Die Unternehmen der Medizintechnologie Handlungsempfehlung: Unfall mit potenziell infektiösem Material. Gesundheit gestalten
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- Sofie Hartmann
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1 Die Unternehmen der Medizintechnologie : Handlungsempfehlung: Unfall mit potenziell infektiösem Material Gesundheit gestalten
2 Copyright by BVMed Bundesverband Medizintechnologie e. V. Februar 2018 Reinhardtstraße 29 b Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) info@bvmed.de Autoren Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter von Medizintechnik-Unternehmen im BVMed Wissenschaftliches Review Prof. Dr. med. Sabine Wicker, PD Dr.-Ing. Andreas Wittmann Haftungsausschluss: Die Inhalte dieser Schrift stellen eine unverbindliche Hilfestellung für die Verantwortlichen und Betroffenen im Arbeits- und Gesundheitsschutz dar. Ihre Einhaltung befreit nicht von der Befolgung der einschlägigen rechtlichen und betrieblichen Vorschriften.
3 Inhalt Vorwort 4 Begriffsbestimmungen 5 1. Unfallprävention und -vorsorge Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers Information der Arbeitnehmer 6 2. Das Unfallgeschehen Notfallversorgung vor Ort Erstversorgung beim Arzt 8 3. Nach dem Unfall Ärztliche Nachsorge Unfallanzeige und Unfallanalyse 9 Quellen und weiterführende Literatur 10 Anlage: Info-Flyer: Notfall-Ampel: Unfall mit potenziell infektiösem Material 11 3
4 Vorwort Diese Handlungsempfehlung informiert darüber, was im Zusammenhang mit einem Unfall mit potenziell infektiösem Material zur Vorbeugung im Vorfeld, bei der Notfallversorgung vor Ort und bei der unverzüglichen Erstversorgung durch einen Arzt (Betriebsarzt oder D-Arzt) nach dem Unfall zu tun ist. Sie richtet sich in erster Linie an Medizintechnik-Unternehmen, deren Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit im Außendienst (z.b. Service, Verkauf) oder im Innendienst (z.b. Kontakt mit Retouren im Wareneingang, in der Sachbearbeitung, Qualitätsprüfung oder Forschung und Entwicklung) mit potenziell infektiösem Material regulär Umgang haben oder in Ausnahmesituationen konfrontiert werden könnten. Zusätzlich können die Empfehlungen auch für medizinische Einrichtungen Unterstützung bieten, deren Mitarbeiter bei Diagnose, Therapie und Pflege von Patienten z.b. mit Blut oder anderen Körpersekreten in Berührung kommen können. Für die praktische Umsetzung wird die Vorlage für einen Info-Flyer: Notfall-Ampel: Unfall mit potenziell infektiösem Material als PDF-Dokument zum Herunterladen bereitgestellt, das von den verantwortlichen Personen an die jeweils individuellen Adressdaten angepasst werden kann. Der Info-Flyer kann in Betriebsanweisungen integriert und so auch für die regelmäßig durchzuführende Unterweisung der gefährdeten Arbeitnehmer genutzt werden. Als Merkhilfe kann er am Arbeitsplatz ausgehängt oder von den Mitarbeitern im Außendienst mitgeführt werden. Die Inhalte dieser Schrift beruhen auf den derzeitigen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie auf einschlägigen Veröffentlichungen der Fachkreise. Die Handlungsempfehlung soll die Adressaten auch bei der individuellen Erstellung der notwendigen Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und ggf. betrieblichen Verfahrensanweisungen unterstützen. 4
