SCHULPROGRAMM Flankierende pädagogische Maßnahmen

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1 K-Ö MERKBLATT SCHULPROGRAMM Flankierende pädagogische Maßnahmen STAND: Schulmilch, Schulobst und -gemüse Bildnachweis: EK Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr /0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT und ÖNORM EN ISO REG Nr /0

2 Inhalt Seite 1 ALLGEMEINES Rechtsgrundlagen Darstellung der Maßnahme Beihilfe Begünstigte Beihilfeempfänger Antrag auf Zulassung Beihilfefähige Erzeugnisse Landwirtschaftliche Erzeugnisse Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Beihilfe Poster "Schulprogramm der Europäischen Union" Gewährung der Beihilfe Antrag auf Genehmigung von flankierenden pädagogischen Maßnahmen Veranstaltung von Verkostungen Veranstaltung von Exkursionen auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb Erstellung von Unterrichtsmaterialien Antrag auf Reduzierung der zugeteilten Budgetmittel Antrag auf Gewährung einer Beihilfe Beihilfenkürzung wegen Fristüberschreitung Kontrollen Sanktionen Zutritts- und Kontrollrechte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Kontakt ÜBERSICHT ÜBER MERKBLÄTTER / LEITFÄDEN ZUM THEMA SCHULPROGRAMME: Merkblatt: Allgemeine Beihilfevoraussetzungen allgemeine Informationen Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Leitfaden: Flankierende pädagogische Maßnahmen (Veranstaltung von Verkostungen und Exkursionen) Merkblatt: Kommunikationsmaßnahmen Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 2 von

3 1 ALLGEMEINES Die Europäische Union gewährt eine Unionsbeihilfe zur Abdeckung der Kosten für flankierende pädagogische Maßnahmen um die Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch zu fördern. Diese Maßnahmen dienen zur Unterstützung der kurz- und langfristigen Ziele, gesunde Ernährungsgewohnheiten und den Verzehr regionaler Erzeugnisse, im Schulprogramm zu erreichen. Sie sind ein entscheidendes Instrument um Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse näherzubringen und die Zusammenhänge zwischen Ernährung, Herkunft und Herstellung von Lebensmitteln, Landwirtschaft und Umwelt verstehen zu lernen. Auch soll die Wertschätzung von Produkten, die in der Region produziert werden, vermittelt beziehungsweise erhöht werden. 2 RECHTSGRUNDLAGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse VERORDNUNG (EU) Nr. 1370/2013 DES RATES vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/40 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen Nationale Strategie für das Schulprogramm 2017/2018 bis 2022/2023 Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse) BGBl. II Nr. 219/2017 in der jeweils gültigen Fassung. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 3 von

4 3 DARSTELLUNG DER MAßNAHME 3.1 BEIHILFE Folgende Maßnahmen sind beihilfefähig: Veranstaltung von Verkostungen in der Schule Exkursionen auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen 3.2 BEGÜNSTIGTE Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine der folgenden behördlich zugelassenen oder verwalteten Einrichtungen besuchen: Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Erreichen der Schulpflicht bzw. bis zum Schuleintritt (KEINE HORTE!) Primarschule Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe entsprechende Stufe der Sonderschule Sekundarschule Oberstufe der Volksschule Neue Mittelschule Polytechnische Schule entsprechende Stufe der Sonderschule Berufsschule Mittlere Schule Höhere Schule Sonstige schulische Einrichtungen aller Träger An flankierenden pädagogischen Maßnahmen dürfen auch Lehrkräfte und Begleitpersonen (z.b.: Eltern) beteiligt werden. 3.3 BEIHILFEEMPFÄNGER Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für flankierende pädagogische Maßnahmen ist die Zulassung als Beihilfeempfänger bei der AMA. Als Beihilfeempfänger können zugelassen werden: Bildungseinrichtungen (schulische Einrichtungen und behördlich anerkannte Kindergärten) Schulträger Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe und/oder Verteilung von Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und/oder flankierenden pädagogischen Maßnahmen befassen sowie, Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 4 von

