Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES

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1 Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 8327/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmäch-ticite: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtiater: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil i Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Voll-

2 - Seite 2 - Streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 956,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Werks in der Internet-Tauschbörse "edonkey". Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hat die Klägerin die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen beauftragt. Die Firma ipoque GmbH verwendet hierzu die Ermittlungssoftware "PFS". Die Firma ipoque GmbH ermittelte Urheberrechtsverletzungen an dem Album begangen Uhr b is ^ ^ ^ B ^hr, unter der IP-Adressesowie a m ^ ^ ^ ^ ^, Uhr bis Uhr, unter der IP-AdresseAuf Basis dieser Angebotsdaten leitete die Klägerseite staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach 106 ff. UrhG ein. In deren Verlauf wurde der Beklagte durch seinen Internetprovider United Internet als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses identifiziert. Die Bevollmächtigten der Klägerin mahnten den Beklagten wegen dieser Urheberrechtsverletzungen an dem gegenständlichen Album mit Schreiben vom ab und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Der Beklagte gab daraufhin unter dem Datum eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlung an die Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Forderung daraufhin mehrfach angemahnt, u. a. mit Schreiben vom mit Fristsetzung bis zum (vgl. Anlagenkonvolut K4). Die Klägerin behauptet, sie verfüge hinsichtlich des genannten Albums über die Rechte des Tonträgerherstellers nach 85 UrhG und sei daher ausschließlich zu dessen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung berechtigt. Sie behauptet überdies, dass die Datei mit dem File - H a s h - W e r t^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ J das Album v o n ^ ( enthalte und sich die Urheberrechtsverletzungen in der Internet-Tauschbörse hieran wie von der Firma ipoque GmbH ermittelt zugetragen hätten. Die in der Anspruchsbegründung angegebenen IP-Adressen seien dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Die Klägerin hält den Beklagten als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen verantwortlich. Sie verlangt mindestens 450,00 Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00, wobei sie eine

3 - Seite 3-1,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr W RVG aus einem Gegenstandswert von ,00 zugrunde legt, zuzüglich Auslagenpauschale. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem sowie ,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte wendet sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München. Er bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem gegenständlichen Werk. Ferner bestreitet er, die Rechtsverletzungen begangen zu haben. Er und seine Ehefrau könnten den Anschluss nur beschränkt bedienen. Auch der seinerzeit in dem Haushalt lebende volljährige Sohn habe die Rechtsverletzungen nicht begangen. Am habe die Familie gemeinsam zu Mittag gegessen. Zum anderen Tag könnten keine konkreten Angaben gemacht werden. Der Rechner im Haushalt sei zu den genannten Tatzeitpunkten ausgeschaltet gewesen. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Ermittlungen der Firma ipoque GmbH sowie der Zuordnung der ermittelten IP-Adressen zum Anschluss des Beklagten. Im Übrigen meint er, die Klägerseite habe auf ihre Zahlungsansprüche verzichtet. Unabhängig davon seien diese verwirkt. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen sowie durch Vernehmung der Zeugin Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung und das schriftliche Sachverständigengutachten, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Die zulässige Klage ist begründet. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gemäß 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin (auch) Schadensersatzansprüche aus 97 UrhG geltend macht und sich das streitgegenständliche Angebot in der Internet-Tauschbörse auch an Interessenten in

