Leitfaden zur Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt
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1 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt Leitfaden zur Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt Mai 2017
2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Rechtliche Grundlagen Ozonschichtschädigende Stoffe Fluorierte Treibhausgase Kälte- und Klimaanlagen Verordnung (EU) Nr. 517/ Betreiberpflichten Ausbildung und Zertifizierung Personal Unternehmen Leckageerkennungssystem Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen Überwachungsbogen Abschnitt Überwachungsbogen Abschnitt 2 Teil A: Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Überwachungsbogen Abschnitt 2 Teil B: Anlagen mit ozonschichtschädigenden Stoffen Überwachungsbogen Abschnitt Anhang I Mai
3 1. Einführung Es gibt eine Vielzahl an halogenierten chemischen Substanzen, die über ein gewisses Ozonabbaupotenzial verfügen und somit zur Schädigung der Ozonschicht beitragen. Dazu gehören u. a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Methylbromid und weitere teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe. Der Abbau der Ozonschicht hat eine Erhöhung der UV-B-Strahlung an der Erdoberfläche zur Folge. Dadurch wird wiederum das Immunsystem des Menschen beeinträchtigt und bestimmte Krankheiten treten verstärkt auf. Gleichzeitig werden bestehende Ökosysteme geschädigt. Zum Schutz der Ozonschicht wurde bereits 1987 das Montrealer Protokoll unterzeichnet, in dem sich die Unterzeichnerstaaten zur Reduktion bzw. dem Ausstieg aus der Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen verpflichteten. Als FCKW-Ersatzstoffe werden häufig fluorierte Treibhausgase eingesetzt. Die klassischen Treibhausgase werden meist als unerwünschte Nebenprodukte, z. B. bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, freigesetzt. Im Gegensatz dazu werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und in Produkten als Treibgas, Treibmittel, Kältemittel, Feuerlöschmittel etc. eingesetzt. Wegen ihrer hohen Klimawirksamkeit sind neben den klassischen Treibhausgasen Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ) und Lachgas (N 2 O) auch die fluorierten Treibhausgase HFKW, FKW und SF 6 im Kyoto-Protokoll enthalten. Darin haben die Industrieländer erstmals eine verbindliche Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zugesagt. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Ozonschichtschädigende Stoffe Am 20. November 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Kraft getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ab 01. Januar Die Verordnung regelt: die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen; die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe; die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen; Inspektionen und Sanktionen; Verbot und Begrenzung der genannten Substanzen in der EU. Die Verordnung gilt für geregelte und neue Stoffe sowie für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen. Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, dürfen nur noch in Ausnahmefällen produziert oder in Verkehr gebracht werden. Diese Stoffe unterliegen einer besonderen Überwachungspflicht. Ergänzt wird o.g. Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 zu kritischen Verwendungszwecken für Halone sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 291/2011 über wesentliche Verwendungszwecke geregelter Stoffe außer FCKW zu Labor- und Analysezwecken. ACHTUNG Eine dieser Ausnahme betraf das Inverkehrbringen und die Verwendung von aufgearbeiteten bzw. rezyklierten teilhalogenierten FCKW für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen. Seit dem 1. Januar 2015 ist der Einsatz dieser 16. Mai
