DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN
|
|
- Elisabeth Frei
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Münstergasse Bern Telefon Telefax Unser Zeichen: JAD Bern, 14. Mai 2003 DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN hat in der Disziplinarsache gegen Ÿ Notar X betreffend Verletzung von Berufspflichten in Erwägung: A. Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom meldete der Grundbuchverwalter des Kreisgrundbuchamtes V Burgdorf-Fraubrunnen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) als Aufsichtsbehörde über die bernischen Notare gestützt auf Art. 21 des Dekrets über die Organisation der Kreisgrundbuchämter (BSG ) den folgenden Sachverhalt : Am 21. November 2000 reichte der Notar beim Kreisgrundbuchamt V Burgdorf-Fraubrunnen eine Ausfertigung seiner Urschrift Nr zur grundbuchlichen Behandlung ein, wonach Herr Y seiner Ehefrau den hälftigen Anteil seines Grundstücks schenkte. Die entsprechende Urschrift enthielt keine weitere Grundstückbeschreibung, sondern nach der Grundstückbezeichnung lediglich den Hinweis "gemäss beiliegendem Beschrieb". Der Ausfertigung wurde eine Kopie des Grundbuchauszuges des betroffenen Grundstücks beigelegt, die mit folgendem Verbal versehen war: "Vorste-
2 2 hende zwei Seiten stimmen mit der Beilage Nr. 1 der Urschrift Nr genau überein und gehören zu der für das Kreisgrundbuchamt V Burgdorf- Fraubrunnen bestimmten Ausfertigung dieser Urschrift" (gefolgt von Siegel und Unterschrift des Notars). Der Grundbuchverwalter macht geltend, der Notar habe gemäss Art. 11 Notariatsdekret (ND, BSG ) bei der Beurkundung von Willenserklärungen die Urschrift den Urkundsparteien vorzulesen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung habe die Urschrift das Grundstück genau zu bezeichnen und bei der Übertragung eines Grundstückes dessen ganze grundbuchliche Beschreibung zu enthalten. Damit sei klar gesagt, dass die vom Gesetz verlangte Grundstückbeschreibung sich unmittelbar aus der Urschrift zu ergeben habe. Die Erklärung eines Dokuments als Beilage zur Urschrift bewirke nicht, dass dieses Dokument Teil der öffentlichen Urkunde werde. Lediglich das Zeugnis des Notars auf der Beilage zu einer Urschrift sei eine öffentliche Urkunde. Der Grundsatz der Einheit des Aktes gelte für die Erstellung einer Beilage nicht. Damit entspreche, auch wenn der Notar gegebenenfalls die Beilage den Parteien vorlesen sollte - was sich aus den eingereichten Akten aber nicht ergebe - das vom Notar gewählte Verfahren bzw. die Ausgestaltung der Urkunde nicht den bernischen Notariatsvorschriften. 2. Mit Verfügung vom eröffnete die JGK gegen Notar X ein Disziplinarverfahren und gab ihm Gelegenheit, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen, Beweismassnahmen zu beantragen und allfällige Beweismittel einzureichen. In seiner fristgerecht eingereichten Vernehmlassung bestätigt Notar den vom Grundbuchverwalter dargestellten Sachverhalt. Ergänzend sei festzuhalten, dass er im Zuge der Verurkundung seiner Urschrift Nr den beigelegten Grundbuchauszug den Parteien während des Verurkundungsverfahrens wörtlich vorgelesen habe; falls notwendig, sei er ohne weiteres in der Lage, eine entsprechende Bestätigung der Vertragsparteien nachzureichen. Richtig sei, dass gemäss Art. 11 Abs. 4 ND Urschriften, die sich auf Grundstücke beziehen, deren ganze Beschreibung zu enthalten hätten. Der Grundbuchverwalter schliesse daraus, dass die Grundstückbeschreibung im Text der Urschrift enthalten sein müsse. Der Begriff der Urkunde sei ein solcher des Bundesrechts, weshalb die kantonale Regelung nicht nur dessen Schranken beachten, sondern auch bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müsse. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse das betroffene Grundstück klar bezeichnet, nicht aber zwingend umfassend beschrieben werden. Somit sei zur Beurteilung der Frage, ob mit dem von ihm gewählten Vorgehen die massgebenden Beurkundungsvorschriften eingehalten worden seien, einzig kantonales Recht heranzuziehen. Beilagen zur Urschrift seien Dokumente, welche inhaltlich einen Bezug zur Urschrift hätten, in der Urschrift erwähnt und durch ein Zeugnis des Notars auf dem Dokument als Urschriftbeilage gekennzeichnet seien. Würden beispielsweise Dienstbarkeitspläne einer Urschrift beigelegt und von den Urkundsparteien als richtig anerkannt, gehörten diese zur Willenserklärung. Notar X weist im Weiteren daraufhin, dass nach bernischem Notariatsrecht Pläne einer Urschrift beigelegt werden können und diese damit am Inhalt der öffentlich
