Reglement über die Verwaltungsgebühren

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1 Reglement über die Verwaltungsgebühren 22. März 2011

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3 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Gebühren Bauamt Allgemeines Gemeinsame Bestimmungen Leistungen nach Aufwand Festsetzung Fälligkeit Schuldner Ansätze nach Aufwand Baupolizei Bauberatung Externe Kosten Baulicher Zivilschutz Pauschale Gebühren Akontozahlung (Baudepot) Reklamebewilligungen Aufzugsanlagen Baurechtsentscheide Gebäudeversicherungs- und Hausnummern Solaranlagen Feuerpolizei Externe Fachstelle Verwaltungsgebühren Feuerungskontrollen Bauplanung, Natur-, Heimat- und Umweltschutz Ansätze nach Aufwand Beurteilung durch Natur- und Denkmalschutzkommission Provokationsbegehren Umweltschutzkontrolle auf Baustellen BUC Amtliche Vermessung Datenbezug Nachführung und Vermarkung Allgemeine Gebühren Reglemente und Pläne Aktenbeschaffung aus Archiv / Fotokopien und elektronische Kopien von Dokumenten und Akten Verkehr Aufgrabungsbewilligung im Strassenbereich

4 3.9.2 Wiederinstandstellung von Belägen Inanspruchnahme von öffentlichem Grund Dienstleistungen für Dritte, Stunden-Verrechnungsansätze Dienstleistungen für Dritte, Vermietung Material Bürgerrecht Verfahrenskosten für Schweizer Bürgerrechtsbewerber/-innen für das Bürgerrecht der Gemeinde Pfäffikon Einbürgerungsgebühren für Schweizer Bürger Einbürgerungsgebühren für Ausländer mit Rechtsanspruch ausländische Personen mit Rechtsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ( 21 GG) Einbürgerungsgebühren für Ausländer ohne Rechtsanspruch Bevölkerungsdienste, Gesundheit, Sicherheit, Gesundheit Gesundheit Parkplatzbewirtschaftung Polizeibewilligungen Waffen Marktwesen Gastgewerbe Hundeabgabe Zivilstandswesen Bestattungswesen Einwohneramt Velostation (Sicherheitsbox) Bahnhof Pfäffikon Benützung öffentlicher Grund Schule Zeugnisabschriften Klassenlisten Soziales Vormundschaftswesen Steuern Steuerausweis/Bescheinigungen Dokumente vom Steuerpflichtigen / Aktenbestellung Gültigkeit

5 1. Allgemeine Bestimmungen Der Gemeinderat erlässt gestützt auf die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 und Artikel 24 der Gemeindeordnung vom 22. September 2013 folgendes Reglement über die Verwaltungsgebühren. Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt die kantonale Gebührenverordnung sowie die besonderen Beschlüsse des Gemeinderates. 2. Allgemeine Gebühren Wo in den nachfolgend aufgeführten Geschäftsfeldern nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Verwaltungs-, Schreib- und Mahngebühren. - Grundgebühr oder Schreibgebühr Fr Mahngebühr erste Mahnung gebührenfrei - Mahngebühr zweite Mahnung Fr Verzugszins ab Datum zweite Mahnung; pro Jahr 5%r - Fotokopien von Dokumenten und Akten pro Stück Fr Rückzahlung von Doppel- und Fehlzahlungen Fr (Rückzahlungen unter Fr werden nicht vorgenommen) 3. Bauamt 3.1 Allgemeines Gemäss kantonaler Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG) muss eine Gebühr für die Erteilung von Baubewilligungen berechnet werden, welche sämtliche Leistungen für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der Baubewilligung umfasst. Für die Rohbauabnahme und für die Schlussabnahme dürfen je 50 % der Baubewilligungsgebühr verrechnet werden. Mit diesen Gebühren sollten alle entstehenden Kosten für Bewilligungen und Baukontrollen abgedeckt sein. Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden. Der Höchstansatz nach kantonaler Gebührenverordnung beträgt zurzeit Fr. 20' für die Erteilung der Baubewilligung und je Fr. 10' (50 %) für die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme, zusammen also max. Fr. 40' (ohne Insertionskosten). Gemäss 5 der kantonalen Verordnung können die Gebühren, wo Mindest- oder Höchstbeträge festgesetzt sind und nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet werden. In besonderen Fällen können die Gebühren über die vom Kanton festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen. 5

