Cannabis als Arzneimittel
|
|
- Linus Adler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Cannabis als Arzneimittel Dr. med. Detlev Parw, MBA Leiter Abteilung Arznei-/Hilfsmittel und Snstige Leistungen 22. Eppendrfer Dialg
2 31 Abs. 6 SGB V: Das Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vrschriften gilt seit dem (6) 1 Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versrgung mit Cannabis in Frm vn getrckneten Blüten der Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versrgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstffen Drnabinl der Nabiln, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht der b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin der des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der der des Versicherten nicht zur Anwendung kmmen kann, 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare psitive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf der auf schwerwiegende Symptme besteht. 2Die Leistung bedarf bei der ersten Verrdnung für eine Versicherte der einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vr Beginn der Leistung zu erteilen ist. 3 Verrdnet die Vertragsärztin der der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versrgung nach 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend vn 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb vn drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. 4 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprdukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventinellen Begleiterhebung zum Einsatz der Arzneimittel nach Satz 1 beauftragt. 5 Die Vertragsärztin der der Vertragsarzt, die der der die Leistung nach Satz 1 verrdnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erfrderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprdukte in annymisierter Frm; über diese Übermittlung ist die der der Versicherte vr Verrdnung der Leistung vn der Vertragsärztin der dem Vertragsarzt zu infrmieren. 6 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprdukte darf die nach Satz 5 übermittelten Daten nur in annymisierter Frm und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten und nutzen. 7 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverrdnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der annymisierten Datenübermittlung swie das Frmat des Studienberichts nach Satz 8 zu regeln. 8 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 4 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb vn sechs Mnaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Frm eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. 9 Der Studienbericht wird vm Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprdukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. 2
3 Zum Hintergrund des Cannabisgesetzes Ausgangssituatin vr Gesetzesänderung BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprdukte) erteilt Ausnahmeerlaubnis nach 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Ausnahmeerlaubnis ermöglicht Patienten ärztlich betreute Therapie mit Cannabis-Präparaten Keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen Stand Januar 2017 hatten ca Versicherte eine Ausnahmeerlaubnis Auslöser und Mtivatin zur Gesetzesänderung Öffentliche Meinung setzte Gesetzgeber unter Handlungsdruck Erleichterter Zugang zu Cannabis-Präparaten als Therapiealternative für einen bestimmten Patientenkreis Verringerung der Zugangsbarrieren Übernahme der Ksten als Kassenleistung 3
4 Gesetzesänderung gibt keine klaren Definitinen und Abgrenzungen und lässt viele Fragen unbeantwrtet Vraussetzungen und Fristen Ärztliche Verrdnung vn Cannabis-Präparate für schwerwiegend Erkrankte Keine der nur unzumutbare Therapiealternativen Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Verbesserung Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Krankenkasse innerhalb vn 3 Wchen nach Antragstellung innerhalb vn 5 Wchen nach Antragstellung bei Begutachtung durch MDK innerhalb vn 3 Tagen nach der Antragstellung in der spezialisierten ambulanten Palliativversrgung Ablehnung nur in begründeten Ausnahmefällen Wann ist eine Krankheit als schwerwiegend einzustufen? ( lebensbedrhlich der die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigend (BSG)) Bei welchen Indikatinen kann Cannabis zum Einsatz kmmen? (chrnischer Schmerz, Spastik bei MS, Übelkeit und Erbrechen bei Chemtherapie (AKdÄ)) Wann sind Ablehnungen hinreichend begründet? 4
5 Die Erwartungen aller Beteiligten waren grß, der Ansturm auf das Cannabis-Rezept übertraf in der Praxis alle Prgnsen Die Erwartung an das Gesetz Gesetzgeber: Versrgung eines bestimmten Patientenkreises Öffentlichkeit/Patienten: Therapiedurchbruch, Wundermittel für diverse Indikatinen Leistungserbringer: Legalisierung einer (neuen) Therapieptin Kstenträger: Versrgungsverbesserung zu angemessenem Preis und die Praxis deutlich erhöhte Nachfrage führt zu hher Zahl an Anträgen 5 vermutete Fallzahlen und Ksten um ein vielfaches überschritten Umsetzung durch Interpretatinsspielraum erschwert fehlende Indikatinsangaben = keine Einschränkung bestimmte Persnenkreise fehlende Vrgaben für Genehmigungsanträge BVA sieht Befristungen als unzulässig an Verrdnungen als Wunscharzneimittel?
