FORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT"

Transkript

1

2 FORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Novelle Weiterbildungsverordnung orale Substitution (WbVO) Worauf schaut die Behörde bei der Suchtgiftvignettengebarung Dr. Karl Fink, MA 15 Gesundheitsdient der Stadt Wien stv. Fachbereichsleiter - FB - Aufsicht und Qualitätssicherung Teamleiter Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen 10. März

3 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Rechtlage vor der Novelle: 8a (2): An der Substitutionstherapie beteiligte Personen (Ärzte, Amtsärzte, Apotheker klinische Psychologen, Bewährungshelfer etc.) durften Wahrnehmungen aus ihrer Tätigkeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten mitteilen Ausnahmen von der ausdrücklichen Zustimmung über die Mitteilung bestanden nur wenn diese zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringlich erforderlich waren 8a (3): Dokumentationspflicht der Begründung warum ausdrückliche Zustimmung nicht eingeholt werden konnte Dr. K. Fink 3

4 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Daraus folgende Schwierigkeiten in der Praxis: Apotheker konnten Wahrnehmungen im Rahmen der Substitutionsmittel-Abgabe (z.b. Weitergabe, Spucken, Beikonsum durch zusätzliche Verschreibungen) nicht mitteilen weil Zustimmung des Patienten kaum oder nicht zu erhalten war. Langwierige Informationswege wenn beim Amtsarzt eine Mitteilung nach 14 (2) vorlag, der behandelnde Arzt - infolge Unkenntnis über den Vorfall - weiterhin eine Mitgaberegelung verordnete Dr. K. Fink 4

5 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Daraus folgende Schwierigkeiten in der Praxis: Zeitnahe Anpassung der Therapie an die geänderte Situation deutlich erschwert (Info an den Arzt erst möglich wenn Patient wieder beim Amtsarzt weil Einholung der Zustimmung zur Mitteilung) Übergroßer Zeitaufwand bis unbedingt erforderliche Mitteilung an den behandelnden Arzt durchgeführt werden konnte (keine Ordination wenn Rezept zur Vidierung vorgelegt wurde) Suche nach alternativen Weiterbehandlungsangeboten wenn Folgerezept nicht vidiert werden konnte weil Arzt nicht erreicht Dr. K. Fink 5

6 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Daraus folgende Schwierigkeiten in der Praxis: Für den Patienten besteht Eindruck eines uneinheitlichen Behandlungskonzepts der an der Substitutionstherapie beteiligten Institutionen Substitutionstherapie als Schikane empfunden Behandelnder Arzt verschreibt Mitgaberegelung Amtsarzt lehnt im Nachhinein ab Vermeidbare Wege bis zur Rezeptvidierung Emotional angespannte Situationen im Rahmen der Rezeptvidierung bis zu Aggressionsdurchbrüchen Dr. K. Fink 4

7 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Die neuen Bestimmungen der Novelle: 8a (4) Apotheker haben folgende Wahrnehmungen die bei der Einlösung von Suchtmittelverschreibungen im Rahmen einer Opioid-Substitutionstherapie (OST) bekannt werden unverzüglich dem substituierenden Arzt und der Gesundheitsbehörde mitzuteilen: wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die insgesamt an den Patienten abzugebenden und offenbar den medizinischen Eigenbedarf übersteigenden Suchtmittelmengen das Risiko einer Selbstgefährdung ergeben wenn im Fall einer Weitergabe der suchtmittelhaltigen Arzneimittel an Dritte, einer Fremdgefährdung besteht Dr. K. Fink 7

8 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Die neuen Bestimmungen der Novelle: 8a (4) Nach Möglichkeit sind darüber hinaus durch den Apotheker auch alle anderen Ärzte, von denen Suchtmittelverschreibungen für diesen Patienten vorgelegt wurden, in Kenntnis zu setzen Für die Behörde leitet sich daraus aber KEINE Anzeigepflicht bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ab! Dr. K. Fink 8

