Auswertung Vernehmlassung zum Entwurf des Gemeindereglements Pflegewohnheim Bärgmättli AG Verselbständigung Pflegewohnheim Bärgmättli

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1 Auswertung Vernehmlassung zum Entwurf des Gemeindereglements Pflegewohnheim Bärgmättli AG Verselbständigung Pflegewohnheim Bärgmättli Frage 1 Unterstützen Sie die generelle Absicht, das Pflegewohnheim Bärgmättli zu verselbständigen? 1 Ja. - 2 Ja. - 3 Ja. - 4 Ja. - 5 Nein. Nicht einheitlich. Gegensätzliche Meinungen 6 Nein. Der Vorstand sagt grossmehrheitlich Nein. Geprüft. Keine Anpassungen. Geprüft. Keine Anpassungen. Der Gemeinderat hält an der Verselbständigung fest. 7 Ja. - 8 Keine grundsätzliche Äusserung - Frage 2 Unterstützen Sie die Rechtsform der Aktiengesellschaft mit gemeinnützigem Charakter (Reglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG, Art. 3 Abs. 2)? 1 Ja. - 2 Ja. - 1

2 3 Ja. Wir gehen davon aus, dass andere Rechtsformen wie Stiftung, Verein geprüft wurden und diese Entscheidung wohlüberlegt getroffen wurde. Es wurden diverse Rechtsformen geprüft. Die Abklärungen haben gezeigt, dass sich für die Auslagerung des Pflegewohnheims Bärgmättli eine gemeindeeigene Aktiengesellschaft am besten eignet. 4 Ja. - 5 Nein. Nicht einheitlich. Gegensätzliche Meinungen. 6 Nein. Grossmehrheitlich. Geprüft. Keine Anpassungen. Geprüft. Keine Anpassungen. 7 Ja. - 8 Keine grundsätzliche Äusserung. - Frage 3 Unterstützen Sie die Bestimmung, dass die Gemeinde Beromünster zu jeder Zeit kapital- und stimmrechtsmässig über die absolute Mehrheit an der Pflegewohnheim Bärgmättli AG verfügt (Reglement Pflegewohnheim Bärgmättli, Art. 5 Abs. 1)? 1 Ja. - 2 Nein. Streng nach OR 704 ist es die Aufgabe der Generalversammlung einer AG mit doppelt qualifiziertem Mehr (= mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte) wichtige Beschlüsse einer AG zu fällen. Aus unserer Sicht und vielleicht etwas spitzfindig genügt das absolute Mehr in diesen Fällen nicht. Diese Regelung ist (aus unserer Sicht) von Gesetzes wegen zwingend. Mit anderen Worten könnte der Gemeinderat bzw. die Gemeindeversammlung allenfalls gar nicht alleine wichtige Beschlüsse fällen, falls die Gemeinde nicht das Quorum des doppelten qualifizierten Mehrs vertritt. ( Doppeltes qualifiziertes Mehr bedeutete 2/3 der anwesenden und vertretenen Stimmen plus Geprüft. Anpassung von Art. 5 Abs. 1: Die Gemeinde Beromünster verfügt zu jeder Zeit kapital- und stimmrechtsmässig über das doppelt qualifizierte Mehr an der Pflegewohnheim Bärgmättli AG. 2

