Inhaltsverzeichnis. Einleitung 4. Wartungs- und Instandhaltungsvertrag für den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Fullservice-Vertrag

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1 Inhaltsverzeichnis Einleitung 4 Wartungs- und Instandhaltungsvertrag für den kaufmännischen Geschäftsverkehr 1. Gegenstand des Vertrages 5 2. Preis und Zahlung 6 3. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden 7 4. Zeitliche Erfüllung des Vertrages 7 5. Beginn und Dauer des Vertrages 8 6. Mängelansprüche und Haftung 8 7. Verjährung 9 8. Sonstige Bestimmungen Gerichtsstand 10 Fullservice-Vertrag Merkblatt zum Fullservice-Vertrag 11 1 Gegenstand des Vertrages 12 2 Leistungen des Auftragnehmers 12 3 Ausgeschlossene Leistungen des Auftragnehmers 13 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 13 5 Preis und Zahlung 13 6 Beginn und Dauer des Vertrages 14 7 Zeitliche Erfüllung 14 8 Mängelansprüche und Haftung 14 9 Verjährung Sonstige Bestimmungen Gerichtsstand 15

2 Hinweise und Erläuterungen für die Abfassung von Service-Verträgen abwassertechnischer Anlagen 1. Vertragsparteien Definition Gegenstand des Vertrages Leistungen des Auftragnehmers Pflichten des Auftragnehmers Leistungen des Auftraggebers Pflichten des Auftraggebers Vertragsdauer / Kündigung Vergütung Gewährleistung und Haftung Sonstige Bestimmungen Anlagen zum Vertrag 22

3 4 Einleitung Der Verkauf von komplexeren Maschinen wird zunehmend mit dem Angebot eines Kundendienstvertrages gekoppelt. Vielfach machen die Kunden den Kauf einer Maschine auch vom Angebot eines Kundendienstvertrages abhängig. Diese Forderung entspringt nicht nur dem Bedürfnis vieler Kunden, den Betrieb der erworbenen Maschinen bei steigender Komplexität und sinkendem Personalbestand sicherzustellen, sondern sie liegt auch im Interesse vieler Hersteller von Investitionsgütern, ihre Produkte beim Kunden durch qualifizierte Dienstleistungen von der Wiege bis zur Bahre zu begleiten. Das Ergebnis dieser Entwicklung ist klar sichtbar: Die Bedeutung der sog. produktbegleitenden Dienstleistung in unserer Branche wächst und wächst! Eine der wesentlichen Grundlagen aller Kundendienstleistungen in der Investitionsgüter-Industrie ist die Wartung bzw. Instandhaltung. Die Bezeichnung Instandhaltung ist in der DIN-Norm definiert. Sie untergliedert sich in die Unterbegriffe Inspektion", Wartung, Instandsetzung und Verbesserung. Die nicht DIN-konforme Bezeichnung Wartung ist jedoch in der Praxis nach wie vor anzutreffen. Der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Instandhaltungsleistung steht ein Defizit an juristischen Erläuterungen und Musterverträgen gegenüber 1). Von Spezialbereichen abgesehen war das VDMA-Muster eines Wartungsvertrages zwei Jahrzehnte lang das einzige für unsere Branche ausgearbeitete und anerkannte Vertragsmuster. Dieses Muster basierte auf der Mitarbeit von Praktikern aus den Mitgliedsfirmen des VDMA. Von technischer Seite aus sind neben der o. g. DIN die VDMA-Einheitsblätter Inspektion von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden und Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden zu nennen. Der vorliegende Leitfaden zeigt anhand konkreter Formulierungen Möglichkeiten auf, moderne Kundendienstleistungen vertraglich abzusichern. Er enthält insbesondere eine mit dem Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e. V. (bbi) erarbeitete Konditionenempfehlung 2) eines Full-Service-Vertrages aus dem Bereich der Bau- und Baustoffmaschinen, sowie Hinweise und Erläuterungen für die Abfassung von Service-Verträgen im Bereich der Wasser- und Abwassertechnik. Dabei gilt wie bei allen Musterverträgen der Grundsatz, dass zum einen die Formulierungen den Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens und ggf. des speziellen Kunden angepasst werden müssen. Dies gilt insbesondere für den kritischen Punkt der Haftungsregelung. Die Konzeption als allgemeiner Mustervertrag bedingt zum anderen, dass den Möglichkeiten des Haftungsausschlusses bzw. einer Haftungsbegrenzung durch das ehemalige Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt 305 ff. BGB) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung Grenzen gesetzt sind. Soweit der spezielle Instandhaltungsvertrag gerade bei komplexeren Maschinen größere Haftungsrisiken mit sich bringt (z. B. im Bereich der Steuerungsprogrammierung), empfiehlt es sich, eine für den Kunden maßgeschneiderte individuelle Haftungsregelung zu vereinbaren. Die in dem Leitfaden enthaltenen Vorschläge sind zur Verwendung gegenüber Kunden konzipiert, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit auftreten (also nicht gegenüber sog. Privatleuten). Der Leitfaden bezieht sich auf Inlandsverträge und basiert auf dem deutschen Recht. Für Auslandsverträge liegt ein aktuelles Muster von ORGALIME Allgemeine Bedingungen für Wartungsverträge vor, das beim VDMA-Verlag unter Bestell-Nr bezogen werden kann. Ergänzende Hinweise und Auskünfte zu Erfahrung, Rechtsprechung und Umsetzung derartiger Verträge in der Investitionsgüterindustrie erhalten Mitgliedsfirmen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) bei der Rechtsabteilung des VDMA sowie bei den betreffenden Fachverbänden. 1) Ulbrich/Ullrich, Der technische Service- und Kundendienstvertrag, Heidelberger Musterverträge Heft 101, 2. Auflage, Heidelberg 2003; Fischer, Wartungsverträge, 2. Auflage, Berlin 2003; i. Ü. unter anderem Thamm/Pilger, Kommentar zum AGB-Gesetz, Anhang 9 AGBG: Wartungsvertrag, Reparaturvertrag, 1. Auflage, Heidelberg 1998; Ullrich in Thamm/Pilger, Anhang 9 AGBG: Kundendienstvertrag ; Kühnel/Ulbrich, Instandhaltung und das Jahr 2000 im Maschinen- und Anlagenbau, Betriebs-Berater 1998, S ff.; Bischof/Witzel, Softwarepflegeverträge, Der IT-Rechtsberater 2003, S. 31 ff.; VDMA-Leitfaden Betreibervertrag, Frankfurt 2005, VDMA-Leitfaden Teleservice-Vertrag, Frankfurt ) Bundesanzeiger Nr. 194 vom , S , Bekanntmachung Bundeskartellamt Nr. 197/2001 vom , jetzt Stand 2/08.