9 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Erleichterungen im Behandlungsablauf durch Novelle: Verständigung durch die Apotheker erleichtert den behandelnden Ärzten, Amtsärzten die Behandlung zu optimieren Ziel ist die Behandlungsstabilität Unmittelbares Reagieren bei notwendigen Änderungen der Mitgaberegelungen, nicht erst wenn Patient zur nächsten Vidierung kommt Vermeidung emotional angespannter Konfliktsituationen im Rahmen der Dauerrezeptvidierung Vermeidung von Suchtmittelintoxikationen beim jeweiligen Patienten selbst, bzw. unrechtmäßige Weitergabe an Dritte Dr. K. Fink 9

10 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Erleichterungen im Behandlungsablauf durch Novelle: Verbesserung der Kooperation zwischen behandelndem Arzt, Amtsarzt und Apotheker Vermeidung des Eindrucks einer Rollenteilung in gut und böse bei der OST für den Patienten ist ein Hauptziel zur Normalisierung dieser Therapieform Der Behandler erlaubt es mir Der Amtsarzt gönnt es mir nicht und verweigert Der Apotheker wacht darüber bei der täglichen Abgabe Dr. K. Fink 10

11 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Eine weitere Neuerung: Umformulierung des 8a (1) Substituierende ÄrztInnen müssen nun den Verlust eines ausgestellten Rezepts bzw. den Verlust einer abgegebenen Substitutionsmedikation mittels FAX (Einhaltung der Datenschutz Bestimmungen ist bei nicht sicher gestellt) der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde melden (in Wien das jeweilige BGA) Grund dafür findet sich in den Erläuterungen zum SMG, weil häufiger Verlust von Rezepten oder abgegebener Substitutions- Medikamente für die Beurteilung der Stabilitätskriterien bei der Mitgaberegelung von Bedeutung ist und dabei berücksichtigt werden muss Dr. K. Fink 11

12 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Eine weitere Neuerung: Umformulierung des 8a (1) Verpflichtende Meldung ist eine Konsequenz aus der nun bestehenden größeren Behandlungsfreiheit für ÄrztInnen und ist wichtig für die verbesserte Zusammenarbeit aller Stellen im Rahmen der OST Als Serviceleistung damit keine notwendigen Inhalte bei der Meldung vergessen werden - wurden von der MA 15 FB AQS zwei Formulare (Rezeptverlust und Medikamentenverlust) erstellt; sie stehen online unter zur Verfügung gesundheit/ Dr. K. Fink 12

13 Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Weitere Neuerung: Novelle des 44a Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen die Suchtgiftverordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung (OST) bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung Das heißt: führt ein Arzt die OST lege artis durch (Leitlinie), kann er nicht aufgrund der Strafbestimmungen des SMG angezeigt/verurteilt werden Dr. K. Fink 13

14 Novelle Weiterbildungsverordnung 4 (2a):... Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind... 5 (3) Liste der zur Substitution berechtigten ÄrztInnen ( LISA ) ist nun in Teilen elektronisch öffentlich zugänglich (Datenbank des BMGF) Akademischer Grad Vor- und Zuname Ärztliche Berufsbezeichnung Berufssitz oder Dienstort wo die OST durchgeführt wird Dr. K. Fink 14

15 Novelle Weiterbildungsverordnung 7a: Wiedereintragung in LISA nach Streichung aufgrund von Verletzung ärztlicher Berufspflichten Wiedereintragung mittels Antrag durch den Betreiber In der Regel frühestens nach 5 Jahren (nach Verjährung der verhängten Verwaltungsstrafe) Vorgaben zur Sicherstellung der Qualifikation: Wiederholung der 2 Basismodule Praktikum von mindestens 8 Stunden in einer Einrichtung nach 15a SMG Erfolgsbestätigung durch die Landesärztekammer mittels Rasterzeugnis Anschließend entscheidet Behörde über Wiedereintragung Dr. K. Fink 15

16 Worauf schaut die Behörde bei der Suchtgiftvignettengebarung Die Bestellung von SG-Vignetten Die patientinnenunabhängige Dokumentation (allgemeine Erfordernisse) Bestätigungen bei Auslandsreisen Dr. K. Fink 16

17 Die Bestellung von SG-Vignetten Bestellformular für SG-Vignetten zum Download unter: dheit/suchtmittel/suchtgiftvignette.html Übermittlung der Bestellung an MA 15 ist möglich über: o gesundheitseinrichtungen@ma15.wien.gv.at o FAX: o o auf dem Postweg Vorlage des ausgefüllten Formulars bei persönlicher Abholung der SG-Vignetten Dr. K. Fink 17

