SMV Satzung des Friedrich Schiller Gymnasiums Ludwigsburg in der Fassung vom [..2016] (Entwurf)

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1 SMV Satzung des Friedrich Schiller Gymnasiums Ludwigsburg in der Fassung vom [..2016] (Entwurf) Präambel Wir, die Vertreter aller Schülerinnen und Schüler des Friedrich Schiller Gymnasiums Ludwigsburg, verabschieden in dem Wissen, dass die SMV nur Erfolg haben kann, wenn alle Schüler sie unterstützen und sich mit großem Engagement daran beteiligen, mit der Überzeugung, dass für diesen Erfolg Schulleitung, Lehrer, Eltern und Schüler, die sich in der Schule mit unterschiedlichen Rechten, Pflichten und Interessen begegnen, vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen, mit dem Ziel, dadurch das Lernen und Leben der Schüler an dieser Schule bestmöglich und vorrangig zu fördern sowie in der Hoffnung, dass diese Satzung dafür ein gutes Instrumentarium bietet diese Satzung. Teil 1 Allgemeines ( 1 3) 1 Grundsätze (1) Die Organe und Ämter der Schülermitverantwortung (SMV) stehen grundsätzlich jedem Schüler offen, wenn die Satzung nicht explizit etwas anderes vorsieht. (2) Jeder Schüler kann sich mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher oder Kurssprecher. Um den Informationsfluss zu gewährleisten, informieren ein öffentlich zugängliches Info Brett, eine Homepage und ein regelmäßig erscheinender SMV Brief über alle Belange der SMV. (3) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2 Aufgaben (1) Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch. (2) Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schülerinnen und Schüler einzugehen. (3) Die SMV beteiligt sich an Organisations und Verwaltungsaufgaben der Schule. 1 von 8

2 (4) SMV kooperiert mit anderen Schulen, insbesondere mit den anderen Innenstadt Schulen, der Arge Campus, der städtischen Verwaltung und dem Landesschülerbeirat. 3 Bestätigungen (1) Jeder Schüler, der sich in der SMV engagiert hat, hat das Recht auf einen Vermerk im Zeugnis. Zusätzlich erhält er am Ende des Schuljahres eine Urkunde, in der seine Tätigkeiten in der SMV vermerkt sind. (2) Auf Antrag kann sich ein Schüler sein Engagement jederzeit schriftlich bestätigen lassen. Teil 2 Organe ( 4 6) 4 Schülervollversammlung (1) Die Schülervollversammlung ist das oberste Organ der SMV am Friedrich Schiller Gymnasium Ludwigsburg. (2) Die Schülervollversammlung besteht aus allen und Schülern der Schule. 5 Schülerrat (1) Der Schülerrat besteht aus: 1. allen Klassensprechern und deren Stellvertretern 2. allen Kurssprechern und deren Stellvertretern 3. dem Schülersprecher (2) Der Schülerrat beschließt alle Aktionen der SMV. (3) Er kontrolliert die Schülersprecher und beobachtet die Arbeit der Verbindungslehrer. (4) Jede Sitzung des Schülerrats ist grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen müssen im vorhinein bekannt gegeben werden. (5) Langsitzungen sind Sitzungen des Schülerrates, für die mehr als eine Schulstunde in Anspruch genommen wird. Für diese gilt: 1. Für die Dauer der Langsitzungen sind alle Mitglieder des Schülerrats vom Unterricht befreit. 2. Langsitzungen finden regelmäßig statt, aber mindestens zwei mal pro Schuljahr. 3. eine Langsitzung muss einberufen werden, wenn acht Mitglieder des Schülerrats dies beim Schülersprecher schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Einberufung kann jedoch nicht mit Berufung auf die Mangelhaftigkeit der Gründe verweigert werden. 4. Die Termine sowie eine Tagesordnung der Langsitzungen werden spätestens sieben Tage im Voraus festgelegt und allgemein bekannt gegeben. (6) Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 6 Klassenschülerversammlung/Kursschülerversammlung (1) Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern einer Klasse. (2) Der Klassensprecher beruft, soweit erforderlich mit Unterstützung des Klassenlehrers, die Klassenschülerversammlung ein und leitet sie. Soweit dies im Rahmen eines geordneten Unterrichts möglich ist, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, wichtige Angelegenheiten der Schülermitverantwortung auch 2 von 8

