Reglement für die Pensionskasse der Stadt Rorschach

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1 Reglement für die Pensionskasse der Stadt Rorschach gültig ab 1. Januar 2005 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Art. 1 Versicherungsgrundlage... 1 Art. 2 Aufnahme in die Kasse, Wiedereintritt... 1 Art. 3 Gesundheitsprüfung... 2 Art. 4 Versicherter Lohn... 2 II. EINNAHMEN DER KASSE 3 Art. 5 Beiträge... 3 Art. 6 Eintrittsleistung, Einkaufssumme... 4 Art. 7 Nachzahlungen... 4 III. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN DER KASSE 4 Art. 8 Versicherte Leistungen... 4 Art. 9 Altersrente, Kinderrente, Frühpensionierung... 5 Art. 10 Flexible Pensionierung... 5 Art. 11 Invalidenrente, Kinderrente... 6 Art. 12 Ehegattenrente, Ehegattenabfindung... 6 Art. 13 Partnerrente... 7 Art. 14 Waisenrenten... 7 Art. 15 Todesfallkapital... 8 Art. 16 Auszahlung, Kapitalabfindung... 8 V. BESONDERE BESTIMMUNGEN 10 Art. 20 Anrechnung Leistungen Dritter, Vorleistungspflicht Art. 21 Kassenleistungen, Sicherung Art. 22 Wohneigentumsförderung: Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht Art. 23 Teil- oder Gesamtliquidation VI. ORGANISATION DER KASSE 13 Art. 24 Organe Art. 25 Pensionskassekommission Art. 26 Verwaltungsgrundsätze Art. 27 Rechnungsführung, Vermögensanlage Art. 28 Kontrolle, Unterdeckung Art. 29 Information der Versicherten Art. 30 Auskunfts- und Meldepflicht VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 16 Art. 31 Lücken im Reglement, Streitigkeiten Art. 32 Reglementsänderungen Art. 33 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen Art. 34 Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung IV. AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 8 Art. 17 Austrittsleistung, Nachdeckung... 8 Art. 18 Verwendung der Austrittsleistung... 9 Art. 19 Leistungen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung... 10

2 In diesem Reglement werden folgende Bezeichnungen verwendet: "Kasse" "Gemeinde" "Mitarbeiter" "Versicherte" "Rücktrittsalter" "AHV/IV" "BVG" "FZG" für die von der Stadt Rorschach betriebene Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) für die Stadt Rorschach und die ihr nahestehenden Gemeinden und Institutionen, die mit der Kasse einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben für die bei der Gemeinde tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die in die Kasse aufgenommenen Mitarbeiter das Alter von 64 Jahren. Es wird erreicht am 1. Tag des folgenden Monats nach Vollendung des 64. Altersjahres. für die Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Eidg. Invalidenversicherung für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für das Freizügigkeitsgesetz Die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen umfassen beide Geschlechter.

3 Das Gemeindeparlament Rorschach erlässt gestützt auf Art. 150 des Gemeindegesetzes und Art. 40 lit. f der Gemeindeordnung als Reglement 1 : I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Versicherungsgrundlage 1 Aufgrund von Art. 150 des Gemeindegesetzes besteht unter dem Namen Pensionskasse der Stadt Rorschach" eine Pensionskasse. 2 Die Kasse a) ist für die Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss BVG registriert; b) bezweckt die Vorsorge für die Versicherten und ihre Angehörigen für die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes oder der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder unverschuldeten Entlassung; c) wird nach den Bestimmungen dieses Reglementes auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. Sie kann einzelne Risiken bei einer schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaft rückversichern; d) gewährt in jedem Fall mindestens die Leistungen gemäss BVG. Sie führt für jeden Versicherten eine Schattenrechnung", woraus das für ihn gebildete Altersguthaben und die ihm zustehenden Mindestansprüche jederzeit hervorgehen; e) gilt im Verhältnis zur AHV/IV und zum BVG als selbständige Einrichtung. Sie bezieht ihre Beiträge und gewährt ihre Leistungen unabhängig von den staatlichen und betrieblichen Sozialversicherungen. Vorbehalten bleibt Art. 19. Art. 2 Aufnahme in die Kasse, Wiedereintritt 1 In die Kasse werden aufgenommen: a) überwiegend im Dienst der Gemeinde stehende Behördemitglieder; b) Mitarbeiter, die das Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben und deren anrechenbarer Lohn (Art. 4 Abs. 2) den Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG übersteigt; c) Lehrlinge; d) Teilzeitbeschäftigte; e) Aushilfen und provisorisch angestellte Mitarbeiter. 2 Die Aufnahme erfolgt mit dem Stellenantritt, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. 3 Nicht aufgenommen werden Mitarbeiter, a) die ausserhalb der Gemeinde hauptberuflich eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; b) die gemäss IV zu 70 % invalid sind; 1 Vom Gemeindeparlament erlassen am 6. Dezember 2004; vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen genehmigt am 17. Mai 2005; in Kraft ab 1. Januar Seite 1