6 Keine Berührungsängste: DAK-Gesundheit infrmiert breitgefächert über Cannabis 6
7 Antragsflut erschwert Einhaltung gesetzlicher Fristen Genehmigungsfiktin tritt ein Anträge auf Kstenübernahme vn Cannabis-Präparaten (DAK-G, 2017, Summe 797) Quelle: AHFZ Bremen Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nv Dez 7
8 Entscheidungsweg bei den Krankenkassen Die Entscheidung der DAK-Gesundheit richtet sich nach dem medizinischen Gutachten des MDKs Arzt verschreibt Cannabis auf BtM-Rezept Antrag auf Cannabis Verrdnung 1. Psitiver Bescheid (3 Tage) DAK-G Prüfung: 1. Patient: SAPV 2. Patient: kein SAPV a. Benachrichtigung über Entscheidung (5 Wchen) a. Gutachten 2. Einschalten des MDKs Benachrichtigung des Patienten (3 Wchen) MDK-Prüfalgrithmus: Schwerwiegende Erkrankung? Keine / unzumutbare therapeutische Alternativen? Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf psitive Wirkung MDK Prüfung: a. Antrag vllständig b. Antrag fehlerhaft Anfrderung weiterer Arztunterlagen 8
9 Im Optimalfall sind alle Fragen bereits mit Antragstellung beantwrtet Anfrderungen aus dem Arztfragebgen des MDK 1. Spezialisierte ambulante Palliativversrgung (SAPV)? 2. Wirkstff/Präparat? 3. Indikatin? 4. Therapieziel? 5. Schwere der Erkrankung? 6. Begleiterkrankungen? 7. Aktuelle Therapie? 8. Bisherige Therapie? Therapieerflge? 9. Mögliche Alternativen? Ausschlusskriterien? 10. (Psitive) Aussicht auf Erflg? 9
10 Cannabis ist aus pharmazeutischer Sicht ein schwieriges Arzneimittel Unbefriedigende Studienlage, geringe Evidenz Schwankender Wirkstffgehalt bei Cannabisblüten schlecht dsierbar standardisierte Extrakte und Fertigpräparate sind zu bevrzugen wirksame Substanzen sind THC und Cannabidil (CBD) Pharmazeutischen Unternehmen und Imprteure müssen in die Pflicht genmmen werden Verbesserung der Studienlage Nutzenbewertung nach AMNOG-Vrbild Quelle (Tabelle): Medizinisches Cannabis: Die wichtigsten Änderungen, Dtsch Arztebl 2017; 114(8): A-352 (Februar 2017) 10
11 Die zukünftigen Ksten sind nur schwer abschätzbar Ein allgemeiner Aufwärtstrend ist deutlich sichtbar Öknmische Aspekte überzgene Erwartungshaltung: Vielzahl an Anträgen erhöht Verwaltungsaufwand Ksten für Flgeerkrankungen (Missbrauchsptenzial, Sucht, ) Ksten für Cannabisblüten ca je Versicherten (p.a.) 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebt Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Ntwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht ntwendig der unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen Kstenprgnse der DAK-G für Cannabis-Präparate Wirkstff(e) Arzneimittel Höchstmenge (p. Mnat) Max. Ksten THC/CBD Cannabisblüten (derzeit als Imprt) 100 g ca THC Drnabinl zur Herstellung vn Kapseln/Trpfen 500 mg ca. 430 THC Canames Kapseln 180 mg 3077,55 THC/CBD Sativex Spray 1000 mg 383,51 Mi.
