Steuerpolitische Pläne im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung
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- Pamela Beckenbauer
- vor 6 Jahren
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1 GESETZGEBUNG Steuerpolitische Pläne im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung I. Schwierige Koalitionsbildung Die bisherigen Regierungsparteien, CDU/CSU und SPD, mussten bei der Bundestagswahl am beachtliche Verluste hinnehmen. Nachdem eine Regierungsbildung mit den jeweiligen Wunschpartnern nicht möglich war, starteten langwierige Koalitionsverhandlungen. Die zunächst von der CDU/CSU, als stärkste Parteien, favorisierte sog. Jamaika-Koalition, bestehend aus CDU/CSU, FDP und Grüne, scheiterte nach wochenlangen Verhandlungen. Die SPD hatte unmittelbar am Wahlabend eine Regierungsbeteiligung mit der CDU/CSU als Partner zwar kategorisch ausgeschlossen. Sie nahm - letztlich auch auf Drängen des Bundespräsidenten - zu Beginn 2018 doch noch Koalitionsverhandlungen auf. Am wurde zwischen CDU/CSU und SPD ein Koalitionsvertrag vereinbart, der allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung innerhalb der Parteien stand. Als letzte Hürde war die Mitgliederabstimmung in der SPD zu nehmen, die am ein Votum von 66 % für die erneute Bildung einer Großen Koalition ergab. Im Koalitionsvertrag finden sich zahlreiche Ausführungen zu den Plänen der Steuerpolitik der neuen Bundesregierung für die 19. Legislaturperiode. Neben dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts ohne neue Schulden und einer Rückführung der gesamtstaatlichen Schuldenstandsquote auf unter 60 % des Bruttoinlandsprodukts werden u. a. nachfolgende steuerpolitische Ziele verfolgt. Die Klammerangaben geben jeweils wieder, wo entsprechende Aussagen im Koalitionsvertrag zu finden sind. II. Unternehmensbesteuerung 1. Steuerbegünstigungen Durch eine steuerliche Forschungsförderung sollen insb. forschende kleine und mittelgroße Unternehmen begünstigt werden (S. 13). Die steuerliche Förderung soll dazu bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzen. Projektförderungen für kleine und mittlere Unternehmen sollen davon unbenommen weitergeführt werden (S. 59). Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge soll eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden (S. 77). 1
2 Die Gewinnung von Wohnbauland von Landwirten soll durch steuerlich wirksame Reinvestitionsmöglichkeiten in den Mietwohnungsbau nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung verbessert werden (S. 109). 2. Unternehmensgründungen Das Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren sollen für Unternehmensgründungen vereinfacht werden. Als angestrebtes Ziel wird ein One-Stop-Shop genannt (S. 62). Es soll geprüft werden, ob über die bisherigen Maßnahmen hinaus steuerliche Anreize zur Mobilisierung von privatem Wagniskapital eingeführt werden (S. 62). 3. Internationales Steuerrecht Bemühungen einer gerechten Besteuerung großer Konzerne, insb. der Internetkonzerne wie Google, Apple, Facebook und Amazon, sollen unterstützt werden (S. 7). Die Einführung einer gemeinsamen, konsolidierten Bemessungsgrundlage und die Vorgabe von Mindestsätzen bei den Unternehmenssteuern in der EU werden unterstützt (S. 8, 13, 69). Gemeinsam mit Frankreich sollen noch nicht näher spezifizierte Initiativen ergriffen werden, auch um eine Antwort auf internationale Veränderungen und Herausforderungen, insb. in den USA, zu geben (S. 69). Die Rolle des Bundeszentralamts für Steuern soll gestärkt werden. Dieses soll zur zentralen Anlaufstelle für Gebietsfremde bei steuerlichen Fragen und verbindlichen Auskünften werden (S. 69). Durch eine weltweit möglichst breite Implementierung der OECD BEPS-Vorgaben sollen faire steuerliche Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeiten geschaffen werden. Dazu sollen die Verpflichtungen aus der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie im Interesse des Standorts Deutschland umgesetzt, die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgestaltet, Hybridregelungen ergänzt und die Zinsschranke angepasst werden (S. 69). 4. Besteuerung der digitalen Wirtschaft Maßnahmen für eine angemessene Besteuerung der digitalen Wirtschaft sollen ergriffen werden (S. 69). Gesetzliche Regelungen werden angestrebt, mit denen der Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Waren im Internet bekämpft werden kann. Dazu sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Betreiber sollen verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen (S. 69). 5. Bürokratieabbau Der Abbau von Bürokratie im steuerlichen Bereich wird durch zeitnahe Betriebsprüfungen und durch die Überprüfung von steuerlichen Schwellenwerten angestrebt (S. 63). Zudem sollen Statistikpflichten reduziert und Entlastungen von europäischen Berichtspflichten für Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern gelten (S. 63). 2
3 Die Digitalisierung der Verwaltung soll dahingehend ausgebaut werden, dass ein zentrales, einheitliches digitales Portal für Bürger sowie Unternehmen geschaffen wird, so dass nur einmalig einzugebende Daten u. a. für den Bereich Steuern und Abgaben genutzt werden können (S. 63). 6. Umsatzsteuer und Zoll Die neue Regierungskoalition will sich auf europäische Ebene für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei gewerblich gehandelten Kunstgegenständen, E-Books, E-Papers und anderen elektronischen Informationsmedien einsetzen (S. 171). Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer soll optimiert werden, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Industrie- und Handelsunternehmen sowie Flug- und Seehäfen zu beseitigen (S. 69). Der Zoll soll in allen seinen Aufgabenbereichen, auch bei der Abfertigung internationaler Handelsströme, insb. durch Personalmaßnahmen, gestärkt werden (S 69). 7. Grunderwerbsteuer Nach Abschluss der Prüfarbeiten durch Bund und Länder soll eine effektive und rechtssichere gesetzliche Regelung umgesetzt werden, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals zu beenden. Die gewonnenen Mehreinnahmen sollen von den Ländern zur Senkung der Steuersätze verwendet werden können (S. 110). III. Arbeitnehmerbesteuerung Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung ist vorgesehen, für E-Fahrzeuge (Elektro- und Hybridfahrzeuge) einen reduzierten Satz von 0,5 % des inländischen Listenpreises einzuführen (S. 77). Nach geltender Regelung ist bei Privatnutzung des Dienstwagens monatlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % des Bruttolistenneupreises zu versteuern. IV. Individualbesteuerung 1. Steuerentlastung der Bürger Die Steuerbelastung der Bürger soll nicht erhöht werden (S. 12). Es wird daran festgehalten, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der kalten Progression vorzulegen und den Einkommensteuertarif anschließend entsprechend zu bereinigen (S. 53, 68). Zudem soll eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit einer Behinderung geprüft werden (S. 53). Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft werden. Damit soll ab 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt begonnen und insb. kleinere und mittlere Einkommen durch die Einführung einer Freigrenze (mit Gleitzone) entlastet werden. Dadurch sollen rund 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit werden (S. 12, 53). 2. Immobilien Um die Schaffung von Wohnraum im bezahlbaren Mietsegment zu fördern, sind steuerliche Anreize für den freifinanzierten Wohnungsneubau geplant (S. 16). Konkret ist die Einführung einer bis Ende 2021 befristeten Sonderabschreibung vorgesehen, die zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend gemacht werden kann und die über vier Jahre 5 % pro Jahr beträgt (S. 110). 3
4 Energetische Gebäudesanierungen sollen steuerlich gefördert werden. Dazu soll per Antrag zwischen einer Zuschussförderung oder einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewählt werden können (S. 114). Familien sollen beim Erwerb von Wohneigentum durch ein Baukindergeld in Höhe von Euro je Kind pro Jahr unterstützt werden (S. 16). Dieses soll über einen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt werden. Die Gewährung des Baukindergeldes ist flächendeckend bis zu einer Einkommensgrenze von Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr, zuzüglich Euro pro Kind vorgesehen (S. 110). Die Gewährung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer beim erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien soll geprüft werden (S. 110). 3. Kapitaleinkünfte Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge soll abgeschafft werden. Dies wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustauschs begründet. Umgehungstatbestände sollen verhindert werden (S. 69). Die Einführung einer substantiellen Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene soll zum Abschluss gebracht werden (S. 8, 69). 4. Familien Um eine gerechte Verteilung der Steuerlast bei Ehegatten zu erreichen, sollen Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig über das Faktorverfahren informiert und auf die Möglichkeit des Wechsels hingewiesen werden (S. 68). Das Kindergeld soll um 25 Euro pro Monat angehoben werden (S. 11). Dazu soll das Kindergeld zum um 10 Euro und zum um weitere 15 Euro steigen. Gleichzeitig soll der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden (S. 19). 5. Ehrenamtliches Engagement Das bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement soll durch eine steuerliche Entlastung der Ehrenamtlichen besser gefördert werden (S. 118). 6. Steuervereinfachung Das Angebot an die Bürger für eine elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden (S. 68). Die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen bis zum Veranlagungszeitraum 2021 wird angestrebt (S. 68). V. Grundsteuer Die Grundsteuer soll auf eine feste Basis gestellt und damit als wichtige Einnahmequellen der Kommunen gesichert werden (S. 16). Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit Kommunen die Baulandmobilisierung durch steuerliche Maßnahmen verbessern können. Konkret soll die Einführung einer Grundsteuer C den Städten und Gemeinden ermöglichen, die Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke zu verbessern (S. 109). 4
5 VI. Steuergerechtigkeit Steuerdumping, Steuerbetrug und -vermeidung sowie Geldwäsche sollen gleichermaßen international und in der EU bekämpft werden (S. 7, 69). Fiskalische Kontrollen, wirtschaftliche Koordinierung in der EU und der Eurozone sowie der Kampf gegen Steuerbetrug und aggressive Steuervermeidung sollen vorangetrieben werden (S. 9, 13). Um einen gerechten Steuervollzug zu fördern, sollen aus einer Straftat erlangte Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne konsequent eingezogen werden (S. 69). Stuttgart, Dr. Ulrike Höreth, Brigitte Stelzer Knowledge Management Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Die vorliegenden Ausführungen sind nicht geeignet, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen, und ersetzen nicht die kompetente Beratung im Einzelfall. Hierfür steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung. Der Herausgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Die Ausführungen unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der (auch auszugsweise) Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber. 5
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