4 c) deren Arbeitsvertrag längstens auf drei Monate abgeschlossen ist. Die Versicherungspflicht beginnt zum Zeitpunkt einer Verlängerung der Vertragsdauer. Die Versicherung erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Rentenanspruch aufgelöst worden ist. 4 Die Pensionskassekommission kann einen Mitarbeiter beim Nachweis einer anderweitigen gleichwertigen Versicherung vom Beitritt zur Kasse entbinden. 5 Tritt ein Versicherter, dem eine Austrittsabfindung ausgerichtet worden ist, später wieder in den Gemeindedienst ein, so wird er wie ein Neueintretender behandelt. Art. 3 Gesundheitsprüfung 1 Jeder in die Kasse aufzunehmende Mitarbeiter hat einen Fragebogen über seinen Gesundheitszustand auszufüllen. Die Pensionskassekommission entscheidet von Fall zu Fall, ob er sich auf Kosten der Kasse durch einen von der Pensionskassekommission bezeichneten Arzt untersuchen lassen muss. Die Pensionskassekommission kann bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich Abklärungen beim Vertrauensarzt treffen. 2 Im Falle eines unbefriedigenden Gesundheitszustandes ist die Pensionskassekommission berechtigt, für Invaliditäts- und Todesfallleistungen, welche die Leistungen gemäss BVG übersteigen, Vorbehalte anzubringen und die versicherten Leistungen lebenslänglich einzuschränken. Die Vorsorgeleistungen, die mit einer Einkaufssumme erworben werden, dürfen nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehaltes wird an die neue Vorbehaltsdauer angerechnet. Ein Vorbehalt darf höchstens fünf Jahre betragen. Art. 4 Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn bestimmt die Höhe der Beiträge und der Leistungen. Er entspricht dem anrechenbaren Lohn, vermindert um den Koordinationsabzug. 2 Der anrechenbare Lohn entspricht dem gemäss Gehaltsordnung, Vertrag oder Beschluss festgesetzten Maximalgehalt. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 79c BVG) zu berücksichtigen. Sozial- und Sonderzulagen sowie Nebenbezüge wie Überzeitentschädigungen usw. werden nicht angerechnet. Lohnausfälle wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst werden nicht abgezogen. 3 Der Koordinationsbetrag entspricht einem Drittel des anrechenbaren Lohnes, jedoch höchsten 5/6 des Jahresbetrages der maximalen einfachen AHV-Altersrente gemäss dem jeweils gültigen AHV-Gesetz. 4 Der versicherte Lohn wird erstmals bei der Aufnahme des Mitarbeiters in die Kasse festgesetzt. Später wird er unter Vorbehalt von Abs. 6 und 7 auf Beginn eines jeden Kalenderjahres, letztmals auf Beginn des Kalenderjahres, in dem das Rücktrittsalter erreicht wird, erhöht oder herabgesetzt. Geringfügige Lohnänderungen, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten, und nicht auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades zurückzuführen sind, werden im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt. 5 Der versicherte Lohn wird ab dem 59. Altersjahr nur noch um die Teuerung gemäss dem Landesindex erhöht, sofern der Arbeitgeber die Teuerung auch ausbezahlt. Weitergehende Lohnerhöhungen werden ab diesem Datum nicht mehr nachversichert. 6 Vermindert sich der anrechenbare Lohn eines Versicherten, wird der versicherte Lohn herabgesetzt. Auf eine Reduktion wird verzichtet, solange der Versicherte und die Gemeinde bereit sind, ihre Beiträge unverändert weiter zu entrichten. Seite 2

5 7 Wird der Koordinationsbetrag erhöht, bleibt der versicherte Lohn unverändert, bis die Erhöhung durch künftige Lohnerhöhungen kompensiert ist (Besitzstandwahrung). 8 Für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss, indem die für die Vollzeitbeschäftigten geltenden Beiträge entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt werden. Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades wird der versicherte Lohn sofort den neuen Gegebenheiten angepasst. II. Einnahmen der Kasse Art. 5 Beiträge 1 Für Versicherte bis zum Alter von 24 Jahren werden Risikobeiträge und nachher Vollbeiträge (Ordentlich und Umlage) erhoben. Sie bemessen sich in Prozenten des versicherten Lohnes: Beitragsart Alter des Versicherten Beitrag des Versicherten Beitrag der Gemeinde Total Risiko % 1.0 % 2.5 % Ordentlich % 7.0 % 13.5 % Umlage % 1.5 % 2.0 % Als Alter gilt die Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Von den jährlichen Vollbeiträgen der Versicherten werden 0.5 % von denjenigen der Gemeinde 1.5 % dem Fonds zur Finanzierung von Teuerungszulagen an die Rentenbezüger zugewiesen und im Freizügigkeitsfall nicht zurückerstattet. Die Gemeinde zieht die Beiträge der Versicherten vom Lohn oder Lohnersatz ab und überweist sie zusammen mit ihren Beiträgen monatlich der Kasse. 2 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Kasse, stets nur auf den Beginn eines Monats, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet wenn a) das Rücktrittsalter erreicht wird; b) das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst besteht die Beitragspflicht solange die Einkommen oder eine Einkommensersatzleistung ausgerichtet werden. Die Beiträge werden entweder vom weiter ausgerichteten Einkommen oder von einer Einkommensersatzleistung abgezogen. Wird ein Versicherter vollinvalid, erlischt die Beitragspflicht für die Dauer dieses Zustandes. Wird er teilinvalid und bleibt das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde bestehen, so sind die Beiträge nach Massgabe des verbleibenden Einkommens zu richten. Seite 3

