STADT FREREN. Bebauungsplan Nr. 41 Nördlich der Ostwier Straße Teil II
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- Monika Solberg
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1 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB sowie der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB (Möglichkeit zur Einsichtnahme der Planunterlagen vom bis zum ) sind weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht worden. Mit Schreiben vom hat die Stadt Freren die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB von der obigen Planung unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht: lfd. Nr. Behörde / sonstiger Träger öffentlicher Belange Stellungnahme vom 1 Amprion GmbH Bundesnetzagentur Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Planung und Rollout (Richtfunk) DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Nowega GmbH (Erdgas Münster GmbH) Ericsson Services GmbH Handwerkskammer Osnabrück Emsland Grafschaft Bentheim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Außenstelle Meppen Landkreis Osnabrück Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsstelle Lingen Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Ankum Samtgemeinde Lengerich Samtgemeinde Spelle Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Vodafone Kabel Deutschland GmbH Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht: 1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr: Schreiben vom Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches für militärische Flugplätze gem. 18a Luftverkehrsgesetz. Des Weiteren gehört die B 214, an der das Plangebiet liegt zum Militärstraßengrundnetz. In ca. 20 km Entfernung befindet sich der Boden- und Luftschießplatz Nordhorn. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Hinweis zu den Emissionen wird in die Planunterlagen aufgenommen Seite 1 von 9
2 Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz / Flugbetrieb sowie vom Boden- und Luftschießplatz ausgehenden Emissionen nicht anerkannt werden. Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Auf der Grundlage der im Bezug übersandten Unterlagen und Angaben bestehen seitens der Bundeswehr vorbehaltlich der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans. 2. Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Nord, PTI 12: Schreiben vom Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom wird die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach 78 TKG wird sichergestellt. Wir bitten Sie, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen und bitten Sie, uns zu der Baubesprechung mit den Versorgungsbetrieben einzuladen. Wir sind dann gerne bereit einen Mitarbeiter zu der Besprechung zu entsenden. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. T-NL-N-PTI-12-Planungsanzeigen@telekom.de Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließung des Wohnbaugebietes beachtet Seite 2 von 9
3 3. EWE Netz GmbH: Schreiben vom Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange. Im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes Nr. 41 bitten wir zu berücksichtigen, dass aktuell die Erschließung des Baugebietes mit Telekommunikationsleitungen und Anlagen der EWE NETZ GmbH geplant ist. Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens / Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Zur effizienten Bearbeitung von Anfragen und Stellungnahmen bauen wir unsere elektronischen Schnittstellen kontinuierlich aus. Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig an unser Postfach info@ewe-netz.de. Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Herm Otto Schniers unter der folgenden Rufnummer: 05961/ Die Stellungnahme der EWE NETZ GmbH wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließung des Wohnbaugebietes beachtet. 4. Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Katasteramt Lingen: Schreiben vom Den mir übersandten Entwurf des o.a. Bebauungsplanes habe ich zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Maßstabsangabe in der zur Verfügung gestellten Legende wird von 1 : 500 in Seite 3 von 9
4 Die von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden von den mitgeteilten Planungsabsichten nicht berührt. Ich weise noch darauf hin, dass der Maßstab der Darstellung mit der Maßstabsangabe in der zur Verfügung gestellten Legende nicht übereinstimmt. Die Maßstabsangabe in der zur Verfügung gestellten Legende, ist anzupassen! 1 : geändert. 5. Landkreis Emsland: Schreiben vom Zum Entwurf der o. g. Bauleitplanung nehme ich als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: Naturschutz und Forsten Die Stellungnahme des Landkreises Emsland wird zur Kenntnis genommen und wie folgt beachtet: zu Naturschutz und Forsten Da eine Betroffenheit von Arten nach 19 bzw. 44 BNatSchG durch o.g. Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann, ist nachzuweisen, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nicht eintreten. Hierfür ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) erforderlich. Dabei sind Datengrundlagen zu verwenden, die belastbar und nicht älter als fünf Jahre sind und die das zu erwartende Artenspektrum hinsichtlich Erfassungstiefe und -zeitraum ausreichend abbilden. Dies gilt insbesondere für Fledermäuse und Avifauna. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zum Bebauungsplan Nr. 40 Nördlich der Ostwier Straße mit Stand vom wird als Datengrundlage für die neue artenschutzrechtliche Bewertung des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 41 Nördlich der Ostwier Straße Teil II genutzt, da sie noch nicht älter als fünf Jahre ist. Die überarbeitete sap wird den Planunterlagen als Anlage beigefügt. Brandschutz zu Brandschutz Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes bei der Ausführung wie folgt beachtet werden: Für das geplante Gebiet ist für die Löschwasserversorgung zu berücksichtigen, dass ein Löschwasserbedarf von 800 I/min für mindestens 2 Stunden vorhanden ist. Der Abstand der einzelnen Hydranten von den Gebäuden darf 150 m nicht überschreiten. Die Standorte der einzelnen Hydranten bzw. Wasserentnahmestellen sind mit den zuständigen Gemeinde- / Ortsbrandmeistern festzulegen. Die Zuwegung sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Die Löschwasserversorgung wird bei Bedarf zusätzlich durch geeignete Löschwasserentnahmestellen in Abstimmung mit der Ortsfeuerwehr und der Unteren Brandschutzbehörde im Zuge der Erschließung des Wohnbaugebietes sichergestellt Seite 4 von 9
5 Feuerwehr sind gemäß den 1 und 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO- NBauO) herzustellen. Abfallentsorgung zu Abfallentsorgung Zu den Planungsunterlagen wird folgender Hinweis gegeben: Die Zufahrt zu Abfallbehälterstandplätzen ist nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften so anzulegen, dass ein Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen nicht erforderlich ist. Die Befahrbarkeit des Plangebietes mit 3-achsigen Abfallsammelfahrzeugen ist durch ausreichend bemessene Straßen und geeignete Wendeanlagen gemäß den Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt in der aktuellen Fassung Ausgabe 2006) zu gewährleisten. An Abfuhrtagen muss die zum Wenden benötigte Fläche der Wendeanlage von ruhendem Verkehr freigehalten werden. Das geplante Rückwärtsfahren und das Befahren von Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit ist für Entsorgungsfahrzeuge bei der Sammelfahrt nicht zulässig. Am Ende von Stichstraßen (Sackgassen) sollen in der Regel geeignete Wendeanlagen eingerichtet werden. Sofern in Einzelfällen nicht ausreichend dimensionierte Wendeanlagen angelegt werden können, müssen die Anlieger der entsprechenden Stichstraßen ihre Abfallbehälter an der nächstliegenden öffentlichen, von den Sammelfahrzeugen zu befahrenden Straße zur Abfuhr bereitstellen. Dabei ist zu beachten, dass geeignete Stellflächen für Abfallbehälter an den ordnungsgemäß zu befahrenden Straßen eingerichtet werden und dass die Entfernungen zwischen den jeweils betroffenen Grundstücken und den Abfallbehälterstandplätzen ein vertretbares Maß (i. d. R. 80 m) nicht überschreiten. Das Gesamtkonzept zur Wohngebietsentwicklung an diesem Standort sieht eine innere Erschließung in Form einer Ringerschließung vor. Die Abfallsammelbehälter sind hier direkt vor den jeweiligen Grundstücken erreichbar. Für die überdies geplante Stichstraße sowie für die Grundstücke Ostwier Höhe 13, 15 und 17 (im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 40 Nördlich der Ostwier Straße ) werden Mülleimersammelplätze (M) festgesetzt. 6. Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Lingen: Schreiben vom Im Rahmen der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Immissionssituation gutachterlich untersucht. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 kann demnach der IW Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird zur Kenntnis genommen. Mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Lingen, wurde im Nachgang abgestimmt, dass eine Aktualisierung des Geruchsgutachtens des TÜV Nord vom , nebst Ergänzungen Seite 5 von 9
