Landwirtschaftliche Umweltberatung Steiermark

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1 Landwirtschaftliche Umweltberatung Steiermark

2 Vorwort Landwirtschaftliche Umweltberatung Steiermark Sehr geehrte Landwirtin, sehr geehrter Landwirt! In Ihren Händen halten Sie die erste Ausgabe des wieder neu aufgelegten Wasserschutzblattes der Landwirtschaftlichen Umweltberatung. Die Erfüllung einer guten Wasserqualität entsprechend den Vorgaben zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) setzt ein engagiertes Auftreten aller Beteiligten voraus. Insbesondere die Vorgaben für den Grundwasserkörper Leibnitzer Feld sind sehr ehrgeizig umzusetzen. Mit der Teilnahme am vorbeugender Boden- und Gewässerschutz, im Rahmen von ÖPUL 2007, leisten Landwirtinnen und Landwirte einen aktiven Beitrag für den Umweltschutz. Die diesbezüglichen Fördervoraussetzungen sind neben den Schongebietsauflagen wichtige Eckpfeiler für einen effizienten Gewässerschutz. Mit dem Wasserschutzblatt werden vor allem aber fachliche Aspekte für einen effizienten Grundwasserschutz angesprochen. Das heißt, die Beachtung der zulässigen Düngemengen bzw. die zeitliche Einschränkung von Düngegaben entsprechend den jeweiligen Vorgaben werden ein immer wiederkehrender Bestandteil der einzelnen Ausgaben des Wasserschutzblattes darstellen. Die Vorstellung wissenschaftlicher Arbeiten zu diversen Themen (Düngung, winterharte Gründecken, Pflanzenschutzmitteleinsatz, Erosion etc.) sollen e- benso Platz finden wie auch die Vermittlung von behördlichen Auflagen, welche in den einzelnen Schon- und Schutzgebieten zu berücksichtigen sind. Hier sollen entsprechend den Themenbereichen auch Gastkommentare abgedruckt werden. Für qualitative Beratungstätigkeit gilt insbesondere, dass den Landwirten und Landwirtinnen konkretes fachliches und rechtliches Wissen für den effizienten Gewässerschutz vermittelt wird. Dies setzt aber auch voraus, dass die entsprechenden Rahmenbedingungen, wie z.b., offene Fragen der Bewertung der Stickstoffwirkung von Wirtschaftsdüngern bzw. auch die Stickstoffanfallsbewertung aus Wirtschaftsdüngern nach wie vor unzureichend gelöst sind. Das Team der Umweltberatung wünscht sich Akzeptanz mit diesem neuen Schritt und freut sich über entsprechende Rückmeldungen bzw. Anregungen und Kommentare. Für die Umweltberatung Sollwert-System Mais (SWS) Im Mai 2010 werden von Umweltberatung Steiermark in den Leibnitzer und Radkersburger Schongebieten (hier speziell Dedernitz) das Stickstoff- Sollwertsystem (SWS) bei Mais angeboten. Das Ziel der SWS-Aktion ist, den Landwirtinnen und Landwirten eine Düngeempfehlung anzubieten, welche unter Berücksichtigung aktueller Bodenuntersuchungen (Nitrat-N) eine standortbezogene N- Kopfdüngung erlaubt. Mit dieser Aktion sollte das Bewusstsein der Landwirtinnen und Landwirte gestärkt werden, die Stickstoffdünung sorgsam zu bemessen und damit dem Erfordernis des Grundwasserschutzes zu entsprechen. Die Düngeempfehlung wird auf Basis der Nmin- Sollwertmethode berechnet. Der Pflanzenbedarf an Stickstoff (= Sollwert) beträgt für Mais 200 kg NO 3 - N/ha, dieser wird aus dem Vorrat im Boden und der Düngung abgedeckt. Der mineralisierter Stickstoff wird für mittlere und tiefgründige Standorte von 0 bis 90 cm bestimmt. Die Differenz aus Sollwert und aktuellem Bodenvorrat ergibt die empfohlene Hackdüngermenge bei Mais. Termine: 4. Mai 2010 Parkplatz Gemeindeamt Radkersburg-Umgebung Bohrerausgabe: 09:00 Uhr Probenabgabe: 11:00 Uhr 18. Mai 2010 Lebring Parkplatz Cafe B-quem 08:00 bis 10:30 St. Georgen Parkplatz Kläranlage 10:30 bis 13:00 Gabersdorf Parkplatz Sporthalle 13:30 bis 16:00 2

