Arzneimittelverordnung in der Praxis

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1 Arzneimittelverordnung in der Praxis 11. September 2015 Dr. med. Gitta Kudela Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

2 Themen 1. Arzneimittelverordnung 2. Arzneimittel-Richtlinie 3. Sprechstundenbedarfsvereinbarung 4. Substitutionsausschlussliste 5. Fiktiv zugelassene Arzneimittel Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 2

3 Gesetze/Verordnungen/Richtlinien/Vereinbarungen/Verträge/Listen die bei der Verordnung von Arzneimitteln wichtig sind: Arzneimittel-Richtlinie des G-BA Arzneimittelvereinbarung zwischen KV und Kassen Prüfvereinbarung zwischen KV und Kassen Arzneimittelgesetz Arzneimittelverschreibungsverordnung Rabattverträge Me-too-Listen/ Negativ-Liste [...] Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 3

4 Rezeptvordrucke Vordruck Verwendungsart Gültigkeit Kassenrezept GKV-Verordnungen 1 Monat (Muster 16) Privatrezept Privatverordnungen 3 Monate Grünes Rezept OTC-Arzneimittel unbegrenzt Betäubungsmittelrezept Betäubungsmittel 7 Tage T-Rezept Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid 6 Tage Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 4

5 Verordnungsblatt Muster 16 (GKV-Leistung), Stand: Seit 2013 PZN auf ein 8- stelliges Format umgestellt Neues Personalienfeld seit 1. Oktober 2014 Quelle: KBV Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 5

6 Angaben auf roten Rezepten Änderung ab 1. Juli 2015 Zusätzliche Angabe des Vornamens des Arztes sowie der Telefonnummer der Arztpraxis Hintergrund: geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) Betrifft: verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte Ergänzung der Daten per Hand oder Stempel möglich Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 6

7 Das Wichtigste über das Muster 16 rotes Kassenrezept Verordnung von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Hilfsmitteln Verordnung von Impfstoffen und Sprechstundenbedarf Verordnung zulasten der GKV Gültigkeit: 1 Monat Hinweise zur Ausfüllung: Vordruckvereinbarung (Anlage 2 Bundesmantelvertrag/BMV-Ä) Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (Anlage 2.1 BMV-Ä) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 7

8 Ausstellung roter Rezepte Was ist zu beachten? (1) Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist zu beachten je Rezept: bis zu drei Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel (ausgenommen: Seh- und Hörhilfen) Arznei-, Verband- und Hilfsmittel: getrennte Rezepte verwenden!! Betäubungsmittel: nur auf Betäubungsmittelrezept (3-teiliges amtliches _Formblatt) verordnen Feld Gebühr frei ankreuzen bei Versicherten im Alter unter 18 Jahre Asylbewerber (gemäß Runderlass in Sachsen-Anhalt) Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung Verordnung zulasten eines Unfallversicherungsträgers Versicherten, die eine gültige Zuzahlungsbefreiung ihrer Krankenkasse vorlegen (z. B. Härtefallregelung) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 8

9 Ausstellung roter Rezepte Was ist zu beachten? (2) bei Verordnung von Arzneimitteln i. R. der Erbringung von Leistungen zur künstlichen Befruchtung: Vermerk Verordnung nach 27a SGB V auftragen (im VO-Feld) Feld noctu ankreuzen, wenn Arzneimittel außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten dringend benötigt wird (Notdienstgebühr für Versicherten entfällt) bei Verordnung zulasten eines Unfallversicherungsträgers angeben: zuständiger Unfallversicherungsträger Unfalltag / Unfallbetrieb (ggf. KIGA, Schule, Hochschule) Feld Arbeitsunfall ankreuzen Streichung der Kostenträgerkennung, wenn Beschriftung des Patientenfeldes mit der Krankenversichertenkarte Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 9