5 Begriffsbestimmungen Arbeitsunfall Im SGB VII ( Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung ) findet sich in 8 Abs. 1 die folgende Definition des Begriffs Arbeitsunfall : Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Durchgangsarzt (D-Arzt) Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein Orthopäde oder Unfallchirurg, der von einem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine besondere Zulassung erhalten hat. Er ist für die Untersuchung und Erstversorgung von Verletzten nach Arbeits- und Wegeunfällen zuständig und, falls erforderlich, für deren Weiterleitung zur stationären Behandlung oder an Ärzte anderer Fachrichtungen. Die getroffenen Maßnahmen werden im sogenannten D-Arzt-Bericht festgehalten. Potenziell infektiöses Material Potenziell infektiöses Material ist Material, das Krankheitserreger enthalten und bei entsprechender Exposition zu einer Infektion führen kann. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um Körperflüssigkeiten (z.b. Blut, Speichel), Körperausscheidungen (z.b. Stuhl) oder Körpergewebe. 1 Postexpositionsprophylaxe (PEP) Nach einem Kontakt mit potenziell infektiösem Material kann bei einigen Krankheitserregern vom Arzt unter bestimmten Voraussetzungen eine Postexpositionsprophylaxe (PEP) erwogen werden. Diese soll den Ausbruch der Erkrankung verhindern, wofür in der Regel ein sofortiger Beginn der Therapie notwendig ist. Bei der PEP werden entweder Medikamente eingenommen (HIV) oder bei unzureichendem Hepatitis-B-Immunschutz Impfungen bzw. Immunglobulingaben durchgeführt. 2 1 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege 2 Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 34/2017 5
6 1. Unfallprävention und -vorsorge 1.1 Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber bzw. der verantwortliche Vorgesetzte muss die Gefährdungen durch den Umgang mit potenziell infektiösem Material an unterschiedlichen Arbeitsplätzen im Unternehmen in der Gefährdungsbeurteilung erfassen und bei der Möglichkeit einer Exposition gegenüber gefährlichen Mikroorganismen entsprechend der Biostoffverordnung (BioStoffV) einordnen. Ein derartiger Umgang mit potenziell infektiösem Material besteht dabei nicht nur in medizinischen Einrichtungen im Rahmen der Diagnostik, Therapie und Pflege von Patienten, sondern unter Umständen auch bei Lieferanten und Herstellern von Medizinprodukten für deren Arbeitnehmer. Insbesondere Mitarbeiter, die im Außendienst (z.b. Service, Verkauf) oder im Innendienst (z.b. Wareneingang, Sachbearbeitung, Qualitätsprüfung oder Forschung und Entwicklung) mit potenziell infektiösem Material (z.b. in Form von Retouren) konfrontiert werden können, sind hiervon betroffen. Eine weitere Hilfestellung für die Festlegung der Maßnahmen im Unternehmen bietet auch das Kapitel 5.2 der BVMed-Musterverfahrensweisung Umgang mit potenziell kontaminierten Retouren. 3 Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich in der Regel weitere Pflichten, beispielsweise die Pflicht, Betriebsanweisungen 4 und ggf. betriebliche Verfahrensanweisungen für die betroffenen Arbeitsbereiche zu erstellen. 1.2 Information der Arbeitnehmer An Arbeitsplätzen, an denen die Arbeitnehmer Umgang mit potenziell infektiösem Material haben können, muss die Vermittlung präventiver Unfallverhütungsmaßnahmen im Mittelpunkt stehen. Hierzu gibt es einschlägige gesetzliche Anforderungen (s. Biostoffverordnung). 5 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei einem Umgang mit gefährlichen Biostoffen über die festgestellten Gefährdungsschwerpunkte arbeitsplatzbezogen zu unterweisen (s. 12 Arbeitsschutzgesetz). Hierbei ist Bezug auf erstellte Betriebsanweisungen und ggf. betriebliche Verfahrensanweisungen zu nehmen. Kommt es trotzdem zu einem Unfall mit potenziell infektiösem Material, sollte dem betroffenen Arbeitnehmer auf Grundlage der regelmäßig durchgeführten Unterweisungen bewusst sein, was im Rahmen der Notfallversorgung sofort vor Ort zu geschehen hat und wie die anschließende Erstversorgung beim Arzt (Betriebsarzt oder D-Arzt) unverzüglich einzuleiten ist. Als Unterweisungsgrundlage und Praxishilfe kann dabei der Info-Flyer: Notfall-Ampel: Unfall mit potenziell infektiösem Material 6 (Abbildung: Anlage S. 11) dienen. Der Arbeitgeber bzw. verantwortliche Vorgesetzte muss hier die