Verlautbarung der DRV vom 12. Dezember 2014 zum Befreiungsrecht der Syndikusanwälte und dem einzuräumendem Vertrauensschutz. Fragen und Antworten
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- Alfred Kuntz
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1 Verlautbarung der DRV vom 12. Dezember 2014 zum Befreiungsrecht der Syndikusanwälte und dem einzuräumendem Vertrauensschutz - Fragen und Antworten Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat mit ihrer Verlautbarung vom 12. Dezember 2014 zum Befreiungsrecht der Syndikusanwälte und dem einzuräumendem Vertrauensschutz die Situation der Syndikusanwälte eher zugespitzt als zur Zufriedenheit der Syndici gelöst. Insbesondere solchen Syndikusanwälten, die nicht anlässlich ihrer derzeitige Beschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt haben, und somit erwarten müssen, zum 1. Januar 2015 seitens ihres Arbeitgebers dorthin umgemeldet zu werden, stellen sich angesichts dieser Verlautbarung der DRV zahlreiche Fragen. Aber auch für die Syndikus Unternehmen und ihre Personalabteilungen wirft die DRV-Verlautbarung erhebliche Zweifel auf und begründet nicht unerheblich Rechtsrisiken. Nachfolgend soll auf die immer wieder gestellten Fragen eingegangen werden: 1. Für welche Syndici ist die Rechtslage aufgrund der Verlautbarung der DRV geklärt? Kein Handlungsbedarf besteht aktuell für solche Syndici, die anlässlich ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt/Syndikus eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt haben und deren Tätigkeit sich seit Antragstellung nicht geändert hat. Deren Befreiung gilt jedenfalls fort, solange sie die aktuelle Tätigkeit weiterhin ausüben. Entsprechendes gilt für solche Syndici, die seit ihrem damaligen Befreiungsantrag zwar den Arbeitgeber gewechselt haben, dies aber lediglich im Rahmen eines Betriebsübergangs nach 613a BGB. Ebenso klar ist die Rechtslage (weiterhin) für Personen, die aktuell keine nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiungsfähige Tätigkeit (mehr) ausüben. Deren Befreiung von der Rentenversicherungspflicht endete mit Aufgabe der eigentlichen Rechtsanwalts- oder Syndikustätigkeit. Durch die Verlautbarung der DRV vom 12. Dezember 2014 ändert sich nichts an deren nicht rentenversicherungsbefreiten Status Stand:
2 Schließlich ist die Rechtslage für solche Syndikusanwälte nunmehr geklärt, die am ihr 58. Lebensjahr vollendet haben. Soweit diese (kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen) in der Vergangenheit einmal sei es auch für eine Vorbeschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurden, seitdem Mitglied eines Versorgungswerks sind, weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen sind, derzeit im Sinne der Vier-Kriterien-Theorie rechtsberatend tätig sind und auf ihr Erwerbseinkommen weiterhin Beiträge in ein Versorgungswerk einzahlen, wird kein Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung mehr erzwungen. Diese können sich weiterhin ausschließlich über das Versorgungswerk rentenversichern. 2. Welche Fälle werfen demgegenüber weiterhin Fragen auf? Die größte Gruppe umfasst die Syndici, die nicht anlässlich ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit sondern für eine vorhergehende Beschäftigung als Rechtsanwalt/Syndikus eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt haben. Soweit diese Syndici erstmals in den Jahren bis 2009 befreit wurden, ist die inhaltliche Reichweite der mit dem jeweiligen Befreiungsbescheid ausgesprochenen Befreiung zumeist viel weitergehender als gesetzlich vorgesehen. Solche Syndici können für sich oftmals geltend machen, nicht nur für die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit, sondern auch für jede nachfolgende berufsspezifische Tätigkeit befreit worden zu sein. Diese gegenüber der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI viel weitreichenderen Befreiungsverfügungen der Verwaltung negiert die DRV in ihrer Verlautbarung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom (Az. B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R; siehe jedoch hierzu weiter unten Frage 4.) Stand:
3 Problematisch sind zudem solche Fälle, in denen in der Vergangenheit ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, ohne dass zweifelsfrei feststeht, dass es sich hierbei um einen Betriebsübergang nach 613a BGB gehandelt hat. Zu nennen ist bspw. die Zusammenfassung sämtlicher Konzernjuristen in einer Konzerngesellschaft im Wege eines rechtsgeschäftlichen Arbeitgeber-Austauschs. Ebenso ungelöst bleiben diejenigen Fälle, in denen der Syndikus weitere bzw. andere Aufgaben im Unternehmen übernommen hat, z.b. Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter oder Personalaufgaben. In all diesen Fällen ist zu fragen, ob die aktuell ausgeübte Tätigkeit noch diejenige ist, die seinerzeit dem Befreiungsantrag des Syndikus zugrunde lag. Bejahendenfalls läuft der Arbeitgeber kein Risiko, wenn er den Syndikus nicht zur DRV ummeldet. Irrt er sich jedoch in seiner rechtlichen Bewertung, kann er die ihm durch die Verlautbarung der DRV eingeräumte Begünstigung einer Ummeldung zum 1. Januar 2015, durch die etwaige Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit wegfallen sollen, in der Zukunft (bspw. der nächsten SV- Betriebsprüfung) nicht mehr nachträglich für sich geltend machen. Das Vertrauensschutz- Papier der DRV wälzt damit ein ganz erhebliches Rechtsrisiko auf den Arbeitgeber ab. 3. Was kann der Syndikus tun, wenn sein Arbeitgeber ihn ab dem 1. Januar 2015 in der gesetzlichen Rentenversicherung anmeldet, er jedoch weiterhin Beiträge ausschließlich an das Versorgungswerk abgeführt haben bzw. selbst abführen will? Grundsätzlich steht dem Syndikus im Falle der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gegen seinen Arbeitgeber ein Anspruch auf einen hälftigen Zuschuss zum Versorgungswerkbeitrag zu ( 172a SGB VI). Unterbleibt dieser Zuschuss, weil der Arbeitgeber eine Ummeldung zur gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt, kann der Syndikus seinen Arbeitgeber auf diesen Beitragszuschuss notfalls auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Zugleich könnte der Syndikus wegen eines unberechtigten Beitragsabzugs von seinem Bruttoentgelt in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur allgemeinen Rentenversicherung gegen seinen Arbeitgeber eine Zahlungsklage erheben. Ein solcher Rechtsstreit würde indes nicht nur das Arbeitsverhältnis ganz nahhaltig belasten, sondern wäre auch nicht zielführend: Inzidenter müsste ohnehin über die Frage der Befreiung des jeweiligen Syndikus entscheiden werden, weswegen der Arbeitsgerichtsstreit auszusetzen wäre bis zu einer rechtskräftigen ggf. sozialgerichtlichen Entscheidung zwischen Syndikus und DRV. Die zu empfehlende, weniger konfrontative Vorgehensweise besteht darin, dass Stand:
4 der Arbeitgeber den Syndikus zum 1. Januar 2015 gemäß der Verlautbarung der DRV zur gesetzlichen Rentenversicherung ummeldet und die Beiträge dorthin abführt, um sich damit von dem Risiko rückwirkenden Beitragsnachforderungen zu befreien; der Syndikus einen Antrag bei der DRV stellt, man möge feststellen, dass sich der ihm gegenüber in der Vergangenheit ergangene Alt-Befreiungsbescheid auch auf seine jetzige Tätigkeit erstreckt; und der Syndikus für den Zeitraum der Bearbeitung seines Feststellungsantrags bei der DRV und eines sich ggf. anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens zugleich (i) seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer fortführt und (ii) lediglich bei dem Versorgungswerk seine Mitgliedschaft auf eine solche mit Mindestbeitrag umstellt (siehe zu den finanziellen Konsequenzen hieraus Frage 7.). 4. In welcher Weise sollte sich der Syndikus an die DRV wenden? Aufgrund der Entscheidungen des BSG vom (Az. B 5 RE 3/14 R u.a.) erscheint ein neuerlicher Befreiungsantrag derzeit aussichtslos. Angesichts der anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen diese BSG-Rechtsprechung und der möglichen Änderung der Rechtslage infolge einer Gesetzesänderung sollte ein entsprechender Befreiungsantrag bezogen auf die aktuelle Tätigkeit, soweit nach hergebrachter Vier-Kriterien- Theorie zumindest befreiungsfähig, gleichwohl weiterhin (hilfsweise) gestellt werden. Um den rentenrechtlichen Befreiungsstatus zu sichern, dürfte ein neuerlicher Befreiungsantrag indes nicht ausreichend sein. Der Syndikus sollte vorrangig einen Antrag gegenüber der DRV auf Feststellung stellen, dass ein ggf. in der Vergangenheit für eine Vorbeschäftigung des Syndikus ergangener Alt-Befreiungsbescheid auch die aktuelle Tätigkeit ebenso wie