18 Achtung: Die angeforderte Stückzahl muss mit dem Leistungsspektrum kongruent sein Die Übermittlung von SG-Vignetten erfolgt über: o o Persönliche Abholung (amtlicher Lichtbildausweis, Vollmacht wenn nicht OrdinationsinhaberIn) Zusendung über Postweg (mittels Rsb) Vor jeder Ausfolgung wird von der Behörde eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt Dr. K. Fink 18

19 Behörde unterliegt bei der SG-Vignettenausgabe ebenso der Dokumentationspflicht Die Plausibilität der Bestellung erfolgt durch: Vergleich mit dem Leistungssektrum (Substitution, Schmerztherapie etc.) Vergleich mit Stückzahl vorangegangener Bestellungen Vergleich mit Verbrauch der letzten Jahre Eigenhändige Unterschrift der/des Ärztin/Arztes mit Vorund Zunamen ( 19 Abs.1 Z. 7 Suchtgiftverordnung) Dr. K. Fink 19

20 Ungereimtheiten bei der Plausibilitätsprüfung im Rahmen der SG-Vignettenbestellung ziehen eine Meldung der MA 15 an die MA 40 Gesundheitsrecht (verfahrensführende Behörde) nach sich. MA 40 stellt eine schriftliche Anfrage an die jeweilige OrdinationsinhaberIn und fordert die Übermittlung einer schlüssigen Begründung zum Bedarf. Kann keine schlüssige Begründung abgegeben werden ist dies meist eine Indikation für eine weiterführende behördliche Überprüfung der patientinnenunabhängigen SG-Dokumentation Dr. K. Fink 20

21 Bedeutung der eigenhändigen Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen: Die OrdinationsinhaberIn haftet für die korrekte Gebarung der SG-Vignetten muss daher auch über jeden Bestellvorgang persönlich Bescheid wissen Bestellungen ohne Wissen der OrdinationsinhaberIn müssen ausgeschlossen werden (bereits vorgekommen) Voller Namenszug bewirkt bessere Fälschungssicherheit als eine Paraphe reduziert Missbrauchspotenzial eigenhändige Unterschrift mit vollem Namen gilt für alle Suchtgiftangelegenheiten Dr. K. Fink 21

22 SG-Vignetten Ausgaben Anzahl Anzahl Dr. K. Fink 22

23 Bezug von SG-Vignetten im Rahmen einer Ordinationsübernahme (mit Kassenvertrag): Übernahme ist zu einem fixen Zeitpunkt vorgesehen (nicht frei wählbar weil Kassenvertrag) Vor definitiver Übernahme besteht keine Eintragung in der Evidenzliste der Standesführung der Ärztekammer (SG- Vignetten werden aber bei der Eröffnung bereits benötigt) Ersatz: Vorlage einer Bestätigung der Wr. Ärztekammer über die Übernahme wird von der MA 15 als einstweiliger Ersatz für die Eintragung gewertet (Eintragungen in die Evidenzliste der Standesführung der Ärztekammer müssen von der MA 15 im Rahmen der Dokumentationspflicht kontrolliert werden) Dr. K. Fink 23

24 Allgemeines zur patientinnenunabhängigen Dokumentation Der Sinn dieser Dokumentation liegt in der raschen Reaktion/Auskunft an die Behörde bei Unregelmäßigkeiten Verlust/Diebstahl von Vignetten Verlust von ausgestellten SG-Rezepten (sowohl vidiert als auch nicht vidiert) Rezeptfälschungen (Vignette stammt dabei oft nicht von behandelnder ÄrztIn) Rezeptmanipulationen (Dosiserhöhungen durch Pat.) Dr. K. Fink 24

25 NIEMALS die patientinnenunabhängige Dokumentation für Substitutionstherapie und Schmerztherapie getrennt führen!!! Verlust der Übersicht in der fortlaufenden Alphanummerierung ( 18 Abs.3 SG-VO) somit keine rasche interne Reaktion im Anlassfall möglich Verlust/Diebstahl werden gar nicht oder viel zu spät bemerkt (Risiko, dass die Behörde schon vorher zur ÜP kommt) Keine raschen, korrekten Auskünfte bei Behördenanfragen möglich Risiko für behördliche Überprüfungen der SG-Dokumentation Dr. K. Fink 25

