PÄDAGOGISCHE BERATUNGSZENTREN PBZ

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1 PÄDAGOGISCHE BERATUNGSZENTREN PBZ MODELL TIROL Landesschulrat für Tirol Amt der Tiroler Landesregierung - Abteilung Bildung Dezember

2 1 Präambel Pädagogische Beratungszentren in Tirol haben die Aufgabe, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 wurden in allen Bildungsregionen Tirols Pädagogische Beratungszentren eingerichtet. Die Umsetzung erfolgte gemäß dem Konzept: Pädagogische Beratungszentren - Modell Tirol, des Amtes der Tiroler Landesregierung, das in der 184. Sitzung des Kollegiums des Landeschulrates für Tirol am 8. April 2013 einstimmig angenommen wurde. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen und zwischenzeitlich erfolgter Entwicklungen, bedarf das Konzept aus 2013 einer Aktualisierung. 2 Grundlagen Wegweisende internationale und nationale Dokumente Die Idee einer inklusiven Gesellschaft und Schule wird von vielen internationalen Vereinbarungen gestützt, welche auch von Österreich mitgetragen werden (z.b. die Konvention über die Rechte der Kinder, 1989, und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, UN- Konvention, 2007). Diese Vereinbarungen bilden die Grundlage für die Implementierung der Pädagogischen Beratungszentren und die inklusive Schul- und Unterrichtsentwicklung in Tirol, weshalb sie auszugsweise hier angeführt werden. Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wird von folgenden vier Grundprinzipien bzw. Leitgedanken getragen: Nichtdiskriminierung: Das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention); Kindeswohl (Artikel 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention); Existenzsicherung, also das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung (Artikel 6 der UN- Kinderrechtskonvention); Beteiligung: Die Achtung der Meinung der Kinder und Jugendlichen (Artikel 12 der UN- Kinderrechtskonvention); SALAMANCA Erklärung der UNESCO 1994 Kinder mit besonderen Förderbedürfnissen müssen Zugang zu Regelschulen haben, in denen sie eine kindgemäße Pädagogik erfahren, die auf diese Bedürfnisse eingeht. Regelschulen, die auf eine Erziehung ohne Ausgrenzung ausgerichtet sind, stellen das wirksamste Mittel zur Überwindung diskriminierender Haltungen, zur Schaffung offener Gemeinschaften und zur Erreichung des Zieles Erziehung ohne Ausgrenzung dar

3 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Konvention) Artikel 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. EU-Behindertenstrategie In der EU-Behindertenstrategie wird auf die Bedeutung der Inklusion im Bildungssystem hingewiesen, die Förderung inklusiver Bildung und lebenslangen Lernens für Menschen mit Behinderung ist einer der zentralen Aktionsbereiche der Strategie. Ferner wird in einem anderen Zusammenhang darauf verwiesen, dass jegliche Form der Diskriminierung bekämpft und jeder junge Mensch dazu befähigt werden soll, einen positiven Umgang mit Altersgenossen unterschiedlicher Herkunft zu pflegen. Nationaler Aktionsplan (NAP) ( ) Durch die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung hat sich die österreichische Bundesregierung verpflichtet, diese Konvention Schritt für Schritt umzusetzen. Dabei kommt dem Bereich der Bildung eine ganz wichtige Rolle zu. Dies wird auch im Nationalen Aktionsplan der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechend sichtbar. In diesem Aktionsplan sind konkrete Maßnahmen für die Weiterentwicklung eines inklusiven Bildungssystems aufgeführt. Arbeitsübereinkommen der Österreichischen Bundesregierung Ziel: Ausbau der Integrationsklassen und Weiterentwicklung der inklusiven Bildung. Herausforderung: Gemeinsame Bildungsmöglichkeiten für alle Schüler/innen. Maßnahme: Schulversuche auf der Sekundarstufe II weiterentwickeln; Evaluierung und Erprobung von Modellen der integrativen Berufsausbildung an BMS; Konzeption von Modellregionen zur optimalen und bedarfsgerechten Förderung aller Schüler/innen dieser Region mit wissenschaftlicher Begleitung; Weiterentwicklung der Sonderpädagogischen Zentren; Überarbeiten der Kriterien für den sonderpädagogischen Förderbedarf über die gesamte pädagogische Bandbreite. Die Höhe der SPF- Quote soll sich am tatsächlichen Bedarf orientieren. Verankerung der inklusiven Pädagogik in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere im Rahmen der integrativen Berufsausbildung