5 3.4 ANTRAG AUF ZULASSUNG Die Zulassung hat vor Einreichung der flankierenden pädagogischen Maßnahme zu erfolgen und wird mittels Formular (B3362_01) bei der AMA beantragt. Die Zulassung wird auf den Antragsteller ausgestellt. Im Falle einer Änderung der Rechtsform oder eines Bewirtschafterwechsel ist eine neue Zulassung zu beantragen. Mit diesem Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch werden folgende Verpflichtungen eingegangen: a) dafür zu sorgen, dass die Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, nur zum Verbrauch durch die Kinder der Einrichtung, für die die Beihilfe beantragt wird, verwendet werden (ausgenommen bei Exkursionen, Verkostungen und Kommunikationsmaßnahmen), b) die Beihilfe für flankierende pädagogische Maßnahmen, Kommunikationsmaßnahmen und Evaluierungen im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms zu verwenden, c) dafür zu sorgen, dass die gelieferten und bereitgestellten Produkte den Marktanforderungen und den Anforderungen der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen und gegebenenfalls Warenuntersuchungen durchführen zu lassen (ausgenommen Evaluierung), d) meinen/unseren Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung basierend auf realistischen Einschätzungen und Kalkulationen zu stellen und gegebenenfalls Reduzierungen des mir/uns zugeteilten und von mir/uns benötigten Budgets unverzüglich nach Kenntnis bekanntzugeben, e) im Rahmen meiner/unserer Kalkulationen zu gewährleisten, dass sich der Beihilfebetrag auf den Verkaufspreis für die Begünstigten (Kinder/Schüler) auswirkt, f) ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und die Bücher und Aufzeichnungen, sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen, g) sofern ich/wir Lieferant und/oder Vertreiber der beihilfefähigen Erzeugnisse bin/sind, über die Namen und Anschriften der Bildungseinrichtungen oder Schulträger, die die Erzeugnisse erhalten, sowie über die je Erzeugnis gelieferten Mengen Buch zu führen, h) sofern ich/wir Lieferant und/oder Vertreiber der beihilfefähigen Erzeugnisse bin/sind, die belieferte Bildungseinrichtung darüber zu informieren, dass die von der Europäischen Union im Rahmen des Schulprogramms finanzierten beihilfefähigen Erzeugnisse nicht zur Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden dürfen, i) die Publizitätsbestimmungen der Europäischen Union einzuhalten, j) den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes die Belege zur Verfügung zu stellen, das Betreten der Gebäude der schulischen Einrichtung bzw. der Kinderbetreuungseinrichtung, sowie der Betriebs- und Lagerräume während der Öffnungs-/Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, Warenuntersuchungen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren, k) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die unter lit. a) angeführten Kinder abgegeben wurden oder dass die Beträge für Erzeugnisse gezahlt wurden, die gemäß den Bestimmungen der dem Schulprogramm zugrunde liegenden Verordnungen nicht beihilfefähig sind; rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die flankierenden Maßnahmen, Kommunikationsmaßnahmen oder die Evaluierung zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese nicht verordnungskonform durchgeführt wurden. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 5 von

6 3.5 BEIHILFEFÄHIGE ERZEUGNISSE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Obst PRODUKTGRUPPEN Äpfel Birnen Brombeeren Erdbeeren Grapefruit Heidelbeeren Himbeeren Ribisel (schwarz, rot, weiß) Kirschen Kiwis Mandarinen Clementinen Marillen Melonen Nektarinen Orangen Pfirsiche Physalis Satsumas Stachelbeeren Walnüsse Weintrauben Zwetschken Gemüse Erbsenschoten Karotten (Gelbrüben) Gurken Kohlrabi Paprika Radieschen Rettich Rüben Paradeiser Sellerie Lauch Zwiebel Erbsen Linsen Bohnen Wurzelgemüse Blattsalat Kraut Sonstiges Honig Kräuter Milch / Naturjoghurt PRODUKTGRUPPEN Kategorie 0 (100 % Milchanteil) Milcherzeugnisse Kategorie I (90 % Milchanteil) Fruchtjoghurt Milch ohne Zusätze Joghurt, Buttermilch und Sauermilch ohne Zusätze Getränke auf Milchbasis mit Kakao, Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert Fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert oder ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert Kategorie II (75 % Milchanteil) Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert Es ist darauf zu achten, dass bei jeder Veranstaltung frisches Obst/Gemüse und/oder Konsummilch anzubieten ist. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 6 von