4 5 Wartungs- und Instandhaltungsvertrag für den kaufmännischen Geschäftsverkehr Zwischen der Firma nachfolgend Kunde genannt vertreten durch mit Sitz in und der Firma nachfolgend Auftragnehmer genannt vertreten durch mit Sitz in wird ein Wartungs- und Instandhaltungsvertrag hinsichtlich folgender Maschinen und Anlagen geschlossen: Typ / Marke Fabrikationsnummer Herstellungsjahr 1. Gegenstand des Vertrages (1) Der Auftragnehmer übernimmt die Instandhaltung der aufgeführten Maschinen und Anlagen. Die Instandhaltung besteht in a) Inspektion b) Wartung c) kleinen Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten. (2) Die Leistung des Auftragnehmers umfasst: a) bei Inspektion und b) bei Wartung alle Tätigkeiten, die sich aus dem diesem Vertrag beigefügten Leistungsverzeichnis, das Bestandteil des Vertrages ist, ergeben. Sofern nicht schon im Leistungsverzeichnis erwähnt, sind vom Auftragnehmer auszuführen: die Beseitigung von Verunreinigungen, welche die Betriebssicherheit der Maschinen und Anlagen beeinträchtigen könnten, das Ölen und Justieren mechanisch bewegter Teile der Maschinen und Anlagen, soweit dies erforderlich ist, die Bereitstellung der zur Instandhaltung benötigten Messgeräte und Werkzeuge,