4 geregelten Stoffe sowie Kältemittelmischungen, die diese enthalten für o. g. Verwendungen verboten. Davon betroffen sind alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss. Dies kann insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall sein 1 : Filtertrocknerwechsel, Ölwechsel, Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen, Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile. Das hat zur Folge, dass die meisten Reparaturen und ein Nachbefüllen der Anlagen nicht mehr erlaubt sind. Das Betreiben der Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus ist aber prinzipiell möglich, solange die Anlage störungsfrei läuft. Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (ChemOzonSchichtV) in Kraft. Diese nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung ergänzt die EU-Verordnung. 2.2 Fluorierte Treibhausgase Am 09. Juni 2014 ist die neue F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 01. Januar 2015 und hebt die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf. Ziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen. In der Verordnung sind festgelegt (Art. 1): Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und damit verbundener zusätzlicher Maßnahmen Auflagen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder benötigen Auflagen für bestimmte Verwendungen Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe Wichtige Änderungen gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind u. a.: Erweiterung der Pflicht zur Dichtheitskontrolle auf Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen und Kühlanhängern, elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufe 2 (ORC) Erweiterung der Kennzeichnungs- und Rückgewinnungspflichten zusätzliche Aufzeichnungspflichten und Zertifizierungsanforderungen Zur im Januar 2015 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase hatte die Europäische Kommission verschiedene Kommissionsverordnungen erlassen, die bis zur Bekanntmachung neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig sind. Bis dato wurden 6 neue Durchführungsverordnungen veröffentlicht: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 1 Diese Auslegung entspricht einem Beschluss des BLAC-AS FV vom Art. 2 Nr. 34: Organic-Rankine-Kreislauf = Kreislauf mit kondensierbaren fluorierten Treibhausgasen, bei dem Wärme aus einer Wärmequelle in Energie zur Erzeugung von elektrischer oder mechanischer Energie umgewandelt wird (Anwendung möglich in Geothermie- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen sowie in Solarkraftwerken) 16. Mai
5 Nr. 517/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 vom 17. November 2015 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 vom 17. November 2015 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer Folgende Kommissionsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gelten weiterhin: Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälteund Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf 16. Mai
6 bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen Die nationale Umsetzung der EU-Regelungen über fluorierte Treibhausgase erfolgte durch die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung - ChemKlimaschutzV), die zuletzt im Februar 2017 geändert wurde. 3. Kälte- und Klimaanlagen Bereits seit mehreren Jahren wurden in Sachsen-Anhalt Anlagen, die klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten, erfasst. Anlagen, die fluorierte oder ozonschichtschädigende Treibhausgase enthalten, sind zum Beispiel Gewerbekälteanlagen, Industriekälteanlagen, Klimaanlagen für Räume und Gebäude, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme. Der überwiegende Teil zu kontrollierender Einrichtungen sind insbesondere im Einzelhandel Kälte- und Klimaanlagen. Aufgrund diverser Einsatzbereiche und Leistungsanforderungen werden verschiedene Ausführungen unterschieden: zentrale und dezentrale Lösungen, direkte und indirekte Kühlung sowie verschiedene Formen des Wärmeaustauschs. Typische Einsatzbereiche sind: Haushalts- und Laborgeräte (Kühl- und Gefriergeräte, Wäschetrockner), Gewerbekälteanlagen, Industrielle Kälteerzeugung, Transportkälteanlagen, Klimatisierung von Räumen und Gebäuden, Wärmepumpen, Fahrzeugklimatisierung. Überdies unterscheidet man mobile und stationäre Anlagen, Anlagen zur Normal- oder Tiefkühlung, offene, halbhermetische oder hermetische Systeme, zentrale oder dezentrale Systeme, steckerfertige Geräte, Kompakt-, Einzel- oder Verbundanlagen sowie Split- oder Multi-Split-Geräte. Je nach Ausführung der Anlage unterscheiden sich auch die Art der Kälteerzeugung und die Kältemittelkreisläufe. Allen Anlagen gemein ist, dass an einer Stelle Kälte erzeugt wird, die an einer anderen Stelle in das Produkt oder den Prozess eingebracht werden muss. Informationen über mögliche Arten der Kälteerzeugung sowie Anwendungsbereiche von HFKW- und FKW als Kältemittel sind beispielsweise im Bericht des Umweltbundesamtes Fluorierte Treibhausgase vermeiden Wege zum Ausstieg vom November zu finden. Hier ein kurzer Überblick: Zentrale Anlagen Bei zentralen Anlagen werden durch eine Kälteanlage mehrere Kühlstellen (= Verbraucher) versorgt. Die Kälteanlage mit dem Verdichter befindet sich oftmals in einem Technikraum, die Kühlstellen im Verkaufsbereich. Dezentrale Anlagen 3 Bericht des Umweltbundesamtes Fluorierte Treibhausgase vermeiden Wege zum Ausstieg vom November Mai