3 gleichzeitige Anwesenheit der Mehrheit des Aktien kapitals ). Da gemäss Art. 4 Absatz 2 der Gemeinderat die näheren Bedingungen zum Aktienkapital, (nicht aber zu den Stimmrechten (Stimmrechtsaktien?) regelt, kann die vorgeschlagene Regelung für die Gemeinde allenfalls ungünstig sein, bzw. müsste um spätere Unannehmlichkeiten auszuschliessen, juristisch geklärt oder falls möglich präzisiert werden wie z. B: mögliche Anpassung Art. 5 Absatz 1 wie folgt abzuändern: Die Gemeinde Beromünster verfügt zu jeder Zeit kapital- und stimmrechtsmässig über das doppelte qualifizierte Mehr (anstelle absolute Mehrheit ). Allenfalls müsste vielleicht Art. 4 Absatz 2 auch angepasst werden: Die näheren Bedingungen zum Aktienkapital sowie zu den Stimmrechten regelt der Gemeinderat im Rahmen der Umwandlung des Pflegewohnheims und der Alterswohnungen Bärgmättli in eine Aktiengesellschaft. 3 Ja. - 4 Ja. - 5 Falls AG Ja. Zwingend 66 % (2/3). Minderheitsaktionäre haben auch Rechte und können blockierend wirken. Geprüft. Anpassung von Art. 5 Abs. 1: Die Gemeinde Beromünster verfügt zu jeder Zeit kapital- und stimmrechtsmässig über das doppelt qualifizierte Mehr an der Pflegewohnheim Bärgmättli AG. 6 Ja. Grossmehrheitlich. - 7 Ja. - 8 Keine grundsätzliche Äusserung. - Frage 4 Unterstützen Sie die Vorschrift, dass eine Veräusserung von Kapitalanteilen an der Pflegewohnheim Bärgmättli AG die Zustimmung der Stimmberechtigten erfordert (Reglement Pflegewohnheim Bärgmättli, Art. 5. Abs.2)? 1 Ja. - 2 Ja. - 3

4 3 Ja. - 4 Ja. - 5 Ja. - 6 Ja. - 7 Ja. - Zwingend. 8 Keine grundsätzliche Äusserung - Frage 5 Haben Sie Änderungen und Ergänzungen zu den vorgeschlagenen Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindeversammlung (Reglement Pflegewohnheim Bärgmättli, Art. 6)? 1 Nein. - 2 Anschliessend an oben gemachte Ausführungen haben die Stimmberechtigten allenfalls nicht das alleinige Recht, Kapitalanleihen zu veräussern, die AG zu liquidieren oder das Unternehmen aufzulösen. Dies ist Sache der Generalversammlung der AG. Die Stimmberechtigten dürfen bloss den Gemeinderat instruieren, wie er sie an der Generalversammlung zu vertreten hat. 3 Nein. - 4 Nein. - Geprüft und zur Kenntnis genommen. Keine Anpassungen. Die Gemeinde ist bis auf weiteres Alleinaktionärin. Beim Verkauf von Aktien müsste das Reglement geprüft und allenfalls angepasst werden. 5 Ja. Antragsrecht. Die Rückmeldung wurde mündlich geklärt. Keine Anpassung. 6 Nein. - 7 Nein. - 4

5 8 Keine grundsätzliche Äusserung - Frage 6 Haben Sie Änderungen und Ergänzungen zu den vorgeschlagenen Aufgaben und Kompetenzen des Gemeinderates (Reglement Pflegewohnheim Bärgmättli, Art. 7)? 1 Nein. - 2 Nein. Es ist Sache der Generalversammlung der AG diese Rechte wahrzunehmen, nicht des Gemeinderats. Der Text ist daher sprachlich evtl. zu wenig präzise (insbesondere Er schliesst ). Da die Gemeinde die Aktienmehrheit besitzt, darf sie bloss indirekt via Generalversammlung diese Rechte wahrnehmen. Art. 7 könnte wie folgt ergänzt werden: (einleitender Text bleibt bestehen): Mittels Generalversammlung nimmt der Gemeinderat die Aktionärsrechte und Aktionärsinteressen der Gemeinde Beromünster gegenüber der Pflegewohnheim Bärgmättli AG wahr. Ergänzung) Die Generalversammlung schliesst mit der / wählt bestimmt nimmt genehmigt Geprüft. Im Sinne der einfacheren Verständlichkeit entscheidet der Gemeinderat, die Formulierung Er (Gemeinderat) beizubehalten. 3 Nein. - 4 Nein. - 5 Ja. Bestimmen der VR-Honorare Die Verwaltungsrats-Honorare werden unter Berücksichtigung anderer Entschädigungen, welche durch die Gemeinde ausgerichtete werden, festgelegt. 6 Ja. Das Interesse und die Bedürfnisse der Bewohner müssen unbedingt berücksichtigt werden. Der genaue Leistungsumfang wird in der zwischen dem Gemeinderat und dem Verwaltungsrat abzuschliessenden Leistungsvereinbarung festgelegt. 7 Nein. - 5