6 Art. 6 Eintrittsleistung, Einkaufssumme 1 Die Austrittsleistung aus früheren Vorsorgeverhältnissen ist als Eintrittsleistung an die Kasse zu überweisen. Ein Versicherter kann bei voller Arbeitsfähigkeit bis zum Rücktrittsalter zusätzliche Einkaufssummen leisten. Die Einkaufssummen können von der Gemeinde übernommen werden. 2 Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die Kasse. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins in der Höhe des vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatzes zu zahlen. Der Versicherte hat der Kasse die bisherige Zugehörigkeit zu einer Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes zu melden. Die Freizügigkeitseinrichtung muss das Vorsorgekapital beim Eintritt des Versicherten in die Pensionskasse an diese überweisen. 3 Die Eintrittsleistung und die zusätzlichen Einkaufssummen werden zur Erhöhung des Rentensatzes verwendet; dadurch wird das Eintrittsalter maximal bis auf das Alter 24 herabgesetzt. Die Berechnung erfolgt auf den nach Eingang der Zahlung laufenden Monatsersten gemäss der Tabelle im Anhang. 4 Die Einkaufssummen sind so zu begrenzen, dass der Rentensatz die Höhe von 60 % nicht übersteigt. Mit dem allfällig nicht benötigten Betrag der eingebrachten Austrittsleistung wird eine Zusatz-Altersrente versichert. 5 Die Bestimmungen über einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung (Art. 22) sind zu beachten. Art. 7 Nachzahlungen 1 Bei Erhöhung des versicherten Lohnes haben der Versicherte und die Gemeinde eine einmalige Nachzahlung gemäss folgender Skala zu leisten: Erreichtes Alter Nachzahlung in % der Rentenerhöhung des Versicherten Versicherter Gemeinde Total Als Alter gilt die Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. III. Versicherungsleistungen der Kasse Art. 8 Versicherte Leistungen 1 Die Kasse entrichtet dem Versicherten bzw. seinen Hinterlassenen folgende Leistungen: a) Altersrente, ergänzt durch Kinderrenten (Art. 9). b) Invalidenrente, ergänzt durch Kinderrenten (Art. 11). c) Ehegattenrente oder -abfindung (Art. 12). d) Partnerrente (Art. 13) e) Waisenrenten (Art. 14). Seite 4

7 f) Todesfallkapitalien (Art. 15). 2 Die Renten werden zulasten des Fonds zur Ausrichtung von Teuerungszulagen an Rentenbezüger nach dem Rentenwertumlageverfahren und nach Massgabe der im Fonds für Teuerungszulagen vorhandenen Mitteln der Teuerung angepasst (als Grundlage dient der Index für Konsumentenpreise). Die Pensionskassekommission entscheidet jährlich, ob und in welchem Umfang dies möglich ist. Art. 36 Abs. 1 BVG bleibt vorbehalten. 3 Die Pensionskassekommission entscheidet im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten über den Einsatz der freien Mittel der Kasse. Die freien Mittel sind nach fachmännischen Grundsätzen zu bestimmen und durch den Experten für berufliche Vorsorge zu beurteilen. 4 Bei Ehescheidung führt die gerichtlich bestimmte Übertragung eines Teils der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu einer Reduktion der versicherten Leistungen. Dabei werden die Versicherungsjahre so herabgesetzt, dass der Barwert der erworbenen Leistungen um den übertragenen Teil der Austrittsleistung reduziert wird. Der Versicherte kann in der Höhe des übertragenen Teils der Austrittsleistung jederzeit eine Einkaufssumme gemäss Art. 6 erbringen. Art. 9 Altersrente, Kinderrente, Frühpensionierung 1 Die Höhe der Altersrente bemisst sich nach dem Eintrittsalter des Versicherten in Prozenten des versicherten Lohnes. Die Rentensätze sind im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. 2 Hat ein Versicherter das Rücktrittsalter erreicht, beginnt die Altersrente zu laufen. Sie wird bis zum Ableben des Versicherten gewährt. 3 Hat ein altershalber pensionierter Versicherter Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf Waisenrenten hätten, kommt zur Altersrente für jedes dieser Kinder eine Kinderrente in der Höhe der Halbwaisenrente hinzu. Art. 10 Flexible Pensionierung 1 Ein Versicherter kann zwischen dem vollendeten 59. und 64. Altersjahr flexibel in Pension gehen. Für die vorzeitige Pensionierung muss der Versicherte mindestens 10 Jahre der Kasse angehört haben. 2 Bei vorzeitiger Pensionierung reduziert sich die versicherte Altersrente um 0.6 % für jeden Monat, der zwischen dem Rentenbeginn und dem Rücktrittsalter liegt. Bei aufgeschobener Pensionierung (und gleichzeitiger Beitragspflicht) erhöht sich die Altersrente um 0.6 % für jeden Monat, der zwischen dem Rücktrittsalter und dem Rentenbeginn liegt, längstens bis zum AHV Rentenalter. Die mitversicherten Leistungen richten sich künftig nach der gekürzten bzw. erhöhten Altersrente. 3 Die flexible Pensionierung ist der Gemeinde mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn anzumelden. 4 Veranlasst die Gemeinde die vorzeitige Pensionierung des Versicherten, so wird die Altersrente nicht herabgesetzt. Die Gemeinde hat der Kasse das fehlende Deckungskapital zu ersetzen. Seite 5