4 Regierungsübereinkommen für Tirol Das Land Tirol bekennt sich zu gleichen Bildungschancen für alle Tirolerinnen und Tiroler und vereinbart im Regierungsübereinkommen unter anderem folgende Punkte: Eine jährliche kontinuierliche Erhöhung des Integrationsanteiles in den Tiroler Schulen Den Aufbau von unabhängigen integrativen Beratungszentren Den Auf- und Ausbau eines integrativen Bildungssystems, wobei der Erhalt von besonderen Förderschulen nicht in Frage gestellt wird. Eine Verstärkung der Bildungsangebote für Menschen mit Behinderung sowie eine Verstärkung der Kooperation mit Beratungs- und Sozialeinrichtungen. Ein bedarfsorientiertes Angebot an Sprachfördergruppen unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Inklusion. Schulorganisationsgesetz: 27a (1) Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. (2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. (3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen. 3 Allgemeine Zielsetzung Pädagogischer Beratungszentren (PBZ) Mit der Verordnung des Landesschulrates vom 15. März 2016 nimmt der Landesschulrat für Tirol ab dem 1. September 2016 die Aufgaben der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik für das gesamte Bundesland Tirol selbst war. Dazu werden in jeder Bildungsregion Pädagogische Beratungszentren eingerichtet. Ziel der Maßnahme ist eine qualitative Verbesserung im Bereich des inklusiven Unterrichts und damit verbunden eine schrittweise quantitative Steigerung der Inklusionsmöglichkeiten für Kinder mit Behinderungen. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in bestmöglicher Weise an allgemeinen Schulen unterrichtet und entsprechend unterstützt werden können. Lehrpersonen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten, sind zu betreuen. Kernaufgabe der Pädagogischen Beratungszentren bildet die Koordination der Beratung und Unterstützung bei besonderen, durch die Heterogenität der Schülergruppen bedingten, pädagogischen Herausforderungen an allen Schulstandorten einer Bildungsregion. Das Pädagogische Beratungszentrum übernimmt umfassende Aufgaben im Bereich der Inklusion und bildet somit Motor und Drehscheibe für ein inklusives regionales Schulsystem

5 4 Organisationsstruktur Organisatorisch sind die Pädagogischen Beratungszentren Teil der Außenstellen des Landesschulrates für Tirol. Für die Wahrnehmung überregionaler Erfordernisse können Fachbereiche eingerichtet werden. Somit ergibt sich folgendes Organigramm: 5 Landeskoordination Zur Unterstützung der zuständigen Landesschulinspektorin/des zuständigen Landesschulinspektors im Bereich inklusiver Schulentwicklung in Tirol wird durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung eine Landeskoordinationsstelle eingerichtet. Die Bestellung bzw. Abberufung der Landeskoordinatorin/des Landeskoordinators erfolgt durch die Landesregierung unter Einbeziehung des Landesschulrates für Tirol. Aufgaben: Erstellung eines Entwicklungsplanes, der sich am Leitbild für inklusive Bildung Tirol orientiert Unterstützung bei der Mitgestaltung der regionalen Strukturen in den Bildungsregionen - 5 -