spezifischen Kontaktdaten für die Erstversorgung beim Arzt eintragen. Besonders wichtig ist es, dem Arbeitnehmer eine eindeutige Information zu geben, welche Erstmaßnahmen erforderlich sind und welcher Arzt nach dem Unfall aufzusuchen ist. Für Beschäftigte im Außendienst gilt es, auch im Fall eines Unfalls mit potenziell infektiösem Material, den nächst erreichbaren D-Arzt aufzusuchen. Für den Außendienst ist die namentliche Nennung von D-Ärzten in einem Flyer in aller Regel nicht praktikabel. Stattdessen bieten sich für das rasche Auffinden des jeweiligen D-Arztes folgende Ansätze an: > Nutzung des durch die DGUV zur Verfügung gestellten Such-Tools 7 > Rückfrage vor Ort bei Verantwortlichen der Gesundheitseinrichtung, wo sich der Unfall mit den Biostoffen ereignet hat > Allgemeiner/pauschaler Hinweis auf das nächstgelegene Krankenhaus der Allgemeinversorgung/die nächstgelegene Unfallchirurgie, welche in aller Regel auch über D-Ärzte verfügen 3 BVMed-Musterverfahrensanweisung: Umgang mit potenziell kontaminierten Retouren: 4 s.: DGUV Information Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung 5 Weitere Informationen: Deutsches Grünes Kreuz, Stefan Baars und Andreas Wittmann Hrsg.: Infektionen Aktuelles zu Risiken, arbeitsmedizinischer Vorsorge und Mutterschutz unter Berücksichtigung der Neufassung der Biostoffverordnung, 2013, S BVMed-Notfall-Ampel: 7 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Durchgangsärzte suchen: 6
7 2. Das Unfallgeschehen 2.1 Notfallversorgung vor Ort In dem Info-Flyer Notfall-Ampel: Unfall mit potenziell infektiösem Material werden zwei Unfallstränge parallel beschrieben, einmal die Verletzung an gebrauchten Instrumenten (Stich- und Schnittverletzungen) und zum anderen der Kontakt mit infektiösen Flüssigkeiten oder Geweben auf nicht-intakter Haut oder Schleimhäuten (z.b. Blutspritzer ins Auge). Im nachfolgenden Text werden die Inhalte des Flyers näher erläutert und die Hintergründe der Empfehlungen dargestellt. Ein sofortiges ausgiebiges Waschen bzw. Spülen zur Reduzierung der Erregermengen ist als Erstmaßnahme entscheidend, um die Kontaktzeit mit dem infektiösen Material kurz zu halten. Spezielle Mittel zur Behandlung sind in der Regel am Unfallort nicht griffbereit. Bei Stich- und Schnittverletzungen besteht die allgemeine Empfehlung, die Wunde nach Möglichkeit kurz ausbluten zu lassen. Der verletzungsbedingte Blutfluss sollte nicht unterbunden werden, weil dadurch potenziell infektiöses Material ausgespült wird. Im Verletzungsbereich sollten keine Manipulationen vorgenommen werden, insbesondere kein Quetschen oder Ausdrücken direkt im Einstich-/Schnittbereich. Zeitangaben über die Dauer des Ausblutens sind in der Fachwelt umstritten. Von daher erscheint für den Notfall die Anweisung Wunde kurz ausbluten lassen, dann sofort waschen mit ausreichend sicher zu sein, um intuitiv das richtige Verhalten beim Verunfallten zu veranlassen. Zur Behandlung der Verletzungsstelle und kontaminierter nicht-intakter Hautareale dient dann in der Reihenfolge der vermuteten Verfügbarkeit Waschen mit Wasser und Seife oder Hautdesinfektionsmittel oder physiologischer Kochsalzlösung. Eine optimierte Versorgung von vorgeschädigter oder entzündlich veränderter Haut ist ein gründliches Waschen mit Wasser und Seife und anschließend vorsichtiges Abreiben des kontaminierten Hautareals mit einem mit Hautdesinfektionsmittel (z.b. Hautantiseptikum Povidon- Iod-Lösung) satt getränkten Tupfer. Dies setzt aber die unmittelbare Verfügbarkeit eines Hautdesinfektionsmittels/Hautantiseptikums vor Ort voraus (z.b. auf einem Wundverbands-Wagen). Wo dies gegeben ist, kann ein solches Vorgehen als Spezifikation des Flyers Notfall-Ampel: Unfall mit potenziell infektiösem Material im Rahmen der jährlichen Unterweisung geschult werden. Neben diesen