INFO. Kammer 5/2017. Schwerpunktthema: Geldwäscheprävention! der Kammer: Kammerbeitrag 2018 Was ist zu beachten?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INFO. Kammer 5/2017. Schwerpunktthema: Geldwäscheprävention! der Kammer: Kammerbeitrag 2018 Was ist zu beachten?"

Transkript

1 Schwerpunktthema: Geldwäscheprävention! Kammer INFO 5/2017 A u s d e r A r b e i t der Kammer: Kammerbeitrag 2018 Was ist zu beachten? A u s -, F o r t - u n d Weiterbildung: Anmeldefristen und Prüfungstermine Amtliche Mitteilungen der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Körperschaft des Öffentlichen Rechts 5/2017

2 In dieser AuSGAbe Aus der Arbeit der Kammer 3 Grußwort des Präsidenten 5 Kammerbeitrag 2018 Was ist zu beachten? 6 Wahl zur fünften Vertreterversammlung des Versorgungswerks Bundeskammerversammlung am 17. und 18. September in Erfurt 8 Herbstseminar deutsch-französischer Steuerberaterclub am 27. Oktober Termine der BStBK Schwerpunkt Geldwäscheprävention 11 Neue Pflichten nach dem Geldwäschegesetz 14 Inbetriebnahme des goaml-web-portals 14 Transparenzregister 15 Hinweis auf GwG-Seminar 16 Auslegungs- und Anwendungshinweise der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zum Geldwäschegesetz 43 Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nach 6 Abs. 9 GwG 46 Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Anordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nach 7 Abs. 3 Satz 1 GwG Steuer- und Wirtschaftsrecht 47 Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken Berufsrecht/Berufsausübung 48 Gesetzgeber schafft Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister Aus-, Fort- und Weiterbildung 49 Das Azubi-Premium-Paket der DWS Steuerberater-Online-GmbH (DWS-Online) für Auszubildende im 1. Lehrjahr 50 Werbung um Auszubildende Neues Marketing im Berufsstand 51 Auswertung der Umfrage 2017 zur Wahl des Ausbildungsberufes Steuerfachangestellter 52 Auswertung der Umfrage 2017 zur Ausbildungszufriedenheit und zum Verbleib im Beruf 53 Bundesweite Berufsbildungsstatistik per 31. Dezember Anmeldefristen und Prüfungstermine Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten Anmeldefrist und Prüfungstermine Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt 2018/ Anmeldefrist und Prüfungstermine Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten Lohn und Gehalt 2018/ Zwischenprüfung 2018 Geburtstage und Berufsjubiläen Anzeigen PresseEcho Neuerscheinungen Beilagenhinweise, Zuständigkeiten, -Adressen und Durchwahlnummern der Mitarbeiter der SBK, Impressum Öffentliche Zahlungsaufforderung an die Mitglieder der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz * Bild Titelseite: Rheinpromenade Mainz Mit Rücksicht auf die bessere Lesbarkeit verzichten wir in der KammerInfo bei Personenbezeichnungen in aller Regel darauf, beide Geschlechtsformen zu verwenden. In diesen Fällen bezieht die männliche Form daher die weibliche mit ein. 2 STEuERbERaTERkaMMER RHEInland-Pfalz KaMMERInfo 5/2017

3 GruSSwort des Präsidenten Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Unentschlossene, Drittoptionierte, ich versuche nur, der Rechtsprechung unseres höchsten Gerichts zu entsprechen, vielleicht noch etwas sperrig, aber im nächsten Jahr übernehme ich die bis dahin herrschende Anredenmeinung: Also Ihr Lieben, bis Weihnachten sind es noch gerade vier Wochen, aber heute ist schon wieder Redaktionsschluss. Im letzten Jahr habe ich an dieser Stelle geschrieben, dass bis zur Wahl 2017 von der GroKo nichts großes mehr zu erwarten ist, und danach erst mal ausgezählt wird. Soweit hatte ich recht. Nun ausgezählt ist schon lange, alle Wahlgewinner haben analysiert, warum die anderen mehr oder weniger verloren haben als man selbst, und unser Aller Kanzlerin fällt partout nicht ein, was man anders machen könnte. So wird jetzt also mal sondiert, ob man überhaupt miteinander verhandeln sollte. Danach haben wir dann irgendwann die Größte Koalition Aller Zeiten kurz GröKAZ, mit dem einzigen Ziel, dass alle Beteiligten ihren Ministerpensionsanspruch erwerben, zum Wohle des Deutschen Volkes (so wahr mir Gott helfe). Und wenn es mit dieser GröKAZ doch nichts werden sollte, wir haben sie ja schon die Größte Kanzlerin Aller Zeiten. Einem der vielen Ehrenamtler in unserem Land, einem in der Wolle gefärbten Freiberufler, der das Wort Gemeinwohl nicht nur sonntags im Munde führt, sträuben sich da manchmal die Haare wie bei einem Stachelschwein. Nun, ebenfalls im letzten Jahr, habe ich geschrieben, die Reform der Erbschaftsteuer ist durch, aber darauf gewettet, dass das neue Erbschaftsteuergesetz wieder beim BVerfG landen wird und meinen besten Rotwein darauf gesetzt. Wie das Verfahren ausgeht? Ich hatte schon meine Einschätzung dazu, aber noch den Vorbehalt gemacht: Vor Gericht und auf hoher See... Jetzt hat aber ein Ministerpräsident und Vorsitzender einer bundesweiten Splitterpartei einen Vorbehalt angebracht, dass bundeseinheitliche Richtlinien südlich des Weißwurstäquators nicht gelten. Ich bin nun schon eine ganze Weile in unserem schönen Beruf und kann mich an ein solches Verfahren nicht erinnern. Also trinke ich die erste Flasche Rotwein heute Abend schon mal aus. GWG, jahrzehntelanges Synonym für Kleinkram, immerhin künftig inflationsbedingt ein bißchen größerer Kleinkram, ist jetzt Anlass für großen Umfang. GwG heißt jetzt nämlich Geldwäschegesetz, und darum ist diese KammerInfo viel dicker als sonst. Und auch wenn ich persönlich das Geldwäschegesetz mal wieder für eine typisch deutsche Übertreibung halte, ich muss Sie dennoch alle darum bitten, diese gesetzlichen Auswüchse so ernst zu nehmen, wie es unsere Kammer auch tun muss. Unsere Kammer ist nun mal verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu überwachen und das auch zu dokumentieren und darüber zu berichten. Ein Mal zahlen und zwei Mal zurückverlangen meine lebenskluge Oma hätte das als Beschiss verurteilt, so etwas tut man nicht, auch wenn eine Gesetzeslücke es vielleicht zulässt. Aber es ist geschehen, hat mit Cum Ex einen schönen Namen bekommen und könnte jedem ordentlichen Kollegen ziemlich egal sein. Aber das Verhalten weniger, durchweg keine Steuerberater, sondern internationale Lückensucher, führt dazu, dass nun die Anzeigepflicht für alle Steuergestaltungen, international oder nur national, im Raum steht. Wenn ich also meinem Kind mit Studienplatz in Greifswald oder München eine angemessene Studierendenbude kaufe und vermiete, fremdvergleichstauglich natürlich, und das dann Mandanten erzähle, dann ist das ja ein Modell. Meldepflichtig? Wie hoch die Einkommensteuerersparnis bei heutigen Zinsen ist und wie viel Ärger die Fremdvermietung anschließend bringt, darüber könnte man Bücher schreiben. Digitalisierung war schon das Schlagwort des letzten Jahres. Wie viele Symposien und Diskussionen zu diesem Thema habe ich im vergangenen Jahr erlebt. Niemand weiß genau, was kommen wird, auch nicht wann. Aber eins steht fest: Es bleibt nicht bei Industrie 4.0, es kommt auch Verwaltung 4.0, Buchführung 4.0, Steuererklärung 4.0. In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift WPg fragt Dieter Kempf, jetzt BDI-Präsident und davor DATEV-Vorsitzender: Braucht die Industrie 4.0 einen Wirtschaftsprüfer 4.0? Meine klare Antwort: Ja, wir brauchen auch den Steuerberater 4.0. Allerdings: Auch der Steuerberater der Zukunft wird kein Roboter sein, unsere Mandanten werden auch künftig Menschen als Berater brauchen, mit Augenkontakt Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017 3

4 GruSSwort des präsidenten und Händedruck, aber alles, was digitalisiert werden kann, wird auch automatisiert werden. Neue Aufgabengebiete werden sich auftun, aber vieles, was uns lieb und wert ist, wird entfallen. Risiken gibt es, wichtiger ist aber, die Chancen zu erkennen und wahrzunehmen. Thema wie jedes Jahr: Fortbildung. Sie ist schon immer Pflicht, nicht nur weil es so im Steuerberatungsgesetz steht, sondern weil die permanenten Änderungen sonst gar nicht praktisch umzusetzen sind. Nun soll diese Verpflichtung auch kontrolliert werden, zumindest kontrollierbar sein. Eine Ermächtigung an die Satzungsversammlung, auch wenn bei den Rechtsanwälten zunächst geplatzt, wird bei uns wohl kommen. Die praktische Umsetzung muss aber noch im Berufsstand breit diskutiert werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, zum Schluss wie immer zur eigenen Kammer: Am 4. Dezember findet unsere Weihnachtsfeier statt. Ich freue mich darauf, dabei ein herzliches Dankeschön an die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle, allen voran an unsere Geschäftsführerin Frau Ueberfeldt für die Leitung der Geschäftsstelle und die Unterstützung der Ehrenamtler im letzten Jahr aussprechen zu dürfen. Ein ganz persönlicher Dank gilt den Kolleginnen und Kollegen im Kammervorstand für die tatkräftige Unterstützung der Kammerarbeit durch Anregungen, Ideen, Initiativen, die Vertretung der Kammer bei vielen Terminen innerhalb und außerhalb unseres Landes. Dank aber auch an alle diejenigen Ehrenamtler, die die Kammerarbeit außerhalb des Vorstands im vergangenen Jahr unterstützten, im Ausbildungswesen, in Prüfungsausschüssen, bei der Existenzgründungsberatung oder durch ihre Anwesenheit bei Veranstaltungen. Und unsere Kammer besteht ja nicht nur aus Vorstandsmitgliedern, sondern aus vielen, die sich für ihre KollegInnen, und damit für unser Gemeinwohl engagieren. Freiberufler allgemein und Steuerberater speziell sind halt für Ehrenämter prädestiniert. Wie immer wünsche ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass Sie beim Rückblick auf 2017 sich über manche schöne Stunde freuen können. Ich wünsche Ihnen beim Ausblick auf 2018 nach wie vor viel Optimismus und bei sehr viel Toleranz Besinnung auf die gemeinsamen Grundlagen des Abendlandes. Versuchen Sie, den Büroalltag und alles, was Sie bedrückt einmal zu vergessen, gönnen Sie sich die Muße, das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel zu feiern. Was liegen geblieben ist, kann man in diesem Jahr ja an drei Arbeitstagen nach Weihnachten noch erledigen. Für das kommende Jahr wünsche ich Ihnen beruflichen und persönlichen Erfolg, relativieren Sie die Probleme unseres bundesrepublikanischen Alltags angesichts manchen Elends weltweit oder manchmal auch sehr hautnah. Ich wünsche Ihnen die nötige Gelassenheit und wie immer und trotz aller Widrigkeiten Spaß an der Arbeit. Ihr Edgar Wilk Präsident Dieser Dank führt wie in jedem Jahr direkt zu einer Bitte: Bitte überlegen Sie sich, die Sie bisher noch wenig oder gar nicht in Gremien der Steuerberaterfamilie engagiert sind, ob Sie sich noch mehr einbringen können in das berufliche Ehrenamt. Die nächsten Wahlen zum Kammervorstand finden zwar erst 2019 statt, die nächste ordentliche Kammerversammlung aber am 13. Juni Herzliche Einladung schon heute. Die Zusage eines interessanten Festredners haben wir. 4 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

5 aus der arbeit der kammer Aus der Arbeit der Kammer Kammerbeitrag 2018 Was ist zu beachten? Bekanntlich versendet die SBK keine individuellen Beitragsbescheide mehr. In dieser Ausgabe der KammerInfo finden Sie dafür auf S. 62 die Öffentliche Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des jährlichen Kammerbeitrags. Ihr können Sie alle Informationen zu Beitragshöhe, Zahlungsfrist und Kontoverbindung der SBK entnehmen. Die Öffentliche Zahlungsaufforderung ersetzt die von der Kammer versandten individuellen Beitragsbescheide und kann auch auf unserer Website abgerufen und für Zwecke der Archivierung ausgedruckt werden. Mitglieder, die der Kammer eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen nicht weiter tätig werden. Wir werden den Beitrag im Februar 2018 von Ihrem Konto einziehen. Wer weiterhin den Kammerbeitrag an die SBK überweisen möchte, ist aufgrund der Öffentlichen Zahlungsaufforderung verpflichtet, den Beitrag in Höhe von 440 Euro bis zum 31. Januar 2018 auf das Konto der SBK bei der Sparkasse Mainz (IBAN DE , BIC MALADE51MNZ) zu überweisen. Es ergeht kein gesonderter Beitragsbescheid mehr. Für diejenigen, die der SBK noch kurzfristig eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, steht ein entsprechendes Formular auf unserer Website zur Verfügung. Bitte denken Sie auch daran, einen ggf. in Frage kommenden Antrag auf Ermäßigung des Kammerbeitrags bis zum 28. Februar 2018 (Ausschlussfrist gemäß 6 Abs. 4 der Beitragsordnung der SBK) einzureichen! Eine Beitragsermäßigung kommt grundsätzlich für Sie in Frage, wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte in 2016 nicht mehr als Euro betragen hat ( 6 der Beitragsordnung der SBK). Bitte benachrichtigen Sie uns aber rechtzeitig, falls sich Ihre Bankverbindung geändert hat. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017 5

6 aus der arbeit der kammer Wahl zur fünften Vertreterversammlung des Versorgungswerks Dritte Wahlbekanntmachung (gemäß 15 Abs. 1 der Wahlordnung) Im Oktober 2017 hat die Wahl zur 5. Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz stattgefunden; letzter Wahltag war der 2. November Zu wählen waren 15 ordentliche Mitglieder und bis zu 15 Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung. Nach Auswertung der abgegebenen Stimmen gibt der Wahlausschuss unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Gewählte / den Gewählten bekannt, dass nachstehende Mitglieder des Versorgungswerks als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung gewählt wurden. Als Mitglieder wurden gewählt: Nr. Name Vorname Ort 1. Wilk Edgar Mainz 2. von der Lahr Martin Trier 3. Krein Dr. Rainer Mainz 4. Huba Sabine Mainz 5. Hoffarth Peter Niederahr 6. Debnar-Manger Iris Hauenstein 7. Sagorni Martina Koblenz 8. Lipfert Rolf Neustadt 9. Weber Peter M. Montabaur 10. Bormann Wolfgang Mainz 11. Jähnke Diana Ursula Koblenz 12. Paulsen Roswitha Landau 13 Dieckhoff Jürgen Kaiserslautern 14. Burk Franzi Irmtraut 15. Klein Peter Koblenz Als Ersatzmitglieder wurden gewählt: Nr. Name Vorname Ort 16. Boos Monika Emmelshausen 17. Sauer Carina Birgit Daun 18. Müller Barbara Idar-Oberstein 19. Seiler Stefanie Kandel 20. Fritsch Andrea Hahnstätten 21. Nick Ralf Emmelshausen 22. Krötz Daniel Kröv 23. Jacob Carsten Remagen 24. Roth Daniel Kanzem 25. Bretz Lars Wasserliesch 26. Streicher Jonathan Albert Beilingen Gemäß 16 der Wahlordnung kann jedes wahlberechtigte Mitglied die Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer. Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahl wird wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird. Quelle: Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz 6 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

7 aus der arbeit der kammer 96. Bundeskammerversammlung am 17. und 18. September in Erfurt BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger begrüßte am ersten Sitzungstag der 96. Bundeskammerversammlung in Erfurt die Finanzministerin und stellvertretende Ministerpräsidentin des Landes Thüringen, Heike Taubert. In ihrem Grußwort schilderte die Finanzministerin den Stand der aktuellen steuerpolitischen Diskussionen zwischen Bund und Ländern. Sie hob besonders die erreichten Erfolge bei der elektronischen Kommunikation zwischen Steuerberatern und Finanzverwaltung hervor. Insbesondere habe hierbei die Vollmachtsdatenbank gute Voraussetzungen geschaffen. Weiter ging sie u. a. auf die aktuelle Diskussion zur Grundsteuer ein. Hier sei Klarheit wichtig und es sei wünschenswert, dass es nicht zu einem Richterspruch kommen müsse. Im Anschluss an das Grußwort der Finanzministerin widmeten sich die Delegierten u. a. der Einführung eines Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling, der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und anderen Institutionen sowie der Einführung von Briefwahlen zum Vorstand der Steuerberaterkammern. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse von Steuerberatung 2020 beschäftigt sich die Bundessteuerberaterkammer aktuell intensiv damit, den Beruf des Steuerberaters zukunftssicher zu machen. Hiernach sollen Steuerberater bei ihren Mandanten als attraktive Problemlöser und bei Mitarbeitern als attraktive Arbeitgeber wahrgenommen werden. Konkret geht es darum, dem Mandantenwunsch nach stärkerer betriebswirtschaftlicher Beratung nachzukommen und Mitarbeitern neue Herausforderungen anzubieten. Um die Steuerberater dabei zu unterstützen, erarbeitete die Bundessteuerberaterkammer Pläne zur Einführung eines Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling und stellte diese den Delegierten in Erfurt vor. Nachdem die Delegierten mehrheitlich beschlossen hatten, dass die Fortbildung zum Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling eingeführt werden soll, diskutierten sie noch die Details der weiteren Ausgestaltung, wie u. a. die Zulassungsund Bestehensvoraussetzungen sowie die Inhalte der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Es ist nun Aufgabe der Bundessteuerberaterkammer in Zusammenarbeit mit den Steuerberaterkammern die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich im Jahr 2019 die ersten Kandidaten zur Prüfung anmelden können. Weiter informierte das BStBK-Präsidium die Delegierten über den aktuellen Stand zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten und anderen Institutionen. Rechtsanwälte und Notare müssen ab dem 1. Januar 2018 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) bzw. ein besonderes elektronisches Notarpostfach (ben) einrichten. Zwar trifft diese Pflicht nicht auf Steuerberater zu, aber auch sie müssen einen sicheren Übermittlungsweg für Zustellungen seitens des Gerichts vorhalten. Für Steuerberater kommt rechtlich die D als derzeit einziger zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg in Frage. Da aber ab dem Jahr 2022 Rechtsanwälte, Behörden, Steuerberaterkammern dazu verpflichtet werden, Dokumente elektronisch zu übermitteln, wurde dieser Weg nur als Übergangslösung beurteilt. Die Delegierten votierten für eine langfristige Lösung. Dafür solle die Bundessteuerberaterkammer sorgen und in einem ersten Schritt die rechtlichen, finanziellen und technischen Rahmenbedingungen für ein Steuerberaterpostfach prüfen. Am zweiten Sitzungstag diskutierten die Delegierten die Einführung von Briefwahlen zum Vorstand der Steuerberaterkammern. Dieses Vorhaben zielt darauf ab, eine höhere Repräsentativität der Wahlergebnisse zu erzielen. Im Anschluss an einen kurzen Erfahrungsaustausch stimmte die Bundeskammerversammlung einstimmig dafür, die Vorstandswahlen an die Kammerversammlung zu koppeln. Vorgetragene Argumente waren hier vor allem: verbesserte Wahlentscheidung dank persönlicher Präsenz der Bewerber und attraktivere Kammerversammlungen. Weitere wesentliche Themen der zweitägigen Beratungen waren u. a. Best-Practice zur Nachwuchsgewinnung in verschiedenen Kammerbezirken, Verhaltensregeln Datenschutz und die Mitgliedschaft der Bundessteuerberaterkammer in europäischen Organisationen. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017 7

8 aus der arbeit der kammer Herbstseminar deutsch-französischer Steuerberaterclub am 27. Oktober Kollegen aus Deutschland und Frankreich trafen sich organisiert durch den OEC Lothringen zum Herbstseminar 2017 in Metz in Lothringen. Am Vorabend bestand Gelegenheit zum persönlichen Kontakt, was etwa die Hälfte der Teilnehmer zum persönlichen Erfahrungsaustausch auch jenseits der Seminarthemen nutzte. Im Seminar am nächsten Tag wurden folgende Themen abgehandelt: StB WP Norbert Bieber und Julia Tinius aus Saarbrücken verglichen die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Deutschland und Frankreich (Steuerbelastungsvergleich am Gründungsfall der französischen Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens). FAZIT insoweit: Es sind weniger die materiellen Unterschiede als vielmehr die unterschiedlichen Steuern und Abgaben, deren Abwicklung man in der Beratung kennen muss ein Musterbeispiel für notwendige bilaterale Berater-Zusammenarbeit. Denn: Deutsche wie französische Unternehmen entdecken mehr und mehr, wie wichtig der jeweils andere Markt für sie ist und gehen dorthin! Notar Benjamin Schäfer aus Kehl und Avocat Thomas Schott aus Reichstett gaben einen Überblick über wesentliche Veränderungen im Erbrecht durch die EU-Erbrechts-VO (wirksam seit 17. August 2015) und durch die kommende EU-Güterrechts-VO (ab 1. Januar 2019): Die erbrechtlichen wie die güterrechtlichen Neuregelungen können für die Beratung im privaten wie im unternehmerischen Bereich erhebliche Veränderungen bringen. Steuerberater Ulrich Stahl aus Sinzheim zeigte an Praxisfällen aus der grenzüberschreitenden Erbfall-Abwicklung Deutschland/Frankreich, wie solche Erbfälle in der Praxis abgewickelt werden. Trotz des Doppelbesteuerungsabkommens von 2009 bleiben einerseits Fragen offen ( vor allem auch im Versicherungsbereich) und erhebliche Belastungen selbst nach möglichen Anrechnungen: Die im Regelfall teurere französiche Belastung schlägt gerade in den häufigen bilateralen Fällen in der Regel voll durch. Avocat Oliver Stein aus Strasbourg hatte bereits im Vorjahr über Veränderungen berichtet, die sich in der Einkommensbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich durch die Revision des ESt-DBA D/F vom März 2015 ab 2016 ergaben. Er ergänzte dies nun um neuere Praxisprobleme für Grenzgänger und für Rentner: Die Definition der öffentlichen Unternehmen wie die Übernahme von Bemessungsgrundlagen (und die Sozialabgaben) sind neue Baustellen. Am 22. und 23. März 2018 wird, von der Steuerberaterkammer des Elsass organisiert (mit Unterstützung auch der deutschen Steuerberaterkammern), in Strasbourg wieder der mittlerweile 23. Tournoi de Gestion stattfinden. Es handelt sich dabei um ein Unternehmensplanspiel für französische und deutsche Schüler, Studenten und Auszubildende, bei dem sich die Mannschaften als Unternehmensakteure messen können. Der Wettbewerb wird in englischer Sprache abgewickelt, um die französischen Teams nicht zu bevorzugen, aber die persönlichen Kontakte erfolgen primär auf französisch und deutsch. Potenzielle künftige Mitarbeiter machen wir bei dieser Veranstaltung auf unser Berufsfeld aufmerksam: Steuern stehen auf der Tagesordnung des Planspiels. Parallel findet auch wieder unser Frühjahrsseminar statt. Bei diesem mittlerweile 10. Workshop werden wir an 1 1/2 Tagen unsere deutsch-französische Weiterbildung fortführen. Aktuelle Steuerrechtsänderungen auf deutscher wie französischer Seite werden wieder auf der Tagesordnung stehen, aber wohl auch die zu erwartenden Neuorientierungen in der Steuer- und Sozialversicherungspolitik durch neue Regierungen beiderseits des Rheins. Weitere Themen- und Referentenvorschläge sind willkommen auch aus angrenzenden Beratungsgebieten, die für unsere deutsch-französische Arbeit (und die Ausweitung auf Europa) von Interesse sind. Quelle: StB Dipl.-Kfm. Dr. Kurt Rohner, Sinzheim 8 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