3 unter Inanspruchnahme eines Teils einer Unterrichtsstunde in seiner Klasse zu behandeln und insbesondere die Klassenschülerversammlung über Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind, zu unterrichten; in diesem Fall bedarf die Abhaltung der Klassenschülerversammlung der Zustimmung des zuständigen Lehrers. (3) Die Klasse, die eine Besprechung über schulische und unterrichtliche Fragen wünscht, erhält auf Antrag des Klassensprechers beim Klassenlehrer anstelle einer Unterrichtsstunde eine Verfügungsstunde, die im Allgemeinen in Anwesenheit des Klassenlehrers oder eines anderen Lehrers stattfindet. Im Antrag ist das Beratungsthema anzugeben und zu begründen. Im Schulhalbjahr, kann eine Klasse bis zu zwei Verfügungsstunden erhalten; dabei darf an einem Schultag nicht mehr als eine Verfügungsstunde gewährt werden. (4) Der Klassensprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenschülerversammlung verantwortlich. Er ist ihr Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. (5) Für die beiden Jahrgangsstufen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Klassenschülerversammlung die Kursschülerversammlung im Kernfach Deutsch, an die Stelle des Klassensprechers der Kurssprecher und an die Stelle des Klassenlehrers der Tutor tritt. Teil 3 Ämter ( 7 13) 7 Schülersprecher (1) Der Schülersprecher ist der oberste Schülervertreter der Schule. Er ist Vorsitzender des Schülerrates und der Schülervollversammlung. Er leitet deren Sitzungen zusammen mit dem stellvertretendem Schülersprecher. (2) Nach außen repräsentiert er die Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, der Lehrerschaft, der Eltern sowie sonstigen Dritten und vertritt dort ihre Interessen. Nach innen hat er die Aufgabe, für die Gemeinschaft aller Schüler integrierend zu wirken. (3) Er ist Mitglied der Schulkonferenz. (4) Er ist dem Schülerrat Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übrigen sorgt er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben ( 66 Abs. 2 SchG) erfüllen kann. (5) Schulleiter, Verbindungslehrer und die Schülersprecher sprechen untereinander Zeitpunkt und Ablauf der regelmäßigen Informationsgespräche gemäß 67 Abs. 2 SchG ab, die im Allgemeinen mindestens monatlich stattfinden sollen. Eine Tagesordnung ist hierfür nicht erforderlich. 8 Stellvertretender Schülersprecher (1) Der stellvertretende Schülersprecher ist vor allem für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwortlich. Er ist ihm Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. (2) Außerdem vertritt er den Schülersprecher und unterstützt ihn in seinen Aufgaben. 9 Klassensprecher/Kurssprecher (1) Die Klassensprecher bzw. Kurssprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse bzw. eines Kurses in der SMV. 3 von 8

4 (2) Sie sind Mitglied des Schülerrates und verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. (3) Sie sind verpflichtet, die Klasse bzw. den Kurs regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten. (4) Sollte ein Klassensprecher bzw. Kurssprecher zum wiederholten Male seinen Pflichten gemäß Abs. 3 nicht nachkommen, so kann er (neben 16) durch eine Einstimmige Mehrheit von Schülersprechern und Verbindungslehrern seines Amtes enthoben werden. 10 Finanzwart (1) Der Finanzwart verwaltet unter Aufsicht der Verbindungslehrer und des Elternbeirats die Finanzen der SMV und führt Buch. (2) Der Finanzwart ist dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. (3) Er muss mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag des Schülerrates jederzeit diesem seine Arbeit schriftlich offen legen. 11 Schriftführer (1) Der Schriftführer fertigt zu jeder Sitzung des Schülerrates ein Protokoll an und verwaltet diese. (2) Von jedem Protokoll wird eine Abschrift schulöffentlich ausgehängt. (3) Zu vertraulichen Unterredungen werden zwar Protokolle angefertigt, diese jedoch nicht schulöffentlich ausgehängt. 12 Sonstige Schülervertreter (1) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte drei Schüler, die neben dem Schülersprecher in die Schulkonferenz entsandt werden. Die Kandidaten müssen mindestens die siebte Klasse besuchen. (2) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte vier Vertreter in die Steuerungsgruppe Innere Schulentwicklung. 13 Besondere Rechte (1) Die Klassensprecher, die Kurssprecher und die Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen. (2) Die Klassensprecher, die Kurssprecher und die Schülersprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird. Teil 4 Wahlen ( 14 16) 14 Wahlfristen (1) Die Wahl des Klassensprechers bzw. Kurssprechers und seines Stellvertreters soll spätestens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfinden. (2) Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals in 4 von 8