26 Zusätzliche Formulare für PatientInnen bei Reisen ins Ausland Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel (Schengen) Anhang IX in der SG-VO Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel (Non Schengen) Anhang X in der SG-VO Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel (Schengen) Anlage 2 in der Psychotropenverordnung Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel (Non Schengen) Anlage 3 in der Psychotropenverordnung Dr. K. Fink 26

27 Für alle diese Formulare gilt: Die Punkte A, B, C, der Formulare sind ausschließlich von der behandelnden ÄrztIn auszustellen Die Behörde (zuständige AmtsärztIn des Bezirkes) bestätigt/beglaubigt im Punkt D dieser Formulare lediglich, dass die betreffende ÄrztIn in Österreich rechtmäßig eine Ordination betreibt und dass die PatientIn in aufrechter Behandlung in Österreich steht (Substitutionstherapie, Schmerztherapie etc.) Alle Formulare können im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) über die entsprechenden Verordnungen herunter geladen werden. Dr. K. Fink 27

28 Danke für ihre Aufmerksamkeit Internetadresse zum Download:

Die Bestellung von SG-Vignetten Allgemeines zur Dokumentation Bestätigungen bei Auslandsreisen

Die Bestellung von SG-Vignetten Allgemeines zur Dokumentation Bestätigungen bei Auslandsreisen Die Bestellung vn SG-Vignetten Allgemeines zur Dkumentatin Bestätigungen bei Auslandsreisen Frtbildungsveranstaltung Substitutinsbehandlung leicht gemacht 11. März 2017 Dr. Karl Fink, Magistratsabteilung

Mehr

Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18.

Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18. Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18. November 2016 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15

Mehr

Projekt: Qualitätssicherungsstandards für die Opioid-Substitutionsbehandlung - Stand und Ausblick -

Projekt: Qualitätssicherungsstandards für die Opioid-Substitutionsbehandlung - Stand und Ausblick - Projekt: Qualitätssicherungsstandards für die Opioid-Substitutionsbehandlung - Stand und Ausblick - Dr. Johanna Schopper 20. Substitutionsforum der ÖGABS 6.-7. Mai 2017 in Mondsee IMPRESSUM HERAUSGEBER

Mehr

RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS

RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS Basismodul - Weiterbildung orale Substitution RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS Mag. Michaela Rutkowski, LL.M. www.aekwien.at 1 UMBRUCHPHASE Maßnahmenpaket betreffend den rechtlichen

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Berufsausweis 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur

Mehr

BEDEUTUNG DER APOTHEKEN IM BEHANDLUNGSNETZWERK Mag. pharm. Andrea Vlasek, Präsidentin Mag. pharm. Viktor Hafner, Vizepräsident der

BEDEUTUNG DER APOTHEKEN IM BEHANDLUNGSNETZWERK Mag. pharm. Andrea Vlasek, Präsidentin Mag. pharm. Viktor Hafner, Vizepräsident der BEDEUTUNG DER APOTHEKEN IM BEHANDLUNGSNETZWERK Mag. pharm. Andrea Vlasek, Präsidentin Mag. pharm. Viktor Hafner, Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle Wien der Österreichischen Apothekerkammer Was uns

Mehr

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR Juli 2014 Suchtgiftverschreibung hauptsächlich zur Schmerzbekämpfung bzw. zur Substitution Das Rezept muss elektronisch oder handschriftlich mit Kugelschreiber

Mehr

Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon

Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon www.blaek.de Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon Fachtag Drogennotfallprophylaxe und Naloxon - 20.06.2017 München Zur Person: Dr. med. Heidemarie Lux Vizepräsidentin der Bayerischen

Mehr

Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht

Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht 11. März 2017 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst

Mehr

Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien

Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien I. Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen: 1. Sachverständigenkommission nach 23i Suchtgiftverordnung

Mehr

Opioidsubstitution in der Allgemeinmedizin. Dr. Adelheid Bischof Ärztetage 2016

Opioidsubstitution in der Allgemeinmedizin. Dr. Adelheid Bischof Ärztetage 2016 Opioidsubstitution in der Allgemeinmedizin Opioiderhaltungstherapie Substitutionsbehandlung INHALT: Indikation Dosisfindung Abgabemodus Begleitmaßnahmen Begleitmedikation Mitgabe der Substitutionsmedikation

