Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. ProzessbevQllmäcbtigle i Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.:

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1 Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 161 C 19985/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - ProzessbevQllmäcbtigle i Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: gegen - Beklagte - EcQzassb.e_vollmächtigter: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht mündlichen Verhandlung vom folgendes auf Grund der Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.805,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz s e i t ^ ^ ^ ^ ^ zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss

2 161 C 19985/13 - Seite 2 Der Streitwert wird auf 2.805,40 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten zum Teil im Wege der Prozessstandschaft die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.800,- wegen der unberechtigten Verwendung eines Lichtbildes sowie von 1005,40 vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnung. Die Klägerin ist ein weltweit agierender Anbieter von Bildmaterial für professionelle Anwender aus den unterschiedlichsten Branchen, darunter W erbung und Design, V erlags- und Redaktionswesen, Fernseh- und Filmproduktion sowie aus dem Bereich "Neue Medien". Sie vermarktet hierbei das Bildmaterial einer Vielzahl von Fotografen exklusiv. Die Beklagte bewirbt auf ihrer Homepage ihre Dienstleistungen und Angebote, wozu insbesondere die Planung, Gestaltung und Veröffentlichung von Presseanzeigen und sonstigen Werbemaßnahmen gehört. Die Beklagte ist für den Inhalt der Homepage verantwortlich. Bei der Bewerbung verwendete sie auch die hier streitgegenständlichen Fotografien sowie v o n ^ ^ ^ ^. Die Veröffentlichungen der Bilder erfolgten, ohne dass die Beklagte hierfür eine Lizenz bei der Klägerin erworben hatte. Der Urheber der Bilder wurde hierbei nicht benannt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin schrieben die Beklagte am (siehe Anlage K4) u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Auskunftserteilung an. Die Beklagte gab daraufhin am die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt ab und teilte mit, dass die Bilder von bis genutzt wurden (siehe Anlage K5). Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom (siehe Anlage K8) wurde die Unterlassungserklärung angenommen, der Schadensersatz mit 3.000,- beziffert und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 aufgefordert. Die Schadensberechnung erfolgte nach den Tarifen der Klägerin, wobei sie aufgrund der eigenen Recherchen von einer Nutzungsdauer von fünf Monaten bezüglich eines Bildes und von 27 Monaten bezüglich der anderen Bilder ausging. Zahlungen erfolgten seitens der Beklagten nicht. Zuletzt unterbreitete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom (siehe Anlage K9) ein Vergleichsangebot und stellte zudem den Gesamtbetrag in Höhe von 4.005,40 unter Fristsetzung bis fällig. Die Klägerin behauptet, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern sei. Sie sei auch ermächtigt, den Schadensersatzanspruch des Urhebers wegen der unterlassenen Urhebernennung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass aufgrund ihrer eigenen Recherchen von einer Nutzung der drei Bilder von mindestens fünf Monaten auszugehen sei. Sie trägt vor, dass sich nach den Lizenzpreisen der Klägerin hierfür ein Honorar von 300,000 Euro pro Bild und somit insgesamt 9.000,00 ergebe. Für den unterlassenen Urhebervermerk sei ein Aufschlag von 100 % zu gewähren. Schließlich ist die Klägerin der Meinung, dass für den Unterlassungsanspruch ein vorprozessualer Gegenstandswert von ,- pro Bild angemessen sei.