6 3.2 Gemeinsame Bestimmungen Leistungen nach Aufwand Wo keine spezielle Regelung getroffen ist, werden die Leistungen nach Aufwand, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen der KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren), Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren, verrechnet. Zur Information: Die Ansätze für das Jahr 2016 lauten wie folgt: Leiter Bauamt Kat. B Fr Bausekretär/in Kat. C Fr Technischer Mitarbeiter Kat. D Fr Sachbearbeiterin Kat. E Fr Festsetzung Die Bewilligungsgebühren werden nach erfolgter Bauvollendung und Schlusskontrolle bzw. nach Verfall der Baubewilligung gemäss dem effektiven Aufwand abgerechnet Fälligkeit Alle Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig resp. vor Erteilung der entsprechenden Teilbaufreigabe oder Baufreigabe. In der Regel beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage Schuldner Zahlungspflichtig ist der in der Baueingabe genannte Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Baueingabe. Der Grundeigentümer haftet solidarisch. 3.3 Ansätze nach Aufwand Baupolizei Die Gebühren für die nachfolgenden Leistungen werden nach dem Verursacherprinzip aufgrund der effektiven Aufwendungen bemessen: Entgegennahme und Registrierung des Baugesuches Baurechtliche Prüfung des Baugesuches durch das Bauamt Beurteilung von Baugesuchen durch das Bauamt Alle Kontrollaufwendungen des Bauamtes Vorentscheide mit Drittverbindlichkeit Wiedererwägungen Bei Verzicht auf formelle Entscheide und bei Bauverweigerungen Quartierpläne, Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften und dergleichen Parzellierungsgesuche Kontrolle von eingereichten Nachweisen (z.b. Energie-, Lärmnachweise etc.) Standortbewilligungen für einen Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern Bauberatung Bauanfragen und Beratungen, die länger als eine Stunde dauern, sind gebührenpflichtig. Die Gebühr wird im Einzelfall nach effektivem Zeitaufwand festgesetzt. Die Gebühren bemessen sich gemäss KBOB Ansätzen. 6

7 3.3.3 Externe Kosten Zusätzlich werden mit dem baurechtlichen Entscheid oder separat folgende Aufwendungen ohne weitere Zuschläge in Rechnung gestellt: Insertionskosten Gebühren kantonaler Instanzen Aufwendungen externer Prüfstellen Juristische Beratung Baulicher Zivilschutz Begutachtung von Projekten, Prüfung der Statik, Armierungskontrolle, Abnahme der Schutzräume usw. nach Aufwand Kontrollstelle 3.4 Pauschale Gebühren Akontozahlung (Baudepot) Bei Bauvorhaben werden Gebühren mit der Baubewilligung als Akontozahlung erhoben. Die Baufreigabe wird erst nach erfolgter Zahlung erteilt. Die Abrechnung erfolgt nach Bauvollendung. Die Berechnungsgrundlage bildet folgende Tabelle Ermittlung Akontozahlung : Wohnbauten Bausumme bis Fr. 100' pauschal Fr ab Fr. 100' % bis Fr. 500' % bis Fr. 1'000' % bis Fr. 2'000' % bis Fr. 5'000' % bis Fr. 10'000' % über Fr. 10'000' pauschal Fr. 20' Industrielle und gewerbliche Bauten bis Fr. 100' pauschal Fr bis Fr. 500' % bis Fr. 1'000' % bis Fr. 2'000' % bis Fr. 10'000' % über Fr. 10'000' % Reklamebewilligungen Einzelne kleine, einfache Anlagen ab 0.50 m 2 Fr Grössere komplexe Anlagen ab 1.0 m 2 Fr Mehrere Reklameanlagen nach Aufwand Mehraufwendungen (z.b. Feuerpolizei) nach Aufwand Aufzugsanlagen Für die Ausführung und Betriebsbewilligung von Aufzugsanlagen sowie die periodische Aufzugskontrolle werden die Gebühren der privaten Kontrollstelle erhoben. Die Verwaltungsgebühr beträgt pro Aufzug Fr Baurechtsentscheide Für die erstmalige Zustellung von Baurechtsentscheiden an Dritte nach 316 PBG (Planungs- und Baugesetz) Fr

