Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013

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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, in der Ausgabe unseres Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht befasst sich unser Leitartikel mit einem für viele Unternehmen leidigen Thema: dem Schuldnerverzug. Der Artikel stellt Ihnen vor, durch welche Maßnahmen der Schuldner in Verzug gerät und was Sie beachten müssen, um möglichst die Ihnen durch den Verzug entstandenen Schäden wie z.b. Anwalts- und Inkassokosten etc. aber auch Verzugszinsen ersetzt zu bekommen. Dabei stellen wir Ihnen auch wichtige Neurungen im Bereich des BGB vor, die seit Mitte letzten Jahres zu lange Zahlungsziele verbieten und im B2B-Verkehr nunmehr Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz vorsehen. Schuldnerverzug wie entsteht er und welcher Schaden ist zu ersetzen? Die Abwälzung von Mahnkosten und Anwaltsgebühren als Verzugsschaden auf den Schuldner ist ein häufig ausgesprochener Wunsch von Mandanten. Beauftragt der Gläubiger einen mit der Durchsetzung seiner Forderung, ohne dass der Schuldner bereits in Verzug ist, kann es jedoch passieren, dass der Gläubiger den Ersatz der außergerichtlich entstandenen skosten nicht beanspruchen kann. Vielfach bestehen Unsicherheiten, wann und wie ein Schuldner überhaupt in Verzug gerät. Neben zahlreichen verzugsbegründenden Umständen ist die Mahnung das wichtigste Instrument im Geschäftsverkehr. Doch wie muss eine Mahnung inhaltlich gestaltet sein? Darüber hinaus bieten wir Ihnen wie gewohnt in unserem Rechtsprechungsteil einen Überblick über aktuelle und interessante Fälle aus der Justiz. Wir wünschen Ihnen mit der März-Ausgabe unseres Newsletters viel Freude und eine interessante Lektüre. Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Schuldnerverzug wie entsteht er und welcher Schaden ist zu ersetzen? 1 Rechtsprechung 4 Veranstaltungshinweise 7 Daneben stellt sich häufig auch die Frage, welche Auswirkungen die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung hat. 1. Verzug durch Mahnung Ein Schuldner kommt gemäß 286 BGB regelmäßig dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, obwohl die Leistung fällig ist. Fälligkeit im Sinne von 271 BGB bedeutet, dass der Gläubiger - im Zweifel - seine Leistung sofort verlangen kann, wenn er sonst keine Zeit für die Leistung bestimmt hat oder keine andere Zeit aus den Gesamtumständen zu entnehmen ist. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet damit den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die anschließende Mahnung des Schuldners setzt diesen dann in Verzug. 1

2 Doch was bedeutet Mahnung konkret? Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Soweit so klar. Erforderlich ist aber, dass der Gläubiger deutlich zum Ausdruck bringt, seine Leistung unbedingt erhalten zu wollen. Dabei ist die Mahnung grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, ebenso wenig bedarf es der Angabe einer Frist, innerhalb derer der Schuldner zu leisten hat. Gleichwohl ist die Setzung einer Frist empfehlenswert, um den Schuldner zur Leistung anzuhalten. Nicht selten haben Gläubiger, insbesondere kleinere Unternehmen, weder ein automatisiertes Mahnwesen noch eine Forderungsabteilung. Es besteht daher das Bestreben, Rechnungen zugleich mit einer Mahnung zu verbinden und sich hierdurch eine gesonderte Mahnung zu ersparen. Dies ist allerdings nicht möglich. Eine Rechnung stellt niemals zugleich eine Mahnung dar, da dem bloßen Rechnungsschreiben die explizite Leistungsaufforderung fehlt. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass in der Rechnung ein Zahlungsziel, etwa zahlbar 30 Tage netto, zahlbar 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder zahlbar bis zum... bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt die Angabe eines Zahlungsziels keine Mahnung dar. Ganz im Gegenteil kann die einseitige Angabe eines Zahlungsziels für den Gläubiger gar nachteilige Wirkungen entfalten. Gemäß 271 BGB können Leistungszeitpunkte durch eine Partei einseitig bestimmt werden, was zur Folge hat, dass Fälligkeit erst mit Ablauf der Leistungszeit eintritt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Einräumung eines Zahlungsziels in einer Rechnung als Leistungsbestimmung im Sinne von 271 Abs. 2 BGB anzusehen und nicht lediglich als ein Verzicht auf die Durchsetzung eines schon früher fälligen Anspruchs oder gar als Bestimmung des