8 Art. 11 Invalidenrente, Kinderrente 1 Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte, Gebrechen) ganz oder teilweise seinen bisherigen Beruf oder eine andere seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist. 2 Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der IV massgebend. 3 Anspruch auf eine Invaliditätsrente hat ein Versicherter, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Kasse versichert war. 4 Der Versicherte hat Anspruch auf a) eine Vollinvalidenrente, wenn er zu mindestens 70 % invalid ist; b) eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist; c) eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % invalid ist; d) eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 5 Die Vollinvalidenrente beträgt 100 % der versicherten Altersrente. 6 Die Invalidenrente wird bis zum Tod oder zum Wegfall der Invalidität, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rücktrittsalters ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt wird die Invalidenrente durch eine gleich hohe Altersrente abgelöst. 7 Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit demjenigen auf eine IV-Rente, frühestens aber, nachdem der Versicherte 24 Monate ganz oder teilweise arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Invalidenrente wird aufgeschoben, solange die Gemeinde den Lohn weiter ausrichtet oder eine Lohnersatzleistung ausgerichtet wird, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes beträgt und die von der Gemeinde mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. 8 Hat ein invalider Versicherter Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf Waisenrenten hätten (Art. 14), hat er für jedes dieser Kinder Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. Erreicht der Invalidenrentner das Rücktrittsalter, werden die ausbezahlten Kinderrenten zum gleichen Zeitpunkt durch Kinderrenten gemäss Art. 9 Abs. 3 abgelöst. 9 Tritt ein teilinvalider Versicherter aus der Kasse aus, so erhält er weiterhin die Teilinvalidenrente samt allfällig zugehörigen Kinderrenten. Ferner wird für den aktiven Teil eine Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) gemäss Art. 18 ausgerichtet. Die weiterhin versicherten Hinterlassenenleistungen bemessen sich nach der Teilinvalidenrente. Art. 12 Ehegattenrente, Ehegattenabfindung 1 Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er bei dessen Tod a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder b) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente. Seite 6

9 2 Die Ehegattenrente beträgt 70 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten Altersrente. Sie wird für jedes Jahr, um das der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als der verstorbene Versicherte, um 2 % gekürzt. 3 Die Ehegattenrente beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Sie erlischt, wenn der Ehegatte heiratet. Bei Wiederverheiratung hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente. 4 Der geschiedene Ehegatte eines verstorbenen Versicherten ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern a) ihm im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde, b) die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und c) der überlebende, geschiedene Ehegatte entweder für den Unterhalt eines oder mehreren Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt, hat er nur Anspruch auf eine einmalige Abfindung im Betrag dreier Jahresrenten in Höhe gemäss BVG. Die Leistung der Kasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen (insbesondere der AHV oder IV), den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hat ein Gericht bestimmt, dass ein Teil der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu übertragen war, hat dieser nur noch Anspruch auf die vom BVG vorgesehenen Hinterlassenenleistungen. Art. 13 Partnerrente Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehepartner bezüglich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft; b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden; c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich vereinbart und zu Lebzeiten der beiden Partner der Pensionskasse zugestellt; d) der Partner oder die Partnerin bezieht keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a BVG). Der Antrag auf Leistungen ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzureichen, danach ist der Anspruch verwirkt. Art. 14 Waisenrenten 1 Stirbt ein Versicherter vor oder nach der Pensionierung, erhält jedes Kind eine Waisenrente. Sie wird erstmals für den auf das Ableben des Versicherten folgenden Monat gewährt und bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes ausgerichtet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen oder wegen eines körperlichen oder geistigen Gebre- Seite 7

10 chens vermindert oder überhaupt nicht erwerbsfähig sind, besteht der Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 2 Die Waisenrente beträgt für jede Waise 25 % und für jede Vollwaise 50 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten Altersrente. 3 Für Stief- und Pflegekinder besteht der Anspruch auf eine Waisenrente nur, wenn der Versicherte für ihren Unterhalt massgeblich aufgekommen ist. Art. 15 Todesfallkapital 1 Stirbt ein Versicherter und entsteht kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente oder Ehegattenabfindung, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. 2 Das Todesfallkapital entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der versicherten Altersrente. Wird bereits eine Altersrente gewährt, wird das Todesfallkapital um den Betrag der bereits ausbezahlten Renten gekürzt. 3 Anspruch auf das Todesfallkapital haben, unabhängig vom Erbrecht, der Ehepartner, die Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Personen, zu deren Unterhalt der Versicherte wesentlich beigetragen hat. Der Versicherte kann in begründeten Fällen durch schriftliche Mitteilung an die Kasse anders verfügen. Die Pensionskassekommission kann von den Bestimmungen dieses Artikels oder den Verfügungen des Versicherten abweichen. Art. 16 Auszahlung, Kapitalabfindung 1 Die Renten werden den Bezugsberechtigten in monatlichen Teilbeträgen auf das der Kasse gemeldete Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird noch die volle Rente ausbezahlt. Wohnt eine rentenberechtigte Person im Ausland, ist der Sitz der Kasse Erfüllungsort. 2 Im Rücktrittsalter kann ein Versicherter einen Teil seiner Altersrente im Maximum 25 %, in Form eines Alterskapitals als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Der Versicherte hat dies dem Geschäftsführer spätestens ein Jahr vorher schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten verwirkt er dieses Recht. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. Die Kapitalabfindung wird versicherungstechnisch berechnet. Mit ihrer Auszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche des Versicherten oder seiner Hinterlassenen an die Kasse. IV. Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 17 Austrittsleistung, Nachdeckung 1 Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung der Kasse besteht, so scheidet der Versicherte vorbehältlich Ziff. 5 aus der Kasse aus und hat Anspruch auf eine Austrittsleistung. Seite 8