9 aus der arbeit der kammer Termine der BStBK In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2017 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unter anderem folgende Termine wahrgenommen: 3. Juli Treffen des Arbeitskreises Berufspolitischer Rahmen, Berlin Die BStBK nahm am Informations- und Meinungsaustausch der Mitgliedsorganisationen des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) zu aktuellen berufspolitischen Themen teil. Im Zentrum des Austauschs standen beispielsweise das geplante Dienstleistungspaket der EU- Kommission und das Datenschutzrecht. 3. Juli Symposium Lohn im Fokus, Berlin Unter dem Titel Risikolohnabrechnung: Spannungsfeld zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherung veranstaltete die BStBK ihr erstes Symposium der Reihe Lohn im Fokus. Über 100 Gäste aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung und steuerberatendem Beruf erörterten praktische Schwierigkeiten, die sich aus den Differenzen zwischen beiden Rechtsgebieten ergeben. Aufgrund des Erfolges dieses Symposiums setzt die BStBK die Reihe am 12. März 2018 fort. 6. Juli Sitzung des Ausschusses 30 a) Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter, Berlin Im Mittelpunkt der Ausschusssitzung unter dem Vorsitz von BStBK-Präsidialmitglied Carsten Fischer stand der Vortrag von Joachim Lapp, Referent beim Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung (KWB). Er referierte über die Einzelevaluierung im Vorfeld der geplanten Neuordnung des Ausbildungsberufs zum/r Steuerfachangestellten sowie über die Inhalte einer entsprechenden Antragstellung. Helmut Eberlein, Leiter der Kammer- und Verbandsbetreuung der DATEV eg, stellte die Projekte Elektronischer Ausbildungsvertrag und Online-Noteneinsicht vor. Weiterhin befassten sich die Ausschussmitglieder mit der Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten Lohn und Gehalt sowie mit der Einführung eines elektronischen Ausbildungsnachweises. 17. Juli Sitzung des Ausschusses 81 Elektronische Datenverarbeitung und Kommunikation, Berlin Unter dem Vorsitz von BStBK-Präsidialmitglied Roland Kleemann erörterten die Mitglieder des Ausschusses die Perspektiven und Chancen eines geplanten Steuerberaterpostfachs (EGVP-Postfach) sowie die technischen Voraussetzungen einer elektronischen Rechnung und der qualifizierten elektronischen Signatur. Ebenso beschlossen die Teilnehmer, die Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und die elektronische Aufbewahrung von Belegen inklusive Vernichtung der Papierbelege zu aktualisieren. 24. Juli Sitzung des Ausschusses 80 Handelsrecht, Abschlusserstellung und Prüfungswesen, Berlin Die Ausschussteilnehmer überarbeiteten unter Leitung von BStBK-Präsidialmitglied Roland Kleemann die Hinweise zu Krisenunternehmen, die noch in diesem Jahr erscheinen sollen. Ebenfalls erörterten die Mitglieder, inwiefern Jahresabschlüsse elektronisch an Mandanten übermittelt werden können. 10. August Sitzung des Arbeitskreises Tax Compliance, Berlin BStBK-Präsidialmitglied Dr. Hartmut Schwab diskutierte mit den Teilnehmern des Arbeitskreises verschiedene Textmodule in Vorbereitung auf die BStBK-Veröffentlichung Innerbetriebliches Kontrollsystem Steuer Steuer- IKS. Für die nächste Sitzung erarbeiten die Mitglieder nun einen Gesamtentwurf. 22. August Sitzung des Arbeitskreises Geldwäscheprävention, Berlin Die BStBK lud unter der Leitung von Geschäftsführer Thomas Hund zur zweiten Sitzung des Arbeitskreises Geldwäscheprävention. Die Teilnehmer tauschten sich mit Vertretern der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Anforderungen in der Berufspraxis aus. Sie diskutierten u. a. das Erstellen von Risikoanalysen. 5. September 2017 Austausch mit der Finanzverwaltung zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen, Berlin BStBK-Vizepräsident Dr. Hartmut Schwab und Geschäftsführerin Claudia Kalina-Kerschbaum nahmen an einem Austausch über das Thema Anzeigepflichten für Steuergestaltungsmodelle im Bundesfinanzministerium (BMF) teil. Dr. Schwab verdeutlichte die Position der BStBK vor der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Gemeinsam mit den Vertretern von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. (DStV) verdeutlichte Dr. Schwab Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017 9

10 aus der arbeit der kammer gegenüber den Vertretern der Finanzverwaltung die Kritikpunkte an dem vorliegenden Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission. 7. September BWL-Symposium der Bundessteuerberaterkammer, Berlin Die Bundessteuerberaterkammer veranstaltete ihr 6. BWL-Symposium zu dem Thema Unternehmensnachfolge. Im Anschluss an die Impulsvorträge von Prof. Dr. Swen Oliver Bäuml, WTS Group, und Dr. Sabine Hepperle, Leiterin der Abteilung Mittelstandspolitik im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), beleuchteten die Podiumsteilnehmer Aspekte einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge. Marko Wieczorek, Chefredakteur bei DER BETRIEB, moderierte die anschließende Podiumsdiskussion. 12. September Sitzung des Ausschusses 20 Steuerberatervergütungsrecht, Berlin Unter dem Vorsitz von BStBK-Präsidialmitglied Edgar Wilk erörterten die Mitglieder des Ausschusses Steuerberatervergütungsrecht die Auswirkungen der letzten Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung. Zudem stellten sie weiteren Novellierungsbedarf fest und diskutierten einzelne Abrechnungsfragen sowie die Überarbeitung des Leitfadens Honorarmanagement. 13. September 2017 Fachbeirat Einheitlicher Ansprechpartner 2.0, Berlin Die BStBK nahm am Fachbeirat Einheitlicher Ansprechpartner 2.0 des BMWi teil. Die Verwaltungen von Bund und Ländern müssen nach dem neuen Online-Zugangsgesetz ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anbieten. Das BMWi stellte dem Fachbeirat vor, welche spezifischen Anforderungen aus EA-Sicht in einen Portalverbund einzubringen sind, und berichtete den Mitgliedern des Fachbeirats über den aktuellen Status des Projektes EA September 2017 etaf-vorstand zu aktuellen Herausforderungen im europäischen Berufs- und Steuerrecht, Brüssel BStBK-Vizepräsident Volker Kaiser nahm an der vierten ETAF-Vorstandssitzung des Jahres teil. Gemeinsam mit Philippe Arraou, Präsident der ETAF, und den Vorstandsmitgliedern Prof. Dr. Hans-Michael Korth und Luigi Carunchio tauschte er sich zu aktuellen Herausforderungen und Zielen der ETAF aus. Im Fokus standen dabei das Dienstleistungspaket sowie die gemeinsame Initiative von Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien zur Besteuerung von Unternehmen in der Digitalwirtschaft. Die Vorstandsmitglieder diskutierten zudem den Vorschlag des EU-Kommissions-Präsidenten Jean-Claude Juncker, in Steuersachen die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit einzuführen. Außerdem auf der Agenda stand die ETAF-Konferenz am 5. Dezember 2017 zur Zukunft der europäischen Steuerpolitik mit EU-Steuerkommissar Pierre Moscovici. 26. September 2017 Austausch mit einer Delegation der Haushaltsarbeitskommission des Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik (VR) China, Berlin BStBK-Geschäftsführer Thomas Hund empfing die Mitglieder der Haushaltskommission des Nationalen Volkskongresses der VR China in der Bundessteuerberaterkammer. Im Rahmen des durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung initiierten deutsch-chinesischen Programms Rechtskooperation der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit informierte er die Gäste über die Funktion und die Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer. Ebenfalls im Mittelpunkt des Besuchs standen die Überlegungen zur Einführung einer Grundsteuer in der VR China. 10 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

11 Schwerpunkt Geldwäscheprävention Neue Pflichten nach dem Geldwäschegesetz Das neue Geldwäschegesetz (GwG) bringt auch für Steuerberater eine Vielzahl neuer Pflichten und hat die alten Pflichten neu definiert. Pflicht zur Identifizierung des Mandanten Altbekannt sind die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten und die Meldepflicht bei Geldwäscheverdacht. Bei der Pflicht zur Identifizierung des Mandanten ist es jedoch in vielen Fällen nicht mehr mit der gängigen Kopie des Personalausweises getan. Vielmehr sind z. B. auch für den Mandanten auftretende Personen zu identifizieren oder der wirtschaftlich Berechtigte. Ebenso ist der Hintergrund der Geschäftsbeziehung abzuklären und es sind Feststellungen dazu zu treffen, ob es sich bei dem Mandanten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um politisch exponierte Personen (sog. PEPs) handelt. Von einer Identifizierung des Mandanten kann zwar abgesehen werden, wenn der Steuerberater die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert hat. Aber ACHTUNG: Die Pflicht zur Identifizierung entfällt nicht schon dann, wenn die Person bekannt ist. Im Rahmen der Identifizierungspflicht kommt auch das neue Transparenzregister ins Spiel: Es gilt nämlich nicht nur den Mandanten zu identifizieren, sondern auch den wirtschaftlich Berechtigten. Auf Seite 14 dieser KammerInfo finden Sie daher weitere Informationen zum Transparenzregister. Im Mitgliederbereich der Website der SBK findet sich außerdem das Muster eines Erhebungsbogens für die Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen ( Downloadbereich für Mitglieder Kategorie Geldwäscheprävention; Stichworte: Erhebungsbogen, juristische Person, natürliche Person) Meldepflicht bei Geldwäscheverdacht Auch früher schon hatten Steuerberater unter bestimmten Bedingungen die Pflicht zur Meldung eines Geldwäscheverdachts. Zu beachten ist bei der Meldepflicht, dass Steuerberater nur vom Grundsatz her verpflichtet sind, geldwäscherelevante Sachverhalte zu melden. Keine Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht nämlich dann, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat. Dazu gehört bereits die Mandatsanbahnungs- Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

12 phase. Der Steuerberater darf deshalb entgegen 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn der Vertragspartner vor Begründung des Mandatsverhältnisses nicht offenlegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Da sich die Schweigepflicht auf alles erstreckt, was der Steuerberater in Ausübung seines Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit erfahren hat, ist die Verdachtsmeldepflicht bei Steuerberatern darauf beschränkt, dass sie nur dann eine Meldung erstatten, wenn sie positiv wissen, dass der Mandant das Mandatsverhältnis für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nutzt oder genutzt hat. Aber selbst in diesen Fällen besteht keine Meldepflicht, wenn der Steuerberater den Mandanten von seinem Vorhaben abhalten kann. Sollte trotzdem einmal eine Meldung in Frage kommen, ist diese in elektronischer Form bei der beim Zollkriminalamt angesiedelten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abzugeben ( Die Meldung wird hingegen nicht bei der Steuerberaterkammer und nicht bei der Bundessteuerberaterkammer abgegeben! Risikoanalyse Gänzlich neu ist die Pflicht für Steuerberater, eine dokumentierte Risikoanalyse vorhalten zu müssen. Alle Steuerberater haben eine Risikoanalyse zu erstellen, bei der sie die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten bestehen. Ziel ist es, die kanzleispezifischen Risiken umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäschepräventionsmaßnahmen zu treffen. Die Anlagen 1 und 2 zum GwG enthalten eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes oder höheres Risiko, die bei der Erstellung der Risikoanalyse zu berücksichtigen sind. Dokumentiert werden sollte insbesondere die Struktur und Geschäftstätigkeit der Praxis und das Geschäfts- und Mandantenrisiko. Sodann sollte eine Bewertung und Kategorisierung der identifizierten Risiken erfolgen. Dabei kann auch das bereits bekannte und von der FIU herausgegebene sog. Anhaltspunktepapier herangezogen werden, das eine Zusammenstellung von Anhaltspunkten enthält, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten können. Das Anhaltspunktepapier finden Sie im Mitgliederbereich der Website der SBK ( Downloadbereich für Mitglieder Kategorie Geldwäscheprävention; Stichwort: Anhaltspunktepapier) Die Risikoanalyse muss von einem Mitglied der Leitungsebene (Geschäftsführungsebene) genehmigt werden. Auf begründeten Antrag hin kann die Steuerberaterkammer von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Steuerberater glaubhaft darlegt und begründet, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und er sie verstanden hat. Zu denken ist hierbei zum einen an Kleinpraxen, zum anderen an Steuerberater, die sich auf bestimmte Branchen oder Tätigkeitsgebiete spezialisiert haben. Aufzeichnungspflichten Neu sind für Steuerberater nun auch Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und die Pflicht, Vorkehrungen zur Beantwortung von Auskunftsanfragen der FIU oder anderer Behörden zu treffen. Pflichten für große Kanzleien Größere Kanzleien treffen darüber hinaus weitere Pflichten: So müssen Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, wie z. B. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, u. a. im Umgang mit Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, im Umgang mit der Meldepflicht und der Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Unterrichtung (Schulung) der Mitarbeiter und deren Überprüfung der Mitarbeiter auf Zuverlässigkeit. Sie müssen außerdem angemessene Vorkehrungen treffen, damit es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu melden (sog. Whistle-Blowing-System). Kanzleien mit mehr als 30 Angehörigen sozietätsfähiger Berufe sind darüber hinaus verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen und der Steuerberaterkammer mitzuteilen. 12 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

13 Weitere Informationen Entsprechend der geänderten Vorschriften des GwG hat der Vorstand der SBK in seiner 11. Sitzung am 25. September 2017 seine Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG überarbeitet und verabschiedet sowie zudem Anordnungen zur Regelung interner Sicherungsmaßnahmen und zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen. Die genannten Dokumente sind ab Seite 16 dieser KammerInfo abgedruckt. Sie enthalten weitere Details zu den oben zusammengefassten Informationen. Der KammerInfo ist außerdem ein Merkblatt zu den Pflichten des Steuerberaters nach dem GwG zur Entnahme beigelegt (es steht auch im Mitgliederbereich zum Download bereit), das der Orientierung im GwG-Dschungel dient und zur Überprüfung, ob in der Praxis das Notwendige veranlasst wurde, herangezogen werden kann. Die SBK hat zudem in Zusammenarbeit mit anderen Kammern eine Arbeitshilfe für das Erstellen einer Risikoanalyse erarbeitet sowie ein dazu passendes Excel-Tool. Beides können Sie im geschützten Mitgliederbereich unserer Website herunterladen ( Downloadbereich für Mitglieder Kategorie Geldwäscheprävention, Stichworte: Arbeitshilfe, Risikoanalyse bzw. Excel-Tool). SBK jetzt Aufsichtsbehörde Das GwG hat aber auch der SBK neue Aufgaben beschert. Sie ist jetzt Aufsichtsbehörde nach dem GwG. Die SBK ist nach 51 Abs. 9 GwG verpflichtet, ihre Aufsichtstätigkeit zu dokumentieren und dem BMF einmal jährlich in Form einer Statistik Bericht zu erstatten, u. a. über die von ihr ergriffenen Prüfungsmaßnahmen. Das GwG hat der SBK sehr weitgehende Befugnisse eingeräumt. Regelfall ist hier die anlassunabhängige (also stichprobenartige) Prüfung, ob die Berufsangehörigen ihre Pflichten nach dem GwG erfüllen. Hierzu wird die SBK schriftliche Anhörungen durchführen. Wenn ein Berufsangehöriger sich nachhaltig weigert, auf diesem Gebiet mit der SBK zu kooperieren oder die notwendigen Maßnahmen nach dem GwG zu ergreifen, kann die SBK die Ausübung des Berufs vorübergehend untersagen oder die Bestellung widerrufen. Außerdem enthält das GwG mittlerweile 64 (!) Ordnungswidrigkeitstatbestände, die Geldbußen bis zu Euro bzw Euro (bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen) nach sich ziehen. Die meisten dieser Ordnungswidrigkeitstatbestände betreffen auch Steuerberater. So stellt es bereits eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Steuerberater vorsätzlich oder leichtfertig keine Risikoanalyse dokumentiert oder diese nicht regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert. Zuständige Bußgeldbehörde ist hier das Finanzamt. Hintergrund Hintergrund dieser verschärfenden Änderungen des GwG sind die aus Sicht der EU und der Bundesregierung völlig unzureichenden Verdachtsmeldezahlen außerhalb des Bankensektors. Man mag dazu stehen wie man will das Gesetz mit all seinen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten ist nun in Kraft und muss nolens volens von den Berufsangehörigen und der SBK angewandt werden. Bitte machen Sie sich daher unbedingt anhand der Hinweise des Vorstands der SBK, der entsprechenden Anordnungen und den Hilfsmitteln auf der Website der SBK mit den neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes vertraut. Folgende Dokumente zum Thema Geldwäscheprävention können Sie aktuell von der Website der SBK herunterladen: Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG Anordnung zur Regelung interner Sicherungsmaßnahmen Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Erhebungsbogen für die Identifizierung natürlicher Personen Erhebungsbogen für die Identifizierung juristischer Personen Musterdokumentation zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach 8 GwG Arbeitshilfe zur Erstellung einer Risikoanalyse Excel-Tool zur Erstellung einer Risikoanalyse Anhaltspunktepapier der FIU Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

14 Inbetriebnahme des goaml-web-portals Die neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat mittlerweile ein elektronisches Meldeportal ( goaml ) zur Erstattung von Verdachtsmeldungen eingerichtet. Das Meldeportal steht unter bund.de zur Verfügung. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen soll ab sofort möglichst über das Meldeportal erfolgen. Wie angekündigt können Meldungen nach 43 GwG in einer Übergangszeit jedoch bei Bedarf auch noch auf dem amtlichen Formular per Fax abgegeben werden. Voraussichtlich ab Februar 2018 entfällt dieser Parallelbetrieb, sodass Meldungen dann grundsätzlich über das Portal abzugeben sind. Über den genauen Zeitpunkt informiert die FIU auf ihrer Webseite. Sofern Steuerberater sich bereits für das elektronische Meldeverfahren registriert haben, ist zu beachten, dass zur Vermeidung von Missverständnissen auf die Generierung eines Passwortes für die Erstanmeldung verzichtet wurde. Sie sollten daher in der Anmeldemaske auf Passwort vergessen klicken und hier Benutzernamen sowie -Adresse eintragen. Diese Daten wurden mit der Anlage zum Registrierungsschreiben (Registrierungsdaten) mitgeteilt. Im Zuge dessen wird automatisiert ein Passwort generiert und an die -Adresse übermittelt. Sofern Steuerberater noch nicht für das Meldeportal registriert sein sollten, ist zu beachten, dass die Registrierung künftig grundsätzlich elektronisch erfolgen muss und nur bei Systemstörungen per Fax entgegen genommen werden kann. Die Änderungen der bei der FIU hinterlegten Registrierungsdaten können selbstständig online vorgenommen werden. Die der FIU übermittelten Daten zu Telefon, Fax und des konkreten Ansprechpartners (des Hauptverantwortlichen) sollten regelmäßig geprüft und gegebenenfalls vervollständigt werden, um so eine reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Dazu sollte bezüglich der Erreichbarkeit per möglichst ein (nicht personalisiertes) Funktionspostfach gewählt werden. -Adressen bekannt gegeben. Diese sollten daher auf dem neusten Stand sein. Für Fragen zur Nutzung des Meldeportals existiert ein elektronisches Nutzerhandbuch, das auf der Webseite der FIU abgerufen werden kann. Darüber hinaus werden weitere aktuelle Hinweise fachlicher und technischer Art ebenfalls über die Webseite der FIU veröffentlicht. Sie ist als zentrales Informationsportal ausgestaltet. Anregungen und Verbesserungsvorschläge zum elektronischen Meldeverfahren oder zum Internetauftritt können an ticket.fiu@zka.bfinv.de g t werden. Transparenzregister Kernstück des GwG ist die Einführung eines zentralen elektronischen Registers über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ( Transparenzregister ). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei Kapitalund Personengesellschaften jede natürliche Person, unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle die Gesellschaft steht. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Person mehr als 25 % der Anteile hält bzw. der Stimmrechte kontrolliert oder auf andere Weise (z. B. durch vertragliche Vereinbarungen) Kontrolle über die Gesellschaft ausübt ( 3 Abs. 2 GwG). In dem Transparenzregister enthalten sind insbesondere die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, mangels Registereintragung dagegen nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Über das Transparenzregister sind ab dem 27. Dezember 2017 die folgenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, d. h. Angaben dazu, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt (z. B. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft). Laut Auskunft der FIU werden sich die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Bereich für Verpflichtete noch im November 2017 ändern. Die neuen Daten und künftige Aktualisierungen werden über die im Portal hinterlegten 14 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

15 Durch die Einführung des Transparenzregisters kann sich unter Umständen auch für Steuerberatungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die künftig in dem Transparenzregister ebenfalls eingetragen sein werden, eine neue Mitteilungspflicht ergeben. Soweit die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits in anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handels-, Partnerschafts- und Unternehmensregister, enthalten sind, sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach 20 Abs. 1 GwG verpflichtet, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu melden. Dies gilt etwa bei einer Aktiengesellschaft dann, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte ausschließlich aus dem Aktienregister nach 67 AktG ergibt, da dieses nicht zu den öffentlichen Registern gehört, bei denen die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gemäß 20 Abs. 2 GwG entfällt. Eine Mitteilungspflicht kann sich darüber hinaus auch bei den anderen Rechtsformen zum Beispiel dann ergeben, wenn die Kontrolle über die Gesellschaft und damit die Stellung als wir tschaf tlich Berechtig ter nicht aus der Beteiligungshöhe, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern (z. B. durch eine Stimmbindungsvereinbarung) folgt. Am findet um Seminarhinweis: 1. Februar :00 Uhr in Mainz ein Kooperationsseminar mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz zum Thema statt. Das neue Geldwäschegesetz Bitte beachten Sie die detaillierte Seminarankündigung in einem unserer nächsten Newsletter! Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu ,00 Euro bzw. im Wiederholungsfall von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden ( 56 Abs. 1 Nr. 56 GwG). Steuerberatungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften müssen daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht. Unter findet sich ein Portal, über das das Transparenzregister zugänglich ist. Über dieses Portal werden nach Durchführung eines Registrierungsverfahrens die Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen. Auf unserer Website finden Sie im Downloadbereich unter der Kategorie Geldwäsche Hinweise zur Registrierung und zum Verfahren bezüglich der Meldung wirtschaftlich Berechtigter. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

16 Auslegungs- und Anwendungshinweise der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zum Geldwäschegesetz Beschlossen vom Vorstand der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz am 25. September Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 17 II. Definition von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Geldwäsche Terrorismusfinanzierung 18 III. Risikobasierter Ansatz; Risikomanagement Risikoanalyse 19 a) Gesetzliche Anforderungen 19 b) Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse Interne Sicherungsmaßnahmen 20 a) Grundsatz 20 b) Fallgruppen interner Sicherungsmaßnahmen 20 c) Adressat der Pflichten zur Vornahme von internen Sicherungsmaßnahmen 22 d) Einrichtung eines kanzleiinternen Hinweisgeber-Systems 22 e) Auskunft zur Identität der Mandanten und zur Art der Geschäftsbeziehung 22 f) Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte 23 g) Anordnung der SBK zu den internen Sicherungsmaßnahmen nach 6 Abs. 9 GwG Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 24 IV. Kundensorgfaltspflichten Allgemeine Sorgfaltspflichten 25 a) Anwendungsbereich 25 b) Risikobasierter Ansatz bei Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten 27 c) Allgemeine Sorgfaltspflichten im Einzelnen 27 aa) Identifizierungspflicht 27 aaa) Identifizierung des Mandanten ( 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG) 27 bbb) Identifizierung der für den Mandanten auftretenden Person ( 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG) 28 ccc) Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten ( 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG) 29 ddd) Absehen von der Identifizierung 32 bb) Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung ( 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG) 32 cc) Feststellung der PEP-Eigenschaft des Mandanten oder wirtschaftlich Berechtigten ( 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) 32 dd) Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung ( 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG) 33 d) Rechtsfolgen der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten 33 e) Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung Vereinfachte Sorgfaltspflichten Verstärkte Sorgfaltspflichten 35 V. Verdachtsmeldung Meldepflicht Ausnahme von der Meldepflicht Sorgfältige Prüfung wegen Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit Erstattung der Meldung bei der FIU Verbot der Informationsweitergabe Durchführung von Transaktionen nach Erstattung einer Verdachtsmeldung 39 VI. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Inhalt der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Besondere Anforderungen an die Aufzeichnungen Dauer der Aufbewahrung 40 VII. Aufsicht 40 VIII. Sanktionen 41 Diese Auslegungs- und Anwendungshinweise beruhen auf einer Empfehlung der Bundessteuerberaterkammer. 16 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

17 I. Einleitung Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I. S. 1822) wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Vierte EU-Geldwäscherichtlinie) in Deutschland umgesetzt. Mit der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hatte der europäische Gesetzgeber die Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die im Jahr 2012 von der Financial Action Task Force (FATF) 1 überarbeiteten Empfehlungen 2 angepasst. Mit der Gesetzesnovelle wurde das Gesetz zum Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) insgesamt neu gefasst. Im Rahmen dieser grundlegenden Gesetzesreform wurden im Geldwäschegesetz zahlreiche Vorschriften geändert und auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 3, die schon bisher zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehörten, neue Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Vor dem Hintergrund der erfolgten Novellierung des Geldwäschegesetzes werden im Folgenden Hinweise zur Pflichtenlage auf der Grundlage des neuen Rechts gegeben. Die Befugnis und Verpflichtung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) zur Herausgabe solcher Hinweise ergibt sich aus deren Zuständigkeit gemäß 51 Abs. 8 Satz 1 GwG, wonach die SBK als für die Aufsicht zuständige Behörde den Angehörigen des steuerberatenden Berufs regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stellt. 1 Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, welches bei der OECD angesiedelt ist. 2 The FATF Recommendations (40 Empfehlungen der FATF), abrufbar unter 3 Für beide Berufe wird im Folgenden einheitlich die Bezeichnung Steuerberater verwendet. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

18 II. Definition von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1. Geldwäsche Als Geldwäsche wird eine Handlung bezeichnet, die darauf abzielt, die Herkunft illegaler, d. h. aus Straftaten gemäß 261 Abs. 1 Satz 2 StGB (sog. Vortaten der Geldwäsche) stammender Gelder oder anderer Vermögensgegenstände zu verschleiern oder diese zu verbergen, um sie später unter dem Anschein der Legalität im Wirtschaftsverkehr zu verwenden (vgl. 261 Abs. 1 Satz 1 StGB: Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet ). Es werden drei Phasen der Geldwäsche unterschieden: Einspeisung ( Placement ): Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung des durch Straftaten erlangten Bargeldes in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf ( Umwandlung von Bargeld in Buchgeld ), z. B. durch Einzahlung auf Bankkonten oder den Erwerb von vor allem kurzfristig zu veräußernden Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapieren, Luxusartikeln). Dies erfolgt meist in kleineren Teilbeträgen, um keinen Verdacht zu erwecken. Verschleierung ( Layering ): Im zweiten Schritt wird die Herkunft der Vermögenswerte verschleiert. Dies geschieht meist durch komplexe Finanztransaktionen und die Streuung der zuvor eingespeisten Gelder (z. B. durch Aufteilung auf andere Konten), sodass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen ist. Integration ( Integration ): In der dritten Phase wird das gewaschene Geld in einen legalen Vermögensgegenstand investiert (z. B. Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, Immobilien). 2. Terrorismusfinanzierung Der Begriff der Terrorismusfinanzierung umfasst die Begehung einer Straftat nach 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) sowie die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass sie dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Straftat nach 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch in Verbindung mit 29b StGB (Erstreckung des 129a StGB auf terroristische Vereinigungen im Ausland) oder eine andere der in Art. 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom , S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen (vgl. die Legaldefinition der Terrorismusfinanzierung in 1 Abs. 2 GwG). III. Risikobasierter Ansatz; Risikomanagement Kernprinzip der Geldwäscheprävention ist der risikobasierte Ansatz. Er erlaubt es den Verpflichteten, nicht in jedem Fall einen starren Pflichtenkatalog abarbeiten zu müssen, sondern die aus den gesetzlichen Anforderungen abzuleitenden Maßnahmen im eigenen Ermessen an dem konkreten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auszurichten. Ein Beurteilungsspielraum besteht jedoch nur hinsichtlich des konkreten Umfangs der zu treffenden Maßnahmen, nicht aber bezüglich der Frage, ob überhaupt Maßnahmen zu ergreifen sind. Der risikobasierte Ansatz erfordert die Implementierung eines kanzleiinternen Risikomanagementsystems, um das individuelle Risiko identifizieren und bewerten zu können. Dementsprechend bestimmt das Geldwäschegesetz, dass alle Verpflichteten und damit auch Steuerberater über ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen müssen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann das Risikomanagementsystem unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ausgestaltet werden ( 4 Abs. 1 GwG). Das Risikomanagement muss nach 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse und bei Steuerberaterpraxen mit mehr als zehn Berufsträgern interne Sicherungsmaßnahmen umfassen. 4 Abs. 3 GwG sieht vor, dass ein Mitglied der Leitungsebene zu benennen ist, der verantwortlich für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist. Diese Regelung zielt erkennbar auf solche geldwäscherechtlich Verpflichtete ab, bei denen das Unternehmen selbst Verpflichteter ist (z. B. Kredit- und Finanzinstitute). Bei Steuerberatern und anderen Freien Berufen sind dagegen die einzelnen Berufsträger Verpflichtete (und nicht die Berufsausübungsgesellschaft). Hieraus folgt, dass jeder Berufsträger als originär Verpflichteter verantwortlich im Sinne des 4 Abs. 3 GwG ist, sodass die Vorschrift des 4 Abs. 3 GwG auf freiberufliche Verpflichtete nicht passt. Die Benennung eines verantwortlichen Mitglieds der Leitungsebene ist daher bei Steuerberatern nicht erforderlich. 18 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

