Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.:_
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- Justus Brandt
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1 ,. " Abschrift Amtsgericht München Az.: 142 C 16361/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.:_ gegen 1) 2) - Beklagte- - Beklagter - wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht _ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können' die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-
2 142 C Seite 2 - ". trags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet Tatbestand Oie Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Werks in der Internet-Tauschbörse "BitTorrent-Netzwerk". Oie Klägerin verfügt hinsichtlich des Films über die Rechte des Filmherstellers nach 94 UrhG und ist ausschließlich zu dessen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung bere Zur Feststellu von Urheberrechtsverletzungenhat die Klägerindie Firmaipoque GmBH, mit der Überwachung der Internet-Tauschbörsen BitTorrent beauftragt. Die Firma poque verwendet hierzu die Analyse- und Protokollierungssoftware "Peer-ta-Peer Forensic (PFS)". Die Firma lpoque ermittelteurheberrechlsverletan dem Film der Klägerin, begangen vom 10:41:17 Uhr bis. 02:49:33 unter der IP-Adresse 14:45:21 Uhr bis, 14;46:46 Uhr unter der IP Adresse 17:39:09 Uhr bis 06:23:50 Uhr unter der IP-Adresse 08:49:16 Uhr bis 08:56:08 Uhr unter der IP-Adresse 11:41:32 Uhr bis 14:06:38 Uhr unter der IP-Adresse 14:16:52 16:43:53 Uhr unter der IP-Adresse Aufgrund eines Beschlüsses des LG Köln, Az. 9a OH 272/09, wurden die Beklagten durch ihren Internetprovider T-Online als Inhaber des betreffenden Internetanschlusses identifiziert. Die Bevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagten wegen dieser Urheberrechtsverletzungen an dem gegenständlichen Film mit Schreiben vom ab und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Beklagten haben sich daraufhin uneingeschränkt zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet und 100 EUR Rechtsanwaltsgebühren bezahlt. Die Kinder der Beklagten haben auf Nachfrage das streitgegenständliche Herunterladen des Films verneint. Die Klägerin hält die Beklagten als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen verantwortlich. Sie verlangt Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 406,00, wobei sie eine 1,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr W RVG aus einem Gegenstandswert von ,00 zugrunde legt, zuzüglich Auslagenpauschale. Nachdem die Beklagten ihre Verteidigungsabsicht nicht innerhalb der 2-Wochen-Notfrist angezeigt hatten, erging am Versäumnisurteil. Das Urteil wurde den Beklagten am zugestellt. Hiergegen wurde am von den Beklagten Einspr.uch eingelegt. Die Klägerin beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen. Die Beklagten beantragen, 1. das Versäumnisurteil des Amtsgericht München vom 6.August 2013 zu Aktenzeichen 142 C 16361/13 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen 2. die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgericht München vom 6.
3 142 C Seite 3 - August 2013 zu Aktenzeichen 142 C 16361/13 ohne Sicherheitsleistung - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung - einzustellen. Die Beklagten wenden sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München. Sie hätten keine Downloads und Uploads im Rahmen einer Tauschbörse selbst vergenommen. Auch hätten sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren zu den Tatzeitpunkten noch minderjährigen, 12 und 14 Jahre alten Töchtern nicht verletzt. Die Kinder seinen aufgeklärt worden, dass illegale Tauschbörsen bzw. Downloads verboten sind. Zudem würde stichprobenartig der Bildschirminhalt, wenn eine Tochter alleine den PC benutzte, überwacht. Die Abmahngebühren seien nicht zu erstatten, da die Abmahnung mangels Konkretisierbarkeit untauglich gewesen sei und ihr das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch gegen das Versäumnisurtei vom istzulässig. Das VersäumnisurteH ist aufrechtzuhalten, da die Klage zulässig und begründet ist. 1. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gemäß 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin (auch) Schadensersatzansprüche aus 97 UrhG geltend macht und sich das strèitgegenständliche Angebot in der Internet-Tauschbörse auch an Interessenten in München richtete und dort bestimmungsgemäßim Internet abgerufen werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befunden hat, sondern darauf, wo die Internetseite, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäßaufgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaitskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand gemäß 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Soweit der Beklagte auf den neu geschaffenen 104 a UrhG verweist, der den sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urhebersachen einschränkt, ist diese Vorschrift. die erst zum I.h. weit nach Rechtshängigkeit der Klage, in Kraft getreten ist, vorliegend nicht anwendbar. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 600 EUR aus 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG. a. Das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films wurde seitens der Beklagten verletzt. aa) Die Teilnahme an Internettauschbörsen beinhaltet eine Vervielfältigungshandlung wie auch eine öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Films, 19 aurhg. Beim sog. Filesharing werden Dateien, die sich ein Nutzer herunterlädt zeitgleich im Rahmen eines Uploads den anderen Netzwerkteilnehmern zum Download angeboten. Anders als beim sog. Streaming, bei dem das betroffenen Werk im Regelfall
4 142 C 16361/13 - Seite 4 - nur kurzzeitig und in Teilen im Arbeitsspeicher des Internetnutzers gespeichert ist und damit eine Vervielfältigungshandlung isv 16 UrhG im Regeltall nicht gegeben sein wird, wird beim Filesharing die Datei auf den persönlichen Rechner heruntergeladen und verbleibt dort mit der Möglichkeit der Nutzung auch zu späteren Zeitpunkten. Zugleich findet eine öffentliche Zugänglichmachung statt, indem die Datei bereits im Zeitpunkt des Herunterladens anderen Netzwerkteilnehmern zum Download und damit zur Vervielfältigung angeboten wird. Dieser Vorgang fällt nicht unter die Schranke von 44 a UrhG. Ungeachtet der Frage, ob der Upload integraler und wesentlicher Teil des technischen Verfahrens des Downloads isv 44a UrhG ist, wird beim Filesharing eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet. Diese Schranke des 53 UrhG ist insoweit in 44 a UrhG hineinzulesen (AG München, Az 142 C 15503/12, Urteil vom ). Während bei anderen visuellen Angeboten im Internet, wie Z.B. dem Streaming, im Regeltall nicht per se davon ausgegangen werden kann, dass eine rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Quelle in das Internet eingestellt wurde und zur visuellen Betrachtung angeboten wird, ist beim Filesharing hinlänglich bekannt, dass ganz überwiegend der Uploader nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügte. Durch die Teilnahme an dem Filesharing-Netzwerk, das ein aktives Handeln des Users, mithin das Herunterladen eines entsprechenden Filesharing-Programms erfordert, muss ihm im Sinne zumindest von Fahrlässigkeit bewusst sein, dass Urheberrechte verletzt werden können. Anders wäre der Fall beim Streaming zu beurteilen, dass idr abgesehen von der allgemeinen Internetnutzung keine besonderen Aktionen des Users erfordert, die ihm die potentielle Gefahr einer Urheberrechtsverletzung erkennlich machen würden. bb) Die technischen Ermittlungen durch die Firma ipoque GmbH, die zu den lp-adressen, die dem Rechner zu den jeweiligen Uploadzeitpunkten zugeordnet waren, sind ebenso unstrittig wie die Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhabers über seinen Internetprovider T-Online. Überdies steht nach Überzeugung des Gerichts die richtige Anschlussinhaberermittlung schon deshalb fest, weil in vielfachen Fällen unterschiedlicher IP-Adressen stets der gleiche Anschlussinhaber ermittelt wurde, mithin als ein Übertragungsfehler ausgeschlossen erscheint. b. Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vg!. BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 121/08, "Sommer unseres lebens"). Aus dieser Vermutung ergibt sich für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die es ihnen verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zu beschränken. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, , Az. ZR 74/12, Mor - pheus"). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des im Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gg1. beweisen, aus denen sich die ersthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des besagten Internetanschlusses - ergibt (OlG Köln, , Gz. 6 U 10/13). An die im Rahmen der sekundären Darlegungslastvorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maß-