5 einer Langsitzung zusammentreten; dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Wahlen gemäß Abs. 1 durchgeführt sind. (3) Spätestens binnen zweier Wochen nach dem erstmaligen Zusammentritt des Schülerrates soll die Wahl des Schülersprechers und seines Stellvertreters stattfinden. Die Kandidaten werden eine Woche vor der Wahl bekannt gegeben. 15 Wahlverfahren und Wählbarkeit (1) Die Wahlen aller Schülervertreter finden schriftlich, geheim, frei, allgemein und unmittelbar statt. Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung. (2) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl die Schule besucht und die durch Satzung gegebenen Voraussetzungen hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Amtszeit eines Schülervertreters dauert regulär bis zum Ende des Schuljahres. Sie endet jedoch bereits mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt, durch Rücktritt oder durch Abwahl gemäß 16. (3) In den Klassen fünf bis zehn werden aus der Mitte der Klasse je ein Klassensprecher und ein Stellvertreter gewählt. In den beiden Jahrgangsstufen werden aus der Mitte der Deutschkurse je ein Kurssprecher und ein Stellvertreter gewählt. Darüber hinaus können in allen weiteren Kursen Kurssprecher gewählt werden, diese sind aber nicht qua Amt Mitglied im Schülerrat und haben dort kein Stimmrecht. (4) Stellvertreter gemäß Abs. 3 ist, wer die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. (5) Der Schülersprecher wird durch den Schülerrat aus ihrer Mitte gewählt. (6) Der stellvertretende Schülersprecher wird durch den Schülerrates aus seiner Mitte gewählt. (7) Alle anderen Ämter, d.h. Finanzwart, Schriftführer etc., werden durch den Schülerrat aus seiner Mitte gewählt. (8) Der Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter. Ist auch dieser nicht vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt für die Wahl bei den Klassensprechern der Klassenlehrer, bei dem Schülersprecher der Schulleiter. (9) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind. Sie gelten als Amtsinhaber im Sinne von Abs Abwahl (1) Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit grundsätzlich nur dadurch abberufen werden, dass ein Nachfolgekandidat die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Wahlberechtigten auf sich vereint. (2) Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Teil 5 Das Handeln der SMV ( 17 21) 17 Argen (1) Eine Arge besteht aus mindestens drei Schülern, davon muss ein Schüler Mitglied des Schülerrates sein. 5 von 8

6 (2) Jeder Teilnehmer an den Sitzungen des Schülerrates kann den Antrag zur Bildung einer Arge stellen. (3) Der Schülerrat bewilligt grundsätzlich Anträge zur Bildung von Argen mit einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Als Ausnahme gelten die Argen, die während der ersten Langsitzung gebildet wurden, oder Argen, die aus mindestens drei Mitgliedern des Schülerrates besteht. Diese müssen lediglich den Schülerrat in Kenntnis setzen bevor sie ihre Arbeit aufnehmen. (4) Eine Arge arbeitet nur themenbezogen und besteht nach Abschluss ihrer diesbezüglichen Tätigkeit nicht mehr. (5) Plant eine Arge 500 Euro oder mehr für eine Aktion auszugeben, so muss sie den Planungsentwurf vom Schülerrat beschließen lassen und nach vollständig abgeschlossener Planung den Antrag zur Bewilligung der Ausgaben stellen. (6) Jeder Schüler darf in Argen mitarbeiten und nur dann ausgeschlossen werden, wenn er die Arbeit der Arge massiv behindert. Über eine Beschwerde des Schülers nach dem Ausschluss durch die Arge entscheidet der Schülerrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (7) Jede Arge ist auf Verlangen des Schülersprechers, eines Verbindungslehrers oder des Schürrates zu vollständiger Offenlegung ihrer Aktivitäten und Beschlüsse verpflichtet. (8) Ein Verlangen des Schülerrats gemäß Abs. 8 liegt vor, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies beantragen. 18 Verbindungslehrer (1) Der Schülerrat wählt für die Dauer zweier Schuljahre im Wechsel eines Jahres zwei Verbindungslehrer ( 68 SchG). Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag können nicht zum Verbindungslehrer gewählt werden. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Verbindungslehrer prüfen in Zusammenarbeit mit einem Vertreter des Elternbeirates sowie dem Finanzwart jährlich die SMV Kasse gemäß 20 Abs. 9 (3) Für die Abwahl der Verbindungslehrer gilt 16 entsprechend. 19 Veranstaltungen (1) Alle Veranstaltungen der SMV, die als Schulveranstaltungen stattfinden sollen, sind rechtzeitig vorher dem Schulleiter anzuzeigen. (2) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach Alter und Reife der Schüler. Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann den Schülern die selbstverantwortliche Durchführung der Veranstaltung übertragen werden. In diesem Fall betraut der Schulleiter auf Vorschlag der für die Veranstaltung verantwortlichen Schüler mit der Aufsicht ihm geeignet erscheinende Schüler, die mindestens 16 Jahre alt sein sollen. Deren Erziehungsberechtigten müssen sich damit einverstanden erklären. (3) Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist erforderlich, wenn es die Art der Veranstaltung insbesondere im Hinblick auf das Alter der daran teilnehmenden Schüler oder wenn sie erhöhte Gefahren mit sich bringt gebietet. Die hierfür bestimmten Lehrer können sich bei ihrer Aufsicht der Mithilfe geeigneter Schüler bedienen, sofern deren Eltern zugestimmt haben. 6 von 8