19 1. Risikoanalyse a) Gesetzliche Anforderungen Alle Verpflichteten, und damit auch Steuerberater, haben eine Risikoanalyse zu erstellen, bei der sie die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten bestehen ( 5 Abs. 1 GwG). Ziel der Risikoanalyse ist es, die kanzleispezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen, insbesondere interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Diese müssen sich aus der Risikoanalyse ableiten lassen und dieser entsprechen. Die Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz enthalten eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko (siehe Anlagen 1 und 2 zu diesen Hinweisen). Bei der Erstellung der Risikoanalyse sind insbesondere diese Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse den Verpflichteten von der FIU zur Verfügung gestellt werden. Die Risikoanalyse ist in angemessenem Umfang zu erstellen, der sich insbesondere nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Steuerberaterpraxis richtet. Sie muss regelmäßig, zumindest einmal im Jahr, überprüft und soweit erforderlich aktualisiert werden ( 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG). Die Risikoanalyse muss grundsätzlich dokumentiert, d. h. schriftlich oder elektronisch aufgezeichnet werden. Sie ist der Steuerberaterkammer auf deren Verlangen in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen ( 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GwG). Auf Antrag kann die Steuerberaterkammer von der Verpflichtung zur Dokumentation der Risikoanalyse eine Befreiung erteilen, wenn der Steuerberater darlegen kann, dass die konkreten Geldwäscherisiken, die im Rahmen seiner Tätigkeit bestehen, klar erkennbar sind und er sie versteht. Eine solche Befreiung kommt insbesondere bei kleineren Praxen in Betracht, die sich auf ein klar abgrenzbares Tätigkeitsgebiet oder die Beratung einer bestimmten Branche spezialisiert haben. Denn in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerberater in der Lage ist, die Risiken in diesem Bereich zu erkennen und dem Risiko angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. b) Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse - Analyse der Struktur und Geschäftstätigkeit der Steuerberaterpraxis In einem ersten Schritt sollte eine Bestandsaufnahme der Struktur und Geschäftsbereiche der Steuerberaterpraxis durchgeführt werden. Im Rahmen der Bestandsaufnahme sollten insbesondere die folgenden Daten erfasst werden: Größe und Organisationsstruktur: z. B. Umsatz, Anzahl der Berufsträger und Mitarbeiter, Rechtsform, Niederlassungen/Standorte Mandantenstruktur: z. B. Privat- bzw. Unternehmensmandanten, Unternehmensgröße, Anteil der Mandanten aus dem Ausland, bestimmte Branchen Geschäftsbereiche und Dienstleistungen der Steuerberaterpraxis geografisches Umfeld der Geschäftstätigkeit (regional/national/international) - Analyse des Geschäfts- und Mandantenrisikos In einem zweiten Schritt sollten die Risiken identifiziert und erfasst werden, die sich aus der konkreten Geschäftstätigkeit und den angebotenen Dienstleistungen der Steuerberaterpraxis bzw. der jeweiligen Mandantenstruktur ergeben können. Im Rahmen der Analyse des Geschäftsrisikos sollte ein Schwerpunkt insbesondere darauf gelegt werden, inwieweit treuhänderische Tätigkeiten ausgeübt werden, da bei einer Treuhandbzw. Vermögensverwaltungstätigkeit grundsätzlich ein erhöhtes Geldwäscherisiko besteht. Auch sollte z. B. berücksichtigt werden, inwieweit die Dienstleistungen mit oder ohne persönlichen Mandantenkontakt erbracht werden. Denn eine ausschließlich internetgestützte Dienstleistungserbringung begründet ein erhöhtes Geldwäscherisiko, da sie dazu beitragen kann, die wahre Identität des Mandanten zu verschleiern. Im Rahmen der Analyse des Mandantenrisikos sollte insbesondere geprüft werden, inwieweit die Mandanten besonderen Risikogruppen (z. B. politisch exponierte Personen, Mandanten aus Staaten ohne vergleichbare Standards zur Geldwäscheprävention bzw. mit hoher Korruptionsrate, Mandanten aus bargeldintensiven Branchen, Mandanten aus Branchen mit hohem Geldwäscherisiko wie etwa dem Baugewerbe, komplexe Unternehmensstrukturen mit einer Vielzahl wirtschaftlich Berechtigter) unterfallen. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

20 - Bewertung und Kategorisierung der identifizierten Risiken Auf der Grundlage der durchgeführten Analyse des Geschäfts- und Mandantenrisikos sollten die identifizierten Risiken bewertet und kategorisiert, d. h. in Risikogruppen eingeteilt bzw. gewichtet werden. Hierbei empfiehlt es sich, eine Untergliederung in hohes, mittleres und niedriges Risiko vorzunehmen. Es bietet sich an, die Risiken mittels tabellarischer Übersicht darzustellen und den entsprechenden Risikokategorien zuzuordnen. Bei der vorzunehmenden Risikobewertung sollte neben den in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren auch das von der FIU herausgegebene Anhaltspunktepapier herangezogen werden, das eine Zusammenstellung von Anhaltspunkten enthält, die auf Geldwäsche gemäß 261 StGB bzw. Terrorismusfinanzierung hindeuten können. Das Anhaltspunktepapier steht im geschützten Mitgliederbereich der Website der SBK zum Download bereit. - Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen Präventionsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoanalyse Die Ergebnisse der Identifizierung, Kategorisierung und Gewichtung der Risiken sind im Rahmen der einzelnen Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Dabei ist zu überprüfen, ob die bereits bestehenden Systeme die identifizierten Risiken abdecken und Optimierungen vorzunehmen oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen sind. 2. Interne Sicherungsmaßnahmen a) Grundsatz Soweit in der beruflichen Einheit mehr als zehn Steuerberater oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe tätig sind (vgl. hierzu näher unten 2g), besteht die Pflicht, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen, ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen und bei Bedarf insbesondere wenn die Risikoanalyse dies erfordert zu aktualisieren ( 6 Abs. 1 GwG). Da lediglich angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, hängen Art und Umfang der konkreten Maßnahmen von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Steuerberaterpraxis ab. Angemessen sind dabei solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken ( 6 Abs. 1 Satz 2 GwG). Die Maßnahmen haben sich insbesondere an der Größe, der Organisationsstruktur einschließlich der Geschäfts- und Mandantenstruktur, dem Dienstleistungsangebot sowie der individuellen Gefährdungssituation auf Grundlage der kanzleiinternen Risikoanalyse auszurichten. b) Fallgruppen interner Sicherungsmaßnahmen Nach 6 Abs. 2 GwG sind insbesondere die folgenden internen Sicherungsmaßnahmen zu treffen: - Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Kundensorgfaltspflichten nach 10 bis 17 GwG, die Erfüllung der Meldepflicht nach 43 Abs. 1 GwG, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach 8 GwG und die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Pflichten ( 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Es kommen z. B. die folgenden Maßnahmen in Betracht, deren konkreter Umfang und konkrete Ausgestaltung vom Ergebnis der vorgenommenen Risikobewertung abhängig ist: Erstellung einer kanzleiinternen Richtlinie zur Umsetzung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz Herausgabe von Organisations- und Handlungsanweisungen, Merkblättern und Checklisten an die Mitarbeiter (z. B. zum Umgang mit Verdachtsfällen) Einführung von (ggf. IT-gestützten) Überwachungsund Monitoring-Systemen zur Ermittlung von geldwäscherelevanten Sachverhalten und Auffälligkeiten Durchführung von internen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften (z. B. durch den Geldwäschebeauftragten oder eine andere unabhängige kanzleiinterne Stelle). - Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters, soweit aufgrund der Anordnung der SBK eine solche Pflicht besteht ( 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG, siehe näher unter III. 3) - Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neu- 20 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

21 en Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ( 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG) Es sind zunächst neue Produkte und Technologien hinsichtlich der Möglichkeit des Missbrauchs für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. der Gefahr einer Anonymisierung von Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen zu überprüfen. Für den Fall, dass bei der Untersuchung Möglichkeiten zum Missbrauch gesehen werden, besteht die Verpflichtung zur Einrichtung geeigneter und risikoangemessener Sicherungsvorkehrungen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass neue Technologien, die eine Anonymisierung des Mandanten begründen bzw. begünstigen, im Rahmen der Mandantenbeziehung nicht genutzt werden. - Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme ( 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG) Nach der Legaldefinition des 1 Abs. 20 GwG ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die im Geldwäschegesetz geregelten Pflichten, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, bekannt gewordene Tatsachen, die Anlass für eine Verdachtsmeldung sein können, dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauftragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet und sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften beteiligt. Durch die Zuverlässigkeitsprüfung soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie die geldwäscherechtlichen Vorschriften und die unternehmensinternen Grundsätze beachten, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen. 4 Zwar ist die geldwäscherechtliche Pflicht zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich auf Mitarbeiter beschränkt, die mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen oder der Durchführung von Transaktionen befasst sind. Gleichwohl sollen nach den Gesetzesmaterialien nur solche Mitarbeiter erfasst werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit Sachverhalten in Berührung kommen können, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen. 5 Hinsichtlich der Kontrolldichte und der zu ergreifenden Maßnahmen besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, wobei insbesondere die Risikosituation der Praxis und des jeweiligen Mitarbeiters zu berücksichtigen ist. 6 Im Allgemeinen wird es ausreichen, die Zuverlässigkeit der betroffenen Mitarbeiter im Rahmen der Einstellung zu überprüfen 7 und diese im Weiteren auf risikoorientierter Grundlage in die laufende Personalbeurteilung einzubeziehen 8. Bei einem geringen Risiko kann es unter Umständen auch genügen, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine Einschätzung bezüglich der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters zu gewinnen. 9 - Erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der geldwäscherechtlichen Vorschriften und Plichten sowie der Datenschutzbestimmungen ( 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG) Während nach früherer Gesetzeslage nur die mit der Durchführung von Transaktionen und der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Mitarbeiter geschult werden mussten, weitet die geltende Vorschrift die Pflicht zur Unterrichtung ihrem Wortlaut nach auf sämtliche Mitarbeiter aus. Der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention, mit dem diese Erweiterung eingeführt wurde, ist jedoch die Einschränkung zu entnehmen, dass die Unterrichtungspflicht der Mitarbeiter (lediglich) alle in den potenziell geldwäscherelevanten Geschäftsbereichen tätigen Mitarbeiter 10 umfasst. Hieraus folgt, dass nur die Mitarbeiter verpflichtend geschult werden müssen, die regelmäßigen Mandantenkontakt haben und in potenziell geldwäscherelevanten Geschäftsbereichen tätig sind (z. B. Mitarbeiter, die für den Bereich Vermögensverwaltung/Treuhandtätigkeiten zuständig sind). 4 BT-Drs. 17/6804, S Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drs. 17/87043, S BT-Drs. 17/6804, S BT-Drs. 17/6804, S. 34 nach Auffassung des Finanzausschusses des Bundestages ist die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses in diesem Zusammenhang zwar denkbar, aber keineswegs zwingend (BT-Drs. 17/87043, S. 12). 8 Klugmann, NJW 2012, 641 (643). 9 Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drs. 17/87043, S BT-Drs. 17/6804, S. 34. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

22 In welchem zeitlichen und inhaltlichen Umfang die erfassten Beschäftigten zu schulen sind, hängt von ihrer Tätigkeit in der beruflichen Einheit, daneben aber auch von ihrer beruflichen Qualifikation und vom Risikoprofil der Kanzlei ab. In der Wahl der Form der durchzuführenden Schulungsmaßnahmen ist der Verpflichtete frei. So kann die Unterrichtungspflicht z. B. auch durch die Übergabe von geeigneten schriftlichen Schulungsunterlagen und Merkblättern sowie durch das Absolvieren geeigneter E-Learning-Programme erfüllt werden. 11 Zur Unterrichtung der Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann auf die Informationen der FIU, insbesondere auf das von der FIU herausgegebene Anhaltspunktepapier zurückgegriffen werden. - Überprüfung der kanzleiinternen Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung ( 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG) Die kanzleiinternen Grundsätze und Verfahren sind durch eine unabhängige Prüfung sowohl hinsichtlich der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorschriften als auch auf deren Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Entsprechend dem risikobasierten Ansatz besteht diese Prüfungspflicht jedoch nur, soweit sie angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Nach der Gesetzesbegründung kann eine unabhängige Prüfung im Sinne des 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG durch eine Innenrevision, aber auch durch sonstige interne oder externe Prüfungen erfolgen. 12 Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der zumindest eine Darstellung des Prüfungsgegenstandes und der Prüfungsfeststellungen einschließlich der empfohlenen Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel enthalten sollte. Hinweis: Nach 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG haben Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe sind, gruppenweite Verfahren und Sicherungsmaßnahmen gemäß 9 GwG zu schaffen. Diese Pflicht findet auf die freiberuflichen Verpflichteten wie Steuerberater keine Anwendung, da Verpflichteter nur der einzelne Berufsträger ist. Es fehlt somit an der Voraussetzung des 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG, dass der Verpflichtete ein Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe ist. c) Adressat der Pflichten zur Vornahme von internen Sicherungsmaßnahmen Grundsätzlich treffen die o. g. Pflichten zur Vornahme der internen Sicherungsmaßnahmen die natürlichen Personen, also Steuerberater, unabhängig von ihrer Stellung in der beruflichen Einheit. Dies leitet sich aus 6 Abs. 1 GwG i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG ab. Falls die Berufsangehörigen ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens ausüben, obliegt die Verpflichtung zu den internen Sicherungsmaßnahmen gemäß 6 Abs. 3 GwG dem Unternehmen; dies bedeutet, dass bei einer beruflichen Tätigkeit innerhalb einer Berufsgesellschaft die Pflichten zu den internen Sicherungsmaßnahmen die Berufsgesellschaft trifft. d) Einrichtung eines kanzleiinternen Hinweisgeber- Systems Nach 6 Abs. 5 GwG haben Steuerberaterpraxen eine Möglichkeit für ihre Mitarbeiter zu schaffen, damit diese unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität, d. h. anonym, tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern melden können. Das kanzleiinterne Hinweisgeber-System kann unter Berücksichtigung von Art und Größe der Steuerberaterpraxis angemessen ausgestaltet werden. Nach der Gesetzesbegründung bleibt es den Verpflichteten selbst überlassen, welche interne Stelle für den Empfang der jeweiligen Meldungen zuständig ist und wie die Vertraulichkeit der betroffenen Mitarbeiter sichergestellt wird. 13 e) Auskunft zur Identität der Mandanten und zur Art der Geschäftsbeziehung Nach 6 Abs. 6 Satz 1 GwG haben Steuerberaterpraxen Vorkehrungen zu treffen, um auf Anfrage der FIU oder anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Hierdurch soll ein unverzüglicher Informationsaustausch zwischen dem Verpflichteten und der zuständigen Behörde sichergestellt werden, damit diese ihrer Aufgabe der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zeitnah und effektiv nachkommen kann. 11 Klugmann, NJW 2012, 641 (644). 12 BT-Drs. 18/11555, S BT-Drs. 18/11555, S Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

23 Hinsichtlich der zu treffenden Vorkehrungen können insbesondere auch Art und Größe des Verpflichteten berücksichtigt werden. Nach der Gesetzesbegründung muss es sich nicht unbedingt um IT-Verfahren handeln. Erforderlich ist nur, dass die Verpflichteten die genannten Informationen erheben, aufzeichnen sowie verfügbar halten und im Falle von Anfragen organisatorisch in der Lage sind, den anfragenden Behörden die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. 14 Bei der Wahl des konkreten Verfahrens zur Informationsübermittlung ist sicherzustellen, dass die Information sicher und vertraulich übermittelt wird und unbefugte Dritte keinen Zugang zu den übermittelten Informationen erhalten ( 6 Abs. 6 Satz 2 GwG). Diese Voraussetzung ist bei einer Übermittlung per Briefpost in jedem Fall erfüllt. Bei der Übermittlung per sind Verschlüsselungstechniken zu verwenden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. 15 Steuerberater können die Auskunft verweigern, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben, es sei den, der Steuerberater weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt ( 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GwG). Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufes oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist ( 5 Abs. 1 BOStB). Sie ist nicht auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vereinbaren Tätigkeiten nach 57 Abs. 3 StBerG. Das Mandatsverhältnis des Steuerberaters unterliegt daher umfassend der Verschwiegenheitspflicht. Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt somit für alle Informationen, die der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis erlangt. 14 BT-Drs. 18/11555, S BT-Drs. 18/11555, S f) Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte 6 Abs. 7 Satz 1 GwG sieht vor, dass die Verpflichteten die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen auch durch einen Dritten durchführen lassen dürfen, wenn sie dies vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde, also der SBK, angezeigt haben. Auch in diesem Fall verbleibt die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen jedoch beim Steuerberater ( 6 Abs. 7 Satz 4 GwG). Die SBK kann die Übertragung auf den Dritten untersagen bzw. eine Rückübertragung auf den Verpflichteten selbst verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die internen Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten oder die Aufsicht der Aufsichtsbehörden beeinträchtigt werden. In der Anzeige gegenüber der SBK ist darzulegen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen ( 6 Abs. 7 Sätze 2 und 3 GwG). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die grundsätzlich sinnvolle Möglichkeit des Outsourcings zulassen. Mit Blick auf die zu beachtenden allgemeinen Berufspflichten ( 57 Abs. 1 StBerG) ist eine umfassende Übertragung der Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte für Steuerberater allerdings nicht denkbar. Die Vorschrift des 6 Abs. 7 Satz 2 GwG ist daher im Wege einer Gesamtschau mit den für Steuerberater bestehenden berufsrechtlichen Anforderungen einschränkend auszulegen. So muss der betroffene Steuerberater im Rahmen seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung selbst entscheiden, welche konkreten Maßnahmen im Rahmen der internen Sicherungsvorkehrungen mit Blick auf die in der Praxis gegebenen spezifischen Risiken erforderlich sind und diese grundsätzlich auch selbst einführen bzw. vornehmen. Delegationsmöglichkeiten bestehen auch hier im Grundsatz nur insoweit, als der Berufsträger die vorgenommenen Maßnahmen durchgängig kontrolliert und sie sich auf diesem Wege zu eigen macht. g) Anordnung der SBK zu den internen Sicherungsmaßnahmen nach 6 Abs. 9 GwG Die SBK kann nach 6 Abs. 9 GwG anordnen, dass auf einzelne oder auf Gruppen ihrer Mitglieder wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften des 6 Abs. 1 bis 6 GwG risikoangemessen anzuwenden sind. Die SBK hat aufgrund dieser Befugnis eine Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen erlassen. Die Anordnung ist mit Erläuterungen in dieser KammerInfo abgedruckt. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

24 Danach finden die Pflichten, interne Sicherungsmaßnahmen nach 6 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 und Abs. 5 GwG zu treffen, nämlich - Ausarbeitung und Aktualisierung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen gemäß Abs. 2 Nr. 1 GwG, - Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ( 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG), - Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme ( 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG), - erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der geldwäscherechtlichen Vorschriften und Plichten sowie der Datenschutzbestimmungen ( 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG), - Überprüfung der kanzleiinternen Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung ( 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG) und - Einrichtung eines kanzleiinternen Hinweisgeber-Systems ( 6 Abs. 5 GwG) auf Steuerberater, die in eigener Praxis tätig sind, keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt zehn Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß 56 StBerG tätig sind. Dies gilt nicht für solche Steuerberater, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausüben. Eine überwiegende Ausübung treuhänderischer Tätigkeiten liegt vor, wenn mehr als 50 % des Gesamtumsatzes der Praxis auf diese Tätigkeiten entfallen. Entsprechendes gilt für Steuerberater, die ihren Beruf gemäß 56 StBerG in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben oder die in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist. Gleiches gilt für Steuerberater im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach 56 StBerG nicht vorliegen, sowie im Falle der Kundmachung einer Partnerschaftsgesellschaft, selbst wenn die Voraussetzungen nach 1 PartGG nicht gegeben sind (Scheinsozietät oder Scheinpartnerschaft). Entsprechendes gilt für Steuerberatungsgesellschaften mit dem Unterschied, dass die Pflichten zu den internen Sicherungsmaßnahmen die Berufsgesellschaft und nicht die natürlichen Personen des Berufsstandes treffen, die ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft ausüben ( 6 Abs. 3 GwG i. V. m. 6 Abs. 1 GwG). Da als Einheit im Sinne der Anordnung die handelsrechtliche Unternehmenseinheit gemeint ist, sind die in den Zweigniederlassungen tätigen Berufsträger mitzuzählen. Zweigniederlassungen sind also nicht gesondert zu betrachten. Die Anordnung der SBK gemäß 6 Abs. 9 GwG befreit innerhalb ihres persönlichen Anwendungsbereichs von den formalen Pflichten zur Einführung der vorgenannten internen Sicherungsmaßnahmen. Sie entbindet die in den betreffenden Einheiten tätigen Berufsträger aber nicht davon, die weiteren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen. 3. Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Steuerberater sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 7 Abs. 1 GwG, der eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten statuiert, findet auf Steuerberater keine Anwendung. Allerdings kann die SBK als zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet ( 7 Abs. 3 Satz 1 GwG). Die SBK hat aufgrund dieser Befugnis eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erlassen. Die Anordnung ist mit Erläuterungen in dieser KammerInfo abgedruckt. Nach dieser Anordnung haben Steuerberater, die in eigener Praxis tätig sind, einen Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden, die FIU und die SBK als Aufsichtsbehörde ist, sowie einen Stellvertreter zu bestellen, wenn in der eigenen Praxis mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß 56 StBerG tätig sind. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung ist der SBK vorab anzuzeigen (vgl. 7 Abs. 4 Satz 1 GwG). Entsprechendes gilt für Steuerberater, die ihren Beruf gemäß 56 StBerG in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben oder die in einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, tätig sind. Gleiches gilt für Steuerberater im Falle der Kundmachung einer Sozietät, 24 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

25 auch wenn die Voraussetzungen nach 56 StBerG nicht vorliegen, und im Falle der Kundmachung einer Partnerschaftsgesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach 1 PartGG nicht vorliegen (Scheinsozietät oder Scheinpartnerschaft). Entsprechendes gilt für Steuerberatungsgesellschaften mit dem Unterschied, dass die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten die Berufsgesellschaft und nicht die natürlichen Personen des Berufsstandes trifft, die ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft ausüben ( 6 Abs. 3 GwG i. V. m. 6 Abs. 1 GwG). Da als Einheit im Sinne der Anordnung die handelsrechtliche Unternehmenseinheit gemeint ist, sind die in den Zweigniederlassungen tätigen Berufsträger mitzuzählen. Zweigniederlassungen sind also nicht gesondert zu betrachten. Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten mit einer Gesamtkopfzahl von mehr als 30 Berufsträgern und von Berufsgesellschaften mit einer entsprechenden Größe ist, dass in Einheiten dieser Größenordnung die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmensstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße gegeben ist. Bei größeren Einheiten besteht daher aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für die zuständigen Behörden zur Verfügung steht. Der Geldwäschebeauftragte kann selbst Berufsträger in der Steuerberaterpraxis (z. B. Partner, Sozius, Praxisinhaber bei einer Einzelpraxis) oder ein der Praxisleitung unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter sein. Er muss seine Tätigkeit im Inland ausüben (vgl. 7 Abs. 5 Satz 1 GwG). Der Geldwäschebeauftragte ist für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Steuerberaterpraxis zuständig. Seine Aufgabe ist es, etwaige geldwäscherelevante Risikostrukturen und Gefahrenquellen zu erkennen und dem jeweiligen Risiko entsprechende interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren umzusetzen und diese laufend zu aktualisieren. 16 Dem Geldwäschebeauftragten sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Der Geldwäschebeauftragte hat der Praxisleitung, soweit er dieser nicht selbst angehört, unmittelbar zu berichten. Soweit der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach 43 Abs. 1 GwG beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der FIU nach 30 Abs. 3 GwG beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Praxisleitung (vgl. 7 Abs. 5 Sätze 3 bis 6 GwG). Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet (vgl. 7 Abs. 6 GwG). Dem Geldwäschebeauftragten und seinem Stellvertreter darf wegen Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch innerhalb eines Jahres nach Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder als Stellvertreter ist unzulässig, soweit kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund besteht ( 7 Abs. 7 GwG). IV. Kundensorgfaltspflichten In Abhängigkeit von der Höhe des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterscheidet das Geldwäschegesetz zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten. Im Normalfall (weder verringertes noch erhöhtes Risiko) sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Bei einem nur geringen Risiko finden nur vereinfachte Sorgfaltspflichten Anwendung. In diesem Fall kann der Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduziert werden. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, müssen in Ergänzung zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zusätzliche Maßnahmen ( verstärkte Sorgfaltspflichten ) ergriffen werden. 1. Allgemeine Sorgfaltspflichten a) Anwendungsbereich Die unter c) näher bezeichneten allgemeinen Sorgfaltspflichten (Identifizierungspflicht, Abklärung des Hintergrunds und kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, Feststellung der PEP-Eigenschaft) sind vom 16 BT-Drs. 17/6804, S. 33. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