6 Wert für Wohnflächen eingehalten werden. Weil aber das zugrunde gelegte Gutachten mittlerweile über 13 Jahre alt ist, halten wir eine Aktualisierung für erforderlich, wobei jeweils die Bestandsschutz genießende Situation und gegebenenfalls die Entwicklungsabsichten der hier relevanten landwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen sind. Geruchsimmissionen, die bei der Bodenbewirtschaftung auftreten, müssen als Vorbelastung anerkannt werden. Sollten externe Ersatzmaßnahmen erforderlich werden, dürfen diese aufgrund des Schutzanspruches der empfindlichen Pflanzen und Ökosysteme nicht zu Entwicklungshemmnissen für landwirtschaftliche Betriebe führen. Wenn externe Ersatzmaßnahmen erforderlich werden, bitten wir um weitere Beteiligung. vom und , derzeit (noch) nicht erforderlich ist, da die Landwirte innerhalb des damaligen Untersuchungsgebietes bei Erweiterung pp. seitdem stets eigene Gutachten (über die Zech Ingenieurgesellschaft, den TÜV Nord oder die Landwirtschaftskammer) erstellen ließen, die die mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Wohnbauflächen in Gänze berücksichtigt haben. Zudem liegt der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans auch eher im Westen der 2006 dargestellten Wohnbauflächen und ist insofern noch weit genug von der Ostgrenze (Richtung Ostwie) und den dahinter liegenden landwirtschaftlichen Betrieben entfernt. Die im Zuge der Gülleausbringung und Bodenbewirtschaftung ggf. entstehenden Geruchsimmissionen werden als Vorbelastung anerkannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Düngeverordnung beachtet wird. Entsprechende Hinweise werden in Bebauungsplan und Begründung aufgenommen. Die externen Ersatzmaßnahmen wurden bereits im Jahr 2006 im Rahmen der 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Freren (Wohnbauflächen nördlich der Ostwier Straße in Freren) mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Emsland abgestimmt (Erlenbruchwald Andervenne) und als geeignet eingestuft. Nähere Informationen sind der Begründung inkl. Umweltbericht zu entnehmen. 7. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück: Schreiben vom Gegen die o. g. Planung werden von Seiten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Im weiteren Verfahren ist der Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zu führen. Der für die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Freren erstellte schalltechnische Bericht (Zech, LL2332.1/01 v ) lässt im nördlichen Bereich des Plangebietes Nr. 41 grenzwertige Schallimmissionen ausgehend von den nördlich gelegenen Gewerbegebietsflächen erwarten. Hierzu ist laut der vorliegenden Kurzerläuterung die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters beabsichtigt. Diese bitte ich mir im Rahmen der Beteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB vorzulegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Zech Ingenieurgesellschaft, Lingen, hat am eine ergänzende Stellungnahme zum schalltechnischen Bericht LL2332.1/01 vom eingereicht, die Bestandteil der Planunterlagen wird. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass im nordöstlichen Randbereich des Plangebietes die für Wohnbaugebiete geltenden schalltechnischen Orientierungswerte von 55 db(a) tags und 40 db(a) nachts um bis zu 1 db überschritten werden. Im vorliegenden Fall gehen die Berechnungen von einer Vollbelegung unter Ausnutzung der schalltechnischen Orientierungswerte des Industriegebietes-Nord aus. Tatsächlich sind dort aber weniger lärmintensive Gewerbebetriebe ansässig. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande zum Außenbereich Seite 6 von 9
7 mit höheren Immissionen (um bis zu 5 db(a)) rechnen müssen. Im Übrigen werden Pegeländerungen um 1 db in der Regel vom menschlichen Gehör nicht wahrgenommen. Die vorgenannten Orientierungswertüberschreitungen werden insofern als nicht relevant beurteilt. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan mit aufgenommen. 8. Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Nr. 94 Große Aa : Schreiben vom Gegen den obigen Bebauungsplan bestehen seitens des Unterhaltungsund Landschaftspflegeverbandes Nr. 94 Große Aa keine Bedenken, da kein Gewässer zweiter Ordnung direkt betroffen ist. Sollte das anfallende Oberflächenwasser einem Gewässer zweiter Ordnung zugeführt werden, ist hierfür, auch wenn über ein Regenrückhaltebecken eingeleitet wird, frühzeitig unter Beteiligung des Verbandes gemäß 8 WHG eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Die Stellungnahme des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließung des Wohnbaugebietes beachtet. 9. Vodafone GmbH: Schreiben vom Unter Bezugnahme auf Ihre Mail vom möchte ich Ihnen den Verlauf unserer Richtfunkstrecken im Bereich Nördlich der Ostwier Straße - Teil II der Stadt Freren darstellen. Die Richtfunkstrecken sind in den Anlagen als Linien (orange) dargestellt. Die Koordinaten und Antennenhöhen können Sie der angehängten Excel- Datei entnehmen. Für einen störungsfreien Betrieb muss um diese Linien ein Freiraum (Mast und Rotor) von mindestens 25m in jede Richtung eingehalten werden. Der konkret freizuhaltende Raum ist u.a. abhängig vom Rotorradius. In dem uns mitgeteilten Plangebiet verlaufen aktive Richtfunkstrecken der Vodafone GmbH. Daher besteht in diesem Fall grundsätzlich Konfliktpotenzial seitens der Vodafone GmbH. Daher möchte ich Sie bitten den erwähnten Sicherheitsabstand bei Ihrer Planung zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen Torsten (torsten.janski@vodafone.com) und Florentina (f.dumitrescu@vodafone.com) gerne zur Verfügung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen dieser Bauleitplanung wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und kein Sonstiges Sondergebiet, in dem Windkraftanlagen zulässig sein könnten. Die Gebäudehöhe, gemessen von der Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum First, darf maximal 9,0 m betragen. Eine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecke der Vodafone GmbH kann aufgrund der genringen Gebäudehöhen ausgeschlossen werden Seite 7 von 9