3 161 C 19985/13 - Seite 3 Die Klägerin beantragt: Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.805,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin auch im Hinblick auf die im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche. Des Weiteren trägt sie vor, dass die Lizenzgebühr zu hoch sei. Unberücksichtigt sei bei der Berechnung geblieben, dass die Homepage im Jahr 2010 nicht sehr bekannt gewesen sei und die Fotos nur auf Unterseiten in einem kleinen Format eingestellt gewesen seien. Darüber hinaus könne nicht der Lizenzpreis von 2010 zur Berechnung verwendet werden, da eine Lizenz nach dem Vortrag der Klägerin früher hätte erworben werden müssen und nachträgliche Preissteigerungen nicht zu berücksichtigen seien. Auch der von der Klägerin angesetzte Streitwert sei vollkommen überhöht. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Verletzerzuschlag nicht zu gewähren sei, da zum einen der höchstpersönliche Anspruch des Urhebers nicht übertragbar sei bzw. eine entsprechende konkrete Ermächtigung fehle und zum anderen der Verletzer nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Lizenznehmer. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.800,- sowie aus 97 Abs. 2 bzw. 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1005,40. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 97 Abs. 2 UrhG. 1. Die Klage ist zulässig, auch soweit die Klägerin Schadensersatz wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend macht, da die Klägerin insoweit im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft klagt. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft, also der Ermächtigung, den fremden Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen und das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses, sind gegeben.

4 161 C 19985/13 - Seite 4 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin seitens der drei Urheber entsprechend ermächtigt wurde. Als Anlage K 11 wurden diesbezügliche Bestätigungsschreiben der Fotografen vorgelegt, wonach das Recht eingeräumt wurde, sämtliche möglichen Rechtsansprüche (insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche) im Zusammenhang mit einer unberechtigten Verwendung der Fotografie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, wobei d i e ^ ^ ^ ^ ^ ^ berechtigt wurde, diese Ermächtigung an die Klägerin weiterzugeben. Diese Rechteübertragung wurde vollzogen, was sich aus der Anlage K 12 ergibt. Die Rechteeinräumung an die umfasste dabei auch die Ansprüche betreffend den Schadensersatz wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, was der Formulierung "sämtliche Ansprüche" eindeutig zu entnehm en ist. Zwar begründen die vorgelegten Urkunden (Anlagen K 11 und K12 ) nur den Beweis, dass die jeweiligen Unterzeichner der Urkunde die verkörperte Erklärung abgegeben haben, jedoch ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach 286 ZPO auch der Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die Rechteeinräumung an d i e ^ ^ ^ ^ und die anschließende Rechteübertragung an die Klägerin gemäß dem Sachvortrag der Klägerin stattgefunden haben. Hinzu kommt, dass die Beklagte, die die Aktivlegitimation der Klägerin in der Klageerwiderung zunächst nicht bestritten hatte, im Rahmen der Duplik vom (Bl. 36/40) lediglich die Ermächtigung der Klägerin unsubstantiiert bestreitet. Auf den Schriftsatz der Klägerseite vom (Bl. 42/49), in dem die Rechtekette vollumfänglich dargelegt wurde, erfolgte keine Erwiderung der Beklagten. Auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom , dass es aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen eines substantiierten Bestreitens bedürfe, erfolgte kein weiterer Sachvortrag der Beklagtenseite. Die Unabtretbarkeit von urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen steht der Geltendmachung des Anspruches nicht entgegen, da es vorliegend nur um die Geltendmachung eines nach dem Vortrag der Klägerin bereits entstandenen Schadensersatzanspruches geht. In diesem Zusammenhang verfängt auch der Einwand der Beklagtenseite, eine Ermächtigung zur Geltendmachung des höchstpersönlichen Anspruches könne nur für den konkreten Fall erfolgen, nicht. Es steht dem Urheber frei, nach allgemeinen Regeln auch zukünftige Schadensersatzansprüche abzutreten. Eine solche Abtretung ist dann zulässig, wenn die Entstehung der Forderung als möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (vgl. BGH NJW 88, 3204). Dies ist vorliegend problemlos zu bejahen. Nicht abtretbar ist selbstverständlich das höchstpersönliche Recht auf Anerkennung der Urhebereigenschaft nach 13 UrhG selbst. Im Hinblick auf die zwischen der Klägerin und den Fotografen dargelegten Vertragsverhältnisse und der vorgetragenen Inhaberschaft der ausschließlichen (materiellen) Verwertungsrechte an den Fotografien seitens der Klägerin ist auch das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der streitgegenständlichen Rechtsverfolgung zu bejahen. 2. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1.1 ist auch die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben.