11 2 Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen mit Anwendung der Barwertfaktoren aus dem Anhang. 3 Die Austrittsleistung umfasst mindestens das im Zeitpunkt des Austrittes vorhandene Altersguthaben gemäss BVG bzw. die Mindestleistung gemäss Art. 17 FZG. Der obige Betrag wird um eine allfällig übertragene Austrittsleistung als Folge einer Ehescheidung (Art. 8) bzw. um einen allfälligen Vorbezug (Art. 22) mit Zins (BVG- Mindestzinssatz) reduziert. Die Verzinsung der eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen erfolgt mit dem BVG-Mindestzinssatz. 4 Hat der Versicherte einen Teil der Einkaufssumme noch nicht beglichen, so wird der noch nicht beglichene Teil samt Zinsen von der Freizügigkeitsleistung abgezogen. 5 Der Versicherte bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für das Invaliditäts- und Todesfallrisiko weiter versichert, längstens aber bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung. 6 Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. 7 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Kasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem Mindestzinssatz gemäss BVG zu verzinsen. Überweist die Kasse die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist sie nach dieser Frist mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Art. 18 Verwendung der Austrittsleistung 1 Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so überweist die Kasse die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung. 2 Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Kasse mitzuteilen, ob die Austrittsleistung zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos oder zur Bestellung einer Freizügigkeitspolice zu verwenden ist. Bleibt diese Mitteilung aus, so wird frühestens 6 Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung überwiesen. 3 Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn a) er die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlässt oder b) er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht oder c) die Austrittsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt. An verheiratete Versicherte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Ab dem kann das BVG-Altersguthaben der Austrittsleistung beim Wegzug in einen EU/EFTA-Staat nicht mehr bar ausbezahlt werden, sofern der Versicherte dort obligatorisch vorsorgeversichert ist. Seite 9

12 Art. 19 Leistungen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung Wird ein Versicherter, der mindestens fünf Jahre Beiträge an die Kasse geleistet hat, ohne eigenes Verschulden nicht wieder gewählt oder entlassen, hat er Anspruch auf eine Rente in der Höhe der bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses versicherten Altersrente. 2 Die Rente wird bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, längstens aber während fünf Jahren ausgerichtet, sofern der Versicherte beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist. Hat der Versicherte das 50. Altersjahr überschritten und mindestens 12 Jahre Beiträge an die Kasse geleistet, wird die Rente solange ausgerichtet, bis Anspruch auf eine Invaliden- oder Altersrente besteht. V. Besondere Bestimmungen Art. 20 Anrechnung Leistungen Dritter, Vorleistungspflicht 1 Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Kasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen mehr als 100 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohnes, einschliesslich aller Zulagen, sind die von der Kasse auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Einmalige Kapitalleistungen werden nach den versicherungstechnischen Grundlagen der Kasse in gleichwertige Renten umgerechnet. Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten bzw. Lebenspartners und der Waisen werden zusammengerechnet. Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der Unfalloder der Militärversicherung erbracht werden oder falls die Altersleistungen eine Invalidenrente ablösen. 2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie: a) Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen), mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen; b) Leistungen der Militärversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung; c) Leistungen von anderen Versicherungen, deren Prämien die Gemeinde mindestens zur Hälfte erbracht hat; d) Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen Bezügern von Invalidenleistungen werden überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet. Einmalige Kapitalleistungen werden dabei versicherungstechnisch nach den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet. Ausgenommen sind Genugtuungssummen und ähnliche Abfindungen, die nicht angerechnet werden. Seite 10

13 In jedem Fall aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die gemäss BVG und dessen Anrechnungsregeln zu erbringen sind. 3 Die Rentenkürzung wird von der Kasse periodisch überprüft. 4 In Härtefällen oder bei fortschreitender Teuerung kann die Pensionskassekommission eine Rentenkürzung mildern oder ganz aufheben. 5 Kürzt, verweigert oder entzieht die AHV/IV, die Militär- oder Unfallversicherung eine Leistung, weil der Anspruchsberechtigte die Invalidität oder den Tod des Versicherten schuldhaft herbeigeführt hat, kann die Kasse ihre Leistungen ebenfalls entsprechend kürzen, verweigern oder entziehen. 6 Ist die Übernahme von Renten durch die Unfall- bzw. die Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten, so kann die anspruchsberechtigte Person eine Vorleistung der Kasse verlangen. Ist beim Entstehen des Anspruches auf Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen unklar, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, so kann die anspruchsberechtigte Person eine Vorleistung derjenigen Pensionskasse verlangen, bei der sie zuletzt versichert war. Die Kasse erbringt Vorleistungen im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG. 7 Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger bzw. einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen, so hat dieser bzw. diese die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Art. 21 Kassenleistungen, Sicherung 1 Die Leistungen der Kasse sind für den persönlichen Unterhalt des Versicherten bzw. Rentenbezügers und seiner Angehörigen bestimmt. Damit sie ihrem Zweck nicht entfremdet werden, kann die Pensionskassekommission die ihr geeignet erscheinenden Sicherungsmassnahmen treffen. 2 Die Leistungen der Kasse sind, soweit gesetzlich zulässig, der Zwangsvollstreckung entzogen. Der Anspruch auf Kassenleistungen kann, vorbehältlich Art. 22, vor deren Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Zuwiderlaufende Abmachungen sind ungültig. 3 Von der Gemeinde an die Kasse abgetretene Forderungen gegenüber einem Versicherten oder Rentenbezüger dürfen mit den Leistungen der Kasse nicht verrechnet werden. Ausgenommen sind vom Versicherten geschuldete Beiträge. 4 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Kasse werden mit den künftigen Leistungsansprüchen gegenüber der Kasse verrechnet bzw. müssen zurückerstattet werden. Art. 22 Wohneigentumsförderung: Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht 1 Der Versicherte kann bis zum Alter von Entstehung des Anspruchs einen Betrag (mindestens CHF 20'000.-) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend machen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung des Versicherten an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Er kann aber auch für denselben Zweck diesen Betrag oder seinen Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. 2 Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Der Versicherte, der das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch neh- Seite 11