Maßnahmen ist ggf. eine weitere Wundversorgung (z.b. Blutstillung, Verband) notwendig. Im Bereich von Auge und Mund besteht die Empfehlung, bei Kontakt mit potenziell infektiösem Material mit Wasser oder physiologischer Kochsalzlösung gründlich zu spülen. Die Behandlung von Spritzern in die Augen erfolgt idealerweise mit einer Augenspülvorrichtung oder Augenspülflasche bzw. unter fließendem Wasser am Wasserhahn. Wenn potenziell infektiöses Material in den Mund gekommen ist, sollte dieses sofort kräftig ausgespuckt werden und mit der nächstbesten verfügbaren Flüssigkeit, z.b. Wasser am Waschbecken, aber auch verfügbaren Getränken etc., nachgespült werden (mehrmals im Mund hin und her spülen und jeweils ausspucken). 7
8 Nach der Notfallversorgung ist eine unverzügliche Vorstellung beim Arzt (Betriebsarzt oder D-Arzt) vorgesehen, um für eine ggf. notwendige Postexpositionsprophylaxe (PEP) keine zeitlichen Verzögerungen in Kauf nehmen zu müssen. Der Info-Flyer Notfall-Ampel: Unfall mit potenziell infektiösem Material ist als PDF-Dokument erhältlich, auf dem die erforderlichen Informationen über den für die Erstversorgung zuständigen Betriebsarzt und D-Arzt individuell angepasst aufgeführt werden können. Im Falle des Vorhandenseins einer bekannten Indexperson ( Spender des infektiösen Materials) ist nach Möglichkeit (nur mit Einwilligung) ohne Zeitverlust eine Untersuchung des Blutes dieser Indexperson durchzuführen, um daraus weitere Konsequenzen für die zielgerichtete Behandlung des Verunfallten ziehen zu können. 2.2 Erstversorgung beim Arzt Nach jeder potenziell infektiösen Exposition sollte unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden. Gerade für eine PEP nach HIV-Exposition sollte die Therapie so schnell wie möglich (spätestens 2 Stunden nach dem Unfall) erfolgen. Hierzu sollten die Leitlinien der Deutschen AIDS-Gesellschaft (DAIG) beachtet werden. 8 Eine übersichtliche Entscheidungshilfe zur PEP für den behandelnden Arzt sowie Informationen für Betroffene und Angehörige bietet auch das ifi-institut für interdisziplinäre Medizin ( 9 Neben einer raschen Abklärung, ob eine PEP durchgeführt werden soll, besteht die Aufgabe des erstversorgenden Arztes darin, ggf. für eine weitergehende Wundversorgung sowie eine ausführliche Dokumentation und Beratung des Verunfallten zu sorgen. Mit einer ersten Blutabnahme ist der aktuelle serologische Status zum Zeitpunkt des Unfalles zu bestimmen, auch um im Schadensfall versicherungsrechtliche Ansprüche zu untermauern. Eine Übersicht der ärztlichen Handlungsfelder nach einem Unfall mit potenziell infektiösem Material gibt die Originalarbeit Management von Nadelstichverletzungen von Prof. Dr. med. Sabine Wicker et al. wieder Deutsche AIDS-Gesellschaft e.v. (DAIG), Österreichische AIDS-Gesellschaft et al: Deutsch-Österreichische Leitlinie zur Postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion 9 ifi-institut für interdisziplinäre Medizin, s.: Stichwort Postexpositionsprophylaxe. Angeboten wird auch eine App mit differenzierten Entscheidungsdiagrammen. 10 Sabine Wicker et al, Management von Nadelstichverletzungen, Deutsches Ärzteblatt, 2013, Jg. 110, Heft 5, S
9 3. Nach dem Unfall 3.1 Ärztliche Nachsorge Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat für die Versorgung nach einem Unfall mit potenziell infektiösem Material das sogenannte Regeluntersuchungsprogramm nach Stich- und Schnittverletzungen entwickelt. Das Programm bietet auch für Unternehmen außerhalb der Zuständigkeit der BGW, beispielsweise der Medizintechnik, Orientierung für die Festlegung nachgehender Untersuchungen. 