8 3.4.5 Gebäudeversicherungs- und Hausnummern Lieferung pro Schild Fr Montage pro Schild Fr Solaranlagen Reine Solaranlagen, die nicht in Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Um- oder Neubau stehen, sind von Baubewilligungsgebühren vollständig befreit. 3.5 Feuerpolizei Externe Fachstelle Für folgende Leistungen werden die Aufwendungen vom Kontrollorgan nach effektivem Aufwand verrechnet: Technische Prüfung der Baugesuche inkl. Kontrollen, Besprechungen, Abnahmen, Abklärungen mit weiteren Amtsstellen etc. Diverse Kontrollen wie Dekorationen, spezielle Aktionen, Veranstaltungen, Feuerwerksverkauf und -lagerung etc. Prüfung von Veranstaltungsgesuchen und verfassen der feuerpolizeilichen Auflagen Periodische Kontrollen gemäss Weisung feuerpolizeiliche Kontrollen der Gebäudeversicherung vom Kanton Zürich, Kantonale Feuerpolizei (bei Brandschutzkontrolle ab 1. Nachprüfung gebührenpflichtig) Andere Dienstleistungen wie z.b. Augenscheine, Vorbesprechungen, Feuerungsgesuche, Attestprüfungen, Standortkontrollen, Gebäudeprüfungen aufgrund Wunsch/Weisung von weiteren Amtsstellen etc. Bei ausserordentlichen Kontrollen und vorhandenen Mängeln Verwaltungsgebühren Für Aufwendungen des Bauamtes wird eine Verwaltungsgebühr erhoben von: pauschal Fr Feuerungskontrollen - Ölheizung 1-stufig Fr (exkl. MWST) - Ölheizung 2-stufig Fr (exkl. MWST) - Gasheizung Fr (exkl. MWST) - Prüfung der Anlage durch die Servicefirma Fr (exkl. MWST) Die Gebühr wird angepasst, wenn das AWEL diese neu festlegt - Holzfeuerungskontrolle Fr (exkl. MWST) - Holzfeuerungskontrolle mit CO-Messung Fr /h (exkl. MWST) - Bearbeitung von Reklamationen wird von der Gemeinde separat entschädigt Fr /h (exkl. MWST) Die Gebühren werden vom Feuerungskontrolleur direkt an die Anlageneigentümer verrechnet. 3.6 Bauplanung, Natur-, Heimat- und Umweltschutz Ansätze nach Aufwand Die Gebühren für die nachfolgenden Leistungen werden nach dem Verursacherprinzip aufgrund der effektiven Aufwendungen bemessen: Behandlung von Gesuchen inkl. Entscheid um Baumentlassungen aus dem kommunalen Inventar Neophytenkontrolle durch Fachbeauftragten der Unterhaltsequipe (vor Abbruchbeginn) 8