6 8 Keine grundsätzliche Äusserung - Frage 7 Schlagen Sie Änderungen oder Ergänzungen betreffend Wahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrates vor (Reglement Pflegewohnheim Bärgmättli, Art. 10)? 1 Nein. - 2 Ja. Betrifft Art. 10 Absatz 3: Die Rückmeldungen der Teilnehmer anlässlich der Parteiversammlung vom gehen mehr in die Richtung, dass zwingend ein GR Einsitz haben muss im VR und keine vom GR delegierte und mandatierte Person. Nur eine Person hat sich dahingehend geäussert, dass die fachliche und wirtschaftliche Kompetenz diesbezüglich wichtiger sind. Dass ein Gemeinderat oder eine Gemeinderätin zwingend Einsitz im VR haben muss wird damit begründet, dass ein vom Volk gewähltes Behördenmitglied diese Volksvertretung übernehmen muss. Nach der PV erhaltene Rückmeldungen gingen teilweise einen Schritt weiter in dem das zuständige Ressortmitglied Finanzen diese Funktion wahrnehmen muss. Dies würde auch Art. 10 Abs. 4 entsprechen, der besagt, dass fachliche und wirtschaftliche Kompetenzen massgebend sind. Es wird davon ausgegangen, dass der Finanzverantwortliche der Gemeinde diese Fähigkeiten mitbringt und somit gut für dieses VR-Amt geeignet ist. Es wird auch bemerkt, dass die neue Pflegewohnheim Bärgmättli AG ein grosser Arbeitgeber ist mit Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde und dies ein weiterer Grund dafür ist, dass ein GR im VR Einsitz haben soll. Die Rückmeldungen sind kontrovers. Der Gemeinderat ist der Meinung, dass es richtig ist, dass der Geldgeber (Gemeinderat) im Verwaltungsrat vertreten ist und so die nötigen Informationen erhält. Insbesondere in der Startphase soll aus Sicht des Gemeinderats ein Mitglied des Gemeinderats im Verwaltungsrat vertreten sein. Zu einem späteren Zeitpunkt soll aber die Option offen sein, eine Drittperson zu delegieren, resp. mandatieren. Wir beantragen, Art. 10 Abs. 3 wie folgt abzuändern: Ein Mitglied des Gemeinderates nimmt Einsitz im Verwaltungsrat. Weitere Bemerkung: Es ist zu überlegen, ob der Geschäftsführer Teil des VR sein sollte, jedoch nicht als Präsident bzw. Präsidentin. So bleibt der Informationsfluss gewahrt, ein Machtmissbrauch wird aber eingedämmt. Art. 10 könnte um einen Abs. 5 ergänzt werden: Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Pflegewohnheim Bärgmättli AG ist von Amtes wegen Verwaltungsrat. Das Übernehmen des Präsidiums des Verwaltungsrats ist für den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ausgeschlossen. Aus Sicht des Gemeinderats soll der Geschäftsführer nicht Mitglied im Verwaltungsrat sein. Die operative und strategische Ebene sind zu trennen. 6