3 3 beurkundeten Willenserklärung teilnehmen. Das bernische Recht verlange nicht, dass derartige Urkunden von den Parteien mitunterzeichnet würden. Art. 8 Abs. 3 ND bestimme einzig, dass Beilagen zur Urschrift zu nummerieren und mit einem Zeugnis des Notars über ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Urschrift zu versehen seien. Damit stehe fest, dass auch eine Beilage Bestandteil der in der Urschrift öffentlich beurkundeten Willensäusserung der Parteien sein könne. Eine Grundstückbeschreibung, die in Form eines Grundbuchauszuges der Urschrift beigelegt werde, könne den Parteien ohne weiteres durch Vorlesen zur Kenntnis gebracht werden. Im konkreten Fall sei die Beilage in der Urschrift bei der Bezeichnung des Grundstücks als solche erwähnt. Die Förmlichkeiten von Art. 8 ND seien eingehalten und damit die Formvorschriften auch in Bezug auf Art. 11 ND gewahrt. Notar X führt sodann weitere Gründe mehr praktischer Art auf, die Grundstückbeschreibung nicht in die Urschrift zu integrieren (Vermeidung von Abschreibefehlern, verbesserte Übersichtlichkeit der Urschrift). Dagegen räumt er ein, dass im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ND im Schlussverbal der Urschrift hätte festgestellt werden müssen, dass nicht nur die Urschrift, sondern auch deren Beilage, d.h. der Grundbuchauszug, den Parteien vorgelesen worden sei. B. Erwägungen 1. Der Vertrag auf Eigentumsübertragung von Grundstücken bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT/ZGB). Im Kanton Bern hat der Gesetzgeber die öffentliche Beurkundung in Art. 15 ff des Notariatsgesetzes (NG, BSG ) einerseits und im Notariatsdekret (ND, BSG ) andererseits geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 4 ND müssen Urschriften, die sich auf Grundstücke beziehen, das Grundstück genau bezeichnen und bei der Übertragung eines Grundstückes dessen genaue Beschreibung enthalten. Die Grundstückbeschreibung entspricht dem grundbuchlichen Eintragungsstand, der neben der Liegenschaftsbeschreibung den gesamten dinglichen Rechtsbestand, d.h. die Pfandbelastung, die Dienstbarkeitslasten und -rechte sowie alle Anmerkungen und Vormerkungen umfasst (Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, S. 724, Fn 202 mit Hinweisen). Wohl hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Grundstückkaufvertrag erklärt, dass eine möglichst genaue Wiedergabe des vollständigen Grundbuchauszuges zwar als wünschbar erscheine, sich diese aber nicht als zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit des Kaufvertrages erweise. Der Grundbuchverwalter ist deshalb unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, auch Verträge betreffend die Übertragung von Grundstücken entgegenzunehmen, wenn die vollständige Grundstückbeschreibung fehlt (BGE vom , in BN 1997 S. 137 ff). Das ändert aber nichts an der Vorschrift von Art. 11 Abs. 4 ND, die sich an den bernischen Notar richtet und von ihrem Wortlaut her klar und eindeutig
4 4 ist. Wie Pfäffli in seinen Anmerkungen zum genannten Entscheid des Bundesgerichts ausführt, macht sich der Notar, der auf die vollständige Grundstückbeschreibung in der Urschrift verzichtet, disziplinarisch verantwortlich (BN 1997, S. 126). 