5 161 C 19985/13 - Seite 5 Das Gericht ist aufgrund der vorgelegten Erklärungen u n d ^ (Anlage K 11) überzeugt, dass diese - wie im Übrigen auch nicht bestritten durch die Beklagte - die streitgegenständlichen Lichtbilder gefertigt und der Muttergesellschaft der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen haben, da sich dieses aus den vorgelegten Bestätigungen ergibt. Das Gericht ist ferner aufgrund der vorgelegten Bestätigung des Präsidenten (Anlage K12) davon überzeugt, dass die Muttergesellschaft der Klägerin die ihr eingeräumten Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin übertragen hat. Hier gelten im Wesentlichen die Darlegungen unter 1.1. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom (Bl. 42/49) die Aktivlegitimation umfassend begründet hat, folgte trotz richterlichem Hinweis kein weiterer Sachvortrag durch die Beklagte. Ferner hat das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nach 286 ZPO auch den Inhalt der vorgelegten Urkunden berücksichtigt. 3. Durch das Einstellen der streitgegenständlichen Lichtbilder auf ihrer Internetseite hat die Beklagte diese gemäß 72 Abs. 1,16, 19a UrhG vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht und damit die der Klägerin von den Urhebern übertragenen Rechte verletzt, 31 UrhG. Die Veröffentlichung der Lichtbilder ohne entsprechende Lizenz hat die Beklagte nicht bestritten. 4. Die Beklagte hat zumindest auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Hieran bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Beklagte hat insoweit schuldhaft gehandelt, da sie sich vor dem Einstellen der Bilder auf ihrer Internetseite über ihre Berechtigung hätte vergewissern müssen. Dass sie dies getan hat, trägt die Beklagte nicht vor. Damit hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit gemäß 276 BGB fahrlässig gehandelt. An das Maß der Sorgfalt sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet (vgl. dazu Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, 97 UrhG, Rz 57). Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Lichtbildern um Werke im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, da auch Lichtbilder, die keine Werkqualität besitzen über 72 UrhG entsprechend geschützt sind. Die Beklagte durfte sich daher nicht einfach darauf verlassen, dass die Bilder frei verfügbar sind, sondern hätte sich diesbezüglich erkundigen müssen und sich die entsprechenden Rechteeinräumungen und Lizenzierungen vorlegen lassen.müssen. Dass sie eine solche ausreichende Überprüfung vorgenommen hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie trägt nichts dazu vor, woher sie die streitgegenständlichen Lichtbilder hat. Eine Vermutung dahingehend, dass eine fremde Fotografie für jedermann zur freien Verfügung steht, soweit sich nicht ein Hinweis auf einen urheberrechtlichen Schutz findet, ist dem deutschen Urheberrecht fremd. 5. Die Beklagte ist somit gemäß 97 Abs. 2 UrhG der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Durch die unberechtigte Benutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder verursachte die Beklagte einen Schaden in Höhe von insgesamt 1.800,-, welchen das Gericht gemäß 287 ZPO