7 3.5.2 LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE Butter Topfen Frischkäse Schnittkäse Sauermilchkäse Schmelzkäse Hart- und Weichkäse Die Erzeugnisse unter den Punkten und dürfen folgendermaßen vorzugsweise vor Ort verarbeitet werden: (1) eingekocht bzw. durch Erhitzen haltbar gemacht, beispielsweise Kompott (2) durch Einsäuerung oder Gärung haltbar gemacht, mit max. 10 g Salz pro 1 kg im Endprodukt, beispielsweise Gewürzgurken und Sauerkraut (3) direkt gepresst oder püriert (4) getrocknet, beispielsweise Trockenobst oder -gemüse (5) zubereitet als Salat, auch mariniert mit Pflanzenöl und Speiseessig (6) zubereitet als Aufstrich (7) zubereitet als Suppe. Den verarbeiteten Erzeugnissen dürfen weder Salz, Zucker, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Aromastoffe, ausgenommen natürliche Aromastoffe, Fett, Süßungsmittel oder Geschmacksverstärker E620 bis E650 zugesetzt werden. In Erzeugnissen der unter (5) bis (7) darf Salz maximal im unbedingt erforderlichen Ausmaß, bei Käse im Ausmaß von maximal 1,8 % enthalten sein. Bei direkt gepressten Säften sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/112/EG zu beachten. Da Weichkäse mit Rotkulturen meist Salzgehalte über 2,0 % aufweisen und für Kinder einen zu intensiven Geschmack haben, dürfen diese Sorten nicht bei Verkostungen im Rahmen des EU-Schulprogramms angeboten werden. Bei einer Verkostung und/oder einer Exkursion dürfen sowohl Obst und Gemüse also auch Milch und Milchprodukte gemeinsam angeboten werden. Es ist darauf zu achten, dass bei jeder Veranstaltung frisches Obst/Gemüse und/oder Konsummilch anzubieten ist. 3.6 BEIHILFE Die Höhe der Beihilfe beträgt bei a) Verkostung in der Schule: Pauschalbeihilfe 3 EUR pro Teilnehmer wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse angeboten werden Pauschalbeihilfe 4 EUR pro Teilnehmer wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse angeboten werden Ab der 8. Schulstufe werden 100 % der Nettokosten eines/einer Ernährungsexperten/in gefördert b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb: Pauschalbeihilfe 5 EUR pro Teilnehmer wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse angeboten werden Pauschalbeihilfe 6 EUR pro Teilnehmer wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse angeboten werden c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien: 100 % der Nettokosten Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 7 von

8 3.7 POSTER "SCHULPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN UNION"! Hinweis: Im Zuge der Veranstaltung ist ein entsprechendes Poster welches auf die EU-Finanzierung hinweist gut sichtbar anzubringen! Das Poster kann per beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wie folgt bestellt werden: An: Betreff: POSTER Schulprogramm Angabe: - Obst/Gemüse und/oder Milch/Milchprodukte (Bub oder junges Mädchen) - Anzahl der benötigten Stück - Postadresse 4 GEWÄHRUNG DER BEIHILFE 4.1 ANTRAG AUF GENEHMIGUNG VON FLANKIERENDEN PÄDAGOGISCHEN MAßNAHMEN Anträge auf Genehmigung von flankierenden pädagogischen Maßnahmen können ab dem 01. August des jeweiligen Schuljahres gestellt werden. Veranstaltung von Verkostungen und Exkursionen: Die Genehmigung von Veranstaltungen (Verkostungen und Exkursionen) erfolgt in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Unterrichtsmaterialien Es ist eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Werden gleichartige Unterrichtsmaterialien eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug zu geben, welches das beste Preis/Leistungsverhältnis aufweist. Ein Projekt ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen, d.h. eingereichte Projekte sind nur dann förderfähig, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis den allgemeinen Marktbedingungen entspricht. Überteuerte Projekte werden nicht gefördert. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist, im Fall der Leistungserbringung durch Dritte, mindestens ein Vergleichsangebot vorzulegen. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 8 von