6 Mitwirkung bei der Erstellung von regional spezifischen Arbeitsprofilen der Pädagogischen Beratungszentren Fundierte inklusionspädagogische Fachbegleitung der regionalen Pädagogischen Beratungszentren Zusammenarbeit mit maßgebenden Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (auch auf internationaler Ebene) Schnittstellenfunktion zu den Systempartnern auf Landesebene Mitwirkung bei bundesweiten Entwicklungen im Bereich der inklusiven Bildung Evaluierungsmaßnahmen zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Regelmäßige Kontaktaufnahme mit Eltern- und Behindertenverbänden Mitwirkung bei der Bestellung (Fachgremium) bzw. Abberufung der Leiterinnen/Leiter der Pädagogischen Beratungszentren 6 Funktionen und Mitarbeiter in den Pädagogischen Beratungszentren 6.1 Leitung Den Leiterinnen/den Leitern obliegt die fachliche Leitung der Pädagogischen Beratungszentren. Sie erfüllen im Auftrag der jeweils zuständigen Landesschulinspektorin/des zuständigen Landesschulinspektors bzw. der zuständigen Pflichtschulinspektorin/des zuständigen Pflichtschulinspektors pädagogische Koordinations- und Leitungsaufgaben gegenüber den ihnen zugeteilten Lehrpersonen und Bediensteten. Insbesondere umfassen die Aufgaben auch das Qualitätsmanagement, die Organisationsentwicklung, die Personalentwicklung sowie die Wahrnehmung der Außenbeziehungen mit den Systempartnern: Organe der Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen, Erziehungsberechtigte und weiterer im Bereich Kinder und Jugendliche relevante Abteilungen und Einrichtungen der öffentlichen Hand und privater Trägereinrichtungen. PBZ Leiter/innen haben die ihnen zugeordneten Lehrpersonen (i.w. Beratungslehrer/innen, Gutachter/innen und andere durch Dienstaufträge der Abteilung Bildung bestimmte Lehrpersonen) in ihrer Tätigkeit zu beraten und sich vom Stand der jeweiligen Arbeitsprozesse und deren Qualität regelmäßig zu überzeugen. Sie haben für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der im Zusammenhang mit den Aufgaben des pädagogischen Beratungszentrums zu erstellenden Amtsschriften zu sorgen. Das Weisungsrecht gegenüber Schuleiterinnen und Schulleiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer obliegt, wie im 18 Abs. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz beschrieben, ausnahmslos der zuständigen Schulaufsicht. Spezifische Leitungsaufgaben sind: Mitwirkung bei der regionalen Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen (pädagogisch, organisatorisch, strukturell), die dazu geeignet sind, ein inklusives Schulsystem auf- und auszubauen. Pädagogische Konzeption und organisatorische Umsetzung der Beratungsstrukturen, Beratungsformate, der Arbeitsfelder und Arbeitsweisen in der Region im Zusammenwirken mit - 6 -

7 der regional verantwortlichen Schulaufsicht und der Landeskoordination für pädagogische Beratungszentren. Verantwortung für transparente und qualitativ hochwertige Beratung im Zusammenhang mit den Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Steuerung der regionalen praktischen Umsetzung der Verfahrensschritte (auch an den sg. Nahtstellen). Mitwirkung bei der Planung geeigneter inklusionsorientierter Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Verantwortung für Personalentwicklung und Teamentwicklungsprozesse. Qualitätsmanagement: Erstellen eines Entwicklungsplanes in Abstimmung mit dem jeweiligen Regional- und Landesentwicklungsplan. Mitarbeit in überregionalen Gremien (Landeskonferenz der Leiter/innen der Pädagogischen Beratungszentren). Vertretung des Pädagogischen Beratungszentrums nach Außen und Vernetzung mit wichtigen Systempartnern insbesondere der Schulpsychologie und den Abteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung (Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Soziales, ) Anstellungserfordernisse Lehramt für allgemein bildende Pflichtschulen (bevorzugt Lehramt für Sonderpädagogik) o- der gleichwertige Ausbildung Entsprechende Zusatzqualifikationen werden besonders berücksichtigt (bspw. Ausbildung zum/zur Beratungslehrer/in, Ausbildung zum/zur Sprachheillehrer/in, Studium, Coaching, spezifisches Fachwissen zur Wahrnehmung der Aufgabenstellung, Gutachterausbildung, etc.) Mehrjährige Praxis im Bereich der Integrations-/Sonderpädagogik/Beratung Diagnostische Kompetenz in schulisch relevanten Bereichen Führungs-, Beratungs- und Entwicklungskompetenz Bestellung der Leiterin/des Leiters Das Bestellungsverfahren der Leiter/innen der Pädagogischen Beratungszentren orientiert sich am Bestellungsverfahren der Leiter/innen für allgemeinbildende Pflichtschulen. Leitungsstellen von Pädagogischen Beratungszentren sind mit Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzten. Die Ausschreibung erfolgt durch den Landesschulrat für Tirol im Verordnungsblatt des Landesschulrates unter Anführung der Anstellungserfordernisse. Bewerbungsgesuche sind innerhalb der in der Ausschreibung angeführten Frist, welche nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, an den Landesschulrat für Tirol zu richten. Für jede ausgeschriebene Stelle ist von einem Fachgremium bestehend aus den Landesschulinspektorinnen/Landesschulinspektoren für das allgemeinbildende Pflichtschulwesen im Primar- und Sekundarbereich, der/dem zuständigen Pflichtschulinspektorin/Pflichtschulinspektor, der/dem Landeskoordinatorin/Landeskoordinator für Pädagogische Beratungszentren, der Obfrau/dem Obmann des Dienststellenausschusses der betreffenden Bildungsregion und einer Vertreterin/einem Vertreter des Amtes der Tiroler Landeregierung, Abteilung Bildung ein Besetzungsvorschlag zu erstatten. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerber/innen drei, bei drei oder weniger Bewerber/innen alle diese Bewerber/innen aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung sind die in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich

8 Die Landesregierung nimmt die Bestellung auf Grundlage des Reihungsvorschlages des Fachgremiums vor, wobei im Bedarfsfall weitere externe Expertinnen/Experten hinzugezogen werden können. Die Leitung eines Pädagogischen Beratungszentrums kann grundsätzlich nur an eine/n im Besetzungsvorschlag aufgenommene/n Bewerber/in verliehen werden. Die Bestellung der Leiterin/des Leiters eines Pädagogischen Beratungszentrums erfolgt mittels Dienstauftrag. Abgeltung des mit der Tätigkeit verbunden Mehraufwandes Für die Leitung des Pädagogischen Beratungszentrums gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. des Landesvertragslehrpersonengesetzes Beratungslehrerinnen/Beratungslehrer Beratungslehrerinnen/Beratungslehrer sind Lehrpersonen mit Zusatzqualifikationen in den Bereichen Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen und Lernschwächen und Inklusionspädagogik. Dienstrechtliche Regelungen für Beratungslehrerinnen/Beratungslehrer Diese finden sich im Erlass Nr. 78 des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Bildung. Die in Tirol tätigen Beratungslehrer/innen werden von der Landesregierung mit Dienstauftrag bestellt. Sie werden entweder im vollen Ausmaß oder zum Teil für Beratungstätigkeiten eingesetzt. Beratungslehrer/innen sind in allen pädagogischen Belangen dem von der Landesregierung jeweils bestimmten Pädagogischen Beratungszentrum zugeordnet. Aufgabenbereiche der Beratungslehrerinnen/Beratungslehrer Aufgabenbereich A: Unterrichtliche Tätigkeit Tätigkeiten im Kontakt mit einzelnen Schülerinnen und Schülern, mit Schülergruppen und Klassen Mitarbeit im Unterricht zum Zwecke der Beratung in didaktisch-methodischen Fragen und zum Zwecke der Unterrichtsentwicklung Weitere beratende Tätigkeiten an Schulen während der Unterrichtszeit im Beisein von Lehrpersonen, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und anderen am Beratungsprozess Beteiligten Aufgabenbereich B: Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes Vor- und Nachbereitung (Dokumentation) aller mit den im Aufgabenbereich A erwähnten Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Arbeiten sowie Reisetätigkeiten (Wegzeiten) Verfassen von Verlaufs- und Beratungsberichten und Stellungnahmen im Auftrag der Leitung des pädagogischen Beratungszentrums Führen der im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit stehenden Amtsschriften: z.b. Tätigkeitsberichte (EDM), Beratungsübersichten, Arbeitsjournale, etc. Aufgabenbereich C: Sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben Weitere beratende Tätigkeiten an Schulen (außerhalb der Unterrichtszeit) im Beisein von Lehrpersonen, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und anderen am Beratungsprozess Beteiligten Teilnahme an Besprechungen am Pädagogischen Beratungszentrum - 8 -