7 (4) Werden Schüler mit der Aufsicht betraut oder zur Mithilfe bei der Aufsicht herangezogen, ist ihren innerhalb ihrer Befugnisse erteilten Anordnungen von den anderen Schülern Folge zu leisten. (5) Abs. 1 bis 4 gelten für Projekte der SMV entsprechend. 20 Finanzierung und Kassenprüfung (1) Die SMV sammelt von allen Schülern der Schule einen Jahresbeitrag ein, der von der Schulleitung jährlich im Vorhinaus bestimmt wird. (2) Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden. Sie müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten. (3) Alle Beschlüsse der SMV mit finanziellen Auswirkungen bedürfen, soweit die Schülervertreter nicht voll geschäftsfähig sind, der Zustimmung eines Verbindungslehrers. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn der Beschluss gegen Abs. 2 verstößt oder wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist. (4) Alle Ausgaben von 500 Euro oder mehr müssen vom Schülerrat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen im vorhinein bewilligt werden. Ausgaben von 1500 Euro oder mehr müssen von der Schülervollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Schülervollversammlung muss vollständig über die genaue Verwendung der Gelder informiert werden. Es soll vor der Abstimmung eine Aussprache geben, bei der die Verwendung der Gelder erklärt wird. Eine Aufteilung eines sachlich zusammengehörigen Betrages in mehrere Teilbeträge, so dass eine der vorgenannten Grenzen unterschritten wird, ist unzulässig. (5) Sobald die Ausgaben vom Schülerrat bewilligt wurden, besitzen die Verbindungslehrer und der Schülersprecher und sein Stellvertreter ein gemeinsam auszuübendes Vetorecht. Sind sich die Verbindungslehrer, der Schülersprecher und sein Stellvertreter zusammen einig, gilt die Einwilligung des Schülerrats als versagt. Eine Auszahlung und Verwendung der Mittel ist dann solange nicht möglich, bis einer von ihnen das Veto zurücknimmt. (6) Machen die Verbindungslehrer und Schülersprecher von ihrem Veto Recht Gebrauch, so müssen sie den Schülerrat über ihre Bedenken informieren. (7) Der Schulleiter kann das Veto der Verbindungslehrer und der Schülersprecher aufheben, wenn er das Allgemeinwohl und die Zukunft der SMV durch die fraglichen Ausgaben nicht gefährdet sieht. Er muss davor sowohl den Schülerrat, als auch die Verbindungslehrer und Schülersprecher bezüglich ihrer Argumente hören. (8) Die Kassenbuchführung wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Rechnungen + Kontoauszug) durchgeführt, die Belege sind fünf Jahre lang aufzubewahren. (9) In jedem Schuljahr wird die Kasse des Schülerrats durch zwei Kassenprüfer geprüft, von denen einer ein Elternvertreter und der andere ein Verbindungslehrer sein muss. Sie werden vom Schülerrat im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bestimmt. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie berichten dem Schulleiter, dem Elternbeirat und dem Schülerrat über das Ergebnis der Kassenprüfung. 21 Evaluation 7 von 8

8 (1) Die SMV soll sich selbst evaluieren. (2) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ist ein Evaluierungstreffen der beteiligten Personen außerhalb der Schulzeit empfehlenswert, in dem die Gründe für den Disput und die Lösung des Problems erarbeitet werden. (3) Die SMV informiert die Schülerschaft über den Stand der Qualitätsentwicklung durch die Homepage und gegebenenfalls den SMV Brief. (4) Des Weiteren beteiligt sie sich an den Evaluationsmaßnahmen der Schule. Teil 6 Schlussbestimmungen ( 22 23) 22 Anmerkung zu Formulierungen (1) Das generische Maskulinum steht sowohl für die männliche als auch die weibliche Form. (2) Der Plural einer Amtsbezeichnung bezieht sich jeweils auf den Amtsinhaber und seinen Stellvertreter, mit Ausnahme der Verbindungslehrer, die gleichgestellt sind. 23 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft. (2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Schülerrates. (3) Die Änderung der Satzung bedarf keiner Bestätigung durch ein Organ der Schule; jedoch ist vor ihrer Inkraftsetzung dem Schulleiter und den Verbindungslehrern der sowie der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beschlossen in der Sitzung des Schülerrates am [..2016] [Namen] 8 von 8

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