BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

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1 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner Hinweise, Beispiele und Existenzminimum-Verordnung mit Tabellen (Stand )

2 GZ: 6114/134-Pr. 5/2000 Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner

3 Medieninhaber, Hersteller Verlagsort: Bundesministerium für Justiz Neustiftgasse 2, 1070 Wien 2001

4 Zum Geleit Die Exekution auf Arbeitseinkommen stellt an den Drittschuldner hohe Ansprüche an Fachwissen. Um den Drittschuldner bei seiner - vom Gesetz vorgeschriebenen - Tätigkeit zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Justiz die vorliegende Informationsbroschüre in aktualisierter Form aufgelegt. In dieser Broschüre werden im ersten Teil eine kurze, schlagwortartige Darstellung der Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages und im zweiten Teil zwei Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums geboten. Im Anhang wird die Existenzminimum-Verordnung 2001 mit den entsprechenden Tabellen wiedergegeben. Bei Erhöhung der Ausgleichszulage werden neue Tabellen bekanntgegeben. Der Gesetzgeber hat dem Aufwand des Drittschuldners sowohl bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung als auch bei der Berechnung insofern Rechnung getragen, als er sowohl für die Abgabe der Drittschuldnererklärung ( 302 EO) als auch für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung ( 292h EO) einen Kostenbetrag zuerkannt hat. Das Bundesministerium für Justiz hofft, mit dieser Broschüre dem Drittschuldner seine Aufgabe zu erleichtern. Für weitere Anregungen zur Gestaltung der Broschüre wäre das Bundesministerium für Justiz dankbar.

5 Inhaltsverzeichnis: 1. Teil: Wichtige Hinweise für den Drittschuldner 1. Begründung des Pfandrechts - Rang Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Pfandrecht bei schwankenden Bezügen Erstreckung des Pfandrechts Weiterleitung des Zahlungsverbots Verhältnis zu einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht. 8. Umfang des vertraglichen Pfandrechts Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts Gesamtbezug - Erfassung von Teilleistungen Sachleistungen Ermittlung der Berechnungsgrundlage Unpfändbare Teilleistungen Aufwandsentschädigungen Ermittlung des "Existenzminimums" Unterhaltspflichten Unterhaltsexistenzminimum "Existenzminimum" bei Sachleistungen Sonderzahlungen Abfertigung Vorschüsse Nachzahlungen "Bagatellgrenze" Erhöhung des "Existenzminimums"... Seite 1 Seite 1 Seite 1 Seite 1 Seite 1 Seite 2 Seite 2 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 3 Seite 3 Seite 3 Seite 4 Seite 4 Seite 4 Seite 4 Seite 5 Seite 5 Seite 6 Seite 6 Seite 6 Seite 6 Seite 6

6 25. Herabsetzung des "Existenzminimums" Aufstellung über offene Forderung Quittung Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung Kosten für die Berechnung Zwingendes Recht Zweifelsfragen Hinterlegung bei Gericht... Seite 7 Seite 7 Seite 8 Seite 8 Seite 8 Seite 9 Seite 9 Seite 9 2. Teil: Beispiele 1. Beispiel (Exekution wegen Versandhausschuld) Beispiel (Exekution wegen Unterhalt)... Seite 13 Seite 14 Anhang: Existenzminimum-Verordnung Existenzminimum-Verordnung Tabelle 1 a m (Grundbetrag S monatlich) Tabelle 1 a w (Grundbetrag S wöchentlich) Tabelle 1 a t (Grundbetrag 281 S täglich) Tabelle 1 b m (Grundbetrag S monatlich) Tabelle 1 b w (Grundbetrag S wöchentlich) Tabelle 1 b t (Grundbetrag 303 S täglich) Tabelle 1 c m (Grundbetrag S monatlich) Tabelle 1 c w (Grundbetrag S wöchentlich) Tabelle 1 c t (Grundbetrag 325 S täglich) Tabelle 2 a m (Grundbetrag S monatlich) Tabelle 2 a w (Grundbetrag S wöchentlich) Tabelle 2 a t (Grundbetrag 281 S täglich) Tabelle 2 b m (Grundbetrag S monatlich)... Seite 19 Seite 22 Seite 25 Seite 28 Seite 30 Seite 33 Seite 36 Seite 38 Seite 41 Seite 44 Seite 46 Seite 49 Seite 52 Seite 54

7 15. Tabelle 2 b w (Grundbetrag S wöchentlich) Tabelle 2 b t (Grundbetrag 303 S täglich) Tabelle 2 c m (Grundbetrag S monatlich) Tabelle 2 c w (Grundbetrag S wöchentlich) Tabelle 2 c t (Grundbetrag 325 S täglich)... Seite 57 Seite 60 Seite 62 Seite 65 Seite 68

8 1. Teil: Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber als Drittschuldner