Mehr

Erstmitteilung über eine beabsichtigte Take-home-Verordnung für Substitutionspatienten mit einem minderjährigen Kind im Haushalt

Erstmitteilung über eine beabsichtigte Take-home-Verordnung für Substitutionspatienten mit einem minderjährigen Kind im Haushalt - Stab der Jugendamtsleitung Erstmitteilung über eine beabsichtigte Take-home-Verordnung für Substitutionspatienten mit einem minderjährigen Kind im Haushalt Angaben zur Patientin/zum Patienten Bremen,

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bericht zum Substitutionsregister Januar 2012 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.v.m. 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung

Mehr

Das Register für Gesundheitsberufe

Das Register für Gesundheitsberufe Foto: Sebastian Philipp Das Register für Gesundheitsberufe Valide Versorgungsplanung Mehr Sicherheit für PatientInnen Qualitätssicherung Stand: Oktober 2017 Übersicht Valide Versorgungsplanung PatientInnensicherheit

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Berlin, 01.03.2013 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Richtlinie. in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989 in Kraft getreten am 1.

Richtlinie. in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989 in Kraft getreten am 1. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht

Mehr

UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT

UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT Im Gleichgewicht bleiben Ein gesunder Körper ist im Gleichgewicht. Wenn wir krank sind, bemüht sich der Körper, diese Balance wiederherzustellen. Doch manchmal

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bericht zum Substitutionsregister Januar 2010 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz i. V. mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Mehr

Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis)

Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis) Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis) Auszug Merkblatt BAG: Grundsätzliches Es können nur von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bericht zum Substitutionsregister Januar 2013 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung

Mehr

GZ: BMASK /0143-VII/A/4/2017 Wien, Betreff: Neuregelung der Ermächtigung gemäß 56 ASchG.

GZ: BMASK /0143-VII/A/4/2017 Wien, Betreff: Neuregelung der Ermächtigung gemäß 56 ASchG. Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Angelika Zapfel Tel: (01) 711 00 DW 862191 Fax: +43 (1) 71894702597

Mehr

Muster für eine Behandlungsvereinbarung

Muster für eine Behandlungsvereinbarung Folgende Vereinbarungen werden getroffen zwischen: Patient: Arzt: und Berater: Muster für eine Behandlungsvereinbarung Ab dem wird mit dem Ersatzstoff substituiert. Die Substitution ist zunächst auf den

Mehr

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Stand: 23.11.2011 Inhaltsübersicht I II III

Mehr

Grundlagen der ambulanten Substitutionsbehandlung. Unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schwangerschaft

Grundlagen der ambulanten Substitutionsbehandlung. Unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schwangerschaft Grundlagen der ambulanten Substitutionsbehandlung Unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schwangerschaft Dr. med. Karl- Georg Büscher Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Ernährungsmedizin

Mehr

Anforderungen an die Stellungnahme des Hygieneteams (HYT) bei Neu-,, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten. Dr. Karl Fink 16.

Anforderungen an die Stellungnahme des Hygieneteams (HYT) bei Neu-,, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten. Dr. Karl Fink 16. STARTFOLIE Anforderungen an die Stellungnahme des Hygieneteams (HYT) bei Neu-,, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten Dr. Karl Fink 16. Juni 2011 Voraussetzungen für qualifizierte Stellungnahmen des Hygieneteams:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1974 Ausgegeben am 31. Jänner 1974 22. Stück 6 1. Verordnung: 41. Änderung der Arzneitaxe

Mehr

Anforderungen an die Qualität von Einmalschutzhandschuhen in Gesundheitseinrichtungen

Anforderungen an die Qualität von Einmalschutzhandschuhen in Gesundheitseinrichtungen Anforderungen an die Qualität von Einmalschutzhandschuhen in Gesundheitseinrichtungen Die aktualisierte Richtlinie Nr. 11 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der MA 15 was ist neu?

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe

Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai 06 8.00 Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe vom 7. Juni 000 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. Abs. der Verordnung

Mehr

Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?

Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung

Mehr

Dilemma Opioide. therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen. Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner

Dilemma Opioide. therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen. Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner Dilemma Opioide therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner Dr. med. Hans Gammeter Kantonsarzt-Stellvertreter 7.5.2015 3 Hüte: Hausarzt / Stellenarzt

Mehr

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Substitutionsbehandlung und Strafrecht Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Themenstellung Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen einer Substitutionsbehandlung Aus der

Mehr

Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke

Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung FORMBLATT Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im

Mehr

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Überprüfung zum ordnungsgemäßen Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtung bei der eigenverantwortlichen Nutzung

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge Neue Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 31.10.2013 mit Stärkung der Selbstbestimmung der Mitarbeiter Ziele der Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitsbedingte

Mehr

Antrag auf Eintragung in das Arztregister

Antrag auf Eintragung in das Arztregister Abteilung Sicherstellung Fax 06131 326-152 Antrag auf Eintragung in das Arztregister ANGABEN ZUR PERSON Titel / akademischer Grad Familienname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Geschlecht männlich weiblich

Mehr

Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung

Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung 1. Bezug von Suchtgift 12 der Suchtgiftverordnung idgf besagt: Ärzte

Mehr

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2016 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) - Auszug - 1 Grundsätze (1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes

Mehr

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Merkblatt zum Anzeigeformular Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung 1. Teilnahme an der ambulanten

Mehr

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2017 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle

Mehr

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende

Mehr

RASTERZEUGNIS CHIRURGIE ODER CHIRURGIE U N D UNFALLCHIRURGIE

RASTERZEUGNIS CHIRURGIE ODER CHIRURGIE U N D UNFALLCHIRURGIE An die Ärztekammer RASTERZEUGNIS FÜR DIE AUSBILDUNG ZUR ÄRZTIN/ZUM ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FÜR EIN PFLICHT- ODER W AHLNEBENFACH IN DER AUSBILDUNG ZUR FACHÄRZTIN/ZUM FACHARZT CHIRURGIE ODER CHIRURGIE

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17.

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17. Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) Vom 17. Februar 2006 Aufgrund des 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW

Mehr

Rechtliche Herausforderungen und Stolpersteine

Rechtliche Herausforderungen und Stolpersteine Wie sicher ist unser System? Patientensicherheit, Risikomanagement und Fehlerkultur Schein oder Sein? Rechtliche Herausforderungen und Stolpersteine Juristische Betrachtung Mag. Rita M. Offenberger Klagenfurt,

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten ( Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien ) in der Fassung vom 24. August 1989

Mehr

Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur. pharmasuisse UV/MV/IV

Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur. pharmasuisse UV/MV/IV Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur pharmasuisse UV/MV/IV zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung

Mehr

Registrierung Gesundheitsberufe die Arbeiterkammer als Registrierungsbehörde

Registrierung Gesundheitsberufe die Arbeiterkammer als Registrierungsbehörde Foto: Sebastian Philipp Registrierung Gesundheitsberufe die Arbeiterkammer als Registrierungsbehörde Mehr Anerkennung für qualifizierte Fachkräfte Mehr Sicherheit für PatientInnen Weniger Bürokratie für

Mehr

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im

Mehr

S G A - T i p p 3/08

S G A - T i p p 3/08 S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,

Mehr

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden?

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden? Hinweise für Ärzte Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln

Mehr

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg 10.06.2015, Dr. med. Johannes Fechner, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KVBW I.

Mehr

vom 16. Dezember 2008

vom 16. Dezember 2008 172.023.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 349 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)

Mehr

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-

Mehr

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck 832.101.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 55 ausgegeben am 22. März 2005 Verordnung vom 15. März 2005 über die Krankenversicherungskarte (Kranken- versicherungskartenverordnung;

Mehr

Bescheinigung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin

Bescheinigung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin Voraussetzung für die Erteilung der Zusatzbezeichnung sind 2 Jahre klinische Tätigkeit in einem A- kutkrankenhaus und mindestens 6 Monate Weiterbildung auf einer Intensivstation. Dabei müssen eingehende

Mehr

Schlichtungsantrag. Vollmacht (Bei Vertretung ausfüllen)

Schlichtungsantrag. Vollmacht (Bei Vertretung ausfüllen) Absender (nur angeben, wenn abweichend von Patientendaten) Telefon An die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Hans-Böckler-Allee 3 D-30173 Hannover Schlichtungsantrag