26 Steuerberater in den folgenden Fällen zu erfüllen ( 10 Abs. 3 Satz 1 GwG): - Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung ( 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG) Das Geldwäschegesetz verwendet zwar nicht mehr unmittelbar den Begriff der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung. Nach der in 1 Abs. 4 GwG enthaltenen Definition der Geschäftsbeziehung setzt eine solche aber voraus, dass bei dem Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass die Geschäftsbeziehung von gewisser Dauer sein wird. Die bisherigen Grundsätze zu dem Merkmal der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung können daher beibehalten werden. Eine Geschäftsbeziehung im Sinne des 1 Abs. 4 GwG liegt somit jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich um einen Einzelauftrag handelt oder sich der eingegangene Vertrag in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft wie z. B. beim einmaligen Auftrag zur Erstellung der Buchführung, einer Steuererklärung oder eines bestimmten Jahresabschlusses. Handelt es sich umgekehrt um einen unbefristeten Vertrag im Sinne eines Dauermandats mit der Verpflichtung des Steuerberaters zur fortlaufenden Erstellung der Buchführung, der Jahresabschlüsse etc., ist die Voraussetzung der Begründung einer (auf Dauer angelegten) Geschäftsbeziehung erfüllt. Aus dem Steuerberatungsvertrag wird im Regelfall ersichtlich sein, ob eine Beauftragung beabsichtigt ist, die über eine einmalige Erfüllungshandlung hinausgeht. Ist dies der Fall, ist im Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung den Sorgfaltspflichten nachzukommen. Sollten bei einer Erstbeauftragung die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt worden sein, weil der Steuerberater mit einer einmaligen Erstellungshandlung beauftragt wurde, und tritt entgegen den Erwartungen eine Folgebeauftragung ein, sind die Sorgfaltspflichten spätestens zum Zeitpunkt der Folgebeauftragung nachzuholen. Schon um Zweifelsfragen bei der Abgrenzung aus dem Weg zu gehen, aber auch, weil aus einem Einzelfall leicht ein Dauermandat werden kann, empfiehlt es sich, grundsätzlich bei allen Auftraggebern den Sorgfaltspflichten des 10 Abs. 1 GwG nachzukommen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Identifizierung. Nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden entsteht allein durch die Durchführung der Identifizierung eine abschreckende Wirkung für die Personen, die eine Geldwäsche beabsichtigen. Sie trägt somit entscheidend dazu bei, die Inanspruchnahme von Steuerberatern für Zwecke der Geldwäsche zu vermeiden. Die Sorgfaltspflichten nach 10 Abs. 1 GwG mit Ausnahme der Identifizierungspflicht (siehe hierzu unten Seite 25) entstehen erst mit der Begründung der Geschäftsbeziehung, d. h. mit Abschluss des Steuerberatungsvertrags. Die Pflichten bestehen daher noch nicht in der reinen Anbahnungsphase. Im Übrigen setzt der Begriff der Geschäftsbeziehung im Sinne des 1 Abs. 4 GwG eine berufliche Leistung des Steuerberaters voraus. Vertragliche Beziehungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben oder die allein der Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs dienen, sind von der Vorschrift daher von vornherein nicht erfasst. - Bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, soweit es sich um die folgenden Transaktionen handelt: Geldtransfers nach Art. 3 Nr. 9 der EU-Geldtransferverordnung, wenn der Geldtransfer einen Betrag von Euro oder mehr ausmacht ( 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a GwG), sonstige Transaktionen (z. B. Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen) im Wert von Euro oder mehr ( 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b GwG). Dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen die genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht (sogenanntes Smurfing ). - Bei Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten 17, dass es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Geldwäsche gemäß 261 StGB handelt oder die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder bestimmten Wertgrenzen, 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GwG). Den Sorgfaltspflichten des 10 Abs. 1 GwG, insbesondere der Pflicht zur Identifizierung des Mandanten, sollte in den Fällen des 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GwG 17 Zur Höhe der Verdachtsschwelle vgl. die Ausführungen zu 43 Abs. 1 GwG (unten V. 1.), die für 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GwG entsprechend gelten. 26 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

27 unmittelbar nach der Feststellung des Verdachts nachgekommen werden (zur ggf. gleichzeitig entstehenden Pflicht, eine Verdachtsmeldung gemäß 43 Abs. 1 GwG zu erstatten, vgl. unten V.). Hinsichtlich des Vorliegens von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche gemäß 261 StGB hindeuten, ist zu betonen, dass auch derjenige, der wegen Beteiligung an einer der in 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten strafbar ist und deswegen gemäß 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht nach 261 Abs. 1 bis 5 StGB bestraft wird (persönlicher Strafausschließungsgrund), den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann. Der Verdacht schöpfende Berufsangehörige muss daher nur Tatsachen feststellen, die auf eine Tathandlung i. S. d. 261 StGB hindeuten. Ob der mutmaßliche Geldwäscher an der Vortat beteiligt gewesen sein könnte, ist für den pflichtenauslösenden Geldwäscheverdacht dagegen unerheblich. - Bei Zweifeln, ob die erhobenen Angaben zur Identität des Mandanten, einer für den Mandanten auftretenden Person oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind ( 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GwG) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind stets bei allen neuen Mandanten zu erfüllen. Bei bereits bestehenden Mandanten müssen sie zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllt werden, d. h. es besteht grundsätzlich auch eine Aktualisierungspflicht. Dies gilt insbesondere, wenn sich bei einem Mandanten maßgebliche Umstände ändern ( 10 Abs. 3 Satz 2 GwG). Im Übrigen richtet sich der Zeitabstand, nach dessen Ablauf eine Aktualisierung zu erfolgen hat, nach der Höhe des Risikos. In Fällen höheren Risikos ist demzufolge eine Aktualisierung in kürzeren Zeitabständen vorzunehmen als in Fällen geringen Risikos. Hinweis: Das Geldwäschegesetz geht grundsätzlich davon aus, dass die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz unter Zuhilfenahme von Mitarbeitern erfolgen kann, auch wenn die Verantwortung für die Erfüllung immer der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete selbst trägt. b) Risikobasierter Ansatz bei Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten Gemäß dem risikobasierten Ansatz kann der konkrete Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Identifizierung des Mandanten und der für diesen auftretenden Person entsprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgestaltet werden. Bei der Bewertung der Risiken sind neben den in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zumindest auch der Zweck der Geschäftsbeziehung, die Höhe der vom Mandanten eingezahlten Vermögenswerte oder der Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen. Steuerberater sind verpflichtet, gegenüber der SBK auf deren Verlangen darzulegen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist (vgl. 10 Abs. 2 GwG). c) Allgemeine Sorgfaltspflichten im Einzelnen aa) Identifizierungspflicht aaa) Identifizierung des Mandanten ( 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG) Liegen die Voraussetzungen des 10 Abs. 3 Satz 1 GwG vor, trifft den Steuerberater die Pflicht, seinen Mandanten nach Maßgabe des 11 Abs. 4 GwG und 12 Abs. 1 und 2 GwG zu identifizieren ( 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die Identifizierung ist grundsätzlich bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung, d. h. vor Abschluss des Steuerberatungsvertrages, oder Durchführung der Transaktion vorzunehmen. Sie kann jedoch im Einzelfall noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht ( 11 Abs. 1 GwG). Der Mandant ist verpflichtet, dem Steuerberater die zur Identifizierung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, muss er diese dem Steuerberater unverzüglich anzeigen ( 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GwG). Feststellung der Identität des Mandanten Zur Feststellung der Identität des Mandanten sind nach 11 Abs. 4 GwG die folgenden Angaben zu erheben: - bei natürlichen Personen: Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift. - bei juristischen Personen (z. B. AG, GmbH, Verein) und Personengesellschaften (z. B. OHG, Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

28 KG, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (falls vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden) und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Unabhängig von der Rechtsform ist es entsprechend dem Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO) bei mehr als fünf Vertretern ausreichend, dass lediglich Angaben zu fünf Vertretern erhoben werden, soweit diese in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat (Nummer 7k AEAO zu 154 AO). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Name der Gesellschafter (anstatt der gesetzlichen Vertreter). Umfasst die Gesellschaft mehr als fünf Gesellschafter, reicht unter Heranziehung des Rechtsgedankens der Ziff. 7k AEAO zu 154 AO die Feststellung des Namens von maximal fünf Gesellschaftern aus. Überprüfung der Identität des Mandanten Die Angaben, die zur Feststellung der Identität des Mandanten erhoben wurden, sind gemäß 11 Abs. 1 und 2 GwG anhand einer der folgenden Dokumente oder Identifizierungsmittel auf ihre Richtigkeit zu überprüfen: - bei natürlichen Personen: gültiger amtlicher Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere Reisepass, Personalausweis, Pass- oder Ausweisersatz; elektronischer Identitätsnachweis nach 18 des Personalausweisgesetzes oder nach 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes; qualifizierte elektronische Signatur, soweit die Anforderungen des 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GwG (u. a. Validierung der qualifizierten elektronischen Signatur) erfüllt sind; elektronisches Identifizierungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (ei- DAS-Verordnung); Dokumente nach 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität der nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden. - bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis (z. B. Partnerschaftsregister, Vereinsregister, Berufsregister); Gründungsdokumente (z. B. Gesellschaftsvertrag) oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente; eigene dokumentierte Einsichtnahme in ein amtliches Register oder Verzeichnis; bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Überprüfung des Namens der Gesellschafter anhand des Gesellschaftsvertrags nebst Gesellschafterlisten. Im Falle der Nichtvorlage eines Gesellschaftsvertrags nebst Gesellschafterlisten sind die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als natürliche Personen zu identifizieren. bbb) Identifizierung der für den Mandanten auftretenden Person ( 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG) Soweit der Mandant nicht selbst erscheint, sondern für diesen eine andere Person (z. B. Bevollmächtigter oder Bote), muss auch die für den Mandanten auftretende Person identifiziert werden und die zur Identitätsfeststellung erhobenen Angaben verifiziert werden. Zudem ist zu prüfen, ob die Person tatsächlich dazu berechtigt ist, für den Mandanten aufzutreten. Von diesen Pflichten nicht erfasst werden die gesetzlichen Vertreter oder Verfügungsberechtigten einer juristischen 28 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

29 Person oder Personenhandelsgesellschaft, da diese schon nach 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG bzw. 154 Abs. 2 AO zu identifizieren sind und sich deren Berechtigung zum Auftreten aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung ergibt. Ausgenommen sind auch Personen, die Verpflichtete nach 2 Abs. 1 GwG sind. 18 Hinsichtlich der Anforderungen an die Identifizierung und die Überprüfung der Identität der für den Mandanten auftretenden Personen gelten die Ausführungen zur Identifizierung des Mandanten entsprechend. ccc) Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten ( 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG) Bereits im Jahr 2008 wurde aufgrund der Vorgaben der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie eine Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eingeführt. Seitdem sind alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten und damit auch Steuerberater verpflichtet, in den Fällen des 10 Abs. 3 Satz 1 GwG abzuklären 19, ob der Mandant für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, soweit dies der Fall ist, den wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren. Soweit der Mandant keine natürliche Person ist, schließt dies die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Mandanten mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen ( 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Die Identifizierungspflicht soll Strohmanngeschäften entgegenwirken und denjenigen sichtbar machen, in dessen wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine Transaktion durchgeführt wird. Nach 11 Abs. 6 Satz 3 GwG trifft den Mandanten zusätzlich eine eigene Pflicht, gegenüber dem Steuerberater offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Zugleich besteht für den Steuerberater nach 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG eine Meldepflicht gegenüber der FIU, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Mandant die Offenlegungspflicht gemäß 11 Abs. 6 Satz 3 GwG nicht erfüllt hat (vgl. hierzu auch unten V. 1.). Darüber hinaus ist der Mandant verpflichtet, mit der Offenlegung dem Steuerberater auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen ( 11 Abs. 6 Satz 4 GwG). Auf die genannten Pflichten sollte frühzeitig hingewiesen und in diesem Zusammenhang thematisiert werden, ob der Mandant als Treuhänder oder anderweitig für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Die diesbezügliche Offenlegungspflicht des Mandanten kann in den Mandatsvertrag aufgenommen werden. 20 Definition des wirtschaftlich Berechtigten Nach 3 Abs. 1 Satz 1 GwG ist wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu gehören insbesondere die folgenden natürlichen Personen ( 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 GwG): - Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen) und sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen: Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle 21 ausübt ( 3 Abs. 2 Satz 1 GwG). Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden kann, keine Tatsachen vorliegen, die eine Verdachtsmeldung nach 43 Abs. 1 GwG begründen, oder Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer als wirt- 18 BT-Drs. 18/7204, S Insbesondere durch Befragung des Mandanten. 20 Klugmann, NJW 2012, 641 (644). 21 Zu den Begriffen Kontrolle bzw. mittelbare Kontrolle vgl. die Legaldefinitionen in 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GwG. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

30 schaftlich Berechtigter festgestellten Person tatsächlich um einen solchen handelt, gelten kraft gesetzlicher Fiktion die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigte ( 3 Abs. 2 Satz 5 GwG). Besonderheiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz 2008 gibt es Gesellschaftsformen, die aufgrund ihrer Besonderheiten ein erhöhtes Risiko aufweisen, zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Bei erhöhtem Risiko besteht nach 15 Abs. 1 und 2 GwG die Pflicht, diesem durch besondere Aufmerksamkeit und zusätzliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Zu den Gesellschaften mit grundsätzlich erhöhtem Risikopotenzial gehört nach Ansicht des Gesetzgebers die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der bereits aufgrund der fehlenden Registereintragung erhöhte Unsicherheiten bestehen. Zur Bestimmung des oder der wirtschaftlich Berechtigten kann daher insoweit nicht ausschließlich auf den für andere Gesellschaftsformen in 3 Abs. 2 Satz 1 GwG genannten Schwellenwert (25 % der Kapitalanteile/Stimmrechte) abgestellt werden. Vielmehr ist darüber hinaus auch das konkrete Risiko der Geschäftsbeziehung oder Transaktion zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren sind Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet, verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen: jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor (sofern vorhanden) handelt; jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist; jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist; die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist; jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt ( 3 Abs. 3 GwG). - Bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant als Treuhänder handelt ( 3 Abs. 4 GwG). Durch diese Auffangregelung sollen auch solche Fälle erfasst werden, die nicht unter die ersten beiden Fallgruppen zu subsumieren sind, bei denen aber gleichwohl eine andere Person als der Vertragspartner aufgrund der (wirtschaftlichen) Beherrschung der Geschäftsbeziehung als eigentlich Berechtigter anzusehen ist. Aufgrund der Auffangregelung des 3 Abs. 4 GwG ist in der Praxis stets zu prüfen, ob eine Treuhandkonstruktion vorliegt. Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Zur Feststellung der Identität hat der Steuerberater gemäß 11 Abs. 5 Satz 1 GwG zumindest den Namen (d. h. den Nachnamen und mindestens einen Vornamen) des wirtschaftlich Berechtigten zu erheben. Weitere Identifizierungsmerkmale (z. B. Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort 23 ) sind hingegen nur dann festzustellen, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angemessen ist. Das Geldwäschegesetz stellt damit klar, dass auch bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten der risikobasierte Ansatz Anwendung findet, soweit es um die Frage geht, ob über den Namen des wirtschaftlich Berechtigten hinaus weitere Identifizierungsmerkmale zu 22 BT-Drs. 16/9038, S Diese Daten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden ( 11 Abs. 5 Satz 2 GwG). 30 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

31 erheben sind. Diesbezüglich können sich aus der Art der zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung Besonderheiten ergeben. Erschöpft sich deren Zweck in der Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Mandanten, wie es bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder von Steuererklärungen der Fall ist, wird die Erhebung weiterer Identifizierungsmerkmale vor dem Hintergrund des Zwecks des 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (s. o.) regelmäßig nicht erforderlich sein, da Gegenstand der Tätigkeit des Steuerberaters in diesen Fällen nicht die Begleitung von Transaktionen des Mandanten ist und das Risiko eines Strohmanngeschäfts daher insoweit nicht besteht. Anders liegt der Fall bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen, die Beratungs- oder Treuhandtätigkeiten zum Gegenstand haben, oder wenn in Bezug auf eine bestimmte Transaktion des Mandanten, von der der Steuerberater im Rahmen der o. g. Erstellungstätigkeiten Kenntnis erlangt, der Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsteht ( 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GwG). Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Gemäß 11 Abs. 5 Satz 2 GwG hat sich der Steuerberater durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Feststellung der Identität erhobenen Angaben zutreffend sind. Wie sich aus 14 Abs. 2 Satz 1 GwG ergibt, muss in jedem Fall, d. h. auch in Fällen eines geringen Risikos, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten überprüft werden. Nur Art und Umfang der Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten können risikoangemessen ausgestaltet werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen ist neben dem individuellen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko der Geschäftsbeziehung oder Transaktion auch zu berücksichtigen, welche Erkenntnismöglichkeiten den Verpflichteten zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung stehen. 24 Weder das Geldwäschegesetz noch die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie enthalten diesbezüglich verbindliche Vorgaben, auch nicht zur Quelle der einzuholenden Informationen. Es ist daher grundsätzlich Sache des Steuerberaters, ob er für die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten öffentliche Register wie insbesondere das Transparenzregister (siehe unten) nutzt, auf Auskünfte und Daten Dritter zurückgreift (z. B. Befragung des Mandanten bzw. Bitte um Vorlage zweckdienlicher Daten) oder sich die Informationen auf andere Art und Weise beschafft. Überprüfung anhand des Transparenzregisters Es empfiehlt sich, zur Überprüfung der Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten Einsicht in das neu geschaffene elektronische Transparenzregister zu nehmen, das ab dem 27. Dezember 2017 zugänglich sein wird. In dem Transparenzregister enthalten sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, eingetragener Verein) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, aber mangels Registereintragung nicht Gesellschaft bürgerlichen Recht) sowie von Trusts und nichtrechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, bzw. von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen ( 20 Abs. 1, 21 GwG). Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Über das Transparenzregister sind gemäß 19 GwG die folgenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, d. h. Angaben dazu, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt (u. a. Beteiligung an der Gesellschaft, insbesondere Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft). Steuerberater als Verpflichtete nach 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG sind zur Einsichtnahme in das Transparenzregister befugt, wenn sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten erfolgt ( 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG). 24 BT-Drs. 16/9038, S. 38. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

32 Dafür ist nachzuweisen, dass die Einsichtnahme im Zusammenhang mit der Begründung oder kontinuierlichen Überwachung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion steht. Gestattet ist nur eine fallbezogene Einsicht, nicht dagegen eine Einsichtnahme in das gesamte Transparenzregister. 25 Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist auch für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gebührenpflichtig. Dem Transparenzregister kommt anders als dem Handelsregister kein öffentlicher Glaube zu. Es wird nicht überprüft, ob die dem Transparenzregister mitgeteilten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten den Tatsachen entsprechen. Das Transparenzregister bietet daher auch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Daten. 26 Vor diesem Hintergrund bestimmt 11 Abs. 5 Satz 3 GwG in Umsetzung einer Vorgabe der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen dürfen. In Abhängigkeit vom konkreten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind daher ggf. die Angaben im Transparenzregister auf der Grundlage anderer Dokumente und Informationen einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, insbesondere wenn die Registerdaten eigenen Erkenntnissen (z. B. aufgrund einer Befragung des Mandanten) widersprechen oder aus anderen Gründen zweifelhaft oder widersprüchlich erscheinen. ddd) Absehen von der Identifizierung Von einer Identifizierung kann nach 11 Abs. 3 GwG abgesehen werden, wenn der Steuerberater die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, aufgrund der äußeren Umstände bestehen Zweifel, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Die Pflicht zur Identifizierung entfällt hingegen nicht schon dann, wenn dem Steuerberater der zu Identifizierende persönlich bekannt ist. Bei einem Erstmandat ist der Mandant somit immer zu identifizieren. bb) Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung ( 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG) Der Steuerberater ist verpflichtet, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese im Einzelfall nicht wie bei der Hilfeleistung in Steuersachen bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben ( 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Diese Pflicht zur Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung soll gewährleisten, dass die Verpflichteten ein Risikoprofil über ihre jeweiligen Vertragspartner entwickeln und dadurch eventuelle Geldwäscherisiken besser einschätzen können. cc) Feststellung der PEP-Eigenschaft des Mandanten oder wirtschaftlich Berechtigten ( 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) Der Steuerberater ist verpflichtet, durch angemessene risikoorientierte Verfahren festzustellen, ob es sich bei dem Mandanten oder soweit vorhanden dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP) 27, ein Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des 1 Abs. 12 bis GwG handelt ( 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG). Aufgrund der gesetzlichen Einschränkung, dass zur Feststellung der PEP-Eigenschaft nur angemessene risikoorientierte Verfahren anzuwenden sind, besteht aufgrund des nur geringen Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Steuerberater keine Pflicht, kostenpflichtige Datenbanken kommerzieller Anbieter (wie z. B. www. gwg24.de) zu nutzen. Im Regelfall ist es ausreichend, wenn der Mandant bezüglich seiner PEP-Eigenschaft befragt wird (Selbstauskunft) und der Steuerberater bei Zweifeln die Auskunft des Mandanten anhand öffentlicher Informationen (z. B. Internetrecherche) auf Richtigkeit oder zumindest Plausibilität überprüft. Der Mandant hat dem Steuerberater die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 25 BT-Drs, 18/11555, S /11555, S Z. B. Staats- und Regierungschef, Minister, Parlamentsabgeordneter, Mitglieder von obersten Gerichten und Verfassungsgerichten, Botschafter Abs. 12 bis 14 GwG enthält zu den genannten Begriffen (politisch exponierte Person, Familienmitglied, bekanntermaßen nahestehende Person) jeweils eine konkretisierende Legaldefinition, die die erfassten Personen nicht abschließend ( insbesondere ) aufzählt. 32 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

33 dd) Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung ( 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG) Nach 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG trifft den Steuerberater auch die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen, wobei die Pflichterfüllung gemäß 10 Abs. 2 GwG auch hier auf risikoorientierter Grundlage, also in Relation zu dem konkret bestehenden Risiko einer Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfolgen hat. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass die Verpflichteten erkennen können, ob eine durchgeführte Transaktion zu den vorhandenen Erkenntnissen über den Mandanten und ggf. den wirtschaftlich Berechtigten, seine bisher ausgeübte Geschäftstätigkeit und dessen Risikoprofil passt oder ob Auffälligkeiten bzw. Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverhalten bestehen. Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung verlangt die Erstellung eines Profils des Mandanten unter Berücksichtigung seines Geschäftsverhaltens sowie den Abgleich dieses Profils mit den durchgeführten Transaktionen. Der Steuerberater ist zudem verpflichtet, im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenen zeitlichen Abständen aktualisiert werden. Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung gilt nicht nur für Neumandanten, sondern auch für solche Mandate, die vor Aufnahme dieser Sorgfaltspflicht in das Geldwäschegesetz im Jahre 2008 nach den damals geltenden Vorschriften identifiziert wurden. Auch insoweit findet allerdings der Grundsatz der Risikoorientierung Anwendung. d) Rechtsfolgen der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten Nach 10 Abs. 9 Satz 1 GwG darf in dem Fall, dass der Verpflichtete die allgemeinen Sorgfaltspflichten des 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG nicht erfüllen kann, die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und die Transaktion nicht durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, muss diese durch Kündigung oder auf andere Weise beendet werden. Dies gilt jedoch für Steuerberater nicht, wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt ( 10 Abs. 9 Satz 3 GwG). Schon aus der Gesetzesbegründung zum Geldwäschebekämpfungsgesetz vom 14. August ergibt sich, dass sowohl der Begriff der gerichtlichen Vertretung als auch der Begriff der Rechtsberatung jeweils in einem umfassenden Sinne zu verstehen sind. Der Bereich der gerichtlichen Vertretung erfasst danach nicht nur den Zeitraum des Verfahrens selbst, sondern auch die Informationserlangung vor und nach einem solchen Verfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines solchen Verfahrens. Der Begriff der außergerichtlichen Rechtsberatung erfasst auch die Steuerberatung, da es sich hierbei um einen Unterfall der Rechtsberatung handelt. Die Ausnahmeregelung des 10 Abs. 9 Satz 3 GwG greift dagegen nicht, wenn der Mandatsgegenstand außerhalb der Rechts- bzw. Steuerberatung liegt, wie z. B. bei betriebswirtschaftlicher Beratung oder treuhänderischen Tätigkeiten. Nicht von der Ausnahme erfasst ist grundsätzlich auch der Fall, dass sich das Mandat allein auf die Erstellung der Finanz- und/oder Lohnbuchführung beschränkt, da die reine Buchführungstätigkeit nicht als steuerliche Rechtsberatung zu qualifizieren ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Steuerberater was üblich ist den Mandanten im Rahmen der Buchführung auch zu steuerrechtlichen Fragen beraten soll und mithin der Fall einer begleitenden (Steuer-)Rechtsberatung vorliegt. Darüber hinaus kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung auch dann entfallen, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten mit dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko des jeweiligen Mandanten eine Beendigung unangemessen wäre. Die Verpflichtung zur Kündigung einer bestehenden Mandatsbeziehung tritt jedoch auch in diesen Fällen ein, wenn die Sorgfaltspflichtverletzungen nachhaltig und andauernd sind. 30 e) Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung Nach 17 Abs. 1 GwG kann ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten des 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG auf Dritte zurückgreifen. Hierzu gehören insbesondere inländische Verpflichtete nach 2 Abs. 1 GwG und Verpflichtete in anderen Mitgliedstaaten der 29 BT-Drs. 14/8739, S BT-Drs. 18/11555, S Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