Verzugsbeginns. Die einseitige Einräumung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger hat daher zur Folge, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Die Forderung wird mithin nicht mit Zugang der Rechnung, sondern erst mit Ablauf des angegebenen Zahlungsziels fällig. Weniger eindeutig ist die Frage zu beurteilen, ob die Einräumung eines Skontos eine Leistungsbestimmung im Sinne von 271 BGB darstellt. Obgleich eine Skontoabrede lediglich als Anreiz für eine beschleunigte Zahlung gedacht ist, wird die Gewährung eines Skontos vielfach dahingehend verstanden, dass die Leistung erst nach Ablauf der Skontofrist fällig werden soll. 2. Verzug ohne Mahnung Unter engen Voraussetzungen des 286 Abs. 2 Nr. 1 4 BGB bedarf es keiner vorherigen Mahnung. Wichtigste Ausnahmeregelung ist 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, nach der eine Mahnung entbehrlich ist, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hierunter fällt jedoch nicht die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels (s.o.) durch den Gläubiger. Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung durch die Parteien. Nach 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis voranzugehen hat und sich die maßgebliche Leistungszeit bezogen auf dieses Ereignis berechnen lässt. Rechnungszugang kann zwar ein Ereignis im Sinne von 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen, erforderlich ist allerdings auch hier eine vertragliche Vereinbarung, dass der Erhalt der Rechnung als maßgeblicher Zeitpunkt anzusehen ist. Gemäß 286 Abs. 2 Nr. 3 bedarf es auch keiner Mahnung, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Nach der Rechtsprechung des BGH sind hieran strenge Anforderungen zu stellen. Ernsthaftes und endgültiges Leistungsverweigern ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Schuldner mitteilt, derzeit nicht leisten zu können. Vielmehr muss die Weigerung des Schuldners als letztes Wort aufzufassen sein. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB sieht vor, dass aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Wann dies der Fall ist, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. Da die vorstehend beschriebenen Konstellationen stets eine gewisse Unsicherheit mit sich bringen, ist es in den meisten Fällen ratsam, parallel schriftlich zu mahnen. 3. Verzug nach Rechnungszugang und Fälligkeit Als weitere Ausnahme regelt 286 Abs. 3 BGB den Verzugseintritt bei Entgeltforderungen. Nach 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug spätestens mit (i) Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung und (ii) Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit ein. Ist die Forderung bereits mit Zugang der Rechnung fällig, beginnt mit diesem Zeitpunkt die 30-Tage-Frist zu laufen. 2

3 Einer Mahnung bedarf es in dem Fall nicht. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist allerdings nur, wenn er auf diese Folgen bereits in der Rechnung hingewiesen wurde. Ein später erfolgter Hinweis ist nicht genügend und vermag den Verzug nicht zu begründen. Hervorzuheben ist, dass die 30-Tage-Frist erst ab Fälligkeit zu laufen anfängt. Wird in der Rechnung ein Zahlungsziel oder gar Skonto gewährt, muss genau berechnet werden, wann Fälligkeit eintritt und die 30-Tage-Frist beginnt. Da vielen Kleinunternehmen finanziell nicht zumutbar ist, den Ablauf von 30 Tagen abzuwarten, sollte der Verzug bereits zuvor durch Mahnung herbeigeführt werden. 4. Dauer des Verzugs Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind. In AGB ist die Frist sogar noch kürzer und in der Regel sind Zahlungsziele von 30 Tagen das Maximum. Angesichts dieser Neuregelung sollten Unternehmen ihre AGBs, Einkaufs- und Lieferbedingungen überprüfen und der neuen Gesetzeslage anpassen, da Klauseln, die gegen 271a BGB verstoßen, unwirksam sind. b. Mahnkosten Regelmäßig kann der Gläubiger den Ersatz seiner Mahnkosten verlangen. Dies gilt jedoch nicht für die erste Mahnung, da der Schuldner zu dieser Zeit noch nicht in Verzug ist. Erst die Erstmahnung begründet den Verzug des Schuldners. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, endet der Verzug erst, wenn eine Voraussetzung des 286 BGB entfällt, d. h. der Schuldner leistet oder die Fälligkeit nicht (mehr) gegeben ist. Hierzu kann es regelmäßig kommen, wenn die Parteien eine Stundungsvereinbarung treffen. In dem Fall geht der BGH davon aus, dass die Fälligkeit hinausgeschoben wird und ein bereits eingetretener Verzug durch die (nachträgliche) Stundung geheilt wird. Der Schuldner gerät erst dann wieder in Verzug, wenn der Gläubiger anschließend einen neuen Leistungstermin bestimmt hat. c. skosten Weit wichtiger als der Umfang des Zinsschadens oder Ersatz der Mahnkosten ist der Ersatz der außergerichtlichen skosten. Nicht selten sehen sich Gläubiger veranlasst, ihre Ansprüche mithilfe anwaltlichen Beistands durchzusetzen. Die mit der Beauftragung eines s verursachten außergerichtlichen Kosten kann der Gläubiger als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich ersetzt verlangen, wenn die Inanspruchnahme des s erforderlich und zweckmäßig war. 5. Verzugsfolgen Kommt der Schuldner erst einmal in Verzug, kann der Gläubiger neben der Leistung den Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. a. Verzugszinsen Eine Geldleistung ist während des Verzugs - bei einem Geschäft mit einem Verbraucher - mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Geschäften zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte, statt bisher 8 Prozentpunkten (vgl. 288 BGB). Mit der am 29. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelung soll der Gläubigerschutz im Geschäftsverkehr verbessert werden - der erhöhte Zinssatz soll den Schuldner abschrecken und zur Leistung anhalten. Ebenfalls zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist ein neuer 271a BGB eingeführt worden. Danach sind Vielfach ist jedoch der Irrglaube verbreitet, die außergerichtlich entstandenen skosten könnten selbst dann beansprucht werden, wenn der selbst zum ersten Mal den Schuldner mahnt. Das stimmt so nicht. Befindet sich der Schuldner nicht bereits in Verzug, sondern soll erst infolge des anwaltlichen Schreibens zum ersten Mal gemahnt und daher Verzug begründet werden, besteht keine Pflicht zur Erstattung der außergerichtlichen entstandenen Kosten. Erstattungspflicht besteht immer erst dann, wenn der Schuldner bei Einschaltung des s bereits in Verzug war, da auch die skosten nur als sog. Verzugsschaden erstattet werden müssen. Dem Gläubiger ist daher stets geraten, seinen Schuldner durch eigene Mahnung in Verzug zu setzen oder vertragliche Regelungen aufzunehmen, die einen Verzug auch ohne Mahnung herbeiführen. Dadurch wird vermeiden, als Gläubiger auf den außergerichtlichen skosten sitzen zu bleiben. 3

4 RECHTSPRECHUNG Wettbewerbswidrigkeit einer printmäßig beworbenen Rabattaktion bei Verweis auf Angebotseinschränkung gemäß Homepage OLG Bamberg, Urteil vom 18. Februar 2015 Az.: 3 210/14 Das Beklagte Unternehmen bewarb seine Produkte in einer Zeitungsannonce mit der Aussage 19 % MwSt. geschenkt auf A., B. und C. + 5 % Extrarabatt. Darunter war in deutlich kleinerer Schrift eine Fußnote angebracht, in der es hieß: Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens Auf der verlinkten Internetseite der Beklagten fanden sich Ausführungen, welche Produkte und Produktgruppen von der Rabattaktion ausgenommen waren. Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten beantragte ein Konkurrent beim Landgericht Bamberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser aufgegeben werden sollte, es zu unterlassen, mit einem Rabatt für bestimmte Produktgruppen zu werben, ohne in der Anzeige selbst die von der Rabattierung ausgenommenen Waren aufzuführen. Antragsgemäß hat das Landgericht Bamberg die einstweilige Verfügung erlassen und sie auf den Widerspruch der Beklagten hin mit Urteil vom 24. Oktober 2014 im Wesentlichen bestätigt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Bamberg mit dem vorliegenden Urteil zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: beanstandete Werbung verstoße gegen das Transparenzgebot des 4 Nr. 4 UWG. Gemäß 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Die Gewährung eines Preisnachlasses sei als Verkaufsförderungsmaßnahme von dieser Vorschrift erfasst. Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses gehöre auch die Information, dass bestimmte Waren vom Preisnachlass ausgenommen sein sollen. Den entsprechenden Hinweis habe die Beklagte durch den bloßen Verweis auf ihre Internetseite nicht in ordnungsgemäßer Form erteilt. Nach der Rechtsprechung des müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden, weil bereits durch die Werbung die vom Unternehmer bezweckte Anlockwirkung eintrete. Insbesondere müsse, wenn sich blickfangmäßig die Preisnachlasswerbung auf das gesamte Sortiment beziehe, auch eine Einschränkung am Blickfang teilhaben. Dem aber werde der Verweis in einer Printanzeige auf Erläuterungen im Internet nicht gerecht. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) sei es zwar nicht prinzipiell zu beanstanden, wenn aufgrund räumlicher oder zeitlicher Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums bestimmte Informationen anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Beschränkungen, die im vorliegenden Fall dazu führen würden, dass die maßgebliche Information über die von der Rabattaktion ausgenommenen Produkte nicht innerhalb der Anzeige selbst mitgeteilt werden könnten, lägen aber nicht vor. Gegebenenfalls müsse der Platzbedarf der Anzeige entsprechend erweitert werden. Die dadurch verursachten Mehrkosten seien der Beklagten zumutbar gewesen. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot des 4 Nr. 4 UWG bedeute zugleich einen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne von 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher, weil gerade von Preisnachlässen eine stark anlockende Wirkung ausgehe. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Die 4

5 Unwirksamkeit AGB-rechtlicher Vereinbarungen über Abweichungstoleranzen von einer im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 Az.: 23 U 2889/14 Selbst wenn die Klausel nicht als überraschend bewertet würde, so stünde ihrer wirksamen Einbeziehung jedenfalls 305b BGB entgegen, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB haben. Die Klägerin verkaufte an die Beklagte knapp 7 Mio. Plastiktüten. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass die Tüten eine Materialstärke von mindestens 18 Mikrometern aufweisen sollten. Die von der Klägerin gelieferten Tüten hatten jedoch eine Stärke von nur 16 Mikrometern. Aus diesem Grund verweigerte die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises. Die Klägerin erhob Zahlungsklage. Sie verwies auf ihre AGB, welche die Beklagte akzeptiert hatte und nach denen bei vereinbarten Folienstärken zwischen 15 und 20 Mikrometern Toleranzen von +/- 15% zulässig sein sollten. Das Landgericht Traunstein hat die Klage abgewiesen. Anschließend erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG München scheiterte ein Kaufpreisanspruch der Klägerin am wirksamen Rücktritt der Beklagten gemäß 323 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin angebotenen Plastiktüten hätten nicht den vertraglichen Anforderungen entsprochen. Die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine Materialstärke von 18 Mikrometern getroffen. Daher sei es auch irrelevant, ob die angebotenen Tüten trotz geringerer Materialstärke zur bestimmungsgemäßen Verwendung beim Endkunden geeignet gewesen wären. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass in den AGB der Klägerin Toleranzen für die Materialstärke vorgesehen waren. Diese Bestimmung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Werde vertraglich eine bestimmte Materialstärke als Beschaffenheit vereinbart, so sei eine AGB-Klausel, die hiervon Abweichungen von bis zu 15 % zulasse, überraschend im Sinne von 305c Abs. 1 BGB. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine entsprechende Klausel beim Verkauf von Plastiktüten generell überraschend ist. Sie sei es jedenfalls dann, wenn die Parteien individualvertraglich eine bestimmte Mindestmaterialstärke ausdrücklich vereinbaren. Der Käufer müsse dann nicht mit einer AGB-Klausel rechnen, die eine derartige Materialstärkentoleranz zulässt. Rückforderung überbezahlter Provisionen und Erfüllung der Nachbearbeitungspflicht des Versicherers Stornogefahrmitteilungen an Versicherungsvertreter OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2014 Az.: 19 U 99/14 Die Parteien stritten um die Rückforderung von Provisionszahlungen. Der Beklagte war für die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, als Versicherungsvertreter tätig. Die Vertragsbestimmungen sahen vor, dass der Beklagte die ausgezahlten Provisionen ganz oder teilweise zurückzahlen musste, falls ein von ihm vermittelter Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ordnungsgemäß erfüllt wurde. Erst nach dem Ablauf dieser Stornohaftung war die Provision endgültig verdient. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erstellte die Klägerin monatlich Provisionsabrechnungen und sandte dem Beklagten Angaben zu den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu, die detaillierte Informationen zu den stornogefährdeten Versicherungsverträgen enthielten. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Rückzahlung von Provisionen in Höhe von über EUR ,00 wegen Stornierung bzw. Kündigung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge. Der Beklagte vertrat unter anderem die Auffassung, es sei Angelegenheit der Klägerin gewesen, Stornierungen und Kündigungen der von ihm abgeschlossenen Verträge zu verhindern (sog. Nachbearbeitung). Das Landgericht Aachen hat der Klage stattgegeben. Dieses Urteil hat das OLG Köln mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt und die Berufung gemäß 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten als unbegründet zurückgewiesen. Im Ergebnis seien so das OLG die Nachbearbeitungspflichten wirksam auf den Vertreter delegiert worden. Zur Begründung hat es auf einen im gleichen Verfahren ergangenen Hinweisbeschluss vom 13. November 2014 Bezug genommen, in dem es das Vorliegen eines Rückzahlungsanspruchs begründet hatte: Für Versicherungsvertreter bestimmt 92 Abs. 4 HGB, dass der Vertreter Anspruch auf die Provision hat, sobald 5

6 der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet. Hiervon unberührt bleibe aber die aus 87a Abs. 3 Satz 2 HGB abgeleitete Nachbearbeitungspflicht des Unternehmers. Demnach behalte der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch, wenn das Unternehmen seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall habe der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Mache der Unternehmer die Rückzahlung geleisteter Provisionen bzw. Vorschüsse geltend, so habe er grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass die Nichtzahlung der Prämien bzw. die Nichtausführung des Geschäfts feststeht und dies nicht auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte auch nicht behauptet, dass diese Stornierungen und Kündigungen auf einem Fehlverhalten der Klägerin (z.b. Beratungsfehler, Regulierungsfehler, schlechter Service) beruhen, so dass ein Vertretenmüssen der Klägerin letztlich nur im Zusammenhang mit der Verletzung von Nachbearbeitungspflichten denkbar sei. Es unterliege aber keinen Zweifeln, dass die Positionsabrechnungen mit den Anlagen inhaltlich ausreichend waren, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, den eingetretenen Stornogefahren durch eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen zu begegnen. Diese hatte er unterlassen und müsse sich daher Stornierungen und damit einhergehende Provisionskürzungen zurechnen lassen. Im Rahmen seiner Nachbearbeitungspflicht habe der Unternehmer die Wahl, ob er selbst Maßnahmen zur Rettung des stornogefährdeten Vertrags ergreife oder ob er dies dem Vertreter überlasse. War dem Vertreter die Nachbearbeitung überlassen, müsse der Unternehmer nur die ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Übermittlung von inhaltlich ausreichenden Stornogefahrmitteilungen beweisen. Diesen Nachweis habe die Klägerin erbracht. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 16.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Rechtsanwälte mbb Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch & Rechtsanwälte mbb, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE , Sitz der schaftsgesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: AG Essen, PR 1139 Die von ihr erteilten Mitteilungen hätten lückenlose Informationen zum jeweiligen Buchungsgrund enthalten. Unstreitig lag der Grund für die Rückforderung ausnahmslos in reduzierten bzw. nicht gezahlten Versicherungsbeiträgen infolge von Vertragskündigungen bzw. Stornierungen. Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & mbb sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 6

7 Veranstaltungshinweise Der GmbH Geschäftsführer 26. und 27. in Hamburg AGB-Recht für Einkäufer 20. April 2015 in Stuttgart Workshop Vertragsklauseln im Wirtschaftsrecht 28. April 2015 in München Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung 5. und 6. Mai 2015 in Hamburg Kooperationsverträge 8. Mai 2015 in Düsseldorf Projektverträge im Anlagenbau und Beschaffung von Produktionsmitteln 19. Mai 2015 in Frankfurt Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon Martin Stange Telefon Lothar Köhl Telefon Li Li Rechtsanwältin Telefon Telefax Dr. Volker Hees Telefon Telefax Olga Drobiazko Rechtsanwältin Telefon Telefax Sebastian Herrmann Telefon Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. April

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