8 10. Wasserverband Lingener Land: Schreiben vom Unter Berücksichtigung der u. g. Hinweise bestehen seitens des Wasserverbandes keine Bedenken und Einwände gegen den o. g. Bebauungsplan. Das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserverbandes ist nicht für die Versorgung mit Löschwasser ausgelegt. Die Versorgung des Plangebietes mit ausreichender Feuerlöschwassermenge ist durch den Wasserverband nicht gewährleistet. Der Löschwasserbedarf ist von den entsprechenden Stellen (Brandschutz) zu prüfen, auf Anfrage können Angaben zur Leistungsfähigkeit des Trinkwassernetzes gemacht werden. Die Entnahme durch die Feuerwehr ist möglich. Die Trinkwasserversorgung muss jedoch gewährleistet bleiben und es dürfen keine Risiken, die den Bestand der Wasserverteilungsanlagen und die Qualität des Trinkwassers gefährden eingegangen werden. Nördlich des Baugebietes verläuft eine Abwasserhauptdruckleitung im Planungsbereich. Die Abwasserdruckleitung muss durch eine Grunddienstbarkeit mit einem Schutzstreifen von mindestens 4,00 m gesichert werden. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Abwasserdruckleitung. Die Lage der Leitung ist bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der Maßnahme im Bereich der öffentlichen Verund Entsorgungsanlagen bitte ich, die DVGW-Arbeitsblätter GW 125 Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen und GW 315 Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten zu beachten. Die Stellungnahme des Wasserverbandes Lingener Land wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließung des Wohnbaugebietes beachtet. Hinsichtlich der Abwasserhauptdruckleitung ist im Zuge von Grabungen zur genauen Lokalisierung durch den Verband zwischenzeitlich festgestellt worden, dass diese nicht, wie ursprünglich angenommen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 Nördlich der Ostwier Straße - Teil II liegt, sondern in einem Feldweg ca. 215 m nördlich des Plangebietes. Etwaige Festsetzungen im Bebauungsplan sind folglich obsolet. 11. Westnetz GmbH: Schreiben vom Wir beziehen uns auf Ihre vom und teilen Ihnen mit, dass wir den o. g. BebauungspIanentwurf in Bezug auf unsere Versorgungseinrichtungen durchgesehen haben. Gegen die Verwirklichung bestehen unsererseits keine Bedenken. Die ungefähre Trasse der im angrenzenden Bereich des Plangebietes Die Stellungnahme der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließung des Wohnbaugebietes beachtet. Es wird ein Hinweis zu vorhandenen Leitungen in die Begründung aufgenommen Seite 8 von 9
9 verlaufenden Versorgungseinrichtungen entnehmen Sie bitte den Auszügen aus unserem Planwerk. Unser Netzbezirk Freren (Tel / ) ist nach vorheriger Rücksprache gern bereit, den Verlauf der erdverlegten Versorgungseinrichtungen in der Örtlichkeit anzuzeigen. Rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen (Ausbau der Straßen, Verlegung der Rein- und Abwasserleitungen usw.) in diesem Baugebiet bitten wir um eine entsprechende Mitteilung, damit wir das Versorgungsnetz planen und entsprechend disponieren können. Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass alle Arbeiten in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen mit besonderer Sorgfalt auszuführen sind, da bei Annäherung bzw. deren Beschädigung Lebensgefahr besteht. Bei eventuellen Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen Versorgungsleitungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Änderungen und Erweiterungen unserer Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die 13, 30, 31 und 32 BauGB ausdrücklich vor. Wir bitten Sie und die späteren Grundstückseigentümer, bei den vorgesehenen Maßnahmen auf unsere vorhandenen und geplanten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen. Leitungstrassen sind grundsätzlich von Baumpflanzungen freizuhalten. Im Bereich unserer erdverlegten Versorgungseinrichtungen sind nur flachwurzelnde Gehölze zulässig. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Merkblatt DVGW GW 125 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle. Eine Nichtbeachtung kann zu Schäden an unseren Versorgungseinrichtungen mit erheblichen Sicherheitsrisiken führen. Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die Eigentümerin der Anlagen Seite 9 von 9
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