Mehr

RASTERZEUGNIS FRAUENHEILKUNDE U N D GEBURTSHILFE

RASTERZEUGNIS FRAUENHEILKUNDE U N D GEBURTSHILFE An die Ärztekammer RASTERZEUGNIS FÜR DIE AUSBILDUNG ZUR ÄRZTIN/ZUM ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FÜR EIN PFLICHT- ODER W AHLNEBENFACH IN DER AUSBILDUNG ZUR FACHÄRZTIN/ZUM FACHARZT FRAUENHEILKUNDE U N

Mehr

Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie

Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie ÄRZTEKAMMER Stand: 02.06.2016 Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie Hinweise zur Anwendung der Richtlinien Hämotherapie Mit der am 5. November 2005 erfolgten vollständigen Novellierung

Mehr

Das störungsfreie Richten und die sichere Abgabe von Medikamenten: Ausgangslage, Richtlinie Chirurgie, Umsetzungs-Evaluation

Das störungsfreie Richten und die sichere Abgabe von Medikamenten: Ausgangslage, Richtlinie Chirurgie, Umsetzungs-Evaluation Das störungsfreie Richten und die sichere Abgabe von Medikamenten: Ausgangslage, Richtlinie Chirurgie, Umsetzungs-Evaluation Pflegefachverantwortliche Chirurgie in Zusammenarbeit mit Spitalpharmazie Jan.

Mehr

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) 1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch

Mehr

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer ä ki TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI 2014 und Österreichische Tierärztekammer 1 TIERÄRZTIN UND KIND STAND JULI 2014 Im Zusammenhang mit Schwangerschaften und der Geburt eines Kindes stellen sich immer

Mehr

Die elektronische Gesundheitsakte - ELGA. Informationsblatt (März 2014)

Die elektronische Gesundheitsakte - ELGA. Informationsblatt (März 2014) Die elektronische Gesundheitsakte - ELGA Informationsblatt (März 2014) Das ELGA-Zugangsportal auf www.gesundheit.gv.at ist seit Jahresbeginn eingerichtet und somit für die Versicherten erreichbar. Detailinformationen

Mehr

BerlindaVA.de mit dem Hauptstadtbonus

BerlindaVA.de mit dem Hauptstadtbonus Einwilligungserklärung zur Speicherung arzneimittelbezogener Daten für die Teilnahme am Versandhandel mit Arzneimitteln 1 Ich bin darüber informiert worden, dass die unten genannte Apotheke Leistungen

Mehr

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter, Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Die ambulante Kurmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter

Mehr

Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung

Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung nach 63f Abs. Bitte verwenden Sie dieses Formular ausschließlich

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung

Mehr

Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung

Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung nach 63f Abs. Bitte verwenden Sie dieses Formular ausschließlich

Mehr

Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Heilpraktikergesetz "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1.

Mehr

Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 28.08.2013

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung. Europa-Allee Frankfurt. (Vertragsarzt und ermächtige Einrichtung)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung. Europa-Allee Frankfurt. (Vertragsarzt und ermächtige Einrichtung) KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Kooperatives Zusammenwirken

Mehr

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat

Mehr

Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung

Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Gabriele Jungbluth - Strube, Schwerpunktpraxis, Bernburg 18. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin 06.-08. November

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution. 1. Trägerschaft der ambulanten ärztlichen Institution (juristische Person) Name / Firma

Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution. 1. Trägerschaft der ambulanten ärztlichen Institution (juristische Person) Name / Firma Kanton Zürich Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich +41 43 259 24 63 Fax +41 43 259 51 51 kathrin.mueller@gd.zh.ch www.gd.zh.ch Juni 2016 Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Verordnung 2016/1191 zu den Anforderungen an die Vorlage öffentlicher Urkunden #TranslatingEurope Workshop 2017, 30. März 2017, Haus der EU

Verordnung 2016/1191 zu den Anforderungen an die Vorlage öffentlicher Urkunden #TranslatingEurope Workshop 2017, 30. März 2017, Haus der EU Verordnung 2016/1191 zu den Anforderungen an die Vorlage öffentlicher Urkunden #TranslatingEurope Workshop 2017, 30. März 2017, Haus der EU Wolfgang Bogensberger Berater Justiz und Inneres Vertretung der