9 Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen bzw. Elternabenden Teilnahme an Vernetzungsgesprächen mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen Fortbildung, Supervision, Intervision 6.3 Gutachter/innen Gem. 8 Schulpflichtgesetz hat der Landesschulrat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ein Sonderpädagogisches Gutachten ist die Aussage einer Sonderpädagogin/eines Sonderpädagogen als Sachverständige/r über ein Kind. Die sonderpädagogische Diagnose erhebt im Gegensatz zur medizinischen und psychologischen den auf den jeweiligen Lehrplan bezogenen augenblicklichen Lernstand eines Kindes unter Einbeziehung seines Umfeldes im Hinblick auf eine angemessene Förderung. Sonderpädagogische Gutachterinnen und Gutachter befassen sich demnach mit pädagogischen Inhalten und stellen fest, ob für das Kind sonderpädagogische Maßnahmen nötig sind, um adäquate Ziele zu erreichen. Das Sonderpädagogische Gutachten ist eine unabhängige Expertise aus pädagogischer Sichtweise. Es ist objektiv und wertfrei zu erstellen und bildet die zentrale Grundlage für die Entscheidung des Landesschulrates im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung/Aufhebung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs. Der Diagnoseprozess wird so gestaltet, dass die Ergebnisse a) Antworten auf die Fragestellung geben, ob das Kind gemäß 8 SchpflG ohne sonderpädagogische Förderung dem Unterricht in der Regelschule zu folgen vermag, b) einen Vorschlag enthalten, nach welchem Lehrplan (bzw. nach welchen Lehrplänen) und auf welcher Schulstufe das Kind unterrichtet werden soll. c) den Ausgangspunkt für die verbindlich vorgesehenen individuellen Förderpläne bilden können d) Antwort auf die Fragestellung geben, welche Fördermaßnahmen bei notwendigen Beratungen im Zusammenhang gem. SchPflG 15 empfohlen werden können. Ein sonderpädagogisches Gutachten ist verpflichtend vorgesehen. Der Auftrag dazu ergeht von der/dem jeweiligen Pflichtschulinspektorin/Pflichtschulinspektor zunächst an die Leitung des zuständigen Pädagogischen Beratungszentrums, die den Auftrag an eine fachlich geeignete Person weitergibt. Eine professionelle, auf die unterschiedlichen Behinderungsarten abgestimmte Erstellung von sonderpädagogischen Gutachten setzt voraus, dass die Gutachter/innen die jeweils erforderliche sonderpädagogische Aus- bzw. Weiterbildung nachweisen können. Neben der praktischen Erfahrung ist eine entsprechende Fortbildung/Qualifikation für Gutachtertätigkeit erforderlich. Gegebenenfalls sind gemäß 8 SchPflG Befunde und Gutachten von weiteren Expertinnen und Experten (Schulpsychologie, Schulärztlicher Dienst) einzuholen

10 6.4 Ausmaß des für die PBZ vorgesehenen Personaleinsatzes Dieses wird durch die Abteilung Bildung festgelegt, wobei folgende Ziele verfolgt werden: Landesweit transparente und nachvollziehbare Ressourcenvergabe im Bereich der Pädagogischen Beratungszentren Ausgleich bestehender, gewachsener regionaler Unterschiede Sicherstellung von ausreichend Beratungspersonal Planungssicherheit für alle Beteiligten Das Berechnungsmodell hat als Grundlage die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in Pflichtschulen. Der Personaleinsatz an Pädagogischen Beratungszentren ist innerhalb der zugewiesenen Stunden aus dem SPF Kontingent zu bedecken. Regionale Schwerpunktsetzungen und Besonderheiten können durch Verschiebung innerhalb der verschiedenen Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden. Zur Berechnung des Ausmaßes an Wochenstunden, die für einzelne Tätigkeitsbereiche aufgewendet werden sollen, wurden Divisoren festgelegt, diese lauten: a. Pro 750 Pflichtschüler/innen eine Wochenstunde für den Bereich der PBZ Leitung b. Pro 600 Pflichtschüler/innen eine Wochenstunde für den Bereich Erstellung von sonderpädagogischen Gutachten beim Verfahren zur Feststellung eines SPF c. Pro 350 Pflichtschüler/innen eine Wochenstunde für den Bereich Beratung im Zusammenhang mit Fragen der Inklusion insbesondere der Lehrer/innen die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten. d. Pro 100 Pflichtschüler/innen eine Wochenstunde für den Beratungsbereich sozial-emotionale Entwicklung (BL Verhalten) e. Pro 100 Pflichtschüler/innen eine Wochenstunde für den Beratungsbereich Lernen (BL Entwicklungsverzögerungen) f. Pro 100 Pflichtschüler/innen eine Wochenstunde für den Beratungsbereich Sprache und Sprechen (Sprachheilunterricht) g. Pro 350 Pflichtschüler/innen eine Wochenstunde für eine sg. Ausgleich als Puffer. Damit soll auf regionale Besonderheiten pädagogischer Art und in Bezug auf Erfordernisse der Personalplanung eingegangen werden können 6.5 Ressourcen und Sachkosten Ressourcen und Sachkosten (mit entsprechender Infrastruktur) sind aufgrund der Zuständigkeit vom Bund zutragen. 7 Fachbereiche Sinnes- und Körperbehinderung Begriff Die Fachbereiche beschäftigen sich mit pädagogischen und didaktisch-methodischen Fragestellungen der Bildung, Partizipation und Selbstbestimmung insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die eine Beeinträchtigung auf Grund einer Sinnes- oder Körperbehinderung aufweisen. Die auf die Entwicklungsbesonderheiten dieser Kinder und Jugendlichen zugeschnittene Beratung basiert auf einer

