Landesversammlung VDKF-Landesverband Nordrhein 01. März 2008

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1 Umsetzung rechtlicher Anforderungen beim Betrieb von Kälte- und Klimaanlagen Landesversammlung VDKF-Landesverband Nordrhein 01. März 2008

2 Allg. Übersicht Montreal-Protokoll Kyoto-Protokoll FCKW, HFCKW FKW, HFKW EG-VO 2037/2000 EG-VO 842/2006 Chemikalien- Ozonschichtverordnung Chemikalien- Klimaschutzverordnung

3 Rechtsgrundlagen EG VO 2037/2000 ChemOzonSchichtV EG VO 842/2006 (F-Gase VO) ChemKlimaschutzV 10/2000 EG-VO 2037/

4 EG VO 2037/2000 Inkraftgetreten am Europäische Regelung zur Erfüllung des Montreal- Protokolls Anwendungsbereiche: Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Vernichtung von FCKW und H-FCKW FCKW-Verbot seit 10/2000 H-FCKW Phase-Out schrittweise ab 2010/2015 Aufzeichnungs- und Protokollpflichten

5 Übersicht über R22-Ausstieg Sachverhalt Rechtsvorschrift R22 in Neuanlagen ab in Europa 1) verboten Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt iv) EG-VO 2037/2000 R22 in Neuanlagen ab in Deutschland verboten 2 Absatz 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV Verwendungsverbot von Frischware R 22 zur Wartung und Instandhaltungen von Anlage ab Verwendungsverbot von R 22 zur Wartung und Instandhaltungen von Anlage ab Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt v) EG-VO 2037/2000 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt v) EG-VO 2037/2000 R22 Anlagen, die in Deutschland vor dem in Betrieb genommen worden sind, dürfen auch nach dem noch weiter betrieben werden, so lange kein R22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muss. 1) Sofern keine nationalen Verordnungen der EG-Verordnung entgegensprechen wie dies z.b. in Deutschland der Fall ist.

6 EG VO 2037/2000 Emissionskontrolle: Artikel 16 Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe Artikel 17 Austreten geregelter Stoffe

7 EG VO 2037/2000 Artikel 17 Austreten geregelter Stoffe Es sollen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren Vorgeschriebene jährliche Dichtheitsprüfung von Anlagen mit mehr als 3 kg Füllmenge [FCKW; HFCKW (z. B. R22)]

8 EG VO 2037/2000

9 EG VO 2037/2000 Durchführung Dichtheitsprüfung Stand der Technik VDMA Einheitsblatt Analog der EG-VO 1516/2007 (F-Gase)

10 Rechtsgrundlagen EG VO 2037/2000 ChemOzonSchichtV EG VO 842/2006 (F-Gase VO) ChemKlimaschutzV 10/2000 EG-VO 2037/ /2006 ChemOzonSchichtV hi htv

11 ChemOzonSchichtV Chemikalien-Ozonschichtverordnung In Kraft getreten am Löst die FCKW-Halon-Verbotsverordnung ab Nationale Ergänzung zur EG-VO 2037/2000

12 ChemOzonSchichtV 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung Festlegung persönlicher Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten, z.b. für die Rückgewinnung nach EG-VO 2037/2000 und auch für die geforderten Inspektions- und Wartungsaufgaben sowie die jährlichen Dichtheitsprüfungen

13 ChemOzonSchichtV 5 Persönliche Sachkunde (1) Personen, die 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben 2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen 3. Zuverlässig sind und 4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

14 ChemOzonSchichtV 5 Persönliche Sachkunde Abweichend dürfen Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. Derzeit (noch): In der Gesetzesbegründung werden hier die Dichtheitsprüfungen während des laufenden Betriebs ausgenommen