9 3.6.2 Beurteilung durch Natur- und Denkmalschutzkommission Die 1. Begutachtung und dessen schriftliche Stellungnahme von Bauprojekten und Anfragen erfolgt ohne Verrechnung. Die Aufwendungen ab der 2. Begutachtung werden verrechnet: Fr /h Provokationsbegehren Die vollständige Behandlung von Gesuchen für die Entlassung von Schutzobjekten aus dem kommunalen Inventar inkl. dessen Entscheid sind von Gebühren vollständig befreit Umweltschutzkontrolle auf Baustellen BUC Preis pro Kontrollgang inkl. MWST, Spesen, Zu- und Abfahrten usw. durch das Kontrollorgan Fr Gemäss Leistungsvereinbarung mit AKZ Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich vom 15. April Amtliche Vermessung Datenbezug Die Kosten für den Bezug und die Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung richtet sich nach den jeweils gültigen Ansätzen der kantonalen Gebührenverordnung für Geodaten. Gestützt auf die Kantonale Gebührenverordnung für Vermessungsdaten wird für den Bezug von Kopien des Planes für das Grundbuch zuzüglich der Bearbeitungskosten eine Gebühr für die Benützung des Originalplanes/der Originaldaten erhoben Nachführung und Vermarkung Gemäss Kantonaler Verordnung über die amtliche Vermessung haben die Grundeigentümer die Kosten der nachführungsarbeiten sowie der Vermarkung der Eigentumsgrenzen zu tragen. Die Kosten richten sich nach der jeweils gültigen Honorarordnung HO33 des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Zürich Gestützt auf das Kantonale Geoinformationsgesetz erhebt die Gemeinde für die Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung einen Gebührenzuschlag. Er richtet sich nach dem jeweils gültigen Vertrag über die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung zwischen der Gemeinde Pfäffikon und dem Nachführungsgeometer. Der Gebührenzuschlag beträgt aktuell 10 %. 3.8 Allgemeine Gebühren Reglemente und Pläne Ortsplan 1:5000 Fr Zonenplan gratis Bau- und Zonenordnung Fr Parkplatzverordnung Fr Güteklassen der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr gratis Aktenbeschaffung aus Archiv / Fotokopien und elektronische Kopien von Dokumenten und Akten Aktenbeschaffung aus Archiv Fr Verwaltungsaufwand nach Aufwand Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr werden die Fotokopien resp. elektronischen Kopien pro Stück verrechnet. 9

10 3.9 Verkehr Aufgrabungsbewilligung im Strassenbereich Die Bearbeitungsgebühren für die Behandlung von Grabenaufbruchsgesuchen beträgt pauschal Fr Wird das Gesuch nach Baubeginn oder erst nach Aufforderung eingereicht, wird eine Gebühr von Fr erhoben Wiederinstandstellung von Belägen Für die Wiederinstandstellung von Belagsflicken gilt der jeweils gültige Grabentarif mit den Verrechnungsansätzen für Instandsetzungsarbeiten über Aufgrabungen im Staatsstrassengebiet der Publikation der Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, Strasseninspektorat Inanspruchnahme von öffentlichem Grund Die Bearbeitungsgebühr für die Behandlung und Bewilligung von Gesuchen um Inanspruchnahme von öffentlichem Grund beträgt pauschal: Fr Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund zur Ablagerung von Materialien und zur Abstützung von Baugerüsten und dergleichen gilt folgende Gebühr: Gebühr pro m 2 und Monat Fr Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten Gebietes berechnet Dienstleistungen für Dritte, Stunden-Verrechnungsansätze Die Verrechnung der Leistungen der Unterhaltsequipe richtet sich nach den internen Verrechnungsansätzen des Bauamtes der Gemeinde Pfäffikon. Die Ansätze werden wie folgt festgelegt: Reiner Personalaufwand Fr Reiner Geräteeinsatz (z.b. Wischmaschine) Fr Gerät mit Personalaufwand kombiniert Fr Dienstleistungen für Dritte, Vermietung Material Festbankgarnituren Fr. 5.00/Stk. Tische Fr. 2.50/Stk. Bänke Fr. 1.50/Stk. Kochkessel Fr /Stk. Marktstände Fr /Stk. Absperrgitter Fr. 5.00/Stk. Transportkosten nach Aufwand 4. Bürgerrecht Verfahrenskosten für Schweizer Bürgerrechtsbewerber/-innen für das Bürgerrecht der Gemeinde Pfäffikon 4.1 Einbürgerungsgebühren für Schweizer Bürger Aufwand pro Gesuch, Person über 25 Jahre Fr Aufwand pro Gesuch, Person bis 25 Jahre Fr Miteingebürgerte Kinder gratis Bürgerrechtsentlassung Fr