11 hoch differenzierten allgemeinen Didaktik und modifiziert diese im Blick auf die jeweiligen unterschiedlichen Lernbedürfnisse. Beratungsinhalt Unterrichtsplanung und organisation, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Partizipation Fragen inklusiver Didaktik Fragen sozialer Beziehungen und der Thematisierung von Behinderung in der Gruppe Hinweise zur Gestaltung der räumlichen Umgebung entsprechend der Behinderung des Kindes oder Jugendlichen mit dem Ziel größtmöglicher Selbständigkeit Methodische Hinweise und Strategien für den Einsatz von Hilfsmitteln. Fachliche Unterstützung bei der Auswahl und Beantragung (Angehörige, Fachleute und Kostenträger) Elektronische und nicht elektronische Formen von unterstützter Kommunikation, entsprechend der vorhandenen kommunikativen Kompetenzen Begleitung des Implementationsprozesses. Beratung und Klärungen zu Fragen der Diagnostik Fragestellungen zum Schulrecht, Beurteilung, Aufsicht, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Nachmittagsbetreuung etc. Unterstützung in der Elternarbeit und in der Kooperation mit dem außerschulischen Unterstützungssystem Information über passende Lehrer/innenfortbildungsangebote Organisation: Die Beratung wird im Bundesland Tirol überregional an allen Schultypen angeboten, die von Kindern und Jugendlichen mit Sinnes oder Körperbehinderungen besucht werden und ist der/dem zuständigen Landeschulinspektorin/Landesschulinspektor zugeordnet

12 Anhang: Leitbild für inklusive Bildung in Tirol WÜRDE VIELFALT STÄRKEN Wir erkennen in jedem Menschen die ihm innewohnende Würde. Diese gehört zur menschlichen Existenz und beruht nicht auf den Meinungen und Urteilen anderer. Wir wissen um die Vielfalt von Lebensweisen und Eigenschaften und respektieren Menschen in ihrer Einzigartigkeit und Mehrdimensionalität. Wir orientieren uns an den Stärken der Mitmenschen. Jeder Mensch verfügt über Fähigkeiten, die zur Entfaltung gebracht werden wollen. ZUSAMMEN LEBEN GESTALTEN Alle Beteiligten haben die Möglichkeit zum Mitmachen, Mitbestimmen und Mitgestalten. Wir schaffen Lebens- und Lernwelten, in denen jeder Mensch seine Fähigkeiten entfalten und an seiner persönlichen Entwicklung mitwirken kann. Wir erkennen Klischees und Verallgemeinerungen, durch die Menschen in vermeintlich klar abgrenzbare Gruppen eingeteilt werden, und distanzieren uns von diesen. ANERKENNUNG WERTSCHÄTZUNG RESPEKT Unsere Welt ist vielfältig. Diese Vielfalt drücken zum einen Dimensionen wie Geschlecht, Nationalität, ethnische Herkunft, Weltanschauung, Religion, Alter, Behinderung oder sexuelle Orientierung aus. Zum anderen zeigt sie sich auch in vielen weiteren Unterschieden, in Lebensgewohnheiten, Arbeitsstil, Sprachgebrauch, Erfahrungen, Auftreten u.v.a.m. Für alle Bereiche gilt: Ein gelingendes Leben in Vielfalt bedarf der Entwicklung einer Kultur der Wertschätzung, der Anerkennung und des Respekts. Bei der Aneignung dieser Haltungen und Einstellungen spielt Bildung eine zentrale Rolle. Inklusion beschreibt eine Sichtweise, bei der anders Lebende und Lernende keine Festlegung auf ihre Andersartigkeit erfahren. Lebens- und Lernweisen sind keineswegs statische, für immer gleichbleibende Zustände oder gar unveränderliche Eigenschaften. Sie sind vielmehr im gesellschaftlichen Zusammenleben andauernd Veränderungsprozessen unterworfen, die stark von der Qualität des Begegnungsangebotes abhängig sind. Die Schaffung von Voraussetzungen für eine inklusive Bildung muss allen Lernenden und Lehrenden, den Familien und allen weiteren Beteiligten zugutekommen, da inklusive Bildung eine Frage der allgemeinen Schulqualität und der Gerechtigkeit ist. Inklusive Bildung vermag es, auf die Herausforderungen und Chancen, die sich aus Unterschiedlichkeiten ergeben, eine umfassende pädagogische Antwort zu geben. Sie erkennt diese Vielfalt prinzipiell als Potenzial. UMFASSEND UNTEILBAR RECHT Den in der UN-Behindertenrechtskonvention formulierten Anspruch auf ein inklusives Bildungssystem verstehen wir als umfassend und unteilbar. Er gilt für alle Dimensionen von Vielfalt und für alle