12 Gute Idee, schlechte Umsetzung Der Einsatz vn Cannabis-Präparaten als erflgsversprechende Therapiealternative ist sinnvll und zu fördern. Um die Therie in die Praxis umzusetzen, ist das Gesetz jedch zu lückenhaft und eine Knkretisierung zwingend ntwendig. Was braucht die GKV? Klare gesetzliche Handlungslinien in der Cannabis-Therapie Versrgungsrichtlinien und Vrgaben durch den G-BA Austausch und Schulung vn Ärzten bezgl. Cannabis-Präparaten und deren Beantragung Zeitliche Befristung der Genehmigungen und regelmäßige Überprüfung 12
Begutachtung 31 Abs. 6 neu
Begutachtung 31 Abs. 6 neu Hinweise der SEG 6 Dr. Lili Grell Leiterin der SEG 6 Arzneimittelversorgung der MDK-Gemeinschaft beim MDK Westfalen-Lippe 22. Februar 2017 GKV-SV, Berlin Geschäftsführer: Dr.
MehrGesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
S 8 KR 189/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit K., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen AOK Bremen/Bremerhaven,
MehrSeite 1 von 5 Seite 2 von 5 Inhalt: Arzneimittel auf Cannabis-Basis Grundlagen Zusatzinformationen Service für den Kunden Zusatzprodukte Weiterer Ablauf Verwandte Themen/Quellen Grundlagen Nach Veröffentlichung
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober
MehrAndreas v. Blanc, MPH. Cannabisverordnung aktuelle Entwicklungen für die Praxis
Andreas v. Blanc, MPH Cannabisverordnung aktuelle Entwicklungen für die Praxis 07. Juni 2017 Cannabisverordnung aktuelle Entwicklung für die Praxis Seite 2 BtMVV 2 Verschreiben durch einen Arzt (1) Für
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrWas muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden?
Hinweise für Ärzte Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln
MehrFrühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten
Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln
MehrLilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?
Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung
MehrV I N VerordnungsInfo Nordrhein
V I N VerordnungsInfo Nordrhein Cannabis Die Verordnung von Cannabis auf einem Privat- oder Kassenrezept ist seit dem 09. März 2017 möglich. Mit der Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
MehrV~6--~ Barbara Steffens 16/4151. An die Präsidentin des Landtags Norc;frhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1.
Ministerium for Gesundheit. Emanzipation. Pflege und Alter des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen' 40190 DOsseldorf An die Präsidentin des Landtags Norc;frhein-Westfalen
MehrVerordnung von Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung - Details
Publikation des Verordnungsmanagements in der PRO dem offiziellen Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Ausgabe 4 des Jahres 2017 Verordnung von Cannabis zulasten der gesetzlichen
MehrAktuelles zu Cannabis-Arzneimitteln - Praktische Umsetzung weiterhin schwierig
Aktuelles zu Cannabis-Arzneimitteln - Praktische Umsetzung weiterhin schwierig Cannabis-Arzneimittel können seit 10. März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden.