11 4.2 Einbürgerungsgebühren für Ausländer mit Rechtsanspruch ausländische Personen mit Rechtsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ( 21 GG) Aufwand pro Person über 25 Jahre Fr Aufwand pro Person bis 25 Jahre Fr Miteingebürgerte Kinder gratis 4.3 Einbürgerungsgebühren für Ausländer ohne Rechtsanspruch Aufwand pro Person über 25 Jahre Fr. 1' Aufwand pro Person bis 25 Jahre Fr Miteingebürgerte Kinder gratis Bei abgelehnten Gesuchen wird der aufgelaufene Verwaltungsaufwand anteilmässig verrechnet. 5. Bevölkerungsdienste, Gesundheit, Sicherheit, Gesundheit 5.1 Gesundheit Die Gebühren für Lebensmittelkontrollen und Inspektionen werden bei Beanstandungen, gestützt auf Art. 45, Abs. 2 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, nach dem Verursacherprinzip verrechnet. Die Lebensmittelkontrollen werden durch das Lebensmittelinspektorat der Stadt Winterthur durchgeführt. Der Gemeinderat übernimmt daher die jeweils geltenden Tarifansätze für Lebensmittelkontrollen der Stadt Winterthur. 5.2 Parkplatzbewirtschaftung Einheitlicher Tarif für - Park and Ride Bahnhof - Parkplatz Mettlen - Parkplatz Baumen - Parkplatz Schanz Tarife 1 Stunde Fr Stunden Fr Stunden Fr Stunden Fr Tag Fr jeder weitere Tag Fr Parkkarten Parkplatz Strandbad Baumen während Betriebszeiten - Saisonkarte in Verbindung mit Badesaisonabonnement Fr Jahreskarte in Verbindung mit Badesaisonabonnement und Saunabesuch Fr Pauschalgebühren pro Tag (anteilmässig bei Belegung ½-Tag) - Parkplatz Mettlen Fr Parkplatz Baumen Fr Parkplatz Schanz Fr Polizeibewilligungen Diverse, nach Aufwand Fr bis Fr. 3' Waffen Gebühren gemäss Verordnung des Bundes über Waffen, Waffenzubehör und Munition. 11

12 5.5 Marktwesen Separater Tarif gemäss Marktverordnung (Gemeinderatsbeschluss) 5.6 Gastgewerbe Erteilung von Patenten für - Gastwirtschaften Fr Klein- und Mittelverkaufsbetriebe Fr vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften) Fr Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde - dauernde Ausnahmen Fr. 2' Versuchsphase befristet bis maximal ein Jahr Fr jährliche Kontrollgebühr bei dauernden Ausnahmen Fr vorübergehende Ausnahmen (Verlängerungen, Freinächte) Fr Ausfertigungskosten: - Gebühren bis Fr gebührenfrei - Gebühren ab Fr Fr Hundeabgabe Grundlage bildet der Beschluss des Gemeinderates über die Jahresabgaben. - für jeden Hund Fr Meldegebühr bei ordentlicher Meldung gebührenfrei - Meldegebühr bei verspäteter Meldung Fr Meldung Halter/in bei AMICUS durch Gemeinde nach Aufwand - Für einen freiwilligen Besuch eines Hundeerziehungskurses wird keine Ermässigung gewährt. - Polizei-, Militär-, Sanitäts-, Lawinen-, Blinden-, Therapie- und ausgebildete Schweisshunde sind von der Abgabe befreit, sofern die erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Details sind im Hundegesetz vom 14. April 2008 geregelt Zivilstandswesen Die Gebühren richten sich nach der Verordnung des Bundes und des Kantons über die Gebühren im Zivilstandswesen. 5.9 Bestattungswesen Familiengrab pro m2 Fr. 1' Grabplatzgebühr Urnennischen Auswärtige Fr Gemeinschaftsgrab Auswärtige Fr Reihengrab Erwachsene Erdbestattung Auswärtige Fr Reihengrab Erwachsene Urne Auswärtige Fr Reihengrab Kinder Auswärtige Fr Namenstafel Fr Holzkreuz Fr Benützung Aufbahrungshalle Fr Benützung Abdankungshalle Fr Benützung Katafalk Fr Grundgebühr Beschriftung Gemeinschaftsgrab Fr Grundgebühr Nischenplatten Norden Fr Aufwand Organisation Bestattungsamt Auswärtige Fr