2. Die Urschrift ist die im Beurkundungsverfahren erstellte Urkunde (Art. 22 NG). Sie ist das schriftlich abgefasste Ergebnis des durchgeführten Hauptverfahrens (Ruf, Notariatsrecht, N 1603, siehe auch Marti, Notariatprozess, S. 135). Die Urschrift enthält ausser dem Gegenstand der Beurkundung eine Ordnungsnummer (Art. 11 der Notariatsverordnung, BSG ), die Bezeichnung des Notars, den Büroort, die Bezeichnung der Urkundsparteien, die Feststellung, welche Förmlichkeiten des Beurkundungsverfahrens eingehalten worden sind, die Angabe von Ort und Datum der Beurkundung sowie die Unterschriften des Notars und allenfalls weiterer Beteiligter (Art. 5 Abs. 1 ND). Die Urschrift ist damit eine in sich abgeschlossene öffentliche Urkunde. Beilagen zur Urschrift sind Dokumente, welche inhaltlich einen Bezug zur Urschrift haben und formell in der Urschrift erwähnt und durch ein Zeugnis des Notars auf dem Dokument als Urschriftbeilage gekennzeichnet sind. Beilagen sind rechtlich, was sie vor der Beifügung zur Urschrift gewesen sind. Das notarielle Zeugnis auf dem Dokument stellt lediglich fest, dass dieses eine Urschrift-Beilage ist. Einzig Pläne werden mit der Genehmigung durch die Urkundsparteien zum Bestandteil der Urschrift und geniessen als Teil der beurkundeten Willenserklärung den öffentlichen Glauben der Urschrift (Marti, Notariatprozess, S. 144). Mittels eines in die Urschrift integrierten Plans werden durch die Urkundsparteien Rechtsverhältnisse neu geschaffen, geändert oder aufgehoben. Der Plan ist - im Gegensatz zu den übrigen Beilagen - Ausdruck einer in der Urschrift enthaltenen Willenserklärung. Aus der Gegenüberstellung von Urschrift und Beilage ergibt sich, dass der vom Notar seiner Urschrift als Beilage beigefügte Grundbuchauszug nicht Bestandteil der Urschrift sei kann. Die Nichtaufnahme der ganzen grundbuchlichen Beschreibung des Grundstücks in die in sich abgeschlossene Urschrift stellt damit einen klaren Verstoss gegen die in Art. 11 Abs. 4 aufgestellte Vorschrift dar. Dass der Grundbuchverwalter aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen einen Vertrag auch ohne umfassende Grundstückbeschreibung zur grundbuchlichen Behandlung entgegennehmen muss, ist hier ohne Bedeutung. Wie Notar X in seiner Vernehmlassung selber und zutreffend ausführt, ist die Beurteilung der Frage, ob mit dem von ihm gewählten Vorgehen die massgeblichen Beurkundungsvorschriften eingehalten sind, einzig nach kantonalem Recht zu beurteilen. 3. Notar X beruft sich auf Art. 8 Abs. 3 ND, wonach Beilagen einer Urschrift zu nummerieren und mit einem Zeugnis des Notars über ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Urschrift zu versehen sind. Er macht geltend, diese Vorschrift eingehalten und damit auch die Formvorschriften in Bezug auf Art. 11 ND gewahrt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass durch das notarielle Zeugnis auf der Beilage diese mit Ausnahme der Pläne nicht zum Bestandteil der Urschrift wird. Art. 11 Abs. 4 ND ist klar und eindeutig formu-
5 5 liert: Urschriften müssen bei der Übertragung eines Grundstücks dessen ganze grundbuchliche Beschreibung enthalten, und zwar innerhalb der in sich abgeschlossenen Urkunde. Diese Bestimmung lässt keine abweichende Auslegung zu. 4. Gemäss Urschrift Nr von Notar X schenkt Herr Y seiner Ehefrau den hälftigen Anteil seines Grundstücks gemäss beiliegendem Beschrieb. Damit wird auf den der Urschrift als Beilage hinzugefügten Grundbuchauszug verwiesen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 liest der Notar den Urkundsparteien die Urschrift vor. Dazu gehört bei der Übertragung von Grundstücken auch die genaue grundbuchliche Beschreibung, welche Bestandteil der Urschrift zu sein hat. Aus dem Schlussverbal der Urschrift Nr geht nicht hervor, dass Notar X den beigelegten Grundbuchauszug den Urkundsparteien vorgelesen hat. Selbst wenn man davon ausginge, ein Grundbuchauszug als Beilage gelte als Bestandteil der Urschrift, läge hier ein Beurkundungsfehler vor. Wenn Notar X in seiner Vernehmlassung geltend macht, er habe den Grundbuchauszug den Urkundsparteien wörtlich vorgelesen und sei ohne weiteres in der Lage, eine entsprechende Bestätigung der Vertragsparteien nachzureichen, ist dies unbehelflich. Die Tatsache des Vorlesens hat sich aus der Urschrift selber zu ergeben. 5. Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt, wird disziplinarisch bestraft (Art. 40 Abs. 1 NG). Als Berufspflichten im Sinne dieser Bestimmung sind alle Vorschriften zu verstehen, die der Notar bei der Berufsausübung zu beachten hat. Disziplinarstrafen sind nur bei eindeutiger Missachtung von Vorschriften angebracht (BN 1996, S. 258). Notar X hat gegen die eindeutige Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 ND verstossen, indem er die genaue Grundstückbeschreibung nicht in seine Urschrift aufgenommen hat. Als bernischer Notar war ihm diese Bestimmung - auf die im übrigen auch im Handbuch der Justizdirektion 1982 im Anhang und in der Musterurkundensammlung des Verbandes bernischer Notare unter Nr. 611 Bezug genommen wird - und die disziplinarischen Folgen ihrer Verletzung bekannt. Es muss deshalb von der vorsätzlichen Verletzung von Berufspflichten ausgegangen werden. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 40 Abs. 2 NG liegt nicht vor, da es sich um einen bewussten und gewollten Verstoss gegen eine der zentralen Urkundsvorschriften handelt. Es ist deshalb eine Disziplinarstrafe auszusprechen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 sind Disziplinarstrafen: a) Verweis, b) Busse bis zu zwanzigtausend Franken, c) Entzug der Berufsausübungsbewilligung und d) Entzug des Patents. Die Strafe wird nach dem Verschulden des Fehlbaren unter Berücksichtigung seiner Beweggründe und der gefährdeten oder verletzten Interessen sowie der Art der bisherigen Berufsausübung bestimmt (Art. 43 NG). Soweit ersichtlich, weist Notar X bis heute keine Disziplinarstrafen wegen der Verletzung von Berufspflichten auf. Aus objektiver Sicht ist festzustellen, dass die Urschrift des Notars den bundesrechtlichen Vorschriften über die Grundstückübertragung genügte und vom Grundbuchverwalter deshalb trotz Verletzung kantonaler Vorschriften zur grundbuchlichen Behandlung entgegenzunehmen war. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung oder
6 6 gar des Patents stehen damit nicht zur Diskussion. Dagegen ist festzustellen, dass die Bestimmung von Art. 11 Abs. 4 klar dem Schutz der Urkundsparteien dient. Durch die genaue Grundstückbeschreibung im Vertrag und deren Vorlesen durch den Notar soll den Parteien vollumfänglich klar gemacht werden, auf welchen Gegenstand sich ihr Vertragswille bezieht. Im vorliegenden Fall scheinen zwar keine Interessen der Vertragsparteien verletzt, jedoch zumindest gefährdet worden zu sein. Da sich aus der Urschrift selber nicht ergibt, ob die in der Beilage enthaltene Grundstückbeschreibung durch den Notar vorgelesen wurde, kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Beschenkte über den Vertragsgegenstand vollumfänglich im Klaren gewesen ist. Aufgrund der erstmaligen Disziplinierung ist auf einen Verweis zu erkennen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Notar kostenpflichtig. erkannt: 1. Notar X wird der vorsätzlichen Verletzung von Berufspflichten für schuldig erklärt. Es wird gegen ihn ein Verweis ausgesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr , werden Notar X zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: Notar X Der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektor: Werner Luginbühl, Regierungsrat
DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76
MehrKorporation Uri (UID CHE ), Gotthardstrasse 3, 6460 Altdorf,
Beilage ÖFFENTLICHE URKUNDE über die Errichtung von Personaldienstbarkeiten (Artikel 78 ZGB) zwischen dem Kanton Uri (UID CHE-4.808.888), Rathausplatz, 6460 Altdorf, vertreten durch den Regierungsrat,
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrBeschwerdeentscheid vom 29. Januar 2004
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrSign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur
Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur mag. iur. Maria Winkler Forum SuisseID vom 26.08.2014 Themen Gesetzliche Formvorschriften und die Bedeutung der
MehrVerordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)
1 169.81 6. April 006 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) 1), auf Antrag der Justiz-,
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrI. Zivilrechtliche Grundlagen
13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.