7 Man unterscheidet bei den dezentralen Anlagen vorgefertigte, kompakte Einheiten, in denen Verdichter einschließlich Kältemittel und Kondensator enthalten sind von Einzelanlagen mit externem Verflüssigungssatz, die vor Ort mit Kältemittel zu befüllen sind. Steckerfertige Geräte Bei steckerfertigen Geräte sind alle Komponenten des Kühlsystems herstellerseitig im Gerät integriert. Sämtliche Verbindungen der kältemittelführenden Bauteile sind i. d. R. gelötet bzw. teilweise geschweißt. Die Geräte werden mit der erforderlichen Kältemittelfüllmenge ausgeliefert. Zur Inbetriebnahme muss der Kältemittelkreislauf nicht geöffnet werden. Diese Geräte gelten somit als hermetisch dichte Anlagen. Einzelanlagen Im Gegensatz zu steckerfertigen Geräten werden Einzelanlagen erst nach der Installation vor Ort mit dem entsprechenden Kältemittel befüllt. Die Anlagen verfügen teilweise über lösbare Verbindungen, der Kältemittelkreislauf ist nicht hermetisch geschlossen. Der Verflüssigungssatz befindet sich außerhalb des Verkaufsbereiches. Verbundanlagen Bei den Verbundanlagen unterscheidet man zusätzlich noch nach direkten und indirekten Systemen. Direkte Systeme leiten das enthaltene Kältemittel direkt an die Kühlstellen (z. B. Kühlmöbel). Die eigentliche Kälteanlage und die Kühlstelle sind über Rohrleitungen miteinander verbunden, in denen das Kältemittel zirkuliert. Indirekte Systeme nutzen zur Kälteübertragung bestimmte Kälteträger (z. B. CO 2 ). Das eigentliche Kältemittel verbleibt im Kälteaggregat. ACHTUNG In der Praxis sind im Bereich der gewerblichen Kühlung (Lebensmitteleinzelhandel, Gaststätten, Gärtnereien, Großküchen) häufig mehrere der genannten Technologien installiert. 4. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Auf Grund des Auslaufens der Übergangsregelungen für die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Verordnung (EG) Nr.1005/2009 wird sich die Überwachung zunehmend auf Einrichtungen konzentrieren, die als Kältemittel fluorierte Treibhausgase enthalten oder benötigen. Daher werden im Folgenden die Regelungen der neuen F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 etwas ausführlicher beschrieben. 16. Mai
8 4.1 Betreiberpflichten Mit der neuen F-Gase-Verordnung bleiben die bereits in der Vorgängerverordnung geregelten Pflichten für Betreiber weitgehend bestehen und es kommen weitere Pflichten ergänzend hinzu. Neben der allgemeinen Pflicht, dass eine absichtliche, nicht technisch notwendige Freisetzung von F-Gasen untersagt ist und alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen sind, um Emissionen zu verhindern, hat der Betreiber folgende Pflichten zu erfüllen: Betroffen sind Betreiber folgender Anwendungen: 16. Mai
9 Immer wieder genannte Tätigkeiten im Umgang mit Kältemitteln sind: Im Anhang I des Leitfadens sind die Pflichten der Betreiber gemäß der F-Gase-Verordnung sowie gemäß der Verordnung /EG) Nr. 1005/2009 noch einmal tabellarisch zusammengefasst. 16. Mai
10 4.2 Ausbildung und Zertifizierung Personal Tätigkeiten Verordnung (EU) Nr. 517/ u. ChemKlimaschutzV Betroffene Einrichtungen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 u. ChemOzonSchichtV Installation Wartung Instandhaltung Reparatur Stilllegung Dichtheitskontrolle Rückgewinnung ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsysteme Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern (ab 1. Juli 2017) elektrische Schaltanlagen (ab 1. Juli 2017) ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsysteme Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen u. -anhängern (ab 1. Juli 2017) Kältekreisläufe ortsfester Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen Kältekreisläufe von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen u. - anhängern (ab 1. Juli 2017) ortsfeste Einrichtungen, die Lösungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase enthalten ortsfeste Brandschutzeinrichtungen ortsfeste elektrische Schaltanlagen (ab 1. Juli 2017) Tab. 2: Zertifizierungspflichten Personal ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsysteme Unternehmen Tätigkeiten Installation Wartung Instandhaltung Reparatur Stilllegung Betroffene Einrichtungen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 u. ChemKlimaschutzV ortsfeste Kälteanlagen ortsfeste Klimaanlagen ortsfeste Wärmepumpen ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Tab. 3: Zertifizierungspflichten Unternehmen ACHTUNG Bestehende Zertifikate, die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig! 4 Personalzertifizierung nur notwendig für den offenen Umgang mit F-Gasen; Definitionen gem. Art. 2 Nr beachten! 16. Mai
11 4.3 Leckageerkennungssystem Bestimmte Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in Mengen 500 t CO 2 -Äquivalente enthalten, sind mit einem Leckageerkennungssystem auszustatten. Gemäß Art. 2 (29) ist ein LES ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus einem Leck feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt. Das ordnungsgemäße Funktionieren eines LES ist durch dessen Kontrolle mindestens einmal alle 12 Monate sicherzustellen. Ausgenommen davon sind elektrische Schaltanlagen. Die Prüfung eines verpflichtend installierten LES hat mindestens einmal alle 6 Jahre zu erfolgen. Betreiber können auch andere Einrichtungen freiwillig mit einem LES ausstatten. Diese LES unterliegen nicht den Kontrollpflichten nach Artikel 5! Entsprechen die LES den Vorgaben der F-Gase-Verordnung verlängern sich die Kontrollintervalle der Dichtheitsprüfungen nach Art. 4. Dies gilt auch für freiwillig installierte LES. In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen hinsichtlich der Dichtheitskontrollen in Abhängigkeit von der Füllmenge und der Installation eines LES zusammenfassend dargestellt t CO 2 eq t CO 2 eq > 500 t CO 2 eq Art der Anlage LES Pflicht ortsfeste Kälteanlagen 12 ortsfeste Klimaanlagen Monate ortsfeste Wärmepumpen ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern elektrische Schaltanlagen Organic-Rankine-Kreisläufe ortsfeste Kälteanlagen 6 ortsfeste Klimaanlagen Monate ortsfeste Wärmepumpen ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern elektrische Schaltanlagen Organic-Rankine-Kreisläufe ortsfeste Kälteanlagen X 3 ortsfeste Klimaanlagen X Monate ortsfeste Wärmepumpen ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern X X Dichtheitskontrolle - Kontrollintervalle - ohne mit LES LES 24 Monate 12 Monate 6 Monate Füllmenge Wartungsintervall LES 12 Monate elektrische Schaltanlagen* X 6 Jahre Organic-Rankine-Kreisläufe* X 12 Monate * Bei Installation der Anlage ab 2017! Tab. 4: Übersicht über Installations- und Wartungspflichten für Leckageerkennungssysteme gem. Verordnung (EU) Nr. 517/ Mai
12 5. Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen Die Einhaltung der rechtlichen Regelungen zu ozonschichtschädigenden Stoffen und fluorierten Triebhausgasen ist in Sachsen-Anhalt durch gezielte Überwachungsmaßnahmen im Einzelhandel durch die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesverwaltungsamt im Großhandel bzw. bei Herstellern zu kontrollieren. Dieser Leitfaden unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug. Bereits seit mehreren Jahren wurden in Sachsen-Anhalt Anlagen, die klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten, erfasst. Anlagen, die fluorierte oder ozonschichtschädigende Treibhausgase enthalten, sind zum Beispiel Gewerbekälteanlagen, Industriekälteanlagen, Klimaanlagen für Räume und Gebäude, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme. In der folgenden Abbildung sind die Pflichten gemäß der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für Betreiber ortsfester Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen zusammengefasst. Abb. 1: Pflichten der Betreiber ortsfester Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme gem. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Wie bereits in Abschnitt 2.1 erläutert sind die Übergangsregelungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von aufgearbeiteten bzw. rezyklierten teilhalogenierten FCKW für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ausgelaufen. Das Betreiben von Anlage, die diese geregelten Stoffe enthalten, über diesen Zeitpunkt hinaus ist aber prinzipiell möglich, solange die Anlage störungsfrei läuft. Ein Schwerpunkt künftiger Überwachungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt sollte daher die Kontrolle o. g. Anlagen sein, um zu prüfen, ob diese Anlagen weiterhin störungsfrei betrieben werden, auf andere Kältemittel umgerüstet oder stillgelegt wurden. 16. Mai