10 Ausstellung roter Rezepte Was ist zu beachten? (3) für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungs- (BEG) und Bundesversorgungsgesetz (BVG): Feld 6 (BVG) ankreuzen Ankreuzen des Aut-idem-Feldes aus medizinischen Gründen, wenn Substitution gegen preisgünstiges, wirkstoffgleiches oder rabattiertes Arzneimittel ausgeschlossen werden soll (z.b. bei Arzneimitteln der Substitutionsliste) besondere Rezepturen (z. B. Zytostatika): nur Vorderseite des Rezeptes verwenden Rückseite nur ausnahmsweise verwenden, wenn Platz auf der Vorderseite nicht ausreicht pro Rezeptur ein Rezept Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 10

11 Ausstellung roter Rezepte Was ist zu beachten? (4) Hilfsmittel: Eintrag der Ziffer 7 im Feld 7 (nicht bei Harn- und Blutteststreifen!!) Hilfsmittel im Sprechstundenbedarf (SSB): Eintrag der Ziffern 7 und 9 in den Feldern 7 und 9 Arznei und Verbandmittel im SSB: Eintrag der Ziffer 9 im Feld 9 Impfstoffe im SSB: Eintrag der Ziffer 8 und 9 in den Feldern 8 und 9 Impfstoffe auf Namen des Patienten*: Eintrag der Ziffer 8 im Feld 8 * (nur Tollwutimpfstoff zur Erstinjektion und HPV-Impfstoff!) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 11

12 Ausstellung roter Rezepte Was ist zu beachten? (5) Änderungen und Ergänzungen: bedürfen erneuter Arztunterschrift mit Datumsangabe Leerräume auf dem Rezept vermeiden bzw. streichen (erhöhtes Manipulationsrisiko!), Arztunterschrift unmittelbar unter letzte Rezeptzeile setzen Abrechnungsfelder im rechten oberen Teil : Ausfüllung von abgebender Stelle (Apotheke, Sanitätshaus) beachte: Vertragsarztstempel an der dafür vorgesehen Stelle? (cave: Überstemplung) Feld Begründungspflicht* derzeit nicht besetzt *wird zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 12

13 Betäubungsmittel-Rezept (GKV-Leistung bzw. Privatleistung) fortlaufende 9- stellige Rezeptnummer Quelle: BfArM Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 13

14 Neue BtM-Rezept ab 1. Januar 2015 Bundesopiumstelle gibt seit März 2013 neue BtM-Rezepte heraus enthalten fortlaufende 9-stellige Rezeptnummer alte Rezepte konnten noch bis zum ausgestellt werden Apotheken durften alte Rezepte gemäß Gültigkeitsdauer noch bis zum beliefern keine Rücksendung alter BtM-Rezepte an Bundesopiumstelle (Aufbewahrung: in der Praxis für 3 Jahre) Beachte: Seit 1. Januar 2015 nur noch neue BtM-Rezepte verwenden Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 14

15 Was muss auf das BtM-Rezept? (1) Name, Vorname und Anschrift des Versicherten Ausstellungsdatum Name und Vorname des verschreibenden Arztes, seine Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes, im Vertretungsfall darüber hinaus mit dem Vermerk i.v. Beachte: Bei Praxis mit mehreren Ärzten (Vertragsärzte, Angestellte) muss eindeutig zu erkennen sein, wer das Rezept ausgestellt hat! Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 15

16 Was muss auf das BtM-Rezept? (2) eindeutige Bezeichnung des Betäubungsmittels Bsp.: Fentanyl-musterpharm 50 µg/h Matrixpflaster, 5 St. Menge des Betäubungsmittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form (1 OP oder N2 nicht ausreichend) Angabe der Beladungsmenge, wenn nicht eindeutig Bsp.: Fentanyl Pflaster 50 µg/h, 5 St., enthält 8,25 mg Fentanyl Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 16

17 Was muss auf das BtM-Rezept? (3) Gebrauchsanweisung (Anwendungsvorschrift) mit Einzel- und Tagesangaben oder der Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung (alte Regelung BtMVV: Gemäß schriftlicher Anweisung) Substitutionsbehandlung zusätzlich: Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 17