13 Menschen und muss langfristig von Bund, Ländern und Gemeinden vollständig umgesetzt werden. Das Land Tirol stimmt mit diesem Ziel überein und wird - wie in der UN-Behindertenrechtskonvention formuliert - Menschen mit Behinderungen in alle Teile des allgemeinen Bildungssystems einbeziehen. Sie sollen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Angebot haben, in dessen Rahmen angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden. Menschen mit Behinderungen werden innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erhalten. Das Migrationsgeschehen stellt ebenfalls eine Dimension dar, die beim Aufbau einer inklusiven Bildungslandschaft mitberücksichtigt wird. Die Diskurse, die in beiden Feldern geführt werden, berühren einander, vermischen sich und sollen sich schließlich wechselseitig anregen und bereichern. Kinder mit Migrationsgeschichte müssen im Sinne der inklusiven Bildung mit all ihren Eigenheiten und Bedürfnissen innerhalb des Regelschulsystems ernstgenommen und angenommen werden. Migrationspädagogik in einer inklusiven Schule reflektiert die Bedingungen von Zugehörigkeiten, die Art und Weise, wie diese hergestellt werden, und die Folgen, die sich daraus ergeben. ELTERN UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE Erziehungsberechtigten, die heute mit ihren Kindern eine verlässliche und zufriedenstellende Situation in Sonderschulen vorfinden, soll diese Option bis zum Ende der Schulpflicht gewährleistet werden. Die Bemühungen, inklusive schulische Angebote aufzubauen und umzusetzen, konzentrieren sich auf Schulanfängerinnen und Schulanfänger. Wünschen die Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule oder in die Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so sieht das Gesetz vor, dass der Landesschulrat darüber zu informieren hat, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann. Der Landesschulrat wird gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die den Besuch der gewünschten Schulart ermöglichen. Im Übrigen ist auf den 8a Schulpflichtgesetz hinzuweisen. PÄDAGOGIK UND DIALOG Die Pädagogik für Menschen mit Behinderungen verfügt über einen umfassenden Bestand an bedeutendem Wissen und Können in Bezug auf menschliche Wahrnehmung sowie auf Denk- und Lernprozesse. Sie weiß um die Bedeutung und Herstellung von Kommunikation und Interaktion selbst unter schwierigen Bedingungen. Sonderpädagogik ist für ein inklusives Bildungssystem unverzichtbar. Sie stellt an sich selbst hohe Anforderungen im Bereich der Dialogfähigkeit und Selbstreflexion. Sie organisiert aufmerksam wahrnehmende Begleitung und entwicklungsfördernde Unterstützung unter Achtung der Selbstbestimmung und der persönlichen Integrität. Es geht ihr darum, Entwicklungsräume zu eröffnen, aus denen individuelle Lebenspläne entstehen können. Zeitgemäße Sonderpädagogik lässt sich nicht auf bestimmte Orte beschränken, sondern wird überall dort tätig und wirksam, wo Kinder und Jugendliche mit Behinderungen spielen, lernen und leben. Der Weg zu einem inklusiven Schulsystem in Tirol führt nicht über die Auflösung von Institutionen, sondern über die konsequente Entwicklung von stabilen und qualitativ hochwertigen Alternativen

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