3 Landwirtschaftliche Umweltberatung Steiermark ÖPUL 2007 Vorbeugender Boden- und Gewässerschutz Das ÖPUL Gewässerschutzprojekt sieht als Maßnahmenziele die Reduktion der Nährstoffauswaschung in das Grundwasser und des Nährstoffaustrages in Oberflächengewässer vor. Bewusstseins bildende Akzente über ökonomische und ökologische Effekte und Synergien der Düngung auf Schlagebene sind weiters zu nennen. Mit dem Herbstantrag 2009 haben nun 376 Landwirtinnen und Landwirte das ÖPUL Gewässerschutzprojekt beantragt. Das ausgewiesene Projektgebiet beinhaltet Betriebe der Bezirke Graz-Umgebung, Leibnitz, Radkersburg und Fürstenfeld. Als Förderungsvoraussetzung ist der Besuch eines einschlägigen Lehrganges bis 31. Mai des 2. Verpflichtungsjahres maßgebend. Alle Betriebe, die an der Maßnahme vorbeugender Boden- und Gewässerschutz teilnehmen, müssen bis 31. Dezember schlagbezogene Bilanzen rechnen. Hierfür ist es notwendig, dass die Nährstoffzufuhr (Düngung, Vorfruchtwirkung) der Nährstoffabfuhr (Erntegut) gegenübergestellt wird. Zur Erleichterung der schlagbezogenen Planung, Aufzeichnung und Bilanzierung kann auf diverse EDV Programme (LK Düngerechner, ÖDüPlan, LBG) zurück gegriffen werden. Die entsprechenden Formblätter erhalten sie bei Ihren zuständigen Beratern oder sind auf der Homepage der Agrarmarkt Austria ( abrufbar. Ein positiver N-Saldo (Düngung ist höher als Entzug) bedeutet nicht automatisch, dass ein Verstoß vorliegt. Es sollte aber zur Sicherheit noch einmal geprüft werden, ob die Richtlinien eingehalten werden. Im Sinne des vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes wird es jedoch sinnvoll sein, bei der Planung für das heurige Jahr, von niedrigeren Stickstoffbedarfswerten auszugehen. Die Planung muss bis spätestens 28. Februar erfolgt sein. Bei Fragen wenden sie sich bitte an die Umweltberatung in den Bezirkskammern. Landwirtschaft und Gewässerschutz im Ackerbau Gewässerverträgliche Landwirtschaft setzt einen effizienten Düngemitteleinsatz voraus. Ein wesentlicher Faktor, der die Nitratauswaschung beeinflusst, ist der Boden. Tiefgründige, schwere Böden haben ein wesentlich größeres Wasserspeichervermögen als seichtgründige und leichte Böden. Diese leichten, seichtgründigen Böden reagieren in Bezug auf die Stickstoffverlagerung sehr sensibel. Insofern erfordern solche Böden einen speziellen Umgang mit Stickstoffdüngern. Fachbuch der Landwirtschaftlichen Umweltberatung Steiermark Düngungsmaßnahmen müssen zeit- und mengenmäßig dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechen. Aber auch Abschwemmungen in Verbindung mit dem Erosionsschutz auf Ackerflächen, insbesondere mit der Bodenerosion durch Wasser, stellen ein zentrales Thema in den Fragen des vorbeugenden Gewässerschutzes dar. Im Fachbuch der Landwirtschaftlichen Umweltberatung werden konkrete Maßnahmen aufgezeigt, die auf eine effiziente Umsetzung des vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes abzielen. Das Fachbuch ist bebildert und umfasst 98 Seiten. Der Preis je Fachbuch beträgt 5,50 Euro. Erhältlich ist das Fachbuch über das LFI Steiermark, Fr. Petra Stoppacher, Tel.: 0316/8050 DW

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6 Digitale Bodenkarten Landwirtschaftliche Umweltberatung Steiermark Landwirtinnen und Landwirte in den Grundwasserschongebieten des Murtales sind per Verordnung verpflichtet, Mais und Kürbis nach Bodenarten der Bodenschätzreinkarte des BMF zu düngen. Im Maisbau sind drei Düngestufen (115, 160 und 170 (175) kg N/ha), im Kürbisbau zwei Düngestufen (50 bzw. 80 kg N/ha) festgelegt (vgl. SCHONGEBIETSNO- VELLE 1996 bzw. SCHONGEBIETSNOVELLE BAD RADKERSBURG 2008). Die gesetzlichen Bestimmungen in den Schongebieten Ehrenhausen, Westliches Leibnitzer