9 1. Begründung des Pfandrechts - Rang Durch die Zustellung des Zahlungsverbots wird ein gerichtliches Pfandrecht am Arbeitseinkommen begründet. Der Tag der Zustellung ist auch für den Rang des Pfandrechts maßgebend. Sind Ihnen mehrere Zahlungsverbote am gleichen Tag zugekommen, so haben die hiedurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. In diesem Fall sind bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Arbeitseinkommens die hereinzubringenden Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen. 2. Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn das Arbeitseinkommen zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber innerhalb von drei Jahren danach das Existenzminimum übersteigt. 3. Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Die Wirksamkeit des Pfandrechts erstreckt sich auch auf das nach der Unterbrechung entstehende und fällig werdende Arbeitseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate unterbrochen wird. 4. Pfandrecht bei schwankenden Bezügen Sinkt das Arbeitseinkommen unter das Existenzminimum, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf das erhöhte Arbeitseinkommen. Es wird auch dasjenige Arbeitseinkommen erfasst, das der Arbeitnehmer infolge einer Erhöhung seines Arbeitseinkommens, Übertragung einer neuen Position, Versetzung in eine andere Position oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. 5. Erstreckung des Pfandrechts Die Wirkungen des Ihnen zugestellten Zahlungsverbots erstrecken sich auch auf den Anspruch gegen den Dritten, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

10 oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Arbeitseinkommens nicht gegen Sie, sondern gegen einen Dritten hat. 6. Weiterleitung des Zahlungsverbots In diesem Fall haben Sie den Dritten vom Zahlungsverbot zu verständigen. 7. Verhältnis zu einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht Das gerichtliche Pfandrecht erfasst das Arbeitseinkommen soweit nicht, als dieses vor der Begründung des gerichtlichen Pfandrechts übertragen (zediert) wurde. Wurde das Arbeitseinkommen vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts zwar nicht entgegen, es ist jedoch nachrangig. Die Rangordnung der gerichtlichen und vertraglichen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Zahlungsverbote bzw Verpfändungserklärungen zugestellt wurden. Kommen Ihnen mehrere Zahlungsverbote und Verpfändungserklärungen am gleichen Tag zu, so haben die hiedurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Arbeitseinkommens sind die Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen. 8. Umfang des vertraglichen Pfandrechts Das vertragliche Pfandrecht erfasst nur die Bezüge des Arbeitseinkommens, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw der Verwertungsanspruch Ihnen angezeigt wurde. 9. Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts Sie haben Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und Ihnen dies angezeigt wurde. Davor sind Sie auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erafssten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen.

11 10. Gesamtbezug - Erfassung von Teilleistungen Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst alle Beträge, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, insbesondere alle Vorteile ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart. 11. Sachleistungen Der Gesamtbezug erfasst auch die Sachleistungen. Bei diesen haben Sie einen der Werte zugrunde zu legen, die im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Arbeitnehmer angehört, vorgesehen sind. 12. Ermittlung der Berechnungsgrundlage Vom Gesamtbezug sind abzuziehen: 1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Arbeitnehmers abzuführen sind; 2. die unpfändbaren Forderungen und Forderungsteile ("unpfändbare Teilleistungen"); 3. Beiträge, die der Arbeitnehmer an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet; 4. Beiträge, die der Arbeitnehmer zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Dies ergibt die ungerundete Berechnungsgrundlage. Dieser Betrag ist abzurunden, und zwar bei monatlicher Auszahlung auf einen durch 200, bei wöchentlicher Auszahlung auf einen durch 50 und bei täglicher Auszahlung auf einen durch 10 teilbaren Betrag. 13. Unpfändbare Teilleistungen Unpfändbar sind ua folgende Leistungen: 1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst

12 beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung ("Aufwandsentschädigungen"); 2. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer (zb der Hausbesorger) für seine Vertretung aufwenden muss; 3. Beiträge für Bestattungskosten; 4. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag. Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. 14. Aufwandsentschädigungen Sie dürfen Aufwandsentschädigungen höchstens mit einem der bereits bei den Sachleistungen aufgezählten Werte berücksichtigen. 15. Ermittlung des "Existenzminimums" Ausgehend von der Berechnungsgrundlage können Sie aus den mit Verordnung des Bundesministers für Justiz im BGBl kundgemachten Tabellen (siehe Anhang) die unpfändbaren Freibeträge herauslesen. Der unpfändbare Betrag ist aus der Spalte herauszulesen, die die entsprechende Anzahl der Unterhaltspflichten ("Unterhaltspflichten") des Arbeitnehmers enthält. 16. Unterhaltspflichten Sie haben bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Arbeitnehmers auszugehen, solange Ihnen deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist. 17. Unterhaltsexistenzminimum Ist die hereinzubringende Forderung ein Unterhaltsanspruch, so ist zur Berechnung der Höhe der unpfändbaren Beträge die für diese Forderung geltende Tabelle zu verwenden. Dies ist eine der Tabellen, deren Bezeichnung mit der Ziffer "2" beginnt, in der Regel (bei monatlicher Auszahlung des Arbeitseinkommens und 14 Monatsbezügen jährlich) die Tabelle 2a m. Bei Zusammentreffen mit einer weiteren Forderung ist auch der Differenzbetrag zwischen den in Tabellen 1 und 2 angeführten Werten zu ermitteln. Hiebei ist zu