34 Europäischen Union nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (Vierte EU-Geldwäscherichtlinie) sowie unter bestimmten Voraussetzungen in einem Drittstaat ansässige Institute und Personen, soweit sie entsprechenden Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen. 31 Anders als bei der Alternative des 17 Abs. 5 GwG (vertragliche Auslagerung) muss der Verpflichtete den Dritten nicht überwachen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch auch in diesem Fall beim Verpflichteten ( 17 Abs. 1 Satz 2 GwG). Wenn der Steuerberater auf Dritte nach 17 Abs. 1 GwG zurückgreift, muss er sicherstellen, dass der Dritte die Informationen einholt, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten notwendig sind, und er dem Steuerberater diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermittelt. Zudem ist durch angemessene Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Dritte dem Steuerberater auf seine Anforderung unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente vorlegt, die maßgeblich zur Feststellung und Überprüfung des Mandanten und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten sind (z. B. Kopie des Personalausweises). Mit dieser Regelung wird erreicht, dass insbesondere bei überörtlichen Sozietäten oder Steuerberatungsgesellschaften die Identifizierung nicht von jedem Steuerberater nochmals vorgenommen werden muss, wenn ein Mandant von mehreren Steuerberatern betreut wird. Außerdem kann nach 17 Abs. 5 GwG die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG erforderlich sind, vertraglich auch auf andere als die in 17 Abs. 1 GwG genannten Personen und Unternehmen als Erfüllungsgehilfen übertragen werden, sofern hierdurch die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz durch den Verpflichteten, die Steuerungsund Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung des Verpflichteten und die Aufsicht durch die SBK nicht beeinträchtigt werden. Voraussetzung hierfür ist zudem, dass sich der Verpflichtete vor der Übertragung von der Zuverlässigkeit des beauftragten Dritten und während der Zusammenarbeit durch Stichproben über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der von dem Dritten getroffenen Maßnahmen überzeugt ( 17 Abs. 6 und 7 GwG). Mit dieser Regelung wird insbesondere ermöglicht, dass Verpflichtete zur Durchführung der Identifizierung auch auf das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zurückgreifen können. Die Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit ( 57 Abs. 1 StBerG, 5 BOStB) steht der Einbeziehung Dritter in die Erfüllung von Sorgfaltspflichten nicht entgegen, da die Vorschriften des Geldwäschegesetzes auch insoweit eine spezialgesetzliche Grundlage für die Weitergabe der entsprechenden Informationen enthalten. 32 Der Dritte ist jedoch, soweit er nicht bereits durch Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten Steuerberater können entsprechend dem risikobasierten Ansatz vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, soweit sie bei ihrer Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf die Mandantenstruktur und die Art der angebotenen Dienstleistungen, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht. Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten muss sich der Steuerberater vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist ( 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GwG). Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage ist die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten nicht mehr auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten bedeutet nicht, dass von der Erfüllung bestimmter Sorgfaltspflichten des 10 Abs. 1 GwG vollständig abgesehen werden kann. Es kann nur der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen risikoorientiert angemessen reduziert werden. Insbesondere kann abweichend von den Vorgaben der 12, 13 GwG die Überprüfung der Identität auch auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchgeführt werden, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind ( 14 Abs. 2 GwG). Dabei muss es sich nicht zwingend um Dokumente etc. handeln, die von einer staatlichen Stelle stammen. Auf der anderen Seite soll die Identitätsüberprüfung anhand von Internet- Portalen wie z. B. Facebook oder des Impressums auf der Website des zu Identifizierenden nicht ausreichend sein. 33 Der Steuerberater muss der SBK auf Verlangen darlegen, dass der Umfang der getroffenen Maßnahmen risikoangemessen ist ( 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 10 Abs. 2 Satz 4 GwG). 31 Vgl. 17 Abs. 1 Satz Nr. 3, Abs. 2 GwG. 32 So im Ergebnis auch Klugmann, NJW 2012, 641 (644); Johnigk, in: Offermann-Burckart, AnwaltsR in der Praxis, 8 Rn. 2 ( Durchbrechung der Schweigepflicht ). 33 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs. 18/11928, S Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

35 Können die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, gilt die Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung entsprechend ( 14 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 9 GwG). 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten Entsprechend dem risikobasierten Ansatz haben Steuerberater zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte risikoangemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann ( 15 Abs. 1 und 2 GwG). Auf Verlangen der SBK muss der Steuerberater darlegen, dass der Umfang der getroffenen Maßnahmen risikoangemessen ist ( 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 10 Abs. 2 Satz 4 GwG). Das Geldwäschegesetz regelt in 15 Abs. 3 bis 6 GwG, in welchen Fällen 34 insbesondere ein höheres Risiko vorliegt und welche Maßnahmen in diesen Fällen mindestens zu treffen sind. - Politisch exponierte Personen und Personen mit Niederlassung in einem Drittstaat mit hohem Risiko ( 15 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 GwG) Handelt es sich bei dem Mandanten oder einem wirtschaftlich Berechtigten des Mandanten um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des 1 Abs. 12 bis 14 GwG oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem von der EU-Kommission ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko 35 niedergelassen ist 36, sind mindestens die folgenden verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen: > Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene (z. B. Geschäftsführer, Partner) zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung; > Ergreifung angemessener Maßnahmen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden; > Verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person ist für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen gilt. Es sind so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht ( 15 Abs. 7 GwG). - Zweifelhafte oder ungewöhnliche Transaktionen ( 15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 GwG) Bei Vorliegen einer Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, sind mindestens die folgenden verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Untersuchung der Transaktion, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überwachen und einschätzen sowie ggf. das Vorliegen einer Pflicht zur Verdachtsmeldung prüfen zu können. Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (soweit vorhanden), die der Transaktion zugrunde liegt, um das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko einschätzen und bei höherem Risiko überwachen zu können. Hinweis: Eine wichtige Hilfestellung bei der Einordnung ungewöhnlicher Sachverhalte bietet das Anhaltspunktepapier der FIU, das im geschützten Mitgliederbereich der SBK zur Verfügung steht. Die besondere Untersuchungs- und Überwachungspflicht gilt unabhängig davon, auf welche Art und Weise der Steuerberater auf etwaige Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten gestoßen ist. Sie geht über die Regelung des 34 Die Aufzählung der Fälle höheren Risikos ist nicht abschließend. 35 Derzeit sind dies die folgenden Drittstaaten: Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Demokratische Volksrepublik Korea, Guyana, Irak, Iran, Jemen, Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu (vgl. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016). 36 Ausnahmen gelten für Zweigstellen von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen (vgl. 15 Abs. 3 Nr. 1b, 2. Halbsatz GwG). Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

36 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GwG hinaus, der die Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Zweifeln über die Identität eines Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten anordnet. Sie besteht nicht nur bei Zweifeln über die Identität, sondern bei jedem Sachverhalt, der aus welchen Gründen auch immer zweifelhaft oder ungewöhnlich erscheint. Das Entstehen dieser Pflicht setzt ausdrücklich nicht voraus, dass die Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten bereits die Qualität eines nach 43 Abs. 1 GwG meldepflichtigen Sachverhalts erreicht haben. 37 Zusätzlich wurde den Aufsichtsbehörden und damit auch den Steuerberaterkammern eine Anordnungsbefugnis im Hinblick auf Hochrisikofälle eingeräumt. Diese kann nach 15 Abs. 8 GwG, wenn Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler für die Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständiger Stellen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass über die in 15 Abs. 3 GwG genannten Fälle hinaus ein erhöhtes Risiko besteht, im Wege einer Allgemeinverfügung anordnen, dass Steuerberater eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. Die Regelung soll die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzen, mit entsprechenden Anordnungen auf produkt- oder transaktionsbezogene Risikokonstellationen sowie auf Länderrisiken zu reagieren. Durch die Anordnungskompetenz wird es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, schnell und flexibel auf erhöhte Risikosituationen und entsprechende Vorgaben z. B. der FATF zu reagieren. Im Übrigen soll eine größere Flexibilität hinsichtlich der sich ständig ändernden Methoden und Techniken der Geldwäsche erreicht werden. Bisher hat die SBK davon abgesehen, von der Anordnungsbefugnis des 15 Abs. 8 GwG Gebrauch zu machen, da keine Bewertungen vorliegen, die aufgrund eines steuerberaterspezifisch erhöhten Risikos eine verstärkte Überwachung und die Erfüllung zusätzlicher Sorgfaltspflichten erfordern würden. Können die verstärkten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, gilt die Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung entsprechend ( 15 Abs. 9 i. V. m. 10 Abs. 9 GwG). V. Verdachtsmeldung 1. Meldepflicht Steuerberater sind grundsätzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass - ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche gemäß 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen könnte ( 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG) oder - ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht ( 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung ist nicht beschränkt auf Verdachtsfälle hinsichtlich einer aktuell angetragenen oder bevorstehenden Transaktion. Sie umfasst auch bereits abgeschlossene Vorgänge, bei denen sich erst nachträglich ein Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung herausstellt. Ebenfalls können von der Meldepflicht abgelehnte oder noch nicht ausgeführte Transaktionen erfasst sein. Die Pflicht zur Verdachtsmeldung setzt nicht voraus, dass hinsichtlich des Vorliegens einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Sinne des 152 Abs. 2 StPO gegeben ist. Es ist nicht Aufgabe des Steuerberaters, die rechtlichen Voraussetzungen einer Geldwäschestraftat oder einer Terrorismusfinanzierung im Einzelnen zu prüfen und eine detaillierte rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Straftatbestände vorzunehmen. Es muss auch keine Gewissheit über den Bezug einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung zu einer Geldwäsche, einer entsprechenden konkreten Vortat der Geldwäsche oder zu einer Terrorismusfinanzierung bestehen. Die Meldepflicht wird vielmehr schon dann ausgelöst, wenn das Kundenverhalten nach dem bisherigen beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich bzw. auffällig ist oder Tatsachen darauf hindeuten, dass die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt bzw. illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden sollen oder die Transaktion bzw. Geschäftsbeziehung der Terrorismusfinanzierung dient. Gleichwohl ist erforderlich, dass der Steuerberater über hinreichend aussagekräftige 37 BT-Drs. 17/6804, S Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

37 Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente verfügt. Eine Meldung ins Blaue hinein ist somit unzulässig. 38 Bei der Frage, ob die zur Kenntnis gelangten Tatsachen verdächtig sind und ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, verfügen die Verpflichteten über einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es dem Gesetzeswortlaut zufolge hierbei auch auf die subjektive Einschätzung des Verpflichteten in einer konkreten Situation ankommt. Eine wichtige Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob ein meldepflichtiger Verdachtsfall vorliegt, gibt das von der FIU erstellte Anhaltspunktepapier, das hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmte Anhaltspunkte und Indizien enthält (abrufbar im geschützten Mitgliederbereich der Homepage der Steuerberaterkammer). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die von der FIU veröffentlichten Anhaltspunkte nicht abschließend und im Einzelfall zu gewichten sind. Das Vorliegen eines einzelnen Anhaltspunkts reicht in der Regel nicht aus, um bereits den Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu begründen. Das Zusammentreffen mehrerer Anhaltspunkte sollte allerdings Anlass für erhöhte Aufmerksamkeit sein. In jedem Fall ist eine Einzelfallentscheidung ohne schematische Festlegung zu treffen. Der risikobasierte Ansatz findet bezüglich der Verdachtsmeldung nur insoweit Anwendung, als es um die Feststellung eines Verdachts der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung geht, nicht dagegen hinsichtlich der Erstattung einer Verdachtsmeldung. Besteht ein solcher Verdacht und liegen die Voraussetzungen für das Entfallen der Meldepflicht nicht vor (siehe dazu unten V. 2.), muss also die Verdachtsmeldung unabhängig vom konkreten Risiko erstattet werden. Eine Pflicht zur Meldung besteht nach 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG auch dann, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Mandant der Offenlegungspflicht nach 11 Abs. 6 Satz 3 GwG nicht nachgekommen ist, d. h. nicht offengelegt hat, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Dagegen bedarf es weiterer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für die Begründung einer Meldepflicht nach 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG nicht. 2. Ausnahme von der Meldepflicht Eine Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht für Steuerberater gleiches gilt auch für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach dem neu gefassten Geldwäschegesetz dann nicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat ( 43 Abs. 2 Satz 1 GwG). Mit dieser Ausnahme von der Meldepflicht will der Gesetzgeber dem rechtlich besonders geschützten und für eine effektive Berufsausübung unverzichtbaren Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Mandant Rechnung tragen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufes oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist ( 5 Abs. 1 BOStB). Sie ist nicht auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vereinbaren Tätigkeiten nach 57 Abs. 3 StBerG. Das Mandatsverhältnis des Steuerberaters unterliegt daher umfassend der Verschwiegenheitspflicht. Die Ausnahme von der Meldepflicht gilt somit für alle Informationen, die der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis erlangt. Die Pflicht zur Verdachtsmeldung bleibt aber nach 43 Abs. 2 Satz 2 GwG bestehen, wenn der betroffene Steuerberater positiv weiß, dass der Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, d. h. das geschützte Vertrauensverhältnis zu einer Straftat unter Nutzung der Beratungsleistungen des Steuerberaters missbraucht werden soll. Hinter dieser Rückausnahme von der Befreiung von der Meldepflicht steht der Gedanke, dass ein Mandant nicht schutzwürdig ist, der in Kenntnis des Steuerberaters dessen Beratung zur Begehung einer Straftat nutzen will. Dementsprechend ist Voraussetzung für ein Wiederaufleben der Verdachtsmeldepflicht, dass der Mandant den Steuerberater bewusst in Anspruch nimmt, um ihn bei der Begehung einer Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat zu unterstützen, und der Steuerberater von diesem Ansinnen des Mandanten positive Kenntnis hat. Für das Vorliegen einer Verdachtsmeldepflicht reicht es daher nicht aus, wenn der Steuerberater lediglich Kenntnis davon hat, dass der Mandant eine Straftat wie z. B. eine Steuerhinterziehung begangen hat, und der Mandant sich mit der Bitte um Vertretung an den Steuerberater wendet. 38 BT-Drs. 17/6804, S. 35 f. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

38 Ebenso scheidet eine Meldepflicht nach 43 Abs. 2 Satz 2 GwG aus, wenn der Steuerberater durch seine Beratung den Mandanten von dem angetragenen Missbrauch des Mandatsverhältnisses wieder abbringt, d. h. der Mandant nach der Aufklärung über die Strafbarkeit von der geplanten Handlung Abstand nimmt. In diesem Fall fehlt es an dem Erfordernis, dass der Mandant den Berufsträger bewusst zum Zwecke der Begehung einer Straftat missbrauchen will. Bei der Meldepflicht nach 43 Abs. 2 Satz 2 GwG handelt es sich um eine Rückausnahme von der Befreiung der Berufsgeheimnisträger von der Meldepflicht nach 43 Abs. 1 GwG. Hieraus folgt, dass eine Meldepflicht nach 43 Abs. 2 Satz 2 GwG überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn ein Verdachtsfall nach 43 Abs. 1 GwG vorliegt. Die bloße Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis zum Zweck der Begehung einer Straftat genutzt werden soll, löst daher die Meldepflicht nicht aus. Hinzutreten muss auch ein Sachverhalt, bei dem hinreichende Anhaltspunkte für einen Verdachtsfall im Sinne des 43 Abs. 1 GwG bestehen. 3. Sorgfältige Prüfung wegen Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Verdachtsmeldepflicht sind wegen des möglichen Konflikts mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht sorgfältig zu prüfen. Es besteht eine für den Steuerberater problematische Lage insoweit, als eine nicht in Übereinstimmung mit 43 Abs. 1 GwG, also ohne gesetzliche Pflicht vorgenommene Verdachtsmeldung, ihrerseits nach 203 StGB wegen Bruch der Verschwiegenheitspflicht strafbar sein kann. Zwar sieht 48 GwG vor, dass derjenige, der eine Verdachtsmeldung nach 43 Abs. 1 GwG oder eine Strafanzeige nach 158 StPO erstattet, wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden kann, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden sind. Ob 48 GwG auch von der strafrechtlichen Verantwortung befreit, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, auch wenn dies wegen Sinn und Zweck sowie aufgrund des weiten Wortlauts der Vorschrift einer in der Literatur verbreiteten Auffassung entspricht Erstattung der Meldung bei der FIU Eine Meldung nach 43 Abs. 1 GwG ist unverzüglich gegenüber der beim Zollkriminalamt angesiedelten FIU zu erstatten. Entgegen der früheren Gesetzeslage ist die Verdachtsmeldung nicht mehr gegenüber der Bundessteuerberaterkammer abzugeben, sondern unmittelbar an die FIU zu richten. Die Meldung muss ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich elektronisch über das auf der Website der FIU ( bund.de) eingerichtete Meldeportal goaml abgegeben werden. Nur bei Störungen der elektronischen Datenübermittlung bzw. Systemstörungen des Meldeportals sowie bei Erstmeldungen ist eine Übermittlung per Telefax zulässig. Für eine Übergangszeit bis Ende 2017 können die Verdachtsmeldungen weiterhin auch 40 per Telefax (an die Faxnummer: ) unter Verwendung des amtlichen Meldeformulars übermittelt werden. Das amtliche Meldeformular kann im Internet unter formulare-bfinv.de (Formularcenter --> Unternehmen --> FIU) abgerufen werden. Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist ab Inkrafttreten der Neufassung des Geldwäschegesetzes eine einmalige Registrierung des Verpflichteten. Bei Steuerberatern ist jedoch eine sofortige Registrierung nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Registrierung mit der ersten Abgabe einer Verdachtsmeldung erfolgt. Die Registrierung soll grundsätzlich über das Meldeportal goaml durchgeführt werden. Eine Registrierung per Telefax ist nur bei Systemstörungen des Meldeportals möglich. Das amtliche Registrierungsformular kann ebenfalls unter de (Formularcenter --> Unternehmen --> FIU) abgerufen werden. Hinweis: Die FIU kann nach 30 Abs. 3 GwG unabhängig vom Vorliegen einer Meldung nach 43 GwG Informationen von einem Verpflichteten einholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Steuerberater kann jedoch die Auskunft verweigern, soweit sich das Auskunftsverlangen auf Informationen bezieht, die er im Rahmen der Rechtsberatung und Prozessvertretung des Mandanten erhalten hat, es sei denn, der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt. Zur Auslegung des Begriffs der Rechtsberatung wird auf die Ausführungen zu 10 Abs. 9 Satz 3 GwG (unter IV. 1d) verwiesen. 39 Vgl. nur Vahle, NWB 2008, 4501 (4507); Herzog, in: Herzog, GwG 2010, 13 Rdn. 4 m. w. N. 40 Seit September 2017 kann die Verdachtsmeldung alternativ auch über das Meldeportal goaml elektronisch abgegeben werden. 38 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

39 5. Verbot der Informationsweitergabe Nach 47 Abs. 1 GwG ist es dem Steuerberater grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach 43 Abs. 1 GwG, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU nach 30 Abs. 3 Satz 1 GwG zu unterrichten. Nach 47 Abs. 2 Satz 1 GwG ist die Informationsweitergabe in bestimmten Fällen jedoch ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme gilt zum einen für eine Mitteilung an staatliche Stellen ( 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG). Zum anderen ist eine Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten, die derselben Unternehmensgruppe im Sinne des 1 Abs. 16 GwG angehören, sowie innerhalb der Europäischen Union und bei gleichwertigen Drittstaaten länderübergreifend zwischen Verpflichteten nach 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG (Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, registrierte Personen nach 10 RDG, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) gestattet, soweit diese ihre berufliche Tätigkeit selbstständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur ausüben, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verfügt ( 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 GwG). Entsprechendes gilt zwischen Verpflichteten nach 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und auf dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, wenn die Verpflichteten ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichwertigen Drittstaat haben, die Verpflichteten derselben Berufskategorie angehören und für die Verpflichteten vergleichbare Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten ( 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5). Auch liegt eine unzulässige Informationsweitergabe wie 47 Abs. 4 GwG ausdrücklich klarstellt dann nicht vor, wenn der Steuerberater durch seine Beratung lediglich versucht, den Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Darüber hinaus ist auch eine allgemeine Beratung des Mandanten über die bestehende Rechtslage, d. h. über die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung und das Verbot der Unterrichtung des Mandanten, zulässig. 6. Durchführung von Transaktionen nach Erstattung einer Verdachtsmeldung Ist eine Verdachtsmeldung erstattet worden, darf die Transaktion, wegen der die Meldung erfolgt ist, vorerst nicht ausgeführt werden. Nach 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf dies erst geschehen, wenn dem Steuerberater die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag 41 nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. Nur wenn ein Aufschub der Transaktion nicht möglich ist oder dadurch die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden könnte, darf die Transaktion durchgeführt werden. Die Verdachtsmeldung ist dann unverzüglich nachzuholen ( 46 Abs. 2 GwG). VI. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 1. Inhalt der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Aufzuzeichnen und aufzubewahren sind die folgenden Angaben und Informationen ( 8 Abs. 1 GwG): - im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobene Angaben und eingeholte Informationen über Mandanten sowie ggf. über die für den Mandanten auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigte 42 Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können. - hinreichende Informationen über die Durchführung und die Ergebnisse der Risikobewertung hinsichtlich der Anwendung allgemeiner, einfacher oder verstärkter Sorgfaltspflichten ( 10 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 GwG) und über die Angemessenheit der auf dieser Grundlage ergriffenen Maßnahmen - Ergebnisse der Untersuchung der Transaktion nach 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG (bei besonders komplexen oder ungewöhnlichen Transaktionen gemäß 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG) - Erwägungsgründe und nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach 43 Abs. 1 GwG (ins- 41 Der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag ( 46 Abs. 1 Satz 2 GwG). 42 Einschließlich Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ( 8 Abs. 1 Satz 2 GwG). Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

40 besondere für die Annahme bzw. Nichtannahme eines zu meldenden Verdachtsfalls). 2. Besondere Anforderungen an die Aufzeichnungen - Die Aufzeichnungspflicht umfasst im Fall des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG (Überprüfung der Identität des Mandanten durch Ausweisdokumente) auch Art und Nummer des vorgelegten Dokuments sowie die ausstellende Behörde ( 8 Abs. 2 Satz 1 GwG). - Hinsichtlich der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Dokumente und Unterlagen im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 GwG (z. B. Personalausweis, Handelsregisterauszug) besteht das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien anzufertigen oder diese Dokumente oder Unterlagen vollständig optisch digitalisiert zu erfassen. Die Kopien bzw. Dateien gelten als Aufzeichnung im Sinne des 8 Abs. 2 Satz 1 GwG ( 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GwG). Durch die Regelung, dass das Recht zur Anfertigung von Kopien besteht, wird klargestellt, dass es sich bei 8 GwG um eine spezialgesetzliche Sondervorschrift handelt, die abweichend von den datenschutzrechtlichen Vorschriften der Pass- und Ausweisgesetze die Anfertigung von Kopien der Ausweisdokumente erlaubt. - Wird nach 11 Abs. 3 Satz 1 GwG von einer erneuten Identifizierung abgesehen, sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen ( 8 Abs. 2 Satz 4 GwG). - Im Falle eines elektronischen Identitätsnachweises (z. B. elektronischer Personalausweis) nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG ist anstelle der Art und Nummer des Dokuments und der ausstellenden Behörde das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei Überprüfung der Identität anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur ist auch deren Validierung aufzuzeichnen ( 8 Abs. 1 Sätze 5 und 6 GwG). - Bei Einholung von Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte Register oder Verzeichnisse gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen ( 8 Abs. 2 Satz 7 GwG). Hierdurch wird die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht insbesondere bei der Identifizierung juristischer Personen erheblich vereinfacht. So reicht z. B. bei einer Einsichtnahme in das Handelsregister über das Internet der Ausdruck des Registerblattes aus. - Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle (z. B. FIU) vorzulegen sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen 147 Abs. 5 AO entsprechend ( 8 Abs. 3 und 5 GwG). 3. Dauer der Aufbewahrung Die Aufzeichnungen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten ( 8 Abs. 3 GwG). Die Aufbewahrungsfrist im Falle des 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG (Sorgfaltspflichten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung) beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist ( 8 Abs. 4 GwG). Praxishinweis: Die nach 8 GwG aufzubewahrenden Unterlagen können von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt werden. Es wird daher empfohlen, die Unterlagen und Dokumente gemäß 8 GwG stets getrennt von der Handakte bzw. Mandantenakte aufzubewahren. VII. Aufsicht Es ist Aufgabe der SBK, im Rahmen der Berufsaufsicht die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften, insbesondere die Erfüllung der nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten, zu überwachen. Die SBK kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Anforderungen sicherzustellen ( 51 Abs. 1 und 2 GwG). In Ergänzung zu den Aufsichtsbefugnissen nach dem Steuerberatungsgesetz kann die SBK auch anlassunabhängige Prüfungen, d. h. ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten vorliegen, durchführen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, in der Steuerberaterpraxis Vor-Ort-Prüfungen vor- 40 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