Feld bzw. Bad Radkersburg verpflichten die Bewirtschafter bei ihren Düngearbeiten die erforderlichen Bodenschätzreinkarten mitzuführen. Für die Bemessung der zulässigen Düngemenge ist die überwiegende Bodenart maßgeblich. Für Grundstücke mit verschiedenen Bodenformen was häufig der Fall ist sind bei Überwiegen von Bodenformen mit hoher Austragsgefährdung diese begrenzend. Auf den analogen Plänen der Finanzreinschätzung kann das Ausmaß der Fläche je Bodenart nur geschätzt werden (s. Abb. 1). Abb. 1: Analoge Bodenkarte Die digitalen Bodenkarten werden zentral im lokalen GIS System entsprechend den vorgegebenen Düngestufen in den jeweiligen Schongebietsverordnungen bearbeitet. Dabei werden die Bodenkarten entsprechend der maximalen Düngungshöhe in drei Stufen eingeteilt und farblich markiert. Die digitalisierten Feldstücke der Betriebe werden anschließend darüber gelegt und in Form von Karten den Landwirtinnen und Landwirten zur Verfügung gestellt. Diese Darstellung der Feldstücke ist nun mit den vorliegenden digitalen Bodenkarten relativ übersichtlich und einfach durchzuführen. Auf der unterlagerten Bodenkarte ist dann in der Regel sehr schnell die Düngestufe für die überwiegende Bodenart des betreffenden Feldstückes ersichtlich. Zusätzlich ist für Feldstücke, die nicht eindeutig einer Düngungsstufe zuordenbar sind, eine prozentuelle Auswertung nach Bodenarten möglich. Abb. 2: Bearbeitete Bodenkarte Quelle: Auszug aus Bodenschätzreinkarte, Bezirk Radkersburg, Umweltberatung 2009 Im Rahmen des Mehrfachantrages (MFA) sind alle Landwirtinnen und Landwire seit Herbst 2009 (Begrünungsprämie) verpflichtet, alle Feldstücke unter Beachtung der tatsächlich in der Natur vorhandenen und nachvollziehbaren Bewirtschaftungsgrenzen bei seiner zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft digitalisieren zu lassen (Invekos-GIS-Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).Die Digitalisierung der Bodenkarte und deren Verknüpfung mit Analysedaten, im Rahmen der Düngeempfehlung, stellt eine neue Herausforderung in der landwirtschaftlichen Umweltberatung dar. Quelle: Umeltberatung 2009, Datengrundlage: GIS- Steiermark, BMF, BEV Kartenbestellung Die Karten können bei der Landwirtschaftlichen Umweltberatung bestellt werden. In erster Linie werden die Karten für das Schongebiet Ehrenhausen, das Westliche Leibnitzer Feld und für das Schongebiet Bad Radkersburg (Einzugsgebiet Dedenitz) zur Verfügung gestellt. In weiterer Folge werden die Karten für alle übrigen Schongebiete bereit gestellt. Die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte erhalten ein persönliches Schreiben mit einem Bestellschein, ab wann die Karten für ihren Betrieb angefordert werden können. 6

7 Landwirtschaftliche Umweltberatung Steiermark Auszug aus der Schongebietsverordnung Westliches Leibnitzer Feld 5 Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind: (1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw. nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden: 1. Die Ausbringung von schnell wirkenden bzw. leicht löslichen Stickstoffdüngern (Jauche, Gülle, Geflügelkot, mineralischer Ammonium- und Nitratdünger sowie Amidstickstoff in Form von Harnstoff) auf Ackerflächen sowie die Bewirtschaftung der Ackerflächen ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig. a) Die Ausbringung schnell wirkender bzw. leicht löslicher mineralischer Stickstoffdünger (Ammonium- und Nitratdünger, Amidstickstoff in Form von Harnstoff) zu Mais und Hackfrüchten ist erst ab 10. Mai zulässig. b) Die Ausbringung von Gülle und Jauche zu Mais und Hackfrüchten ist nach dem 5. April unter Bedachtnahme auf die Standortverhältnisse und auf den Nährstoffbedarf