MehrArt. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
669.8. Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) vom 8.0.009 (Stand
MehrVerordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Mehr5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
MehrRekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la
MehrBeschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
Mehrgestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrBeschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2015.127 Beschluss
MehrUrteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung
/ Bundesgericht Tribunal federal Tribunale federale Tribunal federal 6B_362/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Verfahrensbeteiligte Bundesrichter Denys, President, Bundesrichter
MehrArt. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.
Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Die Erledigung eines Schlichtungsverfahrens unterliegt den gleichen Möglichkeiten der Anfechtung wie die Erledigung eines gerichtlichen
MehrDie vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Rechtsanwalt, nebenamtlicher Professor für Privatrecht an der Universität Luzern, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrFall Assistent auf Abwegen
Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.
MehrMerkblatt über das Beglaubigungswesen
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,
MehrGebührenpflichtige Dokumente
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen
MehrBeschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2015.8 Beschluss vom
MehrBericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013
UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;
MehrKreisschreiben Nr. A 42
Kreisschreiben Nr. A 42 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern an die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern Unentgeltliche Rechtspflege bei den Betreibungs-
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrMUSTERVORLAGE für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 i.v.m. Art. 261 ff. ZPO
MUSTERVORLAGE für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 i.v.m. Art. 261 ff. ZPO Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Einschreiben Kantonsgericht Nidwalden Rathausplatz 1 Postfach
MehrMinistère public du canton de Berne. Parquet général
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Generalstaatsanwaltschaft Ministère public du canton de Berne Parquet général Maulbeerstrasse 10 3011 Bern Postadresse: Postfach 6250 3001 Bern Telefon 031/380 87 00
MehrVerordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
.44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (400 11 359) Obligationenrecht (OR) Rechtsschutz in klaren Fällen / Mietausweisung Besetzung Präsidentin Christine
MehrAdressatenliste gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 26.6.1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Adressatenliste gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung
MehrOberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen.
MehrNOTARIAT. Skriptum für den Branchenkundeunterricht. Herausgegeben durch den Verband bernischer Notare
NOTARIAT Skriptum für den Branchenkundeunterricht Herausgegeben durch den Verband bernischer Notare Fassung vom Herbst 2015 Bezug: Verband bernischer Notare, Drucksachen, Marktgasse 37, PF 6362, 3001 Bern
MehrBotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Juli 1999 99.235 (99.103)
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Juli 1999 99.235 (99.103) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Teilrevision, insbesondere
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrVerfügung vom 24. Juli 2013
Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2012_001 Verfügung vom 24. Juli 2013 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter
MehrWillensvollstrecker und Vermögensverwaltung. Inhalt
Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung Inhalt Aufgaben des Willensvollstreckers Abgrenzung Willensvollstrecker/Erbschaftsverwaltung Rechtsgrundlagen Willensvollstreckung Massgeblicher Wille Zeitliche
Mehr1 Zulassung zur Notariatsprüfung
69. Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 5.0.006 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) ), auf Antrag
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016 1172. Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Leistungsauftrag NEOG der Geburtshäuser ab 1. Januar 2017), Berichtigung
MehrAGB. 1. Vertragsparteien
AGB Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Rohrer & Vogt Marketing AG, Föhrenweg 18, FL-9496 Balzers ( RVM ) und den Fahrzeughaltern. 1. Vertragsparteien RVM
Mehr8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB
8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB Erinnern wir uns: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem in ihr enthaltenen Inhalt
MehrDiese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).
49.79- Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM- AG) vom 8.0.0 (Stand 0.08.0) Art. Gegenstand Diese Vereinbarung
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrEntwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)
wtnlsi-j -54 I Me; 489/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5!JJ;VtC I A~Jb ÖSTERREICHISCHE NOTARIATSKAMMER An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Wien,
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in de r Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) in Verbindung mit 25 Abs.
