.../ 2. Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Kfz-Schäden. 2. Belastung des Mietverhältnisses
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- Reiner Langenberg
- vor 8 Jahren
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1 1. Kfz-Schäden 2. Belastung des Mietverhältnisses 3. Gewerbliche Vertragsverpflichtung.../ 2
2 Kfz: keine Regulierung zum Neuwert Aktuelle Rechtsentwicklung Ist ein Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug durch die Überschwemmung entstanden, wird dieser in der Regel entsprechend der Versicherungspolice von der (Teil-) Kasko- Versicherung abgedeckt. Der Schaden umfasst sowohl Blechschäden als auch bloße Verschmutzungen. Reparaturkosten werden aber nur bis zum marktüblichen Wiederbeschaffungswert gezahlt. Tipp: Schäden so schnell wie möglich melden und guten vorherigen Zustand des Fahrzeuges durch eventuell vorhandene Fotos, Gutachten u.ä. dokumentieren. Lohnzahlungspflicht bei Hochwasser? Hat das Hochwasser im Betrieb zum Arbeitsausfall geführt, muss der Arbeitgeber für diese Zeiten dennoch Lohn zahlen, 615 Satz 3 BGB. Wenn der Arbeitnehmer den arbeitsfähigen Betrieb aufgrund des Hochwassers seinerseits nicht erreicht, entfällt jedoch sein Lohnanspruch ( Wegerisiko, BAG, 5 AZR 283/80). Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zur Mitarbeitermotivation die Lohndifferenz durch Überstunden oder Gutstunden ausgleichen.
3 Hochwasser belastet Vermieter und Mieter erheblich Ist die Wohnung dem Hochwasser zum Opfer gefallen, muss der Vermieter mit einer Mietminderung, 536 Abs. 1 BGB, rechnen, z.b. 1. vollständige Unbenutzbarkeit (AG Köln, ZMR 1980, 87) 100 % 2. Ausfall der elektrischen Anlage, bei der die Warmwasserversorgung, das Licht und der Herd betroffen sind 100 % (AG Neukölln, MM 1988, 151) 3. ausgefallene Wasserversorgung ab 10 % (LG Berlin, GE 96, 471) 4. feuchter Keller ca % (AG Bad Bramstedt, WM 1990, 71) Bei drohenden Gesundheitsgefährdungen, wie z.b. eingedrungenen Fäkalien oder länger stehendem Schlamm, kann der Mieter das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen (AG Köln, 214 C 240/94). Der Vermieter muss die Schäden an Gebäuden und Wohnungen sowie mitvermieteten Gegenständen (Einbauküche) beseitigen. Dies gilt auch für das Abpumpen des Wassers aus Kellern und Wohnungen, für die anschließende Trockenlegung sowie für erforderliche Tapezier- und Malerarbeiten. Demgegenüber muss der Mieter bei unvorhersehbarem Hochwasser für alle Schäden an seinen eigenen Einrichtungsgegenständen grundsätzlich selbst aufkommen. Dies betrifft insbesondere die im Keller abgestellten Vorräte, Trocken- oder Waschmaschinen. Tipp: Eine Kostenbeteiligung des Mieters im Rahmen der sogenannten Kleinteilereparatur -Klausel scheidet bei Hochwasser grundsätzlich aus. Etwas anderes kann sich aus einer Schönheitsreparatur -Klausel ergeben.
4 Pflicht zur Lieferung bestellter Ware bei Hochwasser? Beispiel 1: Ein Hersteller schuldet dem Käufer die Lieferung eines konkret bestimmten Produktes. Dies ist derzeit nicht möglich, weil die Produktionsanlage durch das Hochwasser beschädigt wurde. Lösung: Zwar bleibt der mit dem Käufer geschlossene Vertrag wirksam, jedoch wird der hochwassergeschädigte Betrieb von seiner Lieferpflicht frei, 275 BGB. Deshalb kann er auch keine Zahlung verlangen. Gegen den Hersteller können auch keine Schadensersatzansprüche wegen der Nichtlieferung geltend gemacht werden, weil der Betrieb echte Hochwasserschäden ( höhere Gewalt ) grundsätzlich nicht zu vertreten hat, 280, 283 BGB. Tipp: Im Streitfall muss der Hersteller gegenüber dem Käufer beweisen, dass er die Lieferverpflichtung aufgrund des Hochwassers nicht erfüllen konnte. Beispiel 2: Ein Händler schuldet keinen konkretisierten Gegenstand, sondern nur Ware nach marktüblichen Merkmalen. Wegen des Hochwassers ist sein Betrieb beeinträchtigt. Lösung: Hier trägt der Händler grundsätzlich das Beschaffungsrisiko. Kann er seiner warentypischen Beschaffungspflicht nicht nachkommen, wird er nicht von der Leistungspflicht frei (BT-Drucks 14/6040, S. 132). Er muss deshalb damit rechnen, dass er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Unter Umständen kann er jedoch eine Vertragsanpassung, z.b. vorübergehende Aussetzung der Lieferverpflichtung, verlangen.
5 Zur Person Herr RA Karsten Dehnz verstärkt seit Juli dieses Jahres unser Team. Wir freuen uns über seine Unterstützung insbesondere im Familien-/Scheidungsrecht und im Strafrecht/Verkehrsrecht. Bonitätsauskünfte Für unsere Mandanten haben wir nunmehr die Möglichkeit, kostengünstig Bonitätsauskünfte einzuholen. Dies empfiehlt sich nicht nur vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern auch schon vor Klageerhebung, um die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit der Forderungen zu prüfen. Zwecklose Rechtsstreite können so vermieden werden. Das Ergebnis der Bonitätsprüfung liegt noch am selben Tag vor! Seminare Herr RA Stefan Kreuzer hält bei der Industrie- und Handelskammer Nürnberg wieder ein Praktiker-Seminar und zwar am Der Inhalt des Arbeitsvertrages, Der Aufhebungsvertrag, Herr RA Dr. Günther Kreuzer in der Reihe Die GmbH und ihr Geschäftsführer am GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten. Anmeldungen direkt unter Tel. 0911/ Homepage Auf unserer Homepage halten wir jetzt internationale Links für Sie bereit. Außerdem würden wir uns über ein Feedback zu unserem Kreuzerbrief freuen. Teilen Sie uns bitte unter mit, wie Ihnen unser Kreuzerbrief gefällt oder was wir verbessern sollen.
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