9 Wenn sich Projektinhalte wesentlich ändern, ist dies umgehend bekannt zu geben. Dies hat per Antrag an die AMA zu erfolgen. Es ist die entsprechende Genehmigung abzuwarten!! Hinweis: Mit der Durchführung des eingereichten Projektes darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch die AMA begonnen werden! Die Info über die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Für alle flankierenden pädagogischen Maßnahmen dürfen keine weiteren EU-Förderungen in Anspruch genommen werden! VERANSTALTUNG VON VERKOSTUNGEN (B3362_07) Projektbeschreibung: Auswahl Produktgruppen Information(en) über Ernährung und Lebensmittel (Themenbereiche) Aufstellung der Nettokosten für Experte(n) (ab der 8. Schulstufe) Anzahl und Art der teilnehmenden Einrichtungen Dauer der Veranstaltung Pauschalkosten Beantragte Beihilfe gesamt Schulkennzahl, Name und Anschrift der Einrichtung(en) Datum der Veranstaltung(en) VERANSTALTUNG VON EXKURSIONEN AUF EINEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTIONSBETRIEB (B3362_08) Projektbeschreibung: Auswahl Produktgruppen Information(en) über einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb (Themenbereiche) Information(en) über die Produktion von Obst/Gemüse bzw. Milch/Milchprodukte Anzahl und Art der teilnehmenden Einrichtungen Dauer der Veranstaltung Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb der Exkursion(en) Pauschalkosten Beantragte Beihilfe Gesamt Schulkennzahl, Name und Anschrift der Einrichtung(en) Datum der Veranstaltung(en)! Hinweis: Das Budget für die Maßnahmen Veranstaltung von Verkostungen und Exkursionen auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb setzt sich zusammen aus finanziellen Mitteln, die von der Europäischen Union für den Schulobst-/Gemüsebereich und für den Schulmilchbereich bereitgestellt wurden. Je nachdem, ob der Schwerpunkt der Maßnahme auf Obst/Gemüseprodukten oder auf Milchprodukten liegt, werden die flankierenden Maßnahmen mit den von der Europäischen Union für den Schulobst-/Gemüsebereich oder für den Schulmilchbereich bereitgestellten Mittel finanziert. Um die Verbuchung korrekt durchführen zu können, ist die jeweilige Maßnahme daher jenem Bereich zuzuordnen, aus dem die Mehrzahl der den Kindern angebotenen Produkte stammt. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 9 von

10 Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem LEITFADEN für die Veranstaltung von Verkostungen und Exkursionen! ERSTELLUNG VON UNTERRICHTSMATERIALIEN (B3362_09) Projektbeschreibung: a) Art des Unterrichtsmaterials b) Thema/Konzept c) Projektplan d) Angabe der Zielgruppe e) Auflage und Verteilung f) Beteiligte Personen g) gegebenenfalls Nachweis des Bedarfs zu a) ART DES UNTERRICHTMATERIALS Handout, Folder/ Broschüre, Buch, DVD/Film, sonstiges Unterrichtsmaterial zu Lehrzwecken betreffend Obst/Gemüse bzw. Milch/Milchprodukte und gesunder Ernährung. zu b) THEMA/KONZEPT Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen. Produktvielfalt, Saisonalität und Regionalität. Es muss sich um ein neues Konzept handeln bereits bestehende Unterrichtsmaterialien können nicht eingereicht werden, Konzeptbeschreibung ist beizulegen, unbedingt zu beachten: Einhaltung der EU-Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom ) und der aktuell geltenden pädagogischen Grundsätze. Bei Unterrichtsmaterial zum Thema Milch und Milcherzeugnisse muss der Schwerpunkt auf Konsummilch gelegt werden. zu c) PROJEKTPLAN Angabe des voraussichtlich geplanten Beginns und Endes des Projektes. Das Projekt muss spätestens bis zum 31. Juli des jeweiligen Schuljahres abgeschlossen sein. zu d) ANGABE DER ZIELGRUPPE Es ist die Altersgruppe anzuführen, für die das Unterrichtsmaterial erstellt wird (z.b. 6 bis 10-jährige). Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 10 von