MehrÜ 32: Vorschlagslisten (Wahlvorschläge)
: Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) Die Betriebsratswahl erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten (Wahlvorschlägen) Wie entstehen Vorschlagslisten? Zuständigkeit Zunächst ist anzumerken, dass der Wahlvorstand
MehrEheauflösung im Inland oder im Ausland
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Auflösung der Ehe durch Gerichtsurteil
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes
MehrDie Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Juni 2012 (710 11 410 / 183 und 710 12 29 / 184) Alters- und Hinterlassenenversicherung Frage der Beitragsunterstellung
MehrClinic: Familienprozessrecht
Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
Mehrgestützt auf 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung 0.0 (Vom. Mai 000) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz gestützt auf Abs. des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
MehrI. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009
Kantonales Steueramt Zürich Verfügung In Sachen x 8000 Zürich (AHVN13: 756.0000.00.0000) Steuerpflichtiger betreffend I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden
MehrGebührentarif für Notare vom 1. Dezember Der Staatsrat des Kantons Wallis
- 1-178.104 Gebührentarif für Notare vom 1. Dezember 1982 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Mai 1942 über das Notariat; auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,
MehrRichtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft
Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft (Basis: PatG 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.126/2013)
MehrEntscheid vom 8. August 2013 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2013.180 Entscheid
MehrRECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrVerordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) vom 23. September 2011 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches 1 und die
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
MehrReglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, gestützt auf Artikel
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Weisung für die Grundbuchämter betreffend Anmerkung bzw. Löschung einer Veräusserungsbeschränkung Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht,
Mehr0.935.222.49. Verständigungsprotokoll
Übersetzung 1 0.935.222.49 Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen
MehrBundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen
Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen 232.21 vom 5. Juni 1931 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
Mehrüber den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
.. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis
Mehrb) Massgebliche Höhe der Stützmauer und erforderlicher Grenzabstand
Stützmauer; Schadenersatz Stützmauern müssen bezüglich Höhe und Abstand als Ganzes beurteilt werden. Die Vorschrift über die Möglichkeit der Terrassierung und Staffelung von Gebäuden findet für Stützmauern
MehrVerordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) 943.033 vom 23. September 2011 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:
Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
MehrLIZENZVERTRAG. Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt. und. Vorname Nachname. Straße Hausnummer. PLZ Ort
LIZENZVERTRAG Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt Zwischen Stadt Neustadt am Rübenberge -vertreten durch Bürgermeister Uwe Sternbeck- Nienburger Straße 31 31535 Neustadt a. Rbge. - nachfolgend Lizenzgeber
MehrVerordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung)
Fundsachen: V 14.00 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) Vom. Juli 007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Art. 70 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrWirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks
MehrEntscheid vom 14. Juli 2010 II. Beschwerdekammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.103 Entscheid vom 14. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia
Mehrwir sehen uns veranlasst, die Auswirkungen der Bereinigung der Flurwegverzeichnisse durch die Gemeinden auf die Grundbuchführung näher darzustellen.
Verw.-Komm.Nr. 310 (Zirk.) K R EIS S C H R E I BEN DES VERWALTUNGS KOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchämter über die grundbuchliche Behandlung der Flurwege vom 19. März 1984
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
Mehr1 439.38. Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
439.38 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 9.0.008 (Stand 0.08.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in
MehrBeschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen
Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrGesetz über die Strassenverkehrssteuern
645.00 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Juni 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: Art. Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Schaffhausen, die
Mehrüber die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830
über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN 14351-1 und der EN 13830 zwischen der RAICO Bautechnik GmbH vertreten durch Manfred
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrBesetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro
ZK 11 547, publiziert September 2012 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2012 Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter
MehrSchlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung
AG Nürnberg, Beschluss v. 26.05.2015 UR III 25/15 Titel: AG Nürnberg: Lebenspartnerschaft, Standesamt, PStG, Geschlechtsumwandlung, Standesamtsaufsicht, Eheschluss, Lebenspartner, Geschlechtszugehörigkeit,
MehrBeschwerdeentscheid vom 18. August 2010
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76
MehrMaklervertrag. Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -)
Maklervertrag Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -) und dem Unternehmen (- nachfolgend Auftraggeber genannt -) Firmenstempel wird folgender
MehrBeschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2009
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/1459-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., S., vertreten durch OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
Mehr