7 (Ein Gemeindereglement ist nicht in Stein gemeisselt und kann bei Bedarf durch die Stimmberechtigten angepasst werden.) 3 Ja. Es ist zu bedenken, dass der Vertreter der Gemeinde im Verwaltungsrat zwei Rollen vertritt (zukünftige Strategien, Leistungen/Vollkostenrechnung). Wir sehen dort eine gewisse Problematik. Um dem Bärgmättli die grösstmögliche Flexibilität und unternehmerische Beweglichkeit zu geben würden wir einen unabhängigen Verwaltungsrat bevorzugen. Für uns sollte der Gemeinderat genügend freie Zeit haben um sich auf die strategischen Aufgaben der gesamten Bevölkerung konzentrieren zu können, ist der Entscheid getroffen, wichtige Aufgaben an kompetente Partner mittels Leistungsauftrag abzugeben, sollte dies auch möglichst vollständig geschehen. Wichtig sind bei den momentan stark wechselnden Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen kurze Entscheidungswege, welche von kompetenten Leistungserbringern fundiert getroffen werden. Die Kontroll- und Einsparmöglichkeit für die weitere Entwicklung bleibt durch die kapital- und stimmrechtsmässige absolute Mehrheit ausreichend bestehen. Wir würden den Passus 3 Ein Mitglied des Gemeinderats oder eine vom Gemeinderat delegierte und mandatierte Person nimmt Einsitz im Verwaltungsrat streichen. Die Rückmeldungen sind kontrovers. Der Gemeinderat ist der Meinung, dass es richtig ist, dass der Geldgeber (Gemeinderat) im Verwaltungsrat vertreten ist und so die nötigen Informationen erhält. Insbesondere in der Startphase soll aus Sicht des Gemeinderats ein Mitglied des Gemeinderats im Verwaltungsrat vertreten sein. Zu einem späteren Zeitpunkt soll aber die Option offen sein, eine Drittperson zu delegieren, resp. mandatieren. 4 Nein. - 5 Nein. - 6 Ja. Die GV wählt den Verwaltungsrat. 7 Ja. Mindestens 5 Mitglieder. Ortsansässige Personen + Vertretung der Pflege. Gemeinderat muss vertreten sein, gute Kommunikation nach aussen. Geprüft. Keine Anpassungen. Der Gemeinderat wählt den Verwaltungsrat. Geprüft. Der Artikel, dass der Verwaltungsrat aus drei bis fünf Mitgliedern besteht, wird auf Grund der Betriebsgrösse des Pflegewohnheims Bärgmättli belassen. Wünschenswert aber nicht zwingend ist, dass die Verwaltungsratsmitglieder in der Gemeinde oder der näheren Umgebung wohnhaft sind und somit Bezug zur Region haben. Der Gemeinderat ist der Meinung, dass 7

8 8 keine grundsätzliche Äusserung. - es richtig ist, dass der Geldgeber (Gemeinderat) im Verwaltungsrat vertreten ist und so die nötigen Informationen erhält. Frage 8 Haben Sie weitere Bemerkungen oder Anregungen? 1 keine - 2 Wir danken dem Gemeinderat, dass wir die Möglichkeit erhalten haben, zu dieser wichtigen Angelegenheit Stellung nehmen zu können. Gerne haben wir diese Thematik anlässlich unserer PV thematisiert, eine Diskussion geführt und unsere Parteimitglieder dazu aufgefordert, uns weitere Inputs mitzuteilen. Die nachträglich erhaltenen Rückmeldungen haben wir in diese Vernehmlassung integriert und hoffen, dem Gemeinderat ein paar wichtige Inputs und Ideen gegeben zu haben, die zum guten Abschluss des Gemeindereglements beitragen. - 3 Keine - 4 Keine - 5 Sinn und Zweck einer AG überzeugt noch nicht alle. Die Privatisierung öffentlicher Aufgaben wurde in europäischen Staaten teilweise wieder gestoppt bzw. rückgängig gemacht (England, Deutschland). Die Gründe dafür sind uns nicht alle bekannt. Es scheint aber teilweise bestritten, dass Kosten gespart wurden, ohne die Leistungen zu reduzieren. Eine Tendenz scheint aber unbestritten, dass bei sogenannten staatlichen AG s die Löhne des Managements stark gestiegen sind. Grundsätzlich fällt es aber schwer, zu einer abschliessenden Meinung zu kommen. Oberstes Ziel scheint eine gute, bezahlbare Pflegedienstleistung zu sein, für unsere Betagten. Die Zukunft scheint teilweise in dezentralen, ambulanten Dienstleistungen liegen zu können. Solche Anbieter können durchaus müssten sogar private Organisationen oder Firmen sein, Spitex, private Spitex (siehe Westschweiz). - 8

9 6 Das Wohl der Betagten ist gebührend zu berücksichtigen. - 7 Keine. - 8 Die Einheimischen sollen Priorität geniessen. Die Verselbständigung soll keine Preissteigerung zur Folge haben. Nach wie vor werden Personen mit Wohnsitz in Beromünster prioritär ins Pflegewohnheim eintreten können

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