Magistrat der Stadt Neu-Anspach Bereich Bauen, Wohnen und Umwelt Bahnhofstraße Neu-Anspach. 1fach Auftragnehmer
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1 G U T A C H T E N Nr. L 7941 hier: Schalltechnische Stellungnahme zu den immissionsschutzrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Am Tripp der Stadt Neu-Anspach im Stadtteil Hausen Messstelle nach 29b (ehemals 26) Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) VMPA-SPG HE Auftraggeber: Magistrat der Stadt Neu-Anspach Bereich Bauen, Wohnen und Umwelt Bahnhofstraße Neu-Anspach Datum: Unsere Zeichen: UT-F2/Bsch Dokument: L7941-NeuAnspach.docx Ausgestellt am: 01. Oktober 2015 Das Dokument besteht aus 11 Seiten Seite 1 von 11 Anzahl der Ausfertigungen: 3fach Auftraggeber 1fach Auftragnehmer Die auszugsweise Wiedergabe des Dokumentes und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Genehmigung der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Karl Baumbusch Managementsystem ISO 9001 / ISO14001 zertifiziert durch: Handelsregister Darmstadt HRB 4915 USt-IdNr. DE Informationen gem. 2 Abs. 1 DL-InfoV unter Bankverbindung: Commerzbank AG BIC DRESDEFFXXX IBAN DE Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Matthias J. Rapp Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Reiner Block Dipl.-Betrw. Erwin Blumenauer Telefon: Telefax: Beteiligungsgesellschaft von: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH IS Am Römerhof Frankfurt am Main Deutschland
2 Seite 2 von 11 zur Stellungnahme Nr. L Aufgabenstellung Die Stadt Neu-Anspach hat im Ortsteil Hausen westlich der Hauptstraße den Bebauungsplan Am Tripp mit einer Gesamtfläche des Geltungsbereichs von ca. 1,75 ha aufgestellt, um die städtebaulichen Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Wohnbauflächen in diesem Bereich zu schaffen. Der Bebauungsplan sieht für die Wohnbauflächen die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet WA vor. Abb. 1: Planzeichnung des Bebauungsplans Die Lage im weiteren Umfeld ist dem Lageplan im Maßstab 1: in der Anlage 1 zu entnehmen.
3 Seite 3 von 11 zur Stellungnahme Nr. L 7941 Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in seinem Schreiben vom mit dem Aktenzeichen III d 02/ keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Planvorhabens geäußert. Dahingegen hat die Interessengemeinschaft Am Tripp unter Ziffer 4 ihres Schreibens vom an die Stadt Neu-Anspach hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belange die folgenden Bedenken geäußert: Die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH wurde daraufhin vom Magistrat der Stadt Neu-Anspach mit der Durchführung eines Vororttermins zur Inaugenscheinnahme der Umgebungssituation sowie der Anfertigung der vorliegenden schalltechnischen Stellungnahme beauftragt, in welcher die o. a. Bedenken hinsichtlich des Lärmschutzes der Interessengemeinschaft Am Tripp diskutiert werden sollen. 2 Umgebungssituation und immissionsschutzrechtliche Einstufung des Umfeldes Die Lage des Plangebietes und dessen Umfeld ist aus dem Lageplan in der Anlage 1 im Maßstab 1: (ausgedruckt in DIN A3 Querformat) und den folgenden Bildern ersichtlich. Das Gebiet ist im relevanten Umfeld überwiegend durch Wohngebäude geprägt. Ein Bebauungsplan für die Bestandsbebauung liegt nicht vor. Nach den Angaben der Stadt Neu- Anspach ist der Umgebungsbereich eindeutig als Allgemeines Wohngebiet nach 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen, womit die Schutzbedürftigkeit des Umfeldes identisch mit derjenigen im Plangebiet Am Tripp ist.