13 Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermittlung der Daten zu gewährleisten, ist bei der Kontrolle der anlagen die diese Stoffe enthalten bzw. zu ihrem Funktionieren benötigen der an die aktuellen rechtlichen Regelungen angepasste Überwachungsbogen Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt zu verwenden. Zunächst ist der Überwachungsbogen wie bisher als Word-Dokument zu nutzen! Künftig wird der Überwachungsbogen als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt, ist dann elektronisch auszufüllen und per an zu senden! Bei jeder Frage können im Feld Bemerkungen festgestellte Mängel / Abweichungen, angeordnete Maßnahmen, Besonderheiten oder andere ergänzende Angaben eingetragen werden. 5.1 Überwachungsbogen Abschnitt 1 Zunächst sind allgemeine Angaben zur Überwachung (1.1), zur kontrollierten Anlage (1.2), zu dessen Betreiber (1.3) und der zuständigen Wartungsfirma (1.4) zu machen. ACHTUNG Es ist besonders auf die korrekte Angabe der Art und enthaltenen Menge an Kältemittel in der Tabelle auf Seite 2 des Fragebogens zu achten! Ab dem 1. Januar 2017 ist die Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen in Gewicht und CO 2 - Äquivalent anzugeben. Die Füllmenge in Kilogramm multipliziert mit dem Treibhauspotential (GWP) des Kältemittels ergibt die Füllmenge in t CO 2 -Äquivalenten. Im PDF-Fragebogen wird der Wert t CO 2 -Äquivalent automatisch berechnet und der sich so ergebende Tonnagebereich ebenfalls automatisch ausgewählt. Es ist bereits eine Anzahl an Kältemitteln in der Auswahl vorhanden. Ist das in der kontrollierten Einrichtung enthaltene Kältemittel nicht in der Liste zu finden, kann es vom Bearbeiter selbst eingetragen werden ( Bitte auswählen überschreiben!). Das entsprechende GWP ist dann ebenfalls zu ergänzen. Für Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, ist das Kältemittel auszuwählen und die Füllmenge in kg anzugeben. Abschnitt 2 ist entsprechend dem enthaltenen Kältemittel fluoriertes Treibhausgas im Teil A bzw. geregelter Stoff im Teil B des Fragebogens auszufüllen. 5.2 Überwachungsbogen Abschnitt 2 Teil A: Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Im Abschnitt 2 sind folgende Betreiberpflichten zu prüfen. Installation und Wartung LES Durchführung von Dichtheitskontrollen Rückgewinnung Kältemittel Einhaltung der Aufzeichnungspflichten Kennzeichnung der Anlage Die Intervalle der Dichtheitskontrollen der Anlagen und die Pflicht zur Installation eines LES richten sich nach der Menge des enthaltenen Kältemittels. 16. Mai
14 ACHTUNG Hilfestellungen zur Überprüfung der Notwendigkeit der Installation eines LES im PDF- Fragebogen: Wurde im Abschnitt 1.2 eine Füllmenge >500 t ermittelt, erscheint bei Frage der Hinweissatz Für die Anlage ist ein LES verpflichtend vorgeschrieben!. Unabhängig davon kann ein LES bei geringerer Füllmenge auch freiwillig installiert sein. Dabei ist zu beachten, dass freiwillig installierte LES nicht den Kontrollpflichten nach Artikel 5 unterliegen (Frage und müssen dann nicht beantwortet werden, aber im Feld Bemerkungen kann nochmal darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein freiwillig installiertes LES handelt). Hilfestellungen zur Festlegung des Intervalls für Dichtheitsprüfungen (Frage ) im PDF- Fragebogen: In Abhängigkeit von der im Abschnitt 1.2 ermittelten Füllmenge und Beantwortung der Frage (Installation eine LES) mit ja oder nein erscheint der Hinweissatz Für die Anlage ist ein Prüfungsintervall von Monaten vorgeschrieben!. Die Anzahl der Monate wird automatisch ergänzt. Gemäß Art. 12 (4) ist die Kennzeichnung deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen entweder a) in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder b) auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält. Die Stelle, an der die Kennzeichnung angebracht ist, variiert in Abhängigkeit von der Art der Einrichtung (siehe Abschnitt 3 dieses Leitfadens). Insbesondere spielt die mögliche räumliche Trennung von Kühlstelle und dem Kälteaggregat eine Rolle. Aber auch bei der Verwendung von Kälteträgern zur Kälteübertragung ist zu beachten, dass das eigentliche Kältemittel im Kälteaggregat verbleibt und somit dieses zu kennzeichnen ist. Wurde Abschnitt 2 Teil A vollständig bearbeitet, ist als Nächstes Abschnitt 3 zu bearbeiten. Ein automatisches Wechseln dorthin ist derzeit im Fragebogen nicht möglich! 