11 zu e) AUFLAGE UND VERTEILUNG Es ist anzugeben, wie und wo die elektronische Zurverfügungstellung der Unterrichtsmaterialien erfolgt. zu f) BETEILIGTE PERSONEN Es müssen die beteiligten Personen am Projekt bekanntgegeben werden (namentlich). Es haben zumindest ein/e Pädagoge/in - um sicherzustellen, dass die Unterrichtsmaterialien den pädagogischen Grundsätzen entsprechen und ein/e Experte/in auf dem Gebiet der Vorgaben der Health-Claims-Verordnung mitzuwirken. Bei ernährungs- bzw. gesundheitsbezogenen Angaben muss auch ein/e Ernährungsexperte/in beteiligt sein. Es muss ein Nachweis über die Fachkenntnis auf dem jeweiligen Gebiet beigefügt werden (z.b. Nachweis über pädagogische Ausbildung, Studium der Ernährungswissenschaften, ). zu g) GEGEBENENFALLS NACHWEIS DES BEDARFS Handelt es sich beim Antragsteller nicht um eine schulische Einrichtung, einen Schulträger oder eine Stelle, die im Namen einer oder mehrerer Einrichtungen oder Schulträger handelt, so ist der Bedarf an den geplanten Unterrichtsmaterialien nachzuweisen. Kostenvoranschlag: Die Kosten für die Erstellung der Unterrichtsmaterialien sind zu 100 % förderfähig. Anzugeben sind 100 % der maximalen NETTO-Kosten. Bei Leistungserbringung durch Dritte ist für die eingereichten Kosten zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises mindestens ein Vergleichsangebot (inkl. Angabe des Anbieters) einzureichen. Publizitätsvorschriften: Auf den Unterrichtsmaterialien ist folgender Text: Mit Unterstützung der Europäischen Union und das Logo der Europäischen Union anzuführen. Logo Europäische Union: MIT UNTERSTÜTZUNG DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE UNION Logo und Schriftzug müssen: am Ausdruck mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen, weiß hinterlegt und rechts unten angebracht sein. Die EU-Flagge muss mind. 1 cm hoch sein. Auf zusammengehörenden Unterlagen müssen die Logos nur am Deckblatt angebracht sein. Auf Unterlagen, die separat verwendet werden, müssen sich diese auf jeder Seite befinden. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 11 von

12 Impressum: Im Impressum muss folgender Text angedruckt werden: Ich verpflichte mich, für mich selbst und für etwaige Vertragspartner, alle Nutzungsrechte für die erstellten, geförderten Unterrichtsmaterialien dem Bund, vertreten durch das BMLFUW vorzubehalten. Unterrichtsmaterialien dürfen erst nach Freigabe durch die AMA veröffentlicht oder vervielfältigt werden (ev. Korrekturdurchgang möglich)! D.h. ein Testdruck der fertigen Unterrichtsmaterialien samt Bestätigung der gemäß Punkt f) beteiligten Personen, dass die Unterrichtsmaterialien den Vorgaben entsprechen, ist bei der AMA einzureichen. Die schriftliche Bestätigung der AMA ist abzuwarten. Unterrichtsmaterialien sind dann förderbar, wenn sie bundesweit einsetzbar sind und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden können.! Hinweis: Auf den Unterrichtsmaterialien dürfen weder Werbung noch Marken angebracht sein! ANTRAG AUF REDUZIERUNG DER ZUGETEILTEN BUDGETMITTEL (B3362_10) Für den Fall, dass die zugeteilten Budgetmittel nicht zur Gänze genutzt werden können, ist vom Beihilfeempfänger unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Es ist eine Begründung warum dieser Betrag nicht mehr benötigt wird anzuführen. Ein Antrag auf Reduzierung kann beliebig oft gestellt werden. Die zurückgegebenen Budgetmittel können durch die AMA im Rahmen der 2. bis 4. Zuteilung erneut verteilt bzw. zugeteilt werden. Wird mit der Rückgabe der nicht benötigten Budgetmittel bis zum Ende des Schuljahres zugewartet, so hat dies zur Folge, dass dieser Betrag verfällt und nicht mehr genutzt werden kann. Da durch eine Nichtmeldung oder eine verspätete Meldung gegen die Bestimmungen der zugrundeliegenden Verordnung verstoßen wird, droht dem Beihilfeempfänger in diesem Fall eine Aussetzung der Zulassung bzw. ein Zulassungsentzug. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 12 von