14 men. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen werden. 3 Der Versicherte kann mit einem schriftlichen Gesuch Auskunft verlangen über den Betrag, der ihm für Wohneigentum zur Verfügung steht und die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden ist. Die Kasse macht ihn auf eine Zusatzversicherung zur Deckung der entstehenden Versicherungslücke und auf die Steuerpflicht aufmerksam. 4 Macht ein Versicherter vom Vorbezug oder der Verpfändung Gebrauch, hat er die Vertragsdokumente über Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag bei Erwerb von Anteilscheinen mit dem betreffenden Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen. Bei verheirateten Versicherten ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorzulegen. 5 Die Kasse zahlt den Vorbezug spätestens nach 6 Monaten aus, nachdem der Versicherte den Anspruch geltend gemacht hat. Bei Unterdeckung kann die Kasse diese Frist auf zwölf Monate erstrecken. Bei Vorliegen einer erheblichen Unterdeckung kann die Kasse die Auszahlung eines Vorbezuges, welcher zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient, seit Geltendmachung des Anspruches über zwölf Monate hinausschieben. Die Kasse muss die Versicherten und die Aufsichtsbehörde über die Dauer der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung informieren. 6 Wird die Liquidität der Pensionskasse durch Vorbezüge in Frage gestellt, kann die Pensionskasse die Erledigung der Gesuche aufschieben. Die Pensionskassekommission legt eine Prioritätenordnung für die Behandlung der Gesuche fest. 7 Beim Vorbezug werden die Versicherungsjahre so herabgesetzt, dass der Barwert der erworbenen Leistungen um den vorbezogenen Betrag reduziert wird. Eine allfällige (Teil-) Rückzahlung des vorbezogenen Betrages wird als Einkaufssumme gemäss Art. 6 behandelt. 8 Die Kasse kann vom Versicherten für die Behandlung des Gesuches um Vorbezug bzw. Verpfändung eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand verlangen. Der Versicherte hat der Kasse die Kosten für die Grundbuchanmerkung zu erstatten. Art. 23 Teil- oder Gesamtliquidation 1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Kasse sind die Bestimmungen von Art. 23 FZG, Art. 53b bis 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 massgebend. Die Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Kasse hat die Auflösung der zuständigen Ausgleichskasse der AHV zu melden. 2 Der Sachverhalt der Teilliquidation liegt vor a) bei Auflösung eines Anschlussvertrages, sofern dadurch mindestens 10 % der Versicherten aus der Kasse ausscheiden oder b) bei Restrukturierung eines Unternehmens, sofern dadurch mindestens 10 % der Versicherten aus der Kasse ausscheiden oder c) bei einer Verminderung der Belegschaft, sofern dadurch innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens 10 % der Versicherten aus der Kasse ausscheiden. 1 Treten mehrere Versicherte als Gruppe in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt, in allen andern Fällen handelt es sich im einen individuellen Austritt. Seite 12

15 2 Der Stadtrat legt den Stichtag in Abhängigkeit des Ereignisses und der Austritte der Versicherten fest. 3 Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel bilden die versicherungstechnische und die kaufmännische Bilanz (Jahresrechnung mit Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang), aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse zu Veräusserungswerten (Marktwerte) hervorgeht. Die Bewertung der Vermögenswerte und der Verpflichtungen sowie die Bildung von Rückstellungen und Reserven erfolgt nach fachmännischen und kontinuierlich angewendeten Grundsätzen. Massgebend ist die von der Kontrollstelle geprüfte Jahresrechnung per Stichtag der Teilliquidation. 4 Bei einem individuellen Austritt besteht ein individueller, bei einem kollektiven Austritt ein kollektiver Anspruch an den freien Mitteln. Die freien Mittel werden in Prozenten der Deckungskapitalien festgehalten. Der Anteil der austretenden Versicherten an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche in den letzten 2 Jahren eingebracht wurden, bleiben für die Berechnung des Anteiles an den freien Mitteln unberücksichtigt. 5 Bei einem kollektiven Austritt besteht ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Der Anspruch besteht jedoch nur, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mitübertragen werden. Dabei ist insbesondere der Form der übertragenen Mittel Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch an den Rückstellungen und Schwankungsreserven wird gemäss Übertragungsvertrag kollektiv übertragen. 6 Falls sich die Aktiven oder die Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel wesentlich ändern, werden die zu übertragenden Rückstellungen, Schwankungsreserven und freien Mitteln angepasst. 7 Ergibt sich per Stichtag der Teilliquidation ein Fehlbetrag gemäss Art. 44 BVV2, darf dieser anteilmässig und individuell bei der Austrittsleistung abgezogen werden, sofern dadurch nicht die Altersguthaben gemäss BVG geschmälert werden. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss der Versicherte den Abzug zurückerstatten. 8 Die Kasse informiert die Versicherten und Rentner über die Teilliquidation. Diese haben innerhalb von 30 Tagen das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat im Allgemeinen keine aufschiebende Wirkung. Die Kontrollstelle bestätigt in ihrem Bericht gemäss Art. 28 Abs. 1 die ordnungsgemässe Durchführung der Teilliquidation. VI. Organisation der Kasse Art. 24 Organe 1 Oberstes Organ der Kasse ist der Stadtrat von Rorschach. 2 Ihm obliegen die a) Genehmigung des Reglementes; b) Wahl der Behördevertreter in die Pensionskassekommission; c) Aufnahme anderer Gemeinden oder Institutionen; d) Genehmigung der Jahresrechnung; e) Anordnungen über die Vermögensanlage; Seite 13