4 I - Seite 4 - München richtete und dort bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befunden hat, sondern darauf, wo die Internetseite, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand gemäß 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 450,00. a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers nach 85 Abs. 1 UrhG und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung befugt. Insoweit konnte sich das Gericht im Termin vom zum einen durch Inaugenscheinnahme des von der Klägerin als Anlage K5 vorgelegten Handelsregisterauszuges (/'liml m d a v o n überzeugen, unter dem Datum miert wurde. Darüber hat das Gericht hier ein Exemplar des streitgegenständlichen Albums in Augenschein genommen. Aus dem auf dem Tonträger ersichtlichen Herstellungsvermerk ergibt sich, dass die Rechte des Tonträgerherstellers an dem Album bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, also d e r ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ liegen. Somit kann die Klägerin die Vermutung nach 85, 10 UrhG für sich in Anspruch nehmen. Nutzungsrechte an dem Album hatte die Klägerin dem Beklagten unstreitig nicht eingeräumt. b. Das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Albums ' von wurde seitens des Beklagten verletzt. aa) Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts ( 286 ZPO) fest, dass das streitgegenständliche Album zu den in der Anspruchsbegründung angegebenen Zeiten unter den dort genannten IP-Adressen über den Internetanschluss des Beklagten in der Internet-Tauschbörse edonkey zum Download angeboten und somit unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Sachverständige hat unter konkreter Angabe der von ihm unternommenen Arbeitsschritte die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH insgesamt bestätigt. Insbesondere hat er festgestellt, dass die im vorliegenden Fall relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs, insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum, durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgte. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass als Ergebnis von Hörproben, der manuellen Überprüfung des streitgegenständlichen File-Hash-Wertes und der jeweils durchgeführten bitweisen Vergleiche von Angeboten und transferierten Nutzdaten mit der entsprechenden Referenzdatei festgehalten werden könne, dass es sich hier um eine illegale Kopie des gegenständlichen Albums handele und diese den von der Firma ipoque ermittelten File-Hash-Wert besitze. Die sei-

5 - Seite 5 - tens der Klägerin behaupteten Angebotsdaten konnte der Sachverständige jeweils als korrekt nachvollziehen, die aufgeführten IP-Adressen sowie Zeiträume konnte er bestätigen. Das Gutachten ist in sich plausibel und stimmig, die Ermittlungsschritte wurden nachvollziehbar dargelegt, die Ergebnisse überzeugend begründet. Im Ergebnis hat auch die Beklagtenseite die Bewertung des Sachverständigen, dass die streitgegenständlichen Angebote über die IP-Adressen des Beklagten erfolgten, nicht mehr angegriffen und weder die Arbeitsweise des Sachverständigen noch dessen Ergebnisse und Schlussfolgerungen beanstandet. Das Gericht schließt sich daher den Ausführungen des Sachverständigen an. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Rechtsverletzungen vom Anschluss des Beklagten zugetragen haben. cc) Das Gericht ist überdies davon überzeugt, dass die von der Klägerseite ermittelten IP-Adressen dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen waren. Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass der Provider die Auskunft wie von der Klägerin behauptet erteilt hat. Dies ergibt sich aus Bl. 65 ff. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I die im Termin vom in Augenschein genommen wurde: Danach hat der Provider, die Firma 1 & 1 Internet AG, mit Schreiben vom an das Polizeipräsidium München zum genannten Verfahren beauskunftet, dass die beiden streitgegenständlichen IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen seien. Auch die beauskunfteten Zeiten entsprechen denen in der Anspruchsbegründung der Klägerin. Darüber hinaus bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die gegenständlichen IP-Adressen wie vom Provider beauskunftet auch dem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. Denn das Angebot des gegenständlichen Albums erfolgte unter demselben Client-Hash an zwei verschiedenen Tagen, wobei zwei verschiedene IP-Adressen dem jeweils zuvor unbekannten Anschlussinhaber zugeordnet wurden. Dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein soll, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung durch den Provider schweigen (vgl. OLG München, Beschluss vom , Az. 6 W 1705/12; OLG Köln, Urteil vom , Az. 6 U 239/11). Konkrete Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise auf einen solchen Fehler schließen lassen könnten, werden weder von der Beklagtenseite vorgetragen noch sind sie ersichtlich. c. Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens"). Für den Beklagten ergibt sich hieraus eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzungen zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein

6 - Seite 6 - Dritter, nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behaupteten Rechtsverletzungen genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 74/12 - "Morpheus"). An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei hinsichtlich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. LG München I, Urteil vom , Az.: 21 S 28809/11). Den so skizzierten Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte behauptet insoweit, in seinem Haushalt habe niemand an einer Internet-Tauschbörse teilgenommen. Weiter wird lediglich ausgeführt, dass die Familie am zusammen Mittag gegessen habe. Dabei sei der Rechner "nicht in Gebrauch" bzw. - so der spätere Vortrag - "aus" gewesen. Dies gelte auch für die übrigen von der Klägerin behaupteten Zeiträume. Zu den weiteren Tatzeiten erfolgte kein weiterer Vortrag. Das Gericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt. Dies schon deshalb, weil er nicht hinreichend detailliert ist, da er sich lediglich auf einen Tatzeitraum bezieht und hierbei nur auf einen geringen Zeitraum der behaupteten Rechtsverletzungen. Diese dauerten nach Angaben der Klägerin und wie der Sachverständige bestätigt hat an beiden Tagen über mehrere Stunden. Im Übrigen lässt sich der Sachvortrag des Klägers auch nicht mit den Ermittlungen des Sachverständigen in Einklang bringen. Denn wenn der Rechner, wie der Beklagte vorträgt, aus und der Anschluss mit einem individuellen Passwort gesichert war, so ist nicht ersichtlich, wie, wenn nicht durch den Beklagten, es zu den gegenständlichen Rechtsverletzungen gekommen sein kann. Zugriff anderer Familienangehöriger - insbesondere auch seines Sohnes - schließt der Beklagte selbst aus. Im Hinblick auf die Sicherung des Anschlusses erscheint ein Missbrauch durch unbefugte Dritte nicht ernsthaft wahrscheinlich, zumal auch der Beklagte hierzu keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorträgt. Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht somit nicht. Ist der Beklagte damit den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerin gem. 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, 138, Rz. 8b). Daher bedurfte es auch nicht der Vernehmung des vom Beklagten angebotenen Zeugen. Soweit das Gericht dennoch die Zeugin vernommen hat, konnte diese nicht aus eigener Wahrnehmung sagen, dass der Rechner zu den Tatzeiten ausgeschaltet war. Selbst hinsichtlich der Mittagessenszeit konnte sie dies nicht sicher sagen. Insoweit spielt es nicht einmal eine Rolle, dass die Zeugin mit d e m ^ ^ ^ ^^^e in e n anderen Tag als der Beklagte als den Tag angab, an dem man gemeinsam zu Mittag gegessen haben will, woraus sich im Übrigen auch ergibt, dass der Vortrag des Beklagten in diesem Punkt nicht frei von Widersprüchen ist. d. Der Beklagte handelt auch fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au ßer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkun digungspflicht des Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 97, Rdn. 57). Der Beklagte hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit der Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird vom Beklagten nichts vorgetragen.

7 - Seite 7 - e. Durch das Angebot zum Herunterladend des streitgegenständlichen Albums verursachte die Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß 287 ZPO auf 450,00 schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, Lizenzanalogie). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle. Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt dieses aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde, um beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450,00 der Höhe nach angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß 287 ZPO auf 450, Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 506,00 gemäß 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde darauf hin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom zurecht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung nach 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG in Höhe von 506,00 verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. Gegen den angesetzten Streitwert von ,00 sowie die geltend gemachte 1,0-Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass die Abmahnung in Bezug auf ein vollständiges Musikalbum erfolgte, Unterlassungserklärung sowie auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, keine Bedenken. 4. Die Klägerin hat auf die ihr zustehenden Zahlungsansprüche nicht verzichtet. Diese sind darüber hinaus weder verjährt noch greift der Einwand der Verwirkung. a. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht ersichtlich,

8 - Seite 8 dass die Klägerin auf ihre Zahlungsansprüche verzichtet hat. Den ihm insoweit obliegenden Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Im Gegenteil spricht auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme deutlich mehr dafür, dass die Zeugin die Ergebnisse der mit dem Zeugen geführten Telefonate nur so verstehen konnte, dass lediglich die Vorgehensweise hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin abschließend behandelt werden sollte, und dass der Zeuge ein Volljurist - das Ergebnis dieser Telefonate auch nur so hätte verstehen dürfen ( 133, 157 BGB). Die Zeugin ^at insoweit überzeugend erklärt, dass mit dem Zeugen nicht vereinbart worden sei, dass die Klägerin auf ihre Ansprüche insgesamt (also auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Kosten für die Abmahnung gem. Schreiben der Klägerin vom verzichten werde, wenn eine modifizierte Unterlassungserklärung durch den Beklagten abgegeben werde. Insoweit sei es vielmehr nur um den Unterlassungsanspruch gegangen. Die Regelung der Zahlungsansprüche habe weiterhin offen im Raum gestanden. Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der Zeugin Die Aussage der Zeugin war plausibel und stringend, sie deckte sich mit den von ihr angefertigten Telefonnotizen, die von ihr zur Erinnerung herangezogen wurden. Erinnerungslücken räumte die Zeugin unumwunden ein. Die Aussage steht auch im Einklang mit der vorliegenden schriftlichen Korrespondenz zwischen den Parteien. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zeugin nach eigenem Bekunden nicht einmal die Rechtsmacht gehabt hätte, derartige Verzichtserklärungen für ihre Mandantschaft abzugeben. Aufgrund des damaligen Sachstands ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht kein Grund erkennbar, warum die Klägerin eine Verzichtserklärung mit derart weitreichenden Folgen hätte abgeben sollen. Vor allem aber ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen zur Überzeugung des Gerichts kein Verzicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge hiervon ausgegangen sein sollte. Er selbst hat nämlich keine Erklärung der Klägerseite geschildert, aus der sich bei verständiger Auslegung ein bindender Verzicht mit der behaupteten Reichweite hätte ergeben können. Der Zeuge konnte sich bereits an Einzelheiten der Gespräche mit der Zeugin von denen er sich auch keine Notiz gemacht hatte, nicht erinnern. Insbesondere war ihm nicht mehr erinnerlich, ob und ggf. inwieweit im Zusammenhang mit der vermeintlichen Erledigung explizit über Zahlungsansprüche gesprochen wurde. Er konnte nur bekunden, dass für ihn "klar" gewesen sei, dass auch der Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung erledigt sein sollte. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sei er sich sogar ziemlich sicher gewesen, dass hierüber gar nicht gesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit der begleitenden Korrespondenz der Parteien konnte der Z e u g e ^ ^, ein Volljurist, bei der gebotenen verständigen Auslegung nicht davon ausgehen, dass hier ein Verzicht auf sämtliche (auch Zah- lungs-)ansprüche durch die Klägerin vorliegt ( 133,157 BGB). Die Zeugin musste (und konnte) danach auch nicht davon ausgehen, dass der gegenerische Rechtsanwalt den mit ihr geführten Telefonaten eine derart weitreichende Wirkung beimessen würde. Dies zumal eine entsprechende schriftliche Bestätigung einer solchen Erklärung weder seitens der Kläger- noch der Beklagtenseite erfolgte. In diesem Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, dass die Zeugin erkennen konnte, dass der Z e u g e ^ H der in seiner täglichen Praxis offenbar Fälle wie den

9 I - Seite 9 - vorliegenden allenfalls selten bearbeitet, möglicherweise die Tragweite der Telefonate deshalb unrichtig einschätzte, weil ihm - wie er im Termin eingeräumt hat - nicht klar war, was unter einer "modifizierten Unterlassungserklärung" zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund und zumal seitens des Beklagten auch nicht behauptet wird, dass die Klägerin oder ihre Vertreter hiervon Kenntnis hatten, spielt es auch keine Rolle, was der Zeugeseinem Mandanten mit Schreiben vom oder zu einem anderen Zeitpunkt intern mitteilte. b. Das Gericht konnte sich durch Inaugenscheinnahme der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I, davon überzeugen, dass ein Bevollmächtigterder Klägerin die Ermittlungsakte erstmals zur Akteneinsicht erhalten hatte. Somit begann die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2008, da die Klägerin von der Person des Schuldners erst mit Akteneinsicht Kenntnis erlangte ( 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom wurde die Verjährung gemäß 693, 166, 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete auch nicht, da das Verfahren zu keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate nicht betrieben wurde. c. Umstände, die über den Zeitablauf hinaus für eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sprechen würden, sind für das Gericht nicht erkennbar. Insbesondere hat die Klägerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie von der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche künftig Abstand nehmen wolle. Die Klägerin durfte die gesetzlichen Verjährungsfristen nutzen. Aus den unter a. ausgeführten Gründen folgt auch aus den zwischen den Zeugenund ^^Jgeführten Telefonaten kein Vertrauenstatbestand, der zugunsten des Beklagten herangezogen werden könnte. 5. Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergibt sich aus 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 3 ZPO. gez. Richter am Amtsgericht Verkündet am gez. JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

10 Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen.

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen. Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 10005/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München gegen -

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