13 4.1.5 ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE (B3362_11) Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für flankierende pädagogische Maßnahmen ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen. (z.b. Projektzeitraum: Mai der Antrag muss bis spätestens 31. August in der AMA eingelangt sein). Veranstaltung von Verkostungen und Exkursionen Je Veranstaltung und je Sektor Obst/Gemüse oder Milch/Milchprodukte ist dem Antrag eine Projektbestätigung beizulegen, sowie alle Belege zum Nachweis der eingereichten Kosten. Erstellung von Unterrichtsmaterialien Ende des Projekts: Monat in dem das Projekt beendet wurde (Die Durchführung des Projektes endet mit der Fertigstellung der Unterrichtsmaterialien.) Bei Online-Stellung müssen die Unterrichtsmaterialien mindestens 5 Jahre veröffentlicht werden! Mit der Beihilfe darf der Empfänger keinen Gewinn erzielen oder anstreben. Gemeinsam mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen: alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten Nachweis, dass die Unterrichtsmaterialien der Allgemeinheit online zur Verfügung gestellt wurden es ist die WEB-Adresse bekanntzugeben! Die Einreichung eines Antrags auf Beihilfe ist erst nach vollständiger Durchführung des Projektes möglich.! Hinweis: Für flankierende pädagogische Maßnahmen ist maximal der im Genehmigungsbescheid angeführte Betrag förderfähig! Eine Doppelförderung, d.h. eine zweifache Förderung mit Unterstützung von EU-, Bundes- und Ländermitteln der gleichen Leistung, ist ausgeschlossen! BEIHILFENKÜRZUNG WEGEN FRISTÜBERSCHREITUNG Bei Antragstellung nach Überschreitung der Frist gemäß Punkt wird die Beihilfe wie folgt gekürzt: um 5 % wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten wurde; um 10 % wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten wurde; Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 13 von

14 5 KONTROLLEN Die Kontrollen werden sowohl beim Beihilfeempfänger als auch in den schulischen Einrichtungen/Kindergärten und am landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt. 6 SANKTIONEN Die Zulassung kann von der AMA entzogen werden, wenn die Bestimmungen und Verpflichtungen der Verordnung nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen werden. Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren. Bei Entzug der Zulassung kann diese frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden. 7 ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die im vorstehenden Absatz genannten Pflichten gelten auch für die genannten Schulen/Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. 8 AUFZEICHNUNGS- UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren. Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 14 von

15 9 KONTAKT Agrarmarkt Austria GB I / Abt. 3 Referat 11 - Marktbeihilfen Dresdner Straße 70 A-1200 Wien Sie erreichen uns: Telefon: 01/ DW Fr. Bauer DW Fr. Lammel DW Hr. Meixner DW Fr. Strick schulprogramm@ama.gv.at Fax: 01/ Dieses Merkblatt kann nur im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung. Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Impressum Informationen gemäß 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB I/Abt.3/Ref.11, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU , DVR-Nr.: , Telefon: , Fax: , schulprogramm@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Grafik/Layout: AMA; Bildnachweis: AMA; Hersteller: AMA Merkblatt: Flankierende pädagogische Maßnahmen Seite 15 von

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