Anhörung zum Entwurf der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)

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1 RVK Haldenstrasse Luzern Telefon Telefax Eidgenössiches Departement des Innern EDI Herr Bundesrat Alain Berset Inselgasse Bern per an: corinne.erne@bag.admin.ch Daniel Herzog Telefon d.herzog@rvk.ch CH MWSt Luzern, 6. Juli 2015 Anhörung zum Entwurf der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 1. April 2015 haben Sie uns eingeladen, in der Anhörung zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) mitzuwirken. Wir bedanken uns dafür und machen gerne von dieser Möglichkeit Gebrauch. Als Verband der kleinen und mittleren Krankenversicherer engagiert sich der RVK für die Vielfalt und eine ausgewogene Mischung von kleinen, mittleren und grossen Anbietern in der sozialen Krankenversicherung, für vernünftige Rahmenbedingungen für alle Krankenversicherer und für ein wettbewerbliches Gesundheitswesen. Der präsentierte Verordnungsentwurf weist eine besorgniserregende Regelungsdichte auf und dehnt die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde auf unzulässiger Weise über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes greift der Entwurf mehrfach in die Unternehmensverantwortung ein und gefährdet die finanzielle Stabilität der Krankenversicherer. Der Verordnungsentwurf multipliziert die Mitteilungs-, Offenlegungs- und Genehmigungspflichten der Versicherer und erhöht den Umfang der Datenerhebungen der Aufsichtsbehörde. Die Anpassung der internen Strukturen und die Aufblähung der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung werden die Verwaltungskosten der Versicherer vor allem bei den KMU, aber auch in der Rückversicherung in die Höhe treiben. Der RVK weist den Entwurf zur KVAV daher zur grundlegenden Überarbeitung zurück. Der neue Verordnungsentwurf muss sich strikte an den Vorgaben des Gesetzgebers orientieren, die Verhältnismässigkeit wahren und sich auf das Wesentliche konzentrieren. Eine erneute Anhörung ist unumgänglich. In unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf die aus Sicht der kleinen und mittleren Krankenversicherer besonders relevanten und bedeutsamen Bereichen. Ergänzend verweisen wir auf die Stellungnahmen des Branchenverbandes santésuisse und der RVK Rück AG, die wir vollumfänglich unterstützen. Verband der kleinen und mittleren Krankenversicherer

2 Finanzierung [Art. 9 Finanzierungsverfahren; Art. 27 Prämienfestlegung] Es liegt in der Natur der präventiven Prämiengenehmigung, dass diese auf Schätzungen der Kostenentwicklung und des künftigen Verhaltens der versicherten Personen basiert. So kann es vorkommen, dass in einem Jahr die Prämieneinnahmen des Versicherers tiefer oder höher liegen als die kumulierten Kosten in diesem Kanton. Zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Prämien und Kosten sieht deshalb das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (Art. 17 KVAG) auch die Möglichkeit vor, im Folgejahr unter Voraussetzungen einen Prämienausgleich zu Gunsten der Versicherten vorzunehmen. Vor dem Hintergrund des Versicherungsprinzips sowie der erwähnten Normen zum Prämienausgleich erscheinen sowohl die Umschreibung als auch die Konkretisierung des Bedarfsdeckungsverfahrens im Verordnungsentwurf insofern gesetzeswidrig, als sie die Einführung einer zwingenden jährlichen Bedarfsdeckung in jedem Kanton vorsieht, was abzuweisen ist (Art. 9 Abs.1 und Art. 27 Abs. 1 E-KVAV). Die im ersten Absatz von Art. 9 vorgenommene Umschreibung des Bedarfes ist unvollständig, äusserst einengend und widerspricht den Ausführungen zum Finanzierungsverfahren in der Botschaft zum KVAG diametral. Für das im zweiten Absatz statuierte Verbot der Entgegennahme von Schenkungen lässt sich im Gesetz keine Grundlage finden. Im Übrigen bedarf die Zweckbindung der Mittel (Art. 5 lit. f KVAG) keiner Konkretisierung. Der RVK beantragt die ersatzlose Streichung von Art. 9 und die grundlegende Überarbeitung von Art. 27 E-KVAV. Reserven und Prämiengenehmigung [Art. 27 Prämienfestlegung; Art. 28 Abbau von übermässigen Reserven; Art. 29 Genehmigung der Prämientarife; Art. 13 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung; Art. 91 Abs. 1-1ter KVV Abstufung der Prämien] Zur Sicherstellung der Solvenz verpflichtet das KVAG die Versicherer zur Bildung ausreichender Reserven. Das Gesetz legt zudem ein einheitliches Modell für die Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven fest und regelt die Voraussetzungen für die Genehmigung des Prämientarifs. Diese ist zu verweigern, wenn der Tarif nicht kostendeckend ist oder Prämien vorsieht, die zu übermässigen Reserven führen (Art. 14 und 16 Abs. 4 lit. b und d KVAG). Im Rahmen der Vorschrift zur Prämienfestlegung (Art. 27 E-KVAV) legt der Verordnungsentwurf eine Höchstgrenze fest: Reserven, welche die Schwelle von 200 % des Mindestbedarfes nach KVG- Solvenztest übersteigen, sollen fortan als übermässig im Sinne des Gesetzes betrachtet werden. Daraus folgt, dass Prämientarife, welche zu einem Aufbau der Reserven über die Höchstgrenze hinaus führen, nicht genehmigt werden könnten. In einem solchen Fall ist zwingend nach Art. 28 E-KVAV vorzugehen und ein Abbau der Reserven einzuleiten. Die Festlegung einer fixen Höchstgrenze, welche automatisch für alle Versicherer zur Anwendung kommt, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Reserven nicht geeignet und aus verschiedenen Gründen abzulehnen. Eine fixe Höchstgrenze berücksichtigt weder die Struktur des betroffenen Versichertenbestandes noch die Grösse des Versicherers. Die Solvenzquote bezieht sich auf das ganze Unternehmen und schliesst sowohl die OKP als auch die Taggeldversicherung ein. Diese Bereiche haben je nach Zusammensetzung des Versichertenbestandes einen unterschiedlichen Reservenbedarf. Einzelne Krankheitsfälle können bei Stellungnahme zum E-KVAV Seite 2 von 8

3 kleineren Beständen zu starken Schwankungen führen, die nur mit einer soliden finanziellen Basis aufzufangen sind. Versicherungsfremde Faktoren können zudem die Reservenhöhe kurzfristig beeinflussen. Die Angemessenheit von Reserven lässt sich daher nur im Einzelfall beurteilen, was die Vorgabe einer generellen und fixen Höchstgrenze von vornherein ausschliesst. Die im Entwurf mit 200 % der Mindesthöhe bezifferte Höchstgrenze erscheint zudem willkürlich. Der Kommentar liefert keine Anhaltspunkte zur Methode, zu den Annahmen oder Berechnungen welche der Konkretisierung des Begriffes der übermässigen Reserven zugrunde liegen. Die vorgeschlagene strikte Limitierung der maximalen Solvenzquote würde zudem vor allem kleinere aber auch mittlere Kranken- und Taggeldversicherer treffen, die unter den bisherigen Regime der Reservierung eine solide finanzielle Basis aufbauen konnten, was nun mit dieser sehr einschränkenden Regelung gefährdet wäre. Es gilt ausserdem zu bedenken, dass Art. 91 Abs. 1 bis Entwurf Krankenversicherungsverordnung (E- KVV) für sehr kleine Bestände (weniger als 300 Versicherte) die Unterschreitung des kantonalen Minimalbetrages verbietet, was ebenfalls zu Konflikten mit der Einhaltung der fixen Reserven-Höchstgrenze führen kann. Zu beanstanden ist auch der zwingende Charakter der Normen zum Reservenabbau. In Verbindung mit einer Höchstgrenze, welche keinen Raum für eine differenzierte Betrachtung der Solvenz des einzelnen Versicherers lässt, führt diese Verpflichtung, die sich nicht aus dem KVAG ergibt, zu einer Aushebelung der Reservenpolitik des Unternehmens. Gekoppelt mit der Pflicht zum Abbau von Reserven eine Verpflichtung, die wir ebenfalls entschieden ablehnen führt die Festlegung einer fixen Höchstgrenze faktisch zur Vorgabe von Maximalreserven, für die das KVAG keine Grundlage bietet. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 27 Abs. 4 E-KVAV. In Bezug auf die beim Inkrafttreten des KVAG bereits vorhandenen Reserven der Krankenversicherer zeitigt die unheilige Allianz zwischen Solvenz-Höchstgrenze und zwingendem Abbau von Reserven noch weiter reichende Folgen: für rund ein Drittel der zugelassenen Kranken- und Taggeldversicherer würde das bedeuten, dass diese ohne Not und ohne unternehmerische Logik gewissermassen über Nacht ihre Reserven zwingend abzubauen hätten. Für die Erfassung der vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgebauten Reserven im Zusammenhang mit dem Prämiengenehmigungsverfahren gibt es im KVAG keine gesetzliche Grundlage und auch keine Bestimmung, welche den Übergang zum neuen Regime regeln würde. Die Protokolle der parlamentarischen Beratungen belegen zudem keine diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers. Der erzwungene Abbau von Reserven stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Kompetenzen der Unternehmensführung dar. Insbesondere bei kleineren und mittleren Organisationen würde die Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen über Jahre die Stabilität der Versichertenbestände beeinträchtigen und erhebliche Mutationskosten verursachen. Der RVK beantragt die Streichung der Pflicht zum Abbau von Reserven und die Umformulierung von Art. 28 Abs. 1 E-KVAV als Kann-Vorschrift. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KVAG bestehende Reserven sollen aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung gestrichen werden. Stellungnahme zum E-KVAV Seite 3 von 8

4 Kleine und mittlere Krankenversicherer (bis zu einem Bestand von Versicherten in der OKP) sind zudem von der Pflicht zu befreien, beim Gesuch um Prämiengenehmigung mehrere Varianten der Schätzung der Reserven am Ende des laufenden Jahres und der Schätzung der Mindesthöhe der Reserven für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Es bedeutet für diese Kategorie von Krankenversicherer einen unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand, der mit keinem sichtbaren Nutzen korreliert. Der RVK beantragt die entsprechende Anpassung von Art. 13 Abs. 3 E-KVAV. Schliesslich sind wir der Meinung, dass es der Rechtssicherheit zuträglich wäre, wenn sich Art. 29 E- KVAV auch zum Zeitpunkt der Genehmigung der Prämientarife äussern würde und schlagen deshalb vor, die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, die Prämientarife bis spätestens zum 30. September zu genehmigen. Der RVK beantragt die Aufnahme der Frist für die formelle Genehmigung der Prämientarife in Art. 29 E-KVAV. Risikomanagement, interne Revisionsstelle und internes Kontrollsystem [Art. 48 Ziel und Inhalt des Risikomanagements und des IKS; Art. 49 Dokumentation des Risikomanagements und des IKS; Art. 50 Liquiditätsanforderungen; Art. 51 Interne Revisionsstelle] Die Bestimmungen, welche die gesetzlichen Anforderungen an das interne Kontrollsystem konkretisieren, sind insofern mit Art. 23 Abs. 1 KVAG nicht vereinbar, als sie die Berücksichtigung der zwischen Versicherern bestehenden Unterschiede in Bezug auf Grösse, Geschäfts- und Organisationskomplexität sowie Unternehmensrisiken unzureichend bis gar nicht ermöglichen. Die Anforderungen an die Versicherer, welche in den Art. 48 bis 51 E-KVAV festgeschrieben sind, lassen sich an die Grösse und Komplexität des Unternehmens nur in geringem Masse anpassen und sind über weiten Strecken unverhältnismässig. Die Beachtung der Unterschiede soll dazu führen, dass Versicherer, welche bestimmte Schwellenwerte nicht erreichen (z.b. Anzahl Mitarbeiter, Versichertenbestand, Prämienvolumen), bei der Einrichtung des internen Kontrollsystems gewisse Erleichterung erfahren. Für kleine und mittlere Unternehmen sind hinsichtlich Ziele, Inhalt und Anforderungen an das Risikomanagement sowie an seiner Dokumentation punktuelle Erleichterungen vorzusehen. Auf Vorgaben betreffend die interne Revisionsstelle ist für Versicherer mit weniger als Versicherte zu verzichten. Jede einzelne Bestimmung muss auf die Grösse des Versicherers sowie die entsprechende Komplexität ausgerichtet sein. Die Überarbeitung der Vorschriften soll zudem sicherstellen, dass die den Versicherern auferlegten Pflichten mit einem verhältnismässigen finanziellen und zeitlichen Aufwand zu bewältigen sind. Der RVK beantragt eine umfassende Überarbeitung von Art. 48 bis 51 E-KVAV. Stellungnahme zum E-KVAV Seite 4 von 8

5 Unternehmensführung [Art. 40 Interne Richtlinien für die Unternehmensführung; Art. 41 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans; Art. 42 Zusammensetzung des Leitungsorgans; Art. 43 Doppelfunktionen; Art. 44 Nachweis des guten Rufs; Art. 45 Veröffentlichung der Interessenbindungen; Art. 46 Verhinderung von Interessenkonflikten; Art. 15 Versicherungstechnische Rückstellungen] Die Anforderungen für die Mitglieder des Verwaltungsorgans und des Leitungsorgans werden in Gesetz und Verordnung festgelegt. Entsprechende weitergehende interne Richtlinien verschaffen weder dem Versicherer noch der Aufsichtsbehörde einen nachweisbaren Nutzen. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 40 E-KVAV. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsorgans eines Krankenversicherers über diejenigen der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) hinausgehen sollen. Das Erfordernis der Berufserfahrung im Finanz- Versicherungs- und Gesundheitsbereich stellt eine unverhältnismässige Einmischung in die Tätigkeit der Unternehmensführung dar, treibt die Verwaltungskosten in die Höhe und benachteiligt die Versicherer, welche ihren Sitz in Randgebieten haben. Der RVK beantragt die Anpassung von Art. 41 Abs. 1 an Art. 12 AVO sowie die Streichung von Art. 41 Abs. 2 E-KVAV. Mit eindeutigen Worten verbietet Art. 20 Abs. 3 KVAG, dass Verwaltungsorgan und Leitungsorgan durch ein und dieselbe Person geleitet werden. Die Regelung der Doppelfunktionen im Verordnungsentwurf weitet das Verbot auf die Mitglieder beider Organe und geht eindeutig über den Gesetzeswortlaut hinaus. Diese Bestimmung ist demnach nicht gesetzeskonform. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 43 E-KVAG. Die Überprüfung der Registerauszüge und der Wahlvoraussetzungen der Kandidaten auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörde kann ohne Weiteres durch den Krankenversicherer vorgenommen werden. Die Verpflichtung zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde vor der Ernennung erscheint unnötig, unverhältnismässig und gefährdet die Vertraulichkeit der Selektion der Organpersonen. Die Aufsichtsbehörde ist gegebenenfalls befugt, den Ersatz von Personen zu verlangen, welche die Gewährsvorschriften nicht erfüllen. Der RVK beantragt die Streichung der präventiven Kontrolle der Unterlagen aus Art. 41 Abs. 3, 42 Abs. 3, 44 erster Satz und 45 Abs. 1 E-KVAV. Entscheidungen über Bildung und Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen gehören zur Geschäftspolitik des Versicherers und stehen unter seiner Verantwortung. Ziel der Aufsichtstätigkeit muss sein, dass die Solvenz und Solvabilität jederzeit gewährleistet ist. Art. 15 Abs.4 greift in den Zuständigkeiten der Unternehmensführung und ist daher abzulehnen. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 15 Abs. 4 E-KVAG. Stellungnahme zum E-KVAV Seite 5 von 8

6 Transaktionen und Outsourcing [Art. 75 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und anderen Unternehmen; Art. 85 Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten] Mit Inkrafttreten des KVAG werden die Informationen und Dokumente, welche die Grundordnung für die Tätigkeit eines Versicherers darstellen, als Geschäftsplan bezeichnet. Die im Geschäftsplan enthaltenen Elemente sind für die Aufsicht über die Krankenversicherer wesentlich. Daher müssen Änderungen des Geschäftsplans der Aufsichtsbehörde immer vorgängig gemeldet werden, einige sind sogar genehmigungspflichtig. Eine zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht gemäss Art. 34 KVAG darin, über die Einhaltung des Geschäftsplanes zu wachen. Ganz andere Natur und Priorität erhält die Überprüfung der Transaktionen zwischen einem Versicherer und anderen Unternehmen nach Art. 44 KVAG. Diese bezweckt hauptsächlich die Durchsetzung des Grundsatzes der Zweckbindung der finanziellen Mittel in der OKP. Art. 75 E-KVAV verschärft die im Gesetz retrospektiv angelegte Überprüfung der Transaktionen derart, dass sie zu einer generellen präventiven Vorlagepflicht für sämtliche Verträge wird. Der Verordnungsentwurf verletzt in verschiedener Hinsicht das Gebot der Verhältnismässigkeit und ist aus den folgenden Gründen entschieden abzulehnen: - die Überprüfung der Transaktionen erfolgt flächendeckend und voraussetzungslos und stützt sich insbesondere nicht auf konkrete Verdachtsmomente; - sie löst eine nicht überblickbare Flut von Eingaben an die Aufsichtsbehörde, welche die Vorgänge sowohl prospektiv als auch in Form eines Jahresbericht vorgelegt haben will; - sie führt die vom Gesetzgeber verworfene Gruppenaufsicht durch die Hintertür ein; - sie verursacht erhebliche Mehrkosten und schränkt die Befugnisse der Unternehmensführung ein; - sie bedient sich einer unklaren Terminologie und führt zu einer unsicheren Rechtslage. Absatz 1 soll wie folgt präzisiert werden: 1 Transaktionen zwischen einem Versicherer in der sozialen Krankenversicherung und einem anderen Unternehmen werden von der Aufsichtsbehörde bei begründetem Verdacht überprüft. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die externe Revisionsstelle in ihrer Prüfung nach Art. 25 Abs. 1 lit. b KVAG feststellt, dass eine Transaktion nicht unter marktüblichen Bedingungen erfolgt ist oder begründete Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung bestehen. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 75 Abs. 2-4 E-KVAG und die Präzisierung von Abs. 1 gemäss Vorschlag. Für den in Art. 85 E-KVAV vorgesehenen Durchgriff auf die Daten der Beauftragten oder Outsourcing-Partner des Versicherers fehlt eine Grundlage im KVAG. Personen und Organisationen, welche Daten im Auftrag des Versicherers bearbeiten, unterstehen der Datenschutzgesetzgebung des Bundes und sind ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht zur Herausgabe der Daten befugt. Der RVK beantragt, Art. 85 E-KVAV ersatzlos zu streichen. Stellungnahme zum E-KVAV Seite 6 von 8

7 Verwaltungskosten [Art. 37 Zuordnung von Verwaltungskosten; Art. 38 Beurteilung von Verwaltungskosten] Das Gesetz verpflichtet die Versicherer zur wirtschaftlichen Effizienz bei den Verwaltungskosten. Dies gilt auch für die Zuordnung der Kosten zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Bei überschaubaren Verhältnissen und entsprechendem Geschäftsumfang erscheint die Festlegung eines Verteilerschlüssels ein zweckmässiges und bewährtes Mittel für die Zuordnung der Kosten zu den Tätigkeitsbereichen, vor allem wenn er über längere Zeit unverändert angewendet wird. Dies entspricht der bisherigen Praxis und erlaubt zugleich die optimale Nutzung der Synergien zwischen Grund- und Zusatzversicherung sowie die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Der Mehraufwand für ausführlichere Darstellungen der Verwaltungskosten steht damit in Widerspruch, bringt einen geringen Erkenntnisgewinn und lässt sich daher nicht rechtfertigen. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 37 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 E-KVAG. Rechnungslegung und externe Revision [Art. 58 Grundsätze; Art. 59 Geschäftsbericht; Art. 60 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss; Art. 61 Externe Revisionsstelle; Art. 62 Aufgaben der externen Revisionsstelle] Swiss GAAP FER 41 ist die anerkannte Grundlage für die Rechnungslegung und den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss der Krankenversicherer. Diese ist unverändert als massgeblich zu erklären. Die unveränderte Übernahme des anerkannten Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 41 vereinfacht zudem die Berichterstattung an BAG und FINMA. Der RVK beantragt die entsprechende Anpassung von Art. 58 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 sowie die Streichung von Art. 59 Abs. 2 erster Satz und Art. 59 Abs. 4 E-KVAG. Die Bezeichnung der externen Revisionsstelle ist Bestandteil des Geschäftsplans. Für dessen Änderungen ist der Versicherer meldepflichtig. Für weitergehende Meldungen besteht nur im Falle von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen ein Interesse. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 61 Abs. 4 E-KVAG. Die Befugnis, auf konkreten Verdacht hin besondere Prüfungen durch die externe Revisionsstelle des Versicherers zu veranlassen und die dadurch entstehenden Kosten dem Versicherer zu überbinden steht gemäss Art. 26 Abs. 2 KVAG einzig der Aufsichtsbehörde zu. Die Anzeigepflichten der externen Revisionsstelle bei festgestellten Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten und das Organisationsreglement sind im Obligationenrecht geregelt. Art. 62 Abs. 3 E-KVAV steht im Widerspruch zum KVAG und zur gesetzlichen Aufgabe der Revisionsstelle. Diese kann sich selber keine Prüfaufträge auf Kosten des Versicherers erteilen. Vielmehr hat sie die im Obligationenrecht vorgesehenen Massnahmen zu treffen. Der RVK beantragt die Streichung von Art. 62 Abs. 3 E-KVAG. Stellungnahme zum E-KVAV Seite 7 von 8

8 Mitspracherecht der Krankenversicherer beim Erlass von Weisungen [Art. 22 Abs. 5; Art. 29 Abs. 2; Art. 34 Abs. 1; Art. 83 Abs. 7] Im Verordnungsentwurf findet sich die Grundlage für den Erlass von Weisungen zu verschiedenen Fragen durch das EDI oder die Aufsichtsbehörde. Das Mitspracherecht der Versicherer wird jedoch nur in einem einzigen Fall ausdrücklich festgehalten. In den letzten Jahren wurden die Versicherer und ihre Verbände verschiedentlich in die Vorarbeiten zur Redaktion von Weisungen oder anderen Erlassen mit eher technischem Inhalt involviert. Diese Erfahrung hat gezeigt, dass der Einbezug der Betroffenen eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Grösse und Zusammensetzung der Konsultationsgruppe zulässt. Als positive Aspekte diese Form der Zusammenarbeit können sicher die erhöhte Praxistauglichkeit der erarbeiteten Lösungen sowie die bessere Akzeptanz erwähnt werden. Auf das Inkrafttreten des Gesetzes hin werden zahlreiche Kreisschreiben, Weisungen und Erhebungen anzupassen sein. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die grosse Arbeitsmenge auf die Dauer der Konsultationen auswirken wird. Deshalb schlagen wir nicht nur ein institutionalisiertes Mitspracherecht, sondern auch angemessene Fristen für diese Konsultationsprozesse vor. Der RVK beantragt, das Mitspracherecht der Versicherer in Bezug auf dem Erlass von Weisungen an den betreffenden Stellen festzuhalten (Art. 22 Abs. 5; Art. 29 Abs. 2; Art. 34 Abs. 1 E-KVAV). Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen im Interesse der KMU-Versicherer. Gerne verweisen wir auf die Stellungnahme der RVK Rück AG als Rückversicherer der KMU-Versicherer und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung. Freundliche Grüsse RVK Dr. Charles Giroud Präsident Daniel Herzog Direktor Stellungnahme zum E-KVAV Seite 8 von 8

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