15 ChemOzonSchichtV 5 Persönliche Sachkunde

16 ChemOzonSchichtV 5 Persönliche Sachkunde Pressemitteilung der Bundesfachschule Kälte-Klima- Technik vom : Pressemitteilung ( ) Die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ist seit 24. Januar 2008 staatlich anerkannte Fortbildungsstätte zur Durchführung der Sachkunde für die Tätigkeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gemäß 5 Abs. 1, ChemOzonSchichtV. ( ) Die Teilnahme an dieser Fortbildungsveranstaltung berechtigt zu Inspektions- und Wartungstätigkeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit Eingriff in den Kältekreislauf. Tätigkeiten der Rückgewinnung und/oder Rücknahme von Kältemitteln sind eingeschlossen. Fazit: Die BFS getragen von der Landesinnung Hessen Kälte-Klima-Technik schult u.a. das Elektround SHK- Handwerk in 4 Tagen zum Sachkundigen!

17 ChemOzonSchichtV 5 Persönliche Sachkunde

18 ChemOzonSchichtV / EG-VO 2037/2000 Betreiberpflichten Pflichten Verpflichtend durch ChemOzonSchichtV / EG-VO 2037/2000 Mind. jährliche Dichtheitsprüfung von Kälteanlagen mit Füllmenge > 3Kg FCKW, H-FCKW Regelmäßige Inspektion und Wartung von Kälteanlagen mit Füllmenge >3 Kg FCKW, H-FCKW Führung eines Logbuchs bei Kälteanlagen mit Füllmenge >3 Kg FCKW, H-FCKW. Inhalt: Kältemittelbewegungen, Inspektionen, Wartungen, Dichtheitsprüfungen, Instandsetzungen. Aufbewahrungsfrist durch den Betreiber: 5 Jahre Kälteanlagen mit Füllmenge >20 Kg FCKW, H-FCKW dürfen nur betrieben werden, wenn spezifische Leckagerate in den letzten 12 Monaten <5% Betreiber haben die Pflicht, die Inspektionen, Wartungen, Dichtheitsprüfungen nur von sachkundigem Personal durchführen zu lassen, welches keinen Weisungen unterliegt Rechtsgrundlage g 4 Abs.2 S.3 ChemOzonSchichtV 4 Abs.2 S.1 ChemOzonSchichtV 4 Abs.2 S.5 ChemOzonSchichtV 5 Abs.3 ChemOzonSchichtV 5 ChemOzonSchichtV

19 ChemOzonSchichtV Vollzug: Regelmäßige Kontrollen durch entsprechende Stellen Bei Verstoß u.a. gegen Wartungs- und Berichtspflicht sowie Verstoß gegen die Durchführung von Dichtheitsprüfungen: Ordnungswidrigkeit g 26 Abs. 1 Nr. 7 Chemikaliengesetz ( 6 ChemOzonSchichtV) Geldbuße bis Euro pro Verstoß!!

20 Rechtsgrundlagen EG VO 2037/2000 ChemOzonSchichtV EG VO 842/2006 (F-Gase VO) ChemKlimaschutzV 10/2000 EG-VO 2037/ /2006 EG-VO 842/ /2006 ChemOzonSchichtV hi htv

21 EG-VO 842/2006 Regelung zur Erfüllung des Kyoto-Protokolls: F-Gase = GWP (FKW, H-FKW) R22: ODP=0,055 GWP=1.700 R134a: ODP=0 GWP=1.300 R410A: ODP=0 GWP=1.975 R407C: ODP=0 GWP=1.652 Kein Phase-Out (Ausstieg) wie bei FCKW und HFCKW Inkrafttreten: (teilweise Produktions- und Verwendungsverbote)

22 EG-VO 842/2006 Zeitplan : - Verwendungsverbote für SF6 in Turnschuhen, Schallschutzverglasung Am/Bis : - Inkrafttreten - Festlegung eines einheitlichen EU-Zertifizierungssystems, sowohl für das Personal, als auch für die Betriebe gemäß Artikel 5 EG-VO 842/ Festlegung der minimale Voraussetzungen für die Fachkunde (aktueller Entwurf in Dt. vom ) - Durchführung der Dichtheitsprüfungen und Festlegung der Art und Weise (EG-VO 1516/2007 vom ) Bis : - Nationale Umsetzung der oben genannten Ergebnisse auf EU-Ebene Bis : - Nicht entsprechend zertifiziertes Personal darf ab kein Kältemittel mehr erwerben