13 beachten, daß bei dem sich aus Tabelle 2 ergebenden Betrag der Exekution führende Unterhaltsanspruch nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem Differenzbetrag sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem verbleibenden Rest sind die übrigen Unterhaltsforderungen zu tilgen. Reicht jedoch der Differenzbetrag nicht aus, bleibt es bei der rangmäßigen Befriedigung aller Ansprüche, sodass Unterhaltsansprüche dann zu berücksichtigen sind, wenn diese einen besseren Rang als sonstige Forderungen haben. 18. "Existenzminimum" bei Sachleistungen Sind im Gesamtbezug auch Sachleistungen ("Sachleistungen") enthalten, so vermindern sie das Existenzminimum; dem Verpflichteten haben jedoch die in 292 Abs. 4 EO genannten Beträge, die in der Fußnote zur Tabelle erwähnt werden, zu verbleiben. 19. Sonderzahlungen Vom 14. Monatsbezug sowie vom 13. Monatsbezug und dergleichen ist der sich aus der für monatliche Leistungen vorgesehene Tabelle 1a oder 2a ergebende Betrag unpfändbar. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Betrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen. Der Pfändungsschutz der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und jener der Monatsbezüge ist gesondert zu beurteilen. Sowohl für die Monatsbezüge als auch für die Sonderzahlungen sind jeweils die unpfändbaren Beträge für Monatsleistungen zu gewähren. Eine Zusammenrechnung zwischen der Sonderzahlung und dem Monatsbezug findet nicht statt. 20. Abfertigung Von einmaligen Leistungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von einer Abfertigung, ist jenes Vielfache des Existenzminimums (Unterhaltsexistenzminimums) unpfändbar, das der Anzahl der Monate, Wochen oder Tage entspricht, für die diese einmalige Leistung nach dem Gesetz

14 zusteht. Wird die einmalige Leistung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Betrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen. 21. Vorschüsse Sie können für die Einbringung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in 292 Abs. 4 EO (siehe Fußnote zur Tabelle) genannten Beträgen und dem Existenzminimum ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuss daraus nicht gedeckt wird, steht Ihnen auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuss geleistet worden wäre. Beträge zur Rückzahlung eines von Ihnen zugezählten Gelddarlehens sind den Beträgen zur Einbringung eines Vorschusses gleichzuhalten. 22. Nachzahlungen beziehen. Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich 23. "Bagatellgrenze" Sie haben den Gesamtbetrag des Arbeitseinkommens als pfändungsfrei zu behandeln, wenn die ungerundete Berechnungsgrundlage das Existenzminimum um nicht mehr als 100 S monatlich, 25 S wöchentlich, oder 5 S täglich übersteigt. 24. Erhöhung des "Existenzminimums" Das Exekutionsgericht hat auf Antrag Ihres Arbeitnehmers das Existenzminimum angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf 1. wesentliche Mehrauslagen des Arbeitnehmers, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Arbeitnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder 2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Arbeitnehmer zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder 3. besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder 4. einen Notstand des Arbeitnehmers infolge eines Unglücks- oder eines

15 Todesfalls oder 5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. 25. Herabsetzung des "Existenzminimums" Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Gläubigers 1. das Unterhaltsexistenzminimum ("Unterhaltsexistenzminimum") angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können; 2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht; 3. das Existenzminimum herabzusetzen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält. 26. Aufstellung über offene Forderung Sie sind berechtigt, nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis Sie vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung erhalten; diese Aufstellung ist auch dem Arbeitnehmer zu übersenden. Sie haben dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen werden. 27. Quittung Der betreibende Gläubiger hat dem Arbeitnehmer binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch Ihnen zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Arbeitnehmer erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers die Exekution einzustellen.

16 28. Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung Sie können in beiden Fällen, also sowohl, wenn der betreibende Gläubiger aufgrund Ihrer Aufforderung eine Aufstellung über die offene Forderung übersendet, als auch, wenn Sie diese Aufstellung aufgrund der Aufforderung des Arbeitnehmers, eine Quittung auszustellen, erhalten, entsprechend der übermittelten Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen. Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird. 29. Kosten für die Berechnung Ihnen steht für die Berechnung des Existenzminimums 1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 % von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 100 S, 2. bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 50 S, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Arbeitnehmer zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch das Existenzminimum nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Ist die Berechnung des Ihnen zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden. 30. Zwingendes Recht Die Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen kann durch eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Gläubiger getroffene Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede den Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung (Zession), Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung. 31. Zweifelsfragen Das Exekutionsgericht kann um Klärung folgender Fragen ersucht werden: ob bei der Berechnung des Existenzminimums Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind,

17 ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Aufwandsentschädigungen dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder ob am Arbeitseinkommen, dessen Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich dieses Pfandrecht begründet wurde. Einen solchen Antrag können neben der betreibenden Partei und dem Arbeitnehmer auch Sie stellen. Sie können die von einem Antrag erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten. 32. Hinterlegung bei Gericht Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so sind Sie bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Diese Befugnis besteht jedoch soweit nicht, als Sie ein Antragsrecht zur Entscheidung über Zweifelsfragen ("Zweifelsfragen") haben.