der Kultur zulässig, sofern der Anbau der Kultur spätestens am dritten Tag nach der Ausbringung dieser Stickstoffdünger erfolgt. c) Die Ausbringung von Gülle, Jauche zu Herbstund Winterzwischenfrüchten (auch in den Bestand) ist verboten. Als Herbst- und Winterzwischenfrüchte gelten Pflanzenbestände, deren Aussaat nach dem 1. September erfolgt. Die Stickstoffdüngung von Winterungen, welche nach dem 31. August angebaut werden, ist erst zu Beginn der Frühjahrsvegetation nach Maßgabe des Aktionsprogrammes 2003 zulässig. d) Die Ausbringung von Gülle und Jauche, welche in Tierhaltungsbetrieben, die außerhalb des Schongebietes liegen anfällt, ist im Schongebiet zulässig, sofern die Ausbringungsflächen im Eigentum oder Verfügungsrecht (Pacht) des Tierhaltungsbetriebes stehen und die beabsichtigte Ausbringung sowie die vorgesehenen Ausbringungsflächen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH gemeldet werden. e) Die Stickstoffdüngung zu Mais ist bis zu folgenden Obergrenzen zulässig: Überwiegende Bodenart gemäß Kg N/ha/ Finanzbodenschätzung: Jahr lehmiger Sand auf Schotter, Zustandsstufe 3, 4 und 5D, Sand, an- 115 lehmiger Sand, stark sandiger Lehm auf Schotter (stark austragsgefährdete Böden) lehmiger Sand, stark sandiger Lehm 160 sandiger Lehm, Lehm, Lehm auf Ton 170 f) Die Stickstoffdüngung zu Kürbis auf Böden der überwiegenden Bodenart lehmiger Sand auf Schotter, Zustandsstufe 3, 4 und 5D, Sand, anlehmiger Sand, sandiger Lehm auf Schotter (stark austragsgefährdete Böden) ist nur bis maximal 50 kg Stickstoff/ha/Jahr zulässig. g) Die Ausbringung von Tiermehl als Endprodukt der Tierkörperverwertung (Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2005) ist verboten. h) Das Brachliegenlassen der Ackerflächen nach jeder Ernte der Kulturen ist unzulässig. Zulässig ist nach der Ernte der Kulturen im Herbst nur der Anbau winterharter Gründecken (ohne Leguminosen, ausgenommen Betriebe, die gemäß der Verordnung [EWG] Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1567/2005, wirtschaften). Der Anbau dieser Gründecken hat bis spätestens 10. Oktober mit einer für eine hinreichende Bestandesentwicklung ausreichenden Saatstärke und einer ordnungsgemäßen Saatbeetvorbereitung zu erfolgen. Bei Anbau von Mais sind solche Maissorten zu verwenden, die ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. Oktober gewährleisten. Die Beseitigung der Gründecken darf erst im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgen. i) Die Ausbringung von Gärsubstrat aus Biogasanlagen ist verboten. j) Die Ermittlung des Stickstoffanfalls aus Wirtschaftsdünger (Gülle) bei Mastschweinen und Zuchtsauen ist nur auf folgende Weise zulässig: Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht: 3,15 kg Stickstoff/Mastschwein Zuchtsauen (inkl. Ferkel bis 32 kg): 22,4 kg Stickstoff/Jahr/Zuchtsau 4. Die Ausbringung von Stickstoffdüngern zu Mais in weniger als zwei Teilgaben ist verboten. Die Ausbringung von Stickstoffdüngern zu Mais ohne Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich Menge, Zeitpunkt und Ort (Schlagbezeichnung und Grundstücksgröße) ist unzulässig. Belege über Stickstoffdüngerzukäufe und über die verkauften Mastschweine sind sieben Jahre aufzubewahren und bei Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Bei jedem Düngungsvorgang ist die für die Ausbringungsfläche maßgebliche Bodenschätzreinkarte mitzuführen und über Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht vorzuweisen. Der gesamte Verordnungstext Westliches Leibnitzer Feld bzw. die Verordnungen der übrigen Schongebiete sind auf der Homepage der Umweltberatung unter oder unter abrufbar. 7

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