23 EG-VO 842/2006 Wichtigste Elemente 1. Containment (Eingrenzung, g, Eindämmung) Generelle Verpflichtung zur Emissionsminimierung (Im Gegensatz zum Montreal-Protokoll: FCKW und H-FCKW Phase-Out = Ausstieg) Verpflichtung zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen durch den Anlagenbetreiber Trainings- und Zertifizierungsprogramme für Personal (und Betriebe) in den Mitgliedsstaaten Anlagenbetreiber stehen in der Pflicht, nur qualifiziertes und sachkundiges Personal für die vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen einzusetzen

24 EG-VO 842/2006 Wichtigste Elemente 2. Reporting/Monitoring (Aufzeichnungs- und Protokollpflichten) Jährliche Meldeverpflichtung hinsichtlich Produktion, Import, Export, Recycling, Vernichtung Mitgliedsstaaten haben Berichtspflichten hinsichtlich Treibhausgasemissionen Anlagenbetreiber haben die Pflicht zur Führung von Logbüchern/Protokollen je Anlage

25 EG-VO 842/2006 Wichtigste Elemente 3. Vermarktungs- und Anwendungsbeschränkungen: Verbot des HFKW-Einsatzes in Montageschäumen SF6-Einsatzverbot für Füllung von Autoreifen, Schallschutzverglasung, Turnschuhe Verbot des FKW-Einsatzes als Feuerlöschmittel für stationäre Löschanlagen Ausstieg aus HFKW 134a in Autoklimaanlagen (ab in Neufahrzeugen, ab in allen Fahrzeugen) (EG- Richtlinie 2006/40)

26 EG-VO 842/2006 Dichtheitsprüfungen Ab 3 Kg Füllmenge bzw. 6 Kg bei hermetisch abgeschlossenen Systemen: alle 12 Monate Ab 30 Kg Füllmenge: alle 6 Monate Ab 300 Kg Füllmenge: alle 3 Monate (faktisch (a tsc nur alle e6 Monate) Ab 30 Kg Füllmenge können durch Installation eines automatischen Leckage-Erkennungssystems die Wartungsintervalle verdoppelt werden Ab 300 Kg ist die Installation eines automatischen Leckage-Erkennungssystems Pflicht

27 EG-VO 842/2006 Hermetische Anlage Eine hermetische Anlage wird in Artikel 2 Nr. 11 der EG- VO 842/2006 wie folgt definiert:

28 EG-VO 842/2006 Leckageerkennungssystem "( ) die Europäische Kommission (KOM) hat in der Verordnung 1516/2007 von einer Definition [Anmerkung VDKF: Definition eines automatischen Leckageerkennungssystem] abgesehen, da keine Einigung in "kurzer" Zeit möglich schien. Die KOM hat im Zusammenhang mit diesem Beschluss zugesagt, diese Frage ineinemseparaten Papier (nicht Verordnung, sondern einfach ein Auslegungspapier) zu beantworten. Dies ist bislang nicht erfolgt. Auch kann ich Ihnen keine Auskunft geben, wann dies erfolgt. ( ) In der Praxis bleibt es somit den "Fachleuten" überlassen, welches System bei welcher Anlage geeignet ist, die Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 "das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und bei einer solchen Feststellung den Betreiber zu warnen" zu erfüllen:. Im Zweifelsfall können sich Betreiber an die für den Vollzug der Verordnung zuständige Landesbehörde wenden. Auskunft UBA, Stand Hier ggf. Artikel 7 EG-VO 1516/2007 heranziehen!