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19 2.Teil: Beispiele

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21 Beispiel 1: Der Verpflichtete (Ihr Arbeitnehmer, dessen Arbeitseinkommen gepfändet wurde) hat einen Monatsbezug von S ,--. Darin ist die Familienbeihilfe von S 1.500,-- und eine Aufwandsentschädigung (für Material, das der Arbeitnehmer regelmäßig selbst beistellt) von S 500,-- enthalten. Der Arbeitnehmer erhält auch zweimal jährlich eine Sonderzahlung von je S ,--. Er ist sorgepflichtig für ein Kind und seine (nicht erwerbstätige) Ehefrau. Sein Arbeitseinkommen wird von einem Versandhaus gepfändet. Auszugehen ist vom Gesamtbetrag S davon sind abzuziehen ( "Ermittlung der Berechnungsgrundlage") Steuer (fiktiv) S Sozialversicherung (fiktiv) S Aufwandsentschädigung S Familienbeihilfe (fiktiv) S Gewerkschaftsbeitrag (fiktiv) S Daraus ergibt sich die (ungerundete) Berechnungsgrundlage von S Den unpfändbaren Betrag können Sie aus den Tabellen ermitteln. Die Forderung, die der betreibende Gläubiger hereinbringen will, ist keine Unterhaltsforderung, daher... Tabellengruppe 1 Der Arbeitnehmer bezieht ein monatliches Einkommen, daher... Tabellengruppe 1 m Der Arbeitnehmer bezieht 14 Monatseinkommen, daher... Tabelle 1a m. In dieser Tabelle ist in der Spalte " monatlich" der zuvor ermittelte Betrag, also S zu suchen. In der entsprechenden Zeile (" bis ,99") ist der in der dritten Spalte ("Unterhaltspflicht für 2 Personen") stehende Betrag S das in diesem Fall dem Arbeitnehmer verbleibende "Existenzminimum".

22 Beispiel 2: Außer dem Versandhaus führt auch (nachrangig) die unterhaltsberechtigte Ehefrau Exekution zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von S 2.000,-- monatlich und eines Unterhaltsrückstands von S ,--. Alle übrigen Angaben sind dem Beispiel 1 zu entnehmen. Für die Ermittlung des unpfändbaren Betrages gegenüber einem Unterhaltsberechtigten ist das Unterhaltsexistenzminimum heranzuziehen. Dieses ergibt sich aus der Tabellengruppe 2, im konkreten Fall aus der Tabelle 2a m. Achtung: Bei der Ermittlung der Zahl der Unterhaltsberechtigten ist der Unterhaltsberechtigte, der selbst Exekution führt, nicht mitzuzählen. Das Unterhaltsexistenzminimum soll nämlich jenes Einkommen sein, das dem Verpflichteten (Ihrem Arbeitnehmer) und den übrigen Unterhaltsberechtigten ungeschmälert verbleibt. Auszugehen ist wieder von der Berechnungsgrundlage von S. In der entsprechenden Zeile (" bis ,99") der Tabelle 2a m ist der in der zweiten Spalte ("Unterhaltspflicht für 1 Person") stehende Betrag S das in diesem Fall dem Arbeitnehmer verbleibende "Unterhaltsexistenzminimum". Der Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach der Tabelle 2a m und dem Betrag nach der Tabelle 1a m kommt ausschließlich dem unterhaltsberechtigten Gläubiger zu. Existenzminimum S Unterhaltsexistenzminimum S Differenzbetrag S pfändbar für die übrigen Gläubiger S Eine Leistung aus dem für die übrigen Gläubiger pfändbaren Betrag steht dem Unterhaltsgläubiger nur zu, wenn er einen besseren Rang hat (also sein Zahlungsverbot früher bei Ihnen einlangte).

23 Im Beispiel 2 sind daher auszuzahlen bzw zu überweisen: an Ihren Arbeitnehmer S an den Exekution führenden Unterhaltsgläubiger S an das Exekution führende Versandhaus S Aus dem an den Unterhaltsgläubiger überwiesenen Betrag wird vorweg der laufende Unterhalt (2.000 S) bezahlt, sodass S monatlich auf den Unterhaltsrückstand angerechnet werden.

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25 Anhang: 1. Existenzminimum-Verordnung Tabelle 1a m (Grundbetrag S monatlich), Existenzminimum 3. Tabelle 1a w (Grundbetrag S wöchentlich), Existenzminimum 4. Tabelle 1a t (Grundbetrag 281 S täglich), Existenzminimum 5. Tabelle 1b m (Grundbetrag S monatlich), Existenzminimum 6. Tabelle 1b w (Grundbetrag S wöchentlich), Existenzminimum 7. Tabelle 1b t (Grundbetrag 303 S täglich), Existenzminimum 8. Tabelle 1c m (Grundbetrag S monatlich), Existenzminimum 9. Tabelle 1c w (Grundbetrag S wöchentlich), Existenzminimum 10. Tabelle 1c t (Grundbetrag 325 S täglich), Existenzminimum 11. Tabelle 2a m (Grundbetrag S monatlich), Unterhaltsexistenzminimum 12. Tabelle 2a w (Grundbetrag S wöchentlich), Unterhaltsexistenzminimum 13. Tabelle 2a t (Grundbetrag 281 S täglich), Unterhaltsexistenzminimum 14. Tabelle 2b m (Grundbetrag S monatlich), Unterhaltsexistenzminimum 15. Tabelle 2b w (Grundbetrag S wöchentlich), Unterhaltsexistenzminimum 16. Tabelle 2b t (Grundbetrag 303 S täglich), Unterhaltsexistenzminimum 17. Tabelle 2c m (Grundbetrag S monatlich), Unterhaltsexistenzminimum 18. Tabelle 2c w (Grundbetrag S wöchentlich), Unterhaltsexistenzminimum 19. Tabelle 2c t (Grundbetrag 325 S täglich), Unterhaltsexistenzminimum