13 Fixe Kosten gemäss Submission Totengräber Erdbestattung Erwachsene Fr Totengräber Erdbestattung Familiengrab Fr. 1' Totengräber Reihengrab Urne Fr Totengräber Gemeinschaftsgrab Fr Totengräber Kindergrab Fr Totengräber Urnennische Fr Einwohneramt Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 19. Dezember 2001, Abschnitt D. Einwohnerkontrolle Velostation (Sicherheitsbox) Bahnhof Pfäffikon a) Miete für 1 Monat Fr b) Miete für 6 Monate Fr c) Miete für 1 Jahr Fr d) zuzüglich Depot für Schlüssel Fr Benützung öffentlicher Grund Pauschalgebühren pro Belegungstag: Seequai und Festwiesen Kleine Festwiese Seequai (Kat. Nr ) Fr Grosse Festwiese Seequai (Kat. Nr. 9739) Fr Seequai links; Kassahaus Bootsvermietung bis Badhusweg Fr Seequai rechts; Kassahaus Bootsvermietung bis Brücke Fr Übriges Gemeindegebiet Fr Schule Zeugnisabschriften Abschrift einer Klasse Fr Abschrift jeder weiteren Klasse zusätzlich Fr Klassenlisten Abschrift (Adressen) einer Klasse Fr Abschrift jeder weiteren Klasse zusätzlich Fr Soziales Vormundschaftswesen Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 19. Dezember 2001, Abschnitt F. Vormundschaftswesen. Ergänzend zum Punkt 13 der Verordnung werden bei Anträgen von Liegenschaftenverkäufen folgende Ansätze festgelegt: Antrag für Liegenschaftenverkauf bis Fr. 500' Fr Antrag für Liegenschaftenverkauf bis Fr. 1'000' Fr Antrag für Liegenschaftenverkauf ab Fr. 1'000' Fr Antrag für Liegenschaftenverkauf ab Fr. 1'500' Fr Antrag für Liegenschaftenverkauf ab Fr. 2'000' Fr (Maximalbetrag) 8. Steuern Steuerausweis/Bescheinigungen Steuerausweis pro Ausweis und Steuerperiode Fr Steuerausweis bei Datensperre, wenn der Steuerpflichtige Fr der Aufhebung der Datensperre zustimmt (einfaches Spezialverfahren) 13

14 Steuerausweis bei Datensperre, wenn das volle Verfahren Fr nach 122 Abs. 2 StG zur Aufhebung der Datensperre durchgeführt werden muss, d.h. Entscheid der Abteilung Steuern auf Ausstellung eines Steuerausweises trotz Widerspruch des Steuerpflichtigen (komplexes Spezialverfahren) Gebühr für steueramtliche Bescheinigungen bei Einbürgerungen Fr Dokumente vom Steuerpflichtigen / Aktenbestellung Grundgebühr Verwaltungsaufwand Fr Fotokopie Format A4/A3 ab normaler Einzelblattvorlage Fr Elektronische Kopie ab normaler Einzelblattvorlage Fr Gültigkeit Das Reglement gilt ab dem Datum des Eintritts der Rechtskraft und ersetzt die Gebührenverordnung vom 22. März Gemeinderat Pfäffikon ZH Bruno Erni Gemeindepräsident Hanspeter Thoma Gemeindeschreiber revidiert: GRB vom 25. Oktober 2016 Gemeindeverwaltung Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon ZH Tel / Fax gemeinde@pfaeffikon.ch 14

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