29 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung Wie werden Dichtheitsprüfungen technisch ausgeführt? Gemäß Artikel 3 Absatz 7 EG-VO 842/2006 legt die EU Kommission bis zum Standardanforderungen für die Dichtheitsprüfungen fest. Dies ist durch die EG-VO 1516/2007 vom geschehen

30 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung Inkraftgetreten:

31 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 1. Logbuch/Anlagenprotokoll überprüfen

32 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 2. Anlage überprüfen

33 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 3. Wahl der Messmethode

34 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 3a. Direkte Methode

35 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 3b. Indirekte Methode

36 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 4. Erweiterte Anlagenüberprüfung

37 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 5. Reparatur/Beseitigung der Leckage

38 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 6. Wiederholungskontrolle Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-VO 842/2006 ( ) Die Auslegung, dass jede Reparatur erst nach einem Monat erneut überprüft werden muss, würde in vielen Fällen zu unverhältnismäßig äßi hh hohen Kosten führen. Es ist daher in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle auf Dichtheit direkt im Anschluss an eine Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle innerhalb eines Monats erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Ldilih Lediglich wenn ein Einlaufen der Anlage nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle erforderlich sein. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden. Fragen und Antworten zur EG-VO 842/2006 UBA Stand 10/2007

39 EG-VO 842/2006 Durchführung Dichtheitsprüfung 7. Inbetriebnahme Neuanlagen

40 EG-VO 842/2006 Sachkunde Wer ist berechtigt, die Prüfungen auszuführen? Gemäß Artikel 5 Absatz 1 EG-VO 842/2006 legt die EU Kommission bis zum Standardanforderungen für die Sachkunde fest. Die nachfolgenden Ausführungen sind nicht endgültig, sondern beruhen auf dem aktuellen (vermeintlich letzten) Entwurf vom

41 EG-VO 842/2006 Sachkunde

42 EG-VO 842/2006 Sachkunde Dichtheitskontrolle am Anlagen mit > 3 kg Füllmenge (bzw. > 6 kg Füllmenge bei hermetischen Anlagen) Kat. I Kat. II Kat.III Kat. IV Rückgewinnung Installation Instandsetzung bzw. Wartung > 3 kg ( > 6 Kg hermetisch) < 3 kg (<6 Kg hermetisch) > 3 kg ( > 6 Kg hermetisch) <3k kg ( < 6 Kg hermetisch) > 3 kg ( > 6 Kg hermetisch) etsc < 3 kg ( < 6 Kg hermetisch)

43 EG-VO 842/2006 Sachkunde

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49 EG-VO 842/2006 Kennzeichnungspflicht Artikel 7 EG-VO 842/2006 normiert die Kennzeichnungspflicht von Produkten und Erzeugnissen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

50 EG-VO 842/2006 Kennzeichnungspflicht Inkraftgetreten:

51 EG-VO 842/2006 Kennzeichnungspflicht

52 Übersicht über Dichtheitsprüfungen hh Füllmenge Intervall Prüfpflicht ab Rechtsvorschrift Sanktion FCKW, H-FCKW ab 3 Kg alle 12 Monate Artikel 17 Absatz 1 EG-VO 2037/ ChemOzonSchichtV (Ordnungswidrigkeit nach 26 Chemikaliengesetz) FKW, H-FKW ab 3 Kg alle 12 Monate Artikel 3 Absatz 2 lit a) 6a Chemikalien Straf- und ab 6 Kg (hermetisch geschlossenes System) EG-VO 842/2006 Bußgeldverordnung (Ordnungswidrigkeit nach 26 Chemikaliengesetz) ab 30 Kg alle 6 Monate Artikel 3 Absatz 2 lit so s.o. alle 12 Monate 1) b) EG-VO 842/2006 ab 300 Kg alle 3 Monate alle 6 Monate 1) 2) Artikel 3 Absatz 2 lit c) EG-VO 842/2006 s.o. 1) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 EG-VO 842/2006 können durch die Installation eines automatischen Leckageerkennungssystems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen halbiert werden. 2) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 EG-VO 842/2006 haben Betreiber von stationären Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge >300 kg die Pflicht ein automatisches Leckageerkennungssystem zu installieren

