Rechtliche Spielräume und Grenzen der Leistungsbeurteilung
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- Curt Lehmann
- vor 6 Jahren
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1 Vielfalt bewerten Vielfalt von Bewertung Tagungsreihe Brennpunkt Heterogenität Aarau, 3. November 2012 Workshop 10 Rechtliche Spielräume und Grenzen der Leistungsbeurteilung Marlies Stopper lic. iur. Dozentin PHZH Inhalt Einleitung Bundesrechtliche Vorgaben für die öffentliche Schule Kantonale Vorgaben zur Leistungsbeurteilung Vergleich und Diskussion 2 1
2 Einleitung Art. 62 der Bundesverfassung delegiert die Schulhoheit an die Kantone. Öffentliche Schulen sind an rechtliche Vorgaben gebunden Die Schulorganisation liegt in der Kompetenz der Kantone. (Darum grosse Vielfalt der Schulsysteme in CH) Kantone bestimmen für die Schule die Handlungsspielräume. Im Workshop diskutieren wir beispielhaft die rechtlichen Spielräume und Grenzen der Leistungsbeurteilung im Bereich der Volksschule (hauptsächlich Primarstufe) 3 Bundesrechtliche Vorgaben für die öffentliche Schule Die öffentliche Schule ist verpflichtet, die in Art. 5 der Bundesverfassung verankerten Grundsätze des staatlichen Handelns einzuhalten. Verhältnismässigkeit wahren Staatliches Handeln muss angemessen sein Verbot von Willkür Staatliches Handeln muss sachlich nachvollziehbar und transparent sein. Ermessensmissbrauch ist eine Rechtsverletzung. Treu und Glauben Staatliches Handeln ist verlässlich. 4 2
3 Forts. Bundesrechtliche Vorgaben für die öffentliche Schule Rechtsgleichheit beachten Staatliches Handeln sichert Gleichbehandlung in gleichen Bereichen. Ungleiche Bereiche müssen nach Massgabe der Ungleichheit verschieden behandelt werden. Privatsphäre wahren Staatliches Handeln schützt die Privatsphäre. Personendaten sind zu schützen. Rechtliches Gehör gewähren Vor belastenden Entscheiden muss die betroffene Person angehört werden. Akteneinsicht ist Teil des rechtlichen Gehörs. 5 Forts. Bundesrechtliche Vorgaben für die öffentliche Schule Legalitätsprinzip beachten Staatliches Handeln basiert auf Rechtsgrundlagen. Kantonale Vorgaben zur Leistungsbeurteilung müssen beachtet werden. 6 3
4 Kantonale Vorgaben zur Leistungsbeurteilung Kanton Zürich Gesamtbeurteilung ( 33 Volksschulverordnung) Leistungen, Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten und persönliche Entwicklung Jährlich 2 Zeugnisse gemäss Zeugnisreglement Kindergarten und 1. Klasse: Elterngespräch, übrige Klassen Zeugnis mit Noten Leistungen werden benotet, Arbeits- Lern- und Sozialverhalten wird separat beurteilt. Schullaufbahnentscheide (Promotion und Stufenübertritte) Erfordernis: Gesamtbeurteilung, keine Notendurchschnitte in Promotionsfächern erforderlich. 7 Kantonale Vorgaben zur Leistungsbeurteilung Kanton Thurgau Gesamtbeurteilung individuelle Verhältnisse, prognostische Entwicklung, Lernzielbezug, Vergleich mit Bezugsgruppe Standortgespräche und Selbstbeurteilung Zeugnis gemäss Zeugnisreglement Leistungsbewertung mit Noten, separate Skala für Beurteilung von Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten Promotion auf Grund einer Gesamtbeurteilung (kein Notendurchschnitt in Promotionsfächern erforderlich) Zeugnisreglement Kt. TG 8 4
5 Kantonale Vorgaben zur Leistungsbeurteilung Kanton Aargau Pflicht zu Führung von Beurteilungsdossiers Prüfungen, aussagekräftige Arbeiten mündliche Leistungen sind mit Datum zu dokumentieren. Anzahl Belege: pro Semester mind. so viele wie Wochenlektionen in betr. Fach, Minimum 2 Belege pro Fach, wenn nur 1 WL Zeugnis gemäss Zeugnisreglement 1. Klasse Lernbericht, übrige Klassen Zeugnis mit Noten Promotion abhängig von genügenden Notendurchschnitten in Kernund Erweiterungsfächern. Promotions-Verordnung Kt. AG 9 Kantonale Vorgaben zur Leistungsbeurteilung Kanton Basel-Land Leistungsbeurteilung und Gesamtbeurteilung Vergleichsarbeiten und Orientierungsarbeiten (kantonale Prüfungen mit kantonalem Notenmassstab) Zeugnis Ende Schuljahr mit Noten (Leistungsbeurteilung und Beförderungsentscheid), Mitte Schuljahr Beurteilungsgespräch. Anspruch der Eltern auf Information über Leistungsbeurteilung, Zustandekommen der Noten, Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten. Beförderung (Gesamtbeurteilung und Leistungsbeurteilung) 1. und 2. Kl. Lernziele in D & M / ab 5. Kl. Notendurchschnitt 4 in D, M, M+U Verordnung BBZ 10 5
6 Kantonale Vorgaben zur Leistungsbeurteilung Kanton Solothurn Ganzheitlich Beurteilung (Fachleistung, Arbeits- Lern- und Sozialverhalten) Nachvollziehbare Leistungsmessung. Bestandteile: Mündliche und schriftlich Leistungen, Schülerdossiers und Leistungsbelege wie Kt. AG (vgl. Folie 8) Zeugnis gemäss Zeugnisreglement Kl. Zeugnis Ende 2. Semester, ab 4. Kl. Zwei Zeugnisse pro Jahr, Leistungen benotet, separate Beurteilung von Fleiss und Betragen. Promotion Primarstufe: Promotion auf Grund einer Gesamtbeurteilung Sekundarstufe: Promotion mit Notendurchschnitt in Promotionsfächern Laufbahnreglement Kt. SO 11 Vergleich (der im WS betrachteten Beispiele) Alle Kantone stellen Zeugnisse mit Leistungsnoten in best. Fächern aus. Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird in allen Kantonen beurteilt, es wird aber nicht überall in den Zeugnissen vermerkt. Leistungserfassung: AG, SO, BL: mit Vorschriften ZH, TG: keine Vorschriften Promotionsentscheide mit Notendurchschnitten in Promotionsfächern: AG, BL, SO (Sek.stufe) Gesamtbeurteilung, ohne Notendurchschnitt in Prom.fächern: TG, ZH, SO (Primarstufe) 12 6
7 Fazit und Diskussion Leistungserfassung muss den Grundsätzen des staatlichen Handelns entsprechen: verhältnismässig und willkürfrei, d.h. sachlich nachvollziehbar Vorgaben zur Leistungserfassung kann hilfreich oder einschränkend sein. Ohne Vorgaben entfällt die Pflicht der Nachvollziehbarkeit nicht. Verantwortung liegt bei der LP Beförderung aufgrund von Notendurchschnitten in Promotionsfächern legt den Fokus auf Leistung. Beförderung auf Grund einer Gesamtbeurteilung legt den Fokus auf ganzheitliche Betrachtung der Persönlichkeit. 13 7
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