41 zunehmen. In diesem Fall hat die SBK auch das Recht, die Praxisräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen ( 52 Abs. 2 und 3 GwG). Darüber hinaus ist der Steuerberater verpflichtet, der SBK auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zur erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für die nach 8 GwG aufzubewahrenden Unterlagen. Hinsichtlich der Pflicht zur Auskunftserteilung besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht auf solche Fragen, deren Beantwortung den Verpflichteten selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Außerdem können Steuerberater die Auskunft auch auf Fragen verweigern, wenn sich diese auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung des Mandanten erhalten haben, es sei denn, der Steuerberater weiß, dass sein Mandant seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt ( 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 bis 5 GwG). Zur Auslegung des Begriffs der Rechtsberatung wird auf die Ausführungen zu 10 Abs. 9 Satz 3 GwG (unter IV. 1d) verwiesen. VIII. Sanktionen Zur Sanktionierung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz stehen den Steuerberaterkammern die ihnen durch das Steuerberatungsgesetz eingeräumten Befugnisse zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen zur Verfügung ( 51 Abs. 2 Satz 2 GwG). Darüber hinaus kann die zuständige Steuerberaterkammer aufgrund spezialgesetzlicher Regelung im Geldwäschegesetz auch die Ausübung des Berufs vorübergehend untersagen oder die Bestellung widerrufen, wenn der Steuerberater vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes, die zur Durchführung des Geldwäschegesetztes erlassenen Verordnungen oder gegen eine Anordnung der zuständigen Steuerberaterkammer verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Steuerberaterkammer dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist. Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer Beschäftigter vorsätzlich oder fahrlässig einen solchen Verstoß begangen, kann die zuständige Steuerberaterkammer der betroffenen Person auch vorübergehend untersagen, eine Leitungsposition in der Steuerberaterpraxis auszuüben ( 51 Abs. 5 GwG). Zudem sind Verstöße gegen die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten soweit sie vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden als Ordnungswidrigkeit sanktionsbewehrt. 56 Abs. 1 GwG enthält hierzu in insgesamt 64 Nummern eine umfangreiche Auflistung von Tatbeständen, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu Euro oder einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste ( 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GwG). Anderenfalls beträgt die maximale Geldbuße Euro ( 56 Abs. 3 GwG). Zuständige Bußgeldbehörde für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist das Finanzamt ( 56 Abs. 5 Satz 3 GwG). Darüber hinaus veröffentlicht die zuständige Steuerberaterkammer bestandskräftige Maßnahmen, die sie wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften verhängt hat, nach Unterrichtung des betroffenen Berufsangehörigen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internetseite der Steuerberaterkammer ( 57 Abs. 1 und 4 GwG). In der Bekanntmachung sind grundsätzlich Art und Charakter des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen namentlich zu benennen. Dabei gilt allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb muss eine Bekanntmachung aufgeschoben werden oder auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzten würde oder eine Bekanntgabe personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre ( 57 Abs. 2 GwG). Eine Veröffentlichung erfolgt nicht, wenn ein Aufschub oder eine anonymisierte Bekanntmachung nicht ausreichend sind, um die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzustellen ( 57 Abs. 3 GwG). Weiterhin ist zu beachten, dass (auch bedingt) vorsätzliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz auch das Risiko einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Geldwäsche ( 261, 27 StGB), Begünstigung ( 257 StGB) oder Strafvereitelung ( 258 StGB) begründen können. Darüber hinaus kann sich der Steuerberater gemäß 261 Abs. 5 StGB strafbar machen, wenn er in den Fällen des 261 Abs. 2 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand einer Transaktion aus einer der in 261 Abs. 1 StGB genannten Vortaten herrührt (leichtfertige Geldwäsche). Die Verwahrung eines bemakelten Geldbetrags auf einem Anderkonto sowie Verfügungen über diesen Gegenstand können insoweit bereits tatbestandsmäßig sein ( 261 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 StGB). Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

42 Anlage 1 Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko Die Liste ist eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko nach 14 GwG: 1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos: a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) solchen Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentürmers auferlegen, b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen, c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos: a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie, b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können, c) Rentensysteme und Pensionspläne oder vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem ( financial inclusion ) anbieten, e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmte Arten von E-Geld). 3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos: a) Mitgliedstaaten, b) Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, c) Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, d) Drittstaaten, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen. Anlage 2 Faktoren für ein potenziell höheres Risiko Die Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach 15 GwG: 1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos: a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung, b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Nummer 3 ansässig sind, c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen, d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien, e) bargeldintensive Unternehmen, f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens; 2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos: a) Betreuung vermögender Privatkunden, b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten, c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z. B. elektronische Unterschriften, d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter, e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte; 42 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

43 3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos: a) unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, b) Drittstaaten, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind, c) Staaten, gegen die beispielsweise die Europäische Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder haben, d) Staaten, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind. Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nach 6 Abs. 9 GwG Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) trifft aufgrund der Befugnis gemäß 6 Abs. 9 GwG folgende Regelung zu den internen Sicherungsmaßnahmen ( 6 Abs. 1 bis 6 GwG): Auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 1, die in eigener Praxis tätig sind, finden die Pflichten, interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, nämlich - die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Kundensorgfaltspflichten nach 10 bis 17 GwG, die Erfüllung der Meldepflicht nach 43 Abs. 1 GwG, die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach 8 GwG und die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften ( 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG), - die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen ( 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG), - die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten ( 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG), - die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen ( 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG), - die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist ( 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG), - die Schaffung angemessener Vorkehrungen, die es Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten ( 6 Abs. 5 GwG), keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt zehn Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß 56 StBerG tätig sind. Dies gilt nicht für solche Steuerberater, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausüben. Entsprechendes gilt für Steuerberater, die ihren Beruf gemäß 56 StBerG in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietät) gemeinsam ausüben oder die in einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, tätig sind. Gleiches gilt für Steuerberater im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach 56 StBerG nicht vorliegen, und im Falle der Kundmachung einer 1 Im Folgenden wird für beide Berufe einheitlich die Bezeichnung Steuerberater verwendet. Diese Anordnung nebst Erläuterungen beruht auf einer Empfehlung der Bundessteuerberaterkammer. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

44 Partnerschaftsgesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach 1 PartGG nicht vorliegen (Scheinsozietät oder Scheinpartnerschaft). Entsprechendes gilt für Steuerberatungsgesellschaften, mit dem Unterschied, dass die Pflichten zu den internen Sicherungsmaßnahmen die Berufsgesellschaft und nicht die natürlichen Personen des Berufsstandes treffen, die ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft ausüben ( 6 Abs. 3 GwG i. V. m. 6 Abs. 1 GwG). Diese Anordnung wird in dieser KammerInfo bekannt gemacht. Sie wird gemäß 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung wirksam. Die Anordnung vom 15. August 2012 (veröffentlicht in der KammerInfo 4/2012) wird aufgehoben. Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet. ERLÄUTERUNGEN: I. Steuerberater sind gemäß 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 4 bis 7, Abs. 5 und 6 GwG dazu verpflichtet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Dabei handelt es sich um folgende Vorkehrungen: - die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Kundensorgfaltspflichten nach 10 bis 17 GwG, die Erfüllung der Meldepflicht nach 43 Abs. 1 GwG, die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach 8 GwG und die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften ( 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG), - die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen ( 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG), - die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten ( 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG), - die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen ( 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG), - die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist ( 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG), - die Schaffung angemessener Vorkehrungen, die es Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten ( 6 Abs. 5 GwG), - die Schaffung von Vorkehrungen, um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder auf Anfrage anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Steuerberater können die Auskunft verweigern, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Steuerberater weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt ( 6 Abs. 6 GwG). 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG (Bestellung eines Geldwäschebeauftragten) ist auf Steuerberater nicht anwendbar, da diese gesetzlich nicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich lediglich aus der Anordnung der SBK nach 7 Abs. 3 Satz 1 GwG ergeben, nach der Steuerberater ab einer bestimmten Praxisgröße einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben. 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG (Schaffung von gruppenweiten Verfahren) betrifft lediglich solche Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, und ist daher auf Steuerberater ebenfalls nicht anwendbar. Grundsätzlich treffen die Pflichten zur Vornahme interner Sicherungsmaßnahmen die natürlichen Personen, also Steuerberater, unabhängig von ihrer Stellung in der beruflichen Einheit. Dies leitet sich aus 6 Abs. 1 GwG i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG ab. Falls Steuerberater ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens ausüben, obliegt die Verpflichtung, interne Sicherungs- 44 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

45 maßnahmen zu treffen, gemäß 6 Abs. 3 GwG diesem Unternehmen. II. Die SBK hat nach 6 Abs. 9 GwG die Möglichkeit, zu bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der einbezogenen Berufsangehörigen wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften des 6 Abs. 1 bis 6 GwG risikoangemessen anzuwenden sind. Die SBK macht hiermit von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch. Die Verpflichtung zur Vornahme der in 6 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7, Abs. 5 GwG genannten Sicherungsmaßnahmen findet auf diejenigen Berufsangehörigen keine Anwendung, die in beruflichen Einheiten tätig sind, die nicht mehr als insgesamt zehn Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß 56 StBerG umfassen, unabhängig davon, in welcher Funktion oder Stellung die Berufsträger dort tätig sind. Absatz 2 Satz 2 der Anordnung bezieht auch die sogenannte Scheinsozietät und die sogenannte Scheinpartnerschaftsgesellschaft mit ein. Die s g il t nic h t f ür s olc h e Steu er b er ater, die in Ein zelpr a x i s tätig sind, Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne des 56 Abs. 1 StBerG und Steuerberatungsgesellschaften, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne der 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausüben. Eine überwiegende Ausübung treuhänderischer Tätigkeiten liegt vor, wenn mehr als 50 % des Gesamtumsatzes der Praxis auf diese Tätigkeiten entfallen. III. Grund für die Befreiung von Steuerberatern bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten bis zu einer Gesamtkopfzahl von zehn Berufsträgern und von Berufsgesellschaften bis zu einer entsprechenden Größe ist, dass in Einheiten bis zu dieser Größe die Gefahr eines Informationsverlustes, die durch arbeitsteiliges Vorgehen in größeren Unternehmensstrukturen vorhanden sein kann, nicht besteht. Die Gefahr des Informationsverlustes kann als so gering angesehen werden, dass die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würden. Die Notwendigkeit zur Vornahme interner Sicherungsmaßnahmen gemäß 6 Abs. 1 und 2, Nr. 1, 4 bis 7, Abs. 5 GwG besteht bei kleineren Einheiten auch deshalb nicht, weil die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz durch den Praxisinhaber oder die geschäftsführenden Berufsangehörigen selbst umgesetzt werden oder, soweit eine Delegierung auf andere in der Praxis tätige Personen erfolgt, die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten vom Praxisinhaber oder von den geschäftsführenden Berufsangehörigen persönlich überwacht wird. Insbesondere einer gesonderten Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten bedarf es daher nicht. Die Befreiung von den internen Sicherungsmaßnahmen gemäß 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 4 bis 7, Abs. 5 GwG gilt nicht, wenn überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausgeübt werden. Treuhandtätigkeiten sind aufgrund der eingeschränkten Transparenz und erhöhten Anonymität besonders anfällig, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Die treuhänderische Abwicklung von Geschäften und Transaktionen ist in verstärktem Maße geeignet, Geldwäsche zu verschleiern und Terrorismusfinanzierung zu erleichtern. Bei überwiegender Ausübung von Treuhandtätigkeiten besteht daher die Notwendigkeit, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gemäß 6 Abs. 1 bis 6 GwG zu treffen. IV. Diese Anordnung beruht auf einer Abstimmung zwischen der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Schaffung einheitlicher Maßstäbe ist vor dem Hintergrund der Bündelung mehrfacher Berufsqualifikationen in einer natürlichen Person, der interprofessionellen Zusammenarbeit in Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften sowie der Mehrfachanerkennung von Berufsgesellschaften von besonderer Bedeutung. Auch der Ansatz, bei der Befreiung an die Anzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Berufsträger aller sozietätsfähigen Berufe anzuknüpfen, trägt dem Rechnung. Zudem bedeutet diese Gesamtlösung gegenüber dem auch denkbaren Weg, getrennt nach den einzelnen Berufen vorzugehen, einen geringeren Aufwand für die Berufsangehörigen aller beteiligten Berufsstände, da in Bezug auf die internen Sicherungsmaßnahmen gleichmäßige Anforderungen bestehen. Die Anordnung wird in der KammerInfo bekannt gemacht. Die Wirkung der Anordnung tritt gemäß 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung ein. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

46 Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Anordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nach 7 Abs. 3 Satz 1 GwG Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) trifft aufgrund der Befugnis gemäß 7 Abs. 3 Satz 1 GwG folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten: Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 1, die in eigener Praxis tätig sind, haben einen Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die für die Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die zuständige Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde ist, sowie einen Stellvertreter zu bestellen, wenn in der eigenen Praxis mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß 56 StBerG tätig sind. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung sind der SBK vorab anzuzeigen. Entsprechendes gilt für Steuerberater, die ihren Beruf gemäß 56 StBerG in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben oder die in einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, tätig sind. Gleiches gilt für Steuerberater im Falle einer Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach 56 StBerG nicht vorliegen, und im Falle der Kundmachung einer Partnerschaftsgesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach 1 PartGG nicht gegeben sind (Scheinsozietät oder Scheinpartnerschaft). Entsprechendes gilt für Steuerberatungsgesellschaften, mit dem Unterschied, dass die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten die Berufsgesellschaft und nicht die natürlichen Personen des Berufsstandes trifft, die ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft ausüben ( 6 Abs. 3 GwG i. V. m. 6 Abs. 1 GwG). Diese Anordnung wird in dieser KammerInfo bekannt gemacht und gemäß 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam. Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet. ERLÄUTERUNGEN: Steuerberater sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die SBK als zuständige Aufsichtsbehörde kann nach 7 Abs. 3 Satz 1 GwG allerdings anordnen, dass Steuerberater einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Die SBK macht hiermit von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch. Steuerberater, die in beruflichen Einheiten tätig sind, die mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß 56 StBerG umfassen, sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Funktion oder Stellung die Berufsträger dort tätig sind. Absatz 2 Satz 2 der Anordnung bezieht auch die sogenannte Scheinsozietät und sogenannte Scheinpartnerschaftsgesellschaft mit ein. Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten mit einer Gesamtkopfzahl von mehr als 30 Berufsträgern und von Berufsgesellschaften mit einer entsprechenden Größe ist, dass in Einheiten dieser Größe die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmensstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtert, in erhöhtem Maße besteht. Bei größeren Einheiten besteht daher aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für die zuständigen Behörden zur Verfügung steht und für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist. Diese Anordnung beruht auf einer Abstimmung zwischen der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Schaffung einheitlicher Maßstäbe ist vor dem Hintergrund der Bündelung mehrfacher Berufsqualifikationen in einer natürlichen Person, der interprofessionellen Zusammenarbeit in Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften sowie der Mehrfachanerkennung 1 Im Folgenden wird für beide Berufe einheitlich die Bezeichnung Steuerberater verwendet. Diese Anordnung nebst Erläuterungen beruht auf einer Empfehlung der Bundessteuerberaterkammer. 46 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

47 Steuer- und wirtschaftsrecht von Berufsgesellschaften von besonderer Bedeutung. Auch der Ansatz, für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an die Anzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Berufsträger aller sozietätsfähigen Berufe anzuknüpfen, trägt dem Rechnung. Zudem bedeutet diese Gesamtlösung gegenüber dem auch denkbaren Weg, getrennt nach den einzelnen Berufen vorzugehen, einen geringeren Aufwand für die Berufsangehörigen aller beteiligten Berufsstände, da für die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gleichmäßige Anforderungen bestehen. Die Anordnung wird in dieser KammerInfo bekannt gemacht. Sie wird gemäß 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach der Bekanntmachung wirksam. Steuer- und Wirtschaftsrecht Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. November 2017 die finale Fassung vom 27. Oktober 2017 des BMF-Schreibens zu Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken veröffentlicht. Die Bundessteuerberaterkammer hatte zum Entwurfschreiben vom 17. Mai 2017 Stellung genommen (vgl. Rundschreiben 165/2017 vom 11. Juli 2017). Mit diesem Schreiben äußert sich die Finanzverwaltung erstmalig zum Umgang mit grenzüberschreitenden Vergütungen im Zusammenhang mit Software und Datenbanken. Die Verwaltungsanweisung stellt ausführlich dar, wann es zu steuerpflichtigen Einkünften nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) oder Nr. 6 EStG kommt und folglich eine Pflicht zum Quellensteuereinbehalt nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für einen inländischen Steuerpflichtigen besteht. Das BMF stützt sich nicht mehr auf die Unterscheidung zwischen Individual- und Standardsoftware. Das zentrale Prüfkriterium ist nun die Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten. Die beschränkte Steuerpflicht entsteht grundsätzlich dann, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte in Form von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte eingeräumt werden. Kann der Nutzer lediglich die Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwenden oder bei der Nutzung der Datenbank lediglich Zugriffs-, Leseund Druckfunktionen ausüben, entstehen nach dem BMF-Schreiben keine inländischen Einkünfte. Im Gegensatz zum Entwurfschreiben lässt die endgültige Fassung des BMF-Schreibens für Fälle des Steuerabzugs nach 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG den Betriebskostenbzw. Werbungskostenabzug zu und kommt damit einer Forderung der Bundessteuerberaterkammer nach. Auch die Forderung nach einer Klarstellung, dass notwendige Anpassungen in die Strukturen des Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software durch den ausländischen Anbieter nicht zu inländischen Einkünften führen, findet sich in der veröffentlichten Fassung. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Volltext des BMF-Schreibens kann auf den Seiten des BMF unter: abgerufen werden. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

48 berufsrecht/berufsausübung Berufsrecht/Berufsausübung Gesetzgeber schafft Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister Die fortschreitende Digitalisierung macht es zunehmend erforderlich, dass der Steuerberater auf die Dienstleistungen und die Kompetenz externer IT-Dienstleister zurückgreifen muss. Denn der Steuerberater und seine Mitarbeiter verfügen regelmäßig nicht über das erforderliche spezielle Fachwissen auf diesem Gebiet. Es geht dabei nicht nur darum, zur Abwicklung der Lohnund Finanzbuchführung die Leistungen eines Rechenzentrums zu nutzen. Immer wichtiger werden auch internetgestützte Lösungen wie Cloud-Anwendungen und ASP-Dienste. Die meisten Mandanten gehen heute zwar davon aus, dass der Steuerberater für den Betrieb und die Wartung seiner IT-Systeme externe Dienstleister in Anspruch nimmt oder die Buchführungsdaten auf den Servern eines externen Rechenzentrums speichert. Gleichwohl befand sich der Steuerberater bisher in einer rechtlichen Grauzone und war der Gefahr ausgesetzt, sich wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach 203 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, wenn er über keine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten verfügte. Der Gesetzgeber hat nunmehr in dieser Frage mit dem am 9. November 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (siehe BGBl. I S. 3618) für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Zum einen wurde in 203 Abs. 3 Satz 2 StGB geregelt, dass Berufsgeheimnisträger und damit auch Steuerberater ohne Einwilligung des Mandanten fremde Geheimnisse gegenüber Personen offenbaren dürfen, die an ihrer beruflichen Tätigkeit wie z. B. IT-Dienstleister mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Person erforderlich ist. Zugleich ist der Steuerberater aber auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die mitwirkende Person, soweit es sich bei ihr nicht um einen Berufsgeheimnisträger handelt, zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Wenn der Steuerberater dies vorsätzlich unterlässt und die mitwirkende Person unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, macht er sich nach 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar und kann hierfür mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Zum anderen wurde in das Steuerberatungsgesetz ( 62a StBerG) und in die Berufsgesetze der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer eine berufsrechtliche Befugnisnorm eingefügt, die die Voraussetzungen regelt, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen gewährt werden darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, macht sich der Steuerberater weder nach 203 Abs. 1 StGB strafbar noch liegt ein Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht vor. Ebenso wie 203 Abs. 3 Satz 2 StGB regelt 62a Abs. 1 StBerG, dass der Steuerberater Dienstleistern den Zugang zu der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen ohne Einwilligung des Mandanten eröffnen darf, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Der Steuerberater ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und ihn zur 48 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

49 aus-, fort- und weiterbildung Verschwiegenheit zu verpflichten. Das Gesetz verlangt zudem ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung in Textform mit dem Dienstleister, die die folgenden Regelungen enthalten muss (vgl. 62a Abs. 2 und 3 StBerG): - Der Dienstleister ist unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zur Verschwiegenheit zu verpflichten. - Der Dienstleister ist zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. - Es ist festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Vertragserfüllung heranzuziehen. Ist dies der Fall, ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es sind aber auch zwei Ausnahmen vorgesehen, die es zu beachten gilt: - Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden (z. B. bei IT-Dienstleistern mit Sitz im Ausland), ist eine Offenbarung ohne Einwilligung des Mandanten nur dann zulässig, wenn der dort bestehende Geheimnisschutz mit dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies im Einzelfall nicht gebietet ( 62a Abs. 4 StBerG). Da es in der Praxis nur schwer zu beurteilen sein dürfte, ob im Ausland ein vergleichbares Schutzniveau besteht oder der Geheimnisschutz dies erfordert, empfiehlt es sich, bei der Inanspruchnahme von ausländischen Dienstleistern die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten einzuholen bzw. mit dem Mandanten einen Verzicht auf diese Anforderung zu vereinbaren. - Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, bedarf es nach 62a Abs. 5 StBerG der Einwilligung des Mandanten. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass freie Mitarbeiter zur fachlichen Bearbeitung eines konkreten Mandats durch den Steuerberater herangezogen werden. Aus-, Fort- und Weiterbildung Das Azubi-Premium-Paket der DWS Steuerberater- Online-GmbH (DWS- Online) für Auszubildende im 1. Lehrjahr Seit September 2017 bietet DWS-Online ein Premium- Paket für Auszubildende zur/zum Steuerfachangestellten an. Die bisher 25 Teilnehmer erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine intensive Betreuung, die sich genau über ein Jahr erstreckt. Das Premium-Paket bietet den Teilnehmern vier steuerrechtliche Seminare, die die Inhalte aus dem 1. Ausbildungsjahr begleiten, zwei Seminare zur digitalen Qualifizierung und ein Seminar zur Klausurtechnik. Darüber hinaus stehen ihnen weitere Features wie das DWS-Azubi-Quiz, Lernrätsel, 10 Erklärfilme zu den sogenannten Soft Skills, ein Steuer-Glossar und eine Gesetzes- und Urteils- Recherchedatenbank zur Verfügung. Unterstützend finden regelmäßig virtuelle Klassenzimmer passend zu den zur Verfügung gestellten Seminaren mit den entsprechenden Referenten statt. Jeder Azubi hat dafür zu Beginn seiner Berufsausbildung ein Headset zur Teilnahme an den Webinaren erhalten. Im September hat bereits ein einführendes Webinar stattgefunden, welches von Melchior Bläse zum Thema Was erwartet mich in der Ausbildung durchgeführt wurde. Das virtuelle Klassenzimmer war sehr gut besucht. Im Nachgang werden alle Webinare den Teilnehmern im internen Bereich des Azubi-Portals zur Verfügung gestellt, was selbstverständlich vor allem für die Teilnehmer hilfreich ist, die nicht bei dem Webinar virtuell anwesend sein konnten. Die Azubis haben immer die Möglichkeit, sich im Forum über Fragen und Unklarheiten ihrer Ausbildung auszutauschen. Auch die Referenten haben einen Zugang zum Forum, was den Austausch noch lebendiger gestalten soll. Die Azubis können somit direkt in den Austausch mit dem Referenten treten und sich über Problematiken der einzelnen Themengebiete austauschen. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

50 aus-, fort- und weiterbildung Werbung um Auszubildende Neues Marketing im Berufsstand Mit Freunden in der Stadt unterwegs sein oder bummeln gehen nur zwei von vielen Tätigkeiten, die junge Leute gerne tun. Entsprechend wurde die neue Werbekampagne der SBK ausgerichtet. Plakatwände, Mall Videos und Bus-Heckflächen ziehen die Blicke der (jugendlichen) Interessenten auf sich. Dies alles sind Medien, die junge Leute im täglichen Leben unweigerlich vor Augen haben. Als Layout der Kampagne wurde sich an die Motive der Website der Bundessteuerberaterkammer angelehnt, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu bewahren. Die Website ist auch als sogenannte Landingpage auf den Werbemitteln ersichtlich Medium Nr. 1 zur Informationsgewinnung bei der Berufswahl ist eben das Internet. Aber auch Eltern und Verwandte werden angesprochen. Diese sind schließlich auch zu Fuß oder im Auto in der Stadt unterwegs. In der Stadt unterwegs waren auch zwei junge Kolleginnen der Kammergeschäftsstelle, um einige Eindrücke zur Werbekampagne, die in diesem Jahr erstmals testweise in Kaiserslautern durchgeführt wurde, für Sie zu sammeln. Vielleicht haben Sie es auch schon auf Facebook gesehen! Um den Interessenten unter de mehr Anlaufstellen zu bieten, tragen Sie bitte Ihre offenen Stellen in der Azubi- und Praktikantenbörse ( ein. Das ist Ihre Chance, engagierte junge Leute für Ihre Praxis zu gewinnen! 50 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

51 aus-, fort- und weiterbildung Auswertung der Umfrage 2017 zur Wahl des Ausbildungsberufes Steuerfachangestellter Insgesamt haben sich an der Umfrage zur Wahl des Ausbildungsberufes Steuerfachangestellter Auszubildende beteiligt, davon sind 16 männlich und 21 weiblich. Die Umfrageformulare wurden z. T. nicht vollständig ausgefüllt; teilweise waren Mehrfachnennungen möglich. Die Auszubildenden wurden wie folgt auf den Ausbildungsberuf aufmerksam (Mehrfachnennung möglich): Ausschlaggebend für die Berufswahl waren: Meine Eltern 12 8 Familienangehörige oder Freunde 6 3 Eine Person, die im steuerberatenden Beruf arbeitet 10 7 Den Steuerberater meiner Eltern oder Verwandten 5 3 Die Arbeitsagentur/das Berufsinformationszentrum 10 8 Eine Anzeige in der Tageszeitung 4 2 Eine Informationsveranstaltung an meiner Schule 1 0 Einen regionalen Informationstag zur Berufsausbildung 0 0 Eine überregionale Ausbildungsmesse (z. B. Einstieg Abi) 1 1 Ein Praktikum Die Website der Steuerberaterkammer RLP direkt 0 0 Die Website der Steuerberaterkammer RLP indirekt (Verlinkung, Verweis etc.) 1 0 Website Sonstiges 5 2 Die Auszubildenden kommen aus folgenden Regionen: Koblenz 7 Trier 3 Mainz 7 Kaiserslautern 1 Ludwigshafen 0 Eifel 3 Hunsrück 1 Mittelrhein-Taunus-Lahn (ohne Koblenz) 2 Mosel-Saar (ohne Trier) 2 Pfalz (ohne Kaiserslautern und Ludwigshafen) 6 Rheinhessen (ohne Mainz) 4 Rhein-Lahn-Westerwald 1 Für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten haben sich die Auszubildenden aus folgendem Grund/folgenden Gründen entschlossen: Anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit 36 Ansehen des Berufes 3 Aufstiegschancen 25 Sicherer Arbeitsplatz 19 Attraktive Ausbildungsvergütung 3 Verdienstmöglichkeiten nach der Ausbildung 2 im Wunschberuf keine Ausbildung gefunden Sonstiges 1 0 Die Auszubildenden wurden in folgenden Klassenstufen auf den Ausbildungsberuf aufmerksam: 7. Klasse 0 8. Klasse 1 9. Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse 7 Als Vorbildung gaben die Auszubildenden an (teilweise Mehrfachnennung): Hauptschule 0 Realschule 13 Fachabitur 12 Höhere Handelsschule 1 Abitur 14 zweite Berufsausbildung 1 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