53 Rechtsgrundlagen EG VO 2037/2000 ChemOzonSchichtV EG VO 842/2006 (F-Gase VO) ChemKlimaschutzV 10/2000 EG-VO 2037/ /2006 EG-VO 842/ /2006 ChemOzonSchichtV hi htv 2008??? ChemKlimaschutzV h

54 ChemKlimaschutzV Chemikalien-Klimaschutzverordnung 1. Entwurf vom Anhörung am in Bonn Kabinettsentwurf vom Inkrafttreten Frühjahr 2008??? Nationale Ergänzung zur EG-VO 842/2006

55 ChemKlimaschutzV Regelung persönliche Sachkunde Zertifizierung von Firmen Festlegung von maximale Leckageraten Sanktionen

56 ChemKlimaschutzV / EG-VO 842/2006 Betreiberpflichten Pflichten Verpflichtend durch ChemKlimaschutzV / EG-VO 842/2006 Mind. jährliche Dichtheitsprüfung von Kälteanlagen mit Füllmenge > 3Kg FKW, H-FKW Führung eines Logbuchs bei Kälteanlagen mit Füllmenge >3 Kg FKW, H-FKW. Inhalt: Kältemittelbewegungen, Inspektionen, Wartungen, Dichtheitsprüfungen, Instandsetzungen. Aufbewahrungsfrist durch den Betreiber: 5 Jahre Kälteanlagen mit Füllmenge >3 Kg FKW, H-FKW dürfen nur betrieben werden, wenn spezifische Leckagerate in den letzten 12 Monaten folgende Werte nicht überschreitet: (siehe nächste Folie) Rechtsgrundlage g Art.3 Abs.2 EG-VO 842/ Abs.3 ChemKlimaschutzV Art. 3 Abs. 6 EG-VO 842/ Abs. 1 ChemKlimaschutzV Betreiber haben die Pflicht, die Inspektionen, Wartungen, Dichtheitsprüfungen nur von sachkundigem Personal durchführen zu lassen, welches keinen Weisungen unterliegt Art.3 Abs.2 EG-VO 842/2006

57 ChemKlimaschutzV zulässige Leckageraten Inbetriebnahme vor dem Bis 10 Kg Füllmenge 8% 10 Kg 100 Kg Füllmenge 6% Über 100 Kg Füllmenge 4% Inbetriebnahme Bis 10 Kg Füllmenge 6% 10 Kg 100 Kg Füllmenge 4% Über 100 Kg Füllmenge 2% Inbetriebnahme nach dem Bis 10 Kg Füllmenge 3% 10 Kg 100 Kg Füllmenge 2% Über 100 Kg Füllmenge 1% Anlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden/werden müssen Grenzen erst ab dem einhalten.

58 ChemKlimaschutzV Transportkälte Mobile Anlagen >3 kg Füllmenge, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen: Anlagenlogbuch führen Einmal pro Jahr Dichtheitsprüfung Ausnahmen: Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereich dieser Verordnung liegt (Deutschland) Kühlcontainer

59 ChemKlimaschutzV Kennzeichnungspflicht 7 ChemKlimaschutzV bekräftigt die Kennzeichnungspflicht der EG-VO 842/2006

60 ChemKlimaschutzV Vollzug: Regelmäßige Kontrollen durch entsprechende Stellen Bei Verstoß u.a. gegen Wartungs- und Berichtspflicht sowie Verstoß gegen die Durchführung von Dichtheitsprüfungen: Ordnungswidrigkeit g 26 Abs. 1 Nr. 7 Chemikaliengesetz ( 8 ChemKlimaschutzV) Geldbuße bis Euro pro Verstoß!!

61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit VDKF e.v. Dipl.-WJur. (FH) Yorick M. Lowin Kaiser-Friedrich-Str Bonn Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) yorick.lowin@vdkf.org Internet:

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