5 6 Wartungs- und Instandhaltungsvertrag für den kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland) die Unterweisung des Personals des Kunden in der Bedienung der Maschinen und Anlagen, falls diese vom Auftragnehmer geliefert wurden, und soweit die Unterweisung erforderlich und bei der Instandhaltung ohne wesentlichen Zeitaufwand möglich ist, c) bei Instandsetzung A die Beseitigung kleinerer Schäden der Maschinen und Anlagen, soweit dies ohne wesentlichen Zeit- und Materialaufwand möglich ist, d. h. bei einem Wartungs- und Instandsetzungstermin nicht mehr als Stunden und Materialkosten. B den Austausch aller kleineren, durch natürliche Abnutzung unbrauchbar gewordenen Geräte- und Anlagenteile (z. B., nicht dagegen z. B. ). (3) Größere Instandsetzungsarbeiten bedürfen eines gesonderten Vertrages. (4) Für alle Instandsetzungsarbeiten werden schon jetzt die Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte (VDMA-Reparaturbedingungen) vereinbart. 2. Preis und Zahlung (1) Der Preis für die Arbeit des Instandhaltungspersonals beträgt monatlich/vierteljährlich zuzüglich Mehrwertsteuer. A In dem Preis für die Arbeit des Instandhaltungspersonals sind Fahrt- und Transportkosten sowie Wegezeiten für das Personal bereits enthalten. B In dem Preis für die Arbeit des Instandhaltungspersonals sind Fahrt- und Transportkosten sowie Wegezeiten für das Personal nicht enthalten. Sie werden dem Kunden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den üblichen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers zusätzlich gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, dass sich am Aufstellungsort des Instandhaltungsgegenstandes eine Kundendienststelle des Auftragnehmers befindet. (2) Verlangt der Kunde die Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit und ist der Auftragnehmer damit einverstanden, so trägt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten. (3) Das benötigte Material wird zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit es nicht gem. Ziff. 1 Nr. 2c) im Leistungsumfang eingeschlossen ist. Die verwendeten Teile werden jeweils zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. (4) Der Preis für die Arbeit des Instandhaltungspersonals zuzüglich Mehrwertsteuer ist vom Beginn des Vertrages an (Ziff. 5.) nach Rechnungsstellung anteilig für den Rest des laufenden Kalenderviertel-/Kalenderhalb-/Kalenderjahres sofort und danach für das Kalenderviertel-/Kalenderhalb-/Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. (5) Der Preis für die Arbeit des Instandhaltungspersonals beruht auf dem Ecklohn des zur Zeit des Vertragsschlusses für den Auftragnehmer örtlich und sachlich maßgebenden Tarifvertrages. Bei Änderung des Ecklohnes wird der Preis für die Arbeit des Instandhaltungspersonals entsprechend angepasst.

6 Wartungs- und Instandhaltungsvertrag für den kaufmännischen Geschäftsverkehr (Inland) 7 Die Änderung des Preises für die Arbeit des Instandhaltungspersonals ist dem Kunden vorher mitzuteilen und kommt vom nächsten Zahlungszeitraum an zum Zuge, und zwar auch dann, wenn der Kunde den Preis vor Fälligkeit gezahlt hat. (6) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft. 3. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden (1) Der Kunde hat das Instandhaltungspersonal bei der Durchführung der Instandhaltung auf seine Kosten zu unterstützen. (2) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Instandhaltungsleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Instandhaltungspersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Instandhaltungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Instandhaltungsleiter den Zutritt zur Instandhaltungsstelle verweigern. (3) Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur kostenlosen Gestellung von Hilfskräften, Hilfsmitteln sowie Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. (1) 4. Zeitliche Erfüllung des Vertrages A Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Zeitabständen von ca. eine Inspektion durchzuführen; in Zeitabständen von ca. gerechnet ab Vertragsschluss, eine Wartung und Instandsetzung durchzuführen. B Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Inspektion mal im Monat/Kalenderviertel-/Kalenderhalb-/Kalenderjahr durchzuführen; eine Wartung und Instandsetzung mal im Monat/ Kalenderviertel-/Kalenderhalb-/Kalenderjahr durchzuführen. (2) Der Auftragnehmer teilt dem Kunden den genauen Termin der Instandhaltung spätestens Wochen/Tage vorher mit, falls nicht ein bestimmtes Datum zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin auf Seiten des Kunden nicht möglich sein, so muss dies dem Auftragnehmer mindestens Tage/Wochen vorher bei ihm eingegangen mitgeteilt werden. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird der Preis in voller Höhe fällig, wenn die Instandhaltungstechniker zu der vorgesehenen Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. (3) Verzögert sich die Instandhaltung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Instandhaltung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Instandhaltungsfrist ein, dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

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