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27 Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der in 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge sowie über die Änderung der Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung ExminV 2001) BGBl. II Nr. 419/2000 Aufgrund der 292g und 292f der Exekutionsordnung wird verordnet: 1. Die in den 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage 1 ergebenden Höhe festgesetzt. 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in Anlage 2 enthaltenen Tabellen. 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen ( 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (allgemeiner Grundbetrag nach 291a Abs. 1 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m; 2. bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w; 3. bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t. (2) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen ( 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach 291a Abs. 2 EO), so gilt

28 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m; 2. bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w; 3. bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t. (3) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen nach 290b EO (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach 291a Abs. 3 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c m, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c m; 2. bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c w, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c w; 3. bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche ( 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c t, b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c t. 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. aufgehoben. 5. Die Existenzminimum-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 482/1999 wird

29 Anlage 1 1. Der allgemeine Grundbetrag des Existenzminimums beträgt a)nach 291a Abs. 1 EO S monatlich, S wöchentlich, S täglich; b)nach 291a Abs. 2 EO S monatlich, S wöchentlich, S täglich; c)nach 291a Abs. 3 EO S monatlich, S wöchentlich, S täglich. 2. Der Unterhaltsgrundbetrag nach 291a Abs. 4 EO beträgt S monatlich, S wöchentlich, S täglich; höchstens jedoch S monatlich, S wöchentlich, S täglich. 3. Der Betrag nach 291a Abs. 7 EO lautet S monatlich, S wöchentlich, S täglich. 4. Die Höhe der Geldforderungen nach 292 Abs. 4 EO beträgt S monatlich, S wöchentlich, S täglich.

30 Anlage 2 Existenzminimum monatlich bis 8599,99 alles alles alles alles alles alles 8600,00 bis 8799, ,00 alles alles alles alles alles 8800,00 bis 8999, ,00 alles alles alles alles alles 9000,00 bis 9199, ,00 alles alles alles alles alles 9200,00 bis 9399, ,00 alles alles alles alles alles 9400,00 bis 9599, ,00 alles alles alles alles alles 9600,00 bis 9799, ,00 alles alles alles alles alles 9800,00 bis 9999, ,00 alles alles alles alles alles 10000,00 bis 10199, ,00 alles alles alles alles alles 10200,00 bis 10399, , ,00 alles alles alles alles 10400,00 bis 10599, , ,00 alles alles alles alles 10600,00 bis 10799, , ,00 alles alles alles alles 10800,00 bis 10999, , ,00 alles alles alles alles 11000,00 bis 11199, , ,00 alles alles alles alles 11200,00 bis 11399, , ,00 alles alles alles alles 11400,00 bis 11599, , ,00 alles alles alles alles 11600,00 bis 11799, , , ,00 alles alles alles 11800,00 bis 11999, , , ,00 alles alles alles 12000,00 bis 12199, , , ,00 alles alles alles 12200,00 bis 12399, , , ,00 alles alles alles 12400,00 bis 12599, , , ,00 alles alles alles 12600,00 bis 12799, , , ,00 alles alles alles 12800,00 bis 12999, , , ,00 alles alles alles 13000,00 bis 13199, , , ,00 alles alles alles 13200,00 bis 13399, , , , ,00 alles alles 13400,00 bis 13599, , , , ,00 alles alles 13600,00 bis 13799, , , , ,00 alles alles 13800,00 bis 13999, , , , ,00 alles alles 14000,00 bis 14199, , , , ,00 alles alles 14200,00 bis 14399, , , , ,00 alles alles 14400,00 bis 14599, , , , ,00 alles alles 14600,00 bis 14799, , , , ,00 alles alles 14800,00 bis 14999, , , , , ,00 alles 15000,00 bis 15199, , , , , ,00 alles 15200,00 bis 15399, , , , , ,00 alles 15400,00 bis 15599, , , , , ,00 alles 15600,00 bis 15799, , , , , ,00 alles 15800,00 bis 15999, , , , , ,00 alles 16000,00 bis 16199, , , , , ,00 alles 16200,00 bis 16399, , , , , ,00 alles 16400,00 bis 16599, , , , , , , ,00 bis 16799, , , , , , , ,00 bis 16999, , , , , , , ,00 bis 17199, , , , , , , ,00 bis 17399, , , , , , , ,00 bis 17599, , , , , , , ,00 bis 17799, , , , , , , ,00 bis 17999, , , , , , , ,00 bis 18199, , , , , , , ,00 bis 18399, , , , , , , ,00 bis 18599, , , , , , , ,00 bis 18799, , , , , , , ,00 bis 18999, , , , , , , ,00 bis 19199, , , , , , , ,00 bis 19399, , , , , , , ,00 bis 19599, , , , , , ,00 Tabelle 1a m (Grundbetrag 8440 S monatlich) Seite 1