5.3 Überwachungsbogen Abschnitt 2 Teil B: Anlagen mit ozonschichtschädigenden Stoffen Seit dem dürfen keine Eingriffe in den Kältemittelkreislauf der Anlagen mehr vorgenommen werden und insbesondere keine HFCKW-haltigen Kältemittel mehr nachgefüllt werden. Störungsfrei laufende Anlagen, dürfen jedoch weiter betrieben werden. Diese Einrichtungen sind weiterhin hinsichtlich folgender Anforderungen zu überwachen: Durchführung von Dichtheitskontrollen Kennzeichnung der Anlage Rückgewinnung Kältemittel Stilllegung von Anlagen 5.4 Überwachungsbogen Abschnitt 3 Der sich aus der Überwachung ergebende Handlungsbedarf umfasst einerseits die Aufklärung der Unternehmen über neue oder geänderte Regelungen und andererseits verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Die durchzuführenden Kontrollen sind aufgrund der komplexen rechtlichen Regelungen entsprechend vor- und nachzubereiten (Zeitbedarf für die Überwachung!). Entsprechende Angaben dazu sind im Abschnitt 3 des Fragebogens zu machen. 16. Mai
15 Anhang I Übersicht Betreiberpflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Dichtheitskontrolle - Betroffene Einrichtungen - Dichtheitskontrolle - Kontrollintervalle - Leckage- Erkennungssystem (LES) - Betroffene Einrichtungen - Leckage- Erkennungssystem - Kontrollintervalle - Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Art. 4 o ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme o Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern o elektrische Schaltanlagen (Ausnahme beachten!) o Organic-Rankine-Kreisläufe 5 Art. 4 o 5 t 50 t CO 2 -Äquivalente alle 12 Monate, mit LES alle 24 Monate o 50 t 500 t CO 2 -Äquivalente alle 6 Monate, mit LES, alle 12 Monate o 500 t CO 2 -Äquivalente alle 3 Monate, mit LES alle 6 Monate Art. 5 o ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme 500 t CO 2 -Äquivalent o elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine- Kreisläufe 500 t CO 2 - Äquivalent ab 1. Januar 2017 Art. 5 o Prüfung LES alle 12 Monate o Ausnahmen: freiwillig installierte LES LES für elektrische Schaltanlagen Prüfung alle 6 Jahre Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Art. 23 o ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme Art. 23 o 3 kg 30 kg Kältemittel alle 12 Monate (hermetisch geschlossene Systeme 6 kg 30 kg Kältemittel) o kg Kältemittel alle 6 Monate o 300 kg Kältemittel alle 3 Monate Nicht geregelt Nicht geregelt 5 Art. 2 Nr. 34: Organic-Rankine-Kreislauf = Kreislauf mit kondensierbaren fluorierten Treibhausgasen, bei dem Wärme aus einer Wärmequelle in Energie zur Erzeugung von elektrischer oder mechanischer Energie umgewandelt wird (Anwendung möglich in Geothermie- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen sowie in Solarkraftwerken) 16. Mai
16 Aufzeichnungspflichten - Betreiber der von Dichtheitskontrollen betroffenen Einrichtungen - Aufbewahrungspflicht - Betreiber der von Dichtheitskontrollen betroffenen Einrichtungen - Aufzeichnungspflichten - Lieferant - Aufbewahrungspflicht - Lieferant - Aufzeichnungspflichten - Wartungs- und Instandhaltungsfirmen - Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Art. 6 o Menge und Art des enthaltenen F-Gases o Befüll- und Nachfüllmengen bei Installation, Wartung oder Reparatur o Mengen aus Aufarbeitung und Recycling einschließlich Name und Anschrift der entsprechenden Anlage sowie ggf. deren Zertifizierungsnummer o Rückgewinnungsmengen o Angaben zum Unternehmen für Installation, Wartung, Reparatur oder Stilllegung sowie ggf. Nummer des Zertifikates o Termine und Ergebnisse der Dichtheitskontrollen o Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung bei Stilllegung Art. 6 o Speichern