16 f) Wahl des Geschäftsführers; g) Wahl der Kontrollstelle und des Experten; h) Behandlung von Fragen, die in diesem Reglement nicht geregelt sind. Art. 25 Pensionskassekommission 1 Geschäftsführendes Organ der Kasse ist die Pensionskassekommission. Sie besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich je fünf Vertretern der Gemeinde und der Versicherten. 2 Der Stadtrat kann die von ihm ernannten Vertreter jederzeit abberufen und durch andere ersetzen. 3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter selbst. Angeschlossene Institutionen sowie Versicherungsgruppen nach Alter und Geschlecht sind angemessen zu berücksichtigen. Die Pensionskassekommission ordnet das Wahlverfahren. 4 Die Amtsdauer der Pensionskassekommission fällt mit derjenigen des Stadtrates zusammen; Wiederwahl ist zulässig. Wird das Arbeitsverhältnis eines Kommissionsmitgliedes aufgelöst, scheidet er aus der Pensionskassekommission aus. Für die verbleibende Amtsdauer wird ein Ersatzmitglied nach dem Verfahren gemäss Abs. 1 bis Abs. 3 gewählt. 5 Die Kasse gewährleistet die Erst- und Weiterbildung der Organsmitglieder, sodass diese ihre Führungsfunktion wahrnehmen können. Art. 26 Verwaltungsgrundsätze 1 Die Kassenbehörden führen die Kasse nach den Vorschriften des Gesetzes, den Verordnungen und Weisungen der Aufsichtsbehörde und dieses Reglementes. 2 Die Pensionskassekommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Genehmigung der Zustimmung aller Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. 3 Die Pensionskassekommission wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen. Ein verhindertes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 4 Die Pensionskassekommission kann für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse bestellen oder aussen stehende Personen damit betrauen. 5 Ist der Geschäftsführer nicht Mitglied der Pensionskassekommission, nimmt er an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. 6 Die Pensionskassekommission bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnungsberechtigung. 7 Die Mitglieder der Pensionskassekommission und die von ihr beauftragten Personen sind zu strengster Verschwiegenheit über persönliche und finanzielle Verhältnisse der Versicherten, Rentenbezüger und deren Angehörigen verpflichtet. Verletzung dieser Schweigepflicht ist strafbar und berechtigt die Pensionskassekommission zum sofortigen Ausschluss des Fehlbaren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission oder dem Amt. 8 Die angeschlossenen Institutionen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter gemäss UVG gegen Lohnausfall durch Unfall und gegen Lohnausfall durch Krankheit bis zum 720. Tag zu Seite 14

17 versichern. Gegenüber der Kasse können keine Leistungsansprüche wegen Unfall oder Krankheit vor Ablauf dieser Frist gemacht werden, es sei denn, es liege ein Härtefall vor. Art. 27 Rechnungsführung, Vermögensanlage 1 Die Rechnung der Kasse wird vom übrigen Rechnungswesen der Gemeinde getrennt geführt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Der Geschäftsführer erstellt jährlich Bericht und Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr und unterbreitet sie dem Stadtrat zur Genehmigung. Die Rechnung der Kasse wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Rechnungsjahres zu erstellen. 3 Das Kassenvermögen ist nach anerkannten Grundsätzen, insbesondere unter Einhaltung der gesetzlichen Anlagevorschriften zu verwalten, wobei neben der Sicherheit der Anlage auch eine angemessene Rendite anzustreben und den Liquiditätsbedürfnissen der Kasse Rechnung zu tragen ist. Der Stadtrat kann die Vermögensanlage an Dritte übertragen. 4 Die Verwaltungskosten der Kasse werden je zur Hälfte von der Pensionskasse und den Gemeinden aufgrund der versicherten Löhne und Zahl der aktiven Versicherten, einschliesslich Rentenbezüger, übernommen. Stichtag ist der 31. Dezember. 5 Der Stadtrat erlässt ein Anlagereglement. Art. 28 Kontrolle, Unterdeckung 1 Der Stadtrat bestimmt die Kontrollstelle der Kasse (Art. 53 Abs. 1 BVG). Diese hat jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Kasse zu prüfen und hierüber den Organen schriftlich Bericht zu erstatten. Jahresrechnung und Bilanz sind samt dem Kontrollstellenbericht an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. 2 Der Stadtrat bestimmt den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge (Art. 53 Abs. 2 BVG). Mindestens alle drei Jahre ist durch den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge eine versicherungstechnische Bilanz erstellen zu lassen, welche der kantonalen Aufsichtsbehörde bekannt zu geben ist. 3 Bei einer Unterdeckung beantragt die Pensionskassekommission beim Stadtrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung. Nötigenfalls können insbesondere die Finanzierung und die Leistungen einschliesslich der laufenden Renten, welche die Leistungen gemäss BVG übersteigen, den vorhandenen Mitteln angepasst werden. 4 Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Kasse während der Dauer der Unterdeckung von den Versicherten und der Gemeinde sowie von den Rentnern Beiträge zur Behebung der Unterdeckung verlangen. 5 Der Beitrag der Gemeinde muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten. Die Erhebung eines Beitrags von den Rentnern ist nur soweit zulässig, als seit der Entstehung des Rentenanspruches Leistungsverbesserungen gewährt worden sind, die nicht durch gesetzliche oder reglementarischen Bestimmungen vorgeschrieben waren. Der Beitrag der Rentner kann mit laufenden Renten verrechnet werden. 6 Die Gemeinde kann im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der or- Seite 15