zukünftige berufsspezifische Tätigkeiten erfasst. Denn die Rechtsmeinung der DRV, nach der ein weitergehender Wortlaut eines in der Vergangenheit gegenüber einem Syndikus ergangenen Befreiungsbescheides ein juristisches Nullum sei, erscheint nicht haltbar. Selbst bei kritischer Würdigung hat die DRV teilweise noch bis in das Jahr 2009 hinein Befreiungsbescheide erlassen, welche die Befreiung eindeutig über die seinerzeit aktuell ausgeübte Rechtsanwalts- oder Syndikustätigkeit hinaus auf zukünftig folgende berufsspezifische Tätigkeiten erstreckt haben. Die DRV anerkennt zwar diese weitreichenden Befreiungsformulierungen (vgl. hierzu auch Frage 6.), ist aber der Mei Stand:
5 nung, dass diese Formulierungen aufgrund viel engeren gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren seien. Dabei kann sich die DRV auf ein orbiter dictum des BSG aus dessen Entscheidungen vom berufen, in dem eine entsprechende Reduktion des Verfügungsgehalts eines Befreiungsbescheides auf das gesetzlich zulässige Maß angesprochen ist. Diese Rechtsauffassung verkennt aber, dass ein entsprechend weitreichender Befreiungsbescheid zwar nicht von der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gedeckt und somit rechtswidrig ist. Es handelt sich hierbei aber lediglich um einen rechtswidrigen, nicht aber nichtigen (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit 40 SGB X) und im Übrigen den Syndikus begünstigenden Verwaltungsakt. Für diesen geltend die Rücknahmebestimmungen des 45 SGB X, hier Abs. 3 Satz 1: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Die zwei Jahre der Möglichkeit zur Rücknahme sind bei den hier angesprochenen Alt- Befreiungsbescheiden indes ausnahmslos abgelaufen, so dass der entsprechend weitreichende Befreiungsbescheid nunmehr endgültig bestandskräftig ist. Die DRV setzt sich mit dieser Rechtslage aber gar nicht auseinander, indem sie in ihrer Verlautbarung vom die Verwendung bestimmter Texte in den Befreiungsbescheiden lediglich als Fall des Vertrauensschutzes behandelt. In Rede steht aber vielmehr die Reichweite des Verfügungsgehalts des Verwaltungsakts der Befreiung selbst. Diese Reichweite muss der einzelne Syndikus für sich im Rahmen eines Feststellungsantrags zur DRV geltend machen. 5. Auf welches Ziel sind die Anträge des Syndikus in erster Linie zu richten? Primäres Ziel ist es, feststellen zu lassen, dass sich der jeweilige Befreiungsbescheid des Syndikus auch auf seine aktuelle Beschäftigung und etwaige zukünftige Beschäftigungen als Rechtsanwalt oder Syndikusanwalt erstreckt, solange er unter Zugrundelegung der Vier-Kriterien-Theorie eine berufsspezifische Tätigkeit ausübt Stand:
6 Außerdem ist vor dem Hintergrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hilfsweise zu beantragen, dass für die jetzige Beschäftigung als Syndikusanwalt bei dem aktuellen Arbeitgeber auf die Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen verzichtet wird. 6. Welche typischen Formulierungen können in den Befreiungsbescheiden der Syndikus zu finden sein, mit welchen die vorgenannten Anträge insbesondere begründet werden können? Die Bescheide enthalten, je nachdem aus welcher Zeit sie stammen, meist eine oder mehrere der folgenden (manchmal leicht abgewandelten) Formulierungen [Anm: Unterstreichungen und nachstehende Erläuterungen jeweils durch Verf.], die jeweils erkennen lassen, dass seinerzeit nicht nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden sollte: Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Zu beachten ist, dass eine anschließende freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk zwingend voraussetzt, dass die rentenversicherungs-befreite Person ihre berufliche Tätigkeit wechselt, denn anderenfalls würde die Pflichtmitgliedschaft nicht wegfallen. Die Befreiung endet erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA [Deutsche Rentenversicherung]. Zweifelsfrei sollte hier die Befreiungswirkung also gerade nicht mit einem Tätigkeitswechsel automatisch wegfallen. Die als Anlage beigefügte Durchschrift dieses Bescheides ist dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. Wenn der Bescheid dem jeweiligen Arbeitgeber auszuhändigen sein soll, muss es notwendiger Weise eine Abfolge von Arbeitgeber geben, denen gegenüber die Befreiung wirkt. Demnach liegt auch dieser Formulierung ein Verfügungsgehalt der Befreiung zugrunde, der nicht bereits mit einem Arbeitgeberwechsel wegfällt Stand:
7 Die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen / Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Zweifelsfrei sollte auch hier die Befreiungswirkung also gerade nicht mit Beendigung der derzeit ausgeübten Tätigkeit wegfallen, sondern zeitlich nachgelagerte ( solange ) berufsspezifische Tätigkeiten ebenfalls erfassen. Wird die berufsspezifische Beschäftigung / Tätigkeit aufgegeben, ohne dass die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer endet, ist dies kein Grund, den Befreiungsbescheid aufzuheben. Diese Formulierung braucht man nicht weiter zu kommentieren. 7. Welche Folgen hat es, sollte das Verfahren für den Syndikus positiv ausgehen, und festgestellt werden, dass er (auch) für seine gegenwärtige Beschäftigung durchgehend befreit war, für die Beiträge, die ab dem 1. Januar 2015 an die DRV Bund durch seinen Arbeitgeber abgeführt wurden? Sind diese verloren? Nein, sind sie nicht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben nach 26 SGB IV ggf. einen Erstattungsanspruch für zu Unrecht an die DRV entrichtete Beiträge. Wird demnach festgestellt, dass der Syndikus weiterhin befreit ist, kann der Arbeitgeber seinen zu Unrecht an die DRV geleisteten Arbeitgeberanteil und der Syndikus seinen dorthin abgeführten Arbeitnehmeranteil von der DRV zurückfordern. Mittels des Arbeitnehmeranteils bedient der Syndikus sodann das Versorgungswerk; zugleich kann er sodann seinen Anspruch auf den hälftigen Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber nach 172a SGB VI rückwirkend geltend machen. Dieser Erstattungsanspruch verjährt gemäß 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Demnach kann die Klärung des aktuellen Befreiungsstatus innerhalb eines Zeitraums bis zum erfolgen, ohne dass auch nur die Gefahr droht, dass die in 2015 an die DRV zu Unrecht gezahlten Beiträge verloren sind. Selbst wenn aber bis dahin noch keine rechtskräftige Klärung des Befreiungsstatus vorläge, könnte die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gemäß 27 Abs. 3 SGB IV bereits durch einen bloßen schriftlichen An Stand:
8 trag auf Erstattung gehemmt werden. Es ist zu empfehlen, dass zumindest der Arbeitgeber bereits zeitnah diesen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV geltend macht, damit die Sache wegen ihrer Dauer nicht in Vergessenheit gerät. 8. Was kostet ein Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit, und wer trägt die Kosten? Gem. 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Es fallen also in entsprechenden Rechtsstreiten mit der DRV grundsätzlich keine Gerichtskosten an. Der jeweilige Syndikus als Kläger würde im Sinne des 183 SGG vorgehen, denn es geht ihm eben gerade darum, als eigentlich Versicherter nach 1 Nr. 1 SGB VI seine Befreiung von der Versicherungspflicht feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2004, Az.: L 5 LW 13/04). Außergerichtlichen Kosten, also insbesondere Rechtsanwaltskosten fallen auch dann an, wenn Gerichtskostenfreiheit nach 183 SGG besteht. Wenn also der Syndikus unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Da sich die DRV in solchen Rechtsstreiten regelmäßig selbst vertritt, begrenzen sich diese außergerichtlichen Kosten somit auf die des eigenen Rechtsanwalts. 9. Wie gestaltet sich das Verhältnis des Syndikus zum Versorgungswerk während der Beitragsabführung an die DRV? Das Mitglied ist entsprechend der jeweiligen Satzung des Versorgungswerks verpflichtet, einen in der Regel ermäßigten Regelpflichtbeitrag in das Versorgungswerk einzuzahlen. Dieser Beitrag fiele zusätzlich zu dem gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag in die DRV an. Oftmals übernimmt der Arbeitgeber diesen Beitrag für die Dauer der Klärungsphase als eine Form der arbeitgeberfinanzierten freiwilligen Rentenvorsorge, um sich auf diese Weise an den Kosten für die Erlangung der Rechtssicherheit zu beteiligen. Ein Anspruch besteht hierauf jedoch nicht. Durch diese weitere Beitragszahlung bleibt insbesondere auch die Berufsunfähigkeitsabsicherung des Versorgungswerkes grundsätzlich bestehen. Da jedoch nur noch ein ge Stand:
9 ringerer Betrag eingezahlt wird, würde sich dies bei Inanspruchnahme auf die Höhe der Rente auswirken. 10. Sollte der Betroffene etwas veranlassen, wenn das Versorgungswerk, als Reaktion auf die Ummeldung des Arbeitgebers zur DRV ab dem 1. Januar 2015, einen Beitragsbescheid gegen ihn erlässt, durch den sein Beitrag auf den Pflichtbeitrag herabgesetzt wird? Der Syndikus sollte gegen einen entsprechenden Bescheid vorsorglich insoweit Widerspruch einlegen, als dass dieser feststellt, dass der Syndikus nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Verbunden werden sollte dieser Widerspruch mit dem Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Befreiungsstatus ruhend zu stellen. 11. Welche Folgen hat es, sollte das Verfahren für den Syndikus positiv ausgehen, für den zwischenzeitlich von ihm an das Versorgungswerk geleisteten Pflichtbeitrag? Dieser bereits gezahlte Beitrag ist ggf. auf den vollen Pflichtbeitrag des Syndikus anzurechnen, den dieser nach Feststellung seiner fortbestehenden Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 an das Versorgungswerk nach zu entrichten hat. Die zwischenzeitlich gezahlten Beiträge gehen damit weder verloren, noch müssen diese zusätzlich gezahlt werden. Selbiges dürfte entsprechend für den Arbeitgeber und seinen Beitragszuschuss nach 172 a SGB VI gelten, wenn dieser zuvor den Pflichtbeitrag übernommen hat Stand:
10 12. Was kann der Arbeitgeber dagegen unternehmen, dass ihm nach der Verlautbarung der DRV Bund das alleinige Prüfungsrisiko auferlegt worden ist, ob der jeweilige Arbeitnehmer, etwa nach Tätigkeitsänderung (war diese nun wesentlich oder nicht?) oder nach möglichem Betriebsübergang (lag ein solcher vor oder nicht?), noch über einen geltenden Befreiungsbescheid verfügt oder nicht? Auch in diesen Fällen dürfte einzig die unter Frage 3. dargestellte Vorgehensweise den Arbeitgeber umfassend vor Beitragsnachforderungen schützen. Soweit es sich um eine größere Gruppe von betroffenen Syndici handelt, sollte der Arbeitgeber eine Sonderbetriebsprüfung der DRV in dieser Frage beantragen, um möglichst schnell Rechtssicherheit zu erhalten. 13. Muss der Arbeitgeber zum 1. Januar 2015 auch ummelden, wenn nach den Urteilen des BSG vom April 2014 eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, in deren Rahmen zwar ein Syndikusanwalt geprüft, aber nichts beanstandet wurde? Aus der Nichtbeanstandung von Sachverhalten im Rahmen von Betriebsprüfungen kann nach der Rechtsprechung des BSG (anders zuletzt LSG Bayern) kein Vertrauensschutz hergeleitet werden. Das gilt sogar für eine unzutreffende Beurteilung von Sachverhalten, die in den Prüfungszeitraum fielen, dies aber im Rahmen der Prüfung nicht aufgefallen war. Das hat das BSG in mehreren Entscheidungen hervorgehoben (vgl. nur BSG, Urteil vom , Az.: 12 AL 1/02 R). Erst Recht kann daher aus einer stattgefunden Betriebsprüfung kein Vertrauensschutz für zukünftige Zeiträume abgeleitet werden. 14. Findet der Vertrauensschutz gemäß der Verlautbarung der DRV Bund für die Vergangenheit auch dann Anwendung, wenn eine Ummeldung zum 1. Januar 2015 von demselben Arbeitgeber nicht mehr erfolgen kann, etwa aus dem Grunde, dass der Betroffene bereits vorher oder aber ab dem 1. Januar 2015 eine neue Beschäftigung aufnimmt? Ist eine Ummeldung von Seiten des Arbeitgebers, der (u. a.) von dem auf die Vergangenheit bezogenen Vertrauensschutz erfasst sein soll, aus tatsächlichen Gründen unmöglich, zum Beispiel eben weil der Beschäftigte am 1. Januar 2015 nicht mehr bei ihm tätig ist, so ist kein Grund ersichtlich, warum diesem Arbeitgeber kein Vertrauensschutz zuteilwer Stand:
11 den soll und von diesem Beiträge nachzuzahlen sein sollen. Dies dürfte aus den Ausführungen der DRV zum Vertrauensschutz vom selbst abzuleiten sein, so führt sie wörtlich aus [Anm: Unterstreichung durch Verf.]: Um einen sachgerechten Interessenausgleich zu gewährleisten, der auch vertrauensschutzgesichtspunkte angemessen berücksichtigt, hat sich die Deutsche Rentenversicherung zur Organisation der Umstellung der Versicherungsverhältnisse der Syndikus für eine grundsätzlich zukunftsorientierte Lösung entschieden. * * * Autoren: Taylor Wessing Rechtsanwälte Dr. Oliver Bertram Dr. Marie-Sophie Freifrau von Thannhausen Benrather Straße Düsseldorf Telefon : Fax : o.bertram@taylorwessing.com m.vonthannhausen@taylorwessing.com Stand:
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