31 Anlage 2 Existenzminimum monatlich ,00 bis 19799, , , , , , , ,00 bis 19999, , , , , , , ,00 bis 20199, , , , , , , ,00 bis 20399, , , , , , , ,00 bis 20599, , , , , , , ,00 bis 20799, , , , , , , ,00 bis 20999, , , , , , , ,00 bis 21199, , , , , , , ,00 bis 21399, , , , , , , ,00 bis 21599, , , , , , , ,00 bis 21799, , , , , , , ,00 bis 21999, , , , , , , ,00 bis 22199, , , , , , , ,00 bis 22399, , , , , , , ,00 bis 22599, , , , , , , ,00 bis 22799, , , , , , , ,00 bis 22999, , , , , , , ,00 bis 23199, , , , , , , ,00 bis 23399, , , , , , , ,00 bis 23599, , , , , , , ,00 bis 23799, , , , , , , ,00 bis 23999, , , , , , , ,00 bis 24199, , , , , , , ,00 bis 24399, , , , , , , ,00 bis 24599, , , , , , , ,00 bis 24799, , , , , , , ,00 bis 24999, , , , , , , ,00 bis 25199, , , , , , , ,00 bis 25399, , , , , , , ,00 bis 25599, , , , , , , ,00 bis 25799, , , , , , , ,00 bis 25999, , , , , , , ,00 bis 26199, , , , , , , ,00 bis 26399, , , , , , , ,00 bis 26599, , , , , , , ,00 bis 26799, , , , , , , ,00 bis 26999, , , , , , , ,00 bis 27199, , , , , , , ,00 bis 27399, , , , , , , ,00 bis 27599, , , , , , , ,00 bis 27799, , , , , , , ,00 bis 27999, , , , , , , ,00 bis 28199, , , , , , , ,00 bis 28399, , , , , , , ,00 bis 28599, , , , , , , ,00 bis 28799, , , , , , , ,00 bis 28999, , , , , , , ,00 bis 29199, , , , , , , ,00 bis 29399, , , , , , , ,00 bis 29599, , , , , , , ,00 bis 29799, , , , , , , ,00 bis 29999, , , , , , , ,00 bis 30199, , , , , , , ,00 bis 30399, , , , , , , ,00 bis 30599, , , , , , , ,00 bis 30799, , , , , , ,00 Tabelle 1a m (Grundbetrag 8440 S monatlich) Seite 2

32 Anlage 2 Existenzminimum monatlich ,00 bis 30999, , , , , , , ,00 bis 31199, , , , , , , ,00 bis 31399, , , , , , , ,00 bis 31599, , , , , , , ,00 bis 31799, , , , , , , ,00 bis 31999, , , , , , , ,00 bis 32199, , , , , , , ,00 bis 32399, , , , , , , ,00 bis 32599, , , , , , , ,00 bis 32799, , , , , , , ,00 bis 32999, , , , , , , ,00 bis 33199, , , , , , , ,00 bis 33399, , , , , , , ,00 bis 33599, , , , , , , ,00 bis 33799, , , , , , , ,00 bis 33999, , , , , , , ,00 bis 34199, , , , , , , ,00 bis 34399, , , , , , , ,00 bis 34599, , , , , , , ,00 bis 34799, , , , , , , ,00 bis 34999, , , , , , , ,00 bis 35199, , , , , , , ,00 und darüber 16423, , , , , ,00 Fußnote: Bei der Zusammenrechnung mit Sachleistungen haben dem Verpflichteten von den Geldforderungen mindestens ÖS monatlich zu verbleiben. Tabelle 1a m (Grundbetrag 8440 S monatlich) Seite 3