11 Laboruntersuchungen sind nach dem Regeluntersuchungsprogramm sofort nach dem Unfall, nach 6, 12 und 26 Wochen durchzuführen. Hat die Indexperson eine nachgewiesene akute oder chronische Hepatitis-C-Infektion, erfolgt beim Verunfallten zusätzlich 2 bis 4 Wochen nach Exposition eine Hepatitis-C-PCR- Bestimmung 12, die bei negativem Befund 6 bis 8 Wochen nach Exposition wiederholt werden kann. Ziel ist es, eine Infektion möglichst schnell nachzuweisen, um ggf. eine Therapie einleiten zu können. Zusätzlich zu den Antikörperbestimmungen können noch die Transaminasen (GOT-, GPT-Werte) 13 bestimmt werden. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist dem infektionsgefährdeten Arbeitnehmer eine vorgezogene Vorsorge beim Betriebsarzt anzubieten Unfallanzeige und Unfallanalyse Unfälle mit potenziell infektiösem Material müssen untersucht und dokumentiert werden. Neben der allgemeinen Pflicht des Arbeitsgebers zur Unfallanzeige gegenüber dem Unfallversicherungsträger gemäß 193 SGB VII (ab 3 Tagen Ausfallzeit) können bei bestimmten (schwerwiegenderen) Unfällen mit infektiösem Material weitere Meldepflichten bestehen. 15 Die Erstellung einer Unfallanzeige sollte hierbei gemeinsam durch den Vorgesetzten und den verunfallten Arbeitnehmer erfolgen. In diesem Rahmen hat der Vorgesetzte Gelegenheit, den Unfallhergang mit dem Verunfallten zu besprechen und nach Notwendigkeit den Arbeitnehmer erneut zu den Gefährdungen zu unterweisen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat den Unfallhergang nach Eingang der Unfallanzeige ebenfalls zu bewerten und ggf. im Rahmen eines Unfallanalysegespräches gemeinsam mit dem Vorgesetzten zu erörtern s.: F. Haamann stellte dieses beispielsweise unter dem Titel Diagnostisches Standardverfahren bei Stich- und Schnittverletzungen vor: Deutsches Ärzteblatt, 2008, Jg. 105, Heft 44, S. A2316-A PCR: Polymerase-Kettenreaktion, Laborverfahren, u.a. für die Erkennung von Virusinfektionen 13 s.: Deutsche Leberstiftung: Stichworte: Nadelstich und HBV/Nadelstich und HCV) 14 s. ArbMedVV 5 Absatz 2 und Anhang Teil 2, Absatz 2 Nr siehe beispielsweise 17 Abs. 1 BiostoffVO 16 6 Abs. 3c Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) 9
10 Quellen und weiterführende Literatur > Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) > Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieu-re und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit > Biostoffverordnung (BioStoffV): Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen > Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Suchwort: Nadelstichverletzung Praxishilfe zum Vorgehen nach Nadelstichverletzung im Kitteltaschenformat (MemoCard) STOP-Nadelstich: Prävention von Stich- und Schnittverletzungen (Praxishandbuch) STOP-Nadelstich: Sicherheit durch Training + Organisation + Produktauswahl (Abschlussbericht) > Bundesverband Medizintechnologie e.v. (BVMed): Info-Flyer: Notfall-Ampel: Unfall mit potenziell infektiösem Material Handlungsempfehlung: Retouren in medizinischen Einrichtungen Musterverfahrensanweisung: Umgang mit potenziell kontaminierten Retouren Musterformular: Erklärung zum Hygienestatus und zur Dekontamination der Retoure Musteranschreiben: Potenziell kontaminierte Retouren > Deutsche AIDS-Gesellschaft e.v. (DAIG), Österreichische AIDS-Gesellschaft et al: Deutsch-Österreichische Leitlinie zur Postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion: > Deutsche AIDS-Hilfe: > Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechsel-krankheiten (DGVS) Therapie der chronischen Hepatitis C (S3 Leitlinie) > Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information : Betriebsanweisungen nach der Biostoff-Verordnung > Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Durchgangsärzte suchen: > Deutsche Leberstiftung: Suchworte: Nadelstich und HBV, Nadelstich und HCV > Frank Haamann, Diagnostisches Standardverfahren bei Stich- und Schnittver-letzungen, Deutsches Ärzteblatt, 2008, Jg. 105, Heft 44, S. A2316-A2318 > ifi-institut für