52 aus-, fort- und weiterbildung Auswertung der Umfrage 2017 zur Ausbildungszufriedenheit und zum Verbleib im Beruf An der Umfrage der SBK zur Ausbildungszufriedenheit und zum Verbleib im Beruf haben sich von 296 Teilnehmern an der Abschlussprüfung 2017 zum Steuerfachangestellten insgesamt 175 beteiligt. Die Fragebögen wurden jedoch teilweise nicht vollständig ausgefüllt, teilweise kam es bei den Antworten zu Doppelnennungen (z. B. Verbleib im Ausbildungsbetrieb, aber (Duales) Studium geplant). 133 der Befragten gaben an, im steuerberatenden Beruf zu verbleiben, davon 106 bei ihrem Ausbildungsbetrieb, 27 wechseln in eine andere Steuerberaterpraxis. Für 129 der Befragten hat die Ausbildung ihren Vorstellungen entsprochen, für sechs leider nicht und für 40 überwiegend. 155 der Befragten würden den Beruf nochmals erlernen, 19 nicht mehr. 37 der Befragten gaben an, (zunächst) nicht im steuerberatenden Beruf zu verbleiben. Davon planen 21 ein Studium, einer Abitur/Fachabitur, zwei eine neue Ausbildung, drei eine kaufmännische Tätigkeit, fünf eine sonstige Tätigkeit, einer Sonstiges (wie z. B. Elternzeit, Bundeswehr/Zivildienst, Auslandsaufenthalt, noch unentschlossen), zwei sind ohne Beschäftigung und zwei machten keine näheren Angaben. Für sieben war die Ausbildungsvergütung sehr wichtig, für 59 wichtig, für 67 untergeordnet und für 28 spielte sie keine Rolle. 146 der Befragten würden den Ausbildungsberuf weiterempfehlen, zehn leider nicht. Die Ausbildung insgesamt wurde nach Schulnoten wie folgt bewertet: Der Berufsschulunterricht wurde wie folgt bewertet: a) Fachlicher Teil Keine BBS Der praktische Teil der Ausbildung wurde von den Befragten wie folgt bewertet: Der Berufsschulunterricht wurde wie folgt bewertet: b) Allgemeiner Teil Keine BBS Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

53 aus-, fort- und weiterbildung Bundesweite Berufsbildungsstatistik per 31. Dezember 2016 Auszubildende nach Ausbildungsjahren* davon im... Ausbildungsjahr darunter Ausländer Jahr Gesamtzahl männlich weiblich Quelle: Bundessteuerberaterkammer *Angaben Stat. Bundesamt, Stichtag , aus Geheimhaltungsgründen gerundet Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge* davon im... Ausbildungsjahr Jahr Gesamtzahl männlich weiblich darunter in der Probezeit Quote der vorzeitig gelösten Ausbildungsverträge zur Gesamtzahl der Ausbildungsverträge , , , , , , , , ,9 Quelle: Bundessteuerberaterkammer *Angaben Stat. Bundesamt, Stichtag , aus Geheimhaltungsgründen gerundet Teilnehmer an Abschlussprüfungen* Jahr Gesamtzahl männlich weiblich mit vorzeitiger Zulassung und zwar Prüfungswiederholer darunter Teilnehmer mit bestandener Prüfung Gesamtzahl männlich weiblich Bestehensquote in Prozent , , , , , , , , ,8 Quelle: Bundessteuerberaterkammer *Angaben Stat. Bundesamt, Stichtag , aus Geheimhaltungsgründen gerundet Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

54 aus-, fort- und weiterbildung Anmeldefristen und Prüfungstermine Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Abnahme der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts (PO) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I zu 4 der Ausbildungsverordnung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Zum Nachweis der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist die Prüfung schriftlich in den Prüfungsfächern Steuerwesen (150 Minuten), Rechnungswesen (120 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten) und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung (max. 30 Minuten) durchzuführen. Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung findet an folgenden Tagen statt: Dienstag, 24. April 2018 Mittwoch, 25. April 2018 Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung 2018 sind bis spätestens 15. Februar 2018 bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstraße 1, Mainz, schriftlich einzureichen. Die Anmeldevordrucke werden den Ausbildenden Ende November 2017 zugesandt. Prüfungsbewerber nach 10 Abs. 3 PO, 45 Abs. 2 u. 3 BBiG können die Anmeldeunterlagen bei der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer anfordern. Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach 10 Abs. 1 PO sind bis zum zu stellen, da die Bearbeitung erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit beansprucht und dem Antrag nur stattgegeben werden kann, wenn auch der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung vorliegt. Die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sind in 9 und 10 PO geregelt: 9 Anmeldung und Zulassung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der SBK bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. Auch der Prüfungsbewerber kann sich zur Prüfung anmelden. (2) Die SBK ist örtlich zuständig für die Anmeldung, wenn a) in den Fällen des 9 und 10 Abs. 1 die Ausbildungsstätte im Bezirk der SBK liegt, b) in den Fällen des 10 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers im Bezirk der SBK liegt. Abweichend kann die Anmeldung auch bei einer anderen Steuerberaterkammer erfolgen, wenn hierzu das schriftliche Einverständnis aller Beteiligten, also der beteiligten Kammern, des Ausbilders und des Auszubildenden vorliegt. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: a) tabellarischer Lebenslauf, b) Abschlusszeugnis bzw. letztes Zeugnis der zuletzt besuchten Schule in bestätigter Ablichtung, c) Bescheinigungen über die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, d) Nachweis über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, e) Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis gemäß 5 Abs. 2 Nr. 7 BBiG), f) gegebenenfalls eine Erklärung über Ort und Zeitpunkt vorausgegangener Abschlussprüfungen, h) Nachweis über die Einzahlung der ggf. nach der Gebührenordnung der SBK zu entrichtenden Gebühren, i) bei Vorliegen einer Behinderung ein entsprechender Hinweis sowie eine Kopie des Behindertenausweises oder ein ärztliches, in besonderen Fällen auch amtsärztliches Attest. 15. Januar Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

55 aus-, fort- und weiterbildung (4) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen: 1. a) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (31. Juli eines jeden Jahres) endet und b) wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis gemäß 5 Abs. 2 Nr. 7 BBiG) geführt hat und c) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat oder 2. auf wen die Vorschrift des 65 Abs. 2 S. 2 BBiG zutrifft. (5) Zur Abschlussprüfung ist nicht zuzulassen, wer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter bereits mit Erfolg abgelegt hat. (6) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die SBK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festzuhalten. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. (7) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und Prüfungsortes ein-schließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (8) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist. (9) Die Ablehnung oder der Widerruf der Zulassung sind dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 10 Anmeldung und Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn a) der Ausbildende bestätigt, dass vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden, und dass ihm bis zur Prüfung die noch erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden und b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Fächern im letzten vor dem Prüfungstermin abgelaufenen Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von 2,0 oder besser erreichen. Dabei darf keines dieser Fächer schlechter als ausreichend bewertet worden sein. Das letzte Berufsschulhalbjahreszeugnis ist vorzulegen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird, und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 haben sich die Prüfungsbewerber bei der SBK innerhalb der von ihr festgesetzten Frist anzumelden. Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen: a) Nachweise, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, b) tabellarischer Lebenslauf, c) die letzten Zeugnisse der besuchten Schulen in bestätigter Ablichtung, Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

56 Abweichend von 9 Abs. 1 PO ist zur Prüfung auch zuzulassen, a) wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuaus-, fort- und weiterbildung d) etwaige Nachweise über die Teilnahme an fachbezogenen Ausbildungsmaßnahmen, e) Nachweis über die Einzahlung der ggf. nach der Gebührenordnung der SBK zu entrichtenden Gebühren. Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen sind nach 10 Abs. 2 Satz 3 PO zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vorbereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Anmeldefrist und Prüfungstermine Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt 2018/2019 Der schriftliche Teil der Fortbildungsprüfung findet an folgenden Tagen statt: Mittwoch, 12. Dezember 2018 (Steuerrecht I) Donnerstag, 13. Dezember 2018 (Steuerrecht II) Freitag, 14. Dezember 2018 (Rechnungswesen) Die Termine für die mündliche Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung ihren Beschäftigungsort oder in Ermangelung einer Beschäftigung ihren Wohnsitz im Bezirk der SBK haben und die Voraussetzungen des 9 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Steuerfachwirtin/zum Steuerfachwirt der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts (PO) erfüllen, werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung 2018/2019 spätestens bis zum 1. Oktober 2018 bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstraße 1, Mainz, schriftlich im Original einzureichen. Interessenten, die weder ihren Beschäftigungsort noch ihren Wohnsitz im Inland haben, die Voraussetzungen des 9 PO im Übrigen aber erfüllen, können ebenfalls bis zum 1. Oktober 2018 einen Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung 2018/2019 bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz stellen. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat im Original auf dem von der SBK vorgeschriebenen Formular unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. Anmeldeformulare können bei der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz schriftlich oder telefonisch angefordert (Ansprechpartnerin: Frau Kathe, Tel.: 06131/ oder Kathe@sbk-rlp.de) oder über die SBK-Website bezogen werden. Bei verspäteter Anmeldung kann nicht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung 2018/2019 gerechnet werden! Nach 9 Abs. 1 PO ist zur Fortbildungsprüfung zuzulassen, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als Steuerfachangestellte/r abgelegt hat und zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann. 56 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

57 aus-, fort- und weiterbildung erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. b) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gem. 9 Abs. 1 PO entsprechen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen. Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der Prüfungsbewerber die nach der Gebührenordnung der SBK festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro bis zum 1. Oktober 2018 unter Angabe des Verwendungszwecks an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Konto 80077, Sparkasse Mainz, IBAN DE (BIC MALA- DE51MNZ), entrichtet hat. Eine Rechnung hierfür wird nur auf Antrag erstellt. Da besondere Verhältnisse Behinderter auf Antrag zu berücksichtigen sind, sollte, soweit eine Behinderung vorliegt, bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, und soweit vorhanden ein entsprechender Nachweis beigefügt werden. Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsfächern, und zwar aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausuren und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: - Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz) - Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer) - Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht) - Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung - Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handelsund Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen: a) Steuerrecht I (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) b) Steuerrecht II (Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung, Bewertungsgesetz) c) Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht, Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Grundzüge des Gesellschaftsrechts) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausuren zu a) und b) vier und für die Klausur zu c) fünf Zeitstunden. Das vierte, mündlich zu prüfende Fach besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einem ihm mit einer Vorbereitungszeit von fünfzehn Minuten gestellten praxisbezogenen Fall zeigen, dass er in der Lage ist, - Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie - Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen. Der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe schließt sich ein Fachgespräch an. Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 30 Minuten nicht überschreiten. Jobbörse der SBK Bitte nutzen Sie unsere kostenlose Jobbörse unter Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

58 aus-, fort- und weiterbildung Anmeldefrist und Prüfungstermine Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten Lohn und Gehalt 2018/2019 Der schriftliche Teil der Fortbildungsprüfung findet am statt. 17. Oktober 2018 Der Termin für die mündliche Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung ihren Beschäftigungsort oder in Ermangelung einer Beschäftigung ihren Wohnsitz im Bezirk der SBK haben und die Voraussetzungen des 9 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum/zur Fachassistent/in Lohn und Gehalt der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts (PO) erfüllen, werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung 2018/2019 spätestens bis zum 1. August 2018 bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstraße 1, Mainz, schriftlich einzureichen. Interessenten, die weder ihren Beschäftigungsort noch ihren Wohnsitz im Inland haben, die Voraussetzungen des 9 PO im Übrigen aber erfüllen, können ebenfalls bis zum 1. August 2018 einen Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung 2018/2019 bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz stellen. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat auf dem von der SBK vorgeschriebenen Formular unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. Anmeldeformulare können bei der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz schriftlich oder telefonisch angefordert (Ansprechpartnerin: Frau Kathe, Tel.: 06131/ oder Kathe@sbk-rlp.de) bzw. von der SBK-Website heruntergeladen werden. Bei verspäteter Anmeldung kann nicht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung 2018/2019 gerechnet werden! Nach 9 Abs. 1 PO ist zur Fortbildungsprüfung zuzulassen, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter abgelegt hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann. Abweichend von 9 Abs. 1 PO ist zur Prüfung auch zuzulassen, a) wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens zwei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist, b) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gem. Abs. 1 entsprechen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen. Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der Prüfungsbewerber die nach der Gebührenordnung 58 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

59 aus-, fort- und weiterbildung der SBK festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro bis zum 1. August 2018 unter Angabe des Verwendungszwecks an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Konto 80077, Sparkasse Mainz, BLZ , IBAN DE (BIC MALADE51MNZ) entrichtet hat. Eine Rechnung hierüber wird nur auf Antrag erstellt. Da besondere Verhältnisse Behinderter auf Antrag zu berücksichtigen sind, sollte, soweit eine Behinderung vorliegt, bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen und soweit vorhanden ein entsprechender Nachweis beigefügt werden. Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen, und zwar aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: a) Steuerrecht (insbesondere Lohnsteuerabzugsverfahren, Lohnsteueranmeldung, steuerfreier Arbeitslohn) b) Sozialversicherungsbeitragsrecht (insbesondere Beitragsberechnung, Meldepflichten, Statusfeststellung, Umlageverfahren, Außenprüfung) c) Grundzüge des Arbeitsrechts (insbesondere gesetzliche Grundlagen, Arbeitsvertragsrecht, Tarifvertragsrecht) d) Rechtsübergreifende Themen (insbesondere geldwerte Vorteile/Sachbezüge, Betriebliche Altersversorgung, Mehrfachbeschäftigte, besondere Personengruppen, Grundzüge der Baulohnabrechnung, Nettolohnvereinbarung, Entgeltpauschalierung, Einmalbezüge/mehrjährige Bezüge) e) Besondere Themen (insbesondere Kurzarbeitergeld, Pfändung, Meldevorschriften, Dokumentationspflichten, Rechtsbehelfe, Datenschutz/Datensicherheit) Zwischenprüfung 2018 Gemäß 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I Nr. 25 S. 672 ff.) ist während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Ziel der Zwischenprüfung ist es, den Ausbildungsstand zu prüfen, um bei etwaigen Ausbildungsmängeln noch korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung ( 9 Abs. 4 Nr. 1 b) der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz für die Abnahme der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter. An der Zwischenprüfung 2018 müssen alle Auszubildenden teilnehmen, die die Abschlussprüfung 2019 absolvieren werden. Die Zwischenprüfung findet bei der von den Auszubildenden besuchten Berufsschule statt. Ort und Zeitpunkt der Zwischenprüfung werden in der Berufsbildenden Schule bekannt gegeben. Auszubildende, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, werden gebeten, sich mit der SBK in Verbindung zu setzen, damit wir ihnen die für sie zuständige Berufsbildende Schule nennen können. Im schriftlichen Teil der Prüfung ist eine Klausur mit praxistypischer und prüfungsgebietsübergreifender Aufgabenstellung aus den Gebieten gem. 12 Abs. 1 PO zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Zeitstunden. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 12 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxistypische und prüfungsgebietsübergreifende Fälle lösen kann. Die Prüfungsteilnehmer können einzeln oder in Gruppen von bis zu 5 Kandidaten geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 30 Minuten nicht überschreiten. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

60 Geburtstage und BeruFSJubiläen Geburtstage und Berufsjubiläen Geburtstage im Oktober 2017 StB Dipl.-Volksw. Günter Adamczak, StB Dipl.-Finw. Ernst-Ulrich Bippart, StB Elke Brodt, StB Ldw. Buchst. Georg Karl Finck, StB Dipl.-Finw. Rudolf Fuchs, StBin Barbara Herrmann-Schmidt, StB WP RA Dipl.-Bw. (FH) Klaus Kahler, StB WP Dipl.-Ing. Hans Rudolf Mauer, StBin Dipl.-Fw. (FH) Doris Müller, StB Dipl.-Fw. (FH) Ludwig Rumpf, StB WP Dipl.-Bw. (FH) Richard Schaaf, StB Birgit Scherer, StB Jürgen Schmidt, StB Manfred Schwarz, StB Ldw. Buchst. Dipl.-Fw. (FH) Günter Wilhelm Ziegler Geburtstage im November 2017 StB vbp Dipl.-Kfm. Monika Abstein, StB EC WP Dipl.-Fw. (FH) Friedhelm Biesdorf, StB Dipl.-Kfm. Dieter Ebel, StB vbp Dipl.-Kfm. Artur Fuhrmann, StBin Renate Holbach, StB Dr. Gerhard Kern, StB Ldw. Buchst. Edmund Krolla, StB Wilfried Linn, StB Raimund Peter Zimmermann Geburtstage im Dezember 2017 StB Karlheinz Albert, StB vbp Gerhard Albrecht, StB Dipl.-Finw. Knut Balz, StB Waltraud Dell, StB WP Dipl.-Volksw. Helmut Erben, StB vbp Hans-Peter Everts, StB Dipl.-Kfm. Jürgen Grethen, StB Dipl.-Fw. (FH) Klaus Heinen, StB vbp Rainer Ickenroth, StB RB Theresa Killian, StB Dr. Pirmin Knurr, StB Dieter Kunoth, StBin Ldw. Buchst. Margit Molle, StB Dipl.-Fw. (FH) Ingrid Pieper, StBin Doris Rötting-Beckhaus, StB Günter Schneider, StB Dr. Christine Scholz, StB Rita Weber, StB Michael Weißbrod Jubilare im Oktober 2017 StB Dipl.-Kfm. Karsten Freyer, StB WP RA Heinz-Günter Gondert, StB vbp Peter Kuntz, StB Günther Rudloff, StB vbp Dr. Dipl.-Volksw. Heribert Zweipfennig Jubilare im November 2017 StB Kurt Karl Ankener, StB Jürgen Aulenbacher, StB Horst Büchner, StB Dieter Dech, StB WP Theo Eisel, StB Klaus Gunter Korb, StB Dieter Künster, StB RB Johann Leipold, StB vbp Helmut Menzen, StB Werner Petri, StB Willi Pletsch, StB Karl Dieter Rausch, StB WP Bernhard Simonis, StB Dipl.-Fw. (FH) Hans-Otto Weber Jubilare im Dezember 2017 StB Kurt Bernhard, StB Dipl.-Kfm. Hans-Jürgen Braun, StB Elke Brodt, StB Bernhard Josef Dettinger, StB WP Dipl.-Kfm. Klaus Düren, StB Dipl.-Volksw. Hansfried Enderle, StB RB Heinz-Helmut Grote, StB Gerhard Hinkelbein, StBin Gudrun Jaschek, StB Wolfgang Klankermaier, StBv Peter Otto Link, StB Karl-Heinz Müller, StB Ldw. Buchst. Dieter Pulsfort, StB Dipl.-Fw. (FH) Harald Reinert, StB RB Roman Helmut Roll, StB RB Betrw.(grad.) Richard Schmidt, StB Horst-Hermann Schmidt, StB Werner Schmittel, StB Erna Katharina Schurgacz, StB RB Georg Schwalb, StB Hans Joachim Schwarz, StB Ldw. Buchst. Rolf-Uli Strauss, StB Kurt Weißmann Herzlichen Glückwunsch! 60 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

61 anzeigen Anzeigen Die SBK veröffentlicht an sie herangetragene Inserate. Der Berechnung der Gebühren liegt die Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zugrunde. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel unter Chiffre, auf Wunsch auch unter Angabe der Anschrift und/oder Telefonnummer. Eine Haftung für den Inhalt der Inserate wird durch die SBK nicht übernommen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Bei Angabe einer Chiffre-Nummer leiten Sie Ihr Angebot/Ihre Bewerbung bitte in einem gesonderten geschlossenen Umschlag mit deutlicher Angabe der Chiffre-Nummer der Kammergeschäftsstelle zu. Ihr Angebot/ Ihre Bewerbung wird umgehend an den Inserenten weitergeleitet. Bei Angabe der Anschrift/Telefonnummer richten Sie Ihr Angebot/Ihre Bewerbung bitte direkt an den Inserenten. Nach Posteingang von Antwortschreiben auf Ihr veröffentlichtes Inserat werden diese ebenfalls umgehend an Sie weitergeleitet. Stellenangebote: Mittelständische Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 35 Mitarbeiter/innen in Weinheim und Viernheim sucht zeitnah jüngere/n berufserfahrene/n Steuerberater/in für die Betreuung unserer Mandanten und für das interne Qualitätsmanagement. Die Stelle bietet Ihnen sehr gute Entwicklungsmöglichkeiten. Wichtig sind uns fundiertes Fachwissen und unternehmerisches Denken. Auch Teilzeit ist möglich. Mehr Informationen über unsere Gesellschaft finden Sie unter de. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an: KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG, z. Hd. Dr. Dietmar May, Hopfenstr. 4, Weinheim, Unser Mandant Steuerberatungsgesellschaft mbh sucht für die Standorte Trier und Grevenmacher je eine(n) engagierte(n) und qualifizierte(n) Steuerberater(in) in VZ zur selbstständigen Betreuung von Mandanten und Erstellung von JA und Steuererklärungen. Geboten wird Ihnen eine anspruchsvolle Tätigkeit mit Zukunftsperspektiven (Geschäftsführung und Partnerschaft) und entsprechender Vergütung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die Sie gerne an richten können. Weitere Informationen finden Sie unter Kennziffer 3650 Stellengesuche: Gymnasiast des Theresianums Mainz (Abitur 2018, Jahrgang 2000) sucht einen Ausbildungsplatz zum Steuerfachangestellten zum Sommer Kooperationen: WP-Gesellschaft mit langjähriger Erfahrung bei der Prüfung von KMU übernimmt weitere Jahresabschlussprüfungen und Sonderprüfungen. Vorzugsweise in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz. Eine vertrauensvolle, kooperative Zusammenarbeit mit StB wird angestrebt und Mandatsschutz wird zugesichert. Kontakt & Info: Tel Praxisverkauf: Steuerberaterpraxis in Neustadt/Weinstraße zu verkaufen. Langjährige Mitarbeiterinnen und Mandanten. Eine kollegiale Zusammenarbeit im Rahmen einer geordneten Nachfolge wird angestrebt. Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre b. Mannheim-Mitte, StB/in zur Nachfolge gesucht. JU ca. 150 T zu berufsüblichen Bedingungen abzugeben. Überleitende Mitarbeit ist möglich. Die Praxisräume und die Geschäftseinrichtungen können mitübernommen werden. Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre c. Praxisübernahme: Steuerberater sucht zum Kauf eine Steuerberatungskanzlei zur Übernahme. Eine mittelfristige, kollegiale Zusammenarbeit im Rahmen einer geordneten Nachfolge ist ebenso möglich wie eine kurzfristige Übernahme, wobei ich für weitere Modalitäten offen bin. Die Steuerberatungskanzlei sollte im Raum Südliche Weinstraße, Neustadt, Germersheim liegen. Angebote bitte an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre a oder unter steuerberaterkanzleigesucht@web.de Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

62 Presseecho PresseEcho Presseinformationen der SBK wurden seit der KammerInfo 4/2017 am 19. August 2017 bis zum Redaktionsschluss dieser KI am 3. November mal in der gedruckten Presse und 18 mal in Online-Ausgaben der gängigen Zeitungen veröffentlicht. r Septembe al WO Bühl, Wochenjourn Pirma sense r, 16. Septe mber 2017 September 2017 Pirmasenser Zeitung, 16. Woch enbla tt Der Südkr eis, 31. Augu st Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

63 neuerscheinungen Neuerscheinungen Buchtitel Autor Inhalt ISBN Verlag Kompendium Steuerstrafrecht Steuern Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Rechtsassessor Dr. iur. Matthias H. Gehm Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung sind im Steuerstrafrecht einmal mehr tiefgreifend aktiv geworden. So ging der Gesetzgeber zuletzt neben dem StUmgBG mehrere Gesetzesprojekte mit steuerstrafrechtlichen Auswirkungen an. In der Praxis zeigt sich außerdem immer deutlicher, zu welchen massiven Problemen das Instrumentarium der geänderten strafbefreienden Selbstanzeige führt. In der umfassend aktualisierten 3. Auflage bringt Dr. Matthias H. Gehm die jüngsten Entwicklungen im Gesamtkontext anschaulich nahe. Themen des Buches sind: Die Steuern auf das Einkommen und das Vermögen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer); die wesentlichen Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen (Umsatzsteuer sowie weitere wichtige Verkehr- und Verbrauchsteuern); rechtsformspezifische Besonderheiten bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Besteuerung anhand von Beispielen ERICH SCHMIDT VERLAG, 3. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2017, 610 Seiten, Euro 98, Verlag De Gruyter Oldenbourg, 3. Auflage, Berlin/Boston 2018 Euro 29,95 Wir wünschen allen unseren Mitgliedern und Lesern, deren Mitarbeitern und Familien ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest 2017 und ein glückliches neues Jahr Bitte beachten Sie, dass die Kammergeschäftsstelle in der Zeit vom 27. Dezember 2017 bis einschliesslich 1. Januar 2018 nicht besetzt ist. ab dem 2. Januar 2018 sind wir wie gewohnt wieder für Sie da. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