33 Existenzminimum wöchentlich bis 1949,99 alles alles alles alles alles alles 1950,00 bis 1999, ,30 alles alles alles alles alles 2000,00 bis 2049, ,30 alles alles alles alles alles 2050,00 bis 2099, ,30 alles alles alles alles alles 2100,00 bis 2149, ,30 alles alles alles alles alles 2150,00 bis 2199, ,30 alles alles alles alles alles 2200,00 bis 2249, ,30 alles alles alles alles alles 2250,00 bis 2299, ,30 alles alles alles alles alles 2300,00 bis 2349, ,30 alles alles alles alles alles 2350,00 bis 2399, , ,40 alles alles alles alles 2400,00 bis 2449, , ,40 alles alles alles alles 2450,00 bis 2499, , ,40 alles alles alles alles 2500,00 bis 2549, , ,40 alles alles alles alles 2550,00 bis 2599, , ,40 alles alles alles alles 2600,00 bis 2649, , ,40 alles alles alles alles 2650,00 bis 2699, , ,40 alles alles alles alles 2700,00 bis 2749, , , ,50 alles alles alles 2750,00 bis 2799, , , ,50 alles alles alles 2800,00 bis 2849, , , ,50 alles alles alles 2850,00 bis 2899, , , ,50 alles alles alles 2900,00 bis 2949, , , ,50 alles alles alles 2950,00 bis 2999, , , ,50 alles alles alles 3000,00 bis 3049, , , ,50 alles alles alles 3050,00 bis 3099, , , , ,60 alles alles 3100,00 bis 3149, , , , ,60 alles alles 3150,00 bis 3199, , , , ,60 alles alles 3200,00 bis 3249, , , , ,60 alles alles 3250,00 bis 3299, , , , ,60 alles alles 3300,00 bis 3349, , , , ,60 alles alles 3350,00 bis 3399, , , , ,60 alles alles 3400,00 bis 3449, , , , , ,70 alles 3450,00 bis 3499, , , , , ,70 alles 3500,00 bis 3549, , , , , ,70 alles 3550,00 bis 3599, , , , , ,70 alles 3600,00 bis 3649, , , , , ,70 alles 3650,00 bis 3699, , , , , ,70 alles 3700,00 bis 3749, , , , , ,70 alles 3750,00 bis 3799, , , , , , , ,00 bis 3849, , , , , , , ,00 bis 3899, , , , , , , ,00 bis 3949, , , , , , , ,00 bis 3999, , , , , , , ,00 bis 4049, , , , , , , ,00 bis 4099, , , , , , , ,00 bis 4149, , , , , , , ,00 bis 4199, , , , , , , ,00 bis 4249, , , , , , , ,00 bis 4299, , , , , , , ,00 bis 4349, , , , , , , ,00 bis 4399, , , , , , , ,00 bis 4449, , , , , , , ,00 bis 4499, , , , , , , ,00 bis 4549, , , , , , , ,00 bis 4599, , , , , , , ,00 bis 4649, , , , , , , ,00 bis 4699, , , , , , , ,00 bis 4749, , , , , , , ,00 bis 4799, , , , , , , ,00 bis 4849, , , , , , ,80 Tabelle 1a w (Grundbetrag 1949 S wöchentlich) Seite 1

34 Existenzminimum wöchentlich ,00 bis 4899, , , , , , , ,00 bis 4949, , , , , , , ,00 bis 4999, , , , , , , ,00 bis 5049, , , , , , , ,00 bis 5099, , , , , , , ,00 bis 5149, , , , , , , ,00 bis 5199, , , , , , , ,00 bis 5249, , , , , , , ,00 bis 5299, , , , , , , ,00 bis 5349, , , , , , , ,00 bis 5399, , , , , , , ,00 bis 5449, , , , , , , ,00 bis 5499, , , , , , , ,00 bis 5549, , , , , , , ,00 bis 5599, , , , , , , ,00 bis 5649, , , , , , , ,00 bis 5699, , , , , , , ,00 bis 5749, , , , , , , ,00 bis 5799, , , , , , , ,00 bis 5849, , , , , , , ,00 bis 5899, , , , , , , ,00 bis 5949, , , , , , , ,00 bis 5999, , , , , , , ,00 bis 6049, , , , , , , ,00 bis 6099, , , , , , , ,00 bis 6149, , , , , , , ,00 bis 6199, , , , , , , ,00 bis 6249, , , , , , , ,00 bis 6299, , , , , , , ,00 bis 6349, , , , , , , ,00 bis 6399, , , , , , , ,00 bis 6449, , , , , , , ,00 bis 6499, , , , , , , ,00 bis 6549, , , , , , , ,00 bis 6599, , , , , , , ,00 bis 6649, , , , , , , ,00 bis 6699, , , , , , , ,00 bis 6749, , , , , , , ,00 bis 6799, , , , , , , ,00 bis 6849, , , , , , , ,00 bis 6899, , , , , , , ,00 bis 6949, , , , , , , ,00 bis 6999, , , , , , , ,00 bis 7049, , , , , , , ,00 bis 7099, , , , , , , ,00 bis 7149, , , , , , , ,00 bis 7199, , , , , , , ,00 bis 7249, , , , , , , ,00 bis 7299, , , , , , , ,00 bis 7349, , , , , , , ,00 bis 7399, , , , , , , ,00 bis 7449, , , , , , , ,00 bis 7499, , , , , , , ,00 bis 7549, , , , , , , ,00 bis 7599, , , , , , , ,00 bis 7649, , , , , , , ,00 bis 7699, , , , , , , ,00 bis 7749, , , , , , , ,00 bis 7799, , , , , , ,80 Tabelle 1a w (Grundbetrag 1949 S wöchentlich) Seite 2

35 Existenzminimum wöchentlich ,00 bis 7849, , , , , , , ,00 bis 7899, , , , , , , ,00 bis 7949, , , , , , , ,00 bis 7999, , , , , , , ,00 bis 8049, , , , , , , ,00 bis 8099, , , , , , , ,00 und darüber 3791, , , , , ,80 Fußnote: Bei der Zusammenrechnung mit Sachleistungen haben dem Verpflichteten von den Geldforderungen mindestens 975 ÖS wöchentlich zu verbleiben. Tabelle 1a w (Grundbetrag 1949 S wöchentlich) Seite 3