5 r , 142 C'16361/13 - Seite 5 - stab anzulegen (LG München 1, , Az. 21 S 28809/11). Den so skizzierten Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagten behaupten insoweit lediglich. weder sie noch ihre beiden minderjährigen Töchter, die Zugang zum PC gehabt hätten, hätten die Urheberrechtsverletzung begangen. Die für die Tauschbörsenteilnahme erforderliche Software sei auf dem einzigen PC des Haushalts nicht gefunden worden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt. Der Vortrag ist nicht hinreichend detailliert, da die Beklagten zu keinen der einzelnen, zahlreichen Tatzeitpunkten Konkretes vortragen. Insofern kann offen bleiben. ob sich die sekundäre Darlegungslast auch auf Tatzeiten, die nicht in der Abmahnung genannt wurden, erstrecken kann (ablehnend AG München, Az. 142 C 15973/13). Wenn nun die unstreitig über ihren Internetanschluss vorgenommen Urheberrechtsverletzungen weder - so der Vortrag der Beklagten - von ihnen selbst noch von ihren beiden Töchten begangen wurde, bleibt die Frage. wer die Urheberrechtsverletzungen begangen hat. in der Darstellung der Beklagten völlig offen. Zu einem Missbrauch des Anschlusses durch Dritte ist nichts vorgetragen, angesichts der Vielzahl von Tatzeiten erscheint er auch nicht plausibel. Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht somit nicht Sind die Beklagten der Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerin gern. 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in löller, lpo, 138. Rz. 8b). c. Die Beklagten handelten auch fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließen. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht der Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 97, Rdn. 57). Diese variieren je nach Art der Nutzung des Internets und der damit verbundenen Gefahr von Urheberrechtsverletzungen. So sind an Teilnehmer einer Internettauschbörse deutlich höhere Anforderungen zu stellen, als bei der herkömmlichen Internetnutzung mittels Streaming oder Browsing. die dem Nutzer eine einfache und zuverlässige Feststellung, ob eine Urheberrechtsverletzung stattfindet. d.h. eine offensichtlich rechtswidrige Quelle isv 53 a, 44 a UrhG genutzt wurde, unmöglich macht (vg!. Busch, GRUR 2001, S. 496, 502). Die Beklagten hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit der Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird von den Beklagten nichts vorgetragen. d. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Films verursachte die Beklagte einen Schaden gemäß 287 lpo auf 600,00 EUR schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, Lizenzanalogie). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung
6 142 C 16361/13 - Seite 6 - die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßerteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die LIzenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaßund Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle. Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt dieses aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde, um beurteilen zu können, dass Schadensersatz von 600,00 der Höhe nach angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer internet- Tauschbörse. die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, aufgrund des Umstandes, dass einerseits der Film von den Beklagten mehrfach heruntergeladen und damit zum weiteren Download angeboten wurde und andererseits die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen im Jahr des Erscheines des Films begangen wurden, angemessen. Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß 287 ZPO auf 600,00 EUR. 3. Daneben kann die Kläger;n vonden Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 555,60 EUR gemäß 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. a. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerln liegt, wie oben dargestellt, vor. Die Beklagten wurde darauf hin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von den Beklagten die Kosten der Abmahnung nach 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. b. Der angesetzte Streitwert von EUR begegnet bei Berücksichtigung der Geltendmachung der 1,0 Geschäftsgebühr im Hinblick auf das hohe Verletzungspotential, dem die Urheberrechte in Filesharing-Netzwerken ausgesetzt sind, keinen Bedenken ( 287 ZPO). c. Die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Rechtsdienlichkeit der Abmahnung vermag das Gericht nicht zu teilen, da sich aus dem Schriftsatz vom eindeutig das vorgeworfenen Verhalten und die zu unterlassene Handlung, mithin Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen, ergibt. 4. Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergibt sich aus 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. 5. Oie Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I
7 142 C 16361/13 - Seite 7 - Prielmayerstr München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten. dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez. Ṟichter am Amtsgericht Verkündet am gez. _,JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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