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer in Abstimmung mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth
MehrStellungnahme der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. September 2016
Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. September 2016 zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
MehrLeistungsanspruch Durch die neue Regelung erhalten Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Cannabis
LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Arzneimittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Verordnung
Mehr630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard
MehrTEIL 2 - Aktuelle Themen
TEIL 2 - Aktuelle Themen Übersicht 1. Cannabis als Medizin Voraussetzungen gem. 31 Abs. 6 SGB V Was Sie im Allgemeinen beachten sollten Auszug BtM-VV Nebenwirkungen/Überblick bisherige Studienlage Weblinks
MehrNeue Rechtslage bei Off-Label-Use- und Compassionate Use-Verordnungen zu Lasten der GKV bzw. PKV
Neue Rechtslage bei Off-Label-Use- und Compassionate Use-Verordnungen zu Lasten der GKV bzw. PKV Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BT-Drucksache
MehrVerordnung von Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Fragen und Antworten
Verordnung von Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Fragen und Antworten Stand: 27.04.2017, gültig für alle Angaben des Fragen-Antworten-Katalogs Inhaltsverzeichnis 1 Antrag auf die Genehmigung
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.01.2016 Berlin, 04.02.2016 Korrespondenzadresse:
MehrOff label use Umgang in der Klinik
Off label use Umgang in der Klinik Markus Thalheimer Leiter Medizincontrolling Universitätsklinikum Heidelberg 1 Agenda Definition und Themeneingrenzung Rahmenbedingungen im Krankenhaus Praktisches Vorgehen
MehrStellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Verbändeanhörung am Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Verbändeanhörung am 05.02.2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften AOK-Bundesverband Rosenthaler Straße 31
MehrTragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage 1 (OTC-Übersicht) Nr. 20 Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt Vom 14. April 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrAusnahmemedizin Cannabis
Ausnahmemedizin Cannabis Möglich ist, was nicht mehr verhindert wird! Maximilian Plenert (Deutscher Hanf Verband) Die Wiederentdeckung von Hanf Entdeckung des Endocannabinoid-System: 1992 Relegalisierung
MehrTragende Gründe. Vom 19. Juni 2014
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI Off-Label-Use Venlafaxin bei neuropathischen Schmerzen Vom 19. Juni 2014
Mehr28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr
28. Oktober 2015 I Seite 1 Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr Dipl.-Med. Jutta Eckert Forum Ambulant-stationärer Dialog, 21. Oktober 2015 DEGAM Leitlinie
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
MehrOrphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten
Orphan Drugs Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Seltene Krankheiten 30 Millionen Europäer, davon etwa 4 Millionen Deutsche, leiden an seltenen Krankheiten. Als selten gilt hier eine Krankheit, wenn
MehrAnlage 1. Struktur- und Prozessqualität Krankenhaus
Struktur- und Przessqualität Krankenhaus zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprgramms Brustkrebs nach 137f SGB V in Verbindung mit 137g SGB V vm 03.06.2013 Allgemeine Vraussetzungen Das Krankenhaus
MehrDie frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen
und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Heilmittelverrdnung Dezember 2016 Langfristiger Heilmittelbedarf und besnderer Verrdnungsbedarf: Das ist neu ab 1. Januar 2017 Patienten mit schweren dauerhaften Schädigungen
MehrCannabis als Medizin - Selbsthilfe unter Betroffenen
Cannabis als Medizin - Selbsthilfe unter Betroffenen Auszüge aus der Begründung meines Eilantrages beim Sozialgericht Lüneburg Aktenzeichen S 16 KR 24/17 ER durch RA Dr. Oliver Tolmein, betreffend die
MehrTragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrCannabis als Medizin Probleme bei der Übernahme der Kosten
Cannabis als Medizin Probleme bei der Übernahme der Kosten Patientinnen und Patienten haben einen Rechtsanspruch darauf Cannabis in verschiedener Form zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrDie Regelung wurde eingeführt durch das GKV- Gesundheitsreformgesetz v mit Wirkung vom
Exkurs Positivliste Der Gesetzgeber hatte in 33 a SGB V bestimmt, dass das BMGS ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung eine Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel zu erlassen. Die Regelung wurde eingeführt
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrDer Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung
Fachkongress Gesundheit & Versorgung am 16. und 17. Juni 2015 in Leipzig Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung Referent:
MehrIQWiG Herbstsymposium / Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V)
IQWiG Herbstsymposium 19.11./20.11.2010 Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V) Referent: Maximilian Grüne, Justiziar Gemeinsamer Bundesausschuss Seite
MehrDie künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?
Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung
MehrRede von Marlene Mortler Drogenbeauftragte der Bundesregierung Mitglied des Deutschen Bundestages
Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Rede von Marlene Mortler Drogenbeauftragte der Bundesregierung Mitglied des Deutschen Bundestages Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
MehrBesser Analysieren effizienter Behandeln. Katrin Bremora, Vertragsreferentin der Deutschen BKK
Besser Analysieren effizienter Behandeln Katrin Bremra, Vertragsreferentin der Deutschen BKK Realitäten erkennen Der Gesundheitsmarkt Krankenhaus Arzt Krankenkasse Arbeitgeber Aptheke Rehabilitatin Nur
MehrStellungnahme zu den Referentenentwürfen vom 1. April 2010 zur Umsetzung der Verständigung in der interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Ministerium für Arbeit, Sziales, Gesundheit, Familie und Frauen Pstfach 31 80 55021 Mainz LEITERIN DER ABTEILUNG ARBEIT BMAS Bauhfstraße 9 Frau Dr. Elisabeth Neifer-Prsch 55116 Mainz Telefn 06131 16-0
MehrFAQ-Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin
FAQ-Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin 1. Für welche Patienten dürfen zukünftig cannabishaltige Arzneimittel der GKV verordnet werden? 2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Verordnung von
MehrDr. Michael Hörnig Deutsche Arzneimittel Codex Neues Rezeptur Formularium Eschborn
21. Juni 2016, Berlin DAC Monographie Cannabisblüten Dr. Michael Hörnig Deutsche Arzneimittel Codex Neues Rezeptur Formularium Eschborn Pharmazeutische Qualität Was ist eine Monographie? Das amtliches
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
MehrAusgabe 12/17, 20. Jahrgang
18 TITELTHEMA Cannabis macht Karriere Von der illegalen Droge zum ärztlich verordneten Medikament: Der Gesetzgeber hat die medizinische Anwendung des Hanfprodukts Cannabis erleichtert. Doch noch fehlen
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrB N H O. BERUFSVERBAND DER NIEDERGELASSENEN HÄMATOLOGEN UND INTERNISTISCHEN ONKOLOGEN IN DEUTSCHLAND e.v.
Definition Off-Label-Use Therapie entsprechend des Standes des medizinischen Wissens mit zugelassenen Medikamenten außerhalb der Zulassungsindikation (Dosierung, Applikationsweg, Kombination). Bisherige
MehrSie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegeperson und die Möglichkeit einer Bezuschussung informiert.
1 vn 5 Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder Sehr geehrte Eltern, Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegepersn und die Möglichkeit einer Bezuschussung infrmiert. Für Ihre
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
S 7 KR 227/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - g e g e n AOK Bremen/Bremerhaven,
MehrBeschluss des G-BA (nach 91 Abs. 4 SGB V) vom : Fragenkatalog
Fragenkatalog für Empfehlungen geeigneter chronischer Krankheiten für neue strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) Erläuterungen und Ausfüllhinweise Das Ziel der vom Gesetzgeber initiierten strukturierten
MehrStellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 19. September 2016
Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 19. September 2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Stand: 28.06.2016 Die Kassenärztliche
MehrTragende Gründe. Vom 10. Oktober Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage I OTC-Übersicht Vom 10. Oktober
MehrAMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit. Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1
AMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1 Politische Zielsetzung AMNOG Wirtschaftliche und kosteneffiziente
MehrVereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"
Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen
MehrLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Landesamt für Besldung und Versrgung Baden-Württemberg Änderungen im Beihilferecht durch die Verrdnung des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Änderung der Beihilfeverrdnung vm 02.06.2015 Die Beihilfeverrdnung
MehrDie Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung
Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung
MehrDie Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Informationen für Ärzte Herausgeber: eurocom e.v. - european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices
MehrSeite 1 Jürgen Schwabe - Göhren-Lebbin am
Vertrag zur Besonderen Lymphologie der BARMER GEK mit dem Mathias Spital in Rheine und dem Lymphnetz NordwestI89 Sonstige nichtinfektiöse Krankheiten der Lymphgemfässe und Lymphknoten 01.08.2016 Seite
Mehr2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: )
2.57 Muster 57/E unbesetzt 2.58 Muster 58/E: unbesetzt 2.59 Muster 59/E: unbesetzt 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: 7.2008) 2.60.1 Für
MehrMedikamentengabe an Kinder in der Kindertagespflege Merkblatt
Medikamentengabe an Kinder in der Kindertagespflege Merkblatt Für die Gabe vn Medikamenten durch Tagespflegepersnen gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich können Eltern Dritte
MehrQualitätsprüfungen durch den MDK
Qualitätsprüfungen durch den MDK 8. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA Parallelveranstaltung 5. Qualitätsorientierte Versorgungssteuerung Berlin, 28. September 2016 Dr. Mechtild Schmedders Agenda Blick
MehrBesonderheiten der Homöopathischen Medizin
Besnderheiten der Hmöpathischen Medizin Dr.med. M. Berger August 2008 Viele Menschen haben eigene Erfahrungen mit einer hmöpathischen Behandlung gemacht. Sie sind meist beeindruckt vn der Zuwendung hmöpathischer
MehrEinheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?
Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,
MehrAntrag der Patientenvertretung nach 140f SGB: Aufnahme der Dekolonisation von MRE/MRSA PatientInnen in die HKP-RL als Maßnahme der Behandlungspflege
Krdinierungsstelle Vertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss: BAG SELBSTHILFE Kirchfeldstr. 149, 40215 Düsseldrf, Tel. 0211/31006-0 (zentral), Tel. 0211/31006-36 (Durchwahl) Fax: 0211/31006-48; Email:
MehrPharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen
-Haken und Ösen Dr. med. Bernhard Schenck FA für Innere Medizin und Pharmakologie MVZ Herne Marien-Hospital Herne Klinikum der Ruhr-Universität Bochum Ausgaben der GKV im Jahr 2009 Ärztliche Behandlungen
MehrGeplante Regelungen zur GKV-Erstattung von Cannabis-Arzneimitteln im Lichte der Therapiefreiheit
Geplante Regelungen zur GKV-Erstattung von Cannabis-Arzneimitteln im Lichte der Therapiefreiheit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Geplante Regelungen zur GKV-Erstattung von Cannabis-Arzneimitteln im Lichte
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrTranslationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie. Berlin, Bernhard Egger GKV-Spitzenverband
Translationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie Berlin, 30.11.2016 Bernhard Egger GKV-Spitzenverband 2 Abs. (1) Satz 3 SGB V Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem anerkannten
MehrOnkologie, quo vadis? Stunde der Wahrheit : Alles für alle geht nicht mehr!? Berlin, 6. Februar Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit
7. Lilly Deutschland Jahres-Symposium zur Versorgung von Krebspatienten Onkologie, quo vadis? Stunde der Wahrheit : Alles für alle geht nicht mehr!? Berlin, 6. Februar 2009 Ulrich Dietz Bundesministerium
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach 73b SGB V und 140a SGB V, die Krankenkassen
MehrHilfsmittel-Richtlinie
Informationen für Ärzte Hilfsmittel-Richtlinie Neufassung der Richtlinie für die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Neuausgabe 2012 Am 1. April 2012 ist die Neufassung der
MehrCannabis alte Pflanze mit neuer Karriere. Referent: Elmar Thome
Cannabis alte Pflanze mit neuer Karriere Referent: Elmar Thome Bisherige (alte) Rechtslage: Anlage 3 BtMG: Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
MehrBewertung von Arzneimitteln. Überblick über den AMNOG Prozess
Bewertung von Arzneimitteln Überblick über den AMNOG Prozess Was erwartet Sie? Ablauf und Prinzip der frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V (Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen)
MehrTragende Gründe. Anlage I (OTC-Übersicht) Vom 2. November Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage I (OTC-Übersicht) Vom 2. November
MehrWeiterentwicklung der Reha-Richtlinie: Aktueller Sachstand und Perspektiven
Weiterentwicklung der Reha-Richtlinie: Aktueller Sachstand und Perspektiven BDPK-Bundeskongress Stuttgart, 24.06.2015 Dr. Sibylle Steiner, MBA Dezernentin Dezernat 4, Geschäftsbereich Ärztliche und veranlasste
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
MehrErstattungsfähigkeit komplementärer Verfahren
Erstattungsfähigkeit komplementärer Verfahren GfBK Berlin, 08. September 2015 Dr. Frank Breitkreutz Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Überblick I. Darf ich das? (Therapiefreiheit)
MehrVersorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am
Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische
MehrErwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
1. Wittener Tagung zur Hilfsmittelversorgung am 17. September 2010 Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Hans-Georg Will, Dir. u. Prof.,
MehrUngelöste Probleme. Cannabis als Arzneimittel
2. Cannabis wird derzeit in den Apotheken meist ohne weiterführende Informationen abgegeben. Zugelassenen Arzneimitteln liegt immer eine ausführliche Packungsbeilage bei. Mit ihr können sich die Patienten
MehrDie Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär -
Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft 15. April 2015 Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin
MehrZusätzlich zur BBhV können Zuschüsse für anthroposophische Therapien, Beratung und Medikamente sowie für andere Naturheilverfahren genehmigt werden.
Erstattungsrahmen der Hannverschen Beihilfekasse e.v. 1. Grundlagen Aufgaben und Ziele der Hannverschen Beihilfekasse e.v. Ziel und Zweck des Vereins sind die Unterstützung vn Mitarbeitern der Mitgliedseinrichtungen
MehrPalliativmedizin in der ambulanten Versorgung
Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung Augsburg 7.6.2008 Teil1 Eberhard Klaschik Lehr- und Forschungsstelle Zentrum für Palliativmedizin Universität Bonn Gesetz zu Stärkung des Wettbewerbs in der
MehrProfessionelles Zahlungsmanagement im Krankenhaus. Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht Ass. jur. Andreas Wermter, Justitiar der KGRP
Professionelles Zahlungsmanagement im Krankenhaus Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht Ass. jur. Andreas Wermter, Justitiar der KGRP Inhaltsverzeichnis Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel
MehrKostenerstattung der Protonentherapie in Deutschland
Kostenerstattung der Protonentherapie in Deutschland Gregor Däubler Kompetenzzentrum Medizin Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Berlin PROTONENTHERAPIE: ENTWICKLUNG EINES TRINATIONALEN WISSENSCHAFTSNETZWERKS
MehrEntlassmanagement in deutschen Krankenhäusern Ulrike Reus Referentin Dezernat I Deutsche Krankenhausgesellschaft e.v.
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 27. September 2012 - Berlin Entlassmanagement in deutschen Krankenhäusern Ulrike Reus Referentin Dezernat I Deutsche Krankenhausgesellschaft
MehrBewertungskriterien im KBV-Innovationsservice
Bewertungskriterien im KBV-Innovationsservice Welche Kriterien verwendet der KBV-Innovationsservice, um zu entscheiden, ob eine medizinische Innovation für einen Antrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss
MehrWir optimieren Ihre Krankenversicherung! Egal ob allein oder familienversichert!
Wir optimieren Ihre Krankenversicherung! Egal ob allein oder familienversichert! Im Preis sind alle Kassen gleich Egal bei welcher Kasse Sie versichert sind, beim Beitrag lässt sich nichts sparen. Denn
MehrKurstage Geprüfte(r) Technischer Fachwirt(-in) IHK
Kurstage Geprüfte(r) Technischer Fachwirt(-in) IHK 26.11.2017 Sonntag S 02.03.2018 Freitag S Vertiefungstag 02.12.2017 Samstag S 03.03.2018 Samstag S Vertiefungstag 03.12.2017 Sonntag S 04.03.2018 Sonntag
Mehr