4 Seite 4 von 11 zur Stellungnahme Nr. L 7941 Nach 4 BauNVO dienen (1) Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. 1.Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. Südlich des östlichen Baufeldes im Geltungsberiech des B-Plans Am Tripp mit Bestandsbebauung schließt sich das Dorfgemeinschaftshaus (DGH) des Stadtteils Hausen an, in welchem auch die evangelische Kindertagestätte Regenbogenland untergebracht ist. Der Eingangsbereich ist im Osten zur Hauptstraße hin ausgerichtet. Das Parken findet auf der nordöstlichen Grundstücksfläche und im öffentlichen Verkehrsraum entlang der Hauptstraße statt. Abb. 1: Eingangsbereich des DGH
5 Seite 5 von 11 zur Stellungnahme Nr. L 7941 Abb. 2: Parkflächen nördlich des Eingangsbereiches des DGH, am rechten Bildrand das Bestandsgebäude Hauptstraße 71 im Geltungsbereich des B-Plans Am Tripp Abb. 3: Bebauungssituation mit dem Gebäude Hauptstraße 80 gegenüber dem Eingangsbereich des DGH
6 Seite 6 von 11 zur Stellungnahme Nr. L 7941 Im östlichen Bereich des Flurstücks 26/1 ist auf der Rückseite des DGH der Außenspielbereich der KITA eingerichtet. Diesem schließt sich unmittelbar südlich das Bestandsgebäude Hauptstraße 66a und westlich zukünftig die Planbebauung im südwestlichen Geltungsbereich des B-Plans Am Tripp an. Abb. 4: Außenspielbereich der KITA Abb. 5: Blick in Richtung Osten über die südliche Wohnbaufläche im Geltungsbereich des B-Plans Am Tripp auf den Außenspielbereich der KITA (hinter der Hecke)
7 Seite 7 von 11 zur Stellungnahme Nr. L 7941 Südlich der Straße Am Sportfeld schließt sich am Ortsrand der dort vorhandenen Bestandsbebauung mit den Wohnhäusern Am Sportfeld 6 und Hauptstraße 67 auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Standort der Feuerwehr und der Sportplatz mit Vereinsheim und Stellplätzen der Sportgemeinschaft Hausen 1905 e.v. an. Abb.: 6: Blick von der Straße Am Sportfeld in Richtung Südwesten über das Sportgelände Abb.: 7: Blick von der Straße Am Sportfeld in Richtung Nordosten auf das Bestandsgebäude Am Sportfeld 6 (am linken Bildrand erkennbar das Bestandsgebäude Hauptstraße 67 Der nördlichen Bereich und westlichen Rand des Plangebietes schließen sich weitere Wohnbauflächen bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
8 Seite 8 von 11 zur Stellungnahme Nr. L Beurteilung der Geräuschimmissionen 3.1 Beurteilung der Geräuschimmissionen durch das Dorfgemeinschaftshaus Die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Dorfgemeinschaftshäuser wird in der Regel nach den Kriterien der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) oder nach der Neuauflage der Freizeitlärmrichtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) vom März 2015 vorgenommen. Beide Beurteilungsverfahren stellen in nahezu identischer Weise zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlich gegenüber dem Tage deutlich kritischeren Nachtzeit auf die so genannte lauteste Nachtstunde ab. Nach der Erfahrung mit derartigen Anlagen fällt diese lauteste Nachtstunde häufig auf das Ende von Veranstaltungen, die durch die Geräusche im Freien insbesondere durch die Unterhaltungen meist gutgelaunter Gäste und die Parkbewegungen geprägt sind. Weiter sind zunehmend die Auswirkungen des Rauchverbots in öffentlichen Gebäuden spürbar, die zu einem verstärkten Aufenthalt von Personen im Freien einhergehend mit den entsprechenden Kommunikationsgeräuschen führen. Während die Geräuschanteile durch die Gebäudeabstrahlung durch technische Maßnahmen zu reduzieren sind, ist dies bei den Geräuschen auf den Freiflächen nur schwer möglich. Auf der Grundlage des Ortstermins wird festgestellt, dass der Betrieb des Bürgerhauses insbesondere durch die Lage des Eingangsbereiches begrenzt sein dürfte und entsprechende Maßnahmen zu einem wohlwollenden Miteinander von den Anwohnern und den Nutzergruppen des DGH vermutlich bereits jetzt getroffen werden müssen. Auf Grund der Lage der Wohnbauerweiterungsflächen im Geltungsbereich des B-Plans Am Tripp, die eine größere Entfernung zum kritischen Eingangsbereich als die Bestandsbebauung aufweisen, ist nicht davon auszugehen, dass die Planungen zu weiteren Einschränkungen des DGH führen. Gleichwohl wird empfohlen, Interessenten an Wohnbaugrundstücken auf die Lage des Bürgerhauses hinzuweisen. 3.2 Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Kindertagesstätte Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. 22 Abs. 1 BImSchG und müssen daher so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden ( 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Am ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BGBl. I S. 1474) in Kraft getreten. Mit ihm wurde ein neuer 22 Abs. 1a BImSchG geschaffen, der für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnliche Einrichtungen eine Privilegierung vorsieht. Der neue 22 Abs. 1a BImSchG lautet: Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzund -richtwerte nicht herangezogen werden.