interdisziplinäre Medizin: Maßnahmen nach HIV- oder Hepatitis B-C-Exposition > Robert Koch-Institut (RKI), Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), Epidemiologisches Bulletin 34/2017 > Robert Koch-Institut (RKI), Postexpositionelle Prophylaxe (PEP) für Hepatitis B, Epidemiologisches Bulletin, 26. August 2013, Nr. 34, S > Robert Koch-Institut (RKI), Wissenschaftliche Begründung für die Änderung der Empfehlung zur Impfung gegen Hepatitis B, Epidemiologisches Bulletin, 9. Sep-tember 2013, Nr. 36/37, S > Stefan Baars und Andreas Wittmann (Hrsg.): Infektionen Aktuelles zu Risiken, arbeitsmedizinischer Vorsorge und Mutterschutz unter Berücksichtigung der Neufassung der Biostoffverordnung, Deutsches Grünes Kreuz, 2013 > Sabine Wicker et al, Management von Nadelstichverletzungen, Deutsches Ärzteblatt, 2013, Jg. 110, Heft 5, S > SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung > Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege > Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), einschließlich der arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und Empfehlungen (AME) als Ausführungen zur ArbMedVV 10
11 Individuell anpassbares PDF-Formular unter Gesundheit gestalten NOTFALL-AMPEL: Unfall mit potenziell infektiösem Material Unfall mit Flüssigkeiten durch Spritzer/Kontakt mit Schleimhaut/nicht-intakter Haut Auge und Mund: Mehrmals gut spülen mit Wasser oder physiologischer Kochsalzlösung Auge: Idealerweise mit Augenspülflasche behandeln Mund: Kräftig ausspucken und mehrmals mit Flüssigkeit gut spülen und ausspucken Notfall vor Ort: Sofort reichlich spülen oder waschen! Unfall mit gebrauchtem medizinischen Instrument Schnitt-/Stichverletzung Verletztes Körperteil: In Nähe der Wunde nicht manipulieren oder quetschen Kurz ausbluten lassen dann sofort waschen mit Wasser und Seife oder Händedesinfektionsmittel oder physiologischer Kochsalzlösung Postexpositionsprophylaxe (PEP) zeitlich dringlich HIV infiziertes Material: Bei Indikation Therapiebeginn bis spätestens 2 Stunden nach dem Unfall Hepatitis B Material: Bei fehlendem Impfschutz passive Immunisierung bis spätestens 24 Stunden nach dem Unfall Versorgung beim Arzt: Sofort beim D-Arzt oder Betriebsarzt vorstellen! Dokumentation, Beratung und Blutabnahme Verunfallter: Was, wo und wie ist es passiert? Impfstatus? Blutabnahme Infektiöses Material: Herkunft, Erregerart, Aufnahmeweg, Menge? Index-Patient: Spender des Materials? Blutuntersuchung nach Einwilligung Adressen: Durchgangsarzt der BG (D-Arzt): Betriebsarzt: Adressen und Nachsorge: Erstellen einer Unfallanzeige nicht vergessen! Im Nachgang: Unfallanzeige: Mit Vorgesetzten erstellen D-Arzt: Nach Unfallversorgung folgt ggf. das Regeluntersuchungsprogramm der BG mit weiteren Blutuntersuchungen Betriebsarzt: Arbeitsmedizinische Vorsorge Copyright by BVMed Februar 2018 Bundesverband Medizintechnologie e.v.
12 Bundesverband Medizintechnologie e.v. Reinhardtstraße 29 b, D Berlin Tel.: +49 (0) Fax.: +49 (0) info@bvmed.de
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An die Durchgangsärzte/innen in Bayern und Sachsen. Rundschreiben Nr. 10/2008 (D) Maßnahmen der Ersten Hilfe. Sehr geehrte Damen und Herren,
DGUV Landesverband Südost Am Knie 8 81241 München An die Durchgangsärzte/innen in Bayern und Sachsen Rundschreiben Nr. 10/2008 (D) Maßnahmen der Ersten Hilfe Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Zeichen
An die H-Ärzte/innen in Bayern und Sachsen. Rundschreiben Nr. 9/2008 (H) Maßnahmen der Ersten Hilfe. Sehr geehrte Damen und Herren,
DGUV Landesverband Südost Am Knie 8 81241 München An die H-Ärzte/innen in Bayern und Sachsen Rundschreiben Nr. 9/2008 (H) Maßnahmen der Ersten Hilfe Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Zeichen Ihre Nachricht
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