6 161 C 19985/13 - Seite 6 der Höhe nach schätzt. a) 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ermöglicht - wie schon die frühere Rechtsprechung bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern - dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die genaue Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berechnung der angemessenen Vergütung nach den üblichen Tarifen, die die Beklagte bei Einholung einer Nutzungserlaubnis bei der Klägerin zu entrichten gehabt hätte, nicht zu beanstanden. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte selbst bereit gewesen wäre, für ihre Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin ist das Gericht überzeugt, dass bei den vorliegenden Kriterien ein Nutzungshonorar in Höhe von 300,00,- pro Lichtbild fällig gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der in Anlage K10 vorgelegten Preisberechnung, die die Klägerin nach den für die hier erfolgte widerrechtliche Nutzung maßgeblichen Parametern vorgenommen hat. Hierbei hat die Klägerin als Verwendungszweck Internet/Elektronische Medien angenommen und die Lizenz für eine werbliche Internetnutzung, eine Positionierung auf einer Folgeseite bei einer Größe von einer 1/8-Seite und eine Nutzungsdauer von sechs Monaten zugrunde gelegt. Dies entspricht auch der tatsächlichen Nutzung durch die Beklagtenseite. Entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite wurden gerade auch nicht die Lizenzbedingungen für eine Verwendung auf einer Hauptseite berechnet. aa) Unter Beachtung der Grundsätze der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ist daher unbeachtlich, dass die Homepage der Beklagten im Jahr 2010 nicht sehr bekannt gewesen ist und die Fotos nur auf Unterseiten in einem kleinen Format eingestellt gewesen sind. Es kommt allein darauf an, was die Beklagte bei Erwerb einer Lizenz bei der Klägerin betreffend die streitgegenständliche Nutzung zahlen hätte müssen. Hierbei hat die Beklagte gerade keinen Anspruch auf eine für die vorliegende Nutzung maßgeschneiderte Lizenz, vielmehr muss grundsätzlich das bestehende Lizenzsystem der Klägerin angewandt werden. Insofern ist auch der Einwand der Beklagtenseite, dass die Größe des Bildes nur einer 1/16 - oder gar nur einer 1/32- Seite entspricht, nicht erfolgreich, da die Klägerin im Schriftsatz vom (Bl. 22/30) für das Gericht überzeugend dargelegt hat, dassnur für standardisierte Bildformate Lizenzen erteilt werden, wobei hier die kleinste Größe von 1/8 zugrunde gelegt wurde. Die Rechtslage mag anders zu beurteilen sein, wenn die tatsächliche Nutzung soweit hinter der Lizenz zurücktritt, dass die Anwendung der Lizenzbedingungen unangemessen erscheint. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. bb) Die Beklagtenseite kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Nutzungszeitraum zu lang bemessen sei. Die Vorlage des Bildschirmausdruckes der Internetseite der Be-