18 Was muss auf das BtM-Rezept? (4) Sonderkennzeichen (Buchstaben) A Überschreitung der Verordnungshöchstmenge N Notfallverschreibung S Substitutionsbehandlung Z Verordnung Substitutionsmittel für 2 Tage Korrekturen auf allen drei Teilen mit Unterschrift und Datum! Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 18

19 Das grüne Rezept Empfehlungen von OTC*-AM (Privatleistung) TIPP: Bezug von grünen Rezepten u. a. kostenlos möglich bei: Amedicon GmbH Quelle: ABDA Initiative Grünes Rezept im Internet nach vorheriger Registrierung Fax: 0228 / inipost@gruenerezepte.de Gültigkeit: unbegrenzt *OTC ( Over The Counter - nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 19

20 Das grüne Rezept neuer Hinweis zur Erstattungsfähigkeit NEU: Hinweis zur Erstattungsfähigkeit wie folgt geändert: Quelle: ABDA Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen. Betrifft bevorzugt: pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 20

21 Das blaue Privatrezept Gültigkeit: 3 Monate Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (außer BtM) Leerräume streichen! BtM immer auf BtM-Rezept verordnen! (gilt für GKV- und Privatverordnung) Quelle: PAV Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 21

22 Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln/ Medizinprodukte Arzneimittel Verbandstoffe grundsätzlich verordnungsfähig zulasten GKV Arzneimittelähnliche Medizinprodukte grundsätzlich verordnungsfähig zulasten GKV, wenn in Anlage V AM- RL geführt Nichtapothekenpflichtig keine Verordnung zulasten GKV Verschreibungspflichtig grundsätzlich verordnungsfähig zulasten GKV Cave: Life-Style Arzneimittel, Anlage III AM-RL, Me-too, Off-Label, allgemeine Verordnungsausschlüsse AM-RL (Reisekrankkeit, Erkältungskrankheiten [...]) Apothekenpflichtig, nicht verschreibungspflichtig -grundsätzlich verordnungsfähig zulasten GKV für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr & Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Cave: auch hier Anlage III AM-RL (Hinweise zur Wirtschaftlichkeit für Kinder!) beachten -für bestimmte Indikationen verordnungsfähig zulasten GKV auch für Erwachsene Anlage I Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 22

23 I. Allgemeiner Teil (1) Zweckbestimmung Verordnung von Arzneimitteln i. R. der vertragsärztlichen Versorgung Regelungsbereich Konkretisierung von Inhalt/ Umfang der GKV- Leistungspflicht, Leistungseinschränkungen und - ausschlüsse, indikations- und wirkstoffbezogene Therapiehinweise, therapie- und preisgerechte Arzneimittelauswahl/ Festbeträge, Nutzenbewertung Geltungsbereich Vertragsärzte, KVen, Krankenkassen, Versicherte Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 23

24 II. Besonderer Teil (2) VO-Ausschlüsse durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen OTC-Arzneimittel; verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Bagatellerkrankungen; Life-Style-Arzneimittel VO-Einschränkungen und ausschlüsse / Rechtsverordnung z. B. Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen, Arzneimittel der Negativliste VO-Einschränkungen und ausschlüsse durch AM-RL diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist Therapiehinweise VO-fähigkeit von enteraler Ernährung Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 24

25 IV. AM-RL / Anlagen (1) Anlage I OTC-Übersicht Anlage II Life-Style-Arzneimittel Anlage III Übersicht zu VO-Einschränkungen und ausschlüssen in der Arzneimittelversorgung durch die AM-RL und Hinweise zur wirtschaftlichen VO- Weise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anlage IV Therapiehinweise Anlage V VO-fähigkeit von Medizinprodukten Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 25

26 IV. AM-RL / Anlagen (2) Anlage VI VO-Fähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (off-label-use) Anlage VII Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen Anlage VIII Hinweise zu Analogpräparaten Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Anlage X Aktualisierung der Vergleichsgrößen Anlage XI Verordnung besonderer Arzneimittel (gestrichen) Anlage XII Frühe Nutzenbewertung / Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 26