64 beilagenhinweis Beilagen der SBK Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz weitere Beilagen Bundessteuerberaterkammer Deutscher Steuerberaterkongress 9. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress Seminarübersicht dws-institut Lehrgang Fachberater für Internationales Steuerrecht Werbeblatt Gutachtendienst dws-online 4. Werbewelle dws-verlag 4. Werbewelle Beilagenhinweise HLBS Kompaktseminar Landwirtschaftliche Buchstelle Zuständigkeiten der Mitarbeiter der SBK Frau Ass. jur. Nicole Appich (Steuerberaterprüfung, Bestellung Steuerberater, Landwirtschaftliche Buchstellen, Fachberater, Berufsrecht Steuerberater M R, Gebührenrecht Steuerberater A E, überbetriebliche Umschulungen, Duales Studium) Appich@sbk-rlp.de Tel.: Frau Janine Bappert (Sekretariat Geschäftsführung, KammerInfo, Kammertermine, Veranstaltungsorganisation) Bappert@sbk-rlp.de Tel.: Frau Heidrun Heinrich (Beitragssachen, Buchhaltung, Reisekostenabrechnung) Heinrich@sbk-rlp.de Tel.: Frau Violetta Jorgel (Berufsregister, Vollmachtsdatenbank/Kammermitgliedsausweise) Jorgel@sbk-rlp.de Tel.: Frau Ass. jur. Anna-Patricia Kappenstein (Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften A L, Berufsrecht Steuerberater F L, Gebührenrecht Steuerberater F L, unbefugte Hilfe in Steuersachen A L, Schulpaten) Kappenstein@sbk-rlp.de Tel.: Frau Christine Kathe (Ausbildungswesen, Begabtenförderung, Steuerfachwirte, Fachassistenten Lohn und Gehalt) Kathe@sbk-rlp.de Tel.: Frau Ass. jur. Beatrix Kompa (Stellvertr. Geschäftsführung, Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften M Z, Berufsrecht Steuerberater A E, unbefugte Hilfe in Steuersachen M Z, Qualitätssicherung) info@sbk-rlp.de Tel.: (Sekretariat) Frau Juliana Kraus (Bibliothek, Messeorganisation, Newsletter, Job- und Praxisbörse, Schulpaten, Starterzentren, Website) Kraus@sbk-rlp.de Tel.: Frau Claudia Merz (Bearbeitung und Betreuung von Ausbildungsverträgen, Beschaffung, Messeorganisation, Post) Merz@sbk-rlp.de Tel.: Frau Ass. jur. Anne Ueberfeldt (Geschäftsführung, Europa, Berufsrecht Steuerberater S Z, Gebührenrecht Steuerberater M Z) info@sbk-rlp.de Tel.: (Sekretariat) Frau Verena Weber (Sekretariat Berufsrecht, Sekretariat Steuerberaterprüfung, Bestellung Steuerberater, Fachberater, Landwirtschaftliche Buchstellen) Weber@sbk-rlp.de Tel.: Telefonische Servicezeiten der SBK: Montag Donnerstag 8:30 12:30 Uhr und 13:30 15:30 Uhr Freitag 8:30 13:00 Uhr Impressum Herausgeber: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Hölderlinstr Mainz Telefon: Fax: Internet: info@sbk-rlp.de Verantwortlich für den Inhalt: StB vbp Dipl.-Vw. Edgar Wilk Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Gestaltung: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Druck und Versand: redaktionsschluss: DATEV e.g. 3. November Nürnberg Die KammerInfo der SBK erscheint vier bis fünf Mal jährlich. 64 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

65 $ öffentliche zahlungsaufforderung Öffentliche Zahlungsaufforderung an die Mitglieder der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) erlässt folgende Allgemeinverfügung: I. Gemäß 79 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. V. m. 23 der Satzung der SBK ist jedes Mitglied der SBK verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (BO) zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird nach 79 Abs. 1 Satz 3 StBerG i. V. m. 5 Abs. 2 der Satzung der SBK und 4 Abs. 2 BO jährlich von der Ordentlichen Kammerversammlung festgelegt. Die Ordentliche Kammerversammlung hat am 21. Juni 2017 in Kaiserslautern beschlossen, den Beitrag für das Kalenderjahr 2018 unverändert in Höhe von 440 Euro zu erheben. Gemäß 5 Abs. 3 BO wird der Beitrag für das Kalenderjahr 2018 zum 31. Januar 2018 fällig. Durch Einlegen eines Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags nicht aufgeschoben. Bitte überweisen Sie bis zum Fälligkeitszeitpunkt (31. Januar 2018) unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer den Kammerbeitrag in Höhe von 440 Euro auf nachstehendes Konto der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz bei der Sparkasse Mainz: iban DE , BIC MALade51mnZ. Kammermitglieder, die der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, keine Überweisung zu veranlassen. Der Kammerbeitrag in Höhe von 430 Euro (siehe 4 Abs. 4 BO) wird am 1. Februar 2018 von dem von Ihnen angegebenen Konto abgebucht werden. Dieser Hinweis stellt gleichzeitig auch die Vorabankündigung (prenotification) im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens dar. Bitte benachrichtigen Sie die SBK rechtzeitig bei Änderungen der Bankverbindung oder Kontodaten. II. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe im Amtlichen Mitteilungsblatt der SBK, der KammerInfo, wirksam. Sie gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe des Amtlichen Mitteilungsblattes der SBK mit der Allgemeinverfügung zur Post als öffentlich bekannt gegeben. Diese Veröffentlichung gilt gemäß 5 Abs. 1 BO als Zahlungsaufforderung. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, der innerhalb dieser Frist bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstr. 1, Mainz oder Postfach 3749, Mainz, eingegangen sein muss. Der Widerspruch kann schriftlich oder auch zur Niederschrift bei der Kammergeschäftsstelle angebracht werden und ist zu begründen. Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/

66 notizen 66 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz KammerINFO 5/2017

67

68 Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Hölderlinstrasse 1, Mainz Postfach 3749, Mainz Telefon: 06131/ Telefax: 06131/ Internet:

Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG

Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG 1 www.wpk.de/mitglieder/bekanntmachungen-der-wpk/2017/ Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG Die Wirtschaftsprüferkammer trifft nach

Mehr

Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz

Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz DStV-Forum 11/2017 TB-Nr.: 096/17 Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es weitet in Umsetzung europäischer

Mehr

Merkblatt: Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz ÜBERSICHT

Merkblatt: Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz ÜBERSICHT Merkblatt: Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz ÜBERSICHT A Pflichten für ALLE Steuerberater I. Dokumentierte Risikoanalyse II. III. IV. Allgemeine Sorgfaltspflichten 1. Was sind die allgemeinen

Mehr

Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nach 9 Abs.

Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nach 9 Abs. Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nach 9 Abs. 5 Satz 2 GwG Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat am 19. Juli 2016 aufgrund

Mehr

Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz (GwG), (BGBl I, )

Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz (GwG), (BGBl I, ) Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz (GwG), (BGBl. 2017 I, 1822 1873) Das Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte

Mehr

Geldwäsche-Compliance und Transparenzregister

Geldwäsche-Compliance und Transparenzregister Geldwäsche-Compliance und Transparenzregister Erfahrungsaustausch in der Praxis 3. November 2017 in Nürnberg Dr. Tobias Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.rudolph-recht.de

Mehr

Kurzdarstellung: Pflichten für WP/vBP-Praxen nach dem Geldwäschegesetz ÜBERSICHT

Kurzdarstellung: Pflichten für WP/vBP-Praxen nach dem Geldwäschegesetz ÜBERSICHT www.wpk.de/mitglieder/bekaempfung-der-geldwaesche/praxis/#c11377 Kurzdarstellung: Pflichten für WP/vBP-Praxen nach dem Geldwäschegesetz ÜBERSICHT A Pflichten für ALLE WP/vBP-Praxen I. Dokumentierte Risikoanalyse

Mehr

Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime.

Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime. Das Transparenzregister kommt September 2017 Transparenzregister was ist das? Mit der aktuellen Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) am 26.06.2017 wurde ein völlig neuartiges Register geschaffen, das

Mehr

Ist die Geldwäsche-Bekämpfung endgültig im Risikomanagement angekommen?

Ist die Geldwäsche-Bekämpfung endgültig im Risikomanagement angekommen? Ist die Geldwäsche-Bekämpfung endgültig im Risikomanagement angekommen? Angemessene Implementierung eines Risikomanagements nach dem neuen Geldwäschegesetz unter Berücksichtigung der MaRisk 6.0 Agenda

Mehr

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für

Mehr

FAQ zum Geldwäschegesetz

FAQ zum Geldwäschegesetz FAQ zum Geldwäschegesetz 1. Pflicht zur Identifizierung des Mandanten Welche Angaben sind bei der Identifizierung zu erheben? Es ist danach zu unterscheiden, ob der Mandant eine natürliche Person oder

Mehr

Einführung des Transparenzregisters zum

Einführung des Transparenzregisters zum Mandanten-Info Transparenzregister Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 Wer ist betroffen? Was ist zu tun? Mandanten-Info Das neue Transparenzregister Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Wer ist

Mehr

Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz

Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz Einleitende Hinweise Am 26. Juni 2017 trat das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Mehr

Fehlende Waschleistung

Fehlende Waschleistung Fehlende Waschleistung Keyfacts über Geldwäsche - Verdachtsfälle von Geldwäsche sind weiter auf Rekordhoch - Verschärfte Sanktionen bei Versäumnissen nach der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie zu erwarten -

Mehr

Erhebungsbogen. (Registernummer soweit vorhanden) (Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung) (Firma, Name oder Bezeichnung)

Erhebungsbogen. (Registernummer soweit vorhanden) (Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung) (Firma, Name oder Bezeichnung) Erhebungsbogen zu den Feststellungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) - Juristische Person/Personengesellschaft - A. Identifizierung 1. Vertragspartner

Mehr

Das neue Transparenzregister

Das neue Transparenzregister Das neue Transparenzregister Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt, die auf der Umsetzung der 4.

Mehr

Steuerberater. beraten prüfen vertreten

Steuerberater. beraten prüfen vertreten Steuerberater beraten prüfen vertreten Steuerberater als Ansprechpartner für Wirtschaft und Bürger Steuerberater sind für Privatpersonen und Unternehmen die kompetenten Ansprechpartner in allen steuerlichen,

Mehr

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: Anlage 1 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: I. Anzeigepflichten

Mehr

Werde Steuerberater!

Werde Steuerberater! Werde Steuerberater! Bundessteuerberaterkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Behrenstraße 42, 10117 Berlin Postfach 02 88 55, 10131 Berlin T: 030 240087-0 F: 030 240087-99 zentrale@bstbk.de www.bstbk.de

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII I Berufsrecht in der mündlichen Steuerberater prüfung... 1 1 Nach der schriftlichen Prüfung... 1 2 Ablauf der mündlichen Prüfung... 2 3 Vorbereitung auf die

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl)

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl) Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank Westfalen-Lippe eg (Listenwahl) 1 Wahturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle

Mehr

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Erläuterungen zur Allgemeinverfügung vom 15.10.2012 für gewerbliche Güterhändler Mecklenburg-Vorpommern Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Güterhändler muss einen

Mehr

Das Geldwäschegesetz (GwG)

Das Geldwäschegesetz (GwG) IHK Leipzig, LVZ und IVD Mitte-Ost Das Geldwäschegesetz (GwG) und Immobilienmakler Rudolf Koch Vizepräsident IVD Leipzig 17.04.2013 Agenda Immobilien und Geldwäsche Was will das GwG Pflichten nach dem

Mehr

Rudolf Koch IHK Trier und IVD West Trier, 12. September 2017

Rudolf Koch IHK Trier und IVD West Trier, 12. September 2017 Branchenforum Immobilienwirtschaft 2017 Das neue Geldwäschegesetz (GwG) - alte und neue Pflichten. Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter was kommt wirklich? Rudolf Koch IHK Trier und IVD

Mehr

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Ist Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie?

Ist Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie? Ist Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie? 7. Stuttgarter Sicherheitskongress Mittwoch, 8. Juli 2015 Jürgen Rapp M.A. und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Regierungspräsidium Karlsruhe

Mehr

STEUERBERATERKAMMER NORDBADEN Körperschaft des öffentlichen Rechts

STEUERBERATERKAMMER NORDBADEN Körperschaft des öffentlichen Rechts STEUERBERATERKAMMER NORDBADEN Körperschaft des öffentlichen Rechts EINLADUNG ZU EINEM ZENTRALSEMINAR Im Rahmen der fachwissenschaftlichen Information ihrer Mitglieder führt die Kammer ein Halbtagesseminar

Mehr

Satzung der Ärztekammer Hamburg vom i.d.f. vom

Satzung der Ärztekammer Hamburg vom i.d.f. vom Satzung der Ärztekammer Hamburg vom 29.11.1993 i.d.f. vom 27.03.2000 Präambel Auf Grund von 15 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Ärztegesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Mehr

Das neue Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Überblick und Empfehlungen. Rechtsstand

Das neue Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Überblick und Empfehlungen. Rechtsstand Das neue Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Überblick und Empfehlungen Rechtsstand 12.09.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Sachliche Ausgangslage 2 3 Gesetzliche Vorgaben Umfang der Meldepflichten

Mehr

Vereinssatzung Call Center Essen

Vereinssatzung Call Center Essen Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)

Mehr

Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System. Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System. Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten Anforderungen Risiko Tax Compliance? Unternehmen sind

Mehr

Mandat des Prüfungsausschusses

Mandat des Prüfungsausschusses EZB ÖFFENTLICH Mandat des Prüfungsausschusses Ein vom EZB-Rat gemäß Artikel 9a der Geschäftsordnung der EZB eingesetzter hochrangiger Prüfungsausschuss stärkt die bereits vorhandenen internen und externen

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Das elektronische Transparenzregister: Überblick über die Neuregelungen

Das elektronische Transparenzregister: Überblick über die Neuregelungen Das elektronische Transparenzregister: Überblick über die Neuregelungen Am 26. Juni 2017 ist das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, das auf der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie beruht.

Mehr

Leonberger Modellbau-Club e. V.

Leonberger Modellbau-Club e. V. Leonberger Modellbau-Club e. V. LMC Postfach 1538, 71229 Leonberg Telefon 07152/43688 Satzung des LMC I. NAME SITZ UND ZWECK DES VEREINS 1: Name : Der am 20.Januar 1979 gegründete Verein trägt den Namen

Mehr

Mandanteninformation. IT - Systemcheck. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. IT - Systemcheck. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation IT - Systemcheck - Sicherheit für den Geschäftsführer - Die Informationstechnologie ist im Geschäftsalltag allgegenwärtig. Dabei werden unabhängig von der Unternehmensgröße rechtlich

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg Stand: 18.12.2001 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

Standardisierungsvertrag

Standardisierungsvertrag BMJ Berlin, den 2. Dezember 2011 Standardisierungsvertrag Zwischen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), vertreten durch Frau Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und dem DRSC

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/23 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern

Mehr

Teil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.

Teil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung

Mehr

Das (neue) elektronische Transparenzregister

Das (neue) elektronische Transparenzregister Das (neue) elektronische Transparenzregister Was ist das Transparenzregister? Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.)

Mehr

Berlin, den 27. September 2016 GG 33/2016

Berlin, den 27. September 2016 GG 33/2016 www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Mehr

Natürliche Person weiter unter 1)

Natürliche Person weiter unter 1) Bitte zurücksenden an: - Deutschland Auskunft nach 4 Absatz 6 GWG für juristische Personen bzw. Personengesellschaften I. Identifizierung des Vertragspartners Firmierung/Name Rechtsform & Registernummer

Mehr

Merkblatt. über die Berechtigung zur Führung des Zusatzes Landwirtschaftliche Buchstelle zur Berufsbezeichnung. Stand: Juni 2013

Merkblatt. über die Berechtigung zur Führung des Zusatzes Landwirtschaftliche Buchstelle zur Berufsbezeichnung. Stand: Juni 2013 Steuerberaterkammer Brandenburg I. Rechtsgrundlagen Merkblatt über die Berechtigung zur Führung des Zusatzes Landwirtschaftliche Buchstelle zur Berufsbezeichnung Stand: Juni 2013 - Steuerberatungsgesetz

Mehr

Anforderungsprofil. » Anforderungsprofil. » Ausbildung. » Ausbildungsdauer. » Prüfungen. » Zertifikat. » Perspektiven.

Anforderungsprofil. » Anforderungsprofil. » Ausbildung. » Ausbildungsdauer. » Prüfungen. » Zertifikat. » Perspektiven. Gutes Recht - von Mensch zu Mensch. Als Steuerfachangestellte/r verhelfen Sie den Menschen zu ihrem guten Recht - zu ihrem Steuerrecht! Denn auf diesem Gebiet sind Sie der qualifizierte Ansprechpartner.

Mehr

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss Wahlordnung für die Wahlen zum Vorstand der Bayerischen Architektenkammer Bekanntmachung der Bayerischen Architektenkammer vom 20. Juli 2006 (StAnz Nr. 30/2006) geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung

Mehr

CA/49/15 Orig.: en München, den

CA/49/15 Orig.: en München, den CA/49/15 Orig.: en München, den 05.06.2015 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Übergangsbestimmungen zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen, die gemäß Artikel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr

für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken

für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken Bundesministerium des Innern Frau Dr. Anja Wichmann MLE, LLM Referat V II 4 Datenschutzrecht, Reform des Datenschutzes in Deutschland und Europa Alt-Moabit 140 10557 Berlin E-Mail: VII4@bmi.bund.de Abt.

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.

Mehr

Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes

Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes 1 Anzeigepflicht (1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, dem Präsidenten

Mehr

vom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013)

vom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013) Reglement über den Prüfungsausschuss der Schweizerischen Nationalbank vom. Mai 00 (Stand am. Mai 03) I. Allgemeines Art. Zweck Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsausschusses

Mehr

Herzlich willkommen zur Informations- und Diskussionsveranstaltung Steuerberatung 2020 Gemeinsam fit für die Zukunft: Herausforderung Mitarbeiter

Herzlich willkommen zur Informations- und Diskussionsveranstaltung Steuerberatung 2020 Gemeinsam fit für die Zukunft: Herausforderung Mitarbeiter Herzlich willkommen zur Informations- und Diskussionsveranstaltung Steuerberatung 2020 Gemeinsam fit für die Zukunft: Herausforderung Mitarbeiter 1 Gliederung 1. Steuerberatung 2020 Herausforderungen an

Mehr

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg beschlossen auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1995, zuletzt geändert auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 09.10.2015 1 (1) Der Vorstand

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Besondere Verarbeitungsformen

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Besondere Verarbeitungsformen Symposium 26.4.2016 in Hamburg Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Besondere Verarbeitungsformen RA Prof. Dr. Ralf B. Abel 1 Darum geht es: Datenschutz- Gesamtrevision 2 Überblick - Verantwortlichkeit

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.

Mehr

Der VAI möchte Ingenieure und Architekten zu gemeinsamer künstlerischer, wissenschaftlicher und technischer Arbeit zusammenführen.

Der VAI möchte Ingenieure und Architekten zu gemeinsamer künstlerischer, wissenschaftlicher und technischer Arbeit zusammenführen. Satzung Verein der Architekten und Ingenieure des Kreises Pinneberg e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Verein der Architekten und Ingenieure des Kreises Pinneberg e.v. kurz: VAI Pinneberg.

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

Berufsstatistik. 1) Mitgliederentwicklung. Entwicklung des Berufs 2010

Berufsstatistik. 1) Mitgliederentwicklung. Entwicklung des Berufs 2010 1) Mitgliederentwicklung Veränderung 01.01.2010 01.01.2011 in Prozent Steuerberater 75.333 77.243 2,5 Steuerberatungsgesellschaften 8.169 8.416 3,0 Steuerbevollmächtigte und Sonstige* 2.777 2.670 3,9 Gesamt

Mehr

091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16

091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16 091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.1.2016 C(2016) 271 final EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 28.1.2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs

Mehr

Buchführung digital Anforderungen meistern Vorteile nutzen

Buchführung digital Anforderungen meistern Vorteile nutzen Buchführung digital Anforderungen meistern Vorteile nutzen Klaus Büchsenschütz (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) Christiane Horn (Steuerberaterin) DWAZ Wirtschaftskanzlei Bringmann & Partner mbb Wirtschaftsprüfer

Mehr

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck ART. 1 Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil. ART. 2 Der

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung Bundesrat Drucksache 19/13 RFuss 09.01.13 Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen AV Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung A. Zielsetzung Bei Inkafttreten

Mehr

Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)

Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE LANDENTWICKLUNG Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) vom 8. September 1999 geändert am 3. November 2004 in Maikammer

Mehr

Transparenzregister. (am neu in Kraft getreten)

Transparenzregister. (am neu in Kraft getreten) Transparenzregister (am 26.06.2017 neu in Kraft getreten) 1. Wer ist betroffen? Die neuen Transparenzpflichten treffen alle in Deutschland ansässige Vereinigungen im Sinne des 20 Abs. 1 S. 1 GwG, das sind:

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Steuerberatungsgesetz (StBerG) Steuerberatungsgesetz (StBerG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) Inhaltsübersicht

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen .0- Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands vom 08.04.008 (Stand 0..008) gestützt auf Art. Abs. Bundesbeschluss vom 7. Dezember

Mehr

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION ConseilUE RATDER EUROPÄISCHENUNION Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) 9068/13 LIMITE PUBLIC PESC475 RELEX347 CONUN53 COARM76 FIN229 I/A-PUNKT-VERMERK des GeneralsekretariatsdesRates fürden AuschusderStändigenVertreter/Rat

Mehr

Strahlenschutz von A Z O

Strahlenschutz von A Z O Anhang O Organisationsstrukturen im Strahlenschutz Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung sprechen zwei Personengruppen an, die Pflichten haben und Aufgaben zu erfüllen haben. Es handelt

Mehr

LEXinform/Info-Datenbank

LEXinform/Info-Datenbank Seite 1 von 5 AGB Datenschutz Impressum Meine Abos LEXinform/Info-DB LEXinform/Info-Datenbank Dok.-Nr.: 1080468 DATEV-Serviceinformation Hintergrund vom 08.12.2015 Relevant für: Vollmachtsdatenbank Vollmachtsdatenbank:

Mehr

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss

Mehr

Weisungen über die Behandlung von Differenzen zwischen den Nutzern und dem FNPG *

Weisungen über die Behandlung von Differenzen zwischen den Nutzern und dem FNPG * Weisungen über die Behandlung von Differenzen zwischen den Nutzern und dem FNPG * Gestützt auf die Artikel a und 00 des Gesundheitsgesetzes vom 6. November 999 Gestützt auf Artikel 79 Absatz Buchstabe

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Datenschutz ist Grundrechtsschutz

Datenschutz ist Grundrechtsschutz Datenschutz ist... Datenschutz ist Grundrechtsschutz Das Grundgesetz gewährleistet jedem das Recht, über Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Grundrecht auf informationelle

Mehr

M e r k b l a t t. zur Kundmachung beruflicher Anschriften

M e r k b l a t t. zur Kundmachung beruflicher Anschriften www.wpk.de/service-center/berufsregister/kundmachung-anschriften/ M e r k b l a t t zur Kundmachung beruflicher Anschriften I. Vorbemerkung Machen Berufsangehörige (WP/vBP) oder Berufsgesellschaften (WPG/BPG)

Mehr

Erfassungsbogen für Wirtschaftsprüfer zum Ureintrag in das Berufsregister ( WPO)

Erfassungsbogen für Wirtschaftsprüfer zum Ureintrag in das Berufsregister ( WPO) Bitte beachten Sie die Unterschriften auf Seite 6 Erfassungsbogen für Wirtschaftsprüfer zum Ureintrag in das Berufsregister ( 37 40 WPO) Die in das öffentliche Berufsregister einzutragenden Daten (Pflichtangaben)

Mehr

Compliance Report 2016

Compliance Report 2016 Compliance Report 2016 2 Compliance Report 2016 Compliance Report 2016 innogy SE ist eine Finanzbeteiligung des RWE-Konzerns und ist am 1. April 2016 operativ an den Start gegangen. In der innogy SE wurden

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung. Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, WP/StB Gerhard Ziegler

Aktuelle Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung. Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, WP/StB Gerhard Ziegler Aktuelle Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, WP/StB Gerhard Ziegler Inhaltsverzeichnis 1. Der Berufsstand 2. Aktuelle berufspolitische Entwicklungen 3. Digitalisierung

Mehr

Geldwäscheprävention Mitwirkungspflichen für Unternehmern

Geldwäscheprävention Mitwirkungspflichen für Unternehmern Geldwäscheprävention Mitwirkungspflichen für Unternehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Telefax: 02 03-2 65 33 Ziel und Definition Das Gesetz über das Aufspüren von

Mehr

PROTOKOLL 3. Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI

PROTOKOLL 3. Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI PROTOKOLL 3 Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI Beschluss Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR),

Mehr

Satzung des Vereins "Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW"

Satzung des Vereins Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW Satzung des Vereins "Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW" 1 Der Verein Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW" (Körperschaft) mit Sitz in 64283 Darmstadt verfolgt

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) der Volksbank Koblenz Mittelrhein eg

Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) der Volksbank Koblenz Mittelrhein eg Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) der Volksbank Koblenz Mittelrhein eg Alt Neu Erläuterung 2 Wahlausschuss Es sind einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, damit unsere Wahlordnung

Mehr

STEUERBERATER. Partner für die betriebswirtschaftliche Beratung

STEUERBERATER. Partner für die betriebswirtschaftliche Beratung STEUERBERATER Partner für die betriebswirtschaftliche Beratung Betriebswirtschaftliche Beratung als Aufgabe des Steuerberaters Synergie durch kombinierte Beratung Betriebswirtschaftliche Beratung gehört

Mehr

Az / Organisation der Aufsicht. 2. Durchführung der Aufsicht

Az / Organisation der Aufsicht. 2. Durchführung der Aufsicht Az. 2-2285.3/12 Tätigkeitsbericht der Aufsicht des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Prüfungsstelle beim Sparkassenverband Baden-Württemberg für das Prüfungsjahr 2016/2017 (01.06.2016-31.05.2017)

Mehr

JAHRESABSCHLUSS LOHN 2017

JAHRESABSCHLUSS LOHN 2017 Seite 1 JAHRESABSCHLUSS LOHN 2017 (Stand Januar 2018) INHALT Einleitung... 2 Vor der Dezember-Abrechnung... 2 Lohnsteuerjahresausgleich durchführen... 2 Nach der Dezember-Abrechnung (mit Checkliste)...

Mehr

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Symposium 26.4.2016 in Hamburg Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung RA Prof. Dr. Ralf B. Abel 1 Darum geht es: Datenschutz- Gesamtrevision 2 Überblick - Anwendungsbereich

Mehr

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Wahlordnung Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Beschlossen von der außerordentlichen Landesversammlung in Gießen am 25.6.2016 1 Wahlausschuss 3 2 Bildung des Wahlausschusses 3 3 Wahlausschreiben

Mehr