9 Seite 9 von 11 zur Stellungnahme Nr. L 7941 Unter Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu verstehen, d. h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Unter ähnlichen Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen sind bestimmte Formen der Kindertagespflege gem. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z. B. Kinderläden). Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind kleinräumige Einrichtungen, die auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein müssen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Geräusche der KITA von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen sind und in der Regel kein Abwehranspruch besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass Lärm z.b. in Gesetzestexten als unerwünschter Schall definiert wird und somit neben einer biophysikalischen und medizinischen auch eine subjektive Komponente enthält. So können zum Beispiel Geräusche von Kinderspielplätzen je nach Hörer ganz unterschiedlich von ablehnend bis erfreut beurteilt werden. Gleichwohl wird empfohlen, Interessenten an Wohnbaugrundstücken auf die Lage der KITA hinzuweisen. Ggf. sollte Anwohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, auf der Grundstücksgrenze z. B. eine Lärmschutzwand zu errichten, um schutzbedürftige Außenwohnbereiche z.b. Terrassen abzuschirmen. Ein spürbarer Abschirmeffekt kann durch Wände z. B. Gabionenwände bei einer Höhe von 2,0 2,5m erreicht werden. 3.3 Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Sportanlagen Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die nicht einer besonderen Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV - vom 18. Juli 1991 angewendet. Dabei zählen zur Sportanlage auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören insbesondere auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs der Sporttreibenden bzw. der Zuschauer. Nach 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in den Absätzen 2 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Die südwestlich des Plangebietes gelegenen Sportanlagen der Sportgemeinschaft Hausen 1905 e.v. weisen zu den geplanten Wohnbauflächen eine Mindestentfernung von ca. 80 m auf. Bei diesen Entfernungen ist davon auszugehen, dass auch bei Fußballpunktspielen in der sonntäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr bei einer üblichen Zuschauerbeteiligung von Personen der entsprechende Immissionsrichtwert eingehalten werden kann. Nach der 18. BImSchV gelten Überschreitungen der Immissionswerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen im Jahr auftreten. Diese Regelung zielt nicht darauf ab, dem regelmäßigen Sportbetrieb (z.b. die Heimspiele einer Fußballmannschaft) erhöhte Immissionswerte zu erlauben, sondern auf Veranstaltungen, die ausnahmsweise stattfinden und im Hinblick auf Geräuschbelastungen aus dem allgemeinen Sportbetrieb herausragen. Durch die deutlich höheren Richtwerte für diese seltenen Ereignisse sind bei den vorliegenden Entfernungen auch Veranstaltungen wie Pfingstturniere etc. abgedeckt.
10 Seite 10 von 11 zur Stellungnahme Nr. L 7941 Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestandsbebauung im Bereich der Straße Am Sportfeld und entlang des Reuterwegs bei gleicher Schutzbedürftigkeit teilweise deutlich geringere Abstände zu den Sportanlagen aufweist. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Sportstätten immissionsschutzrechtlich durch die geplanten Wohnbauflächen weiter eingeschränkt wird. 4 Resümee Es kann bei der örtlichen Lage und der identischen Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnbauflächen davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses und der Sportflächen durch die geplanten Wohnbauflächen immissionsschutzrechtlich nicht weiter eingeschränkt wird. Auf der Grundlage des 22a des BImSchG müssen die Geräuscheinwirkungen aus dem Bereich der Kindertagesstätte sowohl im Bereich der bestehenden als auch im Bereich der geplanten Wohnnachbarschaft als sozialadäquat hingenommen werden. Analog der Einschätzung des Regierungspräsidiums Darmstadt werden die Planungen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Am Tripp immissionsschutzrechtlich als unkritisch eingestuft. Industrie Service Geschäftsfeld Umwelttechnik Lärm- und Erschütterungsschutz Markus Gooßens Karl Baumbusch Anlage: Lageplan im Maßstab 1: 1.500
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2. Beurteilungspegel von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen
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