palliativmedizinischer Betreuung Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei palliativmedizinischer Betreuung Rheinisches Ärzteblatt 1/

45 90983 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei palliativmedizinischer Betreuung Für Erwachsene: Maßnahmen der Ergotherapie bei Patienten mit angeborenen oder erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei Patienten mit angeborenen oder erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit angeborenen oder erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) Maßnahmen der Ergotherapie bei schweren neurologischen Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei schweren neurologischen Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS);Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei schweren neurologischen Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis Manuelle Lymphdrainage bei einer chronischen Lymphabfluss-Störung, aufgrund einer onkologischen Erkrankung Verwaltungskostensatz für das Jahr 2009 Zur Deckung der Verwaltungskosten des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von ,00 Euro, die nicht durch Einnahmen bzw. durch Auflösung von Rückstellungen oder Entnahme aus dem Vermögen gedeckt werden, wird ein Verwaltungskostensatz gemäß 13 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 2,8 % des Arztumsatzes festgelegt. Mitglieder, die ihre Abrechnung IT-unterstützt vornehmen, zahlen 2,8 % (Prozentpunkte), nicht per Diskette abrechnende Mitglieder 0,7 %-Punkte mehr (3,5 %). Für Online- Abrechnungen mit digitaler Gesamtaufstellung unter Verwendung einer qualifizierten Signatur wird ein Verwaltungskostensatz von 2,6 % erhoben. Zusätzliche Verwaltungskostensätze für Praxisnetze / Notfallpraxen im Bereich KV Nordrhein werden zur Deckung der dort anfallenden Kosten lt. 13 Abs. 3 der Satzung der KV Nordrhein bei Bedarf vom Vorstand festgesetzt. gez. Dr. Christiane Friedländer Vorsitzende der Vertreterversammlung Unseren Leserinnen und Lesern wünschen die Redaktion und der Verlag ein friedvolles Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr Ärztliche Körperschaften im Internet Ärztekammer Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein 98 Rheinisches Ärzteblatt 1/2009

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