18 dentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen. Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. 7 Die Kasse informiert die Aufsichtsbehörde, die Gemeinde, die Versicherten sowie die Rentner über die Unterdeckung und die festgelegten Massnahmen. Art. 29 Information der Versicherten 1 Jeder Versicherte erhält bei seiner Aufnahme in die Kasse ein Reglement und jährlich einen Vorsorgeausweis, aus dem der versicherte Lohn, die Beiträge, die versicherten Leistungen sowie die Austrittsleistung ersichtlich sind. Die Kasse informiert die Versicherten jährlich in geeigneter Form über ihre Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder der Pensionskassekommission. 2 Allgemeine Mitteilungen der Pensionskassekommission oder des Geschäftsführers an die Versicherten erfolgen rechtsverbindlich durch Zirkular. 3 Jahresbericht und Jahresrechnung werden den Versicherten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Art. 30 Auskunfts- und Meldepflicht 1 Jeder Versicherte oder Anspruchsberechtigte hat der Kasse über alle für die Versicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über ihren Gesundheitszustand bei der Aufnahme in die Kasse sowie über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. 2 Auf Verlangen der Kasse haben Rentenbezüger einen Lebensnachweis, Invalide das Zeugnis eines von der Pensionskassekommission bestimmten Arztes und allfällige Entscheide der IV unaufgefordert beizubringen und ihr anderweitiges Renten- bzw. Erwerbseinkommen zu melden. 3 Die Kasse lehnt jede Haftung für die Folgen unrichtiger oder verspäteter Angaben ab. 4 Die Versicherten und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Kasse die benötigten und verlangten Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie die Unterlagen von Leistungen, Kürzungen oder Ablehnungen der in Art. 20 erwähnten anderweitigen Versicherungseinrichtungen oder Dritter einzureichen. Im Weigerungsfall kann die Kasse die Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen kürzen. VII. Schlussbestimmungen Art. 31 Lücken im Reglement, Streitigkeiten 1 Enthält dieses Reglement keine Vorschrift, entscheidet der Stadtrat nach Anhören der Pensionskassekommission. 2 Streitigkeiten zwischen einem Versicherten oder Anspruchsberechtigten und der Kasse, die intern nicht geschlichtet werden können, entscheidet das Kantonale Versicherungsgericht. Art. 32 Reglementsänderungen 1 Dieses Reglement kann vom Stadtrat im Rahmen der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften geändert werden. Eine Reglementsänderung kann nicht nur die an- Seite 16

19 wartschaftlichen Leistungen der Kasse, sondern auch die bereits laufenden Renten betreffen. Art. 33 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt alle bisherigen. Die Höhe der am 31. Dezember 2004 bereits laufenden Renten und der mitversicherten Hinterlassenenleistungen erfahren keine Änderungen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes. 2 Für die Versicherungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Die Teuerungszulagen auf den am 1. Januar 1990 bereits laufenden Renten werden weiterhin von der Gemeinde finanziert. b) Für Invalidenrenten, deren Anspruch bis am 31. Dezember 2006 entsteht, richtet sich die Invalidenrentenberechtigung nach dem bisherigen Reglement. Sinkt der Invaliditätsgrad bei einer Revision durch die IV einer per 31. Dezember 2004 laufenden Rente, so richtet sich die Invalidenrentenberechtigung nach dem bisherigen Reglement. Art. 34 Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung 1 Bei den Versicherten wird am der am Jahresende vorhandene Barwert der erworbenen Leistungen um 2 % reduziert. Der Teil des Barwertes der erworbenen Leistung, welcher durch eine allfällige im Kalenderjahr 2004 eingebrachte Einlage (z. B. Eintrittsleistung, Einkaufssumme) oder durch einen allfälligen Vorbezug resultiert, wird proportional zu der seit der Einlage verstrichenen Zeit berücksichtigt. Scheidet ein Versicherter im Kalenderjahr 2004 aus der Kasse aus oder tritt ein Versicherungsfall ein, erfolgt die Reduktion des Barwertes der erworbenen Leistungen im entsprechenden Zeitpunkt proportional zu der seit dem Jahresanfang verstrichenen Zeit. Die Reduktion des Barwertes der erworbenen Leistungen wird in eine Korrekturrente (Minus-Altersrente) umgerechnet (analog einem Vorbezug) und gesamthaft in Franken festgehalten. 2 Bei den Rentenbezügern erfolgt keine Reduktion der laufenden Rente. 3 Die vorgenannten Regelungen gemäss Abs. 1 bzw. Abs. 2 gelten auch für das Kalenderjahr 2005, wenn per eine Deckungslücke vorliegt und die Pensionskassekommission nach der Überprüfung der finanziellen Situation der Pensionskasse diese Massenahme auch beschliesst. Seite 17

20 Anhang Tarif zur Berechnung der versicherten Leistungen Alter Rentensatz Barwertfaktor Alter Rentensatz Barwertfaktor Jahre in % ab Jahre in % ab Die Sätze gelten für ganze Altersjahre. Für Zwischenwerte sind die Sätze linear zu interpolieren. Beim Eintritt beträgt der Rentensatz für jeden zwischen dem Eintrittsalter in die Vollversicherung und dem Rücktrittsalter liegenden Monat %. Seite 1

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