Mehr

E n t wurf. Artikel 1 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1993

E n t wurf. Artikel 1 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1993 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Mehr

... Name, Vorname geb. am Beihilfenummer. ... Straße Hausnummer. ... PLZ Wohnort. ... Dienststelle/Anstellungskörperschaft

... Name, Vorname geb. am Beihilfenummer. ... Straße Hausnummer. ... PLZ Wohnort. ... Dienststelle/Anstellungskörperschaft Antragsteller/in (Beihilfeberechtigte/r) Name, Vorname geb. am Beihilfenummer Straße Hausnummer PLZ Wohnort Dienststelle/Anstellungskörperschaft Landeskirche Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für

Mehr

GESUNDHEITS- BERUFEREGISTER

GESUNDHEITS- BERUFEREGISTER GESUNDHEITS- BERUFEREGISTER Spezial-Info Montag, 04. Dezember 2017, 14 Uhr Med Campus III Grundlage Viele Jahre haben sich die Berufsverbände, der ÖGB und die AK für ein Register für Gesundheitsberufe

Mehr

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011) Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

ZENTRALES MELDEREGISTER

ZENTRALES MELDEREGISTER ZENTRALES MELDEREGISTER ANTRAG auf Zuweisung einer Abfrageberechtigung aus dem ZMR für AntragstellerInnen gem. 16a Abs. 5 MeldeG AntragstellerIn: Straße: PLZ: Ort: An das Bundesministerium für Inneres

Mehr

Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung durchzuführen

Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung durchzuführen Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.NRW) Fachbereich 1.3 Strahlenschutzdienste Ulenbergstr. 127-131 40225 Düsseldorf Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes 961 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes

Mehr

WEISUNG ZUR PRÜFUNGSPHASE AM SEMESTERENDE

WEISUNG ZUR PRÜFUNGSPHASE AM SEMESTERENDE Prüfungsplanstelle ETH Zentrum, HG F 18 Rämistrasse 101 CH-8092 Zürich Tel. +41 44 632 20 68 WEISUNG ZUR PRÜFUNGSPHASE AM SEMESTERENDE VERBINDLICH FÜR ALLE KANDIDATINNEN UND KANDIDATEN MIT SEMESTERENDPRÜFUNGEN

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Mehr

Herzlich willkommen zum kostenlosen Informationsabend. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Herzlich willkommen zum kostenlosen Informationsabend. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge Herzlich willkommen zum kostenlosen Informationsabend Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge neue Haftungsbestimmung mit Wirkung vom 01.09.2009

Mehr

Erläuterung zu Antragsunterlagen auf Anerkennung als Leistungserbringen von Rehabilitationssport nach 44 Abs. 3 SGB IX

Erläuterung zu Antragsunterlagen auf Anerkennung als Leistungserbringen von Rehabilitationssport nach 44 Abs. 3 SGB IX Erläuterung zu Antragsunterlagen auf Anerkennung als Leistungserbringen von Rehabilitationssport nach 44 Abs. 3 SGB IX Eine zügige Bearbeitung der Antragsunterlagen kann nur gewährleistet werden, wenn

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Textgegenüberstellung Geltende Fassung Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/36/EG

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Herzschrittmacher-Kontrollen nach den GOP 13571/ 13573/ bzw / 04413/ EBM

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Herzschrittmacher-Kontrollen nach den GOP 13571/ 13573/ bzw / 04413/ EBM HAUPTSTELLE Kontakt : Ralf Becker Abteilung Qualitätssicherung Telefon: (0211) 5970-8067 40182 Düsseldorf Telefax: (0211) 5970-9067 Ralf.Becker@kvno.de Kontakt : Julia Jansen Telefon: (0211) 5970-8223

Mehr

Stellen der Arzneimittel

Stellen der Arzneimittel Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand: 14.11.2006 Kapitel VII-1.1im Flussdiagramm aktualisiert am 20.09.2010 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich

Mehr

Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden GZ: BMGF-92250/0091-II/A/2/2017. Wien,

Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden GZ: BMGF-92250/0091-II/A/2/2017. Wien, Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Alexandra Lust Tel: (01) 711 00 DW 644166 Fax: +43 (1) 71344041541 alexandra.lust@bmgf.gv.at

Mehr