7 161 C 19985/13 - Seite 7 klagten vom (siehe Anlage K6) ergab zur Überzeugung des Gerichtes, dass die streitgegenständlichen Bilder bereits zumindest im Dezember 2009 auf der Internetsei te der Beklagten eingestellt waren. Vielmehr dürfte bezüglich zweier Bilder die Rechtsver letzung bereits viel früher begonnen haben (siehe Anlage K7). Die Beklagtenseite hat oh nehin die Nutzungsdauer nicht substantiiert bestritten. Nachdem dies ein Umstand aus der Sphäre der Beklagten ist, hätte es nach dem Sachvortag der Klägerseite aber eines substantiierten Bestreitens bedurft. cc) Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass die Klägerseite nicht die Preise aus 2010 hätte zugrunde legen dürfen, da hierdurch Preissteigerungen nach 2009 zu Lasten der Be klagten gehen. Zum einen begann die streitgegenständliche Nutzung erst im Dezember 2009 und endete im Jahr 2010, sodass für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass durch die Verwendung des Preisrechners 2010 erhebliche Preissteigerungen in die Berech nung einflossen. Zum anderen ist der Schaden durch das Gericht durch eine ex-post-betrachtung zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu schätzen. Insofern kann zumin dest eine gegebenenfalls bestehende Preisentwicklung im Jahr 2010 bei der Schätzung mit einbezogen werden. c) Nach 13 UrhG, der auch für Fotografen zur Anwendung kommt ( 72 Abs. 1 UrhG), hat der Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner Urhebereigenschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der Fotograf, dessen Lichtbild im Internet zu Werbezwecken genutzt wird, hat also einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft und ist deshalb zu benennen, da nur so die Anerkennung seiner Urheberschaft in der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Durch die un terlassene Benennung des Urhebers werden nicht nur dessen urheberpersönlichkeits rechtliche, sondern auch seine materiellen Belange berührt, da die mit der Nennung sei nes Namens verbundene Werbewirkung nicht eingreifen kann und dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen. Bei der rechtswidrigen Nutzung eines urheberrechtlich geschütz ten Werkes ohne Benennung des Urhebers liegt also zum einen eine Verletzung der mate riellen Verwertungsrechte ( 15 ff UrhG) und zum anderen darüber hinaus eine Verletzung des Namensnennungsrechtes seines Werks vor. Da auch der rechtmäßige Nutzer eines Werkes das Namensnennungsrecht des Urhe bers ohne abweichende Vereinbarung zu beachten hat, wird durch die Schadensberech nung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die zusätzliche Rechtsverletzung durch die unterlassene Namensnennung, die auch Auswirkungen auf die materiellen Interessen des Urhebers (entgangener Werbewert) hat, nicht erfasst. Diese entgangene Werbewir kung ist nach den Grundsätzen der Berechnung eines materiellen Schadens zu bestim men. Es handelt sich somit um einen weiteren selbständigen Schadensersatzposten, der neben dem Schaden, der im Wege der Lizenzanalogie berechnet wurde, besteht. Inso fern verstößt der Zuschlag für die unterlassenen Namensnennungen entgegen der Auffas sung der Beklagten auch nicht gegen den in der Rechtsprechung im Rahmen der Lizenzanalogie entwickelten Grundsatz, dass der Verletzer auch nicht schlechter stehen darf als ein vertraglicher Lizenznehmer. Die Verwendung der Fotografien auf der Homepage der Beklagten ohne die Benennung der Fotografen als Urheber verletzen deren Rechte aus 13 Satz 2 UrhG. Den Fotogra fen steht daher jeweils ein Schadensersatz gemäß 97 Abs. 2 Satz 1, 2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechnung sowie in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Hö-

8 161 C 19985/13 - Seite 8 - i * he von 100 % des üblichen Nutzungshonorars zu bemessen ist ( 287 ZPO). Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Zahlung weiterer 900,00,- als Schadensersatz für die Verletzung der Rechte der Fotografen gegen die Beklagte, den sie im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. II. Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin gemäß 97 Abs. 2 bzw. 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG und nach den Vorschriften der GOA die für die berechtigte Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Klägerseite angesetzte Gegenstandswert in Höhe von ,-, mithin von ,- pro Bild, entspricht im Wesentlichen dem Gegenstandswert in vergleichbaren Fällen, das Gericht hält ihn für angemessen. Die Feststellung des Streitwertes resultiert grundsätzlich aus einer Schätzung des Gerichtes. Der Wert des Unterlassungsanpruches ist gem. 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Interesse festzusetzen, wobei das maßgebliche Interesse der Klägerin nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nicht allein um die Unterbindung des festgestellten Verstoßes, sondern im Wesentlichen auch um die Verhinderung gleichgelagerter, zukünftiger Verstöße geht. Bei der Bemessung stellt die eigene Wertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (OLG München, Beschluss vom ; Az.: 29 W 399/12). In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass es sich um hochwertige Fotos durch unbestritten professionelle Fotografen handelt. Insbesondere wurde aber die besondere Eingriffsintensität durch das Gericht gewertet. Die streitgegenständlichen Bilder wurden über einen Zeitraum von jeweils mindestens fünf Monaten widerrechtlich auf der Homepage der Beklagten im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit genutzt. Zusammenfassend ergibt sich mithin ein erheblicher Eingriff. III. Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergibt sich aus 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO. Der Streitwert war in Höhe der geltend gemachten Forderung festzusetzen, 3 ZPO. IV. Rechtsbehetfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs

9 161 C 19985/13 - Seite 9 sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstr München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Amtsgericht München Pacellistraße München Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez. Richter am Amtsgericht

10 161 C 19985/13 Seite 10 - Verkündet am gez. JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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