36 Existenzminimum täglich bis 289,99 alles alles alles alles alles alles 290,00 bis 299,99 283,70 alles alles alles alles alles 300,00 bis 309,99 286,70 alles alles alles alles alles 310,00 bis 319,99 289,70 alles alles alles alles alles 320,00 bis 329,99 292,70 alles alles alles alles alles 330,00 bis 339,99 295,70 alles alles alles alles alles 340,00 bis 349,99 298,70 335,80 alles alles alles alles 350,00 bis 359,99 301,70 339,80 alles alles alles alles 360,00 bis 369,99 304,70 343,80 alles alles alles alles 370,00 bis 379,99 307,70 347,80 alles alles alles alles 380,00 bis 389,99 310,70 351,80 alles alles alles alles 390,00 bis 399,99 313,70 355,80 387,50 alles alles alles 400,00 bis 409,99 316,70 359,80 392,50 alles alles alles 410,00 bis 419,99 319,70 363,80 397,50 alles alles alles 420,00 bis 429,99 322,70 367,80 402,50 alles alles alles 430,00 bis 439,99 325,70 371,80 407,50 alles alles alles 440,00 bis 449,99 328,70 375,80 412,50 438,80 alles alles 450,00 bis 459,99 331,70 379,80 417,50 444,80 alles alles 460,00 bis 469,99 334,70 383,80 422,50 450,80 alles alles 470,00 bis 479,99 337,70 387,80 427,50 456,80 alles alles 480,00 bis 489,99 340,70 391,80 432,50 462,80 alles alles 490,00 bis 499,99 343,70 395,80 437,50 468,80 489,70 alles 500,00 bis 509,99 346,70 399,80 442,50 474,80 496,70 alles 510,00 bis 519,99 349,70 403,80 447,50 480,80 503,70 alles 520,00 bis 529,99 352,70 407,80 452,50 486,80 510,70 alles 530,00 bis 539,99 355,70 411,80 457,50 492,80 517,70 alles 540,00 bis 549,99 358,70 415,80 462,50 498,80 524,70 alles 550,00 bis 559,99 361,70 419,80 467,50 504,80 531,70 548,20 560,00 bis 569,99 364,70 423,80 472,50 510,80 538,70 556,20 570,00 bis 579,99 367,70 427,80 477,50 516,80 545,70 564,20 580,00 bis 589,99 370,70 431,80 482,50 522,80 552,70 572,20 590,00 bis 599,99 373,70 435,80 487,50 528,80 559,70 580,20 600,00 bis 609,99 376,70 439,80 492,50 534,80 566,70 588,20 610,00 bis 619,99 379,70 443,80 497,50 540,80 573,70 596,20 620,00 bis 629,99 382,70 447,80 502,50 546,80 580,70 604,20 630,00 bis 639,99 385,70 451,80 507,50 552,80 587,70 612,20 640,00 bis 649,99 388,70 455,80 512,50 558,80 594,70 620,20 650,00 bis 659,99 391,70 459,80 517,50 564,80 601,70 628,20 660,00 bis 669,99 394,70 463,80 522,50 570,80 608,70 636,20 670,00 bis 679,99 397,70 467,80 527,50 576,80 615,70 644,20 680,00 bis 689,99 400,70 471,80 532,50 582,80 622,70 652,20 690,00 bis 699,99 403,70 475,80 537,50 588,80 629,70 660,20 700,00 bis 709,99 406,70 479,80 542,50 594,80 636,70 668,20 710,00 bis 719,99 409,70 483,80 547,50 600,80 643,70 676,20 720,00 bis 729,99 412,70 487,80 552,50 606,80 650,70 684,20 730,00 bis 739,99 415,70 491,80 557,50 612,80 657,70 692,20 740,00 bis 749,99 418,70 495,80 562,50 618,80 664,70 700,20 750,00 bis 759,99 421,70 499,80 567,50 624,80 671,70 708,20 760,00 bis 769,99 424,70 503,80 572,50 630,80 678,70 716,20 770,00 bis 779,99 427,70 507,80 577,50 636,80 685,70 724,20 780,00 bis 789,99 430,70 511,80 582,50 642,80 692,70 732,20 790,00 bis 799,99 433,70 515,80 587,50 648,80 699,70 740,20 800,00 bis 809,99 436,70 519,80 592,50 654,80 706,70 748,20 810,00 bis 819,99 439,70 523,80 597,50 660,80 713,70 756,20 820,00 bis 829,99 442,70 527,80 602,50 666,80 720,70 764,20 830,00 bis 839,99 445,70 531,80 607,50 672,80 727,70 772,20 840,00 bis 849,99 448,70 535,80 612,50 678,80 734,70 780,20 850,00 bis 859,99 451,70 539,80 617,50 684,80 741,70 788,20 860,00 bis 869,99 454,70 543,80 622,50 690,80 748,70 796,20 Tabelle 1a t (Grundbetrag 281 S täglich) Seite 1

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