in Datenbank der zuständigen Behörde o. o 5 Jahre Aufbewahrungspflicht beim Betreiber o 5 Jahre Aufbewahrungspflicht beim Installations- /Wartungsunternehmen Art. 6 o Informationen über die Käufer einschließlich Nummer der Zertifikate Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Art. 11 Abs. 7 6 u. Art. 23 Abs. 3 o Menge, Typ der geregelten Stoffe o Nachfüll- und Rückgewinnungssmengen bei Instandhaltung, Wartung und endgültiger Entsorgung o Informationen über Unternehmen und Personal, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat o Wartungstermine/- ergebnisse Nicht geregelt Nicht geregelt erworbene Menge Art. 6 Nicht geregelt o 5 Jahre Aufbewahrungspflicht beim Lieferanten Nicht geregelt Art. 11 Abs Regelungen aus Art. 11 (7) i. V. m. Art. 11 (4) galten nur bis zum 31. Dezember Mai
17 Rückgewinnung - Betroffene Einrichtungen - Kennzeichnung - Betroffene Erzeugnisse und Einrichtungen - Kennzeichnung - Ausführung- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Art. 8 o Kältekreisläufe ortsfester Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen o Kältekreisläufe Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern o ortsfeste Einrichtungen, die Lösungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase enthalten (z. B. Chemische Reinigungen) o ortsfeste Brandschutzeinrichtungen und elektrische Schaltanlagen Art. 12 o Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme o elektrische Schaltanlagen o Aerosolzerstäuber o alle Behälter für F-Gase o Lösungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase o Organic-Rankine-Kreisläufe o Erzeugnisse und Einrichtungen, die einer Ausnahme gem. Art. 11 (3) unterliegen Art. 12 o deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen oder auf dem Teil, der das F- Gas enthält o Amtssprache o o. g. Angaben sind Bestandteil der Bedienungsanleitungen der betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen o bei GWP 150 sind o. g. Informationen auch in Werbebroschüren anzugeben Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Art. 22 o Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltende Einrichtungen oder Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöscher o andere als o. g. Einrichtungen, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar Art. 7, 8 u. 10 o Behälter die geregelte Stoffe enthalten zur Verwendung als / für: Ausgangsstoff Verarbeitungshilfsstoff Wesentliche Laborund Analysezwecke Art. 11 o Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme, bei deren Instandhaltung oder Wartung aufgearbeitete oder rezyklierte teilhalogenierte FCKW verwendet werden Art. 7, 8 u. 10 o deutliche Angaben o Form und Inhalt der Kennzeichnung kann von der Kommission festgelegt werden 16. Mai
18 Kennzeichnung - Angaben- Kennzeichnung - weitere Regelungen - Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Art. 12 o Verwendung für die eine Ausnahme gem. Art. 11 (3) gewährt wurde o enthält oder benötigt F-Gase auch leere Einrichtungen sind zu kennzeichnen! o industrielle oder chemische Bezeichnung des F-Gases o ab 1. Januar 2017: Menge an F-Gas in Gewicht und t CO 2 -Äquivalent sowie GWP ggf. o hermetisch geschlossene Einrichtung o elektr. Schaltanlagen: geprüfte Leckagerate < 0,1%/a Art. 12 o Schäume, Schaumplatten, Polyol-Vorgemische industrielle bzw. chemische Bezeichnung, Hinweis, dass F-Gas enthalten in Bedienungsanleitung anzugeben und bei GWP 150 auch in Werbebroschüren o aufgearbeitete und recycelte F-Gase einschließlich Fertigungsnummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclingfirma o F-Gase zur Zerstörung Ausfuhr Verwendung in speziellen Ausrüstungen bzw. Verfahren (Art. 12 (9, 10)) Verwendung als Ausgangsstoff Herstellung von Dosier- Aerosolen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Art. 7, 8 u. 10 o nur zur Verwendung als / für: Ausgangsstoff Verarbeitungshilfsstoff Wesentliche Laborund Analysezwecke o ggf. Kennzeichnung gem. CLP-Verordnung; o. g. Hinweis ist mit aufzunehmen Art. 11 o Art des Stoffes o enthaltene Menge o Kennzeichnungselemente gem. Anh. I VO (EG) Nr.1272/2008 Signalwort Gefahr EUH 059 Schädigt die Ozonschicht. P 273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P 501 Inhalt/Behälter zuführen. (Entsorgung) 16. Mai
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