27 Anlage 1 - OTC-Übersicht Beschlüsse des G-BA zu ausnahmsweise bei Erwachsenen verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln abschließende Liste (keine Analogregelungen!) Arzneimittel, die zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten schwerwiegend = lebensbedrohlich oder Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie möglich, sofern sie für die in der OTC-Liste genannten Indikationen zugelassen sind und als Therapiestandard gelten Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 27

28 Anlage 1 - OTC-Übersicht / Beispiele Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiate- und Opioidtherapie und in der Terminalphase Acetylsalicylsäure (bis 300 mg)/dosiseinheit als Thrombozytenaggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit [ ] und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 28

29 OTC-Präparate und Diagnose Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen ist in der ärztlichen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen. ( 12 Abs. 9 AM-RL) beachte: keine Eintragung von Diagnosen auf Arzneimittelrezepten (ärztliche Schweigepflicht!) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 29

30 OTC-Präparate / verschreibungspflichtige Arzneimittel Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind zu verordnen, wenn sie zur Behandlung der Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein. ( 12 Abs. 11 AM-RL) Beispiele: NSAR (Ibuprofen, Diclofenac), Protonenpumpenhemmer (Omeprazol, Pantoprazol) Antihistaminika (Loratadin, Cetirizin, Desloratadin, Levocetirizin) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 30

31 Verordnung von fixen Wirkstoffkombinationen Kann das angestrebte Behandlungsziel mit therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten medizinisch zweckmäßiger und/oder kostengünstiger erreicht werden, sind diese zu verordnen. ( 16 Abs. 2 Nr. 5 AM-RL) Beispiel: Clopidogrel + ASS (z. B. Duoplavin ) Atorvastatin + Ramipril + ASS (z.b. Sincronium ) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 31

32 Verordnungsausschlüsse / einschränkungen (Anlage III) Verschreibungspflichtige Arzneimittel VO-ausschlüsse und einschränkungen gelten für Erwachsene sowie für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Ausnahmen in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel per Gesetz von der Verordnung ausgeschlossen Ausnahmen möglich (s. OTC-Liste) Neu: Hinweise auf ein besonderes Gefährdungspotential bzw. eine unwirtschaftliche Verordnung bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 32

33 Anlage III AM-RL / Beispiele Arzneimittel/ -gruppen/indikationen Analgetika in fixer Kombination mit nicht analgetischen Wirkstoffen z. B. Azur comp. (Tabl., Supp.) (Paracetamol+Coffein+Codein) Antacida in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen z. B. Tepilta (Oxetacain+Mg+Al) Antiemetika in Kombination mit Antivertiginosa zur Behandlung von Übelkeit verordnungsfähig Kombinationen mit Naloxon Kombinationen verschiedener Antacida nein verordnungsfähig: Antivertiginosa zur Behandlung des Schwindels, z. B. Arlevert VO-Fähigkeit OTC-Präparate (Kinder/Jugendliche) außerhalb der genannten Ausnahme unwirtschaftlich außerhalb der genannten Ausnahme unwirtschaftlich unwirtschaftlich Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 33

34 Anlage III AM-RL / Beispiele Arzneimittel/ -gruppen/indikationen Lipidsenker (Statine, Fibrate, Anionenaustauscher, Nicotinsäurederivate, Cholesterinresorptionshemmer, Omega-3- Fettsäuren) verordnungsfähig bei bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation*, pavk) bei hohem kardiovaskulären Risiko (über 20 % Ereignisrate/10 Jahre auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren**) * TIA, Apoplex ** Procam ( Framingham; Esc VO-Fähigkeit OTC-Präparate (Kinder/Jugendliche) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 34

35 Anlage XII / Frühe Nutzenbewertung (FNB) Anlage der AM-RL seit 2012 Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach Paragraf 35a SGB V (Frühe Nutzenbewertung lt. AMNOG ab ) Feststellung über die Zweckmäßigkeit von neuen Arzneimitteln im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Veröffentlichung der Kurzfassungen der Beschlüsse in der PRO KBV-Themenseite zur Frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln ( Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 35

36 Anlage XII / Wirkstoffe mit Zusatznutzen (Auswahl) Arzneimittel/ Wirkstoff Indikation G-BA-Beschluss Hinweise Gilenya / Fingolimod rasch fortschreitende schwere hochaktive schubförmig remittierende Multiple Sklerose geringer Zusatznutzen Vorgaben der Fachinformation berücksichtigen RHB (Bradykardie, AV- Block innerhalb von 6 Stunden nach Therapiebeginn) Eliquis / Apixaban Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen embolien bei Erwachsenen mit nicht-valvulär bedingtem VHF und einem oder mehreren Risikofaktoren geringer Zusatznutzen Vorgaben der Fachinformation berücksichtigen Kein Antidot verfügbar Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 36

37 Anlage XII / Wirkstoffe mit Zusatznutzen (Auswahl) Arzneimitt el/ Wirkstoff Sativex / Extrakt aus Cannabis sativa L. Brilique / Ticagrelor Indikation G-BA-Beschluss Hinweise Symptomverbesserung bei mittelschwerer bis schwerer Spastik bei Multipler Sklerose, wenn andere antispastisch wirksamen Arzneimittel keinen angemessen Therapieerfolg gebracht haben und eine klinisch erhebliche Verbesserung der Spastik während des Anfangstherapieversuches besteht Instabile Angina pectoris (IA)/Myokardinfarkt ohne ST- Strecken-Hebung (NSTEMI) geringer Zusatznutzen beträchtlicher Zusatznutzen Vorgaben der Fachinformation berücksichtigen Vorgaben der Fachinformation berücksichtigen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 37

38 AM-RL - Informationsquellen GBA: KBV: (Arzneimittelinfoservice) KVSA: Praxis > Verordnungsmanagement > Arzneimittel > Richtlinie Schnellübersicht zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln > Praxis > Verordnungsmanagement > Arzneimittel Fragen-Antwortenkatalog > Praxis > Verordnungsmanagement > Arzneimittel Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 38

39 Sprechstundenbedarfsvereinbarung Änderungen seit 1. April 2012: Die Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) und Impfstoffen erfolgt für alle gesetzlichen Krankenkassen nur noch über die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) Verordnungen von Sprechstundenbedarf über die Barmer GEK sind seit dem unzulässig!!! Kassennummer 88901: entfällt seit Kostenträgerkennung*: (9-stellig seit ) Anlage "Verordnungsfähige Mittel" und Sonderregelungen seit (* bisher: Institutionskennzeichen) SSB-Vereinbarung verfügbar unter >> Praxis >> Verträge/Recht >> Sprechstundenbedarf Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 39

40 Fiktiv zugelassene Arzneimittel Achtung Regressgefahr Die gesetzlichen Krankenkassen sind laut eines Urteils ( , AZ: B1 KR 6/04 R) des Bundessozialgerichts nicht verpflichtet, die Kosten für fiktiv zugelassene Arzneimittel zu übernehmen Beispiele Myoson direkt Tabletten, Myoson Injektionslösung Pentalong 50 mg Tabletten Diamox parenteral TAM, Diamox Tabletten KVSA-Infoletter Sonderausgabe 2012 (Stand: ) AOK SA, Barmer GEK, KKH-Allianz, DAK Gesundheit Friedenspflicht bis zum , rückwirkend keine Regressanträge KVSA über Nachzulassungen des BfArM (PRO, Anpassung Infoletter) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 40

41 Fiktiv zugelassene Arzneimittel (Stand: ) Quelle: >> Praxis >> Verordnungsmanagement >> Infoletter >> 2012 >> Sonderausgabe Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 41

42 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 42

